Die Kreditrisikovorsorge als rechnungslegungspolitisches Instrument bei Kreditinstituten

Eine Analyse aus Sicht nationaler und internationaler Vorschriften


Diplomarbeit, 2007

137 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Symbolverzeichnis

1 Problemstellung und Gang der Untersuchung

2 Unternehmensziele der Kreditinstitute in Deutschland
2.1 Rentabilität als bankpolitisches Oberziel
2.1.1 Eigenkapitalrentabilität als Zielgröße der Rentabilitätssteuerung
2.1.2 Eigenkapitalrentabilität der deutschen Kreditinstitute im nationalen und internationalen Vergleich
2.1.3 Determinanten der Kennzahl Eigenkapitalrentabilität
2.2 Liquidität als bankpolitisches Oberziel
2.2.1 Bedeutung der Liquidität für den Geschäftsbetrieb der Kreditinstitute
2.2.2 Determinanten der Zielgröße Liquidität

3 Rechnungslegungsvorschriften und bankaufsichtsrechtliche Bestimmungen zur Kreditrisikovorsorge der Kreditinstitute
3.1 Rechnungslegungsvorschriften zur Kreditrisikovorsorge nach dem HGB
3.1.1 Allgemeine Grundsätze
3.1.2 Einzelwertberichtigungen
3.1.3 Unversteuerte und versteuerte Pauschalwertberichtigungen
3.2 Rechnungslegungsvorschriften zur Kreditrisikovorsorge nach den IFRS
3.2.1 Allgemeine Grundsätze
3.2.2 Wertberichtigung auf Ebene einzelner Forderungen
3.2.3 Wertberichtigung auf Portfolioebene
3.3 Bankaufsichtsrechtliche Bestimmungen zur Kreditrisikoermittlung
3.3.1 Allgemeine Grundsätze
3.3.2 Kreditrisikoermittlung nach den Standardansätzen
3.3.3 Kreditrisikoermittlung nach den IRB-Ansätzen

4 Möglichkeiten einer optimal gestalteten Kreditrisikovorsorge im Hinblick auf die bankpolitischen Oberziele
4.1 Kreditrisikovorsorge als Instrument zur Beeinflussung der Rentabilität
4.1.1 Gestaltungs- und Darstellungsmöglichkeiten für die Kreditrisiko­vorsorge im HGB- und IFRS-Abschluss
4.1.2 Erzielung von Nutzungsvorteilen im Rahmen von Basel II
4.1.3 Synergieeffekte durch Nutzung einer gemeinsamen Datengrundlage
4.1.4 Bedeutung der Kreditrisikovorsorge als rechnungslegungspolitisches
Instrument für die deutschen Kreditinstitute
4.2 Kreditrisikovorsorge als Instrument zur Beeinflussung der Liquidität

5 Kritische Würdigung und Schlussbetrachtung

Anhang

Literaturverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Relative Höchstbeträge der § 340 f Rücklagen in 2005 für ausgewählte

Kreditinstitute

Tabelle 2: Relativer Forderungsbestand und Kreditrisikovorsorge ausgewählter Kreditinstitute in 2005

Tabelle 3: Relativer Forderungsbestand und Risikovorsorge der Bankengruppen in 2005

Tabelle 4: Eigenkapitalrentabilität des Kreditgewerbes ausgewählter OECD- Länder in 2003

Tabelle 5: Eigenkapitalrentabilität einzelner Bankengruppen im Zeitraum 1996 bis 2005

Tabelle 6: Wesentliche Erfolgskennziffern des Kreditgewerbes ausgewählter OECD-Länder in 2003

Tabelle 7: Relative Höchstbeträge der Bewertungsreserven nach § 340 f HGB in 2005 für ausgewählte Kreditinstitute (1)

Tabelle 8: Relative Höchstbeträge der Bewertungsreserven nach § 340 f HGB in 2005 für ausgewählte Kreditinstitute (2)

Tabelle 9: Relative Höchstbeträge der Bewertungsreserven nach § 340 f HGB in 2005 für ausgewählte Kreditinstitute (3)

Tabelle 10: Forderungen an Kunden und Kreditinstitute im Verhältnis zur Bilanzsumme in 2005 für ausgewählte Kreditinstitute (1)

Tabelle 11: Forderungen an Kunden und Kreditinstitute im Verhältnis zur Bilanzsumme in 2005 für ausgewählte Kreditinstitute (2)

Tabelle 12: Forderungen an Kunden und Kreditinstitute im Verhältnis zur Bilanzsumme in 2005 für ausgewählte Kreditinstitute (3)

Tabelle 13: Risikovorsorge im Verhältnis zur Bilanzsumme in 2005 für ausgewählte Kreditinstitute

Tabelle 14: Forderungen an Kunden und Kreditinstitute im Verhältnis zur Bilanzsumme in 2005 für einzelne Bankengruppen

Tabelle 15: Risikovorsorge im Verhältnis zur jahresdurchschnittlichen Bilanzsumme in 2005 für einzelne Bankengruppen

Tabelle 16: Risikovorsorge im Verhältnis zur jahresdurchschnittlichen Bilanzsumme im Zeitraum 1996 bis 2005 für einzelne Bankengruppen

Tabelle 17: Entwicklung der Unternehmensinsolvenzen in Deutschland im Zeitraum 1996 bis 2005

Tabelle 18: Jahresergebnis vor Bewertungsergebnis und Steuern im Verhältnis zur jahresdurchschnittlichen Bilanzsumme im Zeitraum 1996 bis 2005 für einzelne Bankengruppen

Tabelle 19: Eigenkapitalrentabilität des Deutsche Bank Konzerns im Zeitraum 1989 bis 2005

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Eigenkapitalrentabilität des Kreditgewerbes ausgewählter OECD-Länder in 2003

Abbildung 2: Eigenkapitalrentabilität einzelner deutscher Bankengruppen in 2003

Abbildung 3: Eigenkapitalrentabilität der deutschen Großbanken im Verhältnis zum Branchendurchschnitt 1996 bis 2005

Abbildung 4: Wesentliche Erfolgskennziffern des Kreditgewerbes ausgewählter OECD-Länder in 2003

Abbildung 5: Erweitertes ROE-Schema

Abbildung 6: Liquiditätskennzahl und Beobachtungskennzahlen nach der LiqV

Abbildung 7: Kennzahlen im Rahmen der statischen und dynamischen Liquiditätsanalyse

Abbildung 8: Bewertungsmaßnahmen bei Kreditrisiken

Abbildung 9: Ermittlung von unversteuerten Pauschalwertberichtigungen auf Forderungen

Abbildung 10: Mögliche objektive Hinweise auf eine Wertminderung nach IAS 39

Abbildung 11: Ermittlung des Wertberichtigungsbedarfs nach IAS 39

Abbildung 12: Determinanten der pauschalen Einzelwertberichtigung

Abbildung 13: Berechnung der durchschnittlichen Loss Identification Period (LIP)

Abbildung 14: Determinanten der Portfoliowertberichtigung

Abbildung 15: Der Wertberichtigungsprozess bei Forderungen nach IAS 39

Abbildung 16: Zusammensetzung des haftenden Eigenkapitals von Kreditinstituten ...

Abbildung 17: Indikatoren für eine drohende Zahlungsunfähigkeit nach Basel II

Abbildung 18: Übersicht über die Ansätze zur Ermittlung der Eigenkapital­unterlegung nach Basel II

Abbildung 19: Typen von Asset-Klassen im Standardansatz

Abbildung 20: Risikoaktivaklassen der IRB-Ansätze nach Basel II

Abbildung 21: Determinanten der Eigenmittelunterlegung im fortgeschrittenen IRB-Ansatz

Abbildung 22: Rechnungslegungsbezogene und aufsichtsrechtliche Anforderungen an Banken zur Offenlegung von Risiken

Abbildung 23: Kreditrisikominderungen im Standard- und IRB-Ansatz

Abbildung 24: Beste Schätzung des erwarteten Verlustes nach Basel II

Abbildung 25: Auswirkungen eines Zahlungseingangs auf wertgeminderte Forderungen nach HGB und IFRS

Abbildung 26: Eigenkapitalrentabilität einzelner Bankengruppen im Zeitraum 1996 bis 2005

Abbildung 27: Eigenkapitalrentabilität des Deutsche Bank Konzerns im Zeitraum 1989 bis 2005

Abbildung 28: Ergebnis der FAS-Bankenstudie hinsichtlich Synergien und Harmonisierung von Basel II und IFRS

Abbildung 29: Die Risikovorsorge der Großbanken im Vergleich mit ihrem Jahresergebnis und der Entwicklung der Insolvenzforderungen im Zeitraum 1996 bis 2005

Abbildung 30: Die Risikovorsorge der Sparkassen im Vergleich mit ihrem Jahresergebnis und der Entwicklung der Insolvenzforderungen im Zeitraum 1996 bis 2005

Abbildung 31: Die Risikovorsorge der Kreditgenossenschaften im Vergleich mit ihrem Jahresergebnis und der Entwicklung der Insolvenz­Forderungen im Zeitraum 1996 bis 2005

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Symbolverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Problemstellung und Gang der Untersuchung

