Brechmittel, Waterboarding, Folterdrohung

Hält die StPO dem Maßstab von Art. 3 EMRK stand?


Seminararbeit, 2009

79 Seiten, Note: 13 Punkte


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

A. Einführung

B. Maßstab der StPO
I. Brechmittel
1. Rechtsgrundlage
a) § 102 StPO
b) § 81a StPO
2. Materielle Voraussetzungen des § 81a StPO
a) Feststellung von verfahrenserheblichen Tatsachen
b) Körperliche Untersuchung
c) Von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst
d) Keine Nachteile für die Gesundheit des Beschuldigten
e) Ist Zwang von § 81a StPO mit umfasst?
3. Grundsätze der StPO
a) Nemo-tenetur-Grundsatz
b) § 136a StPO
c) Menschenwürde, Art. 1 I GG
d) Zwischenergebnis
II. Verbotene Vernehmungsmethoden
1. Allgemeines
2. § 136a StPO
a) Anwendbarkeit
b) Geschütztes Rechtsgut
c) Charakter des § 136a StPO
d) Misshandlung
e) Körperliche Eingriffe
f) Quälerei
g) Drohung
h) Zwang
3. Waterboarding
a) Was ist Waterboarding?
b) Geschichte
c) Heutige Anwendung
d) Wirkung auf den zu Vernehmenden
e) Subsumtion unter § 136a StPO
f) Grundsätze der StPO
4. Folterdrohung
a) Begriff
b) Subsumtion unter § 136a StPO
c) Grundsätze der StPO
5. Konsequenzen von Waterboarding und Folterdrohung
6. Absolutheit des Folterverbots
7. Rettungsfolter
a) Szenarien
b) Bekannte Fälle
c) Problematik
d) Handlungsgrundlage
e) Gefahr des inflationären Gebrauchs
8. Stellungnahme
9. Lösungsansatz

C. Maßstab der EMRK
I. Art. 3 EMRK
1. Stufenfolge
a) Folter
b) Unmenschliche Behandlung
c) erniedrigende Behandlung
2. Übertragung auf die konkreten Beispiele
a) Brechmittel
b) Waterboarding
c) Folterdrohung
II. Art. 15 EMRK
III. Die EMRK zur Rettungsfolter

D. Messung der StPO an der EMRK
I. Anwendungsbereich
II. Art der verbotenen Methoden
III. Schutzgüter
IV. Vergleich der Verbotsschwellen

E. Abschließende Betrachtung

ANHANG

GlossarI

Literaturverzeichnis

Umfrage 2009

Zitierte Normen und Gesetze

A. Einführung

Foltern, das war früher, hört man immer wieder. Da gab es die Geißelung, die Garotte mit Würgschraube, die Streckbank, den Wasserkäfig und andere Arten des Beinahe-Ertränkens, um nur wenige zu nennen. Meist kennt man die Foltermethoden nur aus Schauermärchen, Filmen oder Ausstellungen in Museen. Es gibt sie, seit es die Menschheit gibt[1]. Vor allem aber aus dem Mittelalter und der Inquisition kennt man die Folter. Damals war sie sogar fast durchgängig gesetzlich legitimiert[2].

1740 wurde die Folter von Friedrich II. in Preußen und als letztes 1828 in Coburg-Gotha[3] vollständig verboten, was wohl auf die ungezügelte Praxis zurückzuführen ist[4].

Das ist eine lange Zeit her. Aber Verbrechen, Kriege und die damit einhergehende Grausamkeit gibt es in jeder Epoche, so auch heutzutage. Manche behaupten, dass die Folter damals zwar formell abgeschafft und praktisch auch reduziert wurde, aber dass sie nie völlig verschwunden sei[5]. Gibt es sie womöglich in Deutschland noch? Oder erlebt sie etwa eine Renaissance in einer Zeit, in der Menschenrechte in der Verfassung fest und unumstößlich verankert sind und der gesamte Staat mit Legislative, Exekutive und Judikative nach Art. 1 III GG daran gebunden ist? In der sich ganz Europa mittels der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) dem Menschenrechtsschutz verschreibt, der durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) überwacht und durchgesetzt wird? In der diese Prinzipien überragende Geltung beanspruchen und bis ins einfachgesetzliche Recht hinein wirken? Diesen Fragen will die vorliegende Arbeit unter anderem nachgehen.

