Die tribunicia potestas im Prinzipat des Augustus


Hausarbeit (Hauptseminar), 2003

25 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Rolle und Funktion der tribunizischen Gewalt in der späten Republik und im Kaiserreich

3. Die historischen Quellen zur Übertragung der tribunicia potestas und ihre Diskussion in der Geschichtswissenschaft

4. Die historischen Ereignisse des Jahres 23 v. Chr

5. Schlussbetrachtungen

6. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Ronald Syme hat in seiner Monographie „The Augustan Aristocracy“ eine aus aristokratischer Sicht heraus verfasste „positive Apologie“ entwickelt, welche die notwendige Errichtung des Prinzipats durch Augustus[1] und ihre Akzeptanz durch weite Teile der Bevölkerung insbesondere aber durch die Führungsschicht Roms erklären soll.[2] Seine Argumentationskette enthält zehn Punkte unterschiedlicher Prägung. Am Anfang stehe danach der Glauben, dass im Prinzipat die alte Verfassungsstruktur der Republik weiterbestehe bzw. durch Augustus entsprechend dem mos maiorum wiedererrichtet worden sei. Syme sieht diesen Glauben mit einem Selbstverständnis Roms verknüpft, das auf den Gedanken der Ewigkeit des Reiches zurückgehe und dessen dauerhafte Fortentwicklung neue, den jeweiligen Umständen angepasste Formen des Regierens bedürfe. In einer von Bürgerkriegen geprägten Zeit sei es Augustus gewesen, der durch seine Herrschaft den kranken Staat gerettet und damit das tiefe Bedürfnis nach politischer und sozialer Eintracht befriedigt habe. Die politische Instabilität der letzten Jahre der Republik und die Größe des Herrschaftsgebietes hätten gezeigt, dass der Staat nur von einer zentralen Autorität geleitet werden könne, die jedoch nicht auf Despotie, sondern auf einer rechtmäßigen Grundlage errichtet werden musste. Die Herrschaft sei deshalb legitim, weil der princeps diese nicht usurpatorisch an sich gerissen, sondern von den Institutionen des Staates verliehen bekommen habe. Machtvoll ausgestattet habe Augustus die Funktionen des pater patriae, des Patrons und des Wächters übernommen, die vom Staat zu vergebenden Ämter jedoch habe er unangetastet gelassen. Die Basis und Intensität der Macht würde sich in seiner alle anderen Personen übertreffenden auctoritas wiederspiegeln.

Syme hat in seiner Apologie ein Bild entworfen, wonach ein Konglomerat ganz unterschiedlicher Gründe und Ursachen die Errichtung des Prinzipats bedingte. In der hier vorliegenden Arbeit steht die Struktur dieser neuen Regierungsform im Vordergrund, die aus dem Entstehungskontext des Prinzipats heraus erklärt werden muss. Den Kern der neuen Form von Herrschaft durch Augustus bildete dessen Zugriff auf die tribunicia potestas und das imperium proconsulare.[3] Auf den Vollmachten der Volkstribune basierend stellte die tribunizische Gewalt ein „Bündel speziell definierter Rechte“[4] dar, welche geeignet waren, die rechtliche Handhabe für eine wirksame Kontrolle des Staates zu liefern. Indem man die Rechte vom eigentlichen Amt loslöste, konnte Augustus als privatus eng mit der Administration des Staates verknüpft bleiben und damit, auch ohne selbst ein öffentliches Amt zu bekleiden, die Politik Roms maßgeblich bestimmen.[5]

Die tribunicia potestas kann im Folgenden nicht über alle Phasen des augusteischen Prinzipats hinweg untersucht werden. Drei Punkte sollen deshalb im Zentrum stehen, welche die Funktion der tribunizischen Gewalt innerhalb der neuen Regierungsform näher verdeutlichen: Im ersten Abschnitt soll dargestellt werden, welche genauen Rechte und Befugnisse mit der tribunizischen Gewalt verknüpft waren und auf welche Weise diese im Prinzipat Anwendung fand. Dabei werden vor allem die inhaltliche Ausstattung und die Ausübung des Volkstribunenamtes zur Zeit der Republik beschrieben. In einem nächsten Schritt wird untersucht, inwiefern die verschiedenen Quellenüberlieferungen von der Übertragung der tribunicia potestas an Augustus berichten. Neben den Res Gestae des Augustus steht als Hauptquelle der historiographische Bericht des Cassius Dio zur Verfügung, dessen Aussagen mit denen von Appian, Orosius und Tacitus verglichen werden sollen. Daran schließt sich im dritten Teil der Arbeit eine Darstellung der historischen Ereignisse des Jahres 23 v. Chr. an, welche für eine Untersuchung der Bedeutung der tribunizischen Gewalt unerlässlich ist.

2. Rolle und Funktion der tribunizischen Gewalt in der späten Republik und im Kaiserreich

Um zu zeigen, inwieweit die tribunicia potestas geeignet war, einen der Grundpfeiler des Prinzipates zu bilden, muss vorab untersucht werden, welche Rechte und Befugnisse mit dieser potestas verbunden waren. Tacitus charakterisiert die tribunizische Gewalt als summi fastigii uocabulum Augustus repperit, ne regis aut dictatoris nomen adsumeret ac tamen appellatione aliqua cetera imperia praemineret.[6] Mit dem Gebrauch der tribunizischen Gewalt war, wie Tacitus richtig erkannt hat, in der Tat auch eine titulierende Funktion (appellatio) verbunden. Dies beschreibt allerdings eine Funktion, die bei der Begründung des Prinzipats nur als ein Nebenaspekt angesehen werden kann und erst nach der Stabilisierung der kaiserlichen Herrschaft stärker zur Geltung kam. Von maßgeblicher Bedeutung waren zunächst jene Rechte und Befugnisse, die im Amt der Volkstribune inhärent waren. Im Prinzipat blieb das Volkstribunat weiterhin fest in den cursus honorum eingebunden. Seine Amtsträger unterstanden jedoch kontinuierlicher Aufsicht und gingen ihren Amtsgeschäften zumeist nur unter Billigung oder Duldung des Kaisers nach. Zwar wurden bestimmte formale Rechte teilweise erweitert und die zum Amt gehörenden Ehrenrechte aufrechterhalten, doch blieb das Handeln der Volkstribune den Interessen des Kaisers, dem Inhaber der potestas, untergeordnet. Um die tribunicia potestas genau zu kennzeichnen, muss deshalb die Ausübung des Volkstribunats in der (späten) Republik erforscht werden.[7]

Der Ursprung des Volkstribunats ist in den frühen Ständekämpfen Roms zu suchen, als die einfachen Bürger mit den Patriziern um politische Beteiligung und wirtschaftliche Freiheiten rangen. Die tribuni plebis stellten zunächst die vom Volk gewählten militärischen Führer dar. Daraus entwickelte sich ein politisches Amt, das zur Durchsetzung von Forderungen der Plebejer gegenüber der patrizisch-geprägten Staatsgewalt benutzt wurde. Seine Funktion war hauptsächlich passiver Natur, indem bei politischen Auseinandersetzungen die ordentliche Gewalt in ihrer Amtsführung behindert und Plebejer vor deren Zugriff geschützt wurden.[8] Um die Position der Volkstribune zu stärken, verpflichtete sich die plebs eidlich, für deren Unverletzlichkeit einzustehen. Die Verleihung der sacrosanctitas[9] sollte vor Angriffen sowohl auf Würde und Ansehen als auch auf Leib und Leben schützen.[10] Nach den Ständekämpfen wurde das Amt in die Organisation des Gesamtstaates einbezogen. Besonders nachdem führende Plebejer hohe Regierungsämter erringen konnten und mit den Patriziern die neue Adelsschicht der Nobilität konstituierten, veränderte sich die Funktion des Tribunats.[11] Bleicken schreibt dazu: „Das Volkstribunat […] besaß […] als Konsequenz der Beendigung des Streits kein politisches Ziel mehr. […] Die Problematik tritt ferner dadurch besonders scharf hervor, dass dieses Amt ohne Inhalt nicht mit geringen, gleichgültigen, sondern mit den größtmöglichen Mitteln ausgerüstet war.“[12] Eine Auflistung dieser „größtmöglichen Mittel“ hat Theodor Mommsen vorgenommen, wobei er seine Darstellung der mit dem Amt verbundenen Rechte zeitlich differenziert. Für den hier zu untersuchenden Aspekt ist die rechtliche Ausstattung des Tribunenamtes nach der Verabschiedung der lex hortensia maßgeblich. Diese lex wurde 287 v. Chr. unter dem Diktator Q. Hortensius beschlossen. Sie steht für den endgültigen Abschluss der Ständekämpfe und gilt deshalb als wichtigste Etappe in der Entwicklung der tribunizischen Gewalt. Das Gesetz bestimmte, dass die Beschlüsse der concilia plebis für den ganzen populus verbindlich seien. Das plebis citum wurde den leges der comitia centuriata gleichgestellt und damit zur lex populi.[13]

Mommsen legt dar, dass die Volkstribunen als Sondervertreter der plebs deren Forderungen und Rechte vor den Magistraturen zur Geltung bringen sollten.[14] Eines ihrer wichtigsten Rechtsmittel bildete das ius intercessionis: Tribunen konnten gegen magistratische Dekrete auf der Basis von Appellationen vorgehen und diese außer Kraft setzen. Davon wurde das ius auxilii abgeleitet. Um jederzeit zu einer Hilfsleistung imstande zu sein, war den Tribunen auferlegt, keinen vollen Tag außerhalb Roms zu verbringen und Hilfesuchenden immer direkten Zugang zum eigenen Haus zu gewähren. Dies muss auch in einen Zusammenhang mit der Regel betrachtet werden, wonach die mit dem Amt verbundenen Befugnisse auf das römische Stadtgebiet bis zum Pomerium beschränkt waren. Die intercessio konnte darüber hinaus gegen an die Volksversammlung gerichtete Rogationen und gegen Senatsbeschlüsse (oder wie Mommsen genauer schreibt „gegen den magistratischen Act der Senatsbefragung und Beschlussmachung“[15]) eingesetzt werden. Dies begründete ihre Beteiligung an den Senatssitzungen, in denen von der Tribunenbank neben den Konsuln aus Rede- und Berufungsrechte wahrgenommen wurden. Hier kam auch das Gesetzgebungsrecht zum tragen, das eng mit dem Recht, vor der Bürgerschaft zu reden, verbunden war. Daneben leiteten die Tribunen Ergänzungs- und Nachfolgewahlen für ausgeschiedene ebenso wie die Wahl für außerordentliche Magistrate. Auf der Grundlage ihres ius coercitationis übernahmen die Tribunen die allgemeine Oberaufsicht und damit auch eine Rolle als „Schirmherren der Gemeinde“, indem sie Plebejer in Gerichtsprozessen verteidigten oder selbst politische Rechenschaftsprozesse verhandelten.[16] Am Ende der Liste von Aufgaben und Rechten standen tribunizische Spezialbefugnisse, aufgrund derer den eigentlich zuständigen Amtsträgern in Rom in verschiedener Weise Hilfestellungen gewährt wurden.[17]

Wie später Bleicken stach auch Mommsen die fehlende Bestimmung eines eindeutig definierten Amtsbereiches ins Auge. Er schreibt dazu: „Eben dadurch, dass der ordentlicher Competenz entbehrende Volkstribun in ausserordentlichem Eingreifen schrankenlos schaltet, wird er die allgemein höchste Schutzgewalt […]. Die Unbestimmtheit und Grenzenlosigkeit giebt dieser Anschauung einen guten Theil ihrer Macht. […] Vor allem dadurch ist die tribunizische Gewalt späterhin für die Monarchie der rechte Träger geworden.“[18] Wenn das politische Ziel des Amtes also nicht genau bestimmt werden kann, stellt sich die Frage, in welcher Weise das Volkstribunat in den Ablauf des politischen Geschehens der späten Republik eingebunden war. Zunächst kann das Amt als ein pars pro toto für die Beteiligung der plebs an den politischen Entscheidungen der res publica verstanden werden. Dem Tribunat muss deshalb, neben anderen, auch eine symbolische Bedeutung zukommen.[19] Diese Symbolik war inhaltlich durch einen politischen Auftrag ausgefüllt, der sich aus den zum Amt zugehörigen Rechten ableiten ließ.

Die Integration des Amtes in die Organisation des Gesamtstaates ermöglichte dann, die Volkstribune im Dienste des Senats und zur Unterstützung der Politik der Mehrheit der regierenden Familien einzusetzen.[20] Hierbei kamen insbesondere die Kontrolle von senatorischen Standesgenossen und die Leitung von Wahlen zum Tragen. Bleicken hat festgestellt, dass in solchen Momenten die Volkstribune nicht selbständig handelten. Sie seien mehr Instrument der Senatsmehrheit gewesen, als dass sie selbst politischen Willen gezeigt hätten.[21] Die Form der Ausübung des Amtes durch Tiberius Gracchus (131 v. Chr.) in der Zeit der Auseinandersetzungen zwischen Optimaten und Popularen zeigt jedoch auch, inwieweit die Neustrukturierung der politischen Entscheidungsinstanzen durch eine machtbewusste Amtsführung mit dem Tribunat möglich war.[22] Andere Beispiele lassen erkennen, dass das Tribunat auch zur Stabilisierung des politischen Systems beigetragen hat, indem die ihm innewohnenden Möglichkeiten genutzt wurden, um politische Streitfälle von der Öffentlichkeit per Gesetz entscheiden und beenden zu lassen. Damit „hat das Volkstribunat durch die Formalisierung des Streitgegenstandes im Recht erheblich zur Jurifizierung des öffentlichen Lebens beigetragen, […] eine Objektivierung des Streits ermöglicht und damit den innenpolitischen Kampf zu kanalisieren geholfen.“[23]

An dieser Stelle muss auf zwei besondere Verwendungsweisen der tribunizischen Gewalt im Prinzipat selbst eingegangen werden, auf die schon mit dem Tacitus-Zitat am Anfang dieses Abschnittes hingedeutet worden ist: Zum einen wurde die tribunicia potestas zur jährlichen Zählung der Regierungsjahre innerhalb der offiziellen Titulatur herangezogen.[24] Zum anderen diente die tribunicia potestas Augustus als ein öffentliches Instrument zur Nachfolgeregelung. Wie Walter K. Lacey festgestellt hat, half die tribunicia potestas anfangs bei der Durchsetzung von Gesetzesvorhaben.[25] Danach aber wurde sie bei ihrer Verleihung an Agrippa (18. v. Chr., für einen Fünfjahreszeitraum) als eine Form der Titulatur eingesetzt, indem sie dessen Stellung als ein Partner des Kaisers bei der Ausübung von Regierungsgeschäften kennzeichnete. Maria Dettenhofer hat darauf hingewiesen, dass damit auch eine fiktive Kollegialität aufrechterhalten werden konnte, die zur Verbesserung der allgemeinen Akzeptanz des Prinzipats beitragen sollte.[26] So schreibt Augustus in seinem Tatenbericht selbst, er habe die Gewalt nicht alleine empfangen: quae tum per me geri senatus voluit, per tribunicia potestas perfeci, cuius potestatis conlegam et ipse ultro quinquiens a senatu depoposci et accepi.[27]

[...]


[1] Historisch korrekt kann eigentlich erst nach der Verleihung dieses Ehrennamens durch den Senat am 16. Januar 27 v.Chr. von ‚Augustus’ gesprochen werden. Der Einfachheit und Verständlichkeit halber wird von dem Beinamen ‚Augustus’ unabhängig von diesem Datum Gebrauch gemacht. Zitate werden unverändert wiedergegeben.

[2] Vgl. Ronald Syme, The Augustan Aristocracy, Oxford 1986, hier 439-454.

[3] Bleicken hat gezeigt, dass die Verwendung des Terminus imperium proconsulare für das Prinzipat mangelhaft sei. Eigentlich handele es sich hier um ein imperium consulare das pro consule ausgeübt werde. Der Begriff selbst werde erst in Quellen aus der Kaiserzeit überliefert. Trotzdem wird für die hier vorliegende Arbeit an der ‚mangelhaften’ Verwendung festgehalten, da der Begriff in der Mehrzahl der Forschungsliteratur weiterhin gebraucht wird. (Vgl. Bleicken, Jochen, Imperium consulare / proconsulare im Übergang von der Republik zum Prinzipat, in: ders. [Hrsg.], Colloquium aus Anlaß des 80. Geburtstages von Alfred Heuss, Kallmünz 1993, 117-134, hier 122-123.)

[4] Crook, J. A., Political History, 30 B.C.-A.D. 14, in: Bowman, Alan K. / Champlin, Edward / Lintott, Andrew (Hrsgg.), The Cambridge Ancient History, 2nd ed., Vol. X: The Augustan Empire, 43 B.C. - A.D. 69, Cambridge 1996, 70-112, hier 86.

[5] Vgl. Eder, W., Augustus and the Power of Tradition: The Augustan Principate as Binding Link between Republic and Empire, in: Raaflaub, Kurt A. / Toher, Mark (Hrsgg.), Between Republic and Empire - Interpretations of Augustus and His Principate, Berkeley / Los Angeles / Oxford 1990, 71-122, hier 110-111. Vgl. auch Bleicken, Jochen, Zwischen Republik und Prinzipat, Göttingen 1990, 95.

[6] Tac. Ann III, 56,1

[7] Vgl. dazu Mommsen, StR II, 1, insbs. 272-330. Bleicken, Jochen, Das römische Volkstribunat. Versuch einer Analyse seiner politischen Funktion in republikanischer Zeit, in: Chiron 11 (1981), 87-108. Hölkeskamp, Karl-Joachim, Die Entstehung der Nobilität und der Funktionswandel des Volkstribunats: Die historische Bedeutung der lex hortensia de plebiscitis, in: Archiv für Kulturgeschichte 70 (1988), 271-312. Thommen, Lukas, Das Volkstribunat der späten römischen Republik (Historia Einzelschriften 59), Stuttgart 1989. RE VI A,2 (1937) 2454 ff. s.v. Tribunus 13. (Josef Lengle). Zur Darstellung der „popularen Methode“ in Quellen antiker Autoren vgl. Sion-Jenkis, Karin, Von der Republik zum Prinzipat, Stuttgart 2000, 106-114.

[8] Vgl. Bleicken, Volkstribunat, 92-94.

[9] Sacrosanctitas ist kein lateinischer Wertbegriff, sondern trat nur in der Form von sacrosanctus esse auf.

[10] Vgl. Baumann, Richard A., Tribunician Sacrosanctity in 44, 36 and 35 B.C., in: Rheinisches Museum für Philologie 124 (1981), 166-183, hier S. 173.

[11] Zur Herausbildung der Nobilität vgl. Hölkeskamp, Nobilität, 273-275 u. 282-287.

[12] Bleicken, Volkstribunat, 94.

[13] Vgl. Hölkeskamp, Nobilität, 277.

[14] Vgl. Mommsen, StR II, 1, 307.

[15] Ebd., 294.

[16] Ebd., 327.

[17] Vgl. RE VI A,2 (1937) 2454 ff. s.v. Tribunus 13. (Josef Lengle), hier 2482-2483.

[18] Mommsen, StR II, 1, 327-328.

[19] Vgl. Bleicken, Volkstribunat, 101.

[20] Ebd., 95.

[21] Ebd., 98.

[22] Vgl. RE VI A,2 (1937) 2454 ff. s.v. Tribunus 13. (Josef Lengle), 2483-86.

[23] Bleicken, Volkstribunat, 106.

[24] Vgl. Dio 53, 17, 10. Als Beispiel für eine solche Verwendungsweise können die Res Gestae des Augustus herangezogen werden, wo es in RG 4, 4 heißt: consul fueram terdeciens, cum scribebam haec, et eram septimum et tricensimum tribuniciae potestatis. Zur Zählung der Regierungsjahre vgl. auch Mattingly, Harold B., Tribunicia Potestate, in: The Journal of Roman Studies 20 (1930), 78-91.

[25] Vgl. Lacey, Walter k., Summi Fastigii Vocabulum: The Story of a Title, in: Journal of Roman Studies 69 (1979), 28-34, hier 34.

[26] Vgl. Dettenhofer, Maria H., Herrschaft und Widerstand im augusteischen Principat (Historia Einzelschriften 140), Stuttgart 2000, 126.

[27] RG 6, 2

Ende der Leseprobe aus 25 Seiten

Details

Titel
Die tribunicia potestas im Prinzipat des Augustus
Hochschule
Humboldt-Universität zu Berlin
Note
1,0
Autor
Jahr
2003
Seiten
25
Katalognummer
V147655
ISBN (eBook)
9783640585724
ISBN (Buch)
9783640585960
Dateigröße
599 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Tribunizische Gewalt, tribunicia potestas, imperium, Volkstribunat, Prinzipat, Römisches Kaiserreich, Rom, Kaiser Augustus, trib. pot., princeps
Arbeit zitieren
Sebastian Rosche (Autor:in), 2003, Die tribunicia potestas im Prinzipat des Augustus, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/147655

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