Der Bankensektor ist einer der sensibelsten Wirtschaftsbereiche mit einem bedeutenden Einfluss auf die Finanzmarktstabilität[1] und unterliegt deshalb besonderen Regulierungen und Aufsichtsinstanzen. Zudem zeichnete sich, wie das Bankgeschäft selbst, auch die Unternehmenssteuerung der Banken in den letzten Jahrzehnten durch erhebliche Veränderungen aus. Während sich die Geschäftspolitik der Kreditinstitute in den sechziger und siebziger Jahren in erster Linie an Volumen und Wachstum orientierte, erkannte man zu Beginn der achtziger Jahre, dass Wachstum nicht zwingend auch eine steigende Rentabilität nach sich zieht, sondern es dazu vielmehr einer Analyse der Rentabilitätspotenziale und einer Berücksichtigung des Risikos bedarf.[2] Dieser Gedanke findet auch in dem seit den neunziger Jahren verfolgten Shareholder-Value- Konzept[3] und der damit verbundenen Wertsteuerung seinen Niederschlag. Der Eigentumswert der Anteilseigner wird beeinflusst durch die Geschäfte, die das Kreditinstitut tätigt und die damit zusammenhängenden Chancen und Risiken. Das Kreditrisiko stellt dabei die volumenmäßig bedeutendste Risikoart dar und bedarf deshalb besonderer Aufmerksamkeit.[4]

Die Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG (Kreditwesengesetz) bezeichnet als Kreditinstitut ein Unternehmen, das Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreibt, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Was genau unter einem Bankgeschäft zu verstehen ist, benennen § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 12 KWG. Die Begriffe Kreditinstitut, Bank und Institut werden im Nachfolgenden synonym verwendet. Unter dem Begriff Risiko wird im Allgemeinen die Gefahr der Abweichung einer tatsächlich eintretenden von der erwarteten Entwicklung verstanden. Beim Kreditrisiko handelt es sich dabei um die Gefahr, dass der Kreditnehmer seine vertraglichen Verpflichtungen der Zins- und Tilgungszahlung bezüglich des Betrages oder Termins nicht oder nur zum Teil erfüllt.[5]

Den Ausgangspunkt dieser Arbeit bildet die auf der Principal-Agent-Theorie[6] basierende Informationsasymmetrie zwischen Anteilseignern und Geschäftsleitung. Ziel der Ausführungen ist das Aufzeigen von Möglichkeiten eines bezüglich der bankpolitischen Oberziele optimalen Einsatzes der rechnungslegungspolitischen Instrumente im Bereich der Kreditrisikovorsorge nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) und den International Financial Reporting Standards (IFRS) unter Berücksichtigung der bankaufsichtsrechtlichen Bestimmungen nach Basel II[7]. Dabei beschränkt sich die Betrachtung auf die Vorsorge für Kreditrisiken, die aus Forderungen gegenüber Kreditinstituten und Forderungen gegenüber Kunden resultieren. Die Beurteilung von Marktpreis- und operationellen Risiken ist nicht Gegenstand der Untersuchung. Unter dem Begriff IFRS sollen nachfolgend auch die International Accounting Standards (IAS) sowie deren Änderungen verstanden werden.

Beleuchtet werden nicht nur theoretische Aspekte, sondern darüber hinaus auch die Praxisrelevanz der dargestellten Ansatzmöglichkeiten. Zu diesem Zweck wurde im Hinblick auf mögliche Hinweise auf die Anwendung einzelner Ansätze eine empirische Untersuchung der Geschäftsberichte des Jahres 2005 von zwölf ausgewählten Kreditinstituten durchgeführt, die jeweils einer bestimmten Eigentümerstruktur zugeordnet werden können. Die Institute M. M. Warburg[8], die Berenberg Bank[9] sowie die Hanseatic Bank[10] repräsentieren dabei die kleineren regionalen Privatbanken. Die Deutsche Bank[11], die Dresdner Bank[12], die HypoVereinsbank[13], die Commerzbank[14] und die Postbank[15] fungieren als Vertreter der Großbanken. Die Sparda-Bank[16] spiegelt die Genossenschaftsbanken, die DZ-Bank[17] die Genossenschaftlichen Zentralbanken wider. Die Haspa[18] repräsentiert die Sparkassen, die HSH Nordbank[19] steht als Vertreterin der Landesbanken. Die Realkreditinstitute und Banken mit Sonderaufgaben werden nicht explizit durch einzelne Institute vertreten, da Art und Umfang der Aufgaben dieser Banken stark voneinander abweichen und somit nicht als repräsentativ gelten können. Über die Untersuchung der Geschäftsberichte hinaus erfolgt eine Analyse der September-Monatsberichte der Deutschen Bundesbank, die jährlich Auskunft über die wirtschaftliche Lage der Kreditinstitute in Deutschland geben.

Im folgenden Kapitel wird zunächst darauf eingegangen, welche Unternehmensziele die Bankengruppen in Deutschland verfolgen, wie die Zielerfüllung im nationalen und internationalen Vergleich zu beurteilen ist und mit Hilfe welcher Determinanten eine Beeinflussung der Ziele möglich ist. Kapitel drei gibt eine Einführung in die Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuches, der International Financial Reporting Standards und in die bankaufsichtsrechtlichen Bestimmungen bezüglich der Kreditrisikoermittlung. Anschließend erfolgt in Kapitel vier eine Zusammenführung der Themenkomplexe durch eine Beurteilung der Eignung der Kreditrisikovorsorge als Instrument zur positiven Beeinflussung der Unternehmensziele. Dabei werden sowohl theoretische Ansätze als auch Synergiepotenziale und die praktische Bedeutung beleuchtet. Das abschließende Fazit wird die Inhalte und Untersuchungen der Arbeit noch einmal zusammenfassend darstellen.

2 Unternehmensziele der Kreditinstitute in Deutschland

2.1 Rentabilität als bankpolitisches Oberziel

2.1.1 Eigenkapitalrentabilität als Zielgröße der Rentabilitätssteuerung

Kreditinstitute beschränken sich ebenso wie andere Wirtschaftsunternehmen nicht auf die Erfüllung ausschließlich eines Ziels, sondern stellen vielmehr ein Zielsystem auf, an dem sie sich bei ihren geschäftspolitischen Entscheidungen orientieren.[20] Die Eigenkapitalrentabilität steht dabei jedoch regelmäßig im Mittelpunkt. An ihr sind vor allem die Risiko- und Wachstumspolitik auszurichten. Insbesondere bei privatwirtschaftlichen Kreditinstituten in der Form der Aktiengesellschaft steht basierend auf dem in der sozialen Marktwirtschaft dominierenden erwerbswirtschaftlichen Prinzip die langfristige Erzielung möglichst hoher Gewinne im Vordergrund.[21] Auch wenn zu den Bilanzadressaten neben den Anteilseignern auch die Kunden, andere Kreditinstitute, Aufsichts- oder Verwaltungsrat, Mitarbeiter des Instituts, Bundesbank und Bundesaufsichtsamt sowie die interessierte Öffentlichkeit zählen,[22] erfolgt zunehmend eine Orientierung an den Aktionärsinteressen im Sinne des Shareholder - Value - Konzeptes. Hierbei steht das Ziel der langfristigen Steigerung des Marktwertes des Eigenkapitals (Shareholder Value) und damit eine nachhaltige Erhöhung des Kurswertes im Vordergrund. Ein positiver Shareholder Value ergibt sich, wenn die Eigenkapitalrentabilität über den Eigenkapitalkosten[23] liegt.[24] Der Gewinn als absolute Größe besitzt somit - auch im Hinblick auf einen Zeit- und Betriebsvergleich - keine Bedeutung, sondern birgt die Gefahr von Fehlinterpretationen. Er erhält erst dann Aussagekraft, wenn er auf das für seine Erwirtschaftung eingesetzte Eigenkapital der Anteilseigner bezogen wird, gemessen in Form der Eigenkapitalrentabilität.

