Excerpt
Zusatz: Aktivierung immaterieller Vermögenswerte nach dem BilMoG
Diese Arbeit „Marken als Bewertungsobjekte“ wurde für den Abschluss 2007 geschrieben. Zu diesem Zeitpunkt stand schon fest, dass das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz deutliche Veränderungen mit sich bringt. Ursprünglich war geplant, dass sich die Arbeit auch mit der internationalen Rechnungslegung beschäftigt. Dadurch, dass „Bilmog“ nahte war jedoch eine Beschäftigung mit IFRS und IAS insofern nicht sinnvoll, als dass eine neue Betrachtung der Aktivierung von immateriellen Vermögenswerten nach dieser Arbeit hätte vorgenommen werden müssen.
So ist diese Arbeit in sich schlüssig und gibt die Möglichkeit einer Neubetrachtung hinsichtlich der Veränderungen durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz. Sie ermöglicht eine Analyse im Vergleich zur neuen Situation.
Demzufolge ist festzuhalten: Die neue Aufgabe des immateriellen Vermögenswertes besteht darin, es als Wirtschaftsgut nutzbar zu machen. Das wirtschaftliche Potenzial wurde bisher weitgehend verkannt. Unternehmen müssen verstehen, dass Intellectual Property nicht nur eine juristisches Instrument, sondern auch ein Asset ist. Patente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, Marken, Domains, Namen und andere Schutzrechte entwickeln sich immer mehr zum strategischen Wettbewerbsfaktor. Insbesondere der Markenname hat eine bedeutende Funktion, dient er doch der einzigartigen und ansprechenden Darstellung eines Produktes oder einer Dienstleistung. Nach Schätzungen von Experten dürften es weltweit inzwischen etwas 25 Millionen registrierte Markennamen geben. Allein Google wird auf rund 100 Milliarden US-Dollar beziffert. Auch die Namen Apple, IBM oder Vodafone sind jeweils mehr als 50 Milliarden Dollar wert.
Bisher waren die Werte selbstgeschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter zunächst für das eigene Unternehmen, sowie für Investoren, Gläubiger und Banken intransparent. Unter Berücksichtigung des deutschen Vorsichtsprinzig hat das HGB von einer Bilanzierung dieser Wirtschaftsgüter abgesehen, sogar verboten.
In Anbetracht der zunehmenden Bedeutung selbsterstellter immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und der Notwendigkeit die Rechnungslegung an internationale Standards heranzuführen hat der Gesetzgeber die Rechtslage jedoch geändert. Ab 2010 können nun Unternehmen dank der Reform des HGB durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ihre selbst geschaffenen immateriellen Werte des Anlagevermögens aktivieren. Damit wird ein großer Schritt zur besseren Handelbarkeit immaterieller Assets getan.
In Zukunft besteht für immaterielle Vermögensgegenstände, die selbst geschaffen wurden, ein so genanntes Aktivierungswahlrecht, d.h. sie können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. Hierzu zählen insbesondere Lizenzen, Patente, Rezepturen, Produktionsverfahren und Urheberrechte.
Der Gesetzentwurf für Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz sah statt des Aktivierungswahlrechts noch eine Aktivierungspflicht vor. Davon versprach sich der Gesetzgeber eine wesentliche Verbesserung der Informationsfunktion des handelsrechtlichen Jahres – und Konzernabschlusses. Dam hat der Bundesrat widersprochen und ein Aktivierungswahlrecht gefordert. Hintergrund waren die mit der Aktivierung verbundenen Aufzeichnungs-Darlegungs- und Nachweispflichten, die bei den Unternehmen zu erheblichen Kosten führen können. Steuerlich besteht ein Aktivierungsverbot für nicht entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände.
[...]
- Quote paper
- Ralf Mauer (Author), 2007, Marken als Bewertungsobjekte, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/145413
Publish now - it's free
Comments