Die Förderung erneuerbarer Energien auf dem liberalisierten Elektrizitätsmarkt in Europa

Ein Rechtsvergleich zwischen Deutschland und Österreich


Doktorarbeit / Dissertation, 2008

173 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhalt

1 EINLEITUNG

2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
2.1 Erneuerbare Energieträger als unerschöpfliche Ressourcen
2.2 Anlagen, die auf Basis erneuerbarer Energieträger Elektrizität erzeugen
2.2.1 Wasserkraft
2.2.2 Windenergie
2.2.3 Sonnenenergie
2.2.4 Biomasse
2.2.5 Biogas
2.2.6 Deponiegas
2.2.7 Klärgas
2.2.8 Mischfeuerungsanlagen mit hohem biogenen Anteil
2.2.9 Verbrennung von Abfällen mit hohem biogenen Anteil
2.2.10 Geothermische Energie
2.2.11 Sonstige Technologien zur Nutzung von erneuerbaren Energieträgern

3 MOTIVE FÜR DIE FÖRDERUNG VON ERNEUERBAREN ENERGIETRÄGERN
3.1 Umweltschutz und Klimawandel
3.2 Erneuerbare Energieträger als Teil regionaler unabhängiger Kreislaufbewirtschaftung
3.3 Erneuerbare Energieträger als zusätzliche Alternative im Rahmen des stetigsteigenden Energieverbrauchs

4 EUROPARECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN
4.1 Die Fußnote ()
4.2 Vereinbarkeit der Förderung von erneuerbaren Energien mit der Warenverkehrsfreiheit
4.3 Förderung von erneuerbaren Energien im Rahmen des Beihilfeverbots
4.3.1 Vereinbarkeit des Ökostromgesetzes mit Beihilferecht
4.3.2 Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen
4.3.3 Vereinbarkeit des Ökostromgesetzes mit dem Diskriminierungsverbot der Artikel 25 und 90 EGV

5 DAS ÖKOSTROMGESETZ
5.1 Kompetenzrechtliche Aspekte und Historische Entwicklung
5.2 Ziele des Ökostromgesetzes
5.3 Grundlegende Bestimmungen des Ökostromgesetzes
5.3.1 Anschlusspflicht
5.3.2 Vorrang elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern und KWK- Anlagen
5.3.3 Anerkennung von Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger
5.3.4 Herkunftsnachweis
5.3.5 Anerkennung der Herkunftsnachweise aus anderen Staaten
5.3.6 Ausweisung der Herkunft elektrischer Energie (Labeling)
5.3.7 Pflichten für Ökostromanlagenbetreiber
5.4 Die Ökostromabwicklungsstelle
5.4.1 Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle
5.5 Die Ökobilanzgruppen
5.6 Das Finanzierungssystem von Ökostrom nach dem Ökostromgesetz (Aufbringungsmechanismus)
5.6.1 Abnahmeverpflichtung zu allgemeinen Bedingungen und festgesetzten
Einspeisetarifen
5.6.2 Zusätzliches Finanzierungsbudget für Fördervolumen für neue sonstige
Ökostromanlagen
5.6.3 Die Förderung von elektrischer Energie aus KWK-Anlagen und mittleren
Wasserkraftwerken

6 DAS EEG IN DEUTSCHLAND – EIN STRUKTURELLER VERGLEICH ZUM ÖSG IN ÖSTERREICH
6.1 Kompetenzrechtliche Aspekte zum deutschen EEG
6.2 Entstehungsgeschichte und Zielvorgaben des EEG
6.3 Anschluss-, Abnahme- und Übertragungspflicht – Vorrang von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas
6.3.1 Strom aus Grubengas
6.3.2 Vorrangsprinzip zugunsten von Strom aus erneuerbaren Energiequellen bzwGrubengas
6.3.3 Keine Anlagen, die zu mehr als 25 Prozent unmittelbar dem Bund oder einem Bundesland angehören und vor dem 1. August 2004 in Betrieb genommen wurden
6.3.4 Technische und wirtschaftliche Eignung des zur Abnahme verpflichteten Netzbetreibers
6.3.5 Prioritätsprinzip nur bei dauerhafter Auslastung durch Strom erneuerbaren Energien und Grubengas
6.3.6 Abnahmepflicht bei mittelbarer Einspeisung durch ein Arealnetz
6.3.7 Abweichen vom Abnahmevorrang
6.3.8 Anlagenregister
6.4 Vergütungsmodell des EEG
6.4.1 Solarstromvergütung
6.4.2 Vergütung für Strom aus Biomasse
6.4.3 Vergütung für Strom aus Deponie-, Klär-, und Grubengas
6.4.4 Vergütung für Strom aus Erdwärme
6.4.5 Vergütung für Strom aus Windkraft
6.4.6 Strom aus Wasserkraft
6.4.7 Überblickstabelle
6.5 Ausgleichssystem im EEG
6.5.1 Die Rolle der Übertragungsnetzbetreiber beim Ausgleichssystem in Deutschland
6.5.2 Bundesweiter Belastungsausgleich in Deutschland
6.5.3 Besondere Augleichsregelung in Deutschland – Härtefallklausel
6.6 Die Rolle der Bundesnetzagentur bei der Einspeisung von EEG-Strom im Rahmendes regulierten Energiemarktes

7 KURZE AUSFÜHRUNG ZUM KWK-G
7.1 Gemeinsamkeiten des KWK-G mit dem EEG
7.2 Unterschiede des KWK-G gegenüber dem EEG

8 ZUSAMMENFASSENDE WÜRDIGUNG

9 LITERATURVERZEICHNIS

10 QUELLENVERZEICHNIS

11 VERZEICHNIS DER RECHTSQUELLEN

1 EINLEITUNG

Mit dieser Arbeit möchte ich die gesetzlichen Grundlagen der Förderung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern1 in Österreich und Deutschland näher beleuchten.

Dass das Phänomen der Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien überhaupt entstehen konnte, liegt in erster Linie daran, dass eine höhere Nachfrage nach erneuerbaren Energien politisch erwünscht war. Die Politik sah sich veranlasst, ein Subventionssystem für Ökostrom aufzustellen. Dabei ergab sich das Problem, dass man nicht mit dem gemeinschaftsrechtlichem Beihilfeverbot in Konflikt kommen durfte. Um das Problem des EU-Verbots der direkten Subventionen zu vermeiden, konzipierte der Gesetzgeber ein privatrechtliches Subventionssystem.

Ziel dieser Arbeit ist es in erster Linie darzustellen, wie der Gesetzgeber es geschafft hat, ein funktionierendes Förderungssystem einzurichten, das dem EG-Recht nicht widerspricht.

Vorerst ist zu erwähnen, dass die Förderung von Ökostrom als Subventionssystem eine Ausnahme zum Prinzip der liberalen Marktwirtschaft darstellt. Denn nach den Grundsätzen der marktwirtschaftlichen Ordnung, in der Angebot und Nachfrage den Preis bestimmen, finden Produkte und Dienstleistungen ihren Absatz und ihre Position auf dem Markt eigenständig, d.h. allein in Folge von Qualität und Preis. Sind allerdings die Nachfrager nicht bereit, die geforderten Preise zu bezahlen, hat der Anbieter entweder seinen Preis zu reduzieren oder muss seine Produkte bzw Dienstleistungen vom Markt nehmen und sich eingestehen, dass diese nicht marktfähig sind.2

Die reine Orientierung an der Preispolitik nach dem Spiel der Kräfte der freien Marktwirtschaft wird aber nicht selten durchbrochen. Dies geschieht insbesondere dann, wenn politisch unterschiedlich motivierte Subventionen für solche Produkte oder Dienstleistungen bezahlt werden, die sonst wegen der mit ihrem Angebot verbundenen Kosten vom Markt verschwinden würden bzw deren Marktpreis nicht auf dem Markt zu halten wäre.3

Beispiele für derartige Subventionen finden sich insbesondere im Sektor der Landwirtschaft, aber auch im Bereich der Energiewirtschaft.

Gerade Steinkohle wurde in der Vergangenheit stark subventioniert. Lange Zeit gab es in Deutschland für die Verstromung der heimischen Steinkohle den so genannten „Kohlepfennig“, für den der Stromverbraucher in Form eines prozentualen Zuschlags aufkommen musste.4

Auch die Kernenergie wurde durch Subventionen gefördert. Staatliche Gelder flossen in Forschungseinrichtungen und Entwicklungslinien für fortgeschrittene Reaktoren und Brennstoffkreisläufe. Nicht zu vergessen ist, dass die Industrie der Kernenergie im Rahmen des Euratom-Vertrages zinslose Kredite zur Errichtung von Kernkraftwerken zur Verfügung gestellt bekam.

Hinter den Subventionen steht immer ein sozialpolitischer Hintergrund: Sie werden folglich immer dann ausgezahlt, wenn die Politik der Auffassung ist, dass es im Sinne des Allgemeinwohls ist, Produkte und Dienstleistungen, die unter normalen Umständen nicht auf dem Markt reüssieren würden, auf dem Markt zu halten.

Ebenso verhält es sich mit dem Strom aus erneuerbaren Energieträgern, da hier Umweltschutz und Ressourcenschonung im Vordergrund stehen. Insbesondere das Ziel der CO2-Minimierung stellt einen Belang der Allgemeinheit dar.

Naheliegend wäre es gewesen, auch für diese neue, noch nicht marktfähige Industrie staatliche Subventionen zur Verfügung zu stellen. Da allerdings die Politik sich zum Ziel gesetzt hatte, den verschuldeten Haushalt zu schonen, wurde die Zahl der Subventionsempfänger bzw. der Umfang der direkten staatlichen Subventionen verringert.

Im Bereich der erneuerbaren Energien hat sich deshalb eine Lösung herauskristallisiert, die es ermöglicht, eine Subventionierung ohne direkte finanzielle Beteiligung der öffentlichen Haushalte zu vollziehen, indem gesetzliche Verbindlichkeiten zur zwangsweisen Förderung von Ökostrom geschaffen wurden.

Ihren Ursprung findet die gesetzliche Regelung der Förderung von Ökostrom im deutschen Strom-Einspeisungs-Gesetz von 19915. Das Gesetz wurde von den großen Debatten der Wiedervereinigung mehrfach fast von der Tagesordnung verdrängt, doch hat es sich letztendlich sehr schnell im Bundestag und Bundesrat durchgesetzt. Das Gesetz trat am 1. Januar 1991 als Strom-Einspeisungs-Gesetz in Kraft.

Die Förderung wurde im Strom-Einspeisungs-Gesetz auf Anlagen mit einer Maximalkapazität von 5 Megawatt beschränkt, wobei die Kosten der Versorger auf die Stromrechnungen der Verbraucher umgelegt werden durften. Für jede Kilowattstunde Ökostrom, die in die Netze floss, gab es nun mindestens 13,84 Pfennig, für Strom aus Wind- und Sonnenenergie sogar 16,61 Pfennig.

Während sich 1991 noch weniger als 1.000 Windräder in Deutschland drehten, gab es 1999 schon über 10.000. Im Jahr 2006 waren es sogar mehr als 18.000 Propeller.6

Im Bereich der Kraftwärmekopplung wurde das privatrechtliche Subventionssystem ebenfalls übernommen.7 Zum Vorbild diente § 17 Abs 2 des Bremischen Energiegesetzes (BremEG)8, das wiederum in Anlehnung an das bundesweit geltende Strom-Einspeisungs-Gesetz Mindestvergütungen für KWK-Anlagen vorsah.9

Was bisher vernachlässigt wurde, aber vor allem aus rechtlicher Sicht eine entscheidende Rolle spielt, ist die Tatsache, dass es sich bei der oben erklärten Konstruktion um ein privatrechtliches Subventionssystem handelt.

Der Jurist hat Schwierigkeiten, dann von Subvention zu reden, wenn die finanziellen Unterstützungsmittel nicht von der öffentlichen Hand kommen.

Da die Unterstützungstarife für Ökostrom letztendlich direkt vom Endverbraucher bezahlt werden und es deshalb dem Juristen in diesem Fall schwer fällt, den verwaltungsrechtlichen Begriff „Subvention" zu verwenden, charakterisiert man den Fördermechanismus von Ökostrom und KWK-Strom untechnisch als eine „subventionierende“ Preisregelung.10

Der Umstand staatlicher Veranlassung von Unterstützungszahlungen durch Unternehmen und Verbraucher ändert allerdings aus ökonomischer Sicht nichts daran, dass es sich um eine Subvention handelt. Gleichgültig ob der Staat oder der Bürger zahlt, nach dem ordnungspolitischen und ökonomischen Verständnis handelt es sich bei der zwangsweisen Finanzierung der Marktfähigkeit von Ökostrom bzw KWK-Strom um eine Subvention.

Von Relevanz wird der Begriff des privatrechtlichen Subventionssystems allerdings bei den in dieser Arbeit noch zu thematisierenden europarechtlichen Fragen, insbesondere im Hinblick auf das gemeinschaftsrechtliche Beihilfeverbot.

Im Zuge einer EG-Richtlinie11 zur Förderung von Strom, der aus Erneuerbaren Energiequellen produziert wurde, haben die Mitgliedstaaten ihren nationalen Besonderheiten entsprechend verschiedene „Ökostromgesetze“ verabschiedet.

Als weitere Aufgabe setzt sich diese Arbeit deshalb zum Ziel, die Unterschiede zwischen dem deutschen Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und dem österreichischem Ökostromgesetz (ÖSG) herauszuarbeiten. Auch die jeweiligen Besonderheiten sollen im Zuge des Vergleichs dieser zwei Gesetze hervorgehoben werden.

In der vorliegenden Arbeit wird deshalb im Wege einer jeweiligen Gesetzeskommentierung das erst im August 2006 neu gefasste Ökostromgesetz in Österreich mit dem deutschen EEG verglichen. Nur auf diese Weise können die Unterschiede, die durch die nationalen Besonderheiten bedingt sind, herauskristallisiert werden.

Ansatzweise wird auch die Förderung der Kraftwärmekopplung beschrieben, doch sei darauf hingewiesen, dass darin nicht der Schwerpunkt der Arbeit liegt.

Da europarechtliche Fragen im Bereich des liberalisierten Elektrizitätsmarktes von entscheidender Bedeutung sind, widmet sich ein Kapitel speziell den europarechtlichen Rahmenbedingungen zur Förderung erneuerbarer Energien und den Schwierigkeiten, die sich in den nationalen Umsetzungen ergeben haben. Insbesondere das österreichische Ökostromgesetz kam mit seinem speziellen Förderungssystem mit den europäischen Direktiven in Konflikt.

2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

2.1 Erneuerbare Energieträger als unerschöpfliche Ressourcen

Erneuerbare Energieträger sind als unerschöpfliche Energieressourcen zu verstehen, die es ermöglichen auf rationale Weise elektrische Energie zu erzeugen. Sie stehen im Gegensatz zu den fossilen Energieträgern, wenn auch nicht quantitativ, so doch zeitlich gesehen, der Menschheit unbegrenzt zur Verfügung und werden durch die Nutzung nicht verbraucht. Fossile Energieträger sind hingegen endlich und erneuern sich langsamer als sie bei der Nutzung zur Energiegewinnung verbraucht werden. Zu den bekanntestes fossilen Energieträgeren zählen beispielsweise Erdöl und Kohle, die beide durch lange zurückliegende Prozesse des Abbaus organischen Materials entstanden. Nach wie vor ist Erdöl der wichtigste Energielieferant der Welt. Rund 40 Prozent der weltweit benötigten Energie wird aus Erdöl gezogen.

Auch Uran, das zur Stromerzeugung in Kernkraftwerken12 eingesetzt wird, zählt zu der Kategorie fossiler Energieträger. Anders als Kohle, Erdöl und Erdgas entsteht es allerdings nicht durch biologische und geologische Prozesse, sondern ist ein natürlicher Bestandteil von Böden und Gesteinen, der seit der Entstehung der Erde zusammen mit anderen Radionukliden vorhanden ist.13

Im Gegensatz dazu können also nur nichtfossile Energieträger als erneuerbar definiert werden.

Nach der Definition des Ökostromgesetzes § 5 Z 11 leg. cit. zählen zu den erneuerbaren Energieträgern insbesondere„Wasserkraft, Biomasse, Biogas, geothermische Energie, Wind und Sonne“. Auch die Erdwärme,„die Wellen und Gezeitenenergie, den Abfall mit hohem biogenen Anteil, das Deponiegas und das Klärgas“gehören dazu.

Mit rund 60 Prozent hat in Österreich traditionellerweise die Wasserkraft den größten Anteil an der Erzeugung elektrischer Energie. Der Rest wird größtenteils mit thermischen Kraftwerken erzeugt, in denen Braunkohle, Steinkohle, Heizöl, Naturgas, biogene und sonstige Brennstoffe genutzt werden. Neben der Wasserkraft fallen andere erneuerbare Energieträger wie Wind, Biomasse, Biogas, geothermische Energie und Sonne bei der Erzeugung von Strom, wie die vorliegende österreichische Statistik vorweist, nur gering ins Gewicht.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.2 Anlagen, die auf Basis erneuerbarer Energieträger Elektrizität erzeugen

2.2.1 Wasserkraft

Wasserkraft bezeichnet die Strömungsenergie von fließendem Wasser, das über geeignete Maschinen in mechanische Energie umgesetzt wird. Schon früher wurde in Mühlen diese mechanische Energie direkt genutzt. Heutzutage dient die Wasserkraft der Stromerzeugung, wobei besonders die einfache Speicherbarkeit von großem Vorteil ist. Durch den Aufstau ist die Wasserkraft nicht nur speicherbar sondern auch sehr kurzfristig verfügbar und damit gut zur Deckung von Spitzenlast einsetzbar.

Das klassische Wasserkraftwerk funktioniert folgendermaßen:

Durch eine Stauanlage wird Wasser zurück gehalten. Durch das abfließende Wasser wird kinetische Energie erzeugt. Diese Energie der Bewegung wird auf eine Wasserturbine oder ein Wasserrad übertragen, wodurch dieses in Drehbewegung versetzt wird. Diese Drehbewegung wird direkt oder über ein Getriebe an die Welle15 des Generators weitergeleitet. Der Generator wandelt dann die mechanische Energie in elektrischen Strom um.

a) Laufkraftwerke und Speicherkraftwerke

Zu unterscheiden ist zwischen Laufkraftwerken und Speicherkraftwerken:

Bei Laufkraftwerken ist die Stromerzeugung abhängig von der Fallhöhe, der Wassermenge und vom momentanen Zufluss. In Österreich haben die meisten Flüsse aufgrund der gebirgigen Landschaft ein relativ großes Gefälle, was dazu führt, dass ein stärkerer Strom entsteht. Die österreichischen Laufkraftwerke liegen an der Donau16, am Inn, an der Enns, dem Traun, der Salzach, dem Drau und der Mur.

Neben den Laufkraftwerken gibt es auch Speicherkraftwerke. Ein Speicherkraftwerk bedarf eines Stausees im Gebirge. Die Leistung wird dabei durch den Höhenunterschied zwischen Stausee und Krafthaus sowie vom Turbinendurchfluss bestimmt.

Der Stausee wird durch natürlichen Zufluss gespeist, zusätzlich werden oft Stollen zu den Einzugsgebieten anderer Flüsse errichtet, um die zufließende Wassermenge zu erhöhen. Wird das Wasser zusätzlich oder ausschließlich durch Pumpen in das Oberbecken befördert, spricht man von einem Pumpspeicherkraftwerke (auch Pumpkraftwerk genannt). Der Vorteil von Speicherkraftwerken ist, dass sie innerhalb von wenigen Minuten ein- und ausgeschaltet werden können und damit zur Deckung von Bedarfsspitzen gut geeignet sind.

Vor allem durch den äußerst starken Ausbau der im Gegensatz zur Wasserkraft nur unstet ins Versorgungsnetz einspeisenden Windkraftanlagen, ist die Bedeutung und damit der erhöhte Einsatz dieser Kraftwerke in jüngster Zeit noch erheblich angestiegen.

Die größten österreichischen Speicherkraftwerke liegen im Silvrettagebiet (Illkraftwerke), im Zillertal sowie in den Hohen Tauern (Kaprun, Stubachtal).

b) Großwasserkraft, Mittlere Wasserkraft und Kleinwasserkraft

Grundsätzlich unterscheidet man in Österreich zwischen Großwasserkraft, mittlerer Wasserkraft und Kleinwasserkraft. Großwasserkraft ist nach dem Ökostromgesetz in Österreich nicht zu den förderungswürdigen erneuerbaren Energieträgern zu zählen. Dies folgt daraus, dass laut Vorgabe der EG nur die Kraftwerke unterstützt werden sollen, die nicht wettbewerbsfähig sind.

Großwasserkraftanlagen sind solche Anlagen, die eine Engpassleistung von über 20 MW vorweisen.

Unter Engpassleistung versteht man nach der Definition der ÖNORM M 70103 die“durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche Leistung der Anlage. Zeitweilig nicht voll einsatzfähige Anlagenteile mindern die Engpassleistung nicht. Bei Wasserkraftwerken ist das die höchste von der Anlage unter einwandfreien technischen Voraussetzungen erzielbare elektrische Leistung unter der Voraussetzung, dass der Durchfluss in Verbindung mit der Fallhöhe den Optimalwert aufweist.“

Während bei Laufkraftwerken die Engpassleistung vielfach die Ausbauleistung ist, so ist sie bei Speicher- und Pumpkraftwerken die höchste erzielbare Leistung bei maximaler Fallhöhe.

Seit der Ökostromnovelle 200617 sind auch Mittlere Wasserkraftwerke mit einem Regelarbeitsvermögen zwischen 50 GWh und 100 GWh förderungswürdig. Mittlere Wasserkraftwerke weisen eine Engpassleistung bis zu 20 MW auf. Nach dem neuen Ökostromgesetz in Österreich sind ihnen Investitionszuschüsse in Aussicht gestellt. Von der garantierten Abnahmepflicht zu den festgesetzten Einspeisetarifen profitieren sie allerdings nicht.

Kleinwasserkraftwerke haben eine Engpassleistung von bis zu 10 MW und gehören zu den förderungswürdigen erneuerbaren Energieträgern.

In Österreich gibt es ca. 2100 Kleinwasserkraftwerke, die jährlich zwischen 8 und 9 Prozent des österreichischen Strombedarfes erzeugen. Dies entspricht dem Strombedarf von rund einer Million Haushalten oder der Stromproduktion von etwa drei großen Donaukraftwerken.18

Die EE-RL19 erfasst in Art 2 Abs 1 lit a leg. cit. mit dem Begriff der erneuerbaren Energiequellen die Wasserkraft schlechthin, ohne jegliche Limitierung der Kapazität.

Die Kommission hatte in ihrem Vorschlag zur EE-RL zudem vorgesehen, in die Begriffsdefinition der erneuerbaren Energiequellen eine Begrenzung auf Wasserkraftwerke bis 10 MW aufzunehmen. Das Europäische Parlament widersetzte sich allerdings diesem Vorschlag und ließ die Begrenzung fallen, da nicht nachzuvollziehen sei, warum nicht auch große Wasserkraftwerke unter die Begriffsbestimmung der erneuerbaren Energiequellen fallen sollen. Allein die Beihilfefähigkeit von großen Anlagen bleibt fragwürdig.20

Auch in Deutschland sind Wasserkraftwerke mit einer Kapazität über 10 MW förderungswürdig (§ 6 Abs 2 EEG).21

c) Wasserkraft und die Wasserrahmenrichtlinie

Die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie) gibt vor, dass in ganz Europa bis 2015 bzw bei Gewährung einer möglichen Fristerstreckung bis 2027 ein „guter Zustand“ in allen Gewässern zu erreichen ist.

Die Wasserrahmenrichtlinie hat beträchtliche Auswirkungen auf die Ausbaumöglichkeiten von Wasserkraftproduktion, denn die umweltbegünstigenden Maßnahmen belasten die Kraftwerke mit beträchtlichen Kosten. Für die Errichtung von Fischaufstiegen und die Anbindung von Nebengewässern sind in Österreich bei der Kleinwasserkraft bis 2027 Investitionskosten in der Größenordnung von 90 Millionen Euro, bei der Großwasserkraft von 144 Millionen Euro zu erwarten.22

Schon 1990 wurde im österreichischen Wasserrechtsgesetz festgesetzt, dass bei Eingriffen in die Gewässer auch die ökologischen Anforderungen zu berücksichtigen sind. Diese Vorgabe wurde mit der Wasserrahmenrichtlinie für ganz Europa verankert und durch die Zielvorgabe ergänzt, bis 2015 einen „guten ökologischen Zustand“ in allen Gewässern wieder herzustellen. Die notwendigen Maßnahmenprogramme zur Erreichung des Gütezieles betreffen insbesondere auch Wasserkraftwerke, da durch die intensive Nutzung der Wasserkraft die Gewässerökologie in vielen Fällen nachhaltig verändert wurde. Diese Vorgaben stehen in gewisser Weise im Widerspruch zu der EG-Richtlinie, die auf europäischer Ebene den Anteil an erneuerbaren Energien ausweiten soll.23 Es gilt hier also von den nationalen Gesetzgebern einen Kompromiss zu finden, der beiden Richtlinien gerecht wird.

2.2.2 Windenergie

Windenergie nutzt man, indem mit Hilfe von Rotoren die kinetische Energie des Windes in mechanische Energie umgewandelt wird.

Von Nachteil ist bei dieser Energiequelle, dass die Windeinspeisung aufgrund des schwankenden Winddargebots schwer prognostizierbar ist. Verschärft wird diese Problematik dadurch, dass die Windkraftanlagen auf ein relativ begrenztes Gebiet konzentriert sind und es damit in Österreich zu keinem Ausgleich kommen kann.

Von Vorteil hingegen sind die relativ geringen Investitions- und Betriebskosten (zwischen 800 und 1.200 €/kW). Da die Energiequelle selbst gratis zur Verfügung steht, setzen sich die Betriebskosten im Bereich der Windkraft vorwiegend aus Wartungs- und Instandhaltungskosten sowie Versicherungen zusammen.

2.2.3 Sonnenenergie

Sonnenlicht kann mittels Photovoltaik zur Erzeugung von Strom genutzt werden.

Technisch geschieht dies durch Sonnenkollektoren, in denen zwei parallel zueinander angeordnete Halbleiterschichten (zumeist Silizium) angeordnet sind. Diese stehen in unterschiedlicher Polarität. Durch die Sonnenstrahlen werden die Elektronen der negativen Schicht freigesetzt und fließen dann vom Halbleiter durch einen externen Stromkreis zur positiven Schicht.

Die durch die Solarzellen erzeugte Elektrizität kann entweder vor Ort genutzt, in Akkumulatoren gespeichert oder in Stromnetze eingespeist werden. Bei Einspeisung der Energie in das öffentliche Stromnetz wird die von den Solarzellen erzeugte Gleichspannung von einem Wechselrichter in Wechselspannung umgewandelt.

Den Vorteilen wie geringe Lärmbelästigung und geringer Flächenbedarf stehen vor allem die Abhängigkeit von Wetter- und Strahlungsverhältnissen, der hohe Energiebedarf bei Produktion der Anlagen und die (alleinige) Produktion von Gleichstrom gegenüber. Zudem ist die Herstellung von Photovoltaikanlagen nicht brennstofffrei, wodurch eine Verminderung der CO2- Ausschüttung nicht einwandfrei gewährleistet ist.

Die Marktanteile von Solarstrom fallen bisher noch sehr gering aus. Gerade einmal 0,01 Prozent des weltweiten Strombedarfs wird durch Photovoltaik gedeckt. Auch in Vorreiterstaaten wie Deutschland waren es im Jahr 2003 nur 0,05 Prozent. Wenn man berücksichtigt, dass nicht einmal 1 Prozent der Fläche der Sahara, belegt mit solarthermischen Kraftwerken, ausreichend wäre, um theoretisch den gesamten Strombedarf der Erde zu decken, erscheinen die Wachstumspotentiale der Solarenergie verlockend.24 Dass die Potentiale bisher noch nicht ausgeschöpft wurden, liegt vor allem daran, dass das heutige Kostenniveau der Photovoltaik im Vergleich zu konventionellen Kraftwerken und auch anderen regenerativen Anlagen extrem hoch ist. In den letzten Jahren sind die Kosten allerdings stark gefallen. Mitte der 80er Jahre wurden in Deutschland für eine Photovoltaikanlage noch Investitionskosten von über 15.000 €/kW veranschlagt. Im Jahr 2002 konnten Anlagen bereits für weniger als 4.500 €/kW errichtet werden.25

In Österreich spielt der Beitrag von Photovoltaik energiewirtschaftlich bisher eine äußerst untergeordnete Rolle. Bezogen auf die an Endverbraucher abgegebene Energiemenge liegt die Sonnenenergie im Promillebereich.

2.2.4 Biomasse

Seit der Nutzbarmachung des Feuers ist der Gebrauch der Biomasse für energetische Zwecke in der menschlichen Kultur verankert. Die in der Biomasse biochemisch gespeicherte Sonnenenergie kann als sich selbst erneuernder Energielieferant für die Gewinnung elektrischer Energie genutzt werden.

Ein ökologischer Vorteil der Biomasse liegt darin, dass sie CO2-neutral26 ist, das heißt es wird bei der Verbrennung nur jene Menge CO2 frei, welche bei der Photosynthese aus dem CO2-Anteil der Luft gebunden wurde.27

Die deutsche Biomasseverordnung definiert in § 2 Biomasse als„Energieträger aus Phyto-und Zoomasse“.28

Das ÖSG definiert in § 5 Z 4 die Biomasse, als den biologisch abbaubaren Anteil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige.

In der Ökostromverordnung29, mit der die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen festgesetzt wurden, wird zwischen fester Biomasse und flüssiger Biomasse differenziert.

Für feste Biomasse besteht keine einheitliche Definition, doch kann wohl passender Weise die ÖNORM M 7101 als allgemeine Definition herangezogen werden:

"Unter dem Begriff Biomasse versteht man alle organischen Stoffe biogener, nicht fossiler, Art und umfasst also in der Natur lebende und wachsende Materie und daraus resultierende Abfallstoffe, sowohl von der lebenden als auch schon abgestorbener organischer Masse."

In dieser allgemeinen Definition sind z.B. Rinde, Waldhackgut, Industriehackgut, Späne, Stroh und Altholz enthalten.

Der Österreichische Biomasse Verband zählt drei weitere Definitionen für Biomasse auf30:

- Biomasse ist allgemein die gesamte durch Pflanzen, Tiere und Menschen anfallende oder erzeugte organische Substanz. Beim Einsatz von Biomasse zu energetischen Zwecken ist zwischen nachwachsenden Rohstoffen, Energiepflanzen und organischen Reststoffen zu unterscheiden.
- Biomasse ist die gesamte durch Pflanzen oder Tiere erzeugte organische Substanz. Chemisch gebundene Energie in den Pflanzen, insbesondere im Holz. Die Energie wurde während des Wachstums der Pflanze aus der Sonnenstrahlung gewonnen, und kann zum Beispiel durch Verbrennen wieder freigesetzt werden.
- Unter Biomasse wird sämtliches durch Fotosynthese direkt oder indirekt erzeugtes organisches Material verstanden, das nicht über geologische Prozesse verändert wurde (im Gegensatz zu fossiler Biomasse - Erdöl, Kohle, Erdgas).

Im Bereich der flüssigen Bioenergieträger unterscheidet man pflanzenölbasierte bzw alkoholbasierte Verfahren zur Herstellung von flüssiger Biomasse. Derzeit wird hauptsächlich Rapsmethlyester bzw Ethanol eingesetzt. Beide Stoffe werden einem Motor zugeführt, um – insbesondere im Rahmen von Blockheizkraftwerken – elektrische Energie zu erzeugen. Ablauge fällt trotz ihres biologischen Ursprungs gemäß ÖNORM 7111 nicht unter flüssige Biomasse, weil sie nicht biologisch abbaubar ist. Das Ökostromgesetz schließt Ablauge aber nicht direkt von der Zugehörigkeit zu den erneuerbaren Energieträgern aus.

Durch Erlass31 des BMWA vom 9. Juli 2003 wurde festgestellt, dass folgende Energieträger als flüssige Biomasse zu qualifizieren sind:

- Pflanzenöle (wie etwa Rapsöl, Sonnenblumenöl)
- Veresterte Pflanzenöle (wie etwa Rapsmethylester)
- Glycerinphase aus der Umesterung von pflanzlichen und tierische Fetten und Ölen
- Bioethanol
- Verestertes Bioethanol
- Biomethanol
- Biodimethylether
- Altspeiseöle
- Veresterte Altspeiseöle

Die Stromproduktion aus Biomasse zeichnet sich vor allem durch eine gut steuerbare Einspeisecharakteristik aus, die im kleinen Bereich auch strategisches Verhalten (Abstimmung auf Peak-Zeiten) möglich macht. Zudem kann der Energieträger der Biomasse gut gespeichert werden.

Allerdings zeichnet sich die Funktion der Biomasse besser für Wärmeversorgung als für Stromversorgung aus.

2.2.5 Biogas

Biogas wird durch anaerobe Vergärung von biogenen Stoffen gewonnen. Wesentliche Komponenten für einen hohen Output sind die gute Abbaubarkeit der organischen Substanz, das Vorhandensein von genügend Nährstoffen sowie eine gute Mischbarkeit des zu vergärenden Substrates. Neben Abfällen aus Landwirtschaft (Festmist, Jauche) und Schlachthöfen (Schlachtabfälle und Schlachthofabwasser) werden zunehmend auch nachwachsende Rohstoffe eingesetzt. Der wesentliche Unterschied der nachwachsenden Rohstoffe zu den anderen Einsatzstoffen besteht darin, dass diese extra für die Verwertung in der Biogasanlage angebaut werden und keine Koppelprodukte aus anderen Prozessen darstellen. Auch menschliche und tierische Exkremente können für die Biogasverwertung Verwendung finden. Ähnlich wie im Verdauungstrakt der Wiederkäuer entstehen in geschlossenen Behältern durch bakterielle Zersetzung von organischem Material methanhaltige Gase32, die mittels Verfeuerung einen Gasmotor antreiben. Dieser Gasmotor treibt wiederum einen Generator an, der dann den Strom liefert.

Analog zur Biomasse zeichnet sich auch die gasförmige Biomasse durch konstante und leicht prognostizierbare Einspeisung in das öffentliche Netz aus.

Nach dem Erlass33 des BMWA vom 20. März 2003 betreffend die Anerkennung von Biogasanlagen gemäß § 7 ÖSG, sind nur jene Anlagen als Ökostromanlagen unter Verwendung des Energieträgers Biogas (ohne Kofermentation) anzuerkennen, in denen ausschließlich unter Einsatz folgender Stoffe elektrische Energie erzeugt und in das öffentliche Netz abgegeben wird:

- Wirtschaftsdünger (tierische Ausscheidungen, Jauche, Gülle und Stallmist sowie Stroh und ähnliche Reststoffe aus der pflanzlichen Produktion)
- Futtermittel sowie überlagerte Futtermittel (wenn hygienisch unbedenklich)
- Pflanzliche Erzeugnisse aus der Grünland- und Ackernutzung einschließlich Ernterückstände und Silagen
- Verdorbenes sowie überlagertes Saatgut (nicht gebeizt)
- Rübenschnitzel, Rübenschwänze, Rübenblatt, Melasse
- Treber, Trester, Pressrückstände
- Kerne, Schalen, Fallobst
- Futterreste
- Brauereirückstände (Trub)
- Molkerei- und Käserückstände
- Vinasse
- Ölsaatrückstände (wenn frei von Extraktionsmittel)
- Abfälle aus der Speisezubereitung (nicht aus Großküche und Gastronomie)
- Gemüseabfälle

2.2.6 Deponiegas

Bei der Energieerzeugung durch Deponiegas wird das aus Deponien entweichende Methangas in ähnlicher Weise wie das Biogas als Antriebsquelle für Generatoren verwendet. Wie Biogas liegt der ökologische Vorteil dabei darin, dass das treibhauswirksame Methan verbrannt wird und nicht in die Atmosphäre gelangt, wo es zur Zerstörung der Ozonschicht beitragen würde. Auch hier ist die gute Prognostizierbarkeit von Vorteil.

2.2.7 Klärgas

Klärgas bildet sich bei der anaeroben (sauerstofffreien) Vergärung von Klärschlamm aus Rückständen von Kläranlagen in Faultürmen. Klärgas hat einen Methangehalt von bis zu 70 Prozent. Durch Verfeuerung wird ein Generator angetrieben, der die Elektrizität erzeugt. Auch hier werden treibhauswirksame Methanemissionen vermieden.

2.2.8 Mischfeuerungsanlagen mit hohem biogenen Anteil

BeiMischfeuerungsanlangenhandelt es sich um Verbrennungsanlagen, die teilweise erneuerbare und teilweise fossile Energieträger verbrennen.

Ob eine Mischfeuerungsanlage nur dann vorliegt, wenn gleichzeitig (in einer Brennkammer) fossile und erneuerbare Energieträger verbrannt werden oder auch dann, wenn eine Anlage zeitweise nur fossile Brennstoffe und zeitweise nur erneuerbare Energieträger verfeuert, bleibt auch durch die Definition in § 5 Z 19 ÖSG unklar. Danach ist eine„Mischfeuerungsanlage, eine thermische Erzeugungsanlage, in der zwei oder mehrere Brennstoffe als Primärenergieträger eingesetzt werden.“

Der Begriff „biogener Anteil” ist nicht auf Biomasse zu beschränken, wie dies größtenteils in den Landesgesetzen vorgesehen ist, aber auch nicht in einem so weiten Sinn zu begreifen, dass man fossile Energieträger dazuzählen könnte. Vielmehr sind darunter all jene erneuerbaren Energieträger zu verstehen, die der biologischen Entstehung nahe stehen (Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas).

Unterhohem Anteilist zu verstehen, dass der biogene Anteil gegenüber dem fossilen Anteil nicht bloß geringfügig erscheint. Einige Landesgesetze verlangen einen zumindest 30-prozentigen biogenen Anteil.

So versteht z.B. das Sbg. LEG 2006 unter Abfall mit hohem biogenem Anteil, „einen Brennstoff, bei dem, bezogen auf die Masse der Trockensubstanz, der brennbare Anteil der Biomasse mehr als 30 Prozent des Brennstoffes beträgt“.

2.2.9 Verbrennung von Abfällen mit hohem biogenen Anteil

Die Definition von Abfall findet sich in § 2 Abs 1 AWG. Abfall sind demnach bewegliche Sachen, derer sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat oder deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs 3, z.B. Geruchsbelästigung) geboten ist. Jedenfalls nicht Abfall im objektiven Sinn (§ 1 Abs 3 AWG) sind Sachen, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu sind, solange sie in ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung stehen oder solange sie nach Ende ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung im Haushalt oder in einer Betriebsstätte in zulässiger Weise verwendet oder verwertet werden.

Die Abfallverbrennungsanlagen müssen Abfälle „mit hohem biogenen Anteil” verbrennen. § 5 Z 1 ÖSG verweist diesbezüglich auf die in der Anlage 1 des Ökostromgesetzes angeführten Abfälle aus Industrie, Gewerbe und Haushalten, definiert durch die zugeordnete 5-stellige Schlüsselnummer des österreichischen Abfallkataloges (ÖNORM S 2001).

In dieser Anlage wird zwischen Abfällen differenziert, in denen der Feststoffgehalt überwiegend aus Kohlenstoff (über 90 Prozent) besteht und Abfällen, die biologischen Ursprungs sind (tierische und pflanzliche Produkte) und in der Festsubstanz im Wesentlichen Kohlenwasserstoffverbindungen enthalten.

2.2.10 Geothermische Energie

Geothermische Energie ist die Wärme des Erdinneren, die auf verschiedenen Wegen, vor allem direkt oder indirekt zur Gewinnung von Warmwasser, genutzt werden kann. Je nach Tiefe der dazu notwendigen Bohrungen wird zwischen oberflächennaher Geothermie bzw Tiefengeothermie unterschieden. Zur Stromversorgung sind bei Verwendung natürlichen Dampfes zum Antrieb von Turbinen die Ressourcen begrenzt, da das Auftreten auf geologisch labile Zonen begrenzt ist.

Geothermische Anlagen zeichnen sich durch eine hohe Volllaststundenanzahl aus und sind daher für die Erzeugung von Grundlaststrom gut geeignet.

2.2.11 Sonstige Technologien zur Nutzung von erneuerbaren Energieträgern

Es gibt eine Reihe weiterer Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energieträger. Zu erwähnen wären die thermoelektrische Solarkraft, die Gezeitenkraft, die Ozeanströmungen, die Wellenkraft, das Heißtrockengestein und die Umwandlung thermischer Meeresenergie. Für diese Energieträger ist gegenwärtig in der Europäischen Union kein Markt vorhanden. Die Europäische Kommission geht aber davon aus, dass im Laufe des kommenden Jahrzehnts mit der kommerziellen Nutzung wenigstens eines dieser erneuerbaren Energieträger begonnen werden wird, wobei für das Jahr 2010 ein marginaler Beitrag von 1 GW diesbezüglich erwartet wird.34

3 MOTIVE FÜR DIE FÖRDERUNG VON ERNEUERBAREN ENERGIETRÄGERN

Der Ökostromausbau in Österreich hat zum einen ökologische Ziele. Nach der Ökostrombinnenmarktsrichtlinie35 soll die Verbrennung fossiler Energieträger, die das CO2-Treibhausgas in der Atmosphäre anreichert, möglichst verringert bzw gering gehalten werden.

Zum anderen sind erneuerbare Energieträger auch als Teil regionaler, unabhängiger Kreislaufbewirtschaftung zu sehen.

3.1 Umweltschutz und Klimawandel

Primäres Motiv für die Förderung der Nutzung erneuerbarer Energieträger ist der Umweltschutz. Der Gesetzgeber steht unter dem verfassungsrechtlichen Gebot zu umfassendem Umweltschutz, nämlich zur Bewahrung der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen vor schädlichen Einwirkungen36. Dazu zählen auch die Luftreinhaltung sowie die Bekämpfung des Treibhauseffektes.

Die Problematik der globalen Klimaveränderung bildet auf nationaler sowie auf internationaler Ebene einen Schwerpunkt der aktuellen umweltpolitischen Diskussion. Ihren Ursprung findet die Diskussion in der Befürchtung weitereichender ökologischer, ökonomischer und zwangsläufig auch sozialer Folgen aufgrund einer Verstärkung des natürlichen Treibhauseffektes. Dabei werden die anthropogenen Treibhausgasemissionen37 als Hauptursache für die Intensivierung des natürlichen Treibhauseffektes gesehen.

Auch wenn die Wirkmechanismen des Treibhauseffektes bisher noch nicht gänzlich geklärt sind, so setzt sich doch zunehmend die Auffassung durch, dass die Treibhausgasemissionen zur Vermeidung eines drastischen Klimawandels mit schwerwiegenden Konsequenzen verringert werden müssen.

Ausgangspunkt der internationalen Aktivitäten zum Klimaschutz war unter anderem die Konferenz über die Veränderungen in der Erdatmosphäre in Toronto im Jahre 1988. Im Anschluss daran wurde 1992 in Rio de Janeiro die Klimarahmenkonvention mit dem Ziel der Stabilisierung der Treibhausgaskonzentration zur Vermeidung anthropogener Klimastörungen verabschiedet. Im sogenannten Kyoto-Protokoll erfolgte 1997 auf Grundlage der Klimarahmenkonvention die Definition von Minderungsverpflichtungen für Treibhausgasemissionen auf der Ebene einzelner Staaten. Der Ausstoß der sechs wichtigsten Treibhausgase soll demnach bis 2012 im Vergleich zu 1990 um 5,2 Prozent reduziert werden.

Für den gesamten EU-Raum ist eine Reduzierung der Treibhausgasemission um 8 Prozent bis 2012 vorgegeben.

Das im Zusammenhang mit dem Treibhauseffekt wichtigste Gas ist Kohlendioxid, (CO2). Der Anteil des CO2 am gesamten Treibhauseffekt wird allgemein auf gut 50 Prozent geschätzt. In diesem Zusammenhang ist der Einsatz regenerativer Energieträger besonders erfolgversprechend, da diese CO2-frei beziehungsweise CO2-neutral sind.

3.2 Erneuerbare Energieträger als Teil regionaler unabhängiger Kreislaufbewirtschaftung

Der Einsatz erneuerbarer Energieträger zur Stromerzeugung verringert zudem die Abhängigkeit von Energieimporten, da sie dezentral in verschiedenen Regionen verfügbar sind. Gefördert wird dadurch die Schaffung von neuen zukunftsfähigen Arbeitsplätzen. Auch die Wettbewerbsfähigkeit der anlagenbauenden Industrie profitiert hiervon.

Der Anteil erneuerbarer Energieträger am gesamten Energiekonsum ist verhältnismäßig gering und die Umwandlungstechnologien sind meistens nicht konkurrenzfähig zu etablierten Technologien auf Basis fossiler Energieträger. Deshalb wird eine Förderung erneuerbarer Energien als notwendig erachtet. Eine Schlüsselrolle kommt dabei der Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern zu, weil Elektrizität einerseits einen hohen Anteil am gesamten Energiekonsum innerhalb der Europäischen Union hat und andererseits der Stromsektor zahlreiche Ansatzpunkte für eine CO2-Minderung bietet.

Auch in Hinblick auf Förderung neuer Arbeitsplätze ist der Markt der erneuerbaren Energien interessant. Aktuell sind in Deutschland rund 214.000 Menschen im Bereich der erneuerbaren Energien beschäftigt. Im Zeitraum von 2004 bis 2006 ist die Beschäftigtenzahl um 36 Prozent gestiegen.38 Nach einer Studie des Bundesumweltministeriums (BMU) sei in Deutschland zum Jahr 2020 sogar damit zu rechnen, dass die Zahl der Beschäftigten in dieser Branche mindestens auf 300.000 ansteigen werde.39 Optimistische Schätzungen erwarten bis 2030 mehr als 400.000 Arbeitsplätze.

