EEG und KWKG reloaded - Motive, Ergebnisse und offene Fragen

Die Novellierungen des Erneuerbare-Energien-Gesetz und des Kraft-Wärme-Koppelungsgesetz zum 01.01.2009 (unter Berücksichtigung des Dauerstreits um Netzanschluss- und Netzausbaupflichten)


Studienarbeit, 2009

47 Seiten, Note: 12 Punkte


Leseprobe


Gliederung

A. Einleitung

B. EEG
I. Entwicklung des Regelwerkes: Der Weg vom StrEG zum EEG 2009
1. Stromeinspeisungsgesetz
2. EEG 2000
3. EEG
II. Anlass für eine Novellierung
III. Allgemeiner Überblick : Grundkonzept und Funktionsweise
1. Stufe: Anlagenbetreiber Netzbetreiber
2. Stufe: Netzbetreiber Übertragungsnetzbetreiber
3. Stufe: Ausgleich unter Übertragungsnetzbetreibern
4. Stufe: Übertragungsnetzbetreiber Elektrizitätsversorgungsunternehmen
5. Stufe: Elektrizitätsversorgungsunternehmen Letztverbraucher
IV. Wesentliche Änderungen des EEG 2009 gegenüber der bisherigen Rechtslage
1. Begrifflichkeiten
a) DerBegriffder Anlage
b) Der Begriff der Inbetriebnahme
2. Vergütungssätze und Boni
a) Allgemeiner Vergütungsanspruch, § 16 EEG
b) Besondere Vergütungsansprüche: Die Boni
(1) TechnologieBonus
(2) NawaroBonus
(3) KWKBonus
(4) WärmenutzungsBonus
(5) SystemdienstleistungsBonus
3. Direktvermarktung
4. Einspeisemanagement
V. Vertiefung einzelner Regelungen
1. Netzanschluss
2. Netzausbau
3. Kostentragung
VI. Verfassungs und gemeinschaftsrechtliche Fragen
1. Verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz: Inbetriebnahme
2. Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit: Abnahme und Vergütungspflicht
VII. Fazit

C. KWKG 2009
I. Ausgangslage: KWK ein Grunddilemma?
II. Die Entwicklung des Regelwerkes
1. KWKG 2000
2. KWKG 2002
III. Allgemeiner Überblick und Systematik des KWKG 2009
IV. Wesentliche Änderungen des KWKG 2009 gegenüber der bisherigen Rechtslage
1. Kriterium der Hocheffizienz
2. Förderung des Neu und Ausbau der Wärmenetze
3. Erweiterter Adressatenkreis der KWKFörderung
4. DeckelungderFörderung 35­
V. Vertiefung einzelner Regelungen
1. Vergütungssätze 36­2. Begriff der kleinen Anlage: Gefahr eines „KWKAnlagensplittings"?
3. Modernisierung von Anlagen
VI. Verfassungsrechtliche Vereinbarkeit: Berufsausübungsfreiheit der Netzbetreiber
VII. Fazit

D. Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Vorwort

Zum 01.01.2009 sind mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)[1]und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)[2]zwei neue Gesetze zum Recht der Erneuerbaren Energien in Kraft getreten. Im Mittelpunkt die­ser Arbeit steht die Bewertung der wesentlichen Neuerungen der bei­den Gesetze. Dabei sollen das EEG und das KWKG nicht isoliert ihres po­litischen Umfeldes und ihrer gesetzlichen Vorgängerreglungen betrach­tet werden. Eine Bewertung untergemeinschafts- und verfassungsrecht­lichen Aspekten kann nicht abschließend, dafür jedoch in ausgewählten Schwerpunkten erfolgen. Der Dauerstreit um die Netzanschluss- und Netzausbaupflichten nach EEG soll nicht vertieft, sondern ausschließlich aus der Perspektive der Novellierung betrachtet werden.