Was genau ist aber die Folter? Die gängigste Definition findet sich in Art. 1 I eines UN-Übereinkommens[6], in dem es heißt, Folter sei „jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Schmerzen oder Leiden, die sich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind, werden davon ausgeschlossen“.

Heutzutage werden – im Gegensatz zum Mittelalter und den düsteren Zeiten des 20. Jahrhunderts – hauptsächlich psychologische Methoden angewandt, weniger reine körperliche Misshandlung. Bedingt durch die weltweite Ächtung der Folter wird verstärkt darauf geachtet, subtiler vorzugehen und keine äußerlichen Spuren beim Opfer zu hinterlassen[7]. Exemplarisch für die heutigen Foltermethoden lassen sich Lärmbeschallung, Stresspositionen, Elektroschocks, Scheinertränken und Schlaf- bzw. Nahrungsentzug anführen[8].

Gibt es diese moderne Art der Folter in der westlichen Welt? Viele Menschen halten das für unmöglich. Zumindest in Europa. Die USA greifen spätestens seit dem 11. September 2001 auf solche Methoden zurück[9].

Aus diesem Anlass führte die Verfasserin im Februar eine Umfrage zum Thema Waterboarding durch, an der 234 Menschen teilnahmen[10]. Waterboarding ist ein Beispiel für moderne Folter und seit einiger Zeit aufgrund seiner Anwendung durch die ehemalige US-amerikanische Regierung unter George W. Bush[11] sehr stark in der massenmedialen Diskussion vertreten. Daher wussten auch 48,3% der Befragten gleich, dass es sich hierbei um eine Foltermethode handelt. Immerhin 19,2% hielten es für eine Wassersportart, was allerdings bei dem euphemistischen Begriff „Waterboarding“ nicht verwundert.

In derselben Umfrage zeigte sich, dass nur 96,5% derjenigen, die Waterboarding als Foltermethode eingestuft hatten, diese auch für in Deutschland verboten erachteten.

Der Bürger ist sich seiner Rechte durchaus bewusst. Das zeigt sich auch daran, dass lediglich 14,2% von ebendiesen Antworten, diese spezielle Art von Folter (meist mit der Erweiterung auf Folter im Allgemeinen) in Deutschland überhaupt für möglich hielten.

Die vorliegende Arbeit handelt von Brechmitteln, Waterboarding und Folterdrohungen. Diese Eingriffe sollen analysiert und auf ihre Rechtsstaatlichkeit hin überprüft werden. Dabei wird vor allem auf ihre Deckung durch die StPO Rücksicht genommen. Anschließend soll, darauf aufbauend und anhand dieser Beispiele die StPO an Art. 3 EMRK gemessen werden.

Dabei ist freilich auch die Frage zu klären, inwiefern es sich dabei um Folter und um eine erniedrigende Behandlung von Personen durch Strafverfolgungs- und Gefahrabwehrorgane handelt.

B. Maßstab der StPO

Anhand der folgenden Beispiele soll der Maßstab der StPO bezogen auf die drei zu erörternden Maßnahmen ermittelt werden.

I. Brechmittel

Brechmittel werden heutzutage vor allem Drogendealern und Drogenkurieren verabreicht, die im Zuge einer Festnahme durch die Polizei ihre Drogenbömbchen (in Plastikfolie verschweißte Kokain- oder Crackkügelchen[12]) verschlucken, um Beweismittel für begangene Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) im Körperinneren zu verstecken und sie so der Beschlagnahme zu entziehen[13]. Durch die Brechmittel sollen die Drogenbömbchen erbrochen werden und auf diese Weise den Körper des Verdächtigen wieder verlassen[14].

