Problempunkte der Ausgestaltung des Umweltinformationsanspruchs


Seminararbeit, 2005

20 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. Problempunkte der Ausgestaltung des Umweltinformationsanspruchs

I. Ausschluss des Umweltinformationszugangs w ä hrend verwaltungsbeh ö rdlicher Verfahren
1. Europarechtliche Grundlage für den Ausschluss des Umweltinformationsanspruchs
2. Kritik in Literatur und Rechtsprechung

II. Wahl der für die Bearbeitung des UIG- Antrags zust ä ndigen Behörde
1. Gesetzliche Regelung in §§ 4 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 S. 1 UIG
2. Europarechtliche Grundlagen in der UIRL
3. Gründe für die Beschränkung des Zugangsrechts auf die bei den Behörden vorhandenen Informationen
4. Kritik an den bestehenden Zuständigkeitsregelungen im UIG und in der UIRL

III. Form des Informationszugangs
1. Vor- und Nachteile der verschiedenen Informationsmittel für die Umweltbehörde
2. Vor- und Nachteile der verschiedenen Informationsmittel für die UIG- Anfrager
3. Form des Informationszugangs steht im Ermessen der informationsbesitzenden Behörde
4. Vereinbarkeit des behördlichen Auswahlermessens über die Form des Informationszugangs mit der EG- Umweltinformationsrichtlinie

C. Fazit

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Traditionell ist das deutsche Recht gekennzeichnet durch den Grundsatz des Aktengeheimnisses und der Vertraulichkeit der Ver- waltung. Ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht generell nur inner- halb eines Verwaltungsverfahrens und auch nur dann, wenn die Ak- teneinsicht zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Inte- ressen erforderlich ist1.

Voraussetzung ist stets eine eigene Betroffenheit des Antragstellers. Anders verhält es sich in dem auf die gemeinschaftsrechtliche Um- weltinformationsrichtlinie (UIRL) zurückgehenden Umweltinformati- onsgesetz (UIG). Das Umweltinformationsgesetz ist am 16.07.1994 in Kraft getreten. Es setzt eine entsprechende EG-Richtlinie von 1990 in das deutsche Recht um2. Sein Zweck ist es, den freien Zugang zu den bei den Behörden vorhandenen In- formationen über die Umwelt sowie die Verbreitung dieser Informa- tionen zu gewährleisten und die grundlegenden Prämissen festzule- gen, unter denen derartige Auskünfte zugänglich gemacht werden sollen. Unter Informationen über die Umwelt sind alle in Schrift, Bild oder auf sonstigen Informationsträgern vorliegenden Daten über den Zustand der Umweltmedien sowie über umweltrelevante Tätigkeiten und Maßnahmen zu verstehen3. Gemeint ist zum einen der Zustand der Gewässer, der Luft, des Bodens, der Tier- und Pflanzenwelt und der natürlichen Lebensräume. Des Weiteren werden Tätigkeiten, einbegriffen solcher, von denen Belästigungen wie beispielsweise Lärm ausgehen, erfasst.

Schließlich fallen hierunter ebenso Tätigkeiten oder Handlungsweisen zum Schutz dieser Umweltbereiche einschließlich der verwaltungstechnischen Maßnahmen und Programme zum Umweltschutz. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zwischenzeitlich einige Umsetzungsdefizite erkannt. Diese Problempunkte, die bei der Ausgestaltung des Umweltinformationsanspruchs entstehen können, werden in der weiteren Arbeit näher erläutert.

B. Problempunkte der Ausgestaltung des Umweltinformations- anspruchs

Zunächst muss sich der UIG-Anfrager verdeutlichen, welche Informationen er tatsächlich möchte, beziehungsweise worauf sich sein Antrag bezieht.

Hierbei ergibt sich die Problematik, dass gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 UIG der Antragsteller keine Zugriffsberechtigung auf Informationen aus laufenden Verfahren hat. Danach muss sich der Antragsteller an die Behörde wenden, die wirklich die für ihn relevanten Informatio- nen hat. Denn nur diese jeweilige Behörde mit den zutreffenden In- formationen ist, nach § 4 Abs. 1 S. 1 UIG, anspruchsverpflichtet.

Schließlich bleibt die Frage offen, in welcher Art er die gewünschten Informationen möchte. An dieser Stelle hat der UIG-Anfrager gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 UIG die Wahl zwischen einer Auskunft, einer Ein- sicht in die Akten oder ob er die Daten in sonstiger Weise zur Verfü- gung haben möchte. Hier entsteht die Kernfrage, ob die Behörden den Informationszugang auf bestimmte Zugangsarten beschränken können oder ob der Antragsteller zwischen den einzelnen Zugangs- formen wählen kann.

I. Ausschluss des Umweltinformationszugangs während verwaltungsbehördlicher Verfahren

Im UIG sind mehrere Ursachen in §§ 7 und 8 genannt, weshalb gewünschte Umweltinformationen zum Schutz verschiedener öffentlicher oder privater Angelegenheiten untersagt werden können, beziehungsweise müssen. Von großer Bedeutung für die Wirksamkeit des Umweltinformationsrechts und für die Erreichung der Ziele des UIG war besonders § 7 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 3 UIG4.

Nach dieser Vorschrift bestand der Umweltinformationsanspruch nicht „ während der Dauer eines….verwaltungsbehördlichen Verfahrens hinsichtlich derjenigen Daten, die der Behörde aufgrund des Verfahrens zugehen“5.

Der Zugang zu diesen Informationen war dann nur noch hinsichtlich der schon bestehenden verwaltungsverfahrensrechtlichen Ansprüche möglich. Diese Einschränkung des Umweltinformationsrechts wurde für notwendig gehalten, um Verzögerungen des Verwaltungsverfahrens zu umgehen und eine ungetrübte Meinungsbildung der Verwaltung zu gewährleisten6.

1. Europarechtliche Grundlage für den Ausschluss des Um- weltinformationsanspruchs

Die europarechtliche Basis des Ausschlusses des Umweltinformati- onsanspruchs während laufender verwaltungsbehördlicher Verfah- ren bildet vor allem der § 7 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 3 UIG, der ursprünglich auf dem Art. 3 Abs. 2 S. 1 Spiegelstrich 3 Alt. 3 UIRL basiert. Hier- bei kann ein Umweltinformationsantrag abgelehnt werden, wenn er Dinge tangiert, die Gegenstand eines Vorverfahrens sind.

Dennoch ist mit dem europarechtlichen Terminus des Vorverfahrens keinesfalls das Widerspruchsverfahren im deutschen Verwaltungs recht gemäß §§ 68 ff. VwGO gemeint.

Der EG- Richtliniengeber wollte sich nicht an den Begrifflichkeiten des deutschen Verwaltungsprozessrechts orientieren7.

Das Verständnis dieses Begriffs wird erst deutlich, wenn man sprachvergleichend die Versionen der Richtlinie der anderen Euro- päischen Gemeinschaft zur Auslegung hinzuzieht8. Sowie „Investi- gation“ in der englischen als auch „instruction“ in der französischen Landessprache stehen für den Begriff der Untersuchung. In beiden Sprachen sind Belange vom Informationszugang ausgeschlossen, die Objekt eines vorgelagerten Untersuchungsverfahrens sind. Da- durch wird deutlich, dass der Begriff „Vorverfahren“ in der deutschen Richtlinienfassung ein Verfahren meint, das einem gerichtlichen Ver- fahren unmittelbar vorangeht um Indizien zu beschaffen oder ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, ehe das ursprüngliche Verfah- ren eröffnet wird9.

Aufgrund der Entstehungsgeschichte der Umweltinformationsrichtli- nie sieht man, dass keinesfalls jedes willkürliche Verwaltungsverfah- ren vom Informationszugang ausgeschlossen werden sollte. Im ers- ten Richtlinienentwurf der Kommission aus dem Jahre 198810 war in Art. 8 Abs. 1 nur geplant, den Anspruch auf Informationszugang zu beschränken, wenn deshalb die Intimität anhängiger Gerichtsverfah- ren geschmälert werden könnte.

[...]


1 Vgl. § 29 VwVfG

2 Durch das Umweltinformationsgesetz (UIG) vom 8.7.1994 (BGBl. I S. 1490) wurde mit eineinhalbjähriger Verspätung die Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7.6.1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt- Umweltinforma- tionsrichtlinie (UIRL)- (ABlEG 1990 L 158, 56 = NVwZ 1990, 844 f.) in nationales Recht umgesetzt.

3 Vgl. § 3 Abs. 2 UIG

4 Gilt nicht mehr in der Fassung des UIG vom 2.8.2001, BGBl. I 2001, S. 1950 (2018)

5 Schmillen, Markus; Das Umweltinformationsrecht zwischen Anspruch und Wirklichkeit, Berlin 2003, S. 67

6 Meyer- Rutz, in: Breuer/Kloepfer/Marburger/Schröder (Hrsg.), S. 5 (10); Erichsen/ Scherzberg, S.

7 Scherzberg, DVBl 94, 733 (738); Turiaux, UIG, § 7 Rdnr. 29.

8 Dies ist ein bei europarechtlichen Normen anerkanntes und auch vom EuGH verwendetes Interpretationsmittel. Vgl. dazu mit umfangreichen Hinweisen Weber, in: von der Groeben/ Thiesing/ Ehlermann (Hrsg.), Art. 248 EGV Rdnr. 15 f.; Cremer, in Calliess/ Ruffert (Hrsg.), Art. 53 EU- Vertrag Rdnr. 4; Bleckmann, NJW 1982, 1177 (1180); Oppermann, Rdnr. 683 f.

9 EuGH I 1998, 3809 (3835 f.).

10 ABlEG Nr. C 335 vom 30.12.1988, S. 5 (7).

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Problempunkte der Ausgestaltung des Umweltinformationsanspruchs
Hochschule
Fachhochschule Trier - Umwelt-Campus, Standort Birkenfeld
Note
2,0
Autor
Jahr
2005
Seiten
20
Katalognummer
V145099
ISBN (eBook)
9783640546619
ISBN (Buch)
9783640545971
Dateigröße
466 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Umweltrecht, Umweltinformationsgesetz, UIG, Verwaltungsrecht, Öffentliches Recht, Umweltinformationsanspruch, Umweltinformationsrichtlinie
Arbeit zitieren
Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Christopher Fey (Autor:in), 2005, Problempunkte der Ausgestaltung des Umweltinformationsanspruchs, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/145099

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