Implementierung bei antizipierten Nachverhandlungen


Diplomarbeit, 2004

46 Seiten, Note: 1,1


Leseprobe


Gliederung

1 Einleitung
1. 1 Allgemeine Einleitung
1. 2 Fragestellung

2 Analysemethode
2. 1 Bestandteile des Mechanism Design
2. 2 Das Informationsumfeld
2. 3 Mechanismen und Revelationsprinzip

3 Kann man Nachverhandlungen ausschließen?

4 Zahl der Vertragsparteien und Nachverhandlungskosten

5 Das Modell von Maskin und Moore
5. 1 Lotterien im Mechanismus
5. 2 Die Nachverhandlungsfunktion
5. 3 Ergebnis

6 Das Modell von Watson
6. 1 Eine andere Durchsetzungsform
6. 2 Vertragsform und Nachverhandlungen
6. 3 Die Wertfunktion
6. 4 Forcing Contracts
6. 5 Charakterisierung der Mengen implementierbarer Wertfunktionen
6. 6 Verhältnisse der Mengen zueinander

7 Diskussion der Modellunterschiede
7. 1 Watsons Einwand gegen das Modell von Maskin und Moore
7. 2 Die Durchsetzungsform
7. 3 Forcing Contracts und der Ansatz von Maskin und Moore
7. 4 Die Relevanz des Unterschieds im Beispiel
7. 5 Serranos Einwände gegen Watsons Position
7. 6 Dauerhafte Handelsmöglichkeiten

8 Zusammenfassung

Anhang

Literaturverzeichnis

1 Einleitung

1. 1 Allgemeine Einleitung

Einvernehmen vorausgesetzt, können Vertragsparteien ihre Vereinbarungen grundsätzlich jederzeit ändern. Rationale Individuen werden solche Nachverhandlungen antizipieren und ihr Verhalten an den erwarteten Ergebnissen (und somit nur indirekt am ursprünglichen Vertrag) ausrichten. Bei der Bestimmung der Anreizstruktur eines Vertrages muss die Möglichkeit von Nachverhandlungen also berücksichtigt werden.

Die Vertragstheorie hat sich damit besonders in Folge der Arbeit von Hart und Moore (1988)1 auseinandergesetzt. Dabei entstanden mehrere Arbeiten, die zum Teil mit geringfügigen Unterschieden in der Modellstruktur zu konträren Ergebnissen kommen. So haben beispielsweise Nöldeke und Schmidt (1995) gezeigt, dass die Nachverhandlungen im Rahmen des Modells von Hart und Moore (1988) keine Einschränkung mehr bedeuten, wenn für eine der Vertragsparteien verifizierbar ist, ob sie ein Angebot zur Transaktion gemacht hat. Andererseits negieren Che und Hausch (1999) für eine bestimmte Klasse von Problemen den Wert jedes Vertragsschlusses.

Der Schwerpunkt dieser Diplomarbeit liegt auf der Analyse von Nachverhandlungen im Rahmen des Mechanismus-Design-Ansatzes. Nach einer allgemeinen Darstellung dieser Methode wird die Kritik von Watson (2003) am Standardwerk von Maskin und Moore (1999) diskutiert. Außerdem wird die Frage beleuchtet, ob es möglich ist, Nachverhandlungen auszuschließen.

1.2 Fragestellung

Nachverhandlungen werden von der Literatur weitgehend im Rahmen des Modells der beziehungsspezifischen Investitionen betrachtet. In einer einfachen Version dieses Modells soll hier daher die Fragestellung dieser Diplomarbeit entwickelt werden.

Gegeben seien zwei rationale Parteien A und B, die ihr Vermögen maximieren. Ihnen biete sich folgende Möglichkeit einer Handelsbeziehung: A kann einseitig darüber entscheiden, ob sie eine Investition zu Kosten von c > 0 vornimmt, anschließend ist eine Transaktion zwischen A und B möglich, die zu Einnahmen bei B in Höhe von v > c führt, wenn A investiert hat. Andere Einnahmen oder Ausgaben fallen weder bei A noch bei B an2.

Ist es den Parteien möglich, beliebige bindende Vereinbarungen einzugehen, so können sie von dieser Handelsmöglichkeit profitieren, indem sie den folgenden Vertrag schließen: die Transaktion findet genau dann statt, wenn A investiert hat; außerdem zahlt B an A in diesem Fall einen Betrag t mit c < t < v. A wird nun investieren, da sie sicher sein kann, dadurch einen Überschuss von tc > 0 zu erhalten; die Transaktion wird stattfinden, und beide Parteien werden bessergestellt als ohne Investition und Transaktion.

Fraglich ist jedoch, wie die unterstellte Bindung an den Vertrag sichergestellt wird. Üblich ist hier das Hinzuziehen einer dritten Partei, die mit Zwangsmitteln ausgestattet ist - des Staates in Form von Gerichten, Polizei und Justizvollzug. Damit aber unterliegt die Bindung Beschränkungen durch das Verhalten dieser dritten Partei (die ich im Folgenden als Gericht oder Staat bezeichne). So sind beispielsweise sittenwidrige Verträge und Verpflichtungen zu Straftaten nicht gerichtlich durchsetzbar, da der Staat diese nicht fördern will3.

Im Falle der Nachverhandlungen sind es zwei Eigenschaften der Gerichte, die gemeinsam für eine Einschränkung der möglichen Vertragsbindung sorgen. Zum einen handelt es sich um deren Unvermögen, bestimmte Sachverhalte wahrzunehmen und bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen4, zum anderen um die übliche Bestimmung, jeweils die letzte Vereinbarung zwischen Vertragspartnern als verbindlich zu betrachten - also die Möglichkeit von Nachverhandlungen selbst.

Wären lediglich Nachverhandlungen möglich, das Gericht aber allwissend, so ließen sich Verträge stets so formulieren, dass für jede mögliche Entwicklung der Vertragsbeziehung und ihrer Umgebung eindeutig eine paretooptimale Kombination gegenseitiger Ansprüche vorgeschrieben ist5. Dann bliebe kein Raum für Nachverhandlungen, da alle möglichen neuen Vereinbarungen notwendigerweise mindestens einen der beiden Partner schlechterstellen und dieser ihnen daher seine Zustimmung verweigern würde. Der obige Vertrag ist ein Beispiel dafür.

Können hingegen zwar die Parteien, nicht aber das Gericht die Investitionsentscheidung beobachten, so ist dieser Vertrag nicht mehr durchsetzbar. Solange Nachverhandlungen ausgeschlossen sind, kann in diesem Fall jedoch folgendes Vorgehen glaubhaft vereinbart werden: nach der Investitionsentscheidung annonciert B, ob A investiert hat; die Transaktion und die Zahlung von t erfolgen genau dann, wenn B angibt, A habe investiert. B wird bei dieser Regelung stets die Wahrheit sagen.

Sind nun allerdings Nachverhandlungen möglich und können diese nicht ausgeschlossen werden6, so führt auch dieser komplexere Vertrag unter Umständen nicht mehr zum gewünschten Ergebnis, da nicht mehr ohne weiteres sichergestellt ist, dass B die Wahrheit sagen wird - denn dies ist nicht mehr notwendigerweise die einzige Möglichkeit von B, sich Einnahmen von mindestens vt zu sichern. Erwartet sie, in Nachverhandlungen durchsetzen zu können, dass sie an A bei Durchführung der Transaktion nur t ʹ < t zahlt, so würde sie lügen und Nachverhandlungen initiieren. Erwartet A eine Einigung in Nachverhandlungen auf t ʹ < c, so würde sie freilich gar nicht erst investieren7. Ob dies tatsächlich der Fall ist, hängt von der weiteren Spezifikation des Modells ab. Beispielsweise ist natürlich von zentraler Bedeutung, wie die Nachverhandlungen ablaufen. Das Beispiel wird daher in Abschnitt 7.4 wieder aufgegriffen.

Ziel dieser Arbeit ist, in allgemeinerem Rahmen darzustellen, welche Restriktionen die Möglichkeit von Nachverhandlungen Vertragsparteien bei der Verteilung des Surplus aus ihrer Beziehung auferlegt. Im betrachteten Beispiel (einschließlich des betrachteten Vertragstyps) entspricht das der Bestimmung jener Werte für t, die B einen Anreiz geben, die Wahrheit zu sagen. Die Restriktion, die durch die Investitionsentscheidung von A entsteht, bleibt dabei unberücksichtigt (da sie gar nicht modelliert wird).

2 Analysemethode

2. 1 Bestandteile des Mechanism Design

Verträge werden geschlossen, um das Verhalten mehrerer Personen zu koordinieren. Die Mechanismus-Design- bzw. Implementierungs-Literatur8 formuliert dieses Koordinationsproblem als Entscheidungsproblem einer Gruppe und untersucht, welche Restriktionen sich für die Entscheidung dieser Gruppe aus der Verteilung der relevanten, öffentlich aber nicht verfügbaren Information auf ihre Mitglieder (bei gegebenen Präferenzen dieser Mitglieder) ergeben, in welcher Weise eine Gruppe also Entscheidungen auf das nicht verifizierbare Wissen ihrer Mitglieder konditionieren kann.

In einem Mechanismus-Design-Modell hat entsprechend eine Gruppe von Akteuren aus einer Menge an Alternativen eine auszuwählen. Für eine politische Körperschaft kann das Problem beispielsweise in der Frage bestehen, an welchem Standort ein Flughafen gebaut werden soll. Neben der technisch vorgegebenen eigentlichen Wahlentscheidung besteht allerdings die Möglichkeit, zusätzlich Zahlungen zwischen den Parteien zu vereinbaren. Auch diese sind Bestandteil einer Alternative. Der Alternativenraum ist daher unendlich groß. Es wird im Folgenden jedoch unterstellt, dass die Anzahl der technisch unterschiedlichen Alternativen (also der bei Vernachlässigung von Zahlungen unterschiedlichen Alternativen) endlich ist9. Bei quasilinearen Präferenzen der Akteure (siehe Abschnitt 6.1) stellt diese Annahme sicher, dass es in jedem Zustand eine paretooptimale Alternative gibt10. Maskin und Moore (1999; S. 39) unterstellen stattdessen, dass der Alternativenraum selbst endlich ist. Im Folgenden bezeichnet A den Alternativenraum.

Typischerweise wird die Entscheidung der Gruppe von vielen Variablen abhängen, beispielsweise von den Präferenzen ihrer Mitglieder, im Falle des Flughafenbaus darüberhinaus vermutlich unter anderem von den Baukosten an den jeweiligen Standorten und der Nachfragestruktur. Diese Variablen können unterschiedliche Ausprägungen haben. In einem Mechanismus-Design-Modell spielen verifizierbare Informationen über derartige Variablen keine Rolle, da diese problemlos vertraglich genutzt werden können. Die nicht verifizierbaren Informationen hingegen werden in den möglichen „Zuständen der Welt“ formalisiert. Ein Zustand ist dabei eine vollständige Beschreibung der beziehungsrelevanten (und nicht verifizierbaren) Aspekte der Realität einschließlich der Präferenzen der Akteure, nicht aber ihres Verhaltens im Entscheidungsprozess der Gruppe. Diese Beschreibung muss nicht wahr sein. Vielmehr ist jede denkbare Beschreibung ein eigener Zustand. Im Folgenden bezeichnet Θ die Menge der Zustände (den Zustandsraum). Ein Mechanismus-Design-Problem besteht außer aus diesen beiden Elementen - Menge der Alternativen und Zustandsraum - noch aus der Menge der Akteure und der bereits erwähnten Informationsverteilung. Die Menge der Akteure wird im Rahmen dieser Diplomarbeit natürlich die Menge der Vertragsparteien sein. Die Informationsverteilung ist dadurch definiert, welche Zustände jeder einzelne Akteur unterscheiden kann, besteht formal also aus je einer Partition des Zustandsraumes für jeden Akteur11. Auf sie wird im nächsten Abschnitt näher eingegangen.

Das Gruppenverhalten lässt sich in dieser Formulierung als Korrespondenz beschreiben, die jedem Zustand eine Teilmenge von A zuordnet. Sie gibt damit für jeden Zustand an, welche Alternativen die Gruppe mit positiver Wahrscheinlichkeit wählt, wenn der Zustand wahr ist. Eine solche Korrespondenz wird im Folgenden als gemeinschaftliche Entscheidungsregel (kurz GER) bezeichnet12.

Die GER kann als Ergebnis eines Entscheidungsprozesses der Gruppe (in Abhängigkeit vom Zustand) interpretiert werden. Nicht für jede beliebige GER lässt sich aber notwendigerweise ein entsprechender Entscheidungsmechanismus konstruieren. Ob dies möglich, die GER also implementierbar ist, hängt vielmehr von der Informationsverteilung und den Präferenzen der Gruppenmitglieder ab. Die Menge der implementierbaren GER zu bestimmen, ist Ziel der Analyse13.

2.2 Das Informationsumfeld

Wie in Abschnitt 1.2 wird im Folgenden als Informationsverteilung unterstellt, dass der Zustand θ allen Vertragsparteien bekannt ist. Gleichwohl ist er vor Gericht nicht verifizierbar (und dem Gericht auch nicht per se bekannt) - dies entspricht ebenfalls der Annahme in Abschnitt 1.2 und dem Standard in Mechanismus-Design-Modellen. Wie oben erläutert sind Nachverhandlungen ohne zusätzliche Einschränkung unproblematisch. Diese muss aber natürlich nicht in gerade dieser speziellen Annahme an das Informationsumfeld des Vertrages liegen14. Da eine ungenaue oder ungleiche Kenntnis des Zustandes durch die Vertragsparteien allerdings nur zum Problem würde, wenn der Zustand außerdem auch nicht verifizierbar wäre, ist diese Annahme aber minimal15.

Darüberhinaus vereinfacht sie die Analyse: Da die Vertragsparteien ihr zufolge stets den gleichen Informationsstand haben, spielen Signalisierungseffekte keine Rolle. „Dadurch wird die notorisch schwierige Analyse der strategischen Interaktion zwischen asymmetrisch informierten Parteien vermieden“ (Schweizer 1999, S. 185).

Die Plausibilität dieser Annahme ist eine andere Frage. Dass ein beziehungsrelevanter Umstand nicht bewiesen werden kann, ist nicht ungewöhnlich. Im Rahmen der hier diskutierten Modelle müssen die Vertragsparteien dies aber bereits bei Vertragsabschluss antizipieren. Es muss also unmöglich sein, Vorkehrungen zu treffen, mit denen der zu beobachtende Umstand bewiesen werden könnte. Außerdem darf der Einsatz von Gutachtern nicht möglich sein.

Hart und Moore (1988; S. 756 und 758 einschl. Fußnoten 5 und 6) bieten zwei Begründungen. In ihrem Käufer-Verkäufer-Modell betrifft die Annahme zum einen Kosten und Zahlungsbereitschaft. Dort rechtfertigen sie sie damit, dass es sich um nicht-monetäre (wenn auch in Geldeinheiten gemessene) Größen handelt, die nicht in den Büchern der Vertragspartner auftauchen, die Partner andererseits aber durch eine so enge Beziehung verbunden sind, dass sie diese Größen kennen.

Zum anderen gilt die Annahme für einen Zustand16. Dort argumentieren die Autoren, dieser sei zwar beobachtbar, aber so komplex, dass es prohibitiv teuer sei, ihn im Vertrag zu beschreiben. Damit könne man auch nicht auf ihn konditionieren.

Eine weitere Rechtfertigungsmöglichkeit liegt darin, anzunehmen, die relevanten Aspekte des Zustands beträfen zwar Größen des Rechnungswesens, seien also prinzipiell auch verifizierbar, die Vertragsparteien verzichteten aber darauf, sie in den Vertrag aufzunehmen, da ihre Offenlegung in einem Gerichtsprozess und damit auch gegenüber der Konkurrenz Kosten verursachen würde, die den Wert ihrer Einbeziehung überstiegen.

2.3 Mechanismen und Revelationsprinzip

Entscheidungsmechanismen sind in vielen Formen vorstellbar. Gemeinsam ist ihnen, dass sie den beteiligten Personen Handlungsmöglichkeiten eröffnen und das Gruppenverhalten auf deren Handlungen konditionieren, also in jedem Zustand ein nicht-kooperatives Spiel stiften, das in Normalform dargestellt werden kann17. Eine GER wird von einem Mechanismus implementiert, wenn dieser in jedem Zustand θ einem Gleichgewicht18 des von ihm gestifteten Spiels eine Wahrscheinlichkeitsverteilung über A zuordnet, in der genau die Elemente von G (θ) eine positive Wahrscheinlichkeit haben19.

Trotz dieser Strukturmerkmale ist die Klasse der Mechanismen unüberschaubar groß. Bei der Bestimmung der implementierbaren GER ist das Revelationsprinzip daher von großer Bedeutung, da es erlaubt, die Menge der zu betrachtenden Mechanismen stark einzuschränken, ohne die Menge der implementierbaren GER zu verändern. Ihm zufolge reicht es, zu untersuchen, ob eine GER mit Hilfe eines direkten anreizverträglichen Mechanismus implementiert werden kann. Darunter ist ein Verfahren zu verstehen, in dem jeder Akteur direkt nach dem Zustand gefragt wird20, ein Gericht das Gruppenverhalten in Abhängigkeit von den Angaben der Akteure durchsetzt21, und kein Akteur einen Anreiz hat zu lügen22.

Trivialerweise wird die Menge implementierbarer GER durch die Beschränkung auf diese Mechanismen nicht größer. Zu beweisen bleibt, dass sie auch nicht verkleinert wird. Dazu sei ein beliebiger Mechanismus gegeben. In dem von ihm gestifteten Spiel werden die Spieler ihre Strategie auf den ihnen bekannten Zustand konditionieren. Nun ordne man jedem Profil an Angaben der Spieler über den Zustand in einem neuen Mechanismus jenes Verhalten der Gruppe zu, das im alten Mechanismus resultiert hätte, wenn jeder Spieler seine Gleichgewichtsstrategie im von ihm angegebenen (nicht notwendigerweise wahren) Zustand gespielt hätte. Außerdem lasse man diesen Mechanismus von einem Gericht durchsetzen. Dieser Mechanismus hat ein Gleichgewicht, das aus wahren Angaben aller Spieler besteht, denn gegeben wahre Angaben der anderen Spieler, sieht sich jeder Spieler folgender Situation gegenüber: sofern er die Wahrheit sagt, wird das alte Gleichgewicht gespielt; lügt er, so wird entweder immer noch dieses Gleichgewicht gespielt (wenn nämlich seine Gleichgewichtsstrategie im wahren und im angegebenen Zustand gleich ist) oder er weicht als einziger ab. Trivialerweise kann er sich durch Lügen im ersten Fall nicht besserstellen und definitionsgemäß auch im zweiten nicht.

[...]


1 Zu früheren Texten siehe die dort zitierte Literatur. - Maskin und Tirole (1999) bezeichnen Dewatripont (1989) als erstes Beispiel für Nachverhandlungen als Restriktion vollständiger Verträge in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur. Zu den Besonderheiten dieses Modells siehe die Fußnoten 13 und 14.

2 Insbesondere ist die Investition also beziehungsspezifisch: sie trägt Früchte nur in der Beziehung zwischen A und B und nur, falls diese zustandekommt.

3 Die Bildung mafiöser Strukturen kann als Versuch interpretiert werden, auch in diesem Bereich Vertragsbindungen zu ermöglichen. Vgl. Grossman (1995).

4 Edlin und Hermalin (2000) betrachten etwa den Vertrag zwischen Pixar und Disney über den Film „Toy Story“, der von Pixar produziert, aber von Disney vermarktet wurde. Die Qualität des Films wäre von einem Gericht schwer festzustellen gewesen.

5 Paretooptimal ist eine Regelung, wenn keine der betroffenen Personen bessergestellt werden kann, ohne eine andere schlechterzustellen.

6 Zur Frage, ob die Vertragsparteien Nachverhandlungen ausschließen können, siehe Abschnitt 3.

7 Durch die Investition verlöre A in diesem Fall ct ʹ. Dieser (im Gleichgewicht freilich nicht auftretenden) Möglichkeit zur Ausbeutung der investierenden Partei verdankt sich der Name „HoldUp-Problem“, unter dem dieses Modell ebenfalls bekannt ist.

8 Der Abschnitt folgt im Wesentlichen der Einleitung in Maskin und Moore (1999). Von der dortigen Darstellung weicht allerdings der hier verwendete Begriff der GER ab. Siehe Fußnote 12.

9 Die Einbeziehung von Zahlungen in die Alternativen ist hier erforderlich, da Zahlungen von Maskin und Moore (1999) nicht explizit modelliert werden. Sie ist nicht Standard. Die Unterscheidung von Alternativen und technisch unterschiedlichen Alternativen wird in den Abschnitten 6.1 und 7.3 wieder aufgegriffen.

10 Die Zahlungen spielen dann für die Paretooptimalität keine Rolle.

11 Eine Partition ist eine Menge disjunkter Teilmengen des Grundraumes, deren Vereinigungsmenge wiederum der Grundraum ist. Die Interpretation ist, dass ein Akteur zwei Zustände, die in seiner Partition des Zustandsraums Elemente der gleichen Teilmenge dieses Raumes sind, nicht unterscheiden kann. Vgl. Rubinstein (1998), S. 41-44.

12 Die GER ist hier als Korrespondenz (und nicht als Funktion) formuliert, um stochastische Elemente im Mechanismus zu ermöglichen, wie sie in der Analyse von Maskin und Moore (1999) auftreten (siehe Abschnitt 5.1). - Maskin und Moore (1999) verwenden das Konzept der social choice rule (SCR); die einem Zustand durch sie zugeordneten Alternativen werden als „optimal with respect to some given criterion of social welfare“ interpretiert (Maskin und Moore (1999), S. 39). Da die Optimalitätsbedingung jedoch exogen ist und in der Analyse nicht verwendet wird, ist dieser Unterschied unerheblich. Auch bei Maskin und Moore (1999) wird letztlich immer eine GER implementiert. Dabei gilt die SCR als implementierbar, wenn in jedem Zustand irgendeine Teilmenge der ihm zugeordneten Alternativen implementiert werden kann (Maskin und Moore (1999), S. 43). Der Unterschied in der Formulierung reduziert sich damit auf folgendes: Will man wissen, ob das Gruppenverhalten eine bestimmte Eigenschaft haben kann, formuliert man diese bei Maskin und Moore (1999) direkt als SCR und untersucht, ob sie implementierbar ist, während in der hier verwendeten Darstellung in der Menge implementierbarer GER eine gesucht werden muss, die die gewünschte Eigenschaft erfüllt.

13 Welche dieser GER implementiert wird, kann von anderen Überlegungen abhängen. Ein Beispiel ist die Gestaltung von Investitionsanreizen wie in Abschnitt 1.2. Bei Dewatripont (1989) liegt das Ziel hingegen in der Risikoallokation. Außerdem kann es in einer bestimmten Verteilung bestehen.

14 So sind beispielsweise die Vertragsparteien im Modell von Dewatripont (1989) asymmetrisch informiert.

15 Wäre das Gericht vollständig informiert, könnten die Parteien vertraglich auf jede Information konditionieren. Allerdings würde das Gericht dann auch im Gleichgewicht zur Umsetzung des Vertrages gebraucht.

16 Der Zustand wird nicht explizit als „beobachtbar, aber nicht verifizierbar“ beschrieben. Wie im Folgenden klar werden dürfte, ist er es aber.

17 Ein nicht-kooperatives Spiel in Normalform ist durch die Menge der Spieler, eine Strategienmenge für jeden Spieler und eine Auszahlungsfunktion für jeden Spieler gegeben, die jedem möglichen Strategienprofil eine Auszahlung (in von-Neumann-Morgenstern-Nutzen) zuordnet, also das kartesische Produkt der Strategienmengen in die Menge der reellen Zahlen abbildet. Die Spieler haben simultan jeweils ein Element ihrer Strategienmenge zu wählen. Dabei maximieren sie den Erwartungswert ihrer Auszahlung. Vgl. Mas-Colell, Whinston und Green (1995), S. 230. Im Fall eines Mechanismus ist jedem Strategienprofil das resultierende Verhalten der Gruppe zugeordnet, die Auszahlung eines Spielers ist sein (von-Neumann-Morgenstern-)Nutzen aus diesem Verhalten. Da die Nutzenfunktion nicht Bestandteil des Mechanismus ist und dieser weder die Strategien der Teilnehmer noch die Zuordnung von Gruppenverhalten zu Strategienprofilen auf den Zustand konditionieren kann, wird er alternativ auch als Spielform bezeichnet. Auch komplizierte Mechanismen mit aufeinander folgenden Aktionen der Akteure können in diesem Rahmen dargestellt werden. Eine Strategie in der Normalform ist dabei ein vollständiger Handlungsplan, der für jeden Zeitpunkt, an dem der betreffende Spieler (unabhängig von der Strategie) zu handeln aufgefordert sein kann, angibt, welche Aktion er in Abhängigkeit vom bisherigen Verlauf wählt. Vgl. Mas-Colell, Whinston und Green (1995), S. 228-230.

18 Eine (auch hier unterstellte) Hypothese der Spieltheorie ist, dass Spieler in nicht-kooperativen Spielen (Nash-)Gleichgewichte spielen. Ein solches Gleichgewicht ist ein Strategienprofil, in dem kein Spieler durch Ändern seiner Strategie bei den gegebenen Strategien der anderen seine Auszahlung erhöhen kann. Vgl. Mas-Colell, Whinston und Green (1995), S. 246.

19 Auch dies ist ein Unterschied zu Maskin und Moore (1999). In meiner Darstellung folge ich der Gepflogenheit in der Vertragstheorie, anzunehmen, bei der Einigung auf einen Vertrag könnten sich die Vertragsparteien auch darauf einigen, ein bestimmtes Gleichgewicht zu spielen, wenn unter diesem Vertrag mehrere existieren (vgl. Schweizer (1999), S. 25). Maskin und Moore (1999; S. 40 bzw. 43) verlangen hingegen, dass jedes dieser Gleichgewichte zur fraglichen SCR führt (zum Begriff der SCR siehe Fußnote 12).

20 Damit ein solcher direkter Mechanismus angewandt werden kann, muss der Zustand natürlich kommunizierbar sein. Wären direkte Mechanismen nicht anwendbar, wäre die Menge implementierbarer GER eventuell kleiner. Daher ergibt sich eine Wechselwirkung des Revelationsprinzips mit den im letzten Abschnitt diskutierten Annahmen: In Geldeinheiten gemessene Größen können problemlos kommuniziert werden. In den Fällen eines unbeschreibbaren Zustands oder der Geheimhaltung eines Geschäftsgeheimnisses lässt sich der Zustand problemlos codieren (aus dem direkten würde in einem zweiten Schritt sozusagen ein modifizierter direkter Mechanismus). Zu dieser Codierung im Falle der Unbeschreibbarkeit siehe Maskin Literatur.

21 (2001) und die dort zitierte An dieser Stelle wird eine Verbindung von Mechanism Design und der Modellierung der Vertragsdurchsetzung deutlich: ohne Nutzung des Revelationsprinzips wäre es möglich, von den Entscheidungsmechanismen zu verlangen, dass sie ohne äußere Zwangsmittel auskommen. Um die Klasse der Mechanismen überschaubar zu machen, ist aber eine neutrale Durchsetzungsinstanz nötig (in der englischsprachigen Literatur als „external enforcer“, in dieser Arbeit als Gericht bzw. Staat bezeichnet). Der Mechanism-Design-Ansatz scheint daher für die Analyse von privatrechtlichen Beziehungen besser geeignet als für die von Verfassungsfragen auf staatlicher Ebene.

22 Die Darstellung folgt hier Schweizer (1999; S. 38-44). Dort findet sich auch eine formale Darstellung des folgenden Beweises. Siehe dazu auch Abschnitt 5.3.

Ende der Leseprobe aus 46 Seiten

Details

Titel
Implementierung bei antizipierten Nachverhandlungen
Hochschule
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Note
1,1
Autor
Jahr
2004
Seiten
46
Katalognummer
V147493
ISBN (eBook)
9783640583072
Dateigröße
775 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Implementierung, Nachverhandlungen
Arbeit zitieren
Jan Thienken (Autor:in), 2004, Implementierung bei antizipierten Nachverhandlungen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/147493

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