A. Einleitung

Der Klimawandel gilt als eine der größten Herausforderungen für die Menschheit im 21. Jahrhundert. Wenn es nicht gelingt, die globale Tem­peraturerhöhung zu begrenzen, drohen wirtschaftliche, politische und soziale Konsequenzen, die möglicherweise nicht mehr beherrschbar sind.[3]Daher sind Maßnahmen zum Klimaschutz in aller Munde. Auch die Debatte um die Energieversorgung der Zukunft steht dabei im Fokus der Öffentlichkeit. Eine Antwort auf die Herausforderungen soll „Erneuerba­re Energien" heißen, denn Erneuerbare Energien sind nachhaltig, versie­gen nicht und vermindern die Belastung natürlicher Ressourcen.[4]Die Einleitung soll darum die zunehmende Bedeutung des Klimaschutzes auf der gesamtpolitischen Agenda beleuchten und deutlich machen, wie diese Bemühungen in den Regelungen des Erneuerbaren-Energien Ge­setzes und des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes münden.

Der Auftakt internationaler politischer Intervention mit dem Ziel, ver­bindliche Klimaziele zu setzen, stellt das Kyoto-Protokoll der Klimarah­menkonferenz der Vereinten Nationen dar.[5]Das am 16.02.2005 in Kraft getretene und 2012 auslaufende völkerrechtliche Abkommen sieht die rechtsverbindliche Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Reduzierung ihrer Treibhausgasimmissionen um mindestens 5 Prozent gegenüber dem Niveau von 1990 vor. Die 13. Vertragsstaatenkonferenz der Klima­rahmenkonferenz auf Bali vom 03.-15.12.2007 sollte neue Zielvorgaben für den Zeitraum nach dem Auslaufen des Kyoto-Protokolls festlegen.

Die Vertragsstaaten vereinbarten eine Halbierung des weltweiten C02- Ausstoßes bis zum Jahr 2050.[6]

Auf europäischer Ebene hat der Europäische Rat am 09.03.2007 im Rahmen eines Energie-Aktionsplans Vorschläge zum Klimaschutz vorge­stellt, nach denen einerseits eine Senkung der Treibhausgase um 20 Prozent bis zum Jahr 2020 und anderseits ein Anteil der Erneuerbaren Energien am Energieverbrauch von 20 Prozent bis zum Jahr 2020 er­reicht werden solle.[7] Dieser „20-20-20-Beschluss" wird durch die Euro­päische Kommission forciert mit dem Paket zur Versorgungssicherheit und Energieeffizienz, dessen Hauptbestandteil der „EU Energy Security and Solidarity Action Plan: Second Strategic Energy Review"[8] bildet. Der Aktionsplan soll die Grundlage für die künftige Energiepolitik in Europa darstellen. Die Schwerpunkte sind neben einer Verbesserung der Ener­gieinfrastruktur und Energieeffizienz, die bestmögliche Nutzung heimi­scher Energieträger sowie eine Intensivierung der Energieaußenbezie­hungen und der Installation von Krisenreaktionsmechanismen.[9]

Zur Umsetzung der internationalen Beschlüsse legte die Bundesregie­rung nach ihrer Kabinettsklausur am 23. und 24. 08.2007 in Meseberg ein Integriertes Energie- und Klimaprogramm vor.[10] Dieses umfangrei­che Maßnahmenpaket umfasste 14 Gesetze und Verordnungen mit den zentralen Zielen der Erhöhung der Energieeffizienz und der weiteren C02-Reduzierung durch die Förderung Erneuerbarer Energien.[11] Zur Umsetzung des Integrierten Energie- und Klimapakets beschloss der Bundestag am 06.06.2008[12] im Klimaschutzprogramm I als Kernbaustei­ne die Einführung eines neuen Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2009) (unter B.) und die Novellierung des Kraft-Wärme­Kopplungsgesetzes (unter C.).

B. EEG 2009

I. Entwicklung des Regelwerkes: Der Weg vom StrEG zum EEG 2009

Das EEG 2009 besitzt mehrere Vorläuferregelungen. Die gesetzesüber­greifenden Zielsetzungen dieser Regelwerke waren die Förderung der Erneuerbaren Energien sowie die Erhöhung ihres Anteils an der Strom­versorgung.[13]

1. Stromeinspeisungsgesetz

Die ersten expliziten Regelungen zur Vergütung von Strom aus Erneuer­baren Energien enthielt das Stromeinspeisungsgesetz (StrEG) vom 07.12.1990[14]. Das StrEG besaß mit seinen vier Paragraphen zwar eine geringe Normdichte, bewirkte aber in den 10 Jahren seines Bestehens einen bemerkenswerten Aufbau der Windenergie in Deutschland. So stieg die Leistung aus Windenergieanlagen von 56 Megawatt im Jahre 1990 auf 4400 Megawatt im Jahre 1999[15]. In den Anwendungsbereich des § 1 StrEG fiel Strom, der ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Deponiegas, Klärgas oder aus Produkten oder biologi­schen Rest- und Abfallstoffen der Land- und Forstwirtschaft oder der gewerblichen Be- und Verarbeitung von Holz gewonnen wurde. Ausge­nommen waren jedoch Anlagen mit einer Größe über 5 Megawatt sowie Anlagen, die zu über 25 Prozent im staatlichen Eigentum standen. Be­reits das StrEG sah als Kernelemente in den §§ 2 und 3 StrEG eine Ab­nahme- und Vergütungspflicht vor.

2. EEG 2000

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 29.03.2000 (EEG 2000)[16] löste am 01.04.2000 das Stromeinspeisungsgesetz ab. Das zentrale Motiv die­ser Gesetzesnovellierung war der politische Wunsch, die Nutzung der Erneuerbaren Energien auf eine breite technologische Basis zu stellen und damit die Förderung der Entwicklung der verschiedenen Technolo­gien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu in­tensivieren.[17] Die Notwendigkeit des EEG 2000 begründete sich in einem mit der Windkraft[18] nicht vergleichbaren Ausbau des Potenzials aller weiteren Erneuerbaren Energien. Insbesondere im Bereich der fotovol­taischen Stromerzeugung und der Stromerzeugung aus Biomasse waren die Vergütungssätze nicht ausreichend. Das, was mit dem StrEG nicht erreicht werden konnte, sollte nun mit dem EEG 2000 erreicht werden: eine derartige Veränderung der Vergütungssätze, die für eine breite Markteinführung aller Erneuerbaren Energien ausreichend ist[19]. Das Kernelement des StrEG, die Abnahme- und Vergütungsverpflichtung, wurde im EEG 2000 übernommen. Mit den §§ 4ff. EEG 2000 wurde in­des eine Differenzierung der Vergütung nach den jeweiligen Energieträ­gern vorgenommen. Regionale Förderunterschiede sollten nach der bundesweiten Ausgleichsregelung des § 11 EEG 2000 gemindert wer­den.

Das EEG 2000 formulierte erstmals konkrete Zielvorgaben. So sollte nach § 1 EEG 2000 der Anteil der Erneuerbarer Energien am gesamten Energieverbrauch bis zum Jahr 2010 mindestens verdoppelt werden. Auf dieser Grundlage kam es bereits nach vier Jahren zu einer Verdoppelung des Anteils auf etwa 9 Prozent.[20]

3. EEG 2004

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21.07.2004 (EEG 2004)[21] löste am 01.08.2004 das EEG 2000 ab. Die Gründe für eine Novellierung des EEG 2000 waren im Wesentlichen die Umsetzung der Richtlinie 2001/77/EG[22] des Europäischen Parlaments, die Ziele der Nachhaltig­keitsstrategie der Bundesregierung[23] sowie der Erfahrungsbericht zum EEG 2000[24]. Der Gesetzgeber behielt das Grundkonzept der Förderung bei: die Pflicht zum Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien, zur Abnahme des in diesen Anlagen erzeugten Stromes sowie zur Vergütung dieses ausschließlich aus Erneuerbaren Energien gewonnenen Stromes[25]. Die Zielvorgabe des Anteils der Erneu­erbaren Energien wurden in § 1II EEG 2004 deutlich erhöht auf mindes­tens 12,5 Prozent im Jahr 2010 und mindesten 20 Prozent im Jahr 2020. Die Normdichte des Regelwerkes erhöhte sich auf 21 Paragraphen. Die­se Ausweitung diente einerseits der begrifflichen Klarstellung.[26] Ander­seits werden mit den veränderten Vergütungsregelungen und der ver­besserten Systemintegration von EEG-Anlagen auch materielle Neurege­lungen getroffen.[27] Bis zum In-Kraft-Treten des EEG 2009 führten die Regelungen des EEG 2004 zu einem Wachstum des Anteils der Erneuer­baren Energien auf über 14 Prozent.[28]

II. Anlass für eine Novellierung

In den vergangenen Jahren ist der Ausbau der Erneuerbaren Energien schneller voranschritten, als allgemein erwartet wurde und wie es diver­se Zielvorgaben vorausgesetzt haben.[29] Mit den Zielen des EEG 2009, der Erhöhung des Anteils der Erneuerbaren Energien auf 30 Prozent der Stromversorgung, gilt es diese Entwicklung fortzusetzten.[30] Die beste­henden Regelungen sollen in ihrer Effektivität und Effizienz durch die Anreizfunktion neuer Vergütungssätze und Boni erhöht werden.[31] Flan­kiert werden diese Beweggründe durch wirtschaftliche Erwägungen. So sollen die neuen Regelugen des EEG 2009 einen Beitrag zu einer zu­kunftsfähigen Weiterentwicklung des Energiesystems und einer Markt­integration der Erneuerbaren Energien leisten.[32]

III. Allgemeiner Überblick : Grundkonzept und Funktionsweise

Mit dem EEG 2009 soll die Stromversorgung in Deutschland nachhaltig verändert werden. Der Anteil der Erneuerbaren Energien an der Strom­versorgung beträgt heute etwa 16 Prozent.[33] Mit den Zielvorgaben des EEG 2009 soll dieser Anteil bis zum Jahr 2020 auf 30 Prozent erhöht werden. Um diese Ziele zu erreichen, bedürfen die Investoren und Be­treiber von Anlagen zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien Planungs- und Investitionssicherheit. Die Regelungen des EEG 2009 se­hen ein mehrstufiges System[34] aus Anschluss-, Abnahme,- Vergütungs-, Übertragungs- und Ausgleichspflichten vor. Als zentrales Instrumentari­um bedient sich der Gesetzgeber dabei des gesetzlichen Schuldverhält­nisses (§ 4 I EEG 2009), kraft dessen eine Indienstnahme Privater erfolgt.

1. Stufe: Anlagenbetreiber - Netzbetreiber

Die Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien erhalten durch § 5 I EEG 2009 das Recht, dass die Netzbetrei­ber ihre Anlagen an das Stromnetz anschließen. Dabei gilt der Grundsatz des Vorrangs Erneuerbarer Energien im Hinblick auf Zeit und Rangfolge. So muss der Netzbetreiber den Strom aus Erneuerbaren Energien ge­mäß §§ 5 I, 8 I 1 EEG 2009 unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zö­gern[35], und gegenüber Strom aus fossilen und nuklearen Energieträgern prioritär anschließen und abnehmen. Die Anschlusspflicht besteht nach § 5 IV EEG 2009 unbeschadet der Notwendigkeit einer technischen Netzanpassung. Dem Netzbetreiber obliegt nach § 8 I EEG 2009 die Pflicht zur vollständigen Abnahme des ihm angebotenen Stromes. Mit der Aufnahme des Stromes in das Stromnetz entsteht für den Netzbe­treiber nach § 16 EEG 2009 zugleich ein gesetzlicher Vergütungsan­spruch gegenüber dem Anlagenbetreiber. Die Höhe des Vergütung rich­tet sich gemäß §§ 23ff. EEG 2009 nach der eingesetzten Technologie sowie dem zugrundeliegenden Energieträger.

2. Stufe: Netzbetreiber - Übertragungsnetzbetreiber

Die Pflicht zur Übertragung des Stromes nach § 8 I EEG 2009 konkreti­siert sich im Verhältnis zwischen dem aufnehmenden Netzbetreibers und dem Übertragungsnetzbetreiber. Das System der Abnahme- und Vergütungsverpflichtung tritt auch hier zu Tage. Der Netzbetreiber, der den Strom aus Erneuerbaren Energien in sein Netz aufgenommen hat, ist nach § 34 EEG 2009 zur Weitergabe an den Übertragungsnetzbetrei­ber verpflichtet. Hierdurch entsteht auch für den Übertragungsnetzbe­treiber eine gesetzliche Vergütungspflicht (§ 35 EEG 2009). Die Vergü­tungspflicht des Übertragungsnetzbetreiber richtet sich ebenfalls nach den §§ 23ff. EEG 2009, sodass der aufnehmende Netzbetreiber in exakt jenem Umfang entschädigt wird, den er gegenüber dem Anlagenbetrei­ber aufbringen muss.

3. Stufe: Ausgleich unter Übertragungsnetzbetreibern

Dem System der Anschluss-, Abnahme- und Vergütungsverpflichtung steht auf der Ebene der Übertragungsnetzbetreiber ein bundesweiter Ausgleichsmechanismus gegenüber. Die Ausgleichsregelungen des § 36 EEG 2009 sehen im Ergebnis vor, dass jeder Übertragungsnetzbetreiber so stehen solle, als habe er Strom aus Erneuerbaren Energien entspre­chend dem bundesweiten Durchschnitt abgenommen und vergütet.[36]Die Übertragungsnetzbetreiber, die aufgrund regionaler geographischer Gegebenheiten den aufnehmenden Netzbetreibern überdurchschnitt­lich viel Strom aus Erneuerbaren Energien abgenommen und vergütet haben, haben nach § 36 III EEG 2009 einen Anspruch auf Abnahme und Vergütung gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern, die entspre­chend unterdurchschnittlich viel Strom aus Erneuerbaren Energien ab­genommen und vergütet haben.

4. Stufe: Übertragungsnetzbetreiber - Elektrizitätsversorgungsunter­nehmen

Nach dem bundesweiten Ausgleich sind die Übertragungsnetzbetreiber nach § 36 IV EEG 2009 zur Durchleitung des Stroms aus Erneuerbare Energien an die Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet. Die Durchleitung dieses Stromes korrespondiert die Pflicht der Elektrizitäts­versorgungsunternehmen zur Vergütung. Die Vergütung entspricht ge­mäß § 37 I iVm §§ 8 I, 16 EEG 2009 dem Umfang der Vergütung, den die Übertragungsnetzbetreiber an die abnehmenden Netzbetreiber geleis­tet haben.

5. Stufe: Elektrizitätsversorgungsunternehmen - Letztverbraucher

Das Verhältnis zwischen dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem Letztverbraucher ist mit den gesetzlichen Vorgaben des EEG 2009 nicht umfassend geregelt, sondern bedarf zudem einer vertraglichen Grundlage.[37] Für die Elektrizitätsversorgungsunternehmen stellen die Vergütungskosten für den Strom aus Erneuerbaren Energien einen Teil ihrer Kalkulation dar.[38] Diese Differenzkosten können über den Strom­preis an die Letztverbraucher weitergegeben werden, müssen aber bei der Abrechnung entsprechend angezeigt werden (§§ 53, 54 EEG 2009). Im Übrigen bleibt die Vermarktung des Stromes gesetzlicher Regelungen unberührt.

IV. Wesentliche Änderungen des EEG 2009 gegenüber der bisherigen Rechtslage

Die Normdichte des EEG ist durch Novellierung zum 01.01.2009 deutlich angestiegen. Umfasste das EEG 2004 noch 21 Paragraphen, enthält das EEG 2009 nunmehr 66 Paragraphen nebst fünf Anlagen. Zurückzuführen ist diese Ausweitung auf die Intension des Gesetzgebers, an unter­schiedlichen Stellen für eine Klarstellung einer bislang nicht zweifelsfrei­en Rechtslage sorgen.[39] Daneben werden Inhalte regelungsintensiver Paragraphen des EEG 2004 auf mehrere Paragraphen des EEG 2009 er­streckt.[40]

Die grundlegenden Strukturprinzipien des EEG werden im Wesentlichen fortgeführt. So bleiben das System der Anschluss-, Abnahme- und Ver­gütungsverpflichtungen mit dem korrespondierenden bundesweiten Ausgleichmechanismus ebenso durch die Novellierung erhalten wie das zentrale Instrumentarium des gesetzlichen Schuldverhältnisses.

Die wesentlichen Veränderungen der Gesetzesnovelle finden sich vor allem im Bereich der Vergütungsregelungen und der Ausgestaltung der Boni. Materielle Neuregelungen stellen die Bestimmungen zum Einspeisemanagement dar, die eine bessere Steuerung von Netzengpäs­se ermöglichen sollen. Dem Ziel des Gesetzgebers, Anlagenbetreiber an den Markt heranzuführen, tragen die Neuregelungen zur Direktvermark­tung und Eigenverbrauch Rechnung.

1. Begrifflichkeiten

a) DerBegriff der Anlage

Nach dem bisherigen Anlagenbegriff gemäß § 3 II 1 EEG 2004 war unter einer Anlage jede selbständige technische Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas zu verste­hen. Es war umstritten, ob diese Legaldefinition im Sinne eines engen oder weiten Anlagenbegriffes zu deuten war.[41]Von dem engen Anla­genbegriff sollte nur die eigentliche Stromerzeugungseinheit umfasst sein. Dem gegenüber sollten unter dem weiten Anlagenbegriff auch technische und bauliche Einrichtungen zu verstehen sein, die nur mit­telbar der Stromerzeugung dienen.[42]Dieser Streit war vor dem Hinter­grund des § 3 IV EEG 2004 von praktischer Bedeutung. Hiernach wurde eine Neuinbetriebnahme angenommen, wenn die Kosten für die Erneu­erung einer Anlage mindestens 50 Prozent der Kosten einer Neuher­stellung erreichen sollte.

Der neue Anlagenbegriff definiert in § 3 Nr.1 EEG Anlage als jede Ein­richtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien. Diese Le­galdefinition solle nun ein weiter Anlagenbegriff zugrunde gelegt wer­den.[43]Fragwürdig erscheint allerdings, ob die bestehenden Auslegungs­probleme des Anlagenbegriffs lediglich durch den Verzicht auf das Wort „technische" als gelöst angesehen werden können. Dass der Gesetzge­ber auf das Wort „technische" verzichtet, lässt von der Bedeutung des Wortes ausgehend darauf schließen, als könnten technische Indizien wie das Material, die Technologie oder die Ausrüstung eine Differenzierung zwischen dem engen und weiten Anlagenbegriff konkretisieren. Die Problematik der Auslegung macht aber deutlich, dass die Art einer tech- nischen Einrichtung nicht im Fokus der Auslegung steht, sondern viel­mehr das Ausmaß einer Einrichtung und das Verhältnis von Einrichtun­gen zueinander maßgeblich ist. Auf diese Kriterien hätte der Gesetzge­ber Bezug nehmen müssen, um den weiten Anlagenbegriff-außer durch Erwähnung in der Gesetzesbegründung- in das EEG zu implementieren. Mit dem EEG 2009 entfällt die bisherige Regelung, wonach eine Neuin­betriebnahme vorliegt, wenn die Investitionskosten mindestens 50 Pro­zent einer Neuherstellung betragen. Damit dürfte auch die Auslegungs­problematik des Anlagenbegriffs an praktischer Bedeutung verlieren.[44]

Zwischen den Regelungen des EEG 2004 und des EEG 2009 muss auch hinsichtlich der Zusammenfassung von Anlagen differenziert werden. Die Zusammenfassung von Anlagen hat enorme finanzielle Bedeutung: aufgrund der Differenzierung nach Leistungsklassen kommt es zu unter­schiedlichen Vergütungen von kleinen und großen Anlagen. Eine Zu­sammenfassung zu einer Anlage war nach § 3 II 2 EEG 2004 dann gege­ben, wenn mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien, die mit gemeinsamen für den Betrieb technisch erforderlichen Einrichtungen oder baulichen Anlagen unmittelbar ver­bunden sind. Die Zusammenfassung von Anlagen richtet sich nach der Novellierung nach § 19 I EEG 2009. Diese Vorschrift solle mit der bishe­rigen Vorschrift inhaltlich identisch sein.[45] Nach § 19 I EEG 2009 gelten mehrere Anlagen als zusammengefasst, wenn sich diese auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden, wenn diese Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien erzeugen, wenn der Strom in Abhängigkeit der Leistung der Anlage vergütet wird und wenn diese innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalender­monaten in Betrieb gesetzt worden ist. Bemerkenswert in Bezug auf die vermeintliche Identität der Vorschriften ist, dass bereits der Wortlaut nicht unerheblich divergiert.

[...]


[1] BGBl.2008, I 2074.

[2] BGBl.2008, I 2101.

[3] Vgl. Stern Review, Zusammenfassung (abrufbar unter http://www.hm-treasury.gov. uk/ d/ stern_shortsummary_german.pdf).

[4] BMU, Gründe für eine Internationale Agentur für Erneuerbare Energien (IRENA), S.4 (abruf­bar unter http://www.irena.org/downloads/Prep-Con/Case_for%20IRENA DE.pdf).

[5] United Nations Framework Convention on Climate Change, Das Protokoll von Kyoto (abruf­bar unter http://unfccc.int/resource/docs/convkp/kpger.pdf).

[6] United Nations Framework Convention on Climate Change, Report of the Conference of th Parties on its thirteenth session, S.22 (abrufbar unter http://unfccc.int/resource/docs/2007/ cop13/eng/06.pdf).

[7] Schlussfolgerungen des Vorsitzes -Brüssel, 8./9. März 2007 7224/1/07 REV 1

[8] Vgl. Commission press release MEM0/08/703 (abrufbar unter http://europa.eu/rapid/press ReleasesAction.do?reference=MEM0/08/703&type=HTML).

[9] Vgl. European Commission, Second Strategic Energy Review - Securing our Energy Future (abrufbar unter http://ec.europa.eu/energy/strategies/2008/2008_11_ser2_en.htm).

[10] Vgl. Bundesregierung, Integriertes Energie- und Klimapaket, S.1 (abrufbar unter http:// www.bmu.de/klimaschutz/downloads/doc/40515.php).

[11] BMU, Gesamtbericht IEKP, S.2 (abrufbar unter http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/ application/pdf/gesamtbericht_iekp.pdf).

[12] BT-Drs. 16/9477.

[13] § StrEG, § EEG 2000, § EEG 2004, § 1 EEG 2009.

[14] BGBl I 1990,2633.

[15] BT-Plenarprotokoll 14/91, 8455.

[16] BGBl I 2000, 305.

[17] BT-Drs. 14/2776, S.1.

[18] Im Bereich der Windkraft war die Anzahl der netzgekoppelten Anlagen von 1990 bis 1999 von 502 auf 7210 gestiegen. Vgl. Böhmer, in: Böhmer (Hrsg.), Erneuerbare Energien, S.25.

[19] BT-Drs. 14/2776, S.19.

[20] Vgl. BMU, Erneuerbare Energien in Zahlen, Stand Dezember 2008, S.10 (abrufbar unter http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/ee_zahlen_update.pdf).

[21] BGBl 2004 I, 1918.

[22] Abl.EG L 283, 27/10/2001, S.33.

[23] BT-Drs. 15/2327, S.16.

[24] BMU, Erfahrungsbericht der Bundesregierung zum EEG (abrufbar unter http://www.umweltministerium.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/eeg_erfahrungsber icht.pdf).

[25] Oschmann, NVwZ 2004, 911.

[26] So war nun hinsichtlich des § 3 EEG 2000 zwischen der Verpflichtung zum Netzanschluss und zur Abnahme und Übertragung des Stromes nach § 4 EEG 2004 und der Verpflichtung zur Vergütung nach § 5 EEG 2004 zu differenzieren.

[27] Vgl. Oschmann, NVwZ 2004, 911ff..

[28] Vgl. BMU, Erneuerbare Energien in Zahlen, Stand Dezember 2008, S.10 (abrufbar unter http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/ee_zahlen_update.pdf).

[29] Vgl. BMU, Erfahrungsbericht 2007 zum Erneuerbare Energien Gesetz, S.164 (abrufbar unter http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/erfahrungsbericht_eeg_2007.pdf).

[30] BT-Drs. 16/8148, S.26.

[31] BT-Drs. 16/8148, S.29.

[32] BT-Drs. 16/8148, S. 29.

[33] Stand: 12.02.2009, Pressemitteilung Eurosolar (abrufbar unter http://www.eurosolar.de/de/ index2.php?option=com_content&do_pdf=1&id=996).

[34] Oschmann, NJW 2009, 264.

[35] Im Sinne einer Einheit der Rechtsordnung sei auf die Legaldefinition in § 121 BGB verwiesen.

[36] koenig/kühling/rasbach,energierecht, S.216.

[37] Salje, EEG, Einführung, Rdn.86.

[38] Schumacher, ZUR 2008,122.

[39] BT-Drs. 16/8148, S.39, 43, 45,64.

[40] Vgl. § 4 EEG 2004 zu §§5-8EEG 2009

[41] altrock/Oschmann/theobald,EFG, § 3 Rdn.37.

[42] Ebenda.

[43] BT-Drs. 16/8148, S.38.

[44] Vgl. Altrock/Lehnert, ZNER 2008,119.

[45] BT-Drs. 16/8148, S.50.

Ende der Leseprobe aus 47 Seiten

Details

Titel
EEG und KWKG reloaded - Motive, Ergebnisse und offene Fragen
Untertitel
Die Novellierungen des Erneuerbare-Energien-Gesetz und des Kraft-Wärme-Koppelungsgesetz zum 01.01.2009 (unter Berücksichtigung des Dauerstreits um Netzanschluss- und Netzausbaupflichten)
Hochschule
Ruhr-Universität Bochum  (Institut für Berg- und Energierecht)
Note
12 Punkte
Autor
Jahr
2009
Seiten
47
Katalognummer
V147886
ISBN (eBook)
9783640576340
ISBN (Buch)
9783640576364
Dateigröße
601 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
EEG, Erneuerbare-Energien-Gesetz, KWKG, Kraft-Wärme-Koppelungsgesetz, Netzanschluss, Netzausbau, Vergütungssätze, Direktvermarktung, Einspeisemanagement, Hocheffizienz, Anlage
Arbeit zitieren
Simon Thomas Groneberg (Autor:in), 2009, EEG und KWKG reloaded - Motive, Ergebnisse und offene Fragen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/147886

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