Unternehmensübernahmen in Krisenzeiten

Zur Anwendbarkeit des § 313 BGB und der Notwendigkeit von Vertragsanpassungen in Zeiten der globalen Finanzmarktkrise


Masterarbeit, 2009

112 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

ABKÜRZUNGEN UND ABGEKÜRZT ZITIERTES SCHRIFTTUM

§ 1 EINLEITUNG

§ 2 DIE FINANZKRISE 2008/2009
A. Chronik einer Krise
I. Die US-Immobilienkrise
II. Die globale Banken- und Finanzkrise
B. Ursachen der Krise
C. Auswirkungen der Finanzkrise
D. Zwischenergebnis

§ 3 WEGFALL DER GESCHÄFTSGRUNDLAGE IN DER KRISE?
A. Vorbemerkung
B. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage
I. Historische Entwicklung des § 313 BGB
II. Anwendbarkeit
III. Anwendungsbereich
1. Äquivalenzstörungen
2. Leistungserschwernisse
3. Zweckstörungen
IV. Einschränkungen
1. Vorhersehbarkeit
2. Risikoverteilung
V. Rechtsfolgen
C. Einige Beispiele zur Notwendigkeit einer Vertragsanpassung
I. Die Übernahme der Dresdner Bank durch die Commerzbank
II. Die Übernahme der Postbank durch die Deutsche Bank
III. Die Übernahme von Continental durch die Schaeffler Gruppe
IV. Zwischenergebnis
D. Relevante Rechtsprechung
I. Der Erste Weltkrieg und die Weltwirtschaftskrise nach 1918
II. Die Ölkrise 1973
III. Die Dotcom-Blase 2000
IV. Die Stahlkrise 2004
E. Stellungnahme
I. Wegfall der Geschäftsgrundlage aufgrund der Finanzkrise?
II. Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Übernahmetransaktionen?
F. Zwischenergebnis

§ 4 DAS GEBOT SORGFÄLTIGER VERTRAGSGESTALTUNG
A. Vorbemerkung
B. Grundlagen einer Haftung externer (anwaltlicher) Berater
C. Anzuwendender Sorgfaltsmaßstab bei der Vertragsgestaltung
I. Vertragsvorbereitung
II. Vertragsinhalt
1. Automatische Anpassung der Leistungspflichten
2. Einseitige Anpassung der Leistungsbestimmung
3. Bilaterale Anpassung durch Neuverhandlung
4. Einige Beispiele
a) Preisanpassungsklauseln
b) Wirtschaftlichkeitsklauseln
c) force majeure -Klauseln
d) cross default -Klauseln
D. Zwischenergebnis

§ 5 ERGEBNIS

LITERATURVERZEICHNIS

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

Abbildung 1: Darstellung des Immobilien-Booms in den USA zwischen 2000-2006

Abbildung 2: Entwicklung der Leitzinsen in den USA zwischen 2000-2009

Abbildung 3: Kursverlauf des Deutschen Aktien Index (DAX) zwischen 1999-2009

Abbildung 4: Kursverlauf der Commerzbank AG-Aktie zwischen 1.10.-30.11.2008

Abbildung 5: Kursverlauf der Postbank AG-Aktie zwischen 1.9.-30.11.2008

Abbildung 6: Kursverlauf der Continental AG-Aktie zwischen 1.7.-30.11.2008

Abbildung 7: Verlauf der Hyperinflation in der Weimarer Republik im Jahr 1923

Abbildung 8: Verlauf des Ölpreises (nominal/inflationsbereinigt) zwischen 1946-2005

Abbildung 9: Kursverlauf des US-amerikanischen NASDAQ zwischen 1994-2005

ABKÜRZUNGEN UND ABGEKÜRZT ZITIERTES SCHRIFTTUM

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

§ 1 EINLEITUNG

„Bankraub: Eine Initiative von Dilettanten.

Wahre Profis gründen eine Bank.“

Bertold Brecht,

deutscher Dramatiker

Besondere Zeiten erfordern besondere Maßnahmen![1] Dies gilt speziell in Zeiten einer globalen Krise, wo Marktteilnehmer immer wieder vor neue Herausforderungen gestellt werden. Dabei spielen veränderte wirtschaftliche, gesellschaftliche und/oder geopolitische Rahmenbedingungen eine höchst bedeutsame Rolle.[2] Für den einen Vertragspartner kann sich so nämlich die einstmals getroffene vertragliche Bindung als unerwartet günstig erweisen, für den anderen jedoch als durchaus misslich, im schlimmsten Falle sogar Existenz bedrohend.[3] Ein Beispiel hierfür stellt die „Übernahmewelle der vergangenen Jahre“ dar, während der sich Unternehmen weltweit dazu haben verleiten lassen, Höchstpreise für Neuerwerbungen zu zahlen, sich nun aber aufgrund der globalen Finanzkrise vor eine vollkommen veränderte wirtschaftliche Situation gestellt sehen.[4] Vorliegend kann es nicht selten notwendig werden, Verträge an sich ändernde Verhältnisse anzupassen.[5] Binden sich die Parteien freilich vertraglich, ohne entsprechende Mechanismen zur Anpassung des Vertrags an veränderte Umstände vorzusehen, gilt generell das aus der Privatautonomie erwachsende Gebot pacta sunt servanda,[6] selbst wenn die Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen für eine oder mehrere Parteien nunmehr schwer erträglich wird.[7] Eine dennoch auszuhandelnde Anpassung von Vertragsmodalitäten hängt dann von vielerlei Faktoren ab, nicht zuletzt vom guten Willen des Akteurs in der besseren Verhandlungsposition.[8] Und insbesondere die Vertragspartei, die von einer Änderung der Verhältnisse profitiert hat, wird an einer eventuellen Vertragsanpassung kaum ein Interesse haben.[9]

Dessen ungeachtet ist es schon seit jeher eine essentielle Ausprägung unseres Rechtssystems, dass bei einer empfindlichen Störung der Geschäftsgrundlage – zumindest unter engen Voraussetzungen[10] – ein Recht auf Anpassung des betreffenden Vertragswerkes rechtlich erzwungen werden kann.[11] Dieses zivilrechtliche Prinzip findet sich aktuell in der Norm des § 313 BGB wieder.[12] Die Frage, die sich nun jedoch aufdrängt, ist die nach einer möglichen Anwendbarkeit dieses Grundsatzes in Zeiten der globalen Banken- und Finanzkrise.[13] Mit anderen Worten: Kann eine Krise, welche den weltweiten Finanzmarkt umfasst, als Störung der Geschäftsgrundlage ganze Vertragswerke ändern? Oder ist eine solche Krise und ihre teilweise dramatischen Folgen vielmehr schlicht als „Geschäftsrisiko“ hinzunehmen? Mit dieser Thematik beschäftigt sich die nun folgende Arbeit, der Fokus soll dabei ganz speziell auf Verträgen liegen, welche die Übernahme von (Konkurrenz-)Unternehmen zum Ziel haben.

Nach der generellen Einführung in § 1 (Einleitung) soll im folgenden § 2 (Die Finanzkrise 2008/2009) die aktuelle Krise en detail beleuchtet werden. Dazu zählen natürlich rein deskriptive Angaben zur US-Immobilienkrise und zur globalen Finanzmarktkrise ebenso wie Aussagen zu deren Ursachen und Auswirkungen. § 3 (Wegfall der Geschäftsgrundlage in der Krise?) widmet sich im Anschluss daran dann vollkommen der Problemlösung und gezielt der Frage, ob § 313 BGB Anwendung in Krisenzeiten finden kann und darf. Dabei gliedert sich dieser Abschnitt in vier Punkte: Erstens wird der § 313 BGB ganz generell erklärt werden – insbesondere in puncto Anwendbarkeit, Rechtsfolgen und Meinungsstand in der Theorie. Zweitens wird anhand dreier ausgewählter Beispiele von Übernahmetransaktionen[14] die praktische Notwendigkeit einer etwaigen Vertragsanpassung in der aktuellen Finanzkrise beschrieben. Und drittens wird schließlich die als relevant erachtete Rechtsprechung eruiert und ausgewertet werden, bevor viertens ganz am Ende Bilanz gezogen und Stellung genommen wird. Auf Grundlage der getroffenen Erkenntnisse und Ergebnisse wird dann in § 4 (Das Gebot sorgfältiger Vertragsgestaltung) versucht werden, für die Praxis notwendige Konsequenzen zu ziehen, mitunter also etwaig gemachte Fehler zu etikettieren und entsprechende Lehren in Bezug auf die Vertragsgestaltung und -vorbereitung zu formulieren. Aus Gründen der enorm hohen praktischen Relevanz soll an dieser Stelle besonderes Augenmerk dem anzuwendenden Sorgfaltsmaßstab hinzugezogener externer (anwaltlicher) Beratung in jener Phase geschenkt werden, ebenso wie der Frage nach einer potentiellen Regressmöglichkeit bei Verletzung der aufgezeigten Pflichten. Nach diesen Elaboraten beendet zu guter Letzt § 5 (Ergebnis) die Arbeit mit einer Reihe abschließender Bemerkungen.

§ 2 DIE FINANZKRISE 2008/2009

„Es gibt Kreditprobleme,

aber sie sind begrenzt.“

Henry Paulson,

US-Finanzminister im März 2007

„Wir haben es mit

Exzessen der Märkte zu tun.“

Angela Merkel,

Bundeskanzlerin im Oktober 2008

A. Chronik einer Krise

I. Die US-Immobilienkrise

Will man sich auf die Suche nach den Anfängen der derzeit zu erlebenden globalen Banken- und Finanzkrise machen, so muss man damit zunächst auf den US-Immobilienmärkten beginnen.[15] Denn ihren Ursprung hat die heutige Krise von weltweitem Ausmaß recht regional im Frühsommer 2007 als Immobilienkrise in den USA (sog. subprime crisis).[16] Doch der Reihe nach: In den Jahren 2000-2007 waren die Leitzinsen der US-Notenbank FED äußerst gering.[17] Entsprechend setzten amerikanische Banken einen ähnlich niedrigen Zinssatz für Kredite fest.[18] Bildlich ausgedrückt: Geld war billig! Aus diesem Grund erfüllten sich zahlreiche Amerikaner mit geringer Bonität, das einkommensschwache sog. subprime-Segment, seit Beginn des Jahrtausends ihren Traum vom eigenen Heim.[19] In großem Umfang kauften sie Immobilien und finanzierten diese mit zinsgünstigen, aber auch zinsflexiblen Darlehen.[20] Üblicherweise geschah ein solches sogar gänzlich ohne Eigenkapital![21] Die betroffenen Immobilien selbst wurden schlicht als Sicherheiten für die ausgezahlten Kredite herangezogen – für die Banken ein sicheres wie profitables Geschäft.[22] Konnten die Kunden die Raten für ihren Kredit bedienen, erhielten sie ihre vertragsgemäße „Entlohnung“ in Form von Zinszahlungen und Gebühren,[23] konnten die Kunden ihre Kredite hingegen nicht zurückzahlen, erlangten die Banken im Rahmen der Zwangsversteigerung der besicherten und meist im Wert gestiegenen Eigenheime ihr Geld zurück.[24]

Zur Erklärung: Immer mehr Amerikaner wollten nun eben aufgrund der für sie vorteilhaften Zinsentwicklung ein Eigenheim.[25] Die Anzahl der verfügbaren Eigenheime in den USA jedoch war und ist begrenzt, mit anderen Worten: das Angebot stagnierte. Angebot und Nachfrage trafen aufeinander, in der Folge stieg der Wert der betroffenen Immobilien.[26] Entsprechend hatten die Hauspreise in den USA zwischen 2001 und 2006 einen enormen Anstieg um 130 Prozent zu verzeichnen.[27] Mit der im Wert gestiegenen Immobilie als Sicherheit konnten die Eigentümer erneut Kredite aufnehmen, um sich weitere Konsumwünsche zu erfüllen.[28] Solange dieser Kreislauf funktionierte, das heißt der Wert der Immobilien stieg und die Zinsen der FED gleichzeitig stabil blieben oder gar sanken, funktionierte dieses Spiel ausgezeichnet.[29] Und viele Banken, die auf Immobilien spezialisiert waren, sog. Immobilien - oder Hypothekenfinanzierer, witterten darin ein Riesengeschäft.[30] So wurde schließlich gar Vertriebspersonal zu den bonitätsschwachen Bürgern nach Hause geschickt, um lukrative Kreditverträge „an Land zu ziehen“.[31] Am Ende gaben diese Finanzinstitute, um immer höhere Zinsgewinne einzufahren, auch solchen US-Bürgern Kredite für ihren Traum vom Eigenheim, die sich ein Haus eigentlich gar nicht leisten konnten (sog. subprime loans).[32] Als prominentestes Beispiel hierfür lassen sich die umgangssprachlich als sog. ninja[33] loans bezeichneten Hypothekenkredite anführen, die in den USA an Kreditnehmer ohne Einkommen, Job oder Vermögen vergeben wurden.[34] Mit dieser Kreditvergabepolitik und den daraus resultierenden Entwicklungen jedoch war der Grundstein für eine nationale Immobilienkrise gelegt worden (siehe dazu Abbildung 1).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Darstellung des Immobilien-Booms in den USA zwischen 2000-2006.[35]

Abbildung 1 gibt einen hervorragenden Überblick über den beschriebenen Boom im Immobiliensektor bis hin zum Platzen der Blase (sog. Bust) ab dem Jahre 2006. Die y-Achse zeigt hier jeweils den tatsächlichen Baubeginn privater Objekte in den USA (in 1.000 Einheiten) im entsprechenden Jahr auf. Die untere Linie (sog. Counterfactual) gibt Vergleichswerte, indem sie die Realwerte den statistisch berechneten Verlaufswerten bei „normalen“ Leitzinsen der FED gegenüberstellt.[36] Dieser SOLL-/IST-Abgleich macht die tatsächliche Abweichung, die letzlich zur Krise führte, deutlich erkennbar.

II. Die globale Banken- und Finanzkrise

Doch erst im Anschluss an diesen sog. housing boom[37] nahmen die Geschehnisse, welche die Krise global machten, ihren Lauf. Denn eben jene zahllosen „faulen“ subprime loans konnten von den diversen US-Hypothekenfinanzierern ohne Weiteres mittels Forderungsabtretung weiterverkauft werden.[38] Das Risiko eines Kreditausfalls konnte so durch die Finanzinstitute noch weiter minimiert werden.[39] Angesprochen von diesem Angebot fühlten sich insbesondere ausländische – auch deutsche – Finanzinstitute,[40] die von oben genannten exorbitanten Zinsgewinnen der US-amerikanischen Konkurrenten nur träumen konnten.[41] Die zum Verkauf stehenden Kreditforderungen dieses Sektors kauften und verkauften sie meist über Töchter oder Fondsgesellschaften von Investmentbanken (sog. special purpose vehicles, kurz: SPV).[42] Gebildet und verkauft wurden die genannten Forderungen jedoch nicht direkt, sondern grundsätzlich verbrieft und gebündelt, also vielmehr indirekt in sog. asset-backed securities (ABS).[43] Aus einer Vielzahl solcher handelbarer forderungsbesicherter Wertpapiere und weiterer besser besicherter Forderungen wurden dann strukturierte Fonds gebildet, um das Risiko einzelner Kreditausfälle wiederum abzumildern und im Ergebnis Wertpapiere „bester Bonität“ zu kreieren.[44] Jene risikodiversifizierten Fonds wurden als sog. collateralized debt obligations (CDO) bezeichnet und schließlich gehandelt.[45]

Mit der Zeit boomte der Handel mit solchen CDOs, ein jeder wollte bei diesem scheinbar risikolosen Geschäft mitmischen. Auch hier trafen wieder Angebot und Nachfrage zusammen: Immer mehr Banken weltweit wollten ein Stück vom Kuchen, die Nachfrage nach CDOs stieg enorm.[46] Und entsprechend stiegen die Preise. Angetrieben wurde das Ganze noch durch die sog. rating agencies.[47] Das sind Institutionen, die Investitionen bewerten, so auch subprime loans, damit der potentielle Investor abschätzen kann, ob sich die Investitionen auch lohnen (können).[48] Ex post betrachtet wurden subprime loans fast vollständig überbewertet, also von den Ratingagenturen als viel zu gut und sicher angepriesen.[49] Der US-amerikanische Ökonom Taylor vermutet hierfür „either a lack of competition, poor accountability, or most likely an inherent difficulty in assessing risk due to the complexity“.[50]

Als nun aber diejenigen Banken, die CDOs erfolgreich gekauft hatten, das Ganze zu Geld machen, also die Kredite vom US-Bürger in Raten zurückgezahlt haben wollten,[51] stellte sich recht schnell heraus, dass immer mehr dieser subprime-Kunden ihre Raten nicht mehr regulär bedienen konnten.[52] Man begann allmählich zu realisieren, dass sich ein Großteil der mittels komplexer Risikodiversifizierungsmaßnahmen als sicher eingestuften Kreditforderungen im Endeffekt gegen extrem einkommensschwache Schichten in den USA richtete,[53] für welche die ab dem Jahr 2004 in mehreren kleinen Schritten extrem gestiegenen Zinsen schlicht und ergreifend zu hoch waren (siehe dazu Abbildung 2).[54]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Entwicklung der Leitzinsen in den USA zwischen 2000-2009 .[55]

In der Folge verbreitete sich die Kunde von sich scheinbar häufenden Zahlungsausfällen wie ein Lauffeuer auf den internationalen Finanzmärkten und lenkte die Aufmerksamkeit auf diese spezielle Art der subprime-Darlehen.[56] Entsprechende Finanzpapiere, die von Bankkonzernen unter Einbeziehung solcher Darlehen emittiert und gehandelt wurden, verloren schlagartig an Wert.[57] Dieser Effekt wird als sog. bubble economy bezeichnet: Es werden solange Spekulationsgewinne eingefahren, bis die Blase buchstäblich platzt.[58] Die involvierten Banken mussten extrem hohe Verluste in ihren Bilanzen verzeichnen.[59] Und aufgrund der internationalen Verflechtungen im Interbankensystem speziell und im Finanzsektor generell griff die Krise selbst auf unbeteiligte Finanzinstitute auf allen Kontinenten über.[60] Eine weltweite Finanzmarktkrise war gemacht!

B. Ursachen der Krise

Die Ursachen der Finanzkrise sind aufgrund voriger Ausführungen schnell identifiziert: Extrem niedrige Leitzinsen der US-amerikanischen FED führten dazu, dass auf regionaler bzw. nationaler Ebene in den USA Kredite an demographische Schichten vergeben wurden, wie es in dieser Form und in diesem Ausmaß niemals hätte stattfinden dürfen.[61] Kurz gesagt: Es wurde Geld in unverantwortlicher Weise verliehen an äußerst bonitätsschwache Bürger, die es gar nicht zurückzahlen können.[62] Banken und Finanzierer nutzten das „freie Spiel intransparenter Märkte“[63] und „inhärent intransparenter Finanzinnovationen“[64] für sich aus, indem sie in ihrem Streben nach Risikominimierung und Gewinnmaximierung – man könnte wohl auch sagen: in ihrer Gier[65] und ihrem Egoismus[66] – gar eine Bündelung jener faulen subprime-Kreditforderungen bzw. der entsprechenden Sicherheiten veranlassten und diese weiterverkauften.[67] Bei den Beteiligten schien offensichtlich das Gefühl vorzuherrschen, dass rein gar nichts passieren könne. Dabei ist offenkundig, dass die außer-amerikanischen Banken unter normalen Umständen die (gebündelten) Kredite überhaupt nicht erst von den US-Immobilienfinanzierern hätten kaufen dürfen. Denn das Geld kann auf kurze Frist nicht mehr ohne Weiteres eingezogen werden, es steckt momentan in einer Vielzahl besicherter Immobilien im subprime-Segment auf US-amerikanischem Boden und ist – ganz einfach ausgedrückt – erst einmal weg.[68] Durch die völlig falsche Bewertung der Ratingagenturen wurde das ganze Szenario obendrein noch angeheizt.[69] Aufsicht und Kontrolle waren im Finanzsektor in weiten Teilen nicht mehr gegeben,[70] unzulängliches Krisenmanagement folgte.[71]

Nicht wenige Kritiker jedoch wollen noch ein weiteres Ereignis als Grund für das jetzige Ausmaß der Finanzkrise identifiziert wissen: die medienwirksame Insolvenz des amerikanischen Finanzinstituts Lehman Brothers Holdings Inc. über das Wochenende vom 13. und 14. September 2008.[72] Insbesondere das Versäumnis der US-Regierung zu intervenieren und einen schließlich notwendigen Antrag auf Einleitung des Gläubigerschutzverfahrens (sog. Chapter 11 -Verfahren)[73] zu verhindern, wird als Argument dafür gesehen, dass sich die Krise Ende 2008 und Anfang 2009 noch einmal erheblich zugespitzt hat.[74] So sei jenes Institut ein sog. systemisches Risiko[75] – also eine „systemrelevante Bank“ – gewesen, welches unter keinen Umständen so leicht hätte aufgegeben werden dürfen.[76]

C. Auswirkungen der Finanzkrise

Die Auswirkungen der Finanzkrise müssen ohne Zweifel als verheerend bezeichnet werden: Kurzfristig werden die involvierten Banken in ihren Bilanzen enorme Verluste verkünden und realisieren müssen (sog. Abschreibungen).[77] Zahlreiche Banken sind bisher davon betroffen, im Großbankensektor bewegt man sich bereits jetzt im Bereich der mehrstelligen Milliardenbeträge.[78] Die Reaktionen der Börsenplätze weltweit manifestieren sich in eklatanten Kursverlusten der entsprechenden Papiere.[79] Ein Ende dieser Welle der bad news ist jedoch nicht in Sicht, es bleibt zu erwarten, dass sich noch ein großer Teil namhafter Banken massiv verspekuliert hat. Dies ging und geht soweit, dass zahlreiche Banken schon die Insolvenz erklären[80] oder übernommen werden mussten,[81] um eben einer Pleite zu entgehen.[82] Selbst die Enteignung einzelner Finanzinstitute war nun eine Option.[83] Solch drastische Folgen hatten selbstverständlich nicht alle Akteure im Finanzsektor zu befürchten. Dennoch waren auch jene Institute nicht vor exorbitant hohen Liquiditätsengpässen gefeit.[84] Um eben diese Engpässe zu beheben, war und ist es unumgänglich, dass kurzzeitig Milliardenhilfen – umgangssprachlich als Finanzspritzen bezeichnet – an Banken vergeben werden, sei es von den Zentralbanken der Währungsräume oder entsprechenden Partnerbanken.[85] Weil die Angst vor der Zahlungsunfähigkeit der anderen Banken teilweise jedoch immens groß war und stetig stieg,[86] war in der Folge zu beobachten, dass eine Kreditvergabe im Interbankenverkehr deutlich ins Stocken geriet (sog. credit crunch).[87] Kurz gesagt: Selbst von Partnerbanken war keine Hilfe für angeschlagene Banken zu erwarten. Am Ende bleibt vielfach nur noch der Staat als Rettungsanker.[88] Volkswirtschaftlich ist dies leicht erklärt: Beim Platzen einer Blase ist regelmäßig zu beobachten, dass sowohl der Konsum als auch die dringend gebotenen Investitionen sinken.[89] Als mittel- bis langfristige Folge der Krise ist deshalb schon jetzt zu beobachten, dass die Banken äußerst risikoavers handeln, das heißt weniger oder gar keine Kredite mehr vergeben werden.[90] Selbst Kreditschuldner aus der Realwirtschaft, die bis jetzt als vertrauenswürdig eingestuft wurden, weil sie ihre Raten stets fristgemäß bezahlten, mussten und müssen aufgrund dieser restriktiven Darlehensvergabepolitik der Banken um ihre Kredite bangen.[91] In dem Moment jedoch, in dem genau jene Kredite gekündigt oder schlicht nicht mehr verlängert werden, greift die Finanzkrise auch auf die Realwirtschaft über[92] und wird schließlich zur weitreichenden Wirtschaftskrise.[93] Die Folgen einer solchen Entwicklung sind dramatisch: Aktienmärkte weltweit brechen ein,[94] Traditionskonzerne[95] wie Mittelständler sehen sich in ihrer Existenz bedroht,[96] selbst ganze Staaten wie die Inselrepublik Island müssen sich der Gefahr eines möglichen Bankrotts stellen.[97]

D. Zwischenergebnis

Die globale Banken- und Finanzkrise zeigt seit 2008 recht deutlich, wie der Übergang von einem umjubelten Immobilienboom zum katastrophalen Börsen-Crash vonstatten gehen kann.[98] Ein staatlich intendierter housing-boom in den USA[99] war conditio sine qua non für einen Kurseinbruch der Börsen, wie es ihn seit Jahren nicht gegeben hatte: So verzeichnete der DAX am 21.1.2008 den größten Kurseinbruch seit dem 11.9.2001 (siehe dazu Abbildung 3).[100]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Kursverlauf des Deutschen Aktien Index (DAX) zwischen 1999-2009 .[101]

Dabei sind sich viele Analysten einig, dass die „wohl schwerste Weltwirtschaftskrise seit der Großen Depression“ auch Deutschland nach wie vor fest im Griff habe.[102] Wie die zukünftige Entwicklung der Lage jedoch aussehen wird, lässt sich im Moment kaum prognostizieren.[103] So sah sich selbst das renommierte Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) Mitte April 2009 außer Stande, im Rahmen seiner turnusmäßigen Frühjahrsanalyse eine Wachstumsprognose für das Jahr 2010 auszusprechen.[104] Dennoch ist die Befürchtung sicher nicht von der Hand zu weisen, dass die Talsohle noch nicht erreicht ist, weder auf den Aktienmärkten noch in der Realwirtschaft.[105]

§ 3 WEGFALL DER GESCHÄFTSGRUNDLAGE IN DER KRISE?

„Diejenigen, die mit Blick auf die Finanzkrise

voreilig von Licht am Ende des Tunnels gesprochen haben,

müssen nun feststellen, dass das in Wirklichkeit

der entgegenkommende Zug war.“

Peer Steinbrück,

deutscher Finanzminister im Frühjahr 2009

A. Vorbemerkung

In Zeiten einer solch „globalen Weltwirtschaftskrise“[106] und dramatisch einbrechender Aktienkurse an Börsenplätzen weltweit scheint die Idee doch recht offensichtlich, dass sich einzelne Parteien von Verträgen, welche sie vor der Krise abgeschlossen haben, aufgrund der grundlegend veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen lösen oder diese zumindest inhaltlich anpassen wollen.[107] Im deutschen Rechtskreis wäre ein solches prinzipiell denkbar über die allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze zum Wegfall der Geschäftsgrundlage. Die Frage, ob ein solches jedoch tatsächlich möglich ist, soll nun im Folgenden eruiert werden. Dazu wird zuerst der § 313 BGB als Kodifikation dieser Grundsätze vorgestellt und inhaltlich umrissen werden (B.). Daraufhin sollen einige hochaktuelle Beispiele von Unternehmensübernahmen dazu dienen, die etwaige Notwendigkeit einer Vertragsanpassung in Zeiten der weltweiten Banken- und Finanzmarktkrise zu verdeutlichen (C.). Konsequenterweise muss dann in der Folge die in diesem Zusammenhang als relevant erachtete Rechtsprechung ausgewertet werden, um einen Eindruck zu vermitteln, wie in der Vergangenheit zu ähnlich gelagerten Fällen entschieden wurde (D.). Nur so kann schließlich in einem letzten Schritt Bilanz gezogen und zu einer eventuellen Anwendbarkeit des § 313 BGB in Krisenzeiten Stellung bezogen werden (E.).

B. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage

I. Historische Entwicklung des § 313 BGB

Seine Wurzeln hat das heutige Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage – teilweise auch als clausula rebus sic stantibus bezeichnet[108] – in den turbulenten Entwicklungen nach dem Ersten Weltkrieg.[109] Infolge von Krieg, Weltwirtschaftskrise und Geldentwertung war eine Vielzahl von Schuldverhältnissen „grundlegend erschüttert“ worden.[110] Das Reichsgericht sah sich in der Folge wiederholt der elementaren Fragestellung ausgesetzt, ob die dramatische Veränderung der politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen als „Einwand der veränderten Umstände“ zum Loslösen von einem solchen Vertrag berechtigen konnte.[111] Zwar bejahte das Gericht diese Frage grundlegend, entwickelte aber dennoch den Grundsatz, dass ein solches nur in extremen Ausnahmefällen möglich sein sollte.[112] Insbesondere wollte man primär überprüft wissen, ob vielmehr eine Anpassung an die geänderten Umstände für die Vertragsparteien denk- und tragbar sei.[113] Diese Grundsätze nahmen im Laufe der Jahre als besonderer Anwendungsbereich des Prinzips von Treu und Glauben (§ 242 BGB) einen unverzichtbaren Platz in der deutschen Rechtsordnung ein.[114] Gleichwohl blieb der Gesetzgeber eine ausdrückliche Kodifizierung lange Zeit schuldig.[115] Erst im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierungsreform im Jahre 2002[116] wurden diese seit langem anerkannten Grundsätze von erheblicher Bedeutung[117] mit dem § 313 BGB zu einem gesetzlichen Sondertatbestand verselbständigt.[118] Der Grund für diesen Schritt dürfte wohl schlicht darin zu sehen sein, die im deutschen Rechtskreis fest verwurzelten Grundsätze über das Fehlen und den Wegfall der Geschäftsgrundlage expressis verbis im Gesetzestext zu verankern.[119] Entsprechend statuiert die Norm folgendes:

§ 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage)

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

Obgleich als lex specialis zu § 242 BGB konzipiert, ist in der praktischen Anwendung durchaus eine Konkurrenz des § 313 BGB zu anderen Ausprägungen der Grundsätze von Treu und Glauben möglich.[120] So kann bei einer schwerwiegenden Änderung der von den Parteien bei Vertragsschluss vorausgesetzten Verhältnisse zum einen eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB in Erwägung gezogen werden;[121] zum anderen ist aber auch die Nichtanpassung des Vertrages denkbar, wenn man gleichzeitig den Begünstigten unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs an der uneingeschränkten Ausnutzung der daraus resultierenden Rechte hindert.[122] Während also beim § 242 BGB die zu beanstandende Vereinbarung – meist nur ein Teil des ganzen Vertragwerks – für ungültig erklärt werden soll,[123] so liegt beim § 313 BGB der Fokus auf der „Korrektur des Vertragsgleichgewichts“ mittels inhaltlicher Anpassung des Vertrages.[124] Aus diesem Grunde soll eigens diese Norm im Rahmen der folgenden Überlegungen um ein Recht auf Vertragsanpassung in einer Finanzkrise wie der momentanen herangezogen werden. Dazu sollen zunächst (aus Gründen der Verständlichkeit) in aller Kürze Tatbestände und Rechtsfolgen des § 313 BGB skizziert werden.

[...]


[1] Mit dieser Aussage beginnt auch Spindler, DStR 2008, 2268.

[2] Z.B. Krieg, Währungsverfall oder Umweltkatastrophen. Siehe die Begründung zum entsprechenden Gesetzesentwurf des § 313 BGB, BT-Dr. 14/6040, S. 174; ebenso Grüneberg, in: Bamberger/Roth, BGB, Bd. 1, 2003, § 313 Rn. 49. Flume, Das Rechtsgeschäft, 4. Aufl. 1992, S. 518, subsumiert dies unter die treffende Terminologie der „Änderungen der Sozialexistenz.“

[3] Mit diesen Worten Feißel/Gorn, BB 2009, 1138.

[4] Siehe dazu ausgezeichnet Fockenbrock/Hennes, Handelsblatt v. 6.7.2009, S. 1.

[5] Salje, NZG 1998, 161.

[6] Kuntz, WM 2009, 1257.

[7] Belling, NZA 1996, 906.

[8] Salje, NZG 1998, 161.

[9] Siehe Ebd.

[10] Grüneberg, in: Bamberger/Roth, BGB, Bd. 1, 2003, § 313 Rn. 2.

[11] Als Ausfluss des Prinzips von Treu und Glauben, § 242 BGB. Siehe exemplarisch BT-Dr. 14/6040, S. 174. Das in § 275 Abs. 2 BGB normierte Prinzip der faktischen Unmöglichkeit jedoch soll im Rahmen dieser Arbeit keine Rolle spielen. Siehe hierzu etwa Kuntz, WM 2009, 1257 ff.; zur Abgrenzung der beiden Normen Erman/ Hohloch, BGB, 12. Aufl. 2008, § 313 Rn. 35.

[12] Auch in anderen Ländern ist dieser Grundsatz vom Gesetzgeber kodifiziert worden: In Italien etwa findet er sich in Art. 1467 ff. des Codice civile, in Griechenland in Art. 388 des Zivilgesetzbuches von 1940, und in den Niederlanden in Art. 258, Buch 6 des Nieuw Burgerlijk Wetboek. Selbst das Zivilgesetzbuch der DDR vom 19. Juni 1975 enthielt in den §§ 78 und 79 Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

[13] Ebenso Feißel/Gorn, BB 2009, 1138 ff.; Kilgus, BKR 2009, 181, 183.

[14] Die da wären: „Commerzbank/Dresdner Bank“, „Deutsche Bank/Postbank“, sowie „Schaeffler/Continental“.

[15] Zu dieser und anderen „U.S.-generated crises” siehe Moosa, 4 Monash Business Review 1 (2008).

[16] Bolder, EuZW 2008, 321; Stroisch et al., Wirtschaftswoche v. 4.5.2009, S. 1; Wahlers (Hrsg.), Die Finanzmarktkrise, 2008, S. 5; ebenso Eicker-Wolf, Von der Finanzmarkt- zur Weltwirtschaftskrise, 2008, S. 2.

[17] “The actual interest rate decisions [by the FED] fell well below what historical experience would suggest policy should be.” Taylor, The Financial Crisis and the Policy Responses, 2008, p. 2; ebenso Hoffmann/Schnabl, Geldpolitik, 2009, S. 3 f.

[18] Eicker-Wolf, Von der Finanzmarkt- zur Weltwirtschaftskrise, 2008, S. 2.

[19] Dies sei ein Kernelement des American Dream. Siehe Wagner, in: Wahlers, Die Finanzmarktkrise, 2008, S. 115.

[20] Zu dieser Kreditvergabepraxis und den besonders beliebten sog. adjustable rate mortgages (oder kurz: ARM) äußerst kritisch Eicker-Wolf, Von der Finanzmarkt- zur Weltwirtschaftskrise, 2008, S. 2; ebenso Stroisch et al., Wirtschaftswoche v. 4.5.2009, S. 1.

[21] Ebd.

[22] Siehe Ebd.

[23] Eicker-Wolf, Von der Finanzmarkt- zur Weltwirtschaftskrise, 2008, S. 2.

[24] Dazu Taylor, The Financial Crisis and the Policy Responses, 2008, p. 7 f.

[25] Wagner, in: Wahlers, Die Finanzmarktkrise, 2008, S. 115.

[26] Zur Erklärung ein einfaches Beispiel: Eine Person besitzt einen Apfel (= Angebot) und eine andere Person (= Nachfrager) möchte ihn für 5 € erwerben. In einem perfekten Marktgleichgewicht gilt: Angebot = Nachfrage, d.h. ein Apfel wird angeboten und ein Apfel wird nachgefragt. Deshalb wird der Anbieter bereit sein, dem Nachfrager diesen Apfel auch für 5 € verkaufen. Nun stelle man sich vor, vier weitere Personen wollen diesen einen Apfel kaufen (= erhöhte Nachfrage). Weil jeder in begrenzter Menge vorhandenen Apfel haben will, überbieten sich die Nachfrager gegenseitig. Das Gebot (Preis) steigt auf 12 €. Weil der Anbieter seinen Gewinn maximieren will, verkauft er den Apfel für 12 € an den Höchstbietenden der mittlerweile fünf Nachfrager. Siehe dazu Varian, Grundzüge der Mikroökonomik, 7. Aufl. 2007, S. 10 ff.

[27] Wagner, in: Wahlers, Die Finanzmarktkrise, 2008, S. 118; ebenso Blundell-Wignall, The Subprime Crisis, 2008, p. 8.

[28] Wagner, in: Wahlers, Die Finanzmarktkrise, 2008, S. 117; Eicker-Wolf, Von der Finanzmarkt- zur Weltwirtschaftskrise, 2008, S. 2.

[29] So auch Hoffmann/Schnabl, Geldpolitik, 2009, S. 10; Wagner, in: Wahlers, Die Finanzmarktkrise, 2008, S. 117. Der Subprime-Markt vervielfachte so sein Volumen innerhalb weniger Jahre. Siehe Stroisch et al., Wirtschaftswoche v. 4.5.2009, S. 1.

[30] So etwa die inzwischen insolvente New Century Financial. Siehe Ebd.

[31] Ebd.

[32] Moosa, 4 Monash Business Review 1, 1 f. (2008).

[33] Der Terminus „ninja“ steht für: no income, no job, no assets.

[34] So ausdrücklich der Präsident der Deutschen Bundesbank Axel A. Weber in einer Rede v. 20.3.2009 bei der Hertie School of Governance, Berlin, online abrufbar unter http://www.bundesbank.de/download/presse/reden/2009/20090320.weber_berlin.pdf [Stand v. 19.7.2009].

[35] Grafik übernommen aus Taylor, The Financial Crisis and the Policy Responses, 2008, p. 3.

[36] Ebd., p. 4.

[37] Taylor, The Financial Crisis and the Policy Responses, 2008, p. 3.

[38] In Deutschland ist dies grundlegend geregelt in den §§ 398 ff. BGB. Siehe zur ABS-Finanzierung MüKo- Roth, BGB, Bd. 2, 5. Aufl. 2007, § 398 Rn. 189a; Klüver/Meister, WM 2004, 1157; Cahn, WM 2004, 2041, 2047.

[39] Märker/Hillesheim, ZRP 2009, 65, 66. Dies führte in der Folge zu einer weniger sorgfältigen eigenen Kreditvergabe, einem Fall des sog. moral hazard oder reckless lending. Forkel, BKR 2008, 183, 184.

[40] Ebd.; Lutter, BB 2009, 786; Möllers, JZ 2009 (im Erscheinen), S. 2.

[41] Stroisch et al., Wirtschaftswoche v. 4.5.2009, S. 2.

[42] Diese operieren nämlich außerhalb der Bilanzen, d.h. sie unterliegen keinen Eigenkapitalvorschriften und keinen bankenrechtlichen Regulierungen. Eicker-Wolf, Von der Finanzmarkt- zur Weltwirtschaftskrise, 2008, S. 3. Bezeichnet werden diese SPVs dann als sog. off balance-sheet vehicles oder conduits. Siehe Moosa, 4 Monash Business Review 1, 2 (2008). Auch der Begriff des structured investment vehicle (SIV) ist zu finden. So etwa in Forkel, BKR 2008, 183, 184.

[43] Siehe hierzu den exzellenten Beitrag von Eicker-Wolf, Von der Finanzmarkt- zur Weltwirtschaftskrise, 2008, S. 3.

[44] Hierzu wurden z.B. auch Konsumentenkredite und Kredite an Schwellenländer genutzt. Siehe Eicker-Wolf, Von der Finanzmarkt- zur Weltwirtschaftskrise, 2008, S. 3 (Fn. 3).

[45] Eine hervorragende (interaktive) Darstellung der Funktionsweise von CDOs findet sich online unter http://www.portfolio.com/interactive-features/2007/12/cdo [Stand v. 19.7.2009].

[46] Siehe Moosa, 4 Monash Business Review 1 (2008).

[47] Eicker-Wolf, Von der Finanzmarkt- zur Weltwirtschaftskrise, 2008, S. 5; Theilacker, ZfgK 2009, 643.

[48] Zu dieser Problematik ausgezeichnet Möllers, JZ 2009 (im Erscheinen).

[49] Ebd., S. 4. Der Präsident der BaFin, Jochen Sanio, äußerte in einem bemerkenswerten Statement, dass die Ratingagenturen „die größte unkontrollierte Machtstruktur im Weltfinanzsystem“ seien, die das Rating strukturierter Produkte als „Produktmaschine“ betrieben und dadurch ihre Glaubwürdigkeit verspielt hätten. (Zit. in Theilacker, ZfgK 2009, 643).

[50] Taylor, The Financial Crisis and the Policy Responses, 2008, p. 8.

[51] Denn wirtschaftlich gesehen sind diese Investoren durch den Kauf der CDOs selbst zu Kreditgebern geworden. Forkel, BKR 2008, 183, 185.

[52] Lutter, BB 2009, 786; Stroisch et al., Wirtschaftswoche v. 4.5.2009, S. 2; Ioan/ Florina/Cristina, 2 Annals of the University of Oradea (2008) 348, 350.

[53] Ebd., 349.

[54] Wagner, in: Wahlers, Die Finanzmarktkrise, 2008, S. 117; Eicker-Wolf, Von der Finanzmarkt- zur Weltwirtschaftskrise, 2008, S. 3.

[55] Grafik der EZB, online abrufbar unter http://www.leitzinsen.info/ [Stand v. 19.7.2009].

[56] Ex post betrachtet stellt sich allerdings die immens wichtige Frage, ob zu dieser Zeit tatsächlich ein liquidity problem bestand. Taylor, The Financial Crisis and the Policy Responses, 2008, p. 10 f., nämlich sieht das Problem eher in “fundamental problems in the financial sector relating to risk.” Ebenso Taylor/Williams, 1 Am. Econ. J. 58 ff. (2009).

[57] Siehe Lutter, BB 2009, 786.

[58] Dazu ausgezeichnet Windisch, Die New Economy-Blase, 2009, S. 1; Taylor, The Financial Crisis and the Policy Responses, 2008, p. 1; Lutter, BB 2009, 786. Äußerst spannend zur sog. „Theorie Wandernder Blasen” siehe Hoffmann/Schnabl, Geldpolitik, 2009, S. 6 ff.

[59] Siehe hierzu etwa die Beispiele in Moosa, 4 Monash Business Review 1, 2 (2008).

[60] Wahlers (Hrsg.), Die Finanzmarktkrise, 2008, S. 5.

[61] In diesem Sinne Taylor, The Financial Crisis and the Policy Responses, 2008, p. 3.

[62] Ioan/Florina/Cristina, 2 Annals of the University of Oradea (2008) 348, 349. So fand oftmals nicht einmal eine Prüfung der Kreditwürdigkeit der Käufer statt, „Angaben über die Höhe des Einkommens wurden nicht überprüft und/oder bewusst nicht angegeben.“Wagner, in: Wahlers, Die Finanzmarktkrise, 2008, S. 116 f.

[63] Wahlers (Hrsg.), Die Finanzmarktkrise, 2008, S. 5.

[64] Eicker-Wolf, Von der Finanzmarkt- zur Weltwirtschaftskrise, 2008, S. 3.

[65] So auch Raettig, ZfgK 2009, 521, 524; Märker/Hillesheim, ZRP 2009, 65, fügen noch „Größenwahn“ hinzu.

[66] Weber-Grellet, ZRP 2009, 101.

[67] Moosa, 4 Monash Business Review 1 (2008).

[68] Lutter, BB 2009, 786.

[69] Deshalb stellte die EU ab dem 23.4.2009 Ratingagenturen unter staatliche Aufsicht. Siehe dazu den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen, KOM (2008), 704 endg., sowie Möllers, JZ 2009 (im Erscheinen); Theilacker, ZfgK 2009, 643 f.; Reuters, Wirtschaftwoche v. 23.4.2009, S. 1 f. Die Frage nach einer eventuellen Haftung der Ratingagenturen stellt auch schon Forkel, BKR 2008, 183, 188.

[70] Weber-Grellet, ZRP 2009, 101; Wahlers (Hrsg.), Die Finanzmarktkrise, 2008, S. 5.

[71] Koopmann, in: Wahlers, Die Finanzmarktkrise, 2008, S. 120 ff.

[72] Zu den internationalen Verflechtungen der US-Investmentbank siehe insbesondere den äußerst aufschlussreichen Insolvenzantrag samt Auflistung ihrer 30 größten Gläubiger, online unter http://blog.rebeltraders.net/wp-content/uploads/2008/09/show-case-doc.pdf [Stand v. 19.7.2009]. Zur Pleite siehe statt vieler Benders, Handelsblatt.com v. 15.9.2008, S. 1 ff. In der Folge wurden vor deutschen Gerichten diverse Klagen von Anlegern wegen falscher Anlageberatung verhandelt: hierzu noch verneinend LG Frankfurt a.M., Urt. v. 28.11.2008 – 2-19 O 62/08; dann aber bejahend AG Leipzig, Urt. v. 10.11.2008 – 115 C 3759/08; LG Hamburg, Urt. v. 15.12.2008 – 318 O 4/08; ebenso LG Frankfurt a.M., Urt. v. 7.4.2009 – 2-19 O 211/08; LG Hamburg, Urt. v. 23.6.2009 – 310 O 4/09.

[73] Online: http://www.uscourts.gov/bankruptcycourts/bankruptcybasics/chapter11.html [Stand v. 19.7.2009].

[74] „Von da an raste die längst ausgelöste Finanzkrise wie ein gigantischer Tsunami um den Globus.“Märker/Hillesheim, ZRP 2009, 65; ebenso Genschel/Nullmeier, Die Zeit v. 6.11.2008, S. 15 (“Dammbruch zur globalen Krise”); Taylor, The Financial Crisis and the Policy Responses, 2008, p. 15 f.; Weber, Opening Statement „Finance after the Turmoil“, 2008, S. 4.

[75] Laut den Richtlinien des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Rahmen der sozial-ökologischen Forschung, BAnz v. 5.10.2004, verfügt ein systemisches Risiko über ein extrem hohes Schadenspotenzial, welches die Funktionsfähigkeit der betroffenen System gefährden kann. Dabei zeichnen sich systemische Risiken durch ein hohes Maß an Komplexität, Ungewissheit und Ambiguität aus. Der Vorschlag einer allgemeinen Definition von Hans-Peter Neitzke, Leiter des ECOLOG-Instituts für sozialökologische Forschung, Hannover, lautet: „Ein systemisches Risiko liegt vor, wenn sich eine Entwicklung in einem System aufgrund der dynamischen Wechselwirkungen zwischen den Elementen des Systems auf das System als ganzes negativ auswirken kann.“

[76] Exemplarisch Koopmann, in: Wahlers, Die Finanzmarktkrise, 2008, S. 121. Zum darauf folgenden Bekenntnis der Notwendigkeit, solch „vulnerable systemically relevant financial institutions” durch staatliche Intervention retten zu müssen, siehe Council of the European Union, Immediate Response to financial turmoils, Council Conclusions – ECOFIN Council of 7 October 2008, 13930/08 (Presse 284), p. 2.

[77] Siehe Forkel, BKR 2008, 183, 185.

[78] Nach Einschätzung des Chefvolkswirts von Goldman Sachs, Jan Hatzius, v. 10.11.2008 werden sich die Verluste nur in der amerikanischen Wirtschaft am Ende der Finanzkrise auf mehr als 2 Billionen US-Dollar belaufen. Siehe dazu online unter http://www.handelsblatt.com/unternehmen/banken-versicherungen/goldman-sachs-das-schlimmste-kommt-noch;2084852 [Stand v. 19.7.2009]. Einer Studie der UniCredit v. 4.6.2008 zufolge werden sich die „subprime-related bank losses & write-downs“ weltweit sogar auf bis zu 386 Billionen US-Dollar addieren. Siehe online unter http://www.d-fine.de/deutsch/Bibliothek/Vortr%C3%A4ge/Current%20State%20of%20the%20Subpri me%20Crisis2.pdf [Stand v. 19.7.2009]. Zu diesem Ergebnis kommt auch eine entsprechende hochinteressante OECD-Studie. Siehe Blundell-Wignall, The Subprime Crisis, 2008, p. 3 f. In einem Geheimpapier beziffert die BaFin die Risiken allein der deutschen Banken und Finanzinstitute durch faule Kredite und Wertpapiere immer noch auf etwa 816 Milliarden Euro. Siehe dazu Reuters, Wirtschaftswoche v. 25.4.2009, S. 1.

[79] Siehe u.a. Eckert, Welt-Online v. 2.3.2009, S. 1 ff.

[80] So z.B. die Hypotheken- und Bausparbank IndyMac am 10.7.2008, die US-Investmentbank Lehman Brothers am 15.9.2008, die größte amerikanische Sparkasse Washington Mutual am 26.9.2008.

[81] Hierzu nur einige Beispiele: Am 11.1.2008 übernimmt die Bank of America die US-Bank Countrywide, am 18.2.2008 gibt der britische Finanzminister Alistair Darling die Verstaatlichung des Baufinanzierers Northern Rock bekannt, am 17.3.2008 übernimmt die US-Bank JP Morgan Chase das Institut Bear Stern, am 8.9.2008 werden die beiden größten Baufinanzierer Fannie Mae und Freddie Mac in staatliche Obhut genommen, am 9.10.2008 verstaatlicht die Inselrepublik Island den Marktführer Kaupthing, zum 20.1.2009 gehört die Royal Bank of Scotland zu 70 Prozent dem Staat.

[82] Siehe für eine ausgezeichnete Übersicht aller Geschehnisse Stroisch et al., Wirtschaftswoche v. 4.5.2009, S. 1 ff.

[83] Zum Zwecke der Verstaatlichung des in Not geratenen Immobilienfinanzierers Hypo Real Estate beschloss der Gesetzgeber am 18.2.2009 das Gesetz zur weiteren Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz – FMStErgG) als Artikelgesetz, BGBl. I, S. 725. Art. 3 des Gesetzes beinhaltet das Gesetz zur Rettung von Unternehmen zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Rettungsübernahmegesetz – RettungsG oder umgangssprachlich HRE-Gesetz), S. 729 ff. Siehe dazu auch Toller, Wirtschaftswoche v. 18.2.2009, S. 1 f. Am 17.4.2009 machte die BaFin den Weg für die Verstaatlichung der HRE frei, Aktionäre konnten ihre Anteile für 1,39 € an den Bund verkauft werden. Siehe Peitsmeier, FAZ.net v. 5.5.2009, S. 2.

[84] Als Beispiel zu nennen sind u.a. die Finanzinstitute Citygroup, AIG, Morgan Stanley, Goldman Sachs, JP Morgan Chase in den USA, die Finanzhäuser Mizuho Financial Group und Mitsubishi UFJ in Japan, die UBS in der Schweiz, die Großbank HSCB in Großbritannien, der niederländische Konzern ING, die französische Geschäftsbank BNP Paribas oder die Commerzbank, Deutsche Bank, IKB Deutsche Industriebank, diverse Landesbanken (u.a. NordLB, SachsenLB, BayernLB, LBBW, WestLB, HSH Nordbank) und selbst die staatseigene Bank KfW in Deutschland. Siehe hierzu exemplarisch Jost/Seibel, Welt-Online v. 3.8.2007, S. 1 ff.; Moosa, 4 Monash Business Review 1 (2008); Knoll, ZSteu 2008, 82 f.; Ott, SZ v. 2.3.2009 (ohne Seitenangabe); Bastian/Kuchenbecker, Handelsblatt v. 9.3.2009, S. 24; Höpner/Shinde, Handelsblatt v. 13.-15.3.2009, S. 30. Für ausgezeichnetes empirisches Zahlenmaterial siehe die UniCredit-Studie, S. 2 (oben Fn. 78).

[85] Eicker-Wolf, Von der Finanzmarkt- zur Weltwirtschaftskrise, 2008, S. 3 f.

[86] „Banks lost faith in each other.“Moosa, 4 Monash Business Review 1, 4 (2008).

[87] Ausführlich dazu Berger, BKR 2009, 45 ff.; Kilgus, BKR 2009, 181 ff.; ebenso Eicker-Wolf, Von der Finanzmarkt- zur Weltwirtschaftskrise, 2008, S. 3; Riedel, Handelsblatt v. 9.7.2009, S. 1.

[88] „Die amerikanische Regierung springt von Fall zu Fall mit Kapital ein, wenn eine Bank strauchelt. Aber eine Strategie hat sie nicht.“ So kritisch Wiebe, Handelsblatt v. 13.-15.3.2009, S. 1. Zur Gefahr, dass das amerikanisch sog. bailout program im Endeffekt nur der Wall Street zu Gute kommt – etwa in Form von golden handshakes oder golden parachutes –, siehe Wagner, in: Wahlers, Die Finanzmarktkrise, 2008, S. 119. Auf deutscher Seite ist insbesondere auf das keynesianisch geprägte Gesetz zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilisierungsgesetz – FMStG) v. 17.10.2008, BGBl. I, S. 1982, zu verweisen, welches primär der Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds (Art. 1 FMStG = Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz – FMStFG) diente. Zum FMStG ausführlich Spindler, DStR 2008, 2268 ff.; Horn, BKR 2008, 452 ff.; ders., BB 2009, 450 ff. Äußerst kritisch zu dieser „eiligen“ Gesetzgebung jedoch Brandner, NVwZ 2009, 211 ff.

[89] Es ist dann Aufgabe des Staates, zu intervenieren. Siehe Hoffmann/Schnabl, Geldpolitik, 2009, S. 7 f., 12 ff.

[90] Siehe dazu ausgezeichnet Fockenbrock/Osman, Handelsblatt v. 26.6.2009, S. 1.

[91] Obgleich Finanzminister Peer Steinbrück betonte: „In Deutschland gibt es keinen Grund, Kredite zu verweigern!“ (so zit. Ebd.).

[92] Berger, BKR 2009, 45; ebenso Krolak/Morzfeld/Remmen, BB 2009, 1417; Fockenbrock/Osman, Handelsblatt v. 26.6.2009, S. 1; zu der entsprechenden Befürchtung der deutschen Regierung ebenso Riedel, Handelsblatt v. 9.7.2009, S. 1.

[93] „Wegen der scharfen Rezession drohen nun massive Abschreibungen“. So zu lesen in Fockenbrock/Hennes, Handelsblatt v. 6.7.2009, S. 1. Beispiele des enormen Abschreibungsbedarfs deutscher Unternehmen als Folge der Krise finden sich Eba., S. 10.

[94] Siehe Eicker-Wolf, Von der Finanzmarkt- zur Weltwirtschaftskrise, 2008, S. 3.

[95] Die Automobilbranche war hiervon bislang besonders betroffen: Zu den Problemen des traditionsreichen Autoherstellers Opel und seinem Mutterkonzern General Motors (GM) siehe Afhüppe/Müller/Herz, Handelsblatt v. 9.3.2009, S. 3; zum ins Straucheln geratenen Autohersteller Porsche von Hiller, FAZ.net v. 24.2.2009, S. 1 ff.; zum zeitweise ebenfalls in finanzielle Not geratenen Automobilhersteller BMW siehe Fasse, Handelsblatt v. 13.-15.3.2009, S. 13. Aber auch andere Sektoren waren betroffen: Siehe etwa zum Arcandor-Konzern und der Versandhaustochter Quelle Schlautmann, Handelsblatt v. 12.3.2009, S. 11; Fockenbrock, S. 6, und Stratmann/Schlautmann, S. 9, beide in: Handelsblatt v. 26.6.2009.

[96] So gaben knapp 40 Prozent der führenden 107 deutschen Insolvenzverwalter die Kreditverweigerung als „zentrale Ursache für die Insolvenz von kleinen Mittelständlern“ an. Siehe Fockenbrock/Osman, Handelsblatt v. 26.6.2009, S. 1.

[97] Deutsche Presse-Agentur, SZ v. 8.10.2008 (ohne Seitenangabe).

[98] Eine herausragende Übersicht empirischen Datenmaterials zu dieser Entwicklung gibt Mayer, Ursachen und Folgen der Finanzkrise, Working Paper des isw München, 2008.

[99] Weber-Grellet, ZRP 2009, 101.

[100] Dazu Stroisch et al., Wirtschaftswoche v. 4.5.2009, S. 5; Sommer, Handelsblatt v. 12.3.2009, S. 29.

[101] Chart-Analyse online unter http://www.finanzen.net/index/DAX/Charttool [Stand v. 19.7.2009].

[102] Ruhwedel/Sellhorn/Lerchenmüller, DB 2009, 1305. „Die Aussichten bleiben düster.“ So Hoffmann/Schnabl, Geldpolitik, 2009, S. 14.

[103] So auch Hedtstück, Den „Jump Start“ überleben, 2009, S. 9.

[104] „Die Makroökonomik befindet sich im Erklärungsnotstand.“ So äußerst bildlich das DIW Berlin, Pressemitteilung v. 14.4.2009, online abrufbar unter http://www.diw-berlin.de/deutsch/presse/pressemitteilungen/2009/92991.html?pcode= 97033&language=deutsch [Stand v. 19.7.2009].

[105] Hedtstück, Den „Jump Start“ überleben, 2009, S. 10.

[106] So Ruhwedel/Sellhorn/Lerchenmüller, DB 2009, 1305.

[107] Zu dieser Idee siehe auch Feißel/Gorn, BB 2009, 1138 ff.; Kuntz, WM 2009, 1257 ff.

[108] Flume, Das Rechtsgeschäft, 4. Aufl. 1992, S. 495. Als „Paradefall“ gilt seit jeher der sog. Krönungszugfall von 1903: Für die Besichtigung des englischen Krönungszuges wurde ein Fensterplatz vermietet, der Krönungszug jedoch fand nicht statt. In England wurde dieser Fall dahingehend entschieden, dass der entsprechende Vertrag hinfällig sei. Siehe Krell v. Henry (1903) 2 K.B. 740.

[109] Palandt/ Grüneberg, BGB, 68. Aufl. 2009, § 313 Rn. 1. Generell basiert die Lehre von der Geschäftsgrundlage, wie sie heute besteht, auf den bahnbrechenden Arbeiten von Windscheid, Die Lehre des römischen Rechts von der Voraussetzung, 1850; Oertmann, Die Geschäftsgrundlage, 1921; sowie Larenz, Geschäftsgrundlage und Vertragserfüllung, 3. Aufl. 1963. Eine rechtökonomische und moderne Beschreibung dieser Lehre findet sich in Schäfer/Ott, Lehrbuch der ökonomischen Analyse des Zivilrechts, 4. Aufl. 2005, S. 431 ff.

[110] Feißel/Gorn, BB 2009, 1138.

[111] So RG, Urt. v. 29.10.1923, VI 1269/22, RGZ 107, 124, 127 f.

[112] RG, Urt. v. 21.9.1920, III 143/20, RGZ 100, 129 ff.

[113] Ebenso BT-Dr. 14/6040, S. 175.

[114] Auch in der Begründung zum entsprechenden Gesetzesentwurf findet sich die Rede von einem „seit vielen Jahren erprobten und bewährten“ Rechtsinstitut. Ebd. Siehe auch Grüneberg, in: Bamberger/Roth, BGB, Bd. 1, 2003, § 313 Rn. 2; Erman/ Hohloch, BGB, 12. Aufl. 2008, § 313 Rn. 4. Diese enorme Bedeutung ebenso feststellend, die Lehre von der Geschäftsgrundlage im Ergebnis allerdings dennoch ablehnend Flume, Das Rechtsgeschäft, 4. Aufl. 1992, S. 525.

[115] Es „kann als Mangel des geltenden Rechts im Grunde nur das Fehlen einer allgemeinen Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch angeführt werden.“ BT-Dr. 14/6040, S. 175.

[116] Siehe die Bekanntmachung der Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs v. 2.1.2002, BGBl. I, S. 42 ff. und die allgemeine Begründung zum „Gesetz über die Modernisierung des Schuldrechts“ v. 26.11.2001, online abrufbar unter http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/schumod/index.htm [Stand v. 19.7.2009].

[117] MüKo- Roth, BGB, Bd. 2, 5. Aufl. 2007, § 313 Rn. 1.

[118] Staudinger/ Looschelders (2005), BGB, § 242 Rn. 380; Rösler, ZGS 2003, 383 ff.

[119] Siehe BAG, Urt. v. 23. 11. 2004 – 9 AZR 595/03 = NJW 2005, 2732, 2734; ebenso MüKo- Roth, BGB, Bd. 2, 5. Aufl. 2007, § 313 Rn. 1.

[120] MüKo- Roth, BGB, Bd. 2, 5. Aufl. 2007, § 242 Rn. 131 ff.; Staudinger/ Looschelders (2005), BGB, § 242 Rn. 380.

[121] Erman/ Hohloch, BGB, 12. Aufl. 2008, § 313 Rn. 40.

[122] Staudinger/ Looschelders (2005), BGB, § 242 Rn. 380.

[123] Und das übrige Vertragsverhältnis aufrechterhalten werden kann oder gänzlich entfällt. Siehe MüKo- Roth, BGB, Bd. 2, 5. Aufl. 2007, § 242 Rn. 130.

[124] MüKo- Roth, BGB, Bd. 2, 5. Aufl. 2007, § 242 Rn. 130; Belling, NZA 1996, 906, 907, begründet dies mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip.

Ende der Leseprobe aus 112 Seiten

Details

Titel
Unternehmensübernahmen in Krisenzeiten
Untertitel
Zur Anwendbarkeit des § 313 BGB und der Notwendigkeit von Vertragsanpassungen in Zeiten der globalen Finanzmarktkrise
Hochschule
Universität Augsburg  (Augsburg Center for Global Economic Law and Regulation (ACELR))
Note
1,7
Autor
Jahr
2009
Seiten
112
Katalognummer
V144209
ISBN (eBook)
9783640543984
ISBN (Buch)
9783640544400
Dateigröße
1108 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Kapitalmarktrecht, § 313 BGB, pacta sunt servanda, Störung der Geschäftsgrundlage, Finanzkrise, Immobilienkrise, Vertragsgestaltung, Jura
Arbeit zitieren
Dominik E. Arndt (Autor:in), 2009, Unternehmensübernahmen in Krisenzeiten, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/144209

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