Der Transport und Schmuggel von Rauschmittel im Körperinneren, ist ein Phänomen, das seit 1982 in Deutschland bekannt ist[15]. Diese Art des Drogenschmuggels stellte die Polizei vor neue Probleme bei dem Versuch, die Drogenkriminalität in den Griff zu bekommen. Lösungsansätze der Polizei umfassten vorerst das Abwarten auf die natürliche Ausscheidung[16]. Diese Methode wirft wiederum Fragen der Rechtmäßigkeit der damit einhergehenden Freiheitsentziehung auf[17]. Schließlich kann sich diese Prozedur über mehrere Tage hinziehen, wenn der Beschuldigte sich innerlich dagegen wehrt[18]. Als neue Methode etablierte sich 1991 in einigen deutschen Bundesländern die Brechmittelvergabe[19], um den Vorgang zu beschleunigen. Die Wirkzeit von Brechmitteln liegt im Gegensatz zur natürlichen Ausscheidung bei wenigen Minuten[20]. Das Rechtmäßigkeitsproblem der Freiheitsentziehung entfällt dadurch, denn diese ist im Rahmen des § 128 I 1 StPO bis zum nächsten Tag zulässig.

Die Brechmittelvergabe steht dennoch seit es aufgrund ihres Einsatzes zwei Todesfälle gegeben hat in der Kritik. Auch der EGMR hat ein Augenmerk auf die hauptsächlich in Deutschland vorherrschende Praxis gerichtet[21].

Vorstellbar ist die Verabreichung von Brechmitteln als Foltermethode im Rahmen einer Vernehmung zur Schwächung des Beschuldigten mit dem Ziel, seine Widerstandsfähigkeit und seinen Willen zu brechen[22]. Darüber liegen aber zumindest für Deutschland keine gesicherten Kenntnisse vor. Wenn, dann könnte es sich höchstens um einzelne Missbrauchsfälle prozessordnungswidriger Anwendung handeln, denn eine solche demütigende Behandlung ist nach Art. 104 I GG und als Vernehmungsmethode nach § 136a I 1 Alt. 3, 4 StPO verboten.

Im Mittelpunkt der Diskussion steht also die Anordnung der Verabreichung von Brechmitteln an Drogendealer durch Drogenfahnder, die dadurch den Verlust von Beweismaterial verhindern wollen[23] und deren Ausführung durch Ärzte.

1. Rechtsgrundlage

Diskussionsgrundlage ist der folgende Sachverhalt: einem Drogenkurier wird unter Anwendung von polizeilichem Zwang ein Brechmittel verabreicht, woraufhin er unter Beobachtung mehrerer Polizisten erbricht. Außer Zweifel steht, dass die zwangsweise Vergabe von Brechmitteln einen Eingriff in Grundrechte darstellt. Die Verletzung der Menschenwürde aus Art. 1 I GG ist nicht eindeutig geklärt[24]. Ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I GG kann jedoch bereits bei oberflächlicher Prüfung bejaht werden. Dieser Eingriff kann nur durch ein formelles Gesetz gerechtfertigt sein, Art. 2 II 3 GG.

Die StPO nennt an mehreren Stellen Maßnahmen, die den Betroffenen möglicherweise in Grundrechten verletzen. Das Ziel der Brechmittelvergabe ist es, Gegenstände, die im Körperinneren des Beschuldigten vermutet werden, zu Tage zu fördern, um sie zu beschlagnahmen und sie als Beweismittel im Betäubungsmittelstrafverfahren zu verwenden. Es geht also um die Suche nach Gegenständen im Körper des Betroffenen.

a) § 102 StPO

Es könnte sich um eine Durchsuchung nach § 102 StPO handeln. Bei der Durchsuchung einer Person wird nach Sachen oder Spuren in und unter der Kleidung, auf der Körperoberfläche und in natürlichen Körperöffnungen gesucht[25], wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde, § 102 StPO.

Das OLG Frankfurt stellt auf die anschließende Sicherstellung der Rauschgiftpäckchen ab und subsumiert aus diesem Grund die Brechmittelvergabe unter die §§ 102, 94 ff. StPO. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass bei der Anwendung eines Brechmittels nicht am Körper bzw. in zugänglichen natürlichen Körperöffnungen (wie Mund, Ohren, After)[26] gesucht wird, sondern ein Mittel in den Körper gelangen muss, um unzugängliche Gegenstände hervorzuholen. § 102 StPO scheidet somit als Rechtsgrundlage aus.

b) § 81a StPO

Bei einer körperlichen Untersuchung nach § 81a StPO wird die Beschaffenheit des Körpers oder einzelner Körperteile festgestellt[27]. Dabei dürfe ein Arzt eine körperliche Untersuchung und sogar einen Eingriff durchführen[28], was gerade durch die Einführung des § 81a StPO im Jahre 1933 ermöglicht werden sollte[29]. Vorher wurden körperliche Eingriffe mangels Bestimmtheit des § 102 StPO, der damals als Rechtsgrundlage herangezogen wurde, nicht einheitlich als vom Gesetz gedeckt angesehen[30]. Der Sinn des § 81a StPO ist also gerade der Eingriff in den Körper.

In der Literatur wird als zusätzliches Kriterium teilweise angeführt, dass der Einsatz eines Arztes zum Schutz des Betroffenen erforderlich sein muss[31]. Wenn es um den Einsatz von Medikamenten geht, wie dies beim provozierten Erbrechen durch Brechmittel der Fall ist, kann es immer Nebenwirkungen geben, die gegen die Anwendung des jeweiligen Mittels sprechen[32], sodass ein Arzt zum Gesundheitsschutz anwesend sein muss.

Nach dem Willen des Gesetzgebers und dem zusätzlichen Kriterium der Literatur ist somit § 81a StPO die einschlägige Rechtsgrundlage.

2. Materielle Voraussetzungen des § 81a StPO

Nach § 81a StPO sind körperliche Untersuchungen des Beschuldigten zur Feststellung von verfahrenserheblichen Tatsachen auch gegen seinen Willen zulässig, solange sie ein Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst vornimmt und kein Nachteil für die Gesundheit des Beschuldigten zu befürchten ist.

a) Feststellung von verfahrenserheblichen Tatsachen

Unter verfahrenserheblichen Tatsachen versteht man Tatsachen, die mittelbar oder unmittelbar für die Bestimmung der Schuld und/oder der Rechtsfolge des zu ermittelnden Delikts von Bedeutung sind[33]. Darunter versteht man im Falle des § 81a StPO die äußere und innere körperliche Beschaffenheit des Beschuldigten einschließlich der in den Körper geratenen Fremdkörper[34]. Gerade die Fremdkörper in Form von Rauschgiftbömbchen sind bei der Brechmittelvergabe die gesuchten Beweismittel, um die es den Ermittlungsbehörden geht. Von Bedeutung sind sie für das Verfahren dann, wenn es sich um „nicht geringe Mengen“ des enthaltenen Rauschgifts handelt. Dies grenzt ein Vergehen (§ 29 BtMG i.V.m. § 12 II StGB) von einem Verbrechen (§ 29 a I Nr. 2 BtMG i.V.m. § 12 I StGB) auf der Schuldseite ab und hat erhebliche Auswirkungen auf die Rechtsfolgen.

Die Grenze zur nicht geringen Menge hat die Rechtsprechung für die aus der Hanfpflanze gewonnenen Rauschmittel Haschisch und Marihuana bei einem Wirkstoffgehalt von 7,5g Tetrahydrocannabiol (THC) festgesetzt[35]. Bei anderen Rauschmitteln liegt die Grenze bei 1,5g Heroinhydrochlorid für Heroin (Diacetylmorphin)[36], 5g Kokainhydrochlorid für Kokain und die Kokainzubereitung „Crack“[37] und 5g Metamfetaminbase bzw. 6,2g Metamfetaminhydrochlorid für sämtliche Zubereitungsformen des Metamfetamins[38].

Zur Ermittlung, ob diese Grenze überschritten wurde, ist es erforderlich, die transportierten Rauschgiftmengen zu Tage zu fördern und zu bestimmen. Man könnte meinen, diese Grenze könne beim reinen Körpertransport ohnehin aus Platzgründen nicht überschritten werden. Das widerlegen Untersuchungen, denen zufolge ein Drogenkurier bis zu 200 Bömbchen à 2 bis 5g Rauschgift schlucken und im Magen aufbewahren kann[39].

Gerade weil hierüber Streit herrscht und es ein großer Unterschied ist, je nach dem wie viel Rauschgift geschluckt wurde, wird man die Verfahrenserheblichkeit der genauen Mengenbestimmung bejahen müssen. Schließlich geht es darum, einen Straßendealer von einem gewerbsmäßig und in größerem Umfang Handel treibenden Drogenhändler abzugrenzen.

b) Körperliche Untersuchung

Zu diesem Aspekt kann auf die Ausführungen weiter oben unter Punkt B. I. 1. b) verwiesen werden.

c) Von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst

Die Voraussetzung, dass ein Arzt den medizinischen Eingriff vornehmen muss, ist in allen bekannten Fällen erfüllt[40]. Die Schulung des jeweiligen Arztes auf dem speziellen Gebiet der Emetika (Brechmittel) wird allerdings nicht genau vorausgesetzt. So kommt es bisweilen vor, dass der handelnde Arzt keine genaue Kenntnis über die Wirkungsweise und die Nebenwirkungen der verabreichten Medikamente hatte[41]. Bei einem therapeutisch nicht indizierten körperlichen Eingriff aufgrund einer strafprozessualen Befugnis, der dem alleinigen Zweck der Beweismittelgewinnung dient, wird jedoch die verfassungskonforme Auslegung des § 81a StPO gewisse Grundkenntnisse auf dem speziellen Fachgebiet von dem Arzt verlangen. Dafür dürfte aber eine Notfallausbildung genügen[42]. § 81a StPO ist also dahingehend zu lesen, dass der Arzt für den Eingriff geeignet sein muss.

Nach den Regeln der ärztlichen Kunst müssen vor einem Brechmitteleinsatz eine Anamnese und eine dokumentierte ärztliche Untersuchung auf Vorerkrankungen durchgeführt werden[43], um festzustellen, ob die einzusetzenden Medikamente überhaupt verwendet werden können.

Die beschuldigten Drogendealer sind meist der deutschen Sprache nicht oder nur bruchstückhaft mächtig und sprechen auch nicht ausreichend Englisch[44]. Eine Anamnese gestaltet sich daher meistens schwierig. Wenn sich der Beschuldigte dann zudem unkooperativ zeigt, ist sie unmöglich[45].

Denn es ist die Aufgabe der Ermittlungsbehörden, den Schutz des Beschuldigten in dieser Situation zu gewährleisten. Entweder müssen sie einen Dolmetscher bestellen oder die natürliche Ausscheidung abwarten und auf die Beschleunigung durch den Brechmitteleinsatz verzichten.

Wird eine Anamnese nicht durchgeführt und verwirklicht sich das dadurch erhöhte Gesundheitsrisiko des Beschuldigten in einer durch die Vorerkrankung begünstigten Nebenwirkung, so ist die Maßnahme nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen worden und nicht von § 81a StPO gedeckt.

d) Keine Nachteile für die Gesundheit des Beschuldigten

Grundsätzlich ist die Brechmittelvergabe zulässig und bei Einhaltung der Voraussetzungen auch von der StPO gedeckt, wenn gesundheitliche Risiken für den Beschuldigten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können[46]. Letztlich entscheidend sind sowohl der Gesundheitszustand des Betroffenen, als auch die Art des Eingriffs[47].

Bei der Vergabe von Brechmitteln gibt es eine Reihe von Vorgehensschritten, die durchaus jeweils ihre Risiken bergen.

aa) Gefahren, die sich aus den Umständen ergeben

So können sich allein aus dem Erbrechen selbst bereits erhebliche Gesundheitsrisiken ergeben. Durch die Anstrengung beim Erbrechen kann es zu Blutungen kommen oder es können Teile des Erbrochenen aspiriert[48] werden, das heißt sie können in die Atemwege und bis zur Lunge gelangen[49], was zum Ersticken oder später zu einer möglicherweise tödlichen Lungenentzündung führen kann[50]. Diese Gefahr besteht besonders bei Beschuldigten, deren Schutzreflexe aufgrund einer Bewusstseinstrübung ausgeschaltet oder nur vermindert aktiv sind[51]. Daher würde das OLG Frankfurt den Brechmitteleinsatz nur beim „gesunden, bewusstseinsklaren, kooperationswilligen Menschen“ als risikolos in Erwägung ziehen[52].

Eine zusätzliche Gefahr ist das Auftreten des Mallory-Weiss-Syndroms, das sich in Schleimhauteinrissen der Speiseröhre und des Mageneingangs äußert[53]. Bei dieser Komplikation spielen Vorbelastungen des Organismus, beispielsweise durch Röntgenstrahlen[54] oder übermäßigen Konsum von Alkohol oder Arzneimitteln wie Aspirin und weitere Schmerzmittel, die nichtsteroidale Antiphlogistika (Entzündungshemmer) enthalten, eine entscheidende Rolle[55]. Diese Erkrankung kann bei jedem Erbrechen auftreten. Sie bestätigt daher die Wichtigkeit einer genauen vorherigen Anamnese für die weitere Vorgehensweise.

bb) Gefahren, die in den Mitteln selbst angelegt sind

Wie jedes Medikament, haben auch Emetika ihre Nebenwirkungen, die zum Teil so beträchtlich sind, dass die Verabreichung zu strafprozessualen Zwecken teilweise ganz untersagt wird[56]. Um eine genauere juristische Würdigung zu ermöglichen, ist zuerst ein Blick auf die medizinisch-pharmakologischen Hintergründe zu werfen.

aaa) Sirup Ipecacuanha

Am häufigsten verwendet wird der wegen seiner angeblichen medizinischen Unbedenklichkeit[57] so beliebte Sirup Ipecacuanha.

Er ist ein aus der lateinamerikanischen Brechwurzel gewonnenes Emetikum, dessen Hauptbestandteile die Alkaloide Emetin und Cephaelin sind[58]. Der erstere ist der Wirkstoff, der auf die sensorischen Vagusfasern in der Magenschleimhaut einen lokal irritativen, das heißt reizenden, Effekt hat und gleichzeitig das Brechzentrum im Gehirn erregt[59].

Zeigt sich bei der Untersuchung, dass der Beschuldigte eine starke Bewusstseinstrübung, Schilddrüsenüberfunktion, Bluthochdruck, Herzrhythmusstörungen oder eine manifeste Herz- oder Ateminsuffizienz aufweist oder sind die medizinischen Überwachungsmöglich-keiten nur mangelhaft, so wird von der Anwendung des Sirups abgeraten[60].

Zu den Nebenwirkungen des Ipecacuanha-Sirups zählen unstillbares Erbrechen, Durchfall, Lethargie, Muskelschwäche und –steifheit, Herzrhythmusstörungen, Entzündung der Speiseröhrenschleimhaut und allmähliche innere Austrocknung (Dehydratation)[61]. In höheren Dosen, also wenn mehr als die therapeutisch empfohlene Einzeldosis von 30ml für Menschen ab 4 Jahren[62] verabreicht wird, können Herz- und Skelettmuskulatur toxisch geschädigt werden[63]. Das kann besonders dann problematisch werden, wenn der behandelnde Arzt dem Beschuldigten von vornherein eine Dosis von 100ml gibt, wie dies im Fall des OLG Frankfurt geschehen ist[64].

Ipecacuanha-Sirup wird entweder verdünnt getrunken oder mittels Magensonde durch die Nase eingeführt[65].

Nach der Verabreichung des Sirups und dem einige Minuten später[66] eintretenden Erbrechen sollte dafür gesorgt werden, dass alle Reste des Brechmittels aus dem Körper entfernt werden[67] und der Beschuldigte noch mindestens vier Stunden lang beaufsichtigt wird[68].

Fazit: Grundsätzlich ist Ipecacuanha-Sirup beim gesunden Menschen in der richtigen Dosierung medizinisch unbedenklich[69], aber es kann bei Vorschädigungen sehr schnell erhebliche Probleme geben[70].

[...]


[1] Richter, Geschichte der Folter und Hinrichtung, S. 11; Breuer, in: Rückkehr der Folter (Hrsg. Beestermöller), S. 13.

[2] Wie beispielsweise 1250 in den Statuten von Bologna; Zagolla, Im Namen der Wahrheit, S. 36.

[3] Seebode, Folterverbot und Beweisverbot, in: FS Otto, S. 999.

[4] Lisken, Foltern im „Aufklärungsnotstand“?, in: FS Tondorf, S. 215; Schmoeckel, Humanität und Staatsraison, S. 75.

[5] Breuer, in: Rückkehr der Folter (Hrsg. Beestermöller), S. 13.

[6] Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984, in: BGBl. 1990, S. 246.

[7] Richter, Geschichte der Folter und Hinrichtung, S. 124.

[8] Vgl. Kurnaz, Fünf Jahre meines Lebens; Wellmann, Welt der Wunder 11/08, S. 72 (75 ff.); Koch, Die CIA-Lüge.

[9] Vgl. Koch, Die CIA-Lüge.

[10] Genauere Informationen zur Umfrage würden hier den Rahmen sprengen, finden sich aber im Anhang und in der Präsentation dieser Arbeit.

[11] Vgl. Koch, Die CIA-Lüge.

[12] Binder/ Seemann, NStZ 2002, S. 234.

[13] Weßlau, StV 1997, S. 341.

[14] Schumann, StV 2006, S. 661.

[15] Zimmermann, Kriminalistik 1995, S. 556.

[16] Zimmermann, Kriminalistik 1995, S. 556ff.

[17] OLG Bremen, NStZ-RR 2000, S. 270; Zaczyk, StV 2002, S. 125 (127).

[18] Zimmermann, Kriminalistik 1995, S. 556 (559).

[19] Ufer, Die zwangsweise Verabreichung von Brechmitteln, S. 9.

[20] Ufer, Die zwangsweise Verabreichung von Brechmitteln, S. 48.

[21] EGMR, Urt. v. 11.7.2006 (Jalloh/ Deutschland), Rn. 53.

[22] Einige Beispiele, zu denen sich die Brechmittelvergabe gut gesellen würde, nennt Murat Kurnaz aus eigener Erfahrung in seinem Buch „Fünf Jahre meines Lebens. Ein Bericht aus Guantánamo“.

[23] Birkholz et al., Kriminalistik 1997, S. 277.

[24] Grüner, JuS 1999, S. 122 (125); OLG Frankfurt, NJW 1997, S. 1647 (1648); dazu weiter unten.

[25] Joecks, StPO, § 102, Rn. 7.

[26] Beulke, Strafprozessrecht, Rn. 241.

[27] Beulke, Strafprozessrecht, Rn. 241.

[28] Binder/ Seemann, NStZ 2002, S. 234 (235).

[29] Rogall, NStZ 1998, S.66.

[30] Beling, ZStW 15, S. 471 (473).

[31] Beulke, Strafprozessrecht, Rn. 241, m.w.N.

[32] Vgl. Birkholz et al., Kriminalistik 1997, S. 277 (279); Zaczyk, StV 2002, S. 125.

[33] BeckOK- Ritzert, StPO, § 81a, Rn 2.

[34] BGHSt 5, 332 (336).

[35] BGHSt 33, 8.

[36] BGH NStZ 1984, S. 221; Forth, Pharmakologie und Toxikologie, S. 212.

[37] BGH NJW 1985, S. 2771; Forth, Pharmakologie und Toxikologie, S. 187.

[38] BGH Urteil vom 3.12.2008 - 2 StR 86/08. Bei allen genannten Mitteln handelt es sich nach § 1 I BtMG i.V.m. Anlagen I-III des BtMG um Betäubungsmittel und Betäubungsmittelzubereitungen, die alle dem BtMG unterfallen.

[39] Zimmermann, Kriminalistik 1995, S. 556f; vgl. auch Hellebrand, Drogen und Justiz, S. 136.

[40] Binder/ Seemann, NStZ 2002, S. 234 (235); OLG Frankfurt, NJW 1997, S. 1647.

[41] Das ist zumindest im Fall des OLG Frankfurt, NJW 1997, S. 1647 und in den beiden Fällen mit Todesfolge 2001 und 2005 anzunehmen; Binder/ Seemann, NStZ 2002, S. 234, dazu weiter unten.

[42] Birkholz et al., Kriminalistik 1997, S. 277.

[43] Birkholz et al., Kriminalistik 1997, S. 277; Dettmeyer/ Musshoff/ Madea, MedR 2000, S. 316 (319).

[44] Binder/ Seemann, NStZ 2002, S. 234 (235); OLG Frankfurt, NJW 1997, S. 1647.

[45] Weßlau, StV 1997, S. 341 (342); Dettmeyer/ Musshoff/ Madea, MedR 2000, S. 316 (319); OLG Frankfurt, NJW 1997, S. 1647 (1649).

[46] Meyer-Goßner, StPO-Kommentar, § 81a, Rn. 17.

[47] Meyer-Goßner, StPO-Kommentar, § 81a, Rn. 17.

[48] Fremdwörter und nichtjuristische Fachbegriffe werden im Glossar erklärt.

[49] Ufer, Die zwangsweise Verabreichung von Brechmitteln, S.45.

[50] Dallmeyer, StV 1997, S. 606 (607).

[51] Dallmeyer, StV 1997, S. 606 (607).

[52] OLG Frankfurt, NJW 1997, S. 1647.

[53] Ufer, Die zwangsweise Verabreichung von Brechmitteln, S. 46.

[54] Birkholz et al., Kriminalistik 1997, S. 277 (279).

[55] Die bekanntesten nicht steroidalen Antiphlogistika sind Acetylsalicylsäure und Ibuprofen. Forth, Pharmakologie und Toxikologie, S. 219f.; Ufer, Die zwangsweise Verabreichung von Brechmitteln, S. 46

[56] So beispielsweise zwischenzeitlich in Bremen, Hessen, Hamburg, Niedersachsen; Niedersächsischer Landtag, Drucksache 14/ 3056 vom 21.1.2002; Weßlau, StV 1997, S. 341 (342).

[57] Binder/ Seemann, NStZ 2002, S. 234 (235); Weßlau, StV 1997, S. 341 (343).

[58] Dettmeyer/ Musshoff/ Madea, MedR 2000, S. 316 (319).

[59] Forth, Pharmakologie und Toxikologie, S. 217, 529; Dettmeyer/ Musshoff/ Madea, MedR 2000, S. 316 (319).

[60] Forth, Pharmakologie und Toxikologie, S. 217, 819; Dettmeyer/ Musshoff/ Madea, MedR 2000, S. 316 (319).

[61] Dettmeyer/ Musshoff/ Madea, MedR 2000, S. 316 (319).

[62] Forth, Pharmakologie und Toxikologie, S. 819.

[63] Forth, Pharmakologie und Toxikologie, S. 217; Dettmeyer/ Musshoff/ Madea, MedR 2000, S. 316 (319).

[64] OLG Frankfurt, NJW 1997, S. 1647.

[65] OLG Frankfurt, NJW 1997, S. 1647; Binder/ Seemann, NStZ 2002, S. 234 (236); Dettmeyer/ Musshoff/ Madea, MedR 2000, S. 316; KG, NStZ-RR 2001, S. 204.

[66] Ufer, Die zwangsweise Verabreichung von Brechmitteln, S. 48.

[67] Notfalls durch eine Magenspülung, Forth, Pharmakologie und Toxikologie, S. 819.

[68] Dettmeyer/ Musshoff/ Madea, MedR 2000, S. 316 (319).

[69] KG, NStZ-RR 2001, S. 204 (205).

[70] Grüner, JuS 1999, S. 122 (124).

Ende der Leseprobe aus 79 Seiten

Details

Titel
Brechmittel, Waterboarding, Folterdrohung
Untertitel
Hält die StPO dem Maßstab von Art. 3 EMRK stand?
Hochschule
Universität Passau  (Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht sowie Kriminologie)
Veranstaltung
Seminar Neuere Entwicklungen im Strafprozessrecht – Prozessuale Willkür und Rechtsmissbrauch im Strafverfahren
Note
13 Punkte
Autor
Jahr
2009
Seiten
79
Katalognummer
V147543
ISBN (eBook)
9783640584062
ISBN (Buch)
9783640583874
Dateigröße
813 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Brechmittel, Folter, Waterboarding, Folterdrohung, StPO, EMRK, Menschenwürde
Arbeit zitieren
Tanja Niedernhuber (Autor:in), 2009, Brechmittel, Waterboarding, Folterdrohung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/147543

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Brechmittel, Waterboarding, Folterdrohung



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden