Strafrechtliches Lehrbuch für Referendare zur zweiten juristischen Staatsprüfung

Band 3 der Skriptenreihe zum Assessorexamen


Fachbuch, 2010

109 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1.Teil: Die Anklageklausur
1. Abschnitt: Das A-Gutachten
2. Abschnitt: Das B-Gutachten
3. Abschnitt: Die Verfügung
I. Verfügung bei einer Anklage
II. Verfügung bei einer Einstellung
III. Verfügung bei teilweiser Anklageerhebung und Einstellung
4. Abschnitt: Die Anklageschrift

2. Teil: Die Urteilsklausur
1. Abschnitt: Das Urteil bei einer Verurteilung
2. Abschnitt: Das Urteil bei vielen Taten oder vielen Täter
3. Abschnitt: Der Freispruch
4. Abschnitt: Die Einstellung nach § 260 III StPO
5. Abschnitt: Die Teilverurteilung und die Teileinstellung

3. Teil: Zwangsmaßnahmen in der Klausur
1. Abschnitt: Antrag auf Erlass des Haftbefehls
2. Abschnitt: Erlass eines Haftbefehls
3. Abschnitt: Antrag auf Erlass sonstiger Zwangsmaßnahmen
4. Abschnitt: Sonstige richterliche Anordnungen

4. Teil: Die Rechtsmittel
1. Abschnitt: Die Beschwerde
2. Abschnitt: Berufung
4. Abschnitt: Die Revision
1. Unterabschnitt: A-Gutachten
A. Zulässigkeit
B. Begründetheit
I. Verfahrenshindernisse
II. Verfahrensrüge
III. Sachrüge
IV. Beschwer
V. Beruhen
VI. Rügeverlust
2. Unterabschnitt: B-Gutachten
3. Unterabschnitt: Revisionsbegründungsschreiben
4. Unterabschnitt: Revisionsurteil
4. Abschnitt: Sonstige Rechtsbehelfe

5. Teil: Sonstiges
I. Gesetzliche Grundlagen des Strafrechts
II. Aufbau und Hierarchie der Staatsanwaltschaft
III. Strafantrag §§ 77 StGB
IV. Einstellung des Verfahrens
V. Klageerzwingung
VI. Anklagesatz
VII. Ermittlungsverfahren
VIII. Eröffnungsbeschluss
IX. Strafbefehl
X. Zwischenverfahren
XI. Verweigerung der Aussage
XII. Beschuldigtenbelehrung
XIII. Unmittelbarkeitsgrundssatz §§ 250 ff. StPO
XIV. Verwertungsverbot nach § 252 StPO
XV. Beweisverwertungsverbote
XVI. Beweisrecht
XVII. Beweisverwertungsverbot
XVIII. Abwesenheit des Angeklagten in Hauptverhandlung
XIX. Hinweis und Nachtragsanklage
XX. Tatbegriff
XXI. Zwangsmaßnahmen
XXII. Führerschein
XXIII. Promille
XXIV. Jugendstrafsachen
XXV. Rechtskraft
XXVI. Wahlfeststellung
XXVII. Adhäsion nach §§ 403 ff. StPO
XXVIII. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach §§ 44 ff. StPO

6. Teil: Der Aktenvortrag

1. Teil: Die Anklageklausur

Der Anklageklausur kommt im Examen entscheidende Bedeutung zu. Je nach Bundesland wird entweder nur eine Anklageklausur geschrieben oder ist neben der Urteilsklausur eine der beiden üblichen Aufgabestellungen. Bei der Anklageklausur steht grds. aufgrund des Umfangs der Aufgabenstellung wenig Zeit zur Verfügung. Daher ist es zwingend erforderlich die Formalia gut einzuüben, damit man sich in der Klausursituation voll auf die rechtlichen Probleme des Falls konzentrieren kann. Zuerst wird kurz auf das A-Gutachten eingegangen, dass grds. der Prüfung der Strafbarkeit der Beteiligten aus dem ersten Examen entspricht. Hier werden nur die Besonderheiten herausgestellt.

1. Abschnitt: Das A-Gutachten

A-Gutachten

Vorüberlegung:

Aufgabenstellung beachten: welche Beteiligten und welche Tatkomplexe prüfen, welche Delikte sind ausgeschlossen bzw. erlassen

welche Entscheidung ist zu treffen: Verfügung erlassen, bedarf es wesentlichem Ergebnis der Ermittlungen, sind §§ 153 ff. StPO zugelassen

Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft: örtlich nach §§ 143 ff. GVG i.V.m. §§ 7 ff. StPO und sachlich nach § 152 I StPO (meist kein Problem daher grds. weglassen)

Strafverfolgungsvoraussetzungen:

wichtig sind: keine Verjährung §§ 78 ff. StGB, Strafantrag bei absoluten Antragsdelikten (bei relativen ist dies erst am Ende des Delikts zu prüfen, da das Fehlen des Antrags anders als bei den absoluten Antragsdelikten überwunden werden kann), Strafmündigkeit § 19 StGB (aber nicht §§ 20, 21 StGB kommen erst später), kein Strafklageverbrauch/entgegenstehende Rechtskraft, keine anderweitige Rechtshängigkeit

Prüfung des hinreichenden Tatverdachts:

- materielle Rechtslage mit Prüfung des hinreichenden Tatverdachts
- Bildung von Tatkomplexen, zuerst schwere dann leichte Delikte (ggf. chronologisch bei gleicher Schwere) und Haupttäter vor Teilnehmer
- Obersatz: Der Beschuldigte könnte sich, dadurch dass er … getan hat, gem. … wegen … hinreichend verdächtig gemacht haben. (wichtig ist, vom Beschuldigten zu sprechen sowie den hinreichenden Tatverdacht und nicht die Strafbarkeit zu prüfen, diese stellt erst das Urteil fest und nicht schon die Anklage)

Alternativer Obersatz: Aufgrund der Aussage des Zeugen, … dass der Beschuldigte ... getan habe, könnte sich der Beschuldigte … gem. … wegen … hinreichend verdächtig gemacht haben. (dieser Obersatz ist genauer aber auch länger, was bei vielen Delikten Zeit kostet)

- vollständige Prüfung inkl. Der Prüfung des Antrags bei relativen Antragsdelikten, ggf. ist das öffentliche Interesse zu prüfen
- grds. ist der Gutachtenstil einzuhalten, aber bei unproblematisch Punkten genügt Urteilsstil, ggf. kann

man zu verneinendes Tatbestandsmerkmal nach vorne ziehen, wenn es eindeutig nicht erfüllt ist und die Zwischenpunkte nicht für andere Tatbestand von Bedeutung sind (wohl aber eher der Ausnahmefall)

- Prüfung erfolgt nach dem bekannten Muster: Obersatz, Definition, Subsumtion wobei hier die Beweiswürdigung zu erfolgen hat
- im Rahmen der Beweiswürdigung ist erst zu prüfen, ob ein Beweismittel verwertet werden darf; darauf folgen die Angaben des Beschuldigten, dann schließlich die Aussagen der Zeugen
- Formulierung für die Beweiswürdigung:

Der Beschuldigte lässt sich nicht ein./ Er bestreitet die Wegnahme./ Er gibt an, dass …

Der Zeuge … gibt allerdings an, dass … Damit kann die Einlassung des Beschuldigten widerlegt werden.

Im Rahmen der Anklageklausur sollte nicht geschrieben werden: Die Tat kann dem Beschuldigten aufgrund … nachgewiesen werden. à Es wird nur der Tatverdacht geprüft, dafür ist keine Überführung notwendig, es reicht hier auch die Wahrscheinlichkeit abzustellen; falls ein Tatbestandsmerkmal noch nicht sicher zu bejahen ist, genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, da der Grundsatz in dubio pro reo nur eingeschränkt greift

- bei Meinungsstreit über materiell-rechtliche Aspekte der Strafbarkeit ggf. darauf eingehen, ob Staatsanwaltschaft an Rspr. gebunden ist
- am Ende sind die Konkurrenzen zu bilden
- Endergebnis: Hinreichender Tatverdacht besteht bzgl. der Delikte …
- ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Abschluss nach § 163a StPO fehlt immer der hinreichender Tatverdacht (in der Klausur selten ein Problem, da die Prüfung sonst ohne einen hinreichenden Tatverdacht endet)

2. Abschnitt: Das B-Gutachten

B-Gutachten (Prozessgutachten)

Hier sind die Schlussfolgerungen aus dem Ergebnis des A-Gutachten zu ziehen. Das weitere Vorgehen ist kurz zu umschreiben und zu begründen (z.B. warum eine Einstellung von bestimmten Delikten in Betracht kommt). Ggf. muss eine Prüfung erfolgen, wenn z.B. schwerwiegende Maßnahmen wie die Untersuchungshaft in Betracht kommen.

- Einstellung[1]: welche Delikte sollen angeklagt werden und welche sollen eingestellt werden nach §§ 170 II, 153 ff. StPO, analog § 205 StPO
- Einstellung wegen mangelndem Tatverdacht nach § 170 II StPO, Einstellung erfolgt auch, sofern ein Prozesshindernis vorliegt

bei Delikten innerhalb einer prozessualen Tat ist keine Einstellung nach § 170 II StPO möglich, sofern Verdacht bzgl. anderer Taten besteht, dann nur im Vermerk[2] erwähnen, dass diese eine Tat nicht vorliegt

- bei Einstellung nach §§ 153 ff. StPO immer auch die Ermessensgründe angeben

es darf nie eingestellt werden, wenn öffentliches Interesse im Rahmen des relativen Strafantrages bejaht wurde; dies wäre widersprüchlich, da Einstellung nach den §§ 153 ff. StPO gerade fehlendes öffentliches Interesse voraussetzt

- Einstellung mit Verweisung auf Privatklageweg §§ 374, 376 StPO (sofern daneben kein einziges Offizialdelikt erfüllt ist und kein öffentliches Interesse berührt wird); dies kann nur erfolgen bei einer Einstellung nach § 170 II StPO, da bei einer Einstellung gem. § 153 ff. StPO Privatklagedelikte nicht weiter verfolgbar sind; daher erfolgt bei einer Einstellung dann auch kein Verweis auf die Privatklage
- § 154a StPO ist keine Einstellung, sondern nur Beschränkung der Anklage bei Tateinheit
- einen Bescheid für den Antragssteller gibt es immer, aber Rechtsmittelbelehrung nur, wenn er auch der Verletzte ist (der Verletztenbegriff ist hier weiter als bei § 77 StGB);

darüber hinaus auch keine Rechtsmittelbelehrung bei Einstellung, Privatklagedelikten oder wenn Täter nicht ermittelt werden konnte, sondern nur bei Einstellung nach § 170 II StPO

- Strafbefehl[3] (Vorteile: billiger und schneller für Staat):

in Klausur meist keine Option, da Anklage geschrieben werden soll

Gründe für die Ablehnung eines Vorgehens mittels Strafbefehls:

bei Verbrechen, sofern Verhandlung sinnvoll (z.B. wenn persönlicher Eindruck nötig), Gerneral- oder Spezialprävention entgegensteht, auch nicht bei Minderjährigen, oder wenn mit Einspruch zu rechnen ist (wohl nur bei Geständnis oder klarem SV, aber nach dann trotzdem RiStBV)

- beschleunigtes Verfahren (Sinn: billiger und schnelle Strafe schreckt mehr ab)

in Klausur ebenfalls nicht zu erwarten, da dies Verfahren nur bei einfachem Sachverhalt und klarer Beweislage möglich ist und daher nicht wenn viele Taten oder Täter vorliegen

auch nicht, wenn Tat mehrere Monate zurückliegt oder nach RiStBV Nr. 146, wenn persönlicher Eindruck nötig (insb. bei zu erwartender Freiheitsstrafe oder Heranwachsenden) oder Verteidigung des Angeklagten durch das Verfahren beeinträchtigt wird

- vereinfachtes Verfahren in Jugendsachen
- Antrag auf Sicherungsverfahren
- ggf. Belehrung über Entschädigung nach § 9 StrEG, aber nur bei einer Einstellung nach §§ 170 II, 153 StPO, da ansonsten eine Anklage erfolgt
- ggf. gegen andere Personen Ermittlungsverfahren einleiten bzw. bei weiteren Taten für die noch Ermittlungen nötig sind wie zB Aussagedelikte im Verfahren

- Zuständigkeit:

bei welchem Gericht ist anzuklagen (dazu bestehen auch Regelungen in den RiStBV)

§§ 7 ff. StPO für örtliche Zuständigkeit

bei Erwachsenen grds. am Tatort und bei Minderjährigen oder Heranwachsende der Wohnsitz § 42 JGG

§ 1 StPO i.V.m. GVG für sachliche Zuständigkeit

bei besonderer Bedeutung der Sache gem. § 24 I Nr. 3 GVG trotz Zuständigkeit des AG auch LG damit Sache zum BGH gelangen kann

bei Maßregeln §§ 63, 66 StGB immer LG

bei mehreren Angeklagten Sachen verbinden und bei höherem Gericht anklagen nach §§ 2, 3 StPO

bedenken dass durch minder schweren Fall sich Strafrahmen und damit auch die Zuständigkeit ändern kann

- Verfahrenstrennung z.B. bei Heranwachsenden falls Vor. § 103 JGG nicht vorliegen
- neuer Haftbefehl oder Haftfortdauer bzw. Aufhebung einer bestehenden Haft (bei einer Anklage erfolgt gem. § 207 IV StPO immer eine neue Prüfung der Haft)[4] dabei immer die Voraussetzungen von §§ 112 ff. StPO prüfen: dringender Tatverdacht, Haftgrund und Verhältnismäßigkeit à damit kann man dem Prüfer zeigen, dass man gesehen hat, dass dringender Tatverdacht mehr ist als hinreichender Verdacht ist

sofern Haftgründe vorliegen, oder wenn bereits eine Haft vorliegt sollte dies immer kurz angeprüft werden

dann dringenden Tatverdacht, Haftgrund und Verhältnismäßigkeit in einem Vermerk in der Verfügung darlegen

liegen die Voraussetzungen allerdings nicht vor, ist die Aufhebung der Haft und Freilassung beantragen § 120 III StPO; dies ist insb. bei einer Einstellung zu bedenken

- Pflichtverteidiger § 141 StPO

ist insb. für den Angeklagten, sofern er noch keinen Verteidiger beauftragt hat, zu beantragen bei: Anklage von Verbrechen, drohender Freiheitsstrafe ab einem Jahr, bestehender oder bevorstehender U-Haft, bei Verfahren vor dem Landgericht, wenn die Rechtslage problematisch ist, der Angeklagte nicht fähig zu eigener Verteidigung ist oder sofern der Verletzte nach § 397 StPO mit einem Anwalt am Verfahren teilnimmt

beliebte Fälle: RA meldet sich als Verteidiger mit der Bitte als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden à dann ist dies die konkludente Niederlegung des Mandats, so dass ein Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung zu stellen ist, sofern die Voraussetzungen des § 141 StPO vorliegen

- Antrag auf Entziehung der Fahrerlaubnis §§ 69, 69a StGB stellen
- vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StGB

sofern dringende Gründe dafür sprechen, dass Fahrerlaubnis im Urteil entzogen wird nach § 69 StGB ist der Antrag zu stellen

ist der Führerschein bereits beschlagnahmt, muss geprüft werden, ob die Gründe dafür noch vorliegen; bestehen sie weiter erfolgt ebenfalls ein Antrag nach § 111a IV StPO an Gericht auf Bestätigung der Beschlagnahme, ansonsten ist eine Aufhebung nach § 111a StGB zu beantragen

- Nebenkläger zulassen, wenn Nebenklage zulässig ist nach § 395 StPO

- Bestätigung einer Beschlagnahme nach §§ 94 II, 98 StPO bzw. sonst Herausgabe beschlagnahmter Sachen anordnen

- Entscheidung über Asservate à Einziehung und Verfall

3. Abschnitt: Die Verfügung

I. Verfügung bei einer Anklage

Staatsanwaltschaft (…), den (…)

(Aktenzeichen)

Vfg.

1. Die Ermittlungen sind abgeschlossen. (ab jetzt gilt volles Einsichtrecht des Verteidigers)

2. Anklage nach Entwurf mit Durchschriften in Reinschrift fertigen.

3. Anklagedurchschrift in Reinschrift fertigen.

4. Anklagedurchschrift gem. Nr. (…) MiStra an:

(siehe Meyer-Goßner, Anhang A13)

Nr. 15 bei Beamten und Richtern an Dienststelle

Nr. 16 bei öffentlichem Dienst; auch bei Studenten an Behördenleiter

Nr. 19 bei Soldaten an Disziplinarvorgesetzten

Nr. 29 bei Bewährung an jew. Gericht

Nr. 32 bei Jugendlichen und Heranwachsenden an die Jugendgerichtshilfe

Nr. 42 bei Ausländern an Ausländerbehörde des Wohnortes

Nr. 43 bei Haft an JVA

Nr. 45 bei Straßenverkehrdelikte an jew. Straßenverkehrsbehörde

5. Mitteilung von der Anklageerhebung an das AG - Ermittlungsrichter - ... (Ort) zu … (AZ der Haftsache: z.B. 7 GS 27/06)

(à Mitteilung an den Ermittlungsrichter ist bei Haftsachen nötig, da er ab Klageerhebung nicht mehr zuständig ist und somit vom weiteren Verfahren keine Kenntnis erhält)

6. U.m.A. (bedeutet: Urschriftlich mit Akte)

dem

Amtsgericht/Landgericht

- Strafrichter/… -

… (Ort)

übersandt mit dem Antrag aus der Anklageschrift und den weiteren Anträgen (sofern sich dies aus dem B-Gutachten ergibt)

- die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen (§ 111 a StGB),
- einen Pflichtverteidiger zu bestellen,
- die Untersuchungshaft anzuordnen, (wird Untersuchungshaft erstmals beantragt gehört dies nur in die Verfügung, um den Täter nicht vor seiner Festnahme zu warnen)

- Sicherstellung, Beschlagnahme von Gegenständen gem. § 111 b StPO,

- Nebenkläger zuzulassen.

7. WV 3 Monate. (Wiedervorlage je nach Dringlichkeit; bei Haft je nach den Prüfungsterminen, bei Bestellung eines Pflichtverteidigers und bei Antrag nach § 111a StGB nur ein Monat um zu prüfen, ob das Gericht dem Antrag nachgekommen ist)

II. Verfügung bei einer Einstellung

Staatsanwaltschaft (…), den (…)

(Aktenzeichen)

Vfg.

1. Einstellung des Verfahrens (gegen … wg. …) gem. … StPO aus den Gründen des nachfolgenden Bescheids/Aktenvermerks.

(- sofern kein Bescheid ergeht ist ein Vermerk zu schreiben unter Angabe der Gründe der Einstellung, also dem fehlenden hinreichenden Tatverdacht, einem bestehenden Verfahrenshindernis oder den Einstellungsgründe der §§ 153 ff. StPO

- bei einer Beschränkung § 154 a StPO enthält der Vermerk einen Hinweis darauf, welche Delikte eingestellt und welche angeklagt werden unter Angabe der Einstellungsgründe)

2. Einstellungsnachricht an den Beschuldigten Bl. … d. A.

(- Angabe der Personalien des Beschuldigten nach Blatt der Akten

- Nachricht erhält der Beschuldigte wegen § 170 II 2 StPO, bei einer Teileinstellung nur bei Interesse am Teil

- bei allen anderen Einstellungsmöglichkeiten wird keine Nachricht erstellt, insb. bei einer Einstellung oder Beschränkung nach §§ 154, 154a StPO ist bereits aus der Anklage ersichtlich ist, welche Delikte weiterverfolgt werden

- Benachrichtigung erfolgt aber auch nur, sofern der Beschuldigte Kenntnis vom Verfahren erlangt hat, z.B. durch Vernehmung, oder ein sonstiges Interesse an der Nachricht hat

- ggf. enthält die Nachricht eine Belehrung nach StrEG)

3. Zu schreiben - unter Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung - an den Anzeigenerstatter (hat dieser einen Anwalt ist das Schreiben an diesen zu richten) Bl. … d. A.:

Ermittlungsverfahren gegen … wegen …

Ihre Strafanzeige vom …

Anlage: Rechtsmittelbelehrung

Sehr geehrte(r) …,

(Verständliche Angabe warum kein hinreichender Tatverdacht vorliegt; falls teilweise angeklagt wird, sollte dies erwähnt werden um Antragsteller zu besänftigen; ggf. Hinweis auf Privatklage § 374)

Auf die anliegende Rechtsmittelbelehrung weise ich hin.

Hochachtungsvoll

(- einfacher Anzeigenerstatter erhält einen Bescheid nur bei Interesse nach § 158 I StPO, Bescheid entfällt insb. bei Rücknahme der Anzeige oder Verzicht auf einen Bescheid

- der Verletzte gem. § 171 Satz 2 StPO erhält grds. immer einen Bescheid, außer bei Beschränkung nach § 154 a StPO, da der verletzte das Klageerzwingungsverfahren betreiben kann gem. §§ 171, 172 StPO

- Rechtsmittelbelehrung erfolgt nur gegenüber dem Verletzten[5] ; dies entfällt (vgl. Wortlaut § 172 II 3), falls Einstellung nach §§ 153, 153 a, 154 I StPO erfolgt, das Delikt ein reines Privatklagedelikt darstellt (dann nur Bescheid mit Verweis auf Privatklage) oder der Täter nicht ermittelt ist (in dem Fall macht die Klageerzwingung keinen Sinn)

4. Weglegen. / 1 Monat.

(bei Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung darf Akte nicht sofort weggelegt werden, da bei einem Klageerzwingungsverfahren oder bei einer Aufl. nach § 153a StPO erst die Frist zur Klageerhebung oder die Erfüllung der Aufl. abgewartet werden müssen)

III. Verfügung bei teilweiser Anklageerhebung und Einstellung

insb. auch wenn gegen mehrere ermittelt wurde und gegen Teil eingestellt und Teil angeklagt

Verfügung setzt sich aus den oben dargestellten Teilen zusammen:

Staatsanwaltschaft (…), den (…)

(Aktenzeichen)

Vfg.

1. wie bei Anklageerhebung

2.-4. wie bei Einstellung nach 1.-3.

5.-10. wie bei Anklageerhebung nach 2.-7.

4. Abschnitt: Die Anklageschrift

gem. §§ 199, 200 StPO und Nr. 110 II RiStBV (siehe dazu Meyer-Goßner Anhang A12)

Staatsanwaltschaft … (Ort), den ... (Datum)

- (AZ der Staatsanwaltschaft:) 23 Js 123/07 -

An das Jugendlicher / Heranwachsender

HAFT, Termin gem. §§ 117 V/

Amts-/Landgericht bzw. 121, 122 StPO: …[6]

- Strafrichter/Schöffengericht/ HAFT zu 1. und 3.

große Strafkammer/Schwurgericht - ÜBERHAFT

in … (Ort) HAFT in anderer Sache

Einstweilige Unterbringung

(zur rechten Spalte: Ist der Angeklagte nicht als Erwachsener anzuklagen oder ist Haftbezug gegeben, so ist dies deutlich zu vermerken. Bei einer Haft sind die entsprechenden Termine nach der StPO anzugeben. Die Fristen laufen immer erst ab Erlass des Haftbefehls oder ab der Festnahme, sofern diese nach dem Erlass des Haftbefehls erfolgt, jedoch nicht schon sofern Festnahme vor dem Haftbefehl vorliegt. Erfolgt die Festnahme am 23.9 und wird der Haftbefehl am 24.9, so sind oben die Daten 24.12 und 24.3 einzusetzen. §§ 117 V StPO ist zudem nicht zu erwähnen, wenn dieser Termin bereits verstrichen ist. Haft zu 1. und 3. bedeutet, dass (falls sich nicht alle Angeklagten in Haft, sondern nur der Angeklagte zu 1. und 3. Überhaft zeigt dem Richter an, dass sich der Angeklagte bereits aufgrund eines anderen Verfahrens in Untersuchungshaft befindet und damit der Haftbefehl aus diesem Verfahren nicht vollstreckt wird. Sollte die in dem anderen Verfahren Haft allerdings aufgehoben werden, z.B. weil der dringende Tatverdacht in dem Verfahren nicht mehr besteht, soll der Angeklagte jedoch nicht freikommen, da dann der Haftbefehl aus diesem Verfahren greift.)

Anklageschrift

Der/Die (arbeitslose) … (Beruf) … (Name), (ggf.) geborene …,

geboren am ... in …,

wohnhaft/zuletzt wohnhaft (falls momentan ohne Wohnort) … (Adresse),

deutscher/... Staatsangehöriger, ledig/...

Gesetzliche Vertreter: Eltern … und …, Adresse, (aber nur, falls der Angeklagte bei der Anklage immer noch minderjährig ist)

- in dieser Sache vorläufig festgenommen am … und aufgrund des Haftbefehls das AG/LG Bielefeld vom … (Datum) ... (Aktenzeichen des Haftbefehls) in Untersuchungshaft in der JVA … seit …/ seit demselben Tage/gewesen von … bis … -
- ebenso einzufügen, wenn eine Unterbringung nach §§ 81, 126a StPO erfolgt ist
- nie erwähnen, wenn Haft oder Unterbringung nur anderes Verfahren betrifft, dies ergibt sich schon aus dem Hinweis „Haft in anderer Sache“
- Verteidiger: Rechtsanwälte …, … (Ort) -

(ggf. folgt weiterer Angeklagter; die Reihenfolge bestimmt sich nach dem Alphabet[7] )

wird/werden angeklagt,

wird/werden - unter Beschränkung gem. § 154a I StPO -angeklagt,

(hier ggf. dem Gericht eine Beschränkung anzeigen, damit der Richter nicht gleich wegen möglicher Tateinheit mit anderen Delikten einen Hinweis nach § 265 I StPO gibt)

am … in …

(bei mehreren Daten: am … und … bzw. bei vielen Taten von … bis …;

bei mehreren Orten reicht grds. der zuständigkeitsbegründende Ort und ggf. weitere Hauptorte nennen oder nur als u. a. Erwähnen;

falls Tag und Zeit unbekannt: nach dem … in nicht rechtsverjährter Zeit in …/im Juni 2005;

bei Wahlfeststellung alle Zeiten und Orte aller möglichen Taten angeben)

als Jugendlicher mit Verantwortungsreife

der …als Jugendlicher mit Verantwortungsreife (bei mehreren Angeklagten und nur einem Jugendlichen ist dieser kenntlich zu machen)

als Heranwachsender im strafrechtlichen Sinne

gemeinschaftlich (ggf. zusätzlich: mit dem gesondert verfolgten … / dem bereits abgeurteilten … / zwischenzeitlich verstorbenen … / einem Unbekannten)

im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit

in einem minder schweren Fall

(dies selbstverständlich nur einfügen, wenn dies im jeweiligen Fall vorliegt; hierbei handelt es sich es sich um ein vor die Klammer ziehen, um in der nun folgenden Beschreibung der Tat möglichst auf Wiederholung verzichten zu können und die Anklage kurz und verständlich zu halten; dies gilt ebenso für die nun folgende Aufzählung der Tatbestände selbst)

durch zwei/… selbständige Handlungen

(bei Tatmehrheit à dazu 1), 2), … als Zählweise für die jeweiligen Taten; Reihenfolge der Aufzählung grds. Chronologisch)

durch dieselbe Handlung

(bei Tateinheit/bei einer Handlung ganz weglassen à dazu als Zählweise a), b) … für die einzelnen Tatbestände; Reihenfolge nach Tatschwere)

(bei mehreren Tätern zusätzlich ggf. eine Nummerierung nach I., II., …, sofern die Täter nicht

alle Delikte gemeinschaftlich begangen haben; dazu siehe weiter unten)

1)

a) eine andere Person körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben,

b) … zu haben,

( es ist jeweils der Wortlaut des Tatbestands der Norm einzufügen; dabei müssen auch die im Tatbestand erwähnten Absicht, z.B. beim Diebstahl, aufgenommen werden; auch verschiedene Tatbestandsalternativen müssen aufgeführt werden, wie z.B. bei a) für die Körperverletzung, allerdings nur in der oder den tatsächlich erfüllten Alternativen; auch Qualifikationen sind aufzunehmen, da sie einen Tatbestand darstellen; daher sind Regelbeispiele und minder schwerer Fälle als Strafzumessungsregeln nicht aufzunehmen; zumindest in NRW wird ein Unterlassen ebenso wenig erwähnt, da dies erst in der Konkretisierung erfolgt)

(weitere Konstellationen im Einzelfall:)

c) … mittels einer Waffe … zu haben, (so eine Formulierung bei einer Qualifikation)

… zu haben, wobei er in drei Fällen mit einer Waffe handelte, (falls mehr als drei Fälle vorliegen, aber nicht in allen mit einer Waffe gehandelt wurde)

… zu haben wobei sie in zwei Fällen gemeinschaftlich handelten, (gleiches Delikt wurde mehrfach begangen, aber nicht in allen Fällen gemeinschaftlich)

… zu haben, wobei er im ersten Fall mit einer Waffe handelte und im zweiten Fall …, / wobei er in einem Fall mit einer Waffe handelte und im anderen Fall …, (zur Zusammenfassung, falls Delikt mehrfach aber mit unterschiedlichen Qualifikationen begangen wurde)

versucht zu haben …,

… zu haben, wobei es (in einem Fall) beim Versuch blieb,

jeweils … zu haben, (jeweils zeigt an, dass ein Delikt mehrfach begangen wurde, wobei die Delikte in Tatmehrheit zueinander stehen; bei Tateinheit heißt es dagegen: vier Sachen gestohlen zu haben, drei Personen körperlich misshandelt zu haben, ...)

vorsätzlich … zu haben, (Abgrenzung, sofern es auch ein Fahrlässigkeitsdelikt gibt à nur nötig bei § 315c, 316, 323a StGB)[8]

… fahrlässig ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl er …,

(wenn es aber eine Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination ist, z.B. bei § 315 c II Nr. 2 StGB, heißt es wegen § 11 II StGB: vorsätzlich einen PKW …)

sich vorsätzlich/fahrlässig durch alkoholische Getränke in einen die Schuldfähigkeit aus-schließenden Rausch versetzt und in diesem Zustand eine rw. Tat - nämlich … - begangen zu haben, (wegen der er nicht bestraft werden kann, weil …)

einen Menschen getötet zu haben, (bei § 212 StGB wird „ohne Mörder zu sein“ weggelassen)

vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtwidriger Tat - nämlich einem Diebstahl/... - Hilfe geleistet zu haben,

(so wird formuliert bei Anstiftung und Beihilfe, aber auch bei Anschlussdelikten wie §§ 258, 259 StGB für die jeweilige Vortat)

entweder … oder … zu haben, (bei Wahlfeststellung)

und tateinheitlich damit/ und (mit dieser Formulierung wird die Tatmehrheit mit anderen nun folgenden Delikten dargestellt)

2)

a) … zu haben,

b) … zu haben,

und tateinheitlich damit/ und

3) … zu haben.

(im Einzelfall kann auch hier ein Zusammenfassen sinnvoll sein, u den Anklagesatz zu verkürzen:

wird/werden angeklagt,

am … in …

durch zwei selbständige Handlungen

jeweils … zu haben, und dazu im zweiten Fall tateinheitlich … (dann braucht man ersten Tatbestand nur einmal aufführen)

als Nebentäter … zu haben, (bei jeweiliger Fahrlässigkeit der Täter, da diese dabei keine Mittäter sein können, aber der Tatbestand dann trotzdem nur einmal aufgeführt werden muss)

(bei mehreren Täter kann es nötig sein noch weiter zu unterscheiden, falls diese nicht alle

Taten gemeinschaftlich begangen haben:

- Unterteilung nach :I. nach Personen / 1) nach Tatmehrheit / a) nach Tateinheit

- wurden die Taten größtenteils getrennt ausgeführt:

I. der Angeschuldigte A am … in … durch …

1)

a) …,

b) …,

2) …,

II. der Angeschuldigte B am ...

- wurden die Taten größtenteils gemeinsam verübt:

werden angeklagt

am … in …

durch … Handlungen

1. gemeinschaftlich in einem Fall … zu haben,

2. der Angeschuldigte A in einem weiteren Fall … zu haben,

3. …)

Dem Angeschuldigten wird folgendes zur Last gelegt:

(da die Ermittlungen abgeschlossen sind ist nun auch schon beim Verfassen der Anklage vom Angeklagten und nicht mehr vom Beschuldigten zu sprechen; Einteilung nach 1), 2) … auch hier beibehalten, dagegen nicht nach a), b), … aufteilen, da Tateinheit auch im gemeinsamen Fließtext dargestellt werden sollte)

1) Der Angeklagte hielt sich am … um … Uhr in der Nähe des Jahnplatzes auf. ...

2) ...

(Konkretisierung[9]:

kurzer Sachverhalt zu den jeweiligen Taten im Imperfekt; konkreter als Anklagesatz mit konkretem Ort, z.B. der Straße, und der Zeit;

es wird nur das angegeben was den objektiven oder subjektiven Tatbestand ausfüllt, insb. der Vorsatz bzw. eine Fahrlässigkeit sind darzulegen, sofern dies nicht völlig offensichtlich ist

bei Vorsatz ist zu formulieren: Der Angeschuldigte war nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis, was ihm auch bewusst war.

bei Absicht: … um zu …

bei Fahrlässigkeit: Bei Anwendung der erforderlichen und auch zumutbaren Sorgfalt hätte der Angeschuldigte erkennen können und auch müssen ...

- alles sonstige Beschreibende sowie das Ausschmücken der Umstände ist wegzulassen;
- allerdings sind hier nun auch die tatsächlichen Umstände für ungeschriebene Tatbestandsmerkmale und Regelbeispiele aufzunehmen;
- bei Mittätern ist zu formulieren: im bewussten und gewollten Zusammenwirken
- bei Teilnahme, Anschlussdelikten wie der Hehlerei oder auch bei einem Rauschdelikt muss die andere Tat dargelegt werden
- bei Minderjährigen und Heranwachsenden: Der …, der zur Tatzeit … Jahre alt war, …)

Der Angeschuldigte hat sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. (bei §§ 69, 69a StGB)

Vergehen/Verbrechen/Verbrechen und Vergehen[10] strafbar gemäß §§ …

(bei Tateinheit nur nach dem schwersten Delikt, bei Tatmehrheit daher dann aber Verbrechen und Vergehen möglich, sofern ein Komplex ein Verbrechen beinhaltet und ein anderer nur aus Vergehen besteht;

Zitierung der Normen immer ganz genau mit § ... I S. 1 Alt. 2 Nr. 1;

Reihenfolge der Normen jeweils aufsteigend: erst Normen des BT inkl. aller Strafantragsnormen, dann erst Normen des AT, schließlich Normen der Nebenstrafrechts und des JGG, …;

auch an Normen für Entzug der Fahrerlaubnis und sonstige Nebenentscheidungen denken

bei JGG immer §§ 1 I, 3 JGG und bei Heranwachsenden zusätzlich § 105 I JGG aufnehmen;

für Jugendliche gelten dann auch nicht §§ 52, 53 StGB sondern § 31 JGG

Beispiel: §§ 123 I, 242 I, 244 I, 248 a, …, 21, 22, 23 I, 25, 26, 27, 52, 53 I, 69, 69a StGB, §§ 1 I, 3 JGG;

bei Wahlfeststellung: Vergehen entweder §§ … oder §§ …)

Strafantrag wegen … wurde durch … (Person nennen) form- und fristgerecht am … (es gilt gem. § 77 b StGB eine Frist von drei Monaten) gestellt. Im Übrigen wird ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung wegen … bejaht.

(bei relativen Antragsdelikten sollte immer zusätzlich das öffentliche Interesse bejaht werden, damit das Verfahren nicht endet nur weil der Strafantrag später einfach zurückgenommen wird)

Beweismittel:

I. Einlassung des Angeschuldigten/geständige Einlassung/Geständnis

(auch bei bestreitender Einlassung muss dies in die Anklageschrift aufgenommen werden;

grds. Ist es als Beweismittel aufzunehmen, solange noch keine Verweigerung der Aussage erfolgt ist;

Geständnis heißt es nur, falls dies vor dem Ermittlungsrichter mit einer Belehrung erfolgt ist;

geständige Einlassung erfolgt gegenüber der Polizei,

bei einem Teilgeständnis und einem Bestreiten im Übrigen bleibt es bei einer Einlassung

II. Zeugen:

(alle die be- oder entlastend zur Sache aussagen können; dagegen nicht bei unergiebiger Aussage[11] ; Zeugnisverweigerungsberechtigte nur weglassen, sofern ein Berufen auf Verweigerungsrecht sicher feststeht, sonst sind auch diese Zeugen zu benennen)

1. Name, Adresse,

(bei Minderjährigen ist Adresse der Eltern als gesetzliche Vertreter anzugeben; bei Zeugen aus Zeugenschutzprogramm wird Adresse weggelassen)

2. Name, Adresse.

III. Sachverständige:

Herr Dr. med. …, Adresse.

(Sachverständige sind unter anderem: Polizisten, Staatsanwalt, Richter, Ärzte, Sachverständigengutachter, …;

Beruf der Person ist, sofern bekannt, anzugeben;

Polizeibeamte sind zu laden über das Polizeipräsidium …; Ärzte sind ggf. zu laden über die Klinik, …)

IV. Urkunden:

Ärztliches Attest Dr. med. … vom …

(zu beachten ist, dass Zeugen und Sachverständiger, sofern keine Ausnahme vorliegt, wegen Unmittelbarkeitsgrundsatz selbst aussagen muss)

V. Gegenstände des Augenscheins:

1. Lichtbilder der Bekleidung des Angeschuldigten,

2. Geldbörse des …

VI. Beiakten:

Hauptakten, Vollstreckungsheft und Bewährungsheft LG Essen - ... (Aktenzeichen) -.

Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen[12]:

(in der Klausur meist erlassen, in der Praxis nur in einfachen Fällen vor dem Strafrichter erlassen nach § 200 II 2 StPO)

Zur Person:

(Vorgeschichte des Angeschuldigten, familiäres Umfeld, schulischer und beruflicher Werdegang, alle Vorstrafen mit Datum und Gericht, ggf. Angaben zur Untersuchungshaft, falls sie gerade vorliegt)

Zur Sache:

Der Angeschuldigte machte ...

Die Tat kann dem Angeschuldigten aufgrund der Zeugenaussage des … nachgewiesen werden. Der Zeuge hat ausgesagt, dass … Die Aussage ist …

(Sachverhaltsdarstellung ggf. mit Vorgeschehen im Imperfekt; da von diesem Sachverhalt als feststehend ausgegangen wird ist kein Konjunktiv zu verwenden;

Einlassung des Angeschuldigten und Zeugenaussagen sind dann aber im Perfekt darstellen;

dem schließt sich die Beweiswürdigung im Urteilsstil an;

aber auch ein Geständnis muss gewürdigt werden;

Beweiswürdigung kann bei vielen Taten auch am Ende zusammengefasst werden;

auch die Strafzumessungsgesichtspunkte sind hier aufführen;

grds. Erfolgt keine rechtliche Würdigung, dies erfolgt nur, falls die Rechtsansichten erklärungsbedürftig sind oder von stRspr. abweichen)

Es wird beantragt, (vgl. § 199 StPO)

a) das Hauptverfahren vor dem AG/LG - StrafR/… - in … zu eröffnen,
b) den Haftbefehl gemäß der Anklage neu zu fassen,
c) Haftfortdauer anzuordnen,
d) einen zusätzlichen Richter hinzuzuziehen. (dies, falls ein erweitertem Schöffengericht am AG nötig sein sollte)

Unterschrift

2. Teil: Die Urteilsklausur

Der Urteilsaufbau richtet sich nach den §§ 260, 267, 275 StPO. Das Sachurteil nach § 260 I StPO beinhaltet einen Freispruch, eine Verurteilung und eine gemischten Entscheidung. Das Prozessurteil dagegen liegt bei einer Einstellung nach § 260 III StPO aber auch nach §§ 328, 355, 412 StPO sowie bei Rechtsmitteln nach §§ 322, 329, 349 I, V StPO vor.

In der Klausur ist das Erstellen eines Gutachtens meist erlassen. Trotzdem ist das Anfertigen eines skizzenartigen Gutachtens für die Lösung unentbehrlich. Dabei sind mindestens alle Delikte zu prüfen, die in der Anklageschrift genannt werden. Aber auch darüber hinaus sind alle anderen in Betracht kommenden Delikte zu prüfen, die mit den angeklagten Taten in Tateinheit stehen, da immer unterstellt werden muss, dass das Gericht einen Hinweis gem. § 265 abgegeben hat. Bei Taten in Tatmehrheit darf dies allerdings unter keinen Umständen erfolgen, da in diesen Fällen kein Hinweis sondern eine Nachtragsanklage nach § 266 StPO erfolgen muss. Dies muss dann allerdings auch in den Akten erwähnt sein. Daher darf niemals eine andere Tat abgeurteilt werden, die sich nicht aus der Anklageschrift ergibt sondern nur aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt, da der Staatsanwaltschaft das Anklagemonopol zusteht.

Das Gutachten sollte die rechtliche Prüfung sowie die Konkurrenzen enthalten. Außerdem sollte man sich bereits vor dem Verfassen des Urteils alle Strafzumessungsgründe auflisten, die zugunsten oder gegen den Angeklagten sprechen. Auch sollte man sich bereits vorher über die Nebenentscheidungen Gedanken machen, da diese bereits beim Tenor, der Normenkette, und dann in der rechtlichen Würdigung und der Strafzumessung zu erwähnen sind.

1. Abschnitt: Das Urteil bei einer Verurteilung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Name, Adresse der gesetzlichen Vertreter (dies nur, sofern der Angeklagte bei der Verurteilung noch minderjährig ist)

- z Zt. in Untersuchungshaft in der JVA … - (es wird nur angegeben, dass eine Haft vorliegt, unerheblich ist warum oder seit wann, selbst das Aktenzeichen ist nicht anzugeben)[13]

… Staatsangehöriger, ledig,

2. … (bei weiterem Angeklagten)

wegen … u. a.[14]

(nur das Hauptdelikt wird genannt; weitere Delikte werden unter u.a. zusammengefasst, an dieser Stelle ist nur das Delikt ohne die Angabe von Paragraphen zu nennen)

hat das Amtsgericht - Strafrichter/Schöffengericht - … (Ort) / die X. große Strafkammer des Landgerichts …

in der Hauptverhandlung vom …, (bei mehreren Tagen genügt die Nennung des letzten[15] )

[...]


[1] Siehe zur Einstellung im Allgemeinen S. 90.

[2] Eingehend zum Vermerk Wolters/Gubitz, Strafrecht im Assessorexamen, 5. Aufl., Rn. 131 f.

[3] Grundsätzlich zum Strafbefehl Ernemann/Fuhse/u.a., Die Station in Strafsachen, 7. Aufl., S. 155 ff.

[4] Wolters/Gubitz, Strafrecht im Assessorexamen, 5. Aufl., Rn. 92.

[5] Wolters/Gubitz, Strafrecht im Assessorexamen, 5. Aufl., Rn. 138.

[6] Vgl. auch Ernemann/Fuhse/u.a., Die Station in Strafsachen, 7. Aufl., S. 18.

[7] A.A. Ernemann/Fuhse/u.a., Die Station in Strafsachen, 7. Aufl., S. 5, die in erster Linie nach der Zuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan sortieren wollen.

[8] Schmehl/Volmer/Heidrich, Die Assessorklausur im Strafprozess, 9. Aufl., S. 93.

[9] Siehe dazu ebenfalls Wolters/Gubitz, Strafrecht im Assessorexamen, 5. Aufl., Rn. 182 ff.

[10] Nach Wolters/Gubitz, Strafrecht im Assessorexamen, 5. Aufl., Rn. 191 soll die Angabe, ob es sich um ein Vergehen oder ein Verbrechen handelt dagegen weggelassen werden.

[11] So auch Schmehl/Volmer/Heidrich, Die Assessorklausur im Strafprozess, 9. Aufl., S. 95.

[12] Siehe dazu Ernemann/Fuhse/u.a., Die Station in Strafsachen, 7. Aufl., S. 7.

[13] Wolters/Gubitz, Strafrecht im Assessorexamen, 5. Aufl., Rn. 283.

[14] Siehe auch Schmehl/Volmer/Heidrich, Die Assessorklausur im Strafprozess, 9. Aufl., S. 170.

[15] Meyer-Goßner-Appl, Die Urteile in Strafsachen, 27. Aufl., Rn. 18; a.A. Schmehl/Volmer/Heidrich, Die Assessorklausur im Strafprozess, 9. Aufl., S. 170, die fordern, dass zumindest der Zeitraum von erster bis letzter Verhandlung angegeben wird.

Ende der Leseprobe aus 109 Seiten

Details

Titel
Strafrechtliches Lehrbuch für Referendare zur zweiten juristischen Staatsprüfung
Untertitel
Band 3 der Skriptenreihe zum Assessorexamen
Autor
Jahr
2010
Seiten
109
Katalognummer
V148371
ISBN (eBook)
9783640595150
ISBN (Buch)
9783640595051
Dateigröße
812 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Strafrecht, Assessorexamen, Strafprozessrecht, Jura, Examensvorbereitung, Aktenvortrag, Anklageschrift, Strafurteil, Revision, Strafantrag, Verfahrenseinstellung
Arbeit zitieren
Sebastian Homeier (Autor:in), 2010, Strafrechtliches Lehrbuch für Referendare zur zweiten juristischen Staatsprüfung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/148371

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Strafrechtliches Lehrbuch für Referendare zur zweiten juristischen Staatsprüfung



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden