Vom Bund-Länder-Finanzausgleich zu einem Nationalen Stabilitätspakt – Die Föderalismusreform II

Reformvorschläge in Deutschland zum Nationalen Stabilitätspakt


Seminararbeit, 2008

56 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

1 Einleitung

2 Inhalte und Ziele zur Föderalismusreform II

3 Der Nationale Stabilitätspakt im Status quo
3.1 Definition - Was ist ein Nationaler Stabilitätspakt?
3.2 Gesetzliche Normen
3.2.1 Artikel 109 Grundgesetz
3.2.2 Artikel 115 Grundgesetz

4 Reformvorschläge zum Nationalen Stabilitätspakt hinsichtlich einer effizienten Schuldenbegrenzung
4.1 Reformvorschläge aus der Politik
4.1.1 Beitrag des Sachverständigenrates
4.1.2 Beiträge der Bundesministerien
4.1.2.1 Empfehlung des Wissenschaftlichen Beirates beim Bundesministerium der Finanzen
4.1.2.2 Empfehlung des Wissenschaftlichen Beirates beim Bundes­ ministerium für Wirtschaft und Arbeit respektive beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
4.1.3 Beiträge der Fraktionen
4.2 Reformvorschläge aus Wissenschaft und Forschung
4.2.1 Plädoyer von Heinz Grossekettler in Relation zu einer nachhaltigen Verstetigungspolitik
4.2.2 Beitrag von Ingolf Deubel in Anlehnung an sein Expose „Der Stabilisierungsfond“
4.2.3 Stellungnahme von Kai A. Konrad, Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung und Freie Universität Berlin
4.3 Reformvorschlag des Bankenverbandes unter Bezugnahme auf die Schuldenbremse

5 Evaluierung der wesentlichen Reformideen

6 Fazit

Anhang

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

Abbildung 1: Magisches Viereck

Abbildung 2: Die Goldene Regel der Finanzpolitik

Abbildung 3: Der Konjunkturfaktor

Tabelle 1: Reformvorschläge der Fraktionen im Überblick

1 Einleitung

Die derzeitig aktuelle Diskussion zur Föderalismusreform II ist das Resultat aus einer im Sommer 2002 durch die Länder eingebrachten Idee, eine Zusammenkunft aller Landesparlamente und der dort vertretenen politischen Parteien einzuberufen. In der so genannten „Lübecker Erklärung“ vom 31. 03. 2003 wird durch die Parlamente der Länder zum Ausdruck gebracht, am Geschehen einer für notwendig befundenen Föderalismusreform aktiv teilnehmen zu wollen. Die Durchführung sollte nicht allein dem Bund und den Minister­präsidenten der Länder obliegen.

Neben der am 15.10. 2003 eingesetzten Kommission von Bundestag und Bundesrat wurden zusätzlich bürgerschaftliche Stiftungen der im Deutschen Bundestag befindlichen Fraktionen in den Sachverhalt mit einbezogen.

Dieser Expertenausschuss besaß den Auftrag, Vorschläge mit dem Ziel zu erarbeiten, die politischen Verantwortlichkeiten neu zu ordnen sowie die Zweckmäßigkeit und Effizienz der Aufgabenerfüllung zu steigern. Es sollten insbesondere die Mitwirkungsrechte der Gliedstaaten an der Gesetzgebung des Bundes sowie die Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern kontrolliert und aufbereitet werden. Man befand, dass das signifikante Thema des Finanzausgleiches in einer zweiten Phase gesonderte Betrachtung finden sollte.

Nach erfolglosen Bemühungen der Bundesstaatskommission wurde im Koalitionsvertrag der SPD und CDU Fraktionen nach der Bundestagswahl im Jahr 2005 am 18. November die Föderalismusreform II vereinbart. Diese sollte weitestgehend auf den bisherigen nicht zufrieden stellenden Ergebnissen der Bundesstaatskommission aufbauen und ein effektiveres Unterfangen darstellen. Durch eine Änderung des Grundgesetzes (GG) und die Verabschiedung des Föderalismusreform-Begleitgesetzes wurde in 2006 die rechtliche Basis für die Föderalismusreform II geschaffen.

Bundestag und Bundesrat schlossen daraufhin am 15. 12. 2006 ein Abkommen zur Gründung einer gemeinsamen Kommission zur Modernisierung der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern, der besagten Föderalismuskommission II.[1] In der konstituierenden Sitzung der Kommission am 08.03.2007 wurde die Direktive erteilt, einen umfangreichen Themenkatalog in öffentlichen Anhörungen zu erfassen.

