Stalking - Eine empirische Analyse


Bachelorarbeit, 2009

85 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abstract

1.0 Einleitung
1.1 Der § 238 StGB – Die Entwicklung der Stalking – Gesetzgebung in Deutschland

2.0 Methodenteil
2.1 Grundgesamtheit
2.2 Datenerhebungsverfahren
2.3 Darstellung der wissenschaftlichen Methode
2.4 Die Vor- und Nachteile der quantitativen Methode
2.5 Die Vor- und Nachteile der Online Befragung
2.6 Besonderheiten von Online-Befragungen

3.0 Darstellung der Ergebnisse
3.1 Teil „A“
3.2 Teil „B“
3.3 Teil „C“
3.4 Teil „D“

4.0 (Kurz)-Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse
4.1 Limitationen
4.2 Delimitationen

5.0 Ausblick
5.1 Beratung durch eine „Handreichung zur Beratung“ vom Bundesministerium
5.2 Beratung durch die Polizei
5.3 Beratung durch „Case Management“ von Britta Haye und Heiko Kleve

6.0 Resümee
6.1 Umgang mit Stalking im Ausland
6.2 Studien
6.3 Schluss

7.0 Literaturverzeichnis
7.1 Internetquellen

8.0 Anlage 1

9.0 Anlage 2

10.0 Anlage 3

11.0 Anlage 4

12.0 Anlage 5

Abstract

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit dem Thema Stalking. Stalking ist in den letzten Jahren ein immer „größeres“ Problem geworden. Seitdem am 31.03.2007 durch den § 238 StGB ein Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellung in Kraft getreten ist, lässt sich der Straftatbestand von Stalking definieren.

Ausgehend von dieser Grundlage, habe ich einen dafür geeigneten Fragebogen konzipiert. Mit Hilfe dieses Fragebogens wurde eine standardisierte Online-Befragung durchgeführt. Die Befragten waren ausschließlich Studenten der Georg-Simon-Ohm Hochschule Nürnberg.

Ziel der Befragung war es, herauszufinden ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Stalkinghandlungen bei Studenten der Georg- Simon-Ohm Hochschule stattgefunden haben.

Im Ergebnis wird deutlich, dass jede(r) zehnte Student(in) bereits mit Stalkinghandlungen konfrontiert wurde oder immer noch wird.

In einem Ausblick wird die polizeiliche Kriminalstatistik der Jahre 2007 und 2008 vorgestellt, der Umgang mit Stalking bei der Polizei und eine Handhabe für BeraterInnen in bei Stalking vorgestellt.

Im Anschluss daran beschäftigt sich die Arbeit mit der Frage, ob die Beratung von Stalkingopfern als zukünftige Tätigkeit für Sozialpädagogen in Frage kommen könnte. Optional dazu wurde ein „Leitfaden“ erarbeitet.

Ein abschließendes Resümee über Stalking, in dem unter anderem auch der Umgang mit Stalking in anderen Ländern kurz vorgestellt wird, bildet den Schluss der Arbeit.

1.0 Einleitung

Mit der Frage, was Stalking eigentlich ist, haben sich eine Reihe verschiedener Experten und Fachvertreter beschäftigt. Das Phänomen des Stalkings ist bereits seit längerem bekannt. Seine Vorläufer reichen bis in die Antike zurück. So sind in den Texten von Hippokrates, Plutarch, Cicero und vielen anderen schon Szenen fehlgeleiteter Liebe mit schädlichen Auswirkungen für den Betroffenen zu finden, die wir heute unter den Begriff „Stalking“ fassen würden.[1]

Ein „aktuellerer“ Beschreibungsversuch ist von Dressing/Kühner/Gass im FPR 2006 zu lesen.

„Stalker verfolgen, belästigen und bedrohen ihre Opfer, unter Umständen kommt es auch zu körperlichen Attacken und Tötungsdelikten. Das Ziel des Stalkers ist es, sein Opfer in Angst zu versetzen(…). Für viele Opfer ist Stalking mit einem chronischen Stresserleben verbunden, das zu einer Beeinträchtigung der seelischen und körperlichen Gesundheit führen kann.“[2]

Einer der ersten klinisch-wissenschaftlichen Definitionsversuche stammt von dem amerikanischen Wissenschaftler Meloy, der Stalking als ein beabsichtigtes, böswilliges und wiederholtes Verfolgen und Belästigen einer anderen Person bezeichnet.[3] Pathe und Mullen definierten Stalking als ein Verhaltensmuster, das sich dadurch auszeichnet, dass der Stalker ein Opfer wiederholt mit unerwünschten Kontaktaufnahmen belästigt.[4] In der forensischen Psychologie im Jahr 1993, spricht man von einem obsessiven oder unnormal langen Muster von Bedrohungen oder Belästigung, das gegen ein bestimmtes Individuum gerichtet ist.[5]

Der Begriff „Stalking“ kommt aus der englischen Jägersprache und wurde ursprünglich von Jägern für das Heranpirschen und Einkreisen der Beute, des verfolgten Wildes, benutzt.[6] In der amerikanischen Sprache bezeichnet „Stalking“ nach neuerer Bedeutung das zwanghafte Verfolgen und Belästigen einer anderen Person.[7]

Peter Rackow wies in seiner Fassung des Kolloquium Vortrages an der Universität Göttingen (GA 2008) im Jahr 2007 darauf hin, dass keine allgemein anerkannte Begriffsbestimmung von „Stalking“ existiert. Des Weiteren machte er darauf aufmerksam, dass wissenschaftliche und klinische Definitionsversuche sich wegen ihrer eigenen Zweckrichtung vielfach von juristischen Definitionen unterscheiden.[8]

Stalking selbst ist aus kriminologischer Sicht zwischen mildem und schwerem Stalking zu unterscheiden.[9] Die Täter-Opfer Beziehung wird bisweilen zwischen After-intimate-ralationship-Stalking, Acquaintance-stalking und stranger-Stalking differenziert.[10] Betrachtet man Stalking von Seite der Motivation, kann man sich an der Einteilung des australischen Wissenschaftlers Mullen orientieren, der fünf Gruppen von Stalkern unterscheidet. Den zurückgewiesenen-; den Liebe suchenden-; den inkompetenten-; den Rache suchenden sowie den beutelüsternen Stalker,[11] worauf ich später nochmal eingehen werde.

Beharrliche Nachstellungen, die einschneidend in das Leben des Opfers eingreifen, sind in der gesellschaftlichen Realität vermehrt zu beobachten.[12] Aus diesem Grund und dem internationalen Trend folgend, schuf die Bundesregierung im Frühjahr 2007 (31.03.) das Anti-Stalking Gesetz und „rief“ den § 238 StGB ins Leben.

Die meisten Tatbestände waren vor Einführung des §238StGB bereits strafrechtlich erfasst und strafbar als Hausfriedensbruch, Beleidigung, Körperverletzung, Nötigung, Bedrohung oder Sachbeschädigung.[13]

Vor Einführung des § 238 StGB gab es keine Vorschrift, die Stalking als solches unter Strafe stellte. Das Gewaltschutzgesetz vom 11.12.2001 (GewSchG) war hierbei die zivilrechtliche Ausgangslage. Das GewSchG wurde als „de facto-Strafgesetz“ gegen Stalking bezeichnet.[14] Die Besonderheit des §4 GewSchG liegt darin, dass die Strafe nicht auf die Verletzung einer Norm, die Stalking abstrakt-generell definiert und verbietet folgt, sondern auf die Missachtung einer Anordnung, die das Stalkingopfer zuvor auf dem Zivilrechtsweg erstreiten musste.[15]

Das Gewaltschutzgesetz verlangt vom Opfer eine Menge Eigeninitiative ab, da das Gericht erst auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreift.[16]

Fasst man die „alte“ Rechtslage zusammen, sind einerseits gewisse Formen des (schweren) Stalkings durchaus strafbar gewesen, während andere durch das GewSchG oder Polizeirecht mehr oder minder effizient erfasst werden konnten.[17]

In der jetzigen Rechtslage versucht der Gesetzgeber das Phänomen „Stalking“ und seine zahlreichen Erscheinungsformen tatbestandlich zu erfassen, was allerdings ein schwieriges Unterfangen ist.[18] Die Kombination aus Tathandlung des unbefugten Nachstellens, näher bezeichnet durch einen aus fünf Nummern bestehenden Katalog[19] deren Varianten der Täter beharrlich erfüllen muss, sowie die Berücksichtigung der Auswirkungen auf das Opfer, dessen Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt sein muss.[20] Der Grundtatbestand des §238 Absatz I wird nach §238 Abs. IV nur nach Antrag verfolgt, es sei denn es hält sich wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amtswegen für geboten.[21] Insoweit ist auch der Katalog der Privatklagedelikte des §374 Abs. I StPO erweitert worden. Dadurch kann im Zuge der Privatklage vom Geschädigten bei Nachstellung oder Bedrohung die Tat verfolgt werden, ohne dass eine vorgängige Hinzuziehung der Staatanwaltschaft benötigt wird.[22]

Aus dem Entwurf des Bundesrates wurde außerdem die Möglichkeit der „Deeskalationshaft“ übernommen, um in schweren Fällen von Stalking die „Gewaltspirale“ unterbrechen zu können.[23] Gegen den Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, einen der Qualifikationstatbestände des § 238 Abs. II und III StGB begangen zu haben und von dem anzunehmen ist, dass er vor rechtskräftiger Aburteilung weiter erhebliche Straftaten gleicher Art begeht, kann nach § 112a Abs. I Nr. 1 StPO Untersuchungshaft angeordnet werden.[24]

1.1 Der § 238 StGB – Die Entwicklung der Stalking – Gesetzgebung in Deutschland

Schon in den vergangenen Legislaturperioden gab es Bemühungen um die Schaffung eines Stalkingstraftatbestandes.

Das Gewaltschutzgesetz, welches wie bereits oben erwähnt die zivilrechtliche Ausgangslage war, bot nur „eingeschränkt“ Schutz. Einstweilige Verfügungen mussten erwirkt werden um sich vor den Tätern zu schützen und mussten im schlimmsten Fall wiederholt werden musste, wenn der Täter sein Verhalten so änderte, dass es nichtmehr in den Bereich der „erkämpften“ Schutzanordnung fiel.

Dass ein Stalkingstraftatbestand kommen würde, war abzusehen. Offen war allein, wie dieser letztlich aussehen würde.[25] Zur Diskussion standen zwei ernsthafte Vorlagen. Zum einen der Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellung von der „alten“ Rot-Grünen Regierung vom August 2005, zum anderen der Gesetzentwurf des Bundesrates eines „Stalking-Bekämpfungsgesetzes“.[26]

Am 11. Mai 2006 wurde sich zwischen der Bundesregierung und den Ländern auf eine „Kompromisslinie“ der teils sehr unterschiedlichen „Entwürfe“ geeinigt. Das Gesetzgebungsverfahren war sehr unüblich, da es beide Gesetzentwürfe in dieser Form nicht mehr gab und den Kompromiss, auf den sich die Bundesregierung mit den Ländern geeinigt hatte, existierte noch nicht in Form eines Gesetzentwurfs.[27]

Einzelheiten des Entwurfs konnten so nicht ausführlich diskutiert werden und es führte dazu, dass die einzelnen Entwürfe an die entsprechenden Ausschüsse weitergeleitet wurden.[28]

Die „Koalitionsharmonie“ verpflichtete und somit trafen sich die Vertreter der Bundesregierung und der einzelnen Länder mit der einladenden Justizministerin, um Lösungen für strittige Fragen zu finden, aus welcher der als „Kompromisslinie“ bezeichnete Entwurf hervorging.[29] Dieser ist bis heute der einzig geltende Entwurf.

Die Einführung einer Strafrechtsnorm, die Stalking tatbestandlich erfasste, musste in jedem Fall die Erkenntnis zugrunde legen, dass das zu schützende Rechtsgut auch tatsächlich in diesem Maße, nämlich durch ein Strafgesetz, schützenswert ist.[30]

Mit dem § 238 StGB (Nachstellung) wurde in Deutschland dem „Stalking“ ein Straftatbestand geschaffen.[31]

In den Materialien zu § 238 StGB konnte man herauslesen, dass die Reihenfolge der Tatbestände nicht zufällig gewählt wurde. Laut Krüger wurden die derzeit häufigsten Erkenntnisse von Nachstellungshandlungen erfasst und so in den § 238 StGB eingearbeitet.[32]

Der Tatbestand des § 238 StGB setzt sich aus insgesamt drei Tatbeständen zusammen. Absatz eins regelt den Grundtatbestand, während die Absätze zwei und drei die darauf aufbauenden Qualifikationstatbestände darstellen.

Die (tatbestandliche) Grundstruktur des Tatbestands ist vielfältig und enthält eine Vielzahl elastischer und ausfüllungsbedürftiger Tatbestandsmerkmale.[33]

Oberbegriffe in Absatz eins sind/ ist das unbefugte / beharrliche Nachstellen, welches in § 238 Abs. I Nr.1 – 4 beispielartig erläutert wird. Eine Generalklausel wurde durch §238 Abs. I Nr. 5 gebildet, in welchem der Gesetzgeber versucht, mögliche „Strafbarkeitslücken“ zu vermeiden. Bei der Formulierung „andere, ebenso schwerwiegende Handlungen“ handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der künftige technische Entwicklungen, neu auftretende Verhaltensweisen sowie die Vielfältigkeit, die für dieses Delikt typisch ist, mit einschließt.[34]

2.0 Methodenteil

2.1 Grundgesamtheit

Die Grundgesamtheit der Online-Befragung bestand aus männlichen und weiblichen Studierenden der Georg-Simon-Ohm Hochschule in Nürnberg, welche zum Zeitpunkt der Umfrage noch den Status eines „Student/ in“ besaßen.

2.2 Datenerhebungsverfahren

Die Befragung bestand aus einer standardisierten Befragung mittels Online-Fragebogen, welcher sich in vier Teilbereiche gliedert.

Teil „A“ befasst sich größtenteils mit persönlichen Daten der StudentInnen. Neben den soziodemografischen Daten werden außerdem die Fakultät der Studierenden sowie eine eventuelle Stalking Betroffenheit der Studierenden abgefragt.

Teil „B“ und „C“ nehmen Bezug auf den § 238 StGB in Anlehnung an den Kommentar zum StGB von Fischer aus dem Jahr 2009. Inhaltlich befasst sich Teil „B“ mit einem eventuellen momentanen Stalkingverhalten, während sich Teil „C“ auf eventuelle vergangene Stalkinghandlungen bezieht. Beide Teile sind bis auf die Zeitform identisch und von der Fragestellung her auf den § 238 StGB ausgerichtet. Zusätzlich wird die jeweilige Frequenz der Handlungen mit abgefragt.

Teil „D“ befasst sich mit den Auswirkungen und Folgeerscheinungen von Stalking. Es werden etwaige Veränderungen der Lebensgestaltung abgefragt sowie die kausalen physischen und psychischen Folgen. Des Weiteren werden einige Eckdaten des Stalkers erhoben, welche die Beziehung zum Stalker aufzeigen sollen. Auch (der) subjektive Auslöser des Stalkings wurde abgefragt. Falls ein Stalking stattgefunden hat, wird weiter darauf eingegangen, ob Hilfen beantragt wurden und wenn ja gegebenenfalls bei wem diese in Anspruch genommen wurden. Den Abschluss bildeten Fragen zu aktiven Gegenmaßnahmen des Opfers sowie eine Frage zum Ergebnis dieser Maßnahmen.

2.3 Darstellung der wissenschaftlichen Methode

Die Erhebungsmethode war die quantitative Methode.

„In der empirischen Sozialforschung zählt die Befragung zu der am häufigsten verwendete Datenerhebungsmethode.“ König (1965) bezeichnete diese Form der Datenerhebung als „Königsweg“ der empirischen Sozialforschung[35]

2.4 Die Vor- und Nachteile der quantitativen Methode

Die Befragten sind durch die meist geschlossenen Fragen bei Ihrer Interpretation objektiv, da die Antworten in einem vom Forscher intendierten Bezugsrahmen erfolgen. Das sprachliche Niveau des Befragten hat daher wenig Gewichtung. Eine Reihe von Antwortkategorien bietet dem Befragten eine hohe Auswahl. Dies schließt aus, dass ein Punkt nicht genannt wird, weil der Befragte nicht daran gedacht hat.

Aber es sind auch Nachteile bei geschlossenen Fragen zu nennen. Da die Antworten in einem geschlossenen Kategorienschema erfolgen, kann es sein, dass sich die befragten Personen in diesem nicht wieder finden, dass sie sich bevormundet fühlen oder eine Antwort „geraten“ wird.[36]

2.5 Die Vor- und Nachteile der Online Befragung

Die Vorteile einer Onlinebefragung sind vor allem die geringen Kosten. Ist der Fragebogen einmal entworfen, kann er an beliebig viele Personen geschickt werden, ohne dass es zusätzliche Kosten