Rang und Zeremoniell in der Goldenen Bulle


Hausarbeit (Hauptseminar), 2009

20 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einfuhrung

2. Die Goldene Bulle als „Verfassung“ des Heiligen Romischen Reiches

3. Die politische Organisation des Heiligen Romischen Reiches

4. Rang und Zeremoniell im Mittelalter

5. Rang und Zeremoniell in der Goldenen Bulle

6. Schlusswort

7. Literaturverzeichnis

1. Einfuhrung

„Zeremoniell ist eine festgesetzte Abfolge von offentlich vollzogenen formlichen Handlungen, die in erster Linie Reprasentation zum Ziel haben. Durch Rangfolgen, Gesten, Gebarden und Reden affimiert und stabilisiert Zeremoniell Herrschaft und Hierarchien.“1

Im Mittelalter spielte das Rangdenken eine auBerst wichtige Rolle.2 Rang „ (...) zeigte sich in der Gestaltung von Begrufiung und Abschied, der Sitzordnung von Festmahlern, in Titeln, im Kleiderluxus und in Geschenken.3 “ Das Einhalten der Rangordnung war von groBer Bedeutung. VerstoBe fuhrten zu unangenehmen Rangstreitigkeiten. Auf Hoftagen war es zumeist die Aufgabe des Konigs bzw. Kaisers, diese zu schlichten. Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. legte 1356 die Rangordnung der Kurfursten und Fursten bei der Konigswahl und bei Hofe fest.

Ziel dieser Arbeit soll es sein, Rangordnungen und das dazu festgelegte Zeremoniell in der Goldenen Bulle Karls IV. zu untersuchen. Zunachst soll aufgezeigt werden, warum die Goldene Bulle als „Grundgesetz“ des Heiligen Romischen Reiches gilt. Es soll ein kurzer Uberblick uber ihre wichtigsten Bestimmungen gegeben und ihre Bedeutung fur das Reich aufgezeigt werden. AnschlieBend folgt eine Ubersicht der politischen Organisation des Reiches. Die Rangordnung des Adels, die eng mit der Heerschildordnung verknupft ist, steht hier im Mittelpunkt. Hiernach werden Rang und Zeremoniell im Mittelalter im Zentrum der Betrachtung stehen. Es soll aufgezeigt werden, warum im Mittelalter der Rang und Rangstreitigkeiten von groBer Bedeutung waren. Zum Ende soll das eigentliche Ziel Gegenstand der Untersuchung sein, Rang und Zeremoniell in der Goldenen Bulle und deren Bedeutung dessen fur das Reich und seine Herrschaftstrager.

2. Die Goldene Bulle als „Verfassung“ des Heiligen Romischen Reiches

Nach der Ruckkehr aus Italien regelte Karl IV. zusammen mit den Fursten die Ordnung des Reiches. Auf Hoftagen in Nurnberg und Metz wurden 1356 Gesetze verabschiedet, die als „Goldene Bulle“ in die Geschichte eingehen sollten. Der erste Teil, der am 10. Januar 1356 auf dem Nurnberger Reichstag verabschiedet wurde, umfasst die Kapitel 1 bis 23. Der zweite Teil wurde am 25. Dezember 1356 auf dem Reichstag zu Metz verabschiedet und enthalt die Kapitel 24 bis 31. Ahnlich einer Verfassung, sprach die Goldene Bulle Recht und gab dem Reich eine Richtlinie, die fur jeden in den folgenden Jahrhunderten verbindlich war. Das Besondere dabei war, dass nicht vollig neuartiges Recht geschaffen wurde, sondern „jene Verfahrensweisen und Grundsatze schriftlich“ fixiert wurden, „die sich in den vergangenen 100 Jahren ausgebildet hatten“.4 Kaiser und Fursten legten den Ablauf der Konigswahl schriftlich fest. Zum ersten Mal wurde die auBerordentliche Stellung der Kurfursten und die Rolle des Konigs von Bohmen hervorgehoben 5.

Am 25. November 1356 traf Karl IV. in Nurnberg ein und verkundete, was eine schriftliche Fixierung erhalten sollte: 1. Es sollte festgestellt werden, welche Laienfursten Kurfursten seien, 2. Regelung des Munzwesens, 3. Verminderung der Rheinzolle, 4. Schaffung eines Landfriedens, 5. Regelung der Konigswahl nach dem Mehrheitsprinzip.6 Von diesen funf Punkten hat der Kaiser in der Goldenen Bulle lediglich Punkt eins und funf bearbeiten konnen, die anderen blieben weitgehend offen. Er musste wohl Rucksicht auf die Fursten nehmen, die sich in ihren Interessen gestort fuhlten, gleichfalls die Kurfursten, die eine Beeintrachtigung ihrer Rechte sahen.7 Das zeigt, dass die Goldene Bulle als ein Werk von Kaiser und Fursten bzw. Kurfursten angesehen werden kann und der Einfluss der Letzteren doch entscheidend war.

Eines der wohl wichtigsten Kapitel der Goldenen Bulle ist ihr zweites, in welchem „Die Wahl des Romischen Konigs“8 geregelt wird. Es wird genau festgelegt, wie die Wahl von statten zu gehen hat. Zunachst sollen sich die Kurfursten im Frankfurter Dom einfinden, um dort der Messe beizuwohnen, mit der Begrundung, das sie so, mit der Hilfe und Erleuchtung Gottes einen geeigneten Konig finden werden: „Nachdem diese Kurfursten (...) in die Stadt Frankfurt gekommen sind, sollen sie sofort am folgenden Morgen bei Sonnenaufgang (...) die Messe „ Vom Heiligen Geist“ singen lassen, zu folgendem Zweck: Der Heilige Geist erleuchte ihre Herzen und giefie ihren Sinnen das Licht seiner Kraft ein, damit sie gestutzt auf seine Hilfe einen gerechten, guten und geeigneten Mann als Romischen Konig und kunftigen Kaiser wahlen konnen, zum Heil des christlichen Volkes.“9 AnschlieBend sollen sie einen vom Erzbischof von Mainz vorgesprochenen Eid auf Deutsch leisten: „Ich ...Erzbischof von Mainz, Erzkanzler des heiligen Reiches fur Deutschland und Kurfurst, schwore bei diesen heiligen Evangelien, die hier gegenwartig vor mir liegen, dafi ich bei der Treue, mit der ich Gott und dem heiligen Romischen Reich verbunden bin, nach aller meiner Einsicht und Vernunft mit Gottes Hilfe wahlen will das zeitliche Haupt fur das christliche Volk, das heifit einen Romischen Konig, der zum Kaiser erhoben werden soll und dazu tauglich sein mufi - soweit meine Einsicht und meine Sinne mich lenken, gemafi genannter Treue; und meine Stimme und Entscheidung und Wahl werde ich geben ohne alle Bedingung, Bezahlung, Belohnung, Verabredung oder wie man solches ansonsten nennen kann. So wahr mir Gott helfe und alle Heiligen10 Die Kurfursten wahlen, im Sinne dieses Eides, den neuen Konig, zum Wohle des Reiches. Sie erhalten keine Bezahlung und wahlen keinen Kandidaten zu ihrem personlichen Vorteil. Im Vordergrund steht das Reich, auch der Anwarter auf den Thron muss geeignet sein, neuer Konig zu werden. Seine korperliche und geistige Idoneitat entscheidet uber das Schicksal des Reiches.

SchlieBlich folgt der eigentliche Wahlakt durch die Kurfursten. Es wird bestimmt, dass eine Mehrheit fur die Wahl eines neuen Konigs ausreichend ist: „Nachdem sie aber oder die Mehrheit von ihnen an diesem Ort gewahlt haben, soll diese Wahl angesehen und gehalten werden, als ob sie von ihnen allen, niemand ausgenommen, einmutig vollzogen ware11 Bereits hier, im zweiten Kapitel, wird die Bedeutung der Kurfursten deutlich unterstrichen. Bevor der neugewahlte Konig in Angelegenheiten des Reiches Entscheidungen trifft, ist es seine erste Pflicht, die Privilegien der Kurfursten zu bestatigen. Sie werden als „nachste Glieder“ des Reiches bezeichnet. Der neue Konig soll so ihre einzigartige Stellung, ihren Vorrang vor anderen Fursten im Reich deutlich machen: „Derjenige (...) soll sofort nach so erfolgter Wahl, bevor er in irgendwelchen Sachen und Geschaften kraft des heiligen Reiches Verfugungen trifft, den geistlichen und weltlichen Kurfursten, die ja bekanntlich die nachsten Glieder des heiligen Reiches sind, samt und sonders alle ihre Privilegien, Urkunden, Rechte, Freiheiten, Verleihungen, alte Gewohnheiten und auch Wurden und all das (...) bestatigen und bekraftigen (...) “ .12

Besonders hervorzuheben bei der Festlegung des Wahlaktes ist, dass das Approbationsrecht das Papstes ubergangen wurde. Da die Papste seit der Kaiserkronung Karls des GroBen die Kaiser des Romisch-Deutschen Reiches kronten, nahmen sie die Prufung des Wahlverfahrens und die Eignung des Gewahlten fur sich in Anspruch, sie forderten also ein Approbationsrecht. Der Papst wurde in der Goldenen Bulle gar nicht erwahnt, damit wurden auch papstliche Anspruche auf die Konigswahl ausgeschaltet.13

Gleichzeitig wurde der Vikariatsanspruch des Papstes beseitigt.14 Er nahm fur sich in Anspruch, Reichsrechte wahrend einer Thronvakanz wahrzunehmen. Die Goldene Bulle sprach nun, in Kapitel funf, das Reichsvikariat dem Pfalzgrafen bei Rhein und dem Herzog von Sachsen zu, beide Kurfursten: ,,Sooft (...) das heilige Reich verwaist sein sollte, soil der erlauchte Pfalzgraf bei Rhein (...) Verweser des Reiches sein (...) dasselbe Recht der Verweserschaft soll nach Unserem Willen der erlauchte Herzog von Sachsen (...) innehaben an allen Orten, wo sachsisches Recht gilt (...).“15 Der Papst nahm die Goldene Bulle ohne Widerspruch an, schlieBlich konnte er kein feindseliges Verhalten sich selbst gegenuber feststellen, er wurde nicht beleidigt oder in irgendeiner Form beeintrachtigt.16

Am bedeutendsten an der Goldenen Bulle ist wohl, dass sie die Stellung der Kurfursten schriftlich fixiert und ihnen in einzigartiger Weise einen Vorrang gegenuber anderen Fursten des Reiches gewahrt. Es werden in den Kapiteln drei und vier sieben Kurfursten genannt, drei geistliche, die Erzbischofe von Koln, Mainz und Trier, vier weltliche, der Konig von Bohmen, der Pfalzgraf bei Rhein, der Herzog von Sachsen und der Markgraf von Brandenburg. Sie erhalten eine exakt vorgeschriebene Sitzordnung, ja sogar eine festgehaltene Rangordnung, auf beide soll jedoch spater naher eingegangen werden.

Kapitel sechs unterstreicht den Vorrang der Kurfursten deutlich: „(...) dass bei der Abhaltung des kaiserlichen Hoftages (...) die genannten geistlichen und weltlichen Kurfursten nach vorstehender Ordnung und Weise ihre Platze zur Rechten und zur Linken unveranderlich einnehmen sollen, und es soll ihnen (...) kein anderer Furst (...) je vorgezogen werden (...) “17. Sie sind die hochsten Fursten im Reich, uber ihnen steht nur noch der Kaiser oder Konig. Gleichzeitig wird die Stellung des Konigs von Bohmen gestarkt, er ist nun der ranghochste weltliche Furst im Reich: „(...) dass namentlich der Konig von Bohmen (...) jedem anderen Konig unabanderlich vorangehen soll (...).18

[...]


1 Cardini, Lexikon des Mittelalters, Sp. 553.

2 SpieB, Rangdenken und Rangstreit im Mittelalter, S. 39.

3 Cardini, Lexikon des Mittelalters, Sp. 553.

4 Prietzel, Das Heilige Romische Reich im Spatmittelalter, S. 77.

5 Fritz, Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. vom Jahre 1356, S. 9.

6 Koch, Goldene Bulle Kaiser Karls IV. vom Jahre 1356, S. VII.

7 Fritz, Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. vom Jahre 1356, S. 10.

8 Weinrich, Quellen zur Verfassungsgeschichte des Romisch-Deutschen Reiches im Spatmittelalter, S. 333.

9 Weinrich, Quellen zur Verfassungsgeschichte des Romisch-Deutschen Reiches im Spatmittelalter, S. 335.

10 Ebenda.

11 Weinrich, Quellen zur Verfassungsgeschichte des Romisch-Deutschen Reiches im Spatmittelalter, S. 337.

12 Ebenda.

13 Fritz, Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. vom Jahre 1356, S. 9.

14 Fritz, Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. vom Jahre 1356, S. 10.

15 Weinrich, Quellen zur Verfassungsgeschichte des Romisch-Deutschen Reiches im Spatmittelalter, S. 343.

16 Koch, Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. vom Jahre 1356, S. IX.

17 Weinrich, Quellen zur Verfassungsgeschichte des Romisch-Deutschen Reiches im Spatmittelalter, S. 345.

18 Weinrich, Quellen zur Verfassungsgeschichte des Romisch-Deutschen Reiches im Spatmittelalter, S. 345.

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Rang und Zeremoniell in der Goldenen Bulle
Hochschule
Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald  (Historisches Institut)
Veranstaltung
Die Reichsverfassung im Spätmittelalter
Note
2,3
Autor
Jahr
2009
Seiten
20
Katalognummer
V148609
ISBN (eBook)
9783640592593
ISBN (Buch)
9783656620389
Dateigröße
511 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Goldene Bulle, Rang und Zeremoniell
Arbeit zitieren
Marcel Fidelak (Autor:in), 2009, Rang und Zeremoniell in der Goldenen Bulle, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/148609

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