Kapitel 2 dieser Seminararbeit skizziert in diesem Zusammenhang die Grundzüge und Ziele der Föderalismusreform II und hebt dabei die in der gegenwärtigen Phase besonders relevanten Punkte hervor.

Daran anknüpfend beschreibt Kapitel 3 die aktuelle Lage des bestehenden Nationalen Stabilitätspaktes und verdeutlicht die durch das geltende Gesetz hervorgerufenen Missstände. Im Hinblick auf die Art. 109 und 115 GG wird geschildert, wie es zu einer beachtlichen Ver­schuldung von Bund und Ländern kommen konnte.

Dies expliziert, dass einer Neuverschuldung Einhalt geboten werden muss. Kapitel 4 geht demnach auf die wichtigsten Reformvorschläge zum Bund-Länder-Finanzausgleich ein. Wegen einer Vielzahl von Reformbeiträgen kann hier nicht jeder einzelne Vorschlag Berücksichtung finden. An dieser Stelle werden deshalb nur die bedeutsamsten Reformkonzepte, insbesondere aus Politik und Wissenschaft wiedergegeben. Inhaltlich werden in der Föderalismuskommission zahlreiche Modelle und Instrumente diskutiert. Zur Thematik einer effizienten Schuldenbremse und einer nachhaltigen Verstetigungspolitik findet man in diesem Kapitel differenzierte Ausführungen.

Für einen gezielten Überblick zur Gesamtdiskussion liefert Kapitel 5 einen Vergleich der wesentlichen Reformvorschläge und geht auf deren Vor- und Nachteile ein.

Nach einer kritischen Beurteilung und Würdigung rundet ein Fazit die Seminararbeit ab.

2 Inhalte und Ziele der Föderalismusreform II

Der Einsatzbeschluss des Deutschen Bundestages und Bundesrates vom 14. 12. 2006 konzentrierte die Agenda der Föderalismusreform II auf zwei Themenbereiche. Gegenstand der Diskussionen sind die Finanzthemen (Haushalt, Schulden, Steuern etc.) und die Verwal­tungsthemen.

Von besonderer Bedeutung für die zweite Stufe der Föderalismusreform sind

- das Bestreben nach einheitlichen bzw. gleichwertigen Lebensverhältnissen und deren verfassungsrechtlichen Stellenwerte,
- die Finanzverfassung und
- der Länderfinanzausgleich.

In den laufenden Verhandlungen wurde bezüglich des Länderfinanzausgleiches ein Konsens erzielt, diese Problematik vorerst zurückzustellen und nicht vor 2019 zu thematisieren.

Im Rahmen der Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehung gilt es, Lösungen zu finden, föderative Grundstrukturen zu verändern. Die Föderalismuskommission II erstellte in diesem Zusammenhang drei Fragenkataloge. Diese wurden mit der Maßgabe, Stellung zu beziehen, an Politik, Wissenschaft und Wirtschaft gerichtet.

Aus dem Fragenkatalog der ersten Anhörung am 22.06.2007 ist klar zu erkennen, dass vorrangig eine Lösung zur innerstaatlichen Schuldenregelung angestrebt wird. Der Fragenkatalog zur zweiten Anhörung am 08.11.2007 beschäftigt sich grundlegend mit der Kostensenkung sowie der Effizienzgewinnung in der Verwaltung. In der derzeitig dritten Anhörungsphase befasst man sich mit der Staatsverschuldung und den Haushaltsnotlagen.

Da der Themenkomplex „Verwaltung“ für die Aufgabenstellung nicht relevant ist, wird in der nachfolgenden Abhandlung ausschließlich auf den Sachverhalt der Finanz- und Schulden­problematik eingegangen.

3 Der Nationale Stabilitätspakt im Status quo

3.1 Definition - Was ist ein Nationaler Stabilitätspakt?

Der Nationale Stabilitätspakt beinhaltet Regelungen und Konzepte, die dazu behilflich sind, zukünftigen Haushaltskrisen rechtzeitig entgegenzuwirken, bereits bestehende Notlagen zu beseitigen und die Staatsverschuldung zu begrenzen.

Ihm obliegt die Aufgabe, Bund und Ländern den Grad an Verantwortung zuzuteilen, den diese am gesamtwirtschaftlichen Defizit zu tragen haben. Des Weiteren legt er die Höhe der Sanktionslasten fest, die von den staatlichen Ebenen bei Missachtung der europäischen Haushaltsregeln zu entrichten sind. Finanziert ein Staat seinen Haushalt in einem nichtvertretbaren Maß durch Schulden, sieht er sich gegenüber der Europäischen Währungsunion in der Pflicht, Strafgelder in deren Gemeinschaftskasse einzuzahlen. Der Europäische Stabilitäts- und Wachstumspakt (SWP) schreibt hierzu vor, dass die öffentliche Nettokreditaufnahme nicht mehr als 3 % des Bruttoinlandsproduktes (BIP) betragen darf und die Staatschuldenquote nicht höher als 60 % sein sollte. Die aktuelle Finanzlage der Bundesrepublik Deutschland lässt die Einhaltung der 3 % - Klausel zu, jedoch liegt die Staatsschuldenquote für das Jahr 2008 bei 63,1 % und somit über der geforderten Grenze.[2] Bund und Länder sollten gemeinsam die Fürsorge für den Aufbau solider Staatsfinanzen und die Einhaltung europäischer Stabilitätsverpflichtungen tragen. Jedoch ist es in erster Linie der Bund, der gegenüber der Europäischen Union (EU) für die Wahrung der Defizitgrenzen einstehen muss. Dies stellt eine Diskrepanz im Umgang mit den Finanzen auf Bundes- und Länderebene dar. Folglich besteht aus Ländersicht nur eine geringe Motivation zur Reduzierung der eigenen Hauhaltsautonomie[3]. So fehlt es dahingehend an strafferen Verfahrensregelungen, die ebenso die Länder in die Verpflichtung nehmen, effizient zu wirtschaften und sich aktiv am Schuldenabbau zu beteiligen. Zwar sind im Zuge der ersten Stufe der Föderalismusreform Bestimmungen zur Aufteilung möglicher Sanktionslasten zischen Bund und Ländern entwickelt worden, jedoch fiel dabei der Bundesanteil unverhältnismäßig hoch aus. Dementsprechend werden die Länder nicht im vollen Ausmaß ihrer Verschuldung zur Kasse gebeten, sondern sehen sich in der Position, einen nicht unerheblichen Teil ihrer Schulden auf den Bund abzuwälzen.

Einen weiteren Anstoß auf Länderebene, den Haushalt durch Schulden zu finanzieren, liefert das Bündische Prinzip. Demnach besteht die Möglichkeit, bei akuten Haushaltsnotlagen Finanzhilfen von anderen Gebietskörperschaften in Anspruch zu nehmen oder auf bundes­staatliche Hilfe zurückzugreifen.[4]

Finanzstarke Bundesländer werden eher in die Pflicht genommen, Hilfestellung zu leisten als ohnehin schon verschuldete. Erfolgreiches Wirtschaften wird somit durch womöglich zu erbringende Ausgleichszahlungen an finanzschwache Länder getrübt.

In diesem Zusammenhang spricht man auch von einem Horizontalen Finanzausgleich. Dieser steht in der Kritik, ein unangemessen hohes Ausgleichsniveau des Länderfinanzausgleiches zu besitzen.[5] Unterdessen besteht die Gefahr, dass sich die Geberländer nach ihren Ausgleichszahlungen in einer schlechteren finanziellen Position wiederfinden als die Empfängerländer. Nicht zuletzt wird dadurch der Wettbewerb der Länder untereinander erheblich gehemmt. Der Vollständigkeit halber, sei hier kurz der Begriff des Vertikalen Finanzausgleiches erwähnt, der Bundesergänzungszuweisungen für finanzschwache Länder vorsieht.

Eine Überarbeitung und Fortentwicklung des Nationalen Stabilitätspaktes, der nach aktueller Lage Beiträge von Bund und Ländern zur Maastrichter Defizitquote und die Verteilung anfallender Sanktionszahlungen unzureichend aufschlüsselt, ist unter den gegebenen Kritik­punkten unumgänglich.

3.2 Gesetzliche Normen

Zentrale Eckpfeiler des bestehenden Nationalen Stabilitätspaktes bilden die Artikel 109 und 115 GG. Sie stellen die grundgesetzlichen Regelungen dar, die auf Bundes- und Länderebene relevant sind. Im Folgenden werden Inhalt und Schwächen beider Artikel eingehend erläutert.

3.2.1 Artikel 109 Grundgesetz

Artikel 109 GG fungiert als Auslöser des oben aufgeführten Kritikpunktes der unverhältnismäßigen Verteilung der Sanktionslasten zwischen Bund und Ländern. So sind bei einer Verletzung des SWP nach Art. 109 Abs. 5 GG Strafgelder von Bund und Ländern im Verhältnis 65 zu 35 zu entrichten. Dem Bund wird demzufolge eine weitaus höhere Last als den Ländern auferlegt. Eine verursachungsgerechte Ausgestaltung des Artikels wäre hier zweckdienlich. Identische Regelungen für beide staatlichen Ebenen würden dem Grundprinzip des föderalen Staates widersprechen. Gleichwohl wäre es denkbar, dass Bund und Länder ähnliche Vorschriften in die jeweiligen Verfassungen übernehmen.

Ferner ist beklagenswert, dass aufgrund eines mangelnden Frühwarnsystems, Regelungen zur Vermeidung von Haushaltsnotlangen zu spät greifen.

3.2.2 Artikel 115 Grundgesetz

Als Grundbaustein für die gesamte Schuldenfinanzierung des Bundes agiert Artikel 115 GG. Er regelt die jährliche Neuverschuldung und besagt, dass im Normalfall die Netto­Kreditaufnahme die Höhe der im Bundeshaushalt veranschlagten Bruttoinvestitionen nicht überschreiten darf.

Eine Ausnahme der Regel ist rechtens, wenn eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes zu befürchten ist. Die gesamtwirtschaftlichen Ziele lassen sich durch ein stabiles Preisniveau, einen hohen Beschäftigungsgrad, ein außenwirtschaftliches Gleich­gewicht und ein angemessenes sowie stetiges Wirtschaftswachstum konkretisieren.[6] Diese vier Kriterien bilden die Eckpunkte des so genannten „Magischen Vierecks“.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1 Magisches Viereck Quelle: eigene Darstellung.

Zur Wahrung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes ist demnach eine staatliche Kreditaufnahme möglich. Jedoch wird nicht auf eine Rückführung des Kredites in konjunk­turstarken Zeiten eingegangen. Dieser Sonderfall ist kritisch zu begutachten, da er Umge­hungsmöglichkeiten zur maßgeblichen Gesetzgebung darstellt und Bewertungsspielräume zulässt. Es existieren keine Kriterien, anhand derer sich die gesamtwirtschaftlichen Ziele exakt definieren lassen. So hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass sich mit dem Vermerk auf zwingend notwendige staatliche Investitionen vermehrt Schulden angehäuft haben und die Ausnahmeregelung immer häufiger Anwendung findet. Subsidiär dazu können sichtbare Verstöße gegen das geltende Gesetz nicht oder nur mit großem Zeitabstand belangt werden. Die aktuelle Fassung des Art. 115 GG hat sich somit in der Praxis nicht bewährt.[7]

Darüber hinaus liegt der Misserfolg des Artikels ebenso an der unpräzisen Fassung des Investitionsbegriffes. Infolgedessen werden der Nettoneuverschuldung des Bundes die entsprechenden Bruttoinvestitionen ohne Berücksichtigung von Abschreibungen und Privatisierungserlösen entgegengesetzt. Auch Folgekosten der Investitionen werden nicht mit einbezogen.

Priorität sollte es hinsichtlich einer Reform des Artikels 115 GG sein, die Kreditaufnahme im Blick auf die Neuverschuldung wirksam zu begrenzen, den Gestaltungsspielraum zu be­schränken und den Investitionsbegriff klarer zu definieren. Im anschließenden Kapitel wird dazu näher auf diverse Reformvorschläge unterschiedlicher Institutionen eingegangen.

Letztlich sollte bei einer Umgestaltung des Artikels ebenso wenig die Kompatibilität mit dem europäischen Gesetz außer Acht gelassen werden. Widersprüchlichkeiten können durch eine Annährung der nationalen Gesetzgebung an den europäischen Regelungsrahmen, insbeson­dere an das bereits bewährte europäische Stabilitätsrecht reduziert werden.[8]

4 Reformvorschläge zum Nationalen Stabilitätspakt hinsichtlich einer effizienten Schuldenbegrenzung

4.1 Reformvorschläge aus der Politik

4.1.1 Beitrag des Sachverständigenrates

Der Sachverständigenrat hat in seiner Expertise „Staatsverschuldung wirksam begrenzen“ einen Reformvorschlag mit drei Modulen entwickelt. Ziel ist die Fixierung effektiver Schuldengrenzen, um die exzessive Verschuldungsneigung von Bund und Ländern auf ein akzeptierbares Niveau zu bringen. Ein gänzliches Verschuldungsverbot wäre von destruktiver Natur und besäße eine wohlfahrtsmindernde Wirkung. Die Module setzen sich demnach kritisch mit der Zulässigkeit eines neuen Verschuldungsreglements auseinander. Zusammen bilden sie eine umfassende Schuldenbegrenzung, die auf langfristige als auch auf konjunkturbedingte Verschuldungskomponenten eingeht und die dazu notwendigen Sank­tionen vorsieht.

Modul eins beinhaltet die „Goldene Regel der Finanzpolitik“[9]. Sie greift die in Art. 115 GG verankerte Vorschrift auf, kreditfinanzierte Investitionen, die das öffentliche Vermögen künftig aufstocken, zu bewilligen. Unbestritten sollte sein, dass diese Bestimmung mit einer verschärften Konkretisierung des Investitionsbegriffes einhergehen muss. Abschreibungen, Doppelzählungen und Investitionseinnahmen, wie Privatisierungserlöse oder Darlehensrück­zahlungen sind in Betracht zu ziehen, so dass ausschließlich Nettoinvestitionen durch Kredite finanziert werden. Die vom Sachverständigenrat dazu aufgestellte Faustregel lautet wie folgt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2 Die Goldene Regel der Finanzpolitik

Quelle: eigene Darstellung in Anlehnung an Sachverständigenrat (2007, S. 74).

Dieses Vorhaben hätte lediglich eine kleine Änderung des Art.115 GG zur Folge, die eine Präzisierung des Investitionsbegriffes vornimmt. Dementsprechend sollten auch die Landesverfassungen angepasst werden. Durch die Neufassung des Artikels erhofft man sich, eine beständige Nettoinvestitionsquote. Die investitionsorientierte Verschuldung soll der Impuls für eine auf lange Sicht stabile Schuldenstandsquote sein. Ferner sollte exakt definiert werden, welche Investitionen der Goldenen Regel entsprechen und zukünftig das Vermögen steigern. Darunter würde beispielsweise das Humankapital fallen, was eine hohe Produktivität besitzt und auf spätere Erträge hoffen lässt.

Modul zwei umfasst Ausführungen zu einer kurzfristigen Verschuldungskomponente. In diesem Zusammenhang wird auf Möglichkeiten eingegangen, unvorhersehbare Schwankungen auszugleichen und den Schuldenstand zu festigen. Dazu böte sich laut Sachverständigenrat eine Schuldenschranke an, die einer missbräuchlichen Neuverschuldung Einhalt gebieten würde. Sie setzt sich aus einer Ausgabenregel und einem Ausgleichskonto zusammen. Nach Maßgabe einer einnahmeorientierten Ausgabenpolitik sollen mit Hilfe der Ausgabenregel die durchschnittlichen konjunkturunabhängigen Einnahmen für eine Gebietskörperschaft ermittelt werden. Liegt das BIP eines Landes unterhalb des ermittelten Trendwertes, so besteht die Option, den Haushalt durch die Aufnahme von Schulden zu finanzieren. Ein Defizit ist in diesem Falle statthaft. Entgegengesetzt, dass heißt, wenn der durchschnittliche Wert überschritten wird, ist ein Überschuss zu bilden. Dieser kann für Investitionen oder zur Tilgung von Schulden eingesetzt werden. Der Konjunkturfaktor ergibt sich aus der unten dargestellten Gleichung. Er liegt über der Marke eins, wenn der Trendwert nicht erreicht und unter der Marke eins, wenn der Trendwert übertroffen wird.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3 Der Konjunkturfaktor

Quelle: eigene Darstellung in Anlehnung an Sachverständigenrat (2007, S. 85).

Eine abweichende Vorschrift zur Ausgabenregel ergibt sich im Falle von außerordentlichen Geschehnissen, wie zum Beispiel einer Naturkatastrophe. Hier wird eine kurzfristige Schuldenaufnahme zur Glättung der Konjunktur sowie zur Abwendung von Wohlfahrts­verlusten bewilligt. Zweiter Bestandteil der Schuldenschranke ist das Ausgleichskonto. Auf diesem werden Finanzierungsdefizite und -überschüsse, die aus Schätzfehlern resultieren sowie kurzzeitige Defizite als Folge diskretionärer Eingriffe erfasst. Auf dem Konto verbuchte Defizite dürfen dessen Grenze nicht überschreiten. Zur Festlegung der Obergrenze könnten ggf. maximale Schätzfehler aus der Vergangenheit richtungweisend sein. Ein Limit in Höhe von 2 % des nominalen BIP wäre denkbar. Ist das Ausgleichskonto einmal ausgeschöpft, soll es sich nur zur Tilgung wieder öffnen. So wird eine übermäßige Verschuldung verhindert. Das Ausgleichskonto fungiert in gewisser Weise als Frühwarn­system, da Überschreitungen der zulässigen Defizite sofort angezeigt werden. Zur problem­losen Umsetzung eines solchen Konzeptes sollte eine Übergangsphase mit weniger verschärf­ten Bedingungen in Erwägung gezogen werden.

Um sicher zu stellen, dass die Richtlinien aus Modul eins und zwei eingehalten werden, befasst sich das dritte Modul mit Verfahrensregeln sowie einem Sanktionsautomatismus für die einnahmeorientierte Ausgabenpolitik. Zum einen sollten Vorschriften erlassen werden, die von Anfang an die Durchsetzung von Gesetzen verhindern, die sich nicht mit der Verfassung oder der Goldenen Regel decken. Kommt es doch zu einer Missachtung bestehender Grenzen, müssen zum anderen Sanktionen in Kraft treten, die sich nach der Höhe des Verstoßes richten. Ein einmaliges Übersteigen des Ausgleichskontos sollte weniger hart bestraft werden, wie eine permanente Nichtbefolgung. Dieser Mechanismus verleiht dem Reglement Glaub­würdigkeit, indem dauerhafte Verstöße gegen die Ausgabengrenze nachhaltig belangt werden.

Die drei vorgestellten Module sollen im Zusammenspiel eine wirksame Begrenzung der Neuverschuldung gewährleisten und die Finanzierung von Bund und Ländern auf den rechten Weg zurückbringen.

4.1.2 Beiträge der Bundesministerien

4.1.2.1 Empfehlung des Wissenschaftlichen Beirates beim Bundesministerium der Finanzen

Der Reformvorschlag des Wissenschaftlichen Beirates beim Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist neben dem des Sachverständigenrates einer der ausführlichsten. Im Wesentlichen besteht er aus drei elementaren Modulen, der Diagnose, Feststellung und Sanierung von Haushaltskrisen. In diesem Zusammenhang geht er gezielt auf neue Indikatoren ein, die es ermöglichen, eine präzise Schuldengrenze festzulegen. Darüber hinaus setzt sich der Vorschlag mit weit reichenden Ideen zur Absolvierung bereits vorhandener Notlagen sowie mit vorbeugenden Maßnahmen zur Vermeidung von Finanzkrisen auseinander. Einer der dabei diskutierten Punkte stellt das Insolvenzverfahren für Gebietskörperschaften dar.

[...]


[1] Vgl. Bundestagsdrucksache (16/3887) und Bundesratsdrucksache (913/06).

[2] Vgl. BMF (2008, S.125).

[3] Vgl. Deutsche Bundesbank (2005, S. 32).

[4] Vgl. BMWA (2005, S. 11).

[5] Vgl. Informationen zur politische Bildung (2. Quartal 2002, S. 41).

[6] Vgl. BMWi (2008, S. 10).

[7] Vgl. Sachverständigenrat (2007, S. 4).

[8] Vgl. Sachverständigenrat (2007, S. 72).

[9] Siehe Sachverständigenrat (2007, S. 49).

Ende der Leseprobe aus 56 Seiten

Details

Titel
Vom Bund-Länder-Finanzausgleich zu einem Nationalen Stabilitätspakt – Die Föderalismusreform II
Untertitel
Reformvorschläge in Deutschland zum Nationalen Stabilitätspakt
Hochschule
Universität Münster
Note
1,3
Autor
Jahr
2008
Seiten
56
Katalognummer
V148318
ISBN (eBook)
9783640593361
ISBN (Buch)
9783640593743
Dateigröße
841 KB
Sprache
Deutsch
Arbeit zitieren
Kirsten Otten (Autor:in), 2008, Vom Bund-Länder-Finanzausgleich zu einem Nationalen Stabilitätspakt – Die Föderalismusreform II, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/148318

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Vom Bund-Länder-Finanzausgleich zu einem Nationalen Stabilitätspakt – Die Föderalismusreform II



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden