Erbschaftsteuerliche Bewertung von Betriebsvermögen


Bachelorarbeit, 2009

78 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Gang der Untersuchung

2. Bewertung von Betriebsvermögen
2.1 Begriff des Betriebsvermögens
2.2 Grundsätze der Bewertung
2.3 Hierarchie der Bewertungsmethoden
2.3.1 Prävalenz zeitnaher Transaktionswerte
2.3.2 Alternative Methoden
2.3.2.1 Marktübliche Methoden
2.3.2.2 Ertragswertmethoden
2.3.3 Entscheidungsbaum zur Bewertungshierarchie

3. Bewertungsmethoden im Erbschaftsteuerrecht
3.1 Wertableitung aus Verkäufen
3.2 Ertragswertverfahren
3.2.1 Bewertungsverfahren nach IDW S 1
3.2.1.1 Discounted Cash Flow-Verfahren nach IDW S 1
3.2.1.2 Ertragswertverfahren nach IDW S 1
3.2.1.3 Kapitalisierungszinssatz
3.2.2 Ertragswertverfahren nach AWH-Standard
3.2.3 Vereinfachtes Ertragswertverfahren
3.2.3.1 Ermittlung des zukünftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrags
3.2.3.2 Hinzurechnungen und Kürzungen zum steuerbilanziellen Gewinn
3.2.3.3 Kapitalisierungsfaktor
3.3 Multiplikatorverfahren
3.4 Substanzwert
3.5 Wesentliche Determinanten bei der Wahl der Ertragswertmethode
3.5.1 Einfluss der Konjunktur
3.5.2 Einfluss des Kapitalisierungsfaktors

4. Begünstigung von Betriebsvermögen
4.1 Verwaltungsvermögen
4.2 Verschonungsabschlag
4.2.1 Regelverschonung
4.2.2 Optionsverschonung
4.3 Abzugsbetrag nach § 13 a Abs. 2 ErbStG
4.4 Entlastungsbetrag bei Betriebsvermögen

5. Verstöße und Gestaltung bei der Begünstigung
5.1 Schädliche Ereignisse bei der Lohnsummenregel
5.2 Verstöße gegen die Behaltensregel
5.3 Schädliche Überentnahmen
5.4 Gestaltungsmöglichkeiten
5.4.1 Verwaltungsvermögen
5.4.2 Lohnsummenklausel
5.4.3 Regierungsentwurf zur Gesetzesänderung

6. Synthese

7. Fazit

Literaturverzeichnis

Anhang

Eidesstattliche Erklärung

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Entscheidungsbaum zur Bewertungshierarchie

Abbildung 2: Unternehmenswerte in Abhängigkeit von der Konjunkturlage

Abbildung 3: Ausgangsbilanz; Szenario 1

Abbildung 4: Ausgangs-GuV; Szenario 1

Abbildung 5: Wertberechnung nach dem v.Ewv.; Szenario 1

Abbildung 6: Plan-GuV; Szenario 1

Abbildung 7: Berechnung des Kapitalisierungszins; Szenario 1

Abbildung 8: Berechnung des Unternehmenswertes nach IDW S 1; Szenario 1

Abbildung 9: Gemeinen Werte zum 31.12.2008 in €; Szenario 1

Abbildung 10: Ausgangsbilanz; Szenario 2

Abbildung 11: Ausgangs-GuV; Szenario 2

Abbildung 12: Unternehmenswertberechnung nach dem v.Ewv.; Szenario 2

Abbildung 13: Plan-GuV; Szenario 2

Abbildung 14: Berechnung des Kapitalisierungszins; Szenario 2

Abbildung 15: Unternehmenswertberechnung nach IDW S 1; Szenario 2

Abbildung 16: Gemeinen Werte zum 31.12.2008 in €; Szenario 2

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Wertermittlung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren

Tabelle 2: Übersicht der Hinzurechnungen und Kürzungen

Tabelle 3: Entwicklung der Gewinne nach Steuern einer KapG

Tabelle 4: Ermittlung der Diskontierungssätze

Tabelle 5: Unternehmenswerte bei Variation des Betafaktors

Tabelle 6: Beispielrechnung zur Übertragung von Betriebsvermögen

Tabelle 7: Übersicht der Steuersätze

Tabelle 8: Steuerermittlung bei der Regelverschonung

Tabelle 9: Neuberechnung der ErbSt bei Betriebsverkauf

Tabelle 10: Neuberechnung des Verschonungsabschlags

Tabelle 11: Berechnung der Erbschaftsteuernachzahlung

Tabelle 12: Steuernachzahlung durch Überentnahme

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

1.1 Problemstellung

Das Bundesverfassungsgericht hatte am 31.01.2007 seine Entscheidung vom 07.11.2006 zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuervorschriften veröffentlicht. In der Entscheidung wird ausgeführt, dass § 19 ErbStG gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.[1] Das Grundgesetz sagt im Artikel 3 aus, dass wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches auch ungleich beurteilt und bewertet werden muss.[2] Obwohl für unterschiedliche Vermögensarten, wie Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften, land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, kein einheitlicher Bewertungsmaßstab vorliegt, wird auf diese unterschiedlich bewerteten Einheiten oder Güter ein einheitlicher Steuersatz angesetzt. Bei Steuerobjekten, die nicht als Geldsumme vorliegen, musste mit einer Bewertungsmethode entsprechend dem BewG der Geldwert für eine steuerliche Bemessungsgrundlage ermittelt werden.[3] Nach den Vorschriften des BewG wurden jedoch die einzelnen Vermögensgegenstände auf unterschiedliche Art und Weise ermittelt. So wurde beispielsweise das Betriebsvermögen mit Steuerbilanzwerten angesetzt, die deutlich unter dem gemeinen Wert lagen. Durch bilanzpolitische Maßnahmen, wie der Wahl der Abschreibungsmethode und Sofort- oder Sonderabschreibungen, konnten stille Reserven gebildet werden, die bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt wurden und so die Differenz zwischen Steuerwert und gemeinen Wert noch erhöhten.

In der Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit des Erbschaftsteuerrechts verpflichtete das BVerfG den Gesetzgeber, bis Ende 2008 eine Neuregelung der Bewertung zu finden, die sich einheitlich am gemeinen Wert orientiert. Weiterhin führt das BVerfG aus, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen auch keine außerfiskalischen Förderungs- und Lenkungsziele auf der Bewertungsebene verfolgt werden dürfen. Erst bei einer weiteren Stufe darf der Gesetzgeber steuerliche Verschonungsregeln ausgestalten.[4]

Der Bundestag ist dem Beschluss des BverfG fristgerecht nachgekommen und hat den Gesetzesentwurf am 27.11.2008 verabschiedet. Die Zustimmung des Bundesrates erfolgte am 05.12.2008.[5] Am 24.12.2008 wurde das Erbschaftsteuerreformgesetz verkündet und am 01.01.2009 trat es in Kraft.[6] In der Gesetzesbegründung führt der Gesetzgeber aus, dass durch die neuen Besteuerungsregeln die Chancengleichheit der Gesellschaft erhöht wird und keine wesentliche Änderung des Gesamtaufkommen der Erbschaft- und Schenkungssteuer erfolgt. Die Bewertung der Vermögensklassen wird einheitlich am gemeinen Wert ausgerichtet. Nach dieser ersten Ebene können in der zweiten Ebene Verschonungsregeln genutzt werden, so dass die Vermögens-höherbewertung durch den Ansatz des gemeinen Wertes wieder gemindert wird. Durch zielgenaue Verschonung soll das, dem Gemeinwohl dienende, Vermögen begünstigt werden und beispielweise die Arbeitsplätze von kleinen und mittelständischen Unternehmen im Falle eines Betriebsüberganges geschützt werden. Außerdem werden die persönlichen Freibeträge für das eigene familiäre Umfeld deutlich angehoben.[7] Der Gesetzgeber verfolgte mit diesem Reformgesetz das Ziel, die horizontale Steuergerechtigkeit durch den Ansatz des gemeinen Wertes auf der Bewertungsebene zu erreichen und die vertikale Steuergerechtigkeit durch isolierte Verschonungsregeln innerhalb der einzelnen Vermögensarten zu ermöglichen.[8]

Die Neuregelungen des Erbschaftsteuer- und Bewertungsgesetzes geben Anlass zur kritischen Überprüfung, inwieweit der vom Bundesverfassungsgericht angegebene Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG jetzt vermieden wird und ob die vom Gesetzgeber angegebene Zielsetzung hinsichtlich der vertikalen Steuergerechtigkeit sowie der Verschonung von kleinen und mittelständischen Unternehmen durch die Maßnahmen erreicht werden können. Zudem ergibt sich die Frage, welche steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten aus der Wahl der Bewertungsmethoden entwickelt werden können.

1.2 Gang der Untersuchung

Die öffentliche Auseinandersetzung mit der Erbschaftsteuer und dem Bewertungsgesetz erfolgte, nach den Veröffentlichungen der Erbschaftsteuerreform und der Ländererlasse, oftmals nur hinsichtlich einer Untersuchung von Teilaspekten oder in Form einer groben, nicht immer profunden Darstellung.

Das Ziel dieser Arbeit ist daher die Durchführung einer umfassenden Analyse, die sich zum einen auf die zur Verfügung stehenden Bewertungsverfahren für Betriebsvermögen und zum anderen auf eine tiefgreifende Untersuchung bei der Begünstigung von Betriebsvermögen erstreckt. Dabei sollen Probleme und Zweifelsfragen, die sich z.B. aus den zuletzt veröffentlichten strittigen Ländererlassen hinsichtlich der Gesetzesanwendung ergeben, identifiziert und Lösungsansätze zur steuerlichen Gestaltung ergründet werden.

Die Arbeit beginnt mit einer Abgrenzung des Untersuchungsgegenstands und einer Darstellung der Grundsätze über die Bewertung des Betriebsvermögens im Erbschaftsteuerrecht. Im Anschluss erfolgt eine ausführliche und kritische Darstellung der erbschaftsteuerlichen Bewertungshierarchie. Hiernach werden die wichtigsten Bewertungsmethoden mit ihren wesentlichen Vor- und Nachteilen erläutert, um sodann, mit Hilfe diverser Berechnungsbeispielen, steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Abschließend erfolgt eine detaillierte Ausführung zur Begünstigung von Betriebsvermögen im Hinblick auf steuerminimierenden Anwendungs- und Auslegungsfragen.

Nach der ganzheitlichen Darstellung der Bewertungsebene und der Begünstigungsebene wird in der Synthese sowie im Fazit, neben einer kritischen Würdigung der beiden Ebenen, auch die Frage beleuchtet, ob die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich des Gleichheitsgrundsatzes, sowie die, in der Gesetzesbegründung angepriesenen, Ziele vom Gesetzgeber erfüllt worden sind.

2. Bewertung von Betriebsvermögen

2.1 Begriff des Betriebsvermögens

Im Sinne des ErbStG ist das Betriebsvermögen eine Vermögensart, die sich gem.

- 18 BewG abgrenzt vom Grundvermögen sowie land- und forstwirtschaftlichem Vermögen. Gem. § 95 Abs. 1 BewG umfasst das Betriebsvermögen alle Teile eines Gewerbebetriebes i.S.d. § 15 Abs. 1 und 2 EStG, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören. Gem. § 96 BewG wird die Ausübung eines freien Berufes i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG dem Gewerbebetrieb gleichgestellt. Im

- 97 Abs. 1 BewG wird ausgeführt, dass alle Wirtschaftsgüter einen Gewerbetrieb bilden, die den Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Genossenschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und Kreditgesellschaften öffentlichen Rechts gehören, wenn die Geschäftsleitung oder der Sitz sich im Inland befindet.

2.2 Grundsätze der Bewertung

Die Bewertung des Betriebsvermögens wird durch den Grundsatz der Rechtsformneutralität und Gesamtbewertung geprägt. Der Grundsatz der Rechtsformneutralität zielt darauf ab, dass das Ergebnis der Bewertung von Betriebsvermögen nicht durch die Rechtsform der Unternehmung beeinflusst wird. Mit dem Grundsatz der Gesamtbewertung ist gemeint, dass, abgesehen von der Substanzwertmethode, die zu bewertenden Wirtschaftsgüter nicht einer Einzelbewertung unterzogen werden, sondern das Unternehmen als Ganzes nach seinem Ertrag bewertet wird, sofern kein Kurswert bei börsennotierten Unternehmen und kein zeitnaher Kaufpreis vorliegt. Der Renditefaktor ist das bestimmende Element der Unternehmensbewertung im Rahmen der Erbschaftsteuer.[9]

Die grundsätzliche Ausrichtung an dem gemeinen Wert ist für das Betriebsvermögen in § 109 Abs. 1 BewG normiert. Gem. § 9 Abs. 2 BewG wird der gemeine Wert durch den Preis festgelegt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. In der Praxis kann dieser Wert letztendlich nur durch die einverständliche Ermittlung des Preises zwischen Käufer und Verkäufer ermittelt werden. Nach Auffassung von Creutzmann hat sich der Gesetzgeber damit auch an dem, aus der internationalen Rechnungslegung bekannten, Fair Value-Prinzip orientiert, das ebenfalls Marktpreise als den besten Bewertungsmaßstab sieht.[10] Bei der Berechnung des gemeinen Wertes für die Erbschaftsteuer ist diese marktübliche Preis- bzw. Wertfindung nicht möglich, da es keinen Käufer gibt. Stattdessen muss der fiktive Kaufpreis mit schematischen Bewertungsmethoden ermittelt werden, der sodann rechtlich für Erbschaftsteuerzwecke den gemeinen Wert darstellt.[11]

2.3 Hierarchie der Bewertungsmethoden

Für die Ermittlung des gemeinen Werts von Betriebsvermögen sieht § 11

Abs. 1 und 2 BewG verschiedene Bewertungsmethoden vor. Da die Anwendung der unterschiedlichen Methoden teilweise zu stark unterschiedlichen Bewertungsergebnissen führen, ist es von großer Bedeutung, das Rangverhältnis zwischen den konkurrierenden Methoden vor allem hinsichtlich der Fragestellung festzustellen, wann ein Wahlrecht und wann eine Pflicht zur Anwendung eines bestimmten Verfahrens besteht.

2.3.1 Prävalenz zeitnaher Transaktionswerte

Unstreitig ist, dass gem. § 11 Abs. 1 BewG der Börsenkurs stets allen anderen Bewertungsmethoden vorzuziehen ist. So ist bei börsennotierten Unternehmen der niedrigste, am Übertragungsstichtag, an einer deutschen Börse notierte Kurs für die Unternehmensbewertung maßgeblich. Wenn kein Börsenkurs vorliegt, muss i.S.d. § 11

Abs. 2 BewG der gemeine Wert aus Vergleichsverkäufen unter fremden Dritten abgeleitet werden, die weniger als ein Jahr zurückliegen. Die Vorrangigkeit dieser Methoden ist darauf zurückzuführen, dass zur Ermittlung des gemeinen Wertes auf einen Kaufpreis zurückgegriffen wird, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr tatsächlich erzielt worden ist und somit verlässlicher ist, als jede Annäherung an den gemeinen Wert durch eine Schätzung.[12] Demnach ist der Auffassung des Gesetzgebers zuzustimmen, dass zeitnahe Verkäufe in der Vergangenheit den Marktwert am Bewertungsstichtag unwiderlegbar am zutreffendsten widerspiegeln.[13] Ein Unternehmenswert, der mit dem Börsenkurs oder dem maßgeblichen Verkauf unter Fremden Dritten ermittelt worden ist, kann zudem auch nicht durch einen abweichenden, möglicherweise höheren, Substanzwert ersetzt werden. In diesem Zusammenhang ist also die Verwendung des Substanzwertes als Mindestwert ausgeschlossen.[14]

2.3.2 Alternative Methoden

Sofern der gemeine Wert sich nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, ableiten lässt, so ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nicht steuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln.[15]

2.3.2.1 Marktübliche Methoden

Um das Rangverhältnis zwischen den Ertragswertmethoden (individuell oder vereinfacht) zu den anderen marktüblichen Methoden festzustellen, verweist der Gesetzgeber auf § 11 Abs. 2 S. 1 HS. 2 BewG. Dabei ist "die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zugrunde legen würde".[16] Der Wortlaut "ist anzuwenden" macht deutlich, dass kein Methodenwahlrecht besteht wenn nur eine Methode marktüblich ist, da der Erwerber in diesem Fall gezwungen wäre, diese Methode zu verwenden. Dieser Gesetzesbefehl wird in der Praxis oftmals nur schwer umzusetzen sein, da der Gesetzgeber voraussetzt, dass der Steuerpflichtige weiß, welche Methode ein Käufer verwenden würde.[17] Die Finanzbehörde weist darauf hin, dass sich Anhaltspunkte für eine andere marktübliche Methode durch branchenspezifische Verlautbarungen ergeben können, beispielsweise bei Kammerberufen aus Veröffentlichungen der Kammern.[18] Ob auch eine andere Bewertungsmethode marktüblich und damit anwendbar ist, lässt sich nur durch eine empirische Marktbeobachtung belegen.[19] Die Gesetzesbegründung rechtfertigt die Anweisung in § 11 Abs. 2 S. 1 HS. 2 BewG damit, dass die Wertfindung aus Sicht eines gedachten Käufers zu einem niedrigeren Wert führt, da ein Erwerber darauf abzielt, den Kaufpreis möglichst gering zu halten. Außerdem sollen dadurch Schätzungsunschärfen zu Lasten des Steuerpflichtigen vermieden werden.[20] Wenn jedoch zwei Bewertungsmethoden marktüblich sind, ist folglich der Gesetzesanwender gezwungen, die Methode zu wählen, die zu einem geringeren Wert führt, da ein gedachter Käufer den Preis niedrig halten würde. Obwohl dieser Zwang zum niedrigeren Wert in der Gesetzesbegründung als Schutz des Steuerpflichtigen präsentiert wurde, kann dieser Gesetzesbefehl auch schädlich wirken, wenn der Anteil des Verwaltungsvermögen durch den niedrigeren Unternehmensgesamtwert die 10%- bzw. 50%-Grenze überschreitet.[21] Denn Unternehmen mit mehr als 50% Verwaltungsvermögen sind von der Begünstigung des Vermögens ausgeschlossen.[22] Bei Überschreiten der 10%-Grenze ist eine totale Verschonung des Betriebsvermögens ebenfalls nicht mehr möglich.[23]

2.3.2.2 Ertragswertmethoden

Wenn keine andere übliche Methode zwingend vorgeschrieben ist, kann die Ertragswertmethode als individuelle Ertragswertmethode oder vereinfachtes Ertragswertverfahren wahlweise gem. Abschnitt 3 Abs. 2 S. 2 und S. 4 BewErl angewendet werden. Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist jedoch i.S.d. § 199 BewG nicht anwendbar, wenn es zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt. Es ist gesetzlich nicht geklärt, wo der Bereich des "offensichtlich unzutreffenden" beginnt. Der Wortlaut "offensichtlich" deutet allerdings an, dass eine erhebliche Abweichung vorliegen muss. Andererseits kann man davon ausgehen, dass ein entsprechender Beurteilungsspielraum bei der Unternehmensbewertung seitens der Gesetzgebung gestattet ist.[24] In der Literatur wird häufig die Auffassung von Mannek vertreten. Demnach liegt ein offensichtlich unzutreffendes Ergebnis vermutlich erst bei einer Abweichung von 50% vor.[25] Da diese Meinung jedoch völlig unbegründet und frei gegriffen ist, dürfte die Bedeutung dieser Auffassung eher gering sein.[26] Außerdem kann ein unzutreffendes Ergebnis nur durch einen anderen Vergleichswert ermittelt werden, weil sonst der Bezugsmaßstab fehlt. Somit ist ein Rückgriff auf ein anderes marktgängiges Verfahren anzustellen.[27] Folglich ist anzuzweifeln, ob das vereinfachte Verfahren seinen Zweck erfüllt und kostenintensive Wertgutachten vermeidet.[28] Laut Abschnitt 19 Abs. 4 BewErl liegen Hinweise für "offensichtlich unzutreffende" Werte vor, wenn Daten aus zeitnahen Verkäufen nach dem Bewertungsstichtag oder aus Verkäufen, die mehr als ein Jahr vor dem Bewertungsstichtag liegen, vorhanden sind oder wenn Rückschlüsse auf den gemeinen Wert aus der Verteilung der Erbmasse möglich sind. Im Abschnitt 19

Abs. 5 BewErl wird dargestellt, dass die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens im Fall komplexer Strukturen von verbundenen Unternehmen zu unzutreffenden Ergebnissen führen wird. Es ist jedoch per Gesetz kein bestimmtes Bewertungsverfahren für Konzerne vorgegeben, so dass die Durchsetzung dieser Anwendungseinschränkung zweifelhaft ist.[29] Weiterhin ist das vereinfachte Ertragswertverfahren nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen erst innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag gegründet oder die Branche gewechselt wurde.[30] In diesen Fällen kann der Substanzwert als Mindestwert entsprechend § 11 Abs. 2 S. 3 BewG angesetzt werden, falls dieser Ansatz nicht zu einem unzutreffenden Ergebnis führt.

Mit der vereinfachten Ertragswertmethode will der Gesetzgeber eine verlässliche und angemessene Bewertung ermöglichen.[31] Sollte der so ermittelte gemeine Wert aufgrund der starren Vorgaben, z.B. Kapitalisierungsfaktor und schematischer Vorgehensweise, nicht der Realität entsprechen, so kann der Steuerpflichtige eine marktpreisnahe Ertragswertermittlung auf der Basis einer fachlich fundierten Unternehmensbewertung durchführen. Mit den Bewertungsgrundsätzen des IDW S 1 bietet das Institut der Wirtschaftsprüfer ein Ertragswertverfahren an, das den betriebswirtschaftlichen Anforderungen genügt und auch von den obersten Zivilgerichten anerkannt wird. Bei dieser individuellen Ertragswertmethode können die Unternehmens- und Branchenrisiken sowie die Finanzstruktur des Bewertungsobjektes spezifisch ermittelt und angesetzt werden.[32] Im Sinne des Abschnitt 3 Abs. 2 S. 2 BewErl kann grundsätzlich der Steuerpflichtige den gemeinen Wert durch Vorlage eines methodisch nicht zu beanstandenden Gutachten erklären. Nach der Auffassung von Piltz wird damit auf anerkannte Bewertungsverfahren in der Art von IDW S 1 und wissenschaftliche Erkenntnisse verwiesen. Der Steuerpflichtige kann die Bewertung auch selbst durchführen, falls er die notwendige Kenntnisse besitzt.[33] Im Regelfall wird die gutachterliche Bewertung jedoch von einem Sachverständigem, z.B. Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, anzufertigen sein. Grundsätzlich hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, ob er das gesetzlich normierte, vereinfachte Ertragswertverfahren nach §§ 199 ff. BewG anwendet oder das individuelle Ertragswertverfahren.[34] Das Ertragswertverfahren nach dem IDW S 1 Standard wurde bisher in Deutschland unabhängig von der Erbschaftsteuerreform am häufigsten verwendet.[35] Bei der Ermittlung des gemeinen Wertes eines Unternehmens nach einer Ertragswertmethode definiert der Gesetzgeber in § 11 Abs. 2 S. 3 BewG den Substanzwert der Gesellschaft als Untergrenze. Dabei ist unter Substanzwert die Summe der gemeinen Werte aller Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens und sonstiger aktiver Ansätze abzüglich der entsprechenden Schulden und sonstiger Abzüge zu verstehen.[36] Mit dieser Definition weicht der Gesetzgeber vom Substanzwertbegriff nach IDW S 1 erheblich ab. Nach IDW S 1 entspricht der Substanzwert dem Rekonstruktions- bzw. Gebrauchswert, der sich aus dem Wiederbeschaffungszeitwert der einzelnen Wirtschaftgüter ergibt und nicht einem verkaufspreisorientierten Wert, wie es § 11 Abs. 2 S. 3 BewG aussagt.[37] Ein Sonderfall des Substanzwertes ist der Liquidationswert, der dann anzusetzen ist, wenn die Liquidation des Unternehmens beabsichtigt ist.[38]

Die Rangfolgehierarchie der Bewertungsmaßstäbe orientiert sich an der Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Unternehmensbewertung sowie Unternehmensart und Unternehmenssituation. Die Definition der Rangfolge ist dem § 11 BewG zu entnehmen. Nicht gesetzlich eindeutig definiert ist das Verhältnis des vereinfachten Ertragswertverfahrens zum individuellen Ertragswertverfahren. Im § 199 BewG wird nur ausgesagt, dass das vereinfachte Ertragswertverfahren für die Ermittlung des gemeinen Wertes angewendet werden kann, wenn dies nicht zu offensichtlichen unzutreffenden Ergebnissen führt. Diese "Kann- Formulierung" zeigt, dass es sich um ein Wahlrecht handelt. Diese Wahlfreiheit wird im Abschnitt 19 Abs. 6 und 7 BewErl etwas eingeschränkt. In diesem Abschnitt wird dargestellt, dass der Steuerpflichtige oder das Finanzamt eine Feststellungslast für die Ermittlung eines abweichenden Wertes hat, falls vom vereinfachten Verfahren abgewichen wird. Demnach räumt der Gesetzgeber dem vereinfachten Ertragswertverfahren eine höhere Priorität gegenüber dem individuellen Verfahren ein. Sicherlich ist bei dem normierten vereinfachten Ertragswertverfahren auch der Verwaltungsaufwand beim Finanzamt geringer. Nach der Auffassung von Creutzmann wird der Steuerpflichtige und seine Berater voraussichtlich eine Vielzahl von Bewertungen durchführen und die jeweils steueroptimale Bewertungsmethode bei der Finanzverwaltung durchsetzten wollen.[39]

2.3.3 Entscheidungsbaum zur Bewertungshierarchie

Aus den bisherigen Ausführungen über die Hierarchie der Bewertungsverfahren wurde der Entscheidungsbaum in Abbildung 1 entwickelt. Der Steuerpflichtige kann dabei für seinen individuellen Fall den Zwang zu einem bestimmten Verfahren erkennen. Die Klarheit der Darstellung und die Eindeutigkeit der Abgrenzung ist in den Ausführungen der Gesetze und Ländererlasse nicht vorhanden. Dennoch lässt sich durch die klare Gliederung im Entscheidungsbaum auch nicht die wichtige Frage klären, wann genau andere anerkannte Methoden marktüblich und somit anzuwenden sind und wann der Bereich der offensichtlichen Unrichtigkeit bei der Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens tatsächlich beginnt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Entscheidungsbaum zur Bewertungshierarchie (Quelle: eigene Darstellung)

3. Bewertungsmethoden im Erbschaftsteuerrecht

Die klassische Unternehmenstheorie unterscheidet, hinsichtlich des Vorgehens bei der Bewertung, zwischen

- Einzelbewertungsverfahren und
- Gesamtbewertungsverfahren, sowie daraus abgeleitete
- kombinierte Bewertungsverfahren.[40]

Zu den Einzelbewertungsverfahren gehört der Liquidationswert bei Zerschlagung und der Substanzwert bei Fortführung des Unternehmens. Die Einzelbewertungsverfahren orientieren sich an dem Schema der Bilanz und zeichnen sich dadurch aus, dass sie die Aktiva und Passiva einzeln bewerten.[41]

Zu den Gesamtbewertungsverfahren gehören die Discounted Cash Flow-Verfahren, die Ertragswertverfahren, wie IDW S 1 und AWH-Standard, als auch das Multiplikatorverfahren.[42] Die Gesamtbewertungsverfahren lassen sich weiterhin in gesamtbewertungsorientierte Vergleichsverfahren und finanzwirtschaftliche Verfahren unterteilen. Letztere greifen auf die Erkenntnisse der Finanzierungs- oder Investitionstheorie zurück und lassen sich deshalb in investitionstheoretische und finanzierungstheoretische Bewertungsverfahren untergliedern. Die Finanzierungstheorie sieht den Unternehmenswert, in Anlehnung an das Shareholder Value-Konzept, als einen objektiven Marktwert, der im Sinne der Unternehmenseigner maximiert werden soll.[43] Zu den finanzierungstheoretischen Verfahren zählen die DCF-Verfahren nach dem WACC-, APV- und Equity-Ansatz.[44] Die marktorientierte Sicht der Finanzierungstheorie berücksichtigt allerdings nicht den Unterschied zwischen Wert und Preis eines Unternehmens.[45] Denn der Wert eines Unternehmens ist für jeden Käufer individuell und drückt sich durch den Nutzen aus, den der Erwerber sich mit dem Bewertungsobjekt im Hinblick auf andere Vergleichsobjekte verspricht. Demnach kann es keinen "Wert an sich" sondern nur einen "Wert für jemanden" geben.[46] Folglich gibt es keinen "wahren" objektiven Unternehmenswert für jedermann.[47] Die Investitionstheorie dient hingegen der Entscheidungsfindung in einem unvollkommenen, also realen, Markt und zielt darauf ab, Zahlungsströme unter wirtschaftlichen Aspekten vergleichen zu können. Die Investitionstheorie basiert auf dem zentralen Schema des Kapitalwertes und bezieht, im Gegensatz zur Finanzierungstheorie, die individuellen Aspekte des Erwerbers in das Bewertungskalkül ein.[48] Zu den investitionstheoretischen Verfahren gehören die Zukunftserfolgswert- bzw. Ertragswertverfahren.[49] Die Ertragswertberechnung nach

IDW S 1 stellt eine spezielle Variante dar, da sie auf dem Konzept des objektivierten Unternehmenswertes beruht. Dabei werden beispielsweise echte Synergieeffekte vernachlässigt und die persönliche Einkommensteuer erfasst.[50]

Das Multiplikatorverfahren zählt zu den gesamtbewertungsorientierten Vergleichsverfahren und versucht, den Unternehmenswert über branchenbezogene Umsatz-, Gewinn- oder Cash Flow- Multiplikatoren vergleichbarer Unternehmungen abzuleiten.[51]

Bei den kombinierten Bewertungsverfahren werden Elemente der Einzelbewertung mit denen der Gesamtbewertung verbunden. Zu dieser Gruppe gehörte z.B. das Stuttgarter Verfahren, dass die Finanzverwaltung als Schätzverfahren entwickelt hatte.[52]

3.1 Wertableitung aus Verkäufen

Alle Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am Bewertungsstichtag an einer deutschen Börse zum Handel oder im regulierten Markt zugelassen sind, werden mit dem niedrigsten am Stichtag notierten Kurs bewertet.[53] Sollte am Bewertungsstichtag kein Börsenkurs vorliegen, so ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag börsennotierte Kurs maßgeblich.[54] In Ausnahmefällen kann es dazu kommen, dass insbesondere bei Familien- Aktiengesellschaften die stimmrechtslosen Vorzugsaktien börsennotiert sind und die stimmberechtigten Stammaktien an der Börse nicht eingeführt werden, sondern dem Besitz der Familie vorbehalten bleiben.[55] In einem BFH- Urteil vom 9.3.1994 wurde entschieden, dass in einem solchen Szenario der gemeine Wert der nicht an der Börse notierten Stammaktien grundsätzlich vom Börsenkurs der Vorzugsaktien abzuleiten ist und unterschiedlichen Ausstattungsmerkmale zwischen den Stamm- und Vorzugsaktien mit werterhöhenden Zuschlägen oder wertmindernden Abschlägen entgegenzuwirken sind.[56] Die Finanzverwaltung ist der Auffassung des BFH nachgekommen und sieht demnach in Abschnitt 2 Abs. 4 S. 1 BewErl vor, dass sowohl bei nicht börsennotierten Vorzugsaktien als auch bei jungen Aktien der gemeine Wert aus den Stammaktien ableitbar ist. Analog dazu ist gem. Abschnitt 2

Abs. 4 S. 3 BewErl ebenfalls der gemeine Wert nicht notierter Stammaktien aus dem Kurswert der jungen Aktien bzw. Vorzugsaktien abzuleiten. Weiterhin ist, wie im BFH-Urteil ausgeführt, der unterschiedlichen Ausstattung durch Zu- und Abschläge Rechnung zu tragen.[57]

Wenn keine Börsennotierung vorliegt, ist der gemeine Wert rechtsformunabhängig i.S.d. § 11 Abs. 2 S.1 und 2 i.V.m. § 95 ff. BewG aus Verkäufen unter fremden Dritten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, abzuleiten. Der Bewertungserlass klärt jedoch nicht, wann die Voraussetzung eines fremden Dritten erfüllt ist. Keine fremde Dritte sind unzweifelhaft Kinder und Eltern. Aber inwieweit entfernte Familienangehörige, wie Neffen und Nichten, die Erfordernis des fremden Dritten erfüllen, wird vom Gesetzgeber nicht geregelt. Es ist davon auszugehen, dass in solchen Fällen differenziert vorzugehen ist. So wird beispielsweise ein kinderloser Erblasser, der Anteile an seinen Neffen und potenziellen Nachfolger verkauft, die Voraussetzung des fremden Dritten nicht erfüllen, wenn der Verkaufspreis vom Marktwert wesentlich abweicht. Sollte hingegen die Beziehung und der Verkauf zwischen dem Erblasser und dem Neffen rein geschäftlich geprägt sein und demnach keine Differenz zwischen Kaufpreis und Marktwert vorliegen, so würde schon ein Verkauf unter fremden Dritten vorliegen.[58] Eine ähnliche Frage ergibt sich, wenn Gesellschafter untereinander Anteile verkaufen. So könnte die alleinige Verbindung durch den Gesellschaftervertrag dazu führen, dass die Voraussetzungen des fremden Dritten nicht erfüllt sind und ein Verkauf nicht als Bewertungsmaßstab herangezogen werden kann. Es wäre jedoch zu stringent ausgelegt, wenn eine gesellschaftsrechtliche Verbindung kategorisch die Erfordernis des fremden Dritten bei Verkäufen i.S.d. § 11 Abs. 2 S. 1 und 2 nicht erfüllt. Denn wenn der Verkaufspreis von Anteilen unter Gesellschaftern dem Marktwert entspricht und beispielweise einer gutachterlichen Überprüfung mit einem Ertragswertverfahren standhält, sollte auch ein solcher Verkauf für die Ableitung des gemeinen Wertes verwendet werden können.[59] Diese Auffassung dürfte der Gesetzgeber ebenfalls vertreten, da er in Abschnitt 3 Abs. 1 S. 4 BewErl dem Steuerpflichtigen gestattet, die Ausgabe neuer Geschäftsanteile im Rahmen einer Kapitalerhöhung an neue Gesellschafter zur Wertableitung aus Verkäufen i.S.d. § 11 Abs. 2 S. 2 BewG heranzuziehen. Weiterhin ermöglicht die Finanzverwaltung dem Gesetzesanwender in Abschnitt 3

Abs. 1 S. 3 BewErl, dass auch ein einziger Verkauf eines Anteils dem Gesetzeswortlaut "Verkäufe" in § 11 Abs. 2 S. 2 BewG gleichgestellt ist. Dies ist jedoch nicht möglich, wenn dieser einzige Verkauf nur ein Zwerganteil ist oder der zu bewertende Anteil auch nur ein Zwerganteil ist.[60] Diese Anschauung der Finanzverwaltung ist grundsätzlich richtig, da beispielsweise aus dem Wert eines Zwerganteils nicht der Wert eines Großanteils ableitbar ist. Insbesondere kann kein kleinerer oder größerer Anteil aus dem Verkauf einer " goldenen Aktie" oder eines Großanteils abgeleitet werden, wenn dieser zu einer Stimmrechtsmehrheit führt.[61] In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber in § 11 Abs. 3 BewG normiert, dass Paketzuschläge vorzunehmen sind, wenn eine bestimmte Anzahl von Anteilen mehr wert sind als einzelne Anteile und beispielsweise zur Beherrschung der Gesellschaft führen. Diese Norm ist gem.

Abschnitt 7 Abs. 2 S. 1 BewErl bei Kurswerten und Ableitungen aus Verkäufen einschlägig. So kann es dazu führen, dass ein 49% Anteil für 49 GE verkauft wird und der innerhalb eines Jahres vererbte 51% Anteil mit Paketzuschlag z.B. 60 GE anstatt

51 GE wert ist.[62] Im umgekehrten Fall ist analog dazu gem. Abschnitt 3

Abs. 1 S. 7 BewErl der Paketzuschlag herauszurechnen. Weiterhin ordnet der Gesetzgeber in Abschnitt 7 Abs. 3 BewErl an, dass ein Paketzuschlag zwingend vorzunehmen ist, wenn der Gesellschafter mehr als 25% der Anteile an einen oder mehrere Erwerber überträgt, dabei kann der Zuschlag gem. Abschnitt 7 Abs. 9 S.1 BewErl ebenfalls bis zu 25% betragen und im Einzelfall i.S.d. Abschnitt 7 Abs. 9 S. 2 BewErl auch höher ausfallen. Dem Steuerpflichtigen steht es natürlich frei, diese strikten Grenzen, ungeachtet eines zu bewertenden Anteils über 25%, als ungerechtfertigt zu widerlegen. So wäre beispielsweise ein Paket von 26% der Anteile nicht zuschlagsfähig, wenn die anderen Anteile sich bei einem einzigen Mehrheitsgesellschafter befinden.[63]

Der § 11 Abs. 3 BewG sieht vor, dass ein möglicher Paketzuschlag für alle Bewertungsverfahren i.S.d. § 11 Abs. 1 und 2 BewG anzuwenden ist. Diese allgemeine Aussage wird jedoch im Abschnitt 7 Abs. 2 S. 2 BewErl insofern relativiert, dass bei einem Ertragswertverfahren, bei anderen anerkannten, für nicht steuerliche Zwecke übliche Methoden, sowie bei dem vereinfachten Ertragswertverfahren ein Paketzuschlag nur vorzunehmen ist, wenn bei der Wertermittlung die Zuschläge für ein Paket noch nicht berücksichtigt wurden. Da bei den Verfahren allerdings eine Gesamtbewertung des Unternehmens durchgeführt wird, ist davon auszugehen, dass eine Paketzuschlag noch nicht in die Wertermittlung eingegangen ist und somit gesondert ein Zuschlag erfolgen muss.[64] Weiterhin schreibt die Finanzverwaltung im Abschnitt 7

Abs. 2 S. 3 BewErl vor, dass bei dem vereinfachten Ertragswertverfahren in der Regel kein Paketzuschlag anzuwenden ist. Da aber das vereinfachte Ertragswertverfahren, ungeachtet seiner schematischen und starren Vorgehensweise, dennoch ein Spezialfall der vollen Ertragswertverfahren darstellt, hätte man bezüglich des Paketzuschlages eine Gleichbehandlung vertreten können.[65]

[...]


[1] Vgl. BVerfG, 1 BvL 10/02 vom 7.11.2006, BStBl. II [2007], S. 192.

[2] Vgl. Art. 3 Abs. 1 GG.

[3] Vgl. Bundesverfassungsgericht Pressemitteilung 11/2007 [2007], S. 1.

[4] Vgl. BVerfG, 1 BvL 10/02 vom 7.11.2006, BStBl. II [2007], S. 193 ff.

[5] Vgl. BR-Drucksache 888/08.

[6] Vgl. Erbschaftsteuerreformgesetz, BGBl. Teil I [2008], S. 3018.

[7] Vgl. BT-Drucksache 16/7918, S. 23.

[8] Vgl. Preißer; Hegemann; Seltenreich [2009], S. 13 f.

[9] Vgl. Preißer; Hegemann; Seltenreich [2009], S.103.

[10] Vgl. Creutzmann [2008], S. 2785.

[11] Vgl. Halaczinsky; Riedel [2009], S.117.

[12] Vgl. Preißer; Hegemann; Seltenreich [2009], S.104 f.

[13] Vgl. BT-Drucksache 16/7918, S. 38.

[14] Vgl. Abschnitt 4 Abs. 1 BewErl (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vom 25.06.2009; Anwendung der §§ 11, 95 bis 109 und 199 ff. BewG in der Fassung durch das ErbStRG).

[15] Vgl. § 11 Abs. 2 S. 2 BewG.

[16] § 11 Abs. 2 S. 2 HS. 2 BewG.

[17] Vgl. Piltz [2009], S. 1830.

[18] Vgl. Abschnitt 3 Abs. 2 S. 3 BewErl.

[19] Vgl. Piltz [2009], S. 1830.

[20] Vgl. BR-Drucksache 4/08, S. 62.

[21] Vgl. Piltz [2009], S. 1830.

[22] Vgl. § 13 b Abs. 2 S. 1 ErbStG.

[23] Vgl. § 13 b Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 13 a Abs. 8 Nr.3 ErbStG.

[24] Vgl. Schulte; Birnbaum; Hinkers [2009], S. 301.

[25] Vgl. Mannek [2009], S.428.

[26] Vgl. Eisele [2009a], S. 85.

[27] Vgl. Eisele [2009a], S. 85.

[28] Vgl. Schulte; Birnbaum; Hinkers [2009], S. 300.

[29] Vgl. Bachmann; Widmann [2009], S. 112.

[30] Vgl. Abschnitt 19 Abs. 5 BewErl.

[31] Vgl. BR-Drucksache 4/08, S. 62.

[32] Vgl. Bachmann; Widmann [2009], S. 111.

[33] Vgl. Piltz [2009], S. 1831.

[34] Vgl. Eisele [2009a], S. 85.

[35] Vgl. Eisele [2009], S. 187.

[36] § 11 Abs. 2 S. 3 BewG.

[37] Vgl. Bachmann; Widmann [2009], S. 120.

[38] Vgl. Eisele [2009], S. 180.

[39] Vgl. Creutzmann [2009], S. 2790.

[40] Vgl. Matschke; Brösel [2005], S. 102 f.

[41] Vgl. Ballwieser [2008], S. 10.

[42] Vgl. Eisele [2009], S. 184.

[43] Vgl. Hering [2006], S. 153.

[44] Vgl. Matschke; Brösel [2005], S. 105.

[45] Vgl. Hering [2006], S. 153.

[46] Vgl. Matschke; Brösel [2005], S. 6.

[47] Vgl. Hering [2006], S. 153.

[48] Vgl. Matschke; Brösel [2005], S. 104.

[49] Vgl. Matschke; Brösel [2005], S. 103.

[50] Vgl. Ballwieser [2008], S. 9.

[51] Vgl. Matschke; Brösel [2005], S. 105.

[52] Vgl. Eisele [2009], S. 182 f.

[53] § 11 Abs. 1 S. 1 BewG.

[54] § 11 Abs. 1 S. 2 BewG.

[55] Vgl. Piltz [2009], S. 1830.

[56] Vgl. BFH vom 09.03.1994, II R 39/90, BStBl. II 1994, S. 394.

[57] Abschnitt 2 Abs. 4 S. 3 BewErl.

[58] Vgl. Piltz [2009], S. 1830 f.

[59] Vgl. Piltz [2009], S. 1831.

[60] Abschnitt 3 Abs. 1 S. 3 BewErl.

[61] Vgl. Piltz [2009], S. 1831.

[62] Vgl. Abschnitt 7 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 BewErl.

[63] Vgl. Piltz [2009], S. 1831.

[64] Vgl. Piltz [2009], S. 1831.

[65] Vgl. Piltz [2009], S. 1831.

Ende der Leseprobe aus 78 Seiten

Details

Titel
Erbschaftsteuerliche Bewertung von Betriebsvermögen
Hochschule
Hochschule Fresenius; Köln
Note
1,0
Autor
Jahr
2009
Seiten
78
Katalognummer
V145673
ISBN (eBook)
9783640574698
ISBN (Buch)
9783640575015
Dateigröße
2724 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
erbschaftsteuer, bewertung, erbschaftsteuerreform, unternehmensbewertung, erbschaftsteuerliche bewertung, betriebsvermögen, erbschaftssteuer, erbschaftssteuerreform, ertagswertverfahren, vereinfachtes ertragswertverfahren
Arbeit zitieren
Andreas Meinecke (Autor:in), 2009, Erbschaftsteuerliche Bewertung von Betriebsvermögen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/145673

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