3.3 Erneuerbare Energieträger als zusätzliche Alternative im Rahmen des stetig steigenden Energieverbrauchs

Tatsache ist, dass der weltweite wie nationale Energieverbrauch kontinuierlich steigt40 und die Ressourcen der fossilen Energien sich langsam ihrem Ende neigen. Das begrenzte Vorkommen an konventionellen Energieträgern stellt unbestritten mittelfristig ein globales Problem dar. Gerade die europäischen Länder sind hiervon besonders betroffen, da ihre eigenen Ressourcen äußerst knapp sind. Über 70 Prozent des Erdöl- und 40 Prozent des Erdgasverbrauchs innerhalb der Europäischen Union werden durch Importe gedeckt.41 Laut Prognosen erhöhen sich diese Werte bis zum Jahr 2020 auf 90 Prozent bzw 70 Prozent.42 Um eine langfristig gesicherte und nachhaltige Energieversorgung zu gewährleisten und eine von unstabilen Ländern allzu hohe Importunabhängigkeit43 – sowohl in wirtschaftlicher als auch in politischer Hinsicht – zu vermeiden, hat sich die Europäische Union mit ihren Mitgliedstaaten das Ziel zu setzen die Nutzung nachhaltiger Energiequellen voranzutreiben.

4 EUROP ARECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN

Im Jahr 1997 veröffentlichte die Kommission ein Weißbuch mit dem Titel "Energie für die Zukunft: Erneuerbare Energieträger - Weißbuch für eine Gemeinschaftsstrategie und Aktionsplan“, in dem vorgeschrieben wird, dass der Anteil erneuerbarer Energie bis 2010 auf 12 Prozent des gesamten Energieverbrauchs vergrößert werden soll, im Ergebnis also verdoppelt werden soll.44 Zunächst wurde die angestrebte 12 Prozent-Marke erneuerbarer Energieträger am gesamten Energieverbrauch der Gemeinschaft im Weißbuch in einen Verbrauchsanteil erneuerbarer Energie am gesamten Elektrizitätsverbrauch umgerechnet. Nach dem damalig aktuellen Elektrizitätsverbrauchsszenario von 199945 entsprach dieser Anteil aus erneuerbarer Energie stammender Elektrizität 22,1 Prozent am gesamten Elektrizitätsverbrauch.

Um die Zielvorgabe des Kyoto-Protokolls46 erreichen zu können, musste für geeignete Maßnahmen gesorgt werden, das Potential aller aus erneuerbaren Energieträgern erzeugten Energie im Rahmen des Elektrizitätsbinnenmarkts besser ausschöpfen zu können.

Zur Verbesserung der mittelfristigen Marktdurchdringung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen war es also geboten, alle Mitgliedstaaten zu verpflichten, nationale Ziele für den Stromverbrauch und detaillierte Pläne zur Verwirklichung dieser Ziele aufzustellen. Die Kommission sollte die Ziele und deren Einhaltung auf Übereinstimmung mit den dargelegten Kriterien prüfen und dem Rat zur Verwirklichung dieser Vorgaben erforderliche Vorschläge für verbindliche Einzelziele der Mitgliedstaaten vorlegen.

Die Notwendigkeit der Förderung, die ja eigentlich gemäß Art 87 und 88 EGV verboten wäre (dazu Näheres weiter unten), wurde in diesem Fall im Rahmen der staatlichen Umweltschutzbeihilfen47 anerkannt.

Man war sich jedenfalls einig, dass kleine und mittlere Erzeuger, die eine wichtige Rolle in der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern spielen, verstärkt gefördert werden sollten. Gerade auch die Beschäftigungsmöglichkeiten für Unternehmen in diesem Sektor sollten damit verbessert werden. Bezüglich der in großen Wasserkraftanlagen produzierten Elektrizität (Engpassleistung über 10 MW) wurde festgestellt, dass diese die wichtigste und am stärksten ausgebaute Form von Elektrizität aus erneuerbaren Energieträgern ist und in der Regel gegenüber konventionell erzeugter Elektrizität

wettbewerbsfähig ist. Die großen Wasserkraftanlagen sollten also von der Förderung größtenteils ausgeschlossen sein.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Vergleich der offiziellen EUROSTAT-Daten der Mitgliedstaaten für die Nutzung von EE-Strom mit den Zielrichtwerten für 2010

Durch die Richtlinie 2001/77/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt48 wurde schließlich ein Rechtsrahmen für den Markt für erneuerbare Energiequellen geschaffen. Durch diese Richtlinie sollte insbesondere erreicht werden, dass erneuerbare Energieträger auch nach Vollendung der Liberalisierung des Elektrizitätsbinnenmarktes ihren Stellenwert behalten und insbesondere auch ihren Beitrag zur Kyoto - Zielerreichung leisten.

Art 3 EE-RL verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Steigerung des Verbrauchs von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu fördern. Zu diesem Zweck haben die Mitgliedstaaten periodenmäßig nationale Richtziele für den künftigen Verbrauch von Strom aus erneuerbaren Energiequellen festzulegen.

Im Anhang der Richtlinie sind Referenzwerte für die nationalen Richtziele der Mitgliedstaaten für den Anteil von Strom aus erneuerbaren Energiequellen am Bruttostromverbrauch bis zum Jahr 2010 tabellarisch aufgeführt49.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(**) Die Angaben beziehen sich auf die inländische Stromerzeugung aus EE-Strom im Jahr 1997.

(***) Die Prozentangaben für den Anteil des EE-Stroms in den Jahren 1997 und 2010 beruhen auf der inländischen Erzeugung von EE-Strom (mit anerkanntem Nachweis oder registriertem Ursprung) hat die Berechnung dieser Prozentsätze Einfluss auf die für 2010 geltenden Zahlen der Mitgliedstaaten, nicht aber auf den Gesamtwert für die Gemeinschaft.

(****) Aus den obigen Referenzwerten resultierende gerundete Zahl.

Die Referenzwerte der Richtlinie stellen keine verbindlichen nationalen Mindestquoten dar, sondern sind rechtlich unverbindlich.50 Gebunden sind die Mitgliedstaaten nur in soweit, als sie die im Anhang der Richtlinie veröffentlichten Referenzwerte „zu berücksichtigen“ haben. Im Gesetzgebungsverfahren hatte das europäische Parlament in der Ersten Lesung noch die verbindliche Festlegung nationaler Mindestziele verlangt; dies konnte aber nicht durchgesetzt werden.51

4.1 Die Fußnote (3)

Für Österreich wurde der Referenzwert, wie in obiger Tabelle ersichtlich, für das Jahr 2010 mit einem Anteil von Strom aus erneuerbaren Energiequellen am Bruttoinlandsstromverbrauch mit 78,1 Prozent bestimmt, wobei dieser Referenzwert auf einen Bruttoinlandsstromverbrauch von 56,1 TWh im Jahr zu beziehen ist.

Diesem Referenzwert ist die„Fußnote (3)“beigefügt. Sie hat folgenden Wortlaut:

„Österreich erklärt, dass ausgehend von der Annahme, dass im Jahr 2010 der Bruttoinlandsstromverbrauch 56,1 TWh betragen wird, 78,1 % eine realistische Zahl wäre. Da die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen in hohem Maße von Wasserkraft und somit von den jährlichen Niederschlägen abhängt, sollten die Zahlen für 1997 und 2010 anhand eines Langzeitmodells mit hydrologischen und klimatischen Daten berechnet werden.“

Diese Fußnote wurde wie weitere ohne Kommentar und ohne Begründung erstmals in den gemeinsamen Standpunkt52 aufgenommen. Auch für Italien, Luxemburg und Schweden bestehen vergleichbare Fußnoten.

Diese befremdende Formulierung („Österreich erklärt“) und die Positionierung als Fußnote entfachten einen Streit über ihre Interpretation: Je nach Auslegung ergeben sich unterschiedliche Konsequenzen von nicht unerheblichem Ausmaß bezüglich der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen Österreichs.

Fakt ist, dass der Richtwert von 78 Prozent nur schwer zu erreichen sein wird, da es für Österreich schon schwer wird den Anteil von 70 Prozent an erneuerbaren Energiequellen zu halten, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass der Stromverbrauch steigt.53

a) Der Standpunkt Österreichs:

Österreich will die Fußnote so verstanden wissen, dass bei der Berechnung des Wertes der kontinuierlich steigende Energiebedarf vollkommen unberücksichtigt bleibt. Es muss demnach vom Bezugswert aus 1997 ausgegangen werden (56,1 TWh Bruttoinlandsverbrauch).

Die Mitgliedstaaten haben nach Art 3 Abs 2 und 3 über die Erreichung der nationalen Richtziele zu berichten und zu analysieren, inwieweit die nationalen Richtziele erreicht wurden.

Im Bericht gemäß Art 3 Abs 2 EE-RL54 erklärt Österreich, dass„[d]iese Vorgehensweise [...] als unbedingt notwendig erachtet [wurde]; da aufgrund des überdurchschnittlich hohen Ausgangswertes und der spezifischen Erzeugungsstruktur Österreichs, welche durch einen sehr hohen Anteil von Wasserkraft [...] gekennzeichnet ist, und der damit verbundenen Abhängigkeit der Stromproduktion von Niederschlagsbedingungen eine ausschließliche Festlegung auf einen relativen Wert nicht verantwortbar war“

Inzwischen wird in Österreich für das Jahr 2010 ein Strombedarf von 71,9 TWh prognostiziert.55

Aus dem Bericht geht hervor, dass im Jahr 2002, ausgehend vom Basiswert aus 1997, ein Stromanteil aus erneuerbaren Energieträgern von 75 Prozent erzielt wurde; wenn man den tatsächlichen Bruttoinlandsstromverbrauch zur Berechnung heranzieht, so ergibt sich jedoch ein Anteil von lediglich 69 Prozent. Der tatsächliche Ökostromanteil droht folglich bis zum Stichtag 2010 sogar auf etwa 62 Prozent zu sinken.56

Bestärkt wird diese Aussage im zweiten gemäß Art 3 Abs 3 EE-RL veröffentlichten Bericht, in welchem dargestellt wird, inwieweit die nationalen Richtziele erreicht wurden.57 Geschickt versucht man dabei, Österreichs Beitrag zum EU-Gesamtziel aufzuwerten. Absolut gesehen werde Österreich im Jahr 2010 um 8.360 GWh mehr elektrische Energie aus erneuerbaren Energieträgern erzeugen als im Jahr 1997. Welcher Berechnungsmethode sich das BMWA hierbei bedient bleibt im Bericht unerwähnt. In Anbetracht der anvisierten gemeinsamen Steigerung der erneuerbaren Energien im Strombereich in der EU58 wird von Österreich bis 2010 ein Ökostromzuwachs von 8.560 QWh verlangt. Nach Ansicht des BMWA sei die Differenz von 200 GWh aufgrund von Mess- und Prognoseungenauigkeiten nicht von ausschlaggebender Relevanz, so dass Österreich den Plansoll erfülle.

b) Gegenansicht

Diese vom BMWA zugrunde gelegte Interpretation wird nicht kritiklos hingenommen: So sieht der Europäische Dachverband der Ökostromerzeuger (European Renewable Energies Federation – EREF) die Fußnote im Anhang lediglich als nationale Deklaration Österreichs an und wertet die österreichische Interpretation, auf die Zahlen von 1997 zurückzugreifen, als willkürlich. Es wurde sogar ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich angeregt.

Als Begründung für diese Ansicht wird angeführt, dass“[a]us dem Sinn und Zweck sowie dem Gesamtzusammenhang folgt [...], dass die in der Gemeinschaft und den MS vereinbarten Steigerungsraten des Anteils erneuerbarer Energieträger nicht durch bloße Fußnotenerklärungen wieder in Frage gestellt werden können, ohne nicht gleichzeitig eine Gefährdung der Kyotoverpflichtung und der RL zu bewirken“. Die Fußnotenerklärung Österreichs sei deshalb auch„obsolet“.59

Die Kommission hat hierauf reagiert und betont, dass ihrer Ansicht nach die Fußnote keine Wirkung auf die Kalkulation der nationalen Richtwerte habe und zur Berechnung des zukünftigen Ökostromanteils der Bruttoinlandsverbrauch von 2010 ausschlaggebend sei. In einem offiziellen Brief vom 15. November 2005 stellte Director Lamoureux klar:„[...] without prejudice of an authentic interpretation to be made, eventually, by the Court of Justice, the Commission’s opinion is that the footnotes to the Annex are not considered to have legal effects as to the correct method for calculating the reference value. It is therefore in the view of the Commission that the consumption figure in 2010 must be used for the calculation of the RES consumption.”60

Die Fußnote hat demnach nach Ansicht der Kommission keine Wirkung auf die Kalkulation der nationalen Richtwerte. Das EU-Ziel 78 Prozent erneuerbarer Energien ist auf den tatsächlichen Stromverbrauch 2010 zu beziehen. Es bleibt abzuwarten wie der Europäische Gerichtshof die Fußnote interpretiert, denn allein auf dessen Entscheidung kommt es letztendlich an.

c) Auslegung der Fußnote

Festzuhalten ist, dass die Fußnote eindeutig Teil des Richtlinien-Textes geworden ist, egal welcher der beiden völlig gegensätzlichen Positionen man folgt.

Wertet man die zwei Standpunkte, muss man zu dem Schluss kommen, dass wie so oft der richtige Weg in der Mitte liegen muss.

Von einer rein „nationalen Deklaration“ kann wohl kaum ausgegangen werden, denn ohne den Willen des Europäischen Parlamentes und des Rates wäre die Fußnote nie in die Richtlinie mit aufgenommen worden - welche Bedeutung auch immer ihr zukommt. Der Gemeinschaftsrechtsgesetzgeber hätte kraft seiner Normsetzungshoheit auf die Fußnote verzichten können.

Gleichzeitig kann man die Fußnote nicht derart weich auslegen, dass Österreich bis zum Jahr 2010 nur einen Anteil von 43,81 TWh Ökostrom zu erreichen hat.61 Wäre dies wirklich die Absicht der RL-Verfasser gewesen, hätte sie den entsprechenden Referenzwert in der Tabelle des Anhangs der EE-RL aufgeführt und sich nicht für den umständlichen Weg über die interpretationslastige Fußnote entschieden. Schließlich erwähnt der Normsetzer, dass sich der Wert von 78 Prozent auf 56,1 TWh bezieht.

Diese Aspekte sprechen dafür, der Fußnote nicht den Bedeutungsrang zuzumessen, dass sich das Richtziel von 78 Prozent nicht auf 43,81 TWh 62 bezieht.

Hauer misst derFußnote „richtungsweisende Funktion für die Handhabung der durch die Richtlinie mehrfach gegebenen Beurteilungsspielräume“63 zu. Dabei erwähnt er unter anderem explizit, dass Österreich bei der Festsetzung seines Richtziels den Referenzwert zu berücksichtigen habe, aber auch berechtigt sei die in der Fußnote zum Ausdruck kommende Überlegung mit einfließen zu lassen. Die Förderpflicht der Mitgliedstaaten sei unter anderem dadurch begrenzt, dass die Fördermaßnahmen in einem „angemessenen Verhältnis“ zum angestrebten Ziel stehen müssen, wobei die Fußnote einen Wertmaßstab (von mehreren) für die Angemessenheitsprüfung vorgibt.

Hauer verfolgt also einen vermittelnden Ansatz. Er berücksichtigt dabei die besondere Ausgangsposition Österreichs mit dem hohen Anteil an Wasserkraft und betont, dass „[d]er Grad der Betroffenheit[...]proportional zum Maß des Stromverbrauchszuwachsessteig[t]“64. Dieser Aspekt ist seiner Ansicht nach bei der Erstellung der Tabelle des Anhanges der EE-RL nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Zwar befinde sich Österreich mit einer Anhebung des Referenzwertes für 2010 um 8 Prozent (gemessen am Wert für 1997) rein rechnerisch gesehen im mitgliedstaatlichen Durchschnitt. Für Dänemark ist eine Steigerung des Referenzwertes von 20 Prozent vorgesehen, was mit der Tatsache zusammenhängen dürfte, dass Dänemark günstige Windkraft-Ausbaupotenziale an seiner Küste vorweisen kann.65

Hauer ist der Ansicht, dass der Gesetzgeber bei der Erstellung des Referenzwertes für Österreich den Aspekt vernachlässigt habe, dass der hohe Wasserkraftanteil an der Stromerzeugung im Ausmaß von nahezu 70 Prozent des Bruttoinlandstromverbrauches die Konsequenz mit sich trägt, dass es schwer wird diese Kapazität zu erweitern. Gerade der hohe Ausbaugrad der Österreichischen Großwasserkraft führt dazu, dass der „Wasserkraftanteil an der österreichischen Stromerzeugung nicht mehr in nennenswertem Maß steigen kann und wird.“Hauer behauptet sogar, dass die zur Verfügung stehende Großwasserkraft stagnieren wird, was sich bei einer Steigerung des Stromverbrauches negativ auf die Ökostromquote auswirken werde.

Wenn die Prognosen stimmen, wird sich der Stromverbrauch bezogen auf das Ausgangsjahr 1997 um 1,6 Prozent pro Jahr erhöhen, womit im Jahr 2010 durch die herkömmliche Großwasserkraft nur noch 55 Prozent des Bruttostromverbrauchs abgedeckt wären. Die so entstandene Lücke würde, wenn man das Richtlinienziel von 78 Prozent erreichen wollte nur mit einem zusätzlichen Anteil an Ökostrom in Höhe von 23 Prozent gefüllt werden. Als Vergleich und zur Veranschaulichung der unverhältnismäßigen Belastung Österreichs gegenüber den anderen Mitgliedstaaten zieht Hauer den Mitgliedstaat Belgien heran, der mit einem Ökostromanteil von nur 1,1 Prozent im Jahr 1997 das Schlusslicht bildet – in gewisser Weise ein Extrembeispiel. Würde Belgien, wie von der EE-RL vorgeschrieben, den Ökostromanteil bis zum Jahr 2010 auf 6 Prozent erhöhen, wäre bei einem entsprechendem Verbrauchswachstum nur bis zu 6 Prozent des künftigen Bruttostromverbrauches durch Ökostrom zusätzlich zu bedecken.66

Österreich müsste also nach dieser Rechnung die Stromproduktion aus erneuerbaren Energieträgern um 23 Prozent erhöhen, während Belgien den Anteil an erneuerbaren Energien im Strombereich nur um 6 Prozent steigern müsste. Nach Hauers Ansicht erscheint eine solche unterschiedliche Belastung der Mitgliedstaaten nicht gerechtfertigt. Der bevorstehende Stromverbrauchszuwachs sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. In Konsequenz sei die jeweils auf den Mitgliedstaat bezogene Auswirkung des Stromverbrauchszuwachses in der Tabelle der EE-RL nicht den Gegebenheiten entsprechend kalkuliert worden. Hauer geht sogar soweit zu behaupten, dass die EE-RL„zweifellos unsachlich, einzelne Mitgliedstaaten67 diskriminierend und EG-vertragswidrig“sei, gesetzt den Fall, dass der Verfasser der EE-RL den wachsenden Stromverbrauch (1,6 Prozent jährlich) in der Tabelle berücksichtigt habe.

Hauer versucht deshalb die Fußnote in einer kompromissbereiten Art und Weise folgendermaßen auszulegen:

Fakt ist, dass bis zum Jahre 2010 78,1 Prozent von 56,1 TWh Bruttoinlandsstromverbrauch durch Produktion aus erneuerbaren Energieträgern gedeckt werden müssen. Dabei könne dem steigenden Stromverbrauch nur dadurch Berücksichtigung geschenkt werden, dass vom 56,1 TWh übersteigenden Ausmaß lediglich 8,1 Prozent ihren Ursprung in erneuerbaren Energieträgern finden müssen.

Diese Interpretation wäre ein kluger Mittelweg und würde aus österreichischer Sicht ein realistisches Ziel darstellen.

Folgt man der Ansicht von Schlögel, ist es„als Teil der Verpflichtung nach Art 3 EE-RL anzusehen, eine Steigerung des Stromverbrauchs soweit wie möglich einzuschränken“.

Demnach hat jeder Mitgliedstaat geeignete – iSv verhältnismäßige Maßnahmen zu treffen, um den Anteil an Strom aus erneuerbaren Energiequellen entsprechend den von der EE-RL vorgegebenen Richtwerten zu steigern. Richtlinienkonform ausgelegt sieht Schlögel als geeignete Maßnahme, „dafür Sorge zu tragen, eine Erhöhung des Stromverbrauchs und ein damit notwendigerweise verbundenes Sinken des Ökostromanteiles – soweit dies überhaupt möglich ist – zu vermeiden.“ Der steigende Stromverbrauch könne nicht als stichhaltiger Grund iSd Art 3 Abs 4 EE-RL herangezogen werden, der rechtfertigen könnte, warum die nationalen Ziele nicht mit dem globale Richtziel von 12 Prozent bzw 22,1 Prozent vereinbar seien. Dies sei ein allzu einfacher Weg, sich als Mitgliedstaat der gemeinschaftlichen Verpflichtung zu entziehen.

Schlögel geht zwar nicht soweit zu behaupten, dass der steigende Stromkonsum ein allgemein rechtfertigender Grund sei die den Mitgliedstaaten aufgebürdeten Verpflichtungen der EE-RL gänzlich zu entschärfen68, doch bedient auch sie sich der Auffassung Hauers bezüglich der richtungsweisenden Funktion der Fußnote. Sie bezieht sich dabei auf den zweiten Satz der Fußnote, der auf die Abhängigkeit der österreichischen Ökostromproduktion von der Wasserkraft und somit von den Niederschlägen hinweist. Diese zwei Faktoren - Niederschlag und Wasserkraft – seien nicht ausreichend berechenbar und müssten bei der Beurteilung der Fußnote mildernd berücksichtigt werden. Die Fußnote sei also insofern milde auszulegen, als es innerhalb der Grenzen der Verhältnismäßigkeit nicht im Machtbereich der Mitgliedstaaten stehe, Einfluss auf den Stromverbrauch zu nehmen.69

Dies wäre der Fall wenn man Österreichs Bericht gemäß Art 3 Abs 3 EE-RL folgt, in dem davon ausgegangen wird, dass„selbst bei einem Energieeffizienzszenario [...] nach Analysen des WIFO [...] ein Stromverbrauchszuwachs in der Höhe von etwa 1,5-1,7% pro Jahr zu erwarten ist“70. Geht man wie die Kommission von einem Stromverbrauchszuwach von nur 1,2 Prozent71 aus, hätten damit 0,3%-0,5% des Stromverbrauchszuwachses in der EE-RL keine Berücksichtigung gefunden. Dies muss sich auf die Verpflichtung Österreichs aus der EE-RL auswirken.

Karollus behauptet aber ganz richtig, dass es„nicht im Belieben der Mitgliedstaaten [stehen könne,] ihre mit der EE-RL einhergehende Pflicht, den Anteil von Ökostrom am nationalen Stromverbrauch kontinuierlich zu steigern, dadurch zu relativieren, dass sie die in diesem Zusammenhang in der Richtlinie festgelegten, verbindlich zu berücksichtigenden nationalen Referenzwerte an völlig unrealistischen Prämissen hinsichtlich der Entwicklung des jeweiligen mitgliedstaatlichen Stromverbrauchs festmachen“.72

Die Verpflichtung des Art 3 Abs 1 EE-RL würde dadurch ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt und in Konsequenz den effet utile der EE-RL insgesamt in Frage stellen.

Karollus geht sogar soweit, die Fußnote 3 als einseitige Protokollerklärung Österreichs zu definieren, der keinerlei Auslegungswert zukommt. Denn Protokollerklärungen einzelner Mitgliedstaaten, auch wenn sie von den anderen Mitgliedstaaten unwidersprochen bleiben und unter einem mit der Kundmachung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, kommt nach der absolut herrschenden Lehre keine rechtliche Bedeutung zu, sondern nur „innenpolitische Vorzeigefunktion“.73

Auch der EuGH erklärt Protokollerklärungen in seiner Judikatur für unbeachtlich:"die allgemeine Geltung der von den Gemeinschaftsorganen erlassenen Normen nicht durch Vorbehalte oder Einwendungen der Mitgliedstaaten bei ihrer Ausarbeitung relativiert werden kann".74

Demnach könne die von Österreich abgegebene Erklärung in der Fußnote 3 keine tragfähige Grundlage für eine Heranziehung des Stromverbrauchs aus 1997 als absoluten Bezugswert des EE-Prozentsatzes für das Kalenderjahr 2010 sein.

Möchte man also der Bedeutung der Fußnote gerecht werden, muss man ihr entnehmen, dass Österreich alle geeigneten und verhältnismäßigen Maßnahmen zu ergreifen hat, den Ökostromanteil gemessen am Referenzwert von 78 Prozent zu erhöhen. Zu dieser Zielerreichung ist es unabdingbar den Stromverbrauch möglichst gering zu halten. Der Fußnote kommt nur insofern mildernde Bedeutung zu, als Österreich keinen Einfluss darauf hat, den Ökostromanteil entsprechend zu erhöhen, bzw Maßnahmen diesbezüglich nicht mehr verhältnismäßig wären. Österreich ist stärker als andere Länder natürlichen Schwankungen ausgesetzt, da es seine Elektrizität vorwiegend von Wasserkraftwerken bezieht und somit die Stromproduktion in starkem Maße niederschlagsabhängig ist. Die Menge der Niederschläge bzw Dürreperioden konnten bei der Berechnung der Referenzwerte keine angemessene Berücksichtigung finden, da es sich hierbei um Imponderabilien handelt. Ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (Art 226 ff EGV) wäre also in Hinblick auf die gegebenen Umstände nicht den Verhältnissen entsprechend. Immerhin sollte man betonen, dass Österreich prozentual gesehen den höchsten Ökostromanteil in Europa vorweist.

Zudem kann man davon ausgehen, dass heute das gesamte wirtschaftlich nutzbare hydraulische Potenzial in Österreich zum größten Teil ausgenutzt ist. Abgesehen davon, dass Großwasserkraft de lege lata in Österreich nicht zu den erneuerbaren Energien zählt bzw nicht förderungsfähig ist, ist das Potenzial von Großwasserkraftwerksanlagen aufgrund geringer Akzeptanz bei der Bevölkerung, langwieriger Genehmigungsverfahren und hoher Investitionskosten bereits voll ausgereizt, sodass eine Steigerung des Stromanteils mithilfe der Großwasserkraft ohnehin nicht mehr möglich wäre.

4.2 Vereinbarkeit der Förderung von erneuerbaren Energien mit der Warenverkehrsfreiheit

Es stellt sich die Frage, ob die Förderung von erneuerbaren Energien mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Zweifel tauchen schon hinsichtlich der Vereinbarkeit mit der Warenverkehrsfreiheit auf:

Spätestens seit derAlmelo –Urteil75 des EuGH steht ohne Zweifel fest, dass Elektrizität als Ware im Sinne von Art 28 EGV zu qualifizieren ist. Schon im Urteil vom 15.7.1964 in der RechtssacheCosta/E.N.E.L.76 ging der EuGH davon aus, dass Elektrizität in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über die Warenverkehrsfreiheit fallen kann. Die Regelungen des freien Warenverkehrs finden somit Anwendung.

Art 28 EGV verbietet jegliche Beschränkungen der Ein- und Ausfuhr von Waren. Sowohl mengenmäßige Beschränkungen als auch Maßnahmen gleicher Wirkung sind untersagt. Nach der „Dassonville-Formel“77 fallen hierunter„jegliche Maßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten, Regelungen, die geeignet sind, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern.“Gelten die nationalen Regelungen jedoch für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer und berühren sie als Verkaufsmodalitäten den Absatz von in- und ausländischen Erzeugnissen rechtlich wie tatsächlich in gleicher Weise, so werden sie nach der Keck-Rechtsprechung78 nicht als Handelsbeschränkungen verstanden und sind damit erlaubt.

Produktbezogene Regelungen werden allerdings stets nach der Dassonville-Formel beurteilt und sind damit als Maßnahmen gleicher Wirkung zu sehen, sofern nicht ein Rechtfertigungsgrund eingreift.

Ein Rechtfertigungsgrund kann sich entweder aus einem ausdrücklich in Art 30 EGV geregelten Rechtfertigungstatbestand ergeben oder aus der Cassis de Dijon-Formel79.

Nach der „Cassis-Rechtsprechung“ sind unterschiedliche nationale Vorschriften in Ermangelung einer gemeinschaftlichen Regelung hinzunehmen, wenn sie nicht diskriminierend und notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen – insbesondere einer wirksamen steuerlichen Kontrolle, dem Schutz der öffentlichen Gesundheit, der Lauterkeit des Handelsverkehrs und dem Verbraucherschutz – gerecht zu werden. Es wird dabei auf das zwingende Interesse des Gemeinwohls, wie es z.B. der Umweltschutz darstellt, abgestellt. Der Mitgliedstaat hat das den freien Warenverkehr am wenigsten behindernde Mittel zu wählen.

Die Unterstützung nur der erneuerbaren Energieträger stellt aus Sicht der nicht geförderten Energieträger grundsätzlich einen Wettbewerbsnachteil dar. Es reicht dabei aus, dass die Maßnahme nur geeignet ist, den Wettbewerb zu verzerren. In irgendeiner Art spürbar muss die Handelsbeschränkung noch nicht sein. Die einfuhrbeschränkende Wirkung darf zwar nicht zu ungewiss und indirekt sein80, in einer dem Beihilferecht unterliegenden Förderungsmaßnahme wird man jedoch regelmäßig den Tatbestand des Art 28 EGV bejahen müssen.81

Die Art 28 ff EGV stehen gesetzessystematisch gesehen neben den Art 87 ff EGV. Daraus kann grundsätzlich geschlossen werden, dass der Gemeinschaftsrechtsgesetzgeber notifizierte und von der Kommission im Sinne der Art 87 EGV genehmigte Beihilfen als gemeinschaftsrechtlich zulässigen Eingriff in den Wettbewerb akzeptiert.82 Gerade Fördermaßnahmen, die sich aus den Vorgaben einer Richtlinie ergeben, werden regelmäßig nicht im Widerspruch zu den Art 28 ff EGV stehen. Andernfalls müsste die Rechtmäßigkeit der Richtlinie in Frage gestellt werden. Die Richtlinie zur Förderung erneuerbarer Energien83 (EE-RL) gibt ausdrücklich vor, dass die Erzeugung erneuerbarer Energie in den Mitgliedstaaten gefördert werden soll – gerade auch durch finanzielle Zuwendungen.

[...]


1 Im folgenden wird für den Begriff „Strom aus erneuerbaren Energieträgern“ des Öfteren der Begriff „Ökostrom“ verwendet werden. Auch der Begriff „Strom aus erneuerbaren Energiequellen“ ist landläufig.

2Büdenbender/Rosin, KWK-AusbauG, Einführung, Rn 22.

3 Diese und andere Eingriffe können eine freie Marktwirtschaft zu einer sozialen Marktwirtschaft machen.

4 BT-Drs. 7/1991, S.7; Lukes RdE 1997, 165ff. Der Kohlepfennig wurde vom BVerfG für verfassungswidrig erklärt, da die Zwangssubvention durch Unternehmen und Verbraucher einen Verstoß gegen die Finanzverfassung darstellte; BVerfG, Urt. V. 11.10.1994 – 2 BvR 633/86, BVerfGE 91, S.186 und 201 in NJW 1995, S. 381; Urt. V. 31.5.1990 – 2 BvL 12/88 BVErfGE 82, S. 159 und 177 in NVwZ 1991, S. 51. Von diesem Zeitpunkt an sind die Subventionen vom Staatshaushalt übernommen worden, indem eine jährliche finanzielle Höchstförderung festgelegt wurde, die unmittelbar an den Steinkohlebergbau gezahlt wird.

5 BGBl I S. 2633.

6 Siehe hierzu den Zeit-Artikel von Andreas Berchem (April 2006) © ZEIT online 25.9.2006 - 16:43 Uhr. Zuletzt abgerufen am 20 August 2007 um 16:25 Uhr auf http://www.zeit.de/online/2006/39/EEG?page=all.

7 Vgl.Büdenbender/Rosin, KWK-AusbauG, Einführung, Rn. 23.

8 Gesetz zur Förderung der sparsamen und umweltverträglichen Energieversorgung und Energienutzung im Lande Bremen (Bremisches Energiegesetz – BremEG), BremBü-DrS 12/1238 v. 29.5. 1991.

9Salje, KWKG 2002, Einführung, S. 26, Rn. 21 f.

10Altrock, „Subventionierende“ Preisregelungen, S. 107; ebensoBritz/Müller, Die Kostenabwälzung auf Letztverbraucher im Rahmen der subventionierenden Preisregelungen.

11 Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt.

12 Während in Österreich ein absolutes Atomkraftwerk-Verbot besteht, wird in Deutschland ca 30 % des Gesamtstroms aus Kernkraft produziert; siehe Corino, Energy Law in Germany, S. 44.

13 Vergleiche Ausführungen zu Radon vom Bayerisches Landesamt für Umweltschutz, Infozentrum Umweltwissen, Stand Juni 2007; zuletzt eingesehen am 2. Juli 2007 um 10:25 Uhr auf http://www.lfu.bayern.de/umweltwissen/strahlungen/doc/einführung/02_radon.pdf.

14 Vergleiche Website des Verbandes der Elektrizitätsunternehmen Österreich: http://www.veoe.at/186.html und http://www.veoe.at/187.html (zuletzt eingesehen am 15. Januar 2006 um 16:45 Uhr).

15 Die Welle ist ein Maschinenelement, das zum Weiterleiten von Drehbewegungen und Kräften, sowie zur Lagerung von rotierenden (sich drehenden) Teilen Verwendung findet.

16 Die Kraftwerke an der Donau liefern fast ein Drittel des Regelarbeitsvermögens.

17 Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz, das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz und das Energie-Regulierungsbehördengesetz geändert werden (Ökostromgesetz-Novelle 2006), BGBl I Nr 105/2006. Ausgegeben am 27. Juni 2006.

18 Vergleiche website http://www.veoe.at , eingesehen am 17. Januar 2007 um 12:15 Uhr.

19 Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt.

20 So auchKarollus, Stellungnahme zu verschiedenen EG/EU rechtlichen Aspekten im Zusammenhang mit der geplanten Novelle zum österreichischen Ökostromgesetz, S. 18, Fn. 14.

21 dBGBl I 2004, 1918, Novelle des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien, EEG.

22 Wasserkraft und Ökologie im Visier; Auswirkungen der Wasserrahmenrichtlinie auf die Wasserkraft; Studie des Lebensministeriums (http://www.publikationen.lebensministerium.at, zuletzt eingesehen am 18.Jaunar 2007 um 10:20 Uhr).

23 Richtlinie 2001/77/EG.

24 Ein Netzausbau von der Sahara über das Meer wäre allerdings mit unzumutbaren Kosten verbunden.

25 Quaschning, ET, 55.Jg (2005) Heft 6 S. 368.

26 Näheres dazu http://www.biomasseverband.at, abgerufen am 12.07.2007 um 20:15 Uhr.

27 Der Kohlenstoff, der in fossilen Energieträgern (Erdöl, Erdgas, Kohle, Torf) gebunden ist und bei deren Verbrennung als CO2 freigesetzt wird, wurde im Verlauf vieler Jahrmillionen gebunden. Dieser langsame Prozess der CO2-Bindung hält auch heute noch an und beginnt zunächst durch Pflanzenwachstum, bei dem in der Photosynthese CO2, Wasser und Mineralstoffe in Biomasse umgewandelt werden. Dieser Prozess wird in der Regel bei der Verwesung, Verbrennung oder Verdauung der Pflanzen vollständig umgekehrt.

28 Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse vom 21. Juni 2001 (dBGBl. 2001 I S. 1234) geändert durch Verordnung vom 9. August 2005 (dBGBl. I S. 2415).

29 BGBl. II Nr. 508/2002.

30 Siehe http://www.biomasseverband.at, abgerufen am 31.01.2008 um 11:55 Uhr.

31 ZL. 551.352/110 - IV/1/03.

32 Mit einem Bestandteil von bis zu 70 Prozent Methan. Vgl. auch Ausführungen von Loibl/Heigel in Germer/Loibl, Energierecht – Handbuch, S. 496 ff.

33 Zl. 551.352/48-IV/1/03.

34 Weißbuch der Kommission, Energie für die Zukunft: Erneuerbare Energieträger, S. 52.

35 Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt.

36 Vergleiche §1 B-VG über den Umweltschutz.

37 Der durch menschliche Eingriffe entstandene Anteil am atmosphärischen Treibhauseffekt wird anthropogener Treibhauseffekt genannt..

38 Pehnt, ifeu, Erneuerbare Energien kompakt. Ergebnisse systemanalytischer Studien. Im Auftrag des Umweltministeriums, 2. Aufl. Heidelberg 2007, S. 17. Abgerufen am 7.Juni 2007 um 17:20 Uhr auf http://www.bmu.de/erneuerbare_energien/downloads/doc/20095.php.

39 Bundesumweltministerium (12. Sept. 2006): Erneuerbare Energien sichern langfristig Arbeitsplätze. Vgl. auchHäder/Schulz, ET 2005, Heft 7, S. 472 ff.

40 Weltweit stieg die Energienachfrage im Jahr 2004 um 4,3%; BP Statistical Review of World Energy 2005, 2; abrufbar auf: http://www.deutschebp.de/liveassets/pbinternet/germany/STAGING/homeassets/assets/deutschebp/br oschueren/destatisticalreviewofworldenergyfullreport2005.pdf. (zuletzt eingesehen am 12.12.2006 um 17:30 Uhr).

41 SieheSchlögel, RdU - Umwelt- und Technikrecht 2006/4, S. 22.

42 Pressemitteilung Energiebinnenmarkt: Kommission schlägt die Verbesserung der Erdöl- und Erdgasversorgungssicherheit vor, 11.9.2002, IP/02/1288.

43 Russland steht mit 29 % Ölimport nach Deutschland an erster Stelle, gefolgt von Norwegen, Großbritannien, Lybien, Syrien, Kasachstan, Algerien, Nigeria und Venezuela. Siehe Corino, Energy Law in Germany, S. 2.

44 Siehe Staiß/Aretz/Bügsen Erneuerbare Energien in Europa – Auf dem Weg zum 20 %-Ziel, ET 2005, Heft 7, S. 462 ff.

45 Anhang zur Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt.

46 Reduzierung der Treibhausgasemission im gesamten EU-Raum um 8 % bis 2012.

47 Abl L 72 vom 10.3.1992, 3.

48 Im folgenden EE-RL.

49 Die Referenzwerte korrespondieren zum Teil nicht mit den Eurostat-Daten der obigen Tabelle.

50 Fouquet, Rechtsgutachten zur Auslegung der EU-Richtlinie zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt unter besonderer Berücksichtigung der nationalen Richtziele und ihre Auswirkungen für die nationale Klimaschutzpolitik in Österreich (2002), S. 6. http://gpool.lfrz.at/gpoolexport/media/file/RechtsgutachtenFouquet-Endbericht.pdf.

51 Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt v 16.11.2000, ABl C 223 v 08.08.2001 S. 294, Abänderung 31.

52 Gemeinsamer Standpunkt (EG) 18/2001, vom Rat festgelegt am 23.3.2001 im Hinblick auf den Erlass der EE-RL (2001/C 142/02).

53 Europaweit liegt der durchschnittliche Anteil an Erneuerbaren Energiequellen bei nur 14 %.

54 Siehe Bericht gem Art 3 Abs 2 EE-RL, 12; abgerufen am 5.11.2006 um 12:20Uhr auf http://www.bmwa.gv.at/BMWA/Themen/Energie/Energiepolitik/politik_effizienz_3.htm.

55 SieheSchlögel, RdU - Umwelt- und Technikrecht 2006/4, S. 25.

56 SieheSchlögel, RdU - Umwelt- und Technikrecht 2006/4, S. 25.

57 Siehe Bericht des BMWA gem Art 3 Abs 3 und Art 5 EE-RL, http://www.Bmva.gv.at/NR/rdonlyres/B279399F-B697-4684-8EB1-C0237C3B8DDB/0/BerichtRichtzieleoekostrom.pdf, abgerufen am 1.11.2006 um 14:25 Uhr.

58 Der Anteil an Erneuerbaren Energiequellen soll nach Vorgabe der EE-RL im Elektrizitätsbereich bis 2010 in der EU 22,1% betragen.

59 Fouquet, Rechtsgutachten zur Auslegung der EU-Richtlinie zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt unter besonderer Berücksichtigung der nationalen Richtziele und ihre Auswirkungen für die nationale Klimaschutzpolitik in Österreich (2002), S. 16; abgerufen am 20.9.2005 auf http://gpool.lfrz.at/gpoolexport/media/file/Rechtsgutachten_Fouquet-Endbericht.pdf.

60 Schreiben der Europäischen Kommission durch Francois Lamoureux, Direktor der Generaldirektion Energie und Verkehr, TREN/DIKV/icD (2005) 123860 15.11.2005. siehe auch http://www.Igwindkraft.at/index.php?mdoc_id=1002728, zuletzt eingesehen am 16.07.07 um 20:30 Uhr.

61 Dieses Ausmaß an Ökostrom entspräche 78,1% von 56,1TWh, also dem Bruttoinlandsverbrauch von 1997.

62 So auch Hauer, Wozu ist Österreich durch die Ökostromrichtlinie verpflichtet? In: Steinmüller (Hrsg), Ökostrom in Österreich (2004) 17, S. 28 ff.

63 SieheHauer, Wozu ist Österreich durch die Ökostromrichtlinie verpflichtet, S.29.

64 SieheHauer, Wozu ist Österreich durch die Ökostromrichtlinie verpflichtet, S.29.

65 Die Ursache dafür, dass nicht für alle Mitgliedstaaten ein einheitlicher Referenzwert-Aufschlag vorgesehen ist, suchtHauerin den unterschiedlichen Ökostromausbaupotenzialen, bzw differierendem Verhandlungsgeschick.

66 Siehe Hauer, Wozu ist Österreich durch die Ökostromrichtlinie verpflichtet, S. 31.

67Hauerbetont, dass bei einer solchen Interpretation, diejenigen Mitgliedstaaten besonders schlecht gestellt würden, die bereits in der Vergangenheit gerade „Ökostrom-Musterschüler“ waren. SieheHauer, Ökostromrichtlinie S. 31.

68 Dieses Faktum wurde in wurde in der Berechnung der Referenzwerte bereits einbezogen. Blind für dieses Problem war der Verfasser der EE-RL also nicht.

69 SieheSchlögel, RdU - Umwelt- und Technikrecht 2006/4, S. 27.

70 Bericht des BMWA gem Art 3 Abs 3 EE-RL, S. 40.

71 Die Kommission nimmt eine jährliche Steigerung um 1,2% an; siehe Vorschlag der Kommission vom 10.05.2000 für eine RL des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Förderung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt, KOM (2000) 279 endg, S. 29.

72 Stellungnahme zu verschiedenen EU/EG-rechtlichen Aspekten in Zusammenhang mit der geplanten Novelle zum österreichischen Ökostromgesetz; abgerufen auf htpp://www.igwindkraft.at/redsystem/mmedia/2006.04.13/1144939617.pdf am 07.05.2007 um 11:20 Uhr.

73 Vgl.Pechstein, Die Bedeutung von Protokollerklärungen zu Rechtsakten der EG, EuR 1990, S. 253.

74 EuGH 30.1.1985, Rs 143/83, Kommission/Dänemark, Slg 1985, S. 427.

75 EuGH 27.04.1994, Rs C-393/92, Almelo, Slg 1994, I-1477.

76 EuGH 15.07.1964, Rs 6/64, Costa/E.N.E.L, Slg 1964, S. 1253.

77 EuGH 11.07.1974, Rs 8/74, Dassonville, Slg 1974, 837.

78 EuGH 24.11.1993, verb Rs C-267/1991 u C-268/1993, Strafverfahren gegen Bernard Keck und Daniel Mithouard, Slg 1993, I-6097.

79 EuGH 20.02.1979, Rs 120/78, Rewe/Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, Slg 1979, S. 649.

80 Vgl.Kingreenin Callies/Ruffert, EUV, EGV, Kommentar zu Art 28 EG, Rn. 36.

81 EuGH, Rs 249/81, Kommission/Irland, Slg 1982, 2004, Rn. 27 f.

82 So auchHauer/Pflügelmayer, Ökostrom in Österreich, S. 171.

83 Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt.

Ende der Leseprobe aus 173 Seiten

Details

Titel
Die Förderung erneuerbarer Energien auf dem liberalisierten Elektrizitätsmarkt in Europa
Untertitel
Ein Rechtsvergleich zwischen Deutschland und Österreich
Hochschule
Universität Wien  (Institut für Staats- und Verwaltungsrecht)
Veranstaltung
Promotion
Note
1,0
Autor
Jahr
2008
Seiten
173
Katalognummer
V147625
ISBN (eBook)
9783640575695
ISBN (Buch)
9783640575404
Dateigröße
1157 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Arbeit wurde mit Bestnote bewertet, zur vollsten Zufriedenheit beider Korrektoren.
Schlagworte
Förderung, Energien, Elektrizitätsmarkt, Europa, Rechtsvergleich, Deutschland
Arbeit zitieren
Clemens Regehr (Autor:in), 2008, Die Förderung erneuerbarer Energien auf dem liberalisierten Elektrizitätsmarkt in Europa, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/147625

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