Für kleinere Privatbanken ist ebenso wie für Großbanken häufig die Selbständigkeit ein wichtiges Ziel, die nur dann aufrecht erhalten werden kann, wenn der Erfolg der Bank groß genug ist, um am Markt zu bestehen und den Eigentümern eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zu bieten. Die langfristige Gewinnerzielung ist auch für den Sparkassen- und Genossenschaftssektor als wichtigstes Ziel anzunehmen. Der öffentliche Auftrag der Gemeinnützigkeit bei den öffentlich-rechtlichen Sparkassen und Landesbanken bzw. der gesetzliche Grundauftrag der Förderung ihrer Mitglieder bei den Kreditgenossenschaften werden dadurch nicht eingeschränkt, da derartige Aufgaben nur von Instituten erfüllt werden können, die am Wachstum der Branche teilhaben. Zudem unterliegen Sparkassen und Genossenschaftsbanken wie jede andere Bank auch den Eigenkapitalrichtlinien nach Basel II. Da diese Institute nicht über die Möglichkeit der Kapitalerhöhung über den Markt verfügen, kann ein Wachstum nur durch Gewinnerzielung und Gewinneinbehaltung erreicht werden.[25]

Die Eigenkapitalrentabilität definiert sich grundsätzlich als das Verhältnis vom in einer Periode erzielten Jahresüberschuss zum eingesetzten Eigenkapital.[26] Da sie somit auf Basis der Zahlen des externen Rechnungswesens ermittelt wird, kann durch bilanzpolitische Maßnahmen Einfluss auf ihre Höhe genommen werden. Ebenso können Änderungen in den Rechnungslegungsvorschriften zu einer veränderten Rentabilität führen und deren Vergleichbarkeit und ökonomische Aussagekraft beeinträchtigen. Soll die Eigenkapitalrentabilität als Zielgröße und Vergleichsmaßstab zwischen den zahlreichen Kreditinstituten in Deutschland dienen, stellt sich die Frage, welche Eigenkapital- und Ergebnisgrößen den Berechnungen zugrunde gelegt werden. Der Einfluss bilanzpolitischer Maßnahmen könnte eingeschränkt werden, in dem als Bezugsgröße die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel fungieren würden. Sie stellen als anerkanntes Haftungskapital den zentralen Faktor für risikobehaftete Bankgeschäfte dar. Geprägt von der Forderung nach einer angemessenen Eigenkapitalausstattung wird nicht allein auf das mit einer hohen Volatilität verbundene bilanzielle Eigenkapital abgestellt, sondern es werden ebenso Kriterien wie Dauerhaftigkeit, Verlustausgleichsfunktion und Zufluss berücksichtigt.[27] Da es sich hierbei jedoch vielmehr um eine den Interessen der Bankenaufsicht genügende Größe und nicht um einen kapitalmarktorientierten Wert handelt, finden die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel als Maßstab für die Rentabilitätsermittlung in der Praxis keine Anwendung. Eine mögliche Alternative bietet der Marktwert des Eigenkapitals, der eine völlige Lösung von den Größen der Rechnungslegung ermöglicht und dem bereits angesprochenen Gedanken des Shareholder Value Rechnung tragen würde. Allerdings lässt sich der Marktwert des Eigenkapitals bei Nicht-Aktiengesellschaften nur schwer ermitteln.[28] Tatsächlich dient in der Bankenpraxis noch immer das bilanzielle Eigenkapital als Grundlage. Als Ergebnisgröße fließt regelmäßig der Jahresüberschuss vor Steuern in die Berechnung der Eigenkapitalrentabilität, die in den Geschäftsberichten der Banken häufig auch mit dem angelsächsischen Begriff Return on Equity (ROE)[29] bezeichnet wird, ein. Nicht selten werden von den Banken aber auch modifizierte Rentabilitäten veröffentlicht, wie die bereinigte Eigenkapitalrendite oder die Eigenkapitalrendite nach Steuern.

2.1.2 Eigenkapitalrentabilität der deutschen Kreditinstitute im nationalen und internationalen Vergleich

Die Eigenkapitalrentabilität deutscher Banken erweist sich gegenüber anderen Industrieländern seit jeher als äußerst niedrig, selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Vergleichbarkeit der Kennzahlen aufgrund unterschiedlicher Rechnungslegungsstandards und Strukturen in den Ländern nicht uneingeschränkt gegeben ist.[30] So liegt Deutschland, wie aus Abbildung 1 entnommen werden kann, in 2003 an letzter Stelle, noch hinter Japan. Bei einer Analyse der wesentlichen Erfolgskennziffern[31] wird deutlich, dass die international gesehen schlechte Erfolgssituation der deutschen Banken weniger auf einem Aufwands- als einem Ertragsproblem beruht. Der Zinsüberschuss als wichtigste Ertragskomponente ist zwar nicht nur in Deutschland, sondern auch den meisten anderen Industrieländern rückläufig, allerdings wurde dieser Effekt dort entweder durch eine deutliche Erhöhung der Provisionsüberschüsse oder aber durch eine Verringerung der Verwaltungs- und Risikospanne ausgeglichen.[32]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Eigenkapitalrentabilität des Kreditgewerbes ausgewählter OECD-Länder in 2003[33]

Während der Sparkassen- und Kreditgenossenschaftssektor derzeit noch vor Übernahmen ausländischer Investoren geschützt wird, können die deutschen Großbanken im internationalen Wettbewerb nur bestehen, wenn sie sich an den weltweit erfolgreichsten Banken orientieren und ihren Anteilseignern eine risikoadäquate Rendite bieten. Die Zielvorgaben der Institute sind hoch. Dass sie in der Realität gerade von den börsennotierten Gesellschaften selten erfüllt werden, zeigen die Abbildungen 2 und 3. In 2003 wurde eine positive Eigenkapitalrentabilität vor Steuern im Bankensektor nur erzielt, weil die Rentabilität der Sparkassen und Genossenschaftsbanken das niederschmetternde Ergebnis der Großbanken in Höhe von - 12,85% überkompensierte. Über einen Zeitraum von zehn Jahren betrachtet haben die großen Publikumsgesellschaften das beispielsweise von Deutsche-Bank-Vorstand Dr. Josef Ackermann angestrebte hehre Ziel von 25% Eigenkapitalrendite[34] gerade zweimal erreichen können.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Eigenkapitalrentabilität einzelner deutscher Bankengruppen in 2003[35]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Eigenkapitalrentabilität der deutschen Großbanken im Verhältnis zum Branchendurchschnitt 1996 bis 2005[36]

Mit Hilfe von Abbildung 4 lassen sich einige Ansatzpunkte zur Erhöhung der Rentabilität aufzeigen. Neben einer Ausweitung des Eigenhandels und der Provisionsüberschüsse können die Kreditinstitute ihren Bruttoertrag auch über eine erhöhte Aktivität im Kreditgeschäft steigern. Die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen für Verwaltung und Risikovorsorge sollten ähnlich wie in anderen Ländern[37] konsequent verringert werden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Wesentliche Erfolgskennziffern des Kreditgewerbes ausgewählter OECD-Länder in 2003[38]

Erreicht werden könnte dies zum einen durch ein verbessertes Kreditrisikomanagement[39] und eine ausgewogenere Kreditpolitik als sie bisher anzutreffen war. So erhöhte sich in Anbetracht des vermeintlichen Erfolgspotenzials die Risikobereitschaft vieler Banken in der Aufschwung- und Boomphase 1998 merklich und führte zur Vergabe von Krediten, die aufgrund ihres Risikogehalts bislang nicht akzeptabel waren. In den Rezessionsjahren 2000 - 2004 kam es zu stark sinkenden Erträgen und sogar erheblichen Verlusten aufgrund des erhöhten Wertberichtigungs und Abschreibungsbedarfs. Zudem zeichnete sich eine zunehmende Risikoaversion bei den Kreditinstituten ab.[40]

Aber auch rechnungslegungsbezogene Handlungen können zu einer Verminderung der Verwaltungs- und Risikovorsorgeaufwendungen und damit der Erhöhung des Jahresüberschusses und der Eigenkapitalrentabilität beitragen. Die Risikovorsorge und im Besonderen die Kreditrisikovorsorge ist letztendlich auch ein bilanzpolitisches Instrument. Die Höhe der diesbezüglichen Aufwendungen hängt im hohen Maße ab von den zugrunde gelegten Rechnungslegungsvorschriften und den zu beachtenden bankaufsichtsrechtlichen Bestimmungen sowie den damit im Zusammenhang stehenden Wahlrechten und Ermessensspielräumen. Werden zudem die Personalressourcen im Bereich der Forderungsbewertung - sowohl seitens des Kreditinstituts selbst als auch der involvierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften - effizienter als in der Vergangenheit eingesetzt, lassen sich auch in nicht unerheblichem Maße Verwaltungskosten einsparen. Inwiefern die Kreditrisikovorsorge als rechnungslegungspolitisches Instrument genutzt werden kann, ist Gegenstand nachfolgender Untersuchungen.

2.1.3 Determinanten der Kennzahl Eigenkapitalrentabilität

Zur gezielten Einflussnahme auf die Eigenkapitalrentabilität ist es notwendig, die Kennzahl systematisch in ihre Einzelbestandteile zu zerlegen. Ein Analyse- und Steuerungsinstrument, mit dem die Zahlen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung für die Rentabilitätssteuerung genutzt werden können, ist das so genannte ROE- (Return on Equity) Kennzahlensystem. In diesem an das ROI- (Return on Investment) Schema angelehnten System werden die Erfolgskomponenten der Spitzenkennzahl ROE, d.h. der Eigenkapitalrentabilität, in einem sachlogischen Zusammenhang abgebildet. Zur Normierung der einzelnen Erfolgsgrößen wird das bilanzwirksame Geschäftsvolumen[41], d.h. die Bilanzsumme, als Bezugsgröße genutzt.

Wie die in Abbildung 5 vorgenommene Erweiterung des ROE-Schemas zeigt, hat eine Vielzahl von Aufwands-, Ertrags-, Vermögens- und Schuldenpositionen einen Einfluss auf die Eigenkapitalrendite. Somit können gezielt sachverhaltsgestaltende[42] und sachverhaltsdarstellende[43] Maßnahmen zur Steuerung der Spitzenkennzahl eingesetzt werden. Auch mittels der Kreditrisikovorsorge kann eine Veränderung der Rentabilität des Eigenkapitals herbeigeführt werden, da sie sich unmittelbar in der Risikospanne und damit der Reingewinnspanne niederschlägt, welche wiederum - korrigiert um das bilanzwirksame Geschäftsvolumen - den Jahresüberschuss repräsentiert. Wird das Jahresergebnis nicht vollständig ausgeschüttet, sondern zu einem Teil in die Rücklagen eingestellt, erhöht sich das Eigenkapital des Kreditinstituts, so dass die Kreditrisikovorsorge sowohl Zähler als auch Nenner der Eigenkapitalrentabilität determiniert.

Abbildung 5: Erweitertes ROE-Schema[44]

Die Höhe der ausgewiesenen Eigenkapitalrentabilität ist auch abhängig von den der Berechnung zugrunde liegenden Rechnungslegungsvorschriften. So unterscheiden sich HGB und IFRS in vielerlei Hinsicht in ihren Ansatz- und Bewertungsregelungen. Der Return on Equity ergibt sich als Quotient aus Reingewinnspanne und Eigenkapitalquote. Da das Eigenkapital eine Residualgröße bezüglich der Vermögen und Schulden darstellt,[45] resultiert aus dem unterschiedlich hohen Ausweis der Vermögens- und Schuldpositionen nach HGB und IFRS auch ein verschieden hoher Eigenkapitalbetrag. Die Bilanzierungs- und Bewertungsdifferenzen schlagen sich auch in der Gewinn- und Verlustrechnung nieder, so dass es bei den Ergebnisgrößen ebenso zu Abweichungen kommt.[46] Folglich ergeben sich voneinander abweichende Eigenkapitalrenditen.

Wesentliche Unterschiede zwischen HGB und IFRS bestehen insbesondere bei der Behandlung der immateriellen Vermögenswerte, der Abschreibungen, der latenten Steuern, des Geschäfts- oder Firmenwertes, der Wertpapiere des Anlage- und des Umlaufvermögens, der Aufwands- und Pensionsrückstellungen[47], der Zuordnung von Leasingverhältnissen, der eigenen Anteile sowie der Minderheitenanteile.[48] Eine Aktivierung von unentgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens ist beispielsweise nach § 248 Abs. 2 HGB nicht zulässig. Nach den IFRS hingegen gilt ein Aktivierungsgebot für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände, sobald die allgemeinen Aktivierungsvoraussetzungen erfüllt sind. Weitere Unterschiede bestehen regelmäßig in der Abschreibungsdauer der Sach- und Finanzanlagen. So unterschreiten die Nutzungsdauern nach der Vornahme von Sonderabschreibungen und gemäß der steuerlichen AfA-Tabellen, die aufgrund der umgekehrten Maßgeblichkeit im HGB zum Tragen kommen, häufig die wirtschaftlichen Nutzungsdauern, die nach IAS 16 gefordert werden. Umgekehrt kann der Ausweis des Anlagevermögens in der IFRS-Bilanz den des HGB-Abschlusses übersteigen aufgrund einer Neubewertung der Sachanlagen über die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten hinaus.[49] Differenzen treten auch in den Regelungen bezüglich der latenten Steuern auf. Während im HGB-Abschluss das Timing-Konzept[50] zugrunde gelegt wird, wird im IFRS-Rechenwerk nach dem weiter gefassten Temporary- Konzept[51] verfahren. Nach § 274 HGB besteht im Jahresabschluss für aktive latente Steuern ein Aktivierungswahlrecht, für passive latente Steuern eine Passivierungspflicht. Für Konzerne gilt darüber hinaus die Aktivierungspflicht nach § 306 HGB. IAS 12 enthält dagegen ein sowohl für Einzel- als auch Konzernabschluss geltendes Aktivierungs- und Passivierungsgebot.[52] Es ist jedoch abzusehen, dass das Aktivierungswahlrecht für aktive latente Steuern im Jahresabschluss durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) beseitigt werden wird.[53] Ebenso soll gemäß des Vorschlages des Deutschen Standardisierungsrats ein Übergang vom Timing-Konzept zum Temporary-Konzept erfolgen,[54] so dass sich die Eigenkapitaldifferenz zwischen HGB und IFRS verringern wird.

2.2 Liquidität als bankpolitisches Oberziel

2.2.1 Bedeutung der Liquidität für den Geschäftsbetrieb der Kreditinstitute

Im Bankbetrieb ist unter Liquidität die Fähigkeit zu verstehen, allen Zahlungsverpflichtungen und - anforderungen jederzeit und der Höhe nach uneingeschränkt nachkommen zu können. Dementsprechend sind unter Liquiditätspolitik alle Maßnahmen zu verstehen, die der dauerhaften Sicherung der Zahlungsfähigkeit dienen.[55] Zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit müssen die Vermögensgegenstände in der Regel als Bargeld und Sichteinlagen vorhanden sein, was zu einem Spannungsverhältnis zwischen Liquidität und Rentabilität in den Bankbetrieben führt Da die Aufrechterhaltung der Liquidität eines der wichtigsten bankpolitischen Ziele ist, darf an der Zahlungsfähigkeit des Kreditinstituts nicht der geringste Zweifel aufkommen. Aufgrund der Unfähigkeit, alle täglich fälligen Einlagen jederzeit zurückzahlen zu können, hätte eine durch ein Misstrauen in die

Zahlungsfähigkeit ausgelöste gleichzeitige Verfügung aller Gläubiger über ihre Einlagen unweigerlich die Schließung des Instituts zur Folge.[56]

Die Folgen einer unzureichenden Liquidität sind nicht immer so gravierend, sie bestehen jedoch häufig in einer sinkenden Rentabilität. Während bei kurzfristigen Liquiditätsengpässen ohne weiteres auf die mit reichlich Liquidität ausgestatteten Geld- und Kapitalmärkte zurückgegriffen werden kann, kommt es bei häufiger und längerfristiger auftretenden Liquiditätsproblemen zu einer Herabstufung der Bonitätsklasse des Instituts durch die anerkannten Ratingagenturen,[57] so dass die Refinanzierungskosten des Kreditinstituts steigen.[58] Die Erhaltung der Liquidität ist somit nicht nur zwingende Voraussetzung für die Existenz des Kreditinstituts, sondern auch für die Erzielung von Gewinnen.

Um eine jederzeitige Zahlungsfähigkeit gewährleisten zu können, hätte entsprechend der Goldenen Bankregel, die 1854 von Otto Hübner entwickelt wurde, die Anlage der Mittel seitens des Kreditinstituts entsprechend der Fristigkeit der Mittelhereinnahme zu erfolgen. Auch die Qualität der Mittel unterliegt nach diese Regel erheblichen Beschränkungen: „Der Credit, welche eine Bank geben kann, ohne Gefahr zu laufen, ihre Verbindlichkeiten nicht erfüllen zu können, muß nicht nur im Betrage, sondern auch in der Qualität dem Credit entsprechen, welchen sie genießt.“[59] Dementsprechend könnten große Teile der Einlagen nur täglich fällig angelegt werden. Da der Ertrag einer solchen Anlage in der Regel unter der einer befristeten liegt und Kreditgeschäfte auf dieser Basis kaum zustande kommen würden, hätte eine solche Geschäftspolitik negative Auswirkungen auf die Rentabilität des Instituts. In der Bankpraxis wird zur Lösung dieses Problems eine Fristentransformation basierend auf der Bodensatztheorie vorgenommen. Danach kann das Kreditinstitut den Teil der kurzfristigen Einlagen, der de facto längerfristig zur Verfügung steht, auch langfristig aus leihen.[60] Eine solche Fristentransformation birgt jedoch die Gefahr eines Liquiditätsengpasses in sich, zumal sich in den letzten Jahrzehnten der Trend zum langfristigen Kredit verstärkt hat.

Die so genannten Liquiditätsrisiken bestehen allerdings nicht nur in Form des Refinanzierungsrisikos aufgrund der Fristentransformation, sondern auch in Form des Terminrisikos, d.h. in der Gefahr, dass erwartete Tilgungs- oder Zinszahlungen nicht fristgerecht eingehen, und des Abrufrisikos, welches in der Möglichkeit unerwarteter Inanspruchnahme von Kreditlinien oder anderer in Aussicht gestellter Geldleistungen bzw. unvorhergesehener Verfügungen der Gläubiger über Einlagen besteht. Darüber hinaus sehen sich die Kreditinstitute mit derivativen Liquiditätsrisiken konfrontiert. Diese beinhalten die Gefahr, dass aufgrund von Erfolgsrisiken, wie dem Kredit- und Ausfallrisiko, die Einnahmen der Bank sinken bzw. die Ausgaben steigen.[61]

2.2.2 Determinanten der Zielgröße Liquidität

Die Liquidität spiegelt sich in unterschiedlichen Kennzahlen wider, je nachdem für welchen Zweck die Kennzahlenanalyse erfolgt. Gemäß § 11 KWG hat die Anlage der Mittel durch die Kreditinstitute unter der Prämisse einer jederzeit ausreichenden Zahlungsbereitschaft zu erfolgen. Dabei obliegt es dem Bundesministerium der Finanzen, im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank genauere Anforderungen an eine ausreichende Liquidität zu stellen. Die Liquiditätsvorschriften der Bankenaufsicht wurden bisher durch den Grundsatz II geregelt. Seit 1. Januar 2007 gilt jedoch die Liquiditätsverordnung (LiqV), die die bis dato geltenden Regelungen, ergänzt um einige Neuerungen, fortführt.[62] Das Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)[63] beurteilt die Zahlungsfähigkeit der Kreditinstitute danach über die Liquiditätskennzahl, indem die dem ersten Laufzeitband zugeordneten Zahlungsmittel und - Verpflichtungen (mit einer Restlaufzeit von täglich fällig bis zu einem Monat) einander gegenübergestellt werden. Zu rein nachrichtlichen Zwecken werden darüber hinaus Beobachtungskennzahlen für die Laufzeitbänder 2 (Restlaufzeit ein bis drei Monate), 3 (Restlaufzeit drei bis sechs Monate) und 4 (Restlaufzeit sechs bis zwölf Monate) eingesetzt.[64] Bei der Beurteilung durch die BaFin handelt es sich allerdings um eine Stichtagsbetrachtung, so dass die Banken gegebenenfalls vor dem Meldestichtag durch entsprechende produktpolitische

Maßnahmen oder das Tätigen von Geld- und Kapitalmarktgeschäften noch eingreifen können. Abbildung 6 zeigt die Herleitung der Liquiditätskennzahl und deren Beobachtungskennzahlen nach den Bestimmungen der Liquiditätsverordnung.

Im Rahmen der bestandsorientierten[65] jahresabschlussbasierten Liquiditätsanalyse werden regelmäßig die Liquidität ersten, zweiten und dritten Grades sowie die langfristigen Deckungsgrade ermittelt.[66] Die dynamische Liquiditätsanalyse[67] stellt demgegenüber auf cashflowbasierte Größen ab. Als Untersuchungsgröße sei hier beispielhaft der nachhaltige Cashflow (cash earnings) nach dem Berechnungsschema der Deutschen Vereinigung für Finanzanalyse/Schmalenbach-Gesellschaft (DVFA/SG)[68] genannt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 6: Liquiditätskennzahl und Beobachtungskennzahlen nach der LiqV[69]

Aus Abbildung 7 wird ersichtlich, dass die Forderungen an Kunden und Kreditinstitute als monetäres Umlaufvermögen[70] Eingang finden in die Liquidität 2. und 3. Grades, d.h. je höher die Kreditrisikovorsorge ausfällt, umso niedriger stellen sich diese beiden Kennzahlen dar. Ähnlich verhält es sich mit den cash earnings. Hier schlägt sich die Kreditrisikovorsorge im Jahresergebnis nieder und mindert somit in gleicher Höhe den nachhaltigen Cashflow.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 7: Kennzahlen im Rahmen der statischen und dynamischen Liquiditätsanalyse[71]

Abweichende Regelungen in den Rechnungslegungsvorschriften haben nicht nur auf die Eigenkapitalrentabilitätsermittlung einen Einfluss, sondern auch auf die Berechnung der Liquiditätskennzahlen. So kommt es gegenüber dem HGB-Abschluss beim Abschluss nach den IFRS auf der Aktivseite bezogen auf die Bilanzsumme zu einer Verschiebung zu Gunsten des Anlagevermögens. Folge dessen ist eine sinkende Umlaufintensität, die wiederum Einfluss auf die Einschätzung des Liquiditätspotenzials des Kreditinstituts hat.[72]

3 Rechnungslegungsvorschriften und bankaufsichtsrechtliche Bestimmungen zur Kreditrisikovorsorge der Kreditinstitute

3.1 Rechnungslegungsvorschriften zur Kreditrisikovorsorge nach dem HGB

3.1.1 Allgemeine Grundsätze

Grundsätzlich gilt auch für die Bilanzierung der Kreditinstitute das Handelsgesetzbuch (HGB) und damit das Vorsichtsprinzip gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB. Die allgemeinen Bilanzierungsregeln sind jedoch auf die Banken wegen ihrer branchenbedingten Besonderheiten nicht immer anwendbar. Auf EG-Ebene[73] wurden somit eigene Normen geschaffen, die durch das Bankbilanzrichtlinie-Gesetz[74] 1990 und die mittlerweile neu gefasste Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute[75] 1992 in deutsches Recht transformiert wurden. Seit Inkrafttreten des Bankbilanzrichtlinie-Gesetzes enthält das dritte Buch des HGB einen vierten Abschnitt mit den ergänzenden Vorschriften der §§ 340 bis 340 o HGB, die auf alle Jahresabschlüsse von Geschäftsjahren anzuwenden sind, die nach dem 31. Dezember 1992 beginnen. Das dritte Buch des HGB sowie die Rechnungslegungsverordnung gelten unabhängig von Größe und Rechtsform für alle Kreditinstitute. Eine Ergänzung der Vorschriften erfolgt durch das Kreditwesengesetz (KWG).[76]

Die Forderungen des Kreditinstituts unterliegen als Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens gemäß § 340e Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 253 Abs. 3 HGB dem strengen Niederstwertprinzip, d.h. es ist zwingend auf einen im Vergleich zu den Anschaffungskosten niedrigeren Wert am Bilanzstichtag abzuschreiben. Durch Bewertungsmaßnahmen in Form von Einzelwertberichtigungen wegen akuter Risiken, unversteuerten Pauschalwertberichtigungen nach § 253 Abs. 3 HGB wegen latenter Risiken sowie Pauschalwertberichtigungen nach § 340 f HGB wegen besonderer Risiken soll den im Forderungsbestand enthaltenen Kreditrisiken Rechnung getragen werden.[77] Die nachfolgende Abbildung gibt noch einmal einen Überblick über die Behandlung unterschiedlich risikobehafteter Forderungen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 8: Bewertungsmaßnahmen bei Kreditrisiken[78]

3.1.2 Einzelwertberichtigungen

Ist nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag bei einer Forderung ein teilweiser und vollständiger Forderungsausfall konkret erkennbar, hat die Bildung einer Einzelwertberichtigung bzw. die Vornahme einer Direktabschreibung zu erfolgen.[79] Die Nichteinhaltung von Zins- und Tilgungsverpflichtungen, die Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers im Sinne von § 18 KWG, eine permanent steigende Kreditinanspruchnahme und Kontopfändungen sind Indizien für ein akutes Ausfallrisiko und damit für eine Not leidende Forderung. Um diesem Risiko bilanziell Rechnung zu tragen, ist eine Einzelwertberichtigung zu bilden, die sich als Abschreibung auf Forderungen Gewinn mindernd in der Gewinn- und Verlustrechnung niederschlägt.[80] Die Höhe der Einzelwertberichtigung ergibt sich aus der Buchwerthöhe der aktuell bestehenden Forderung abzüglich des unzweifelhaft eingehenden Teilbetrags und des Wertes der gestellten Sicherheiten.[81]

Neben der Einzelfallbetrachtung besteht für die Kreditinstitute auch die Möglichkeit einer pauschalen Einzelwertberichtigung. Grundsätzlich gilt nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 340a HGB der Einzelbewertungsgrundsatz. Jedoch können entsprechend eines Urteils des Bundesfinanzhofes[82] gleichartige Wirtschaftsgüter auch zu Sammelposten zusammengefasst werden. Eine pauschale Einzelwertberichtigung kann jedoch nur unter der Voraussetzung gebildet werden, dass die Gemeinsamkeiten bezogen auf die Unterschiede überwiegen und eine gesonderte Behandlung nur schwierig darstellbar oder unzumutbar wäre,[83] was in der Regel bei Klein- und Teilzahlungskrediten der Fall sein wird. Auch dem Länderrisiko in Form eines wirtschaftlichen und politischen Risikos bei Auslandskrediten tragen international tätige Kreditinstitute Rechnung durch Bildung pauschalierter Einzelwertberichtigungen.[84] Diese haben nicht den eigentlichen Kreditnehmer zur Grundlage, sondern das Gesamtobligo eines Landes.[85] Auch wenn die Finanzbehörden bei der steuerlichen Anerkennung so genannte Länderratings zugrunde legen, schwanken die von den Banken ausgewiesenen Länderrisiken erheblich.

3.1.3 Unversteuerte und versteuerte Pauschalwertberichtigungen

Bei Krediten mit latenten Risiken sind Pauschalwertberichtigungen nach § 253 Abs. 3 HGB zu bilden. Ein latentes Risiko ist dann gegeben, wenn nicht akut ausfallgefährdete Kredite oder Kreditteile aufgrund von bereits am Bilanzstichtag bestehenden Ursachen nach dem Bilanzstichtag ganz oder teilweise ausfallen.[86] Eine konkrete Methode zur Ermittlung der Risikovorsorge für latente Risiken ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, so dass auf Vergangenheitswerte zurückgegriffen werden kann. Allerdings ist die Angemessenheit der Risikovorsorge vom Abschlussprüfer im Prüfungsbericht zu bestätigen. Zudem ist die steuerliche Anerkennung von der Einhaltung der von der Finanzverwaltung festgelegten Kriterien[87] abhängig, so dass sich in der Praxis viele Kreditinstitute an diesen Kriterien orientieren.[88] Danach werden der Berechnung der Pauschalwertberichtigungen die tatsächlichen Kreditausfälle der letzten fünf Jahre zugrunde gelegt, vermindert um einen steuerrechtlichen Abschlag von 40%, höchstens aber um den Bestand an Einzelwertberichtigungen. Die Kürzung wird begründet mit der Annahme, dass die tatsächlichen Forderungsausfälle der Vergangenheit nicht nur latente, sondern auch erkennbare Risiken, für die Einzelwertberichtigungen gebildet wurden, einschließen. Das risikobehaftete Kreditvolumen, das mit der Ausfallquote zu multiplizieren ist, beinhaltet alle Kundenforderungen, abgesehen von sicheren Forderungen, einzelwertberichtigten Forderungen und Forderungen, die mit Länderrisiken behaftet sind.[89]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 9: Ermittlung von unversteuerten Pauschalwertberichtigungen auf Forderungen[90]

Über die handelsrechtlichen Pauschalwertberichtigungen hinaus erfahren Kreditinstitute bei der Forderungsbewertung zudem eine Sonderbehandlung. Auf die Ertragslage der Banken wirkt eine Anzahl externer Faktoren ein, die zu nennenswerten Ergebnisschwankungen führen können.[91] So beeinflusst das von der Politik der Europäischen Zentralbank (EZB) tangierte Zinsniveau indirekt auch die Höhe des Zinsüberschusses einer Bank. Konjunkturschwankungen haben Auswirkungen auf die Höhe der Kreditausfälle. Beide Faktoren determinieren darüber hinaus aufgrund ihres Einflusses auf die Wertpapiermärkte die Wertpapiererträge der Banken. Da eine stark schwankende Ertragslage der Kreditinstitute die Wirtschaftssubjekte beunruhigen kann, wird für die Bankabschlüsse Kontinuität und Konformität angestrebt.[92] Zur Sicherung des Vertrauens in das Bankgewerbe hat der Gesetzgeber neben den offenen Vorsorgereserven nach § 340 g HGB[93] mit § 340 f HGB die Legung und Auflösung stiller Reserven in beschränktem Umfang ermöglicht. Ganz im Sinne des Vorsichtsprinzips ist es den Kreditinstituten danach erlaubt, Forderungen an Kreditinstitute und Kunden sowie Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, Aktien und nicht festverzinsliche Wertpapiere, die nicht zum Handelsbestand gehören und nicht wie Anlagevermögen behandelt werden, niedriger zu bewerten als nach § 253 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 HGB vorgeschrieben, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Sicherung gegen die besonderen Risiken des Geschäftszweiges der Kreditinstitute notwendig ist. Der auf diese Weise gebildete Bestand an Vorsorgereserven ist auf 4% des zugrunde liegenden Volumens begrenzt.[94] § 340 f Rücklagen werden anders als bei Einzelwertberichtigungen über Globalabschreibungen gebildet. Da diese Rücklagen steuerlich nicht anerkannt werden, sondern ausschließlich in der Handelsbilanz vorkommen, werden sie auch als „versteuerte Pauschalwertberichtigungen“ bezeichnet. Aufgrund der steuerlichen Nichtanerkennung greift nach § 340 f Abs. 2 HGB das Wertaufholungsgebot des § 280 HGB nicht, so dass ein niedrigerer Wertansatz beibehalten werden darf. Auch entsprechende Anhangangaben über unterlassene Zuschreibungen haben nicht zu erfolgen. Das Stetigkeitsgebot des § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB gilt in diesem Fall ebenfalls nicht.[95]

3.2 Rechnungslegungsvorschriften zur Kreditrisikovorsorge nach den IFRS

3.2.1 Allgemeine Grundsätze

Die Vorschriften zur Kreditvorsorge nach den IFRS basieren auf dem IAS 39 inklusive den IAS 39-Amendments. Dabei zählen Forderungen zu den nicht derivativen Finanzinstrumenten,[96] die sich durch feste oder bestimmbare Zahlungen auszeichnen, nicht auf einem aktiven Markt notiert sind und nicht den Kategorien „Financial Instruments at Fair Value through Profit or Loss“ oder „Available-for-Sale“ zugewiesen wurden.[97] Forderungen sind der Kategorie „loans and receivables“ zugeordnet, deren Bewertung nach IFRS 7.B2 zu fortgeführten Anschaffungskosten erfolgt.[98]

Ein Verlust ist nach IAS 39.59 gegeben beim Vorliegen eines objektiven Hinweises auf eine Wertminderung infolge eines oder mehrerer Ereignisse, die nach dem erstmaligen Ansatz eintraten und verlässlich schätzbare Auswirkungen auf die zukünftig erwarteten Zahlungsströme haben (loss events). Die Bildung einer Wertminderung bzw. Buchung einer Abschreibung darf demnach nicht bereits bei Vergabe eines Kredites erfolgen.[99] Mögliche objektive Hinweise im Sinne der IFRS stellen die in Abbildung 10 aufgeführten Sachverhalte[100] dar, wobei institutsspezifisch Anpassungen erforderlich sein können.[101]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 10: Mögliche objektive Hinweise auf eine Wertminderung nach IAS 39[102]

Beim Vorliegen objektiver Hinweise auf eine Wertminderung ist die Höhe der Forderungen nach IAS 39.46(a) i.V.m. IAS 39.9 mittels eines Wertminderungstests (impairment tests) auf Ebene der einzelnen Forderungen oder auf Portfolioebene zu bestimmen. Die Wertminderung ist aufwandswirksam durch Bildung einer Wertberichtigung oder Direktabschreibung zu erfassen.[103] Bei der Risikoeinschätzung sollten auch Abhängigkeiten im Kreditrisikoverbund beachtet werden.[104] Nach dem incurred loss model, auf dem die Forderungsbewertung nach IAS 39 basiert, sind jedoch nur solche Verluste zu berücksichtigen, die zum Bilanzstichtag schon eingetreten sind[105] sowie Wert aufhellende Hinweise auf Ereignisse, die zwar nach dem Bilanzstichtag bekannt werden, zu diesem aber bereits bestanden haben.[106] Eine Risikovorsorge ist lediglich für ausgereichte Forderungen zu bilden. Kreditzusagen[107], Garantien[108] und Wertpapiere erfahren eine abweichende Behandlung.[109]

3.2.2 Wertberichtigung auf Ebene einzelner Forderungen

Nach IAS 39 ist das gesamte Kreditportfolio zunächst aufzugliedern in wesentliche und unwesentliche Einzelforderungen. Dabei sind die signifikanten Forderungen zwingend, die unwesentlichen hingegen optional einer Einzelprüfung zu unterziehen. Wird bei den nicht signifikanten Forderungen auf eine Prüfung verzichtet, kann auch eine Zusammenfassung in Teilportfolien mit gleichen Risikomerkmalen und eine darauf basierende Prüfung erfolgen.[110] Zu beachten ist hierbei jedoch die Einhaltung des Stetigkeitsgebots sowie die Pflicht zur Angabe der gewählten Methode im Rahmen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Für Forderungen, für die bisher keine Hinweise auf eine Wertminderung bestehen, ist eine Portfoliowertberichtigung zu bilden, um bisher nicht identifizierten Verlusten Rechnung zu tragen.[111]

Bestehen aus Sicht des Kreditinstituts objektive Hinweise auf eine Wertminderung, ist der Buchwert der Forderung dem erzielbaren Betrag, d.h. den diskontierten zukünftig noch erwarteten Cashflows, gegenüberzustellen.[112] Der erzielbare Betrag ergibt sich als Summe der Barwerte der Zinsen und Tilgungen sowie der Erlöse aus der Sicherheitenverwertung[113] abzüglich der Verwertungskosten.[114] Dabei sind gerade bei der Bewertung der Sicherheiten und der Abschätzung der daraus in Zukunft zufließenden Cashflows zahlreiche Unsicherheitsfaktoren zu berücksichtigen.[115] Ebenfalls zu beachten ist, dass für die Abzinsung nicht die ursprüngliche Laufzeit der Forderung relevant ist, sondern der Zeitpunkt des erwarteten Zahlungsstroms.[116]

Der Wertberichtigungsbedarf wird nach IAS 39 wie folgt ermittelt:

Abbildung 11: Ermittlung des Wertberichtigungsbedarfs nach IAS 39[117]

Die Bestimmung des Diskontierungszinses orientiert sich daran, ob es sich um eine fest oder variabel verzinsliche Forderung handelt, und ob bereits eine Stundung oder sogar ein Forderungsverzicht vereinbart wurden. Während bei einer variablen Verzinsung nach IAS 39.AG84 der aktuell fixierte Zinssatz zugrunde zu legen ist, ist für festverzinsliche Forderungen der originäre Effektivzinssatz maßgebend. Kommt es bei einem Forderungsverzicht zu einem Teilabgang der Forderung, gilt der verbleibende Betrag nicht mehr als wertgemindert. Zu beachten sind in diesem Fall die Offenlegungsvorschriften nach IFRS 7.36 (d). Demgegenüber liegt bei einer Stundung weiterhin eine Wertminderung (impairment) vor, so dass hier der ursprünglich vereinbarte Effektivzins zum Tragen kommt. [118]

[...]


[1] Vgl. BUNDESBANK 2006a, S. 2.

[2] Vgl. BANKAKADEMIE 2001, S. 7.7.1 - 2.

[3] Vgl. RAPPAPORT 1999.

[4] Vgl. ACHILLES 1998, S. 83.

[5] Vgl. HARTMANN-WENDELS/PFINGSTEN/WEBER 2004, S. 505.

[6] Die Principal-Agent-Theorie charakterisiert modellhaft die Beziehung zwischen zwei Vertragsparteien im Rahmen eines Auftragsverhältnisses, ausgehend von der Annahme, dass beide Parteien über unterschiedliche Handlungsspielräume, Informationen und individuelle Präferenzen verfügen (Vgl. MARTEN/QUICK/RUHNKE 2003, S. 27).

[7] Der Begriff Basel II stellt eine Kurzbezeichnung der vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht im Juni 2004 überarbeiteten Rahmenvereinbarung über die „Internationale Konvergenz der Kapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen“. Vgl. BASEL II 2004.

[8] Die vollständige Bezeichnung lautet M. M. Warburg & Co. KGaA. Im Folgenden wird aus Vereinfachungsgründen jedoch nur die Kurzbezeichnung M. M. Warburg verwendet.

[9] Die vollständige Bezeichnung lautet Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG. Nachfolgend wird wiederum nur die Kurzbezeichnung Berenberg Bank Verwendung finden.

[10] Die vollständige Bezeichnung lautet Hanseatic Bank GmbH & Co. KG. In den weiteren Ausführungen wird lediglich von der Hanseatic Bank die Rede sein.

[11] Die vollständige Bezeichnung lautet Deutsche Bank Aktiengesellschaft, nachfolgend kurz Deutsche Bank genannt.

[12] Die vollständige Bezeichnung lautet Dresdner Bank Aktiengesellschaft, nachfolgend kurz Dresdner Bank genannt.

[13] Die vollständige Bezeichnung lautet Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft, nachfolgend kurz HypoVereinsbank genannt.

[14] Die vollständige Bezeichnung lautet Commerzbank Aktiengesellschaft, nachfolgend kurz Commerzbank genannt.

[15] Die vollständige Bezeichnung lautet Deutsche Postbank Aktiengesellschaft, nachfolgend kurz Postbank genannt.

[16] Die vollständige Bezeichnung lautet Sparda-Bank Hamburg eG, nachfolgend kurz Sparda-Bank genannt.

[17] Die Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank Aktiengesellschaft, nachfolgend kurz DZ-Bank genannt, ist eine Dachorganisation der Volksbanken und Raiffeisenbanken. Ihre Aufgabe ist unter anderem die Förderung des Geschäfts der Kreditgenossenschaften in ihrem Tätigkeitsgebiet.

[18] Die vollständige Bezeichnung lautet Hamburger Sparkasse Aktiengesellschaft, nachfolgend kurz Haspa genannt.

[19] Die vollständige Bezeichnung lautet HSH Nordbank Aktiengesellschaft. Aus Vereinfachungsgründen wird nachfolgend kurz von der HSH Nordbank die Rede sein.

[20] Vgl. EILENBERGER 1997, S. 546 - 547.

[21] Vgl. ACHILLES 1998, S. 12 - 20.

[22] Vgl. WASCHBUSCH 1992, S. 52 - 63.

[23] Die Eigenkapitalkosten stellen die Renditeforderung der Eigenkapitalgeber dar, die sich am Risiko der Kapitalanlage orientiert. Zur Ermittlung dient häufig das Capital Asset Pricing Model, nach dem der Eigenkapitalrentabilitätsanspruch an die Bank berechnet wird als Summe aus der Rendite risikofreier Wertpapiere und dem Produkt aus der Risikoprämie des Marktes und dem systematischen Risiko der Bank, d.h. der Renditevolatilität der Bank in Relation zur Marktvolatilität (Vgl. BREALEY/MYERS/ALLEN 2006, S. 189 - 197.).

[24] Vgl. RAPPAPORT 1999, S. 122 - 127.

[25] Vgl. KRÜMMEL 1964, S. 183 - 192.

[26] Vgl. COENENBERG 2003, S. 1042.

[27] Vgl. PwC 2006, S. 11 - 12.

[28] Vgl. BANKAKADEMIE 2001, S. 7.5.1 - 3.

[29] Obwohl die Rentabilität des Eigenkapitals in der Bankenpraxis als eine der wichtigsten Orientierungs­größen gilt, werden in der Literatur zahlreiche Unzulänglichkeiten dieser Größe bemängelt. Zu einer kritischen Auseinandersetzung mit ROI bzw. ROE vgl. RAPPAPORT 1999, S. 15 - 38.

[30] Vgl. BRÜSER/SCHÖNING 2006, S. 116, Sp. 1.

[31] Siehe dazu Tabelle 6 auf Seite XV im Anhang.

[32] Vgl. BRÜSER/SCHÖNING 2006, S. 117 - 121.

[33] Modifiziert entnommen von BRÜSER/SCHÖNING 2006, S. 120. Die jeweiligen Werte sind aufgeführt in Tabelle 4 auf Seite XIII im Anhang.

[34] Vgl. FOCUS 2005.

[35] Vgl. BRÜSER/SCHÖNING 2006, S. 121, Sp. 2.

[36] Modifiziert entnommen von BRÜSER/SCHÖNING 2006, S. 120. Die jeweiligen Werte sind Tabelle 6 auf Seite XV im Anhang zu entnehmen.

[37] Vgl. HARTMANN-WENDELS/PFINGSTEN/WEBER 2004, S. 588 - 602.

[38] Dieses stark schwankende Angebotsverhalten des Bankensektors ist in der Ökonomie als Prozykli­zitätsproblematik bekannt. Vgl. dazu auch HOFMANN 2006, S. 89 - 127.

[39] Im Hinblick auf eine konsistente Ergebnisanalyse kann es jedoch geboten sein, auch solche „unter dem Bilanzstrich“ ausgewiesene Aktiva und Passiva in das Geschäftsvolumen einzubeziehen, deren Ertrags­und Aufwandskomponenten sich in der Gewinn- und Verlustrechnung niederschlagen.

[40] Unter sachverhaltsgestaltenden Maßnahmen ist die Jahresabschlusspolitik im weiteren Sinne zu verstehen, nach der vor Ablauf des Geschäftsjahres Maßnahmen zur Gestaltung des betrieblichen Geschehens getroffen werden (Vgl. BITZ/SCHNEELOCH/WITTSTOCK 2003, S. 643.).

[41] Sachverhaltsdarstellende Maßnahmen dienen dazu, das reale betriebliche Geschehen im Sinne des Unternehmens nach dem Bilanzstichtag abzubilden (Vgl. BITZ/SCHNEELOCH/WITTSTOCK 2003, S.643.).

[42] Vgl. PELLENS/FÜLBIER/GASSEN 2006, S. 453.

[43] Vgl. BURGER/FRÖHLICH/ULBRICH 2004, S. 365, Sp. 1.

[44] Zur weiteren Auseinandersetzung mit den rechnungslegungsspezifischen Rückstellungskriterien vgl. EULER/ENGEL-CIRIC 2004.

[45] Eine synoptische Darstellung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede von HGB und IFRS bietet SCHMID 2005.

[46] Vgl. BURGER/FRÖHLICH/ULBRICH 2004, S. 359, Sp. 2 - S. 362, Sp. 1.

[47] Nach dem an der Gewinn- und Verlustrechnung orientierten Timing-Konzept ziehen nur zeitlich begrenzte Ergebnisunterschiede zwischen handels- und steuerrechtlicher Gewinnermittlung eine Bilanzierung latenter Steuern nach sich. Quasi-zeitlich begrenzte Differenzen, die sich erst bei Auflösung des Unternehmens ausgleichen, führen ebenso wenig wie permanente Differenzen zu einer latenten Steuerbilanzierung (Vgl. PELLENS/FÜLBIER/GASSEN 2006, S. 221.).

[48] Dem bilanzorientierten Temporary-Konzept nach führen sämtliche temporäre Differenzen zur Bildung von latenten Steuern (Vgl. PELLENS/FÜLBIER/GASSEN 2006, S. 208.).

[49] Vgl. KÜTING/WEBER 2001, S. 601 - 603.

[50] Vgl. DSR 2005, S. 36 - 37.

[51] Vgl. ebenda, S. 37 - 38.

[52] Vgl. EILENBERGER 1997, S. 178.

[53] Diese aus einer Kettenreaktion der Sparer resultierende Situation wird in der Literatur als „Bank Run“ bezeichnet. Ein derartiger Bankenzusammenbruch trat unter anderem 1932 in Chicago und 2002 in Argentinien auf (Vgl. HARTMANN-WENDELS/PFINGSTEN/WEBER 2004, S. 216 - 219.).

[54] Vgl. BEITEL et al. 2005, S. 41, Sp. 1.

[55] Vgl. HARTMANN-WENDELS/PFINGSTEN/WEBER 2004, S. 425.

[56] Vgl. HÜBNER 1854, S. 28 (zitiert nach HARTMANN-WENDELS/PFINGSTEN/WEBER 2004,

S. 416).

[57] Vgl. EILENBERGER 1997, S. 181 - 182.

[58] Vgl. BANKAKADEMIE 2001, S. 4.4.3. - 2.

[59] Vgl. CLUSE/CREMER/PLEß 2007, S. 6.

[60] Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist als eine Allfinanzaufsicht konzipiert und über­nahm mit ihrer Gründung am 1. Mai 2002 die Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen (BAKred), des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen (BAV) und des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel (BAWe). Aufgabe der BaFin ist die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des gesamten Finanzsektors (Vgl. BAFIN 2002, S. 9.).

[61] Vgl. HARTMANN-WENDELS/PFINGSTEN/WEBER 2004, S. 427 - 431.

[62] Die bestandsorientierte Liquiditätsanalyse wird auch als statische Liquiditätsanalyse bezeichnet. Sie knüpft an die Bestandsgrößen der Aktiv- und Passivseite der Bilanz an und prüft die Angemessenheit der Relation von Höhe und zeitlichem Anfall aller zukünftigen Einnahmen und Ausgaben (Vgl. COENENBERG 2003, S. 963.)

[63] Vgl. BITZ/SCHNEELOCH/WITTSTOCK 2003, S. 507 - 511.

[64] Gegenstand der Untersuchung der dynamischen Liquiditätsanalyse ist die Angemessenheit des Verhält­nisses von Investition und Finanzierung. Zu diesem Zweck finden auch die Rückflüsse aus der laufenden Geschäftstätigkeit in Form der Cashflows Berücksichtigung bei der Analyse (Vgl. COENENBERG 2003, S. 963.).

[65] Vgl. BUSSE VON COLBE et al. 2000, S. 37.

[66] Modifiziert entnommen von HARTMANN-WENDELS/PFINGSTEN/WEBER 2004, S. 428.

[67] Das monetäre Umlaufvermögen setzt sich zusammen aus den Forderungen und sonstigen Vermögens­gegenständen, den im Umlaufvermögen gehaltenen Wertpapieren, den flüssigen Mitteln sowie den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten ohne Disagio (Vgl. COENENBERG 2003, S. 925.).

[68] Modifiziert entnommen von COENENBERG 2003, S. 966 - 967, 975.

[69] Vgl. BURGER/FRÖHLICH/ULBRICH 2004, S. 366, Sp. 1.

[70] Die Bezeichnung EG-Ebene umschreibt in diesem Zusammenhang die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (EG) geltenden rechtlichen Regelungen.

[71] Vgl. BankBilRilG 1990.

[72] Vgl. RechKredV 1992.

[73] Vgl. HARTMANN-WENDELS/PFINGSTEN/WEBER 2004, S. 747 - 748.

[74] Vgl. WASCHBUSCH 1992, S. 358 - 361.

[75] Modifiziert entnommen von BANKAKADEMIE 2001, S. 5.9.7 - 1.

[76] Vgl. FISCHER/SITTMANN-HAURY 2006, S. 218, Sp. 2.

[77] Vgl. BANKAKADEMIE 2001, S. 5.9.7. - 2.

[78] Vgl. HARTMANN-WENDELS/PFINGSTEN/WEBER 2004, S. 774 - 775.

[79] Vgl. BFH 1981.

[80] Vgl. FISCHER/SITTMANN-HAURY 2006, S. 218, Sp. 2.

[81] Vgl. IDW 2002, S. 1254; WAGENER 1995, S. 218 - 221.

[82] Vgl. WASCHBUSCH 1992, S. 360 - 361.

[83] Vgl. FISCHER/SITTMANN-HAURY 2006, S. 218, Sp. 3.

[84] Vgl. BdF 1994.

[85] Vgl. FISCHER/SITTMANN-HAURY 2006, S. 218 Sp. 3 - S. 219 Sp. 1.

[86] Vgl. HARTMANN-WENDELS/PFINGSTEN/WEBER 2004, S. 776 - 777.

[87] Modifiziert entnommen von HARTMANN-WENDELS/PFINGSTEN/WEBER 2004, S. 776.

[88] Vgl. ACHILLES 1998, S. 36 - 38.

[89] Vgl. WASCHBUSCH 1992, S. 376.

[90] Bei den Vorsorgereserven des § 340 g HGB handelt es sich um einen Fonds für allgemeine Bank­

[91] risiken, der nicht speziell die Kreditrisikovorsorge der Kreditinstitute betrifft und deshalb im Weiteren

[92] auch nicht weiter betrachtet werden soll.

[93] Vgl. Für weitere Informationen zur Kategorisierung von Finanzinstrumenten vgl. ISERT/SCHABER 2005, S. 300, Sp. 1.

[94] Vgl. IDW 2006 S. 551, Sp. 1.

[95] Vgl. ERDMANN/WÜNSCH/GOMMLICH 2007, S. 294 - 295.

[96] Vgl. IAS 39 IG E.4.2.

[97] Vgl. IAS 39.59 (a) bis (f).

[98] Vgl. FISCHER/SITTMANN-HAURY 2006, S. 214 Sp. 3.

[99] Eigene Darstellung.

[100] Vgl. PwC 2005, S. 285 - 305.

[101] Vgl. PORTISCH 2005.

[102] Vgl. LEITNER 2005, S. 166, Sp. 2.

[103] Vgl. IAS 10.3 (a) i.V.m. IAS 10.8.

[104] Kreditzusagen bezeichnen feste Verpflichtungen zur Bereitstellung eines Kredits zu bereits fest­geschriebenen Konditionen, wobei es sich in der Praxis regelmäßig um unwiderrufliche Kreditzusagen handelt (Vgl. SCHARPF/WEIGEL/LÖW 2006, S. 1501, Sp. 2.).

[105] IAS 39.9 versteht unter dem Begriff Finanzgarantie einen Vertrag, bei dem der Garantiegeber zur Leistung bestimmter Zahlungen verpflichtet ist, die den Garantienehmer für einen Verlust entschädigen, der entsteht, weil ein bestimmter Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen gemäß den ursprünglichen oder geänderten Bedingungen eines Schuldinstruments nicht fristgemäß nachkommt. Dabei kann es sich beispielsweise um rechtverbindlich abgeschlossene Bankgarantien, Bürgschaften, Zahlungsgarantien oder auch bestimmte Akkreditive handeln (Vgl. SCHARPF/WEIGEL/LÖW 2006, S. 1493, Sp. 1.).

[106] Vgl. PwC 2006, S. 21.

[107] Vgl. LEITNER 2005, S. 166, Sp. 2.

[108] Vgl. FISCHER/SITTMANN-HARY 2006, S. 215 Sp. 1.

[109] Vgl. IAS 39.63.

[110] Vgl. IAS 39.AG84; HARTMANN-WENDELS/PFINGSTEN/WEBER 2004, S. 517 - 518.

[111] Vgl. FISCHER/SITTMANN-HAURY 2006, S. 215, Sp. 1 - 2.

[112] Vgl. IAS 39.63.

[113] Vgl. IAS 39.AG84; HARTMANN-WENDELS/PFINGSTEN/WEBER 2004, S. 517 – 518.

[114] Vgl. FISCHER/SITTMANN-HAURY 2006, S. 215, Sp. 1 – 2.

[115] So darf nicht vernachlässigt werden, dass für viele illiquide Sicherheiten kein aktueller transparenter Markt besteht und die Sicherheitenverwertung im Insolvenzfall darüber hinaus nicht zum banküblichen Geschäft zählt (Vgl. HÄMMERLE 2005, S. 45, Sp. 2.).

[116] Vgl. FISCHER/SITTMANN-HAURY 2006, S. 215, Sp. 1 - 2.

[117] Entnommen von PwC 2006, S. 26.

[118] Vgl. FISCHER/SITTMANN-HAURY 2006, S. 215, Sp. 2 - 3.

Ende der Leseprobe aus 137 Seiten

Details

Titel
Die Kreditrisikovorsorge als rechnungslegungspolitisches Instrument bei Kreditinstituten
Untertitel
Eine Analyse aus Sicht nationaler und internationaler Vorschriften
Hochschule
Universität Hamburg  (Wirtschaftsprüfung und Steuerwesen)
Note
1,7
Autor
Jahr
2007
Seiten
137
Katalognummer
V149114
ISBN (eBook)
9783640599172
ISBN (Buch)
9783640598786
Dateigröße
881 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Banken, Kreditinstitute, Kreditrisikovorsorge, Wertberichtigung, Basel II, IFRS, HGB, Portfoliowertberichtigung, Pauschalwertberichtigung, IAS 39, Impairment, IRBA, Kreditrisiko, empirische Untersuchung
Arbeit zitieren
Antje Buchholz (Autor:in), 2007, Die Kreditrisikovorsorge als rechnungslegungspolitisches Instrument bei Kreditinstituten, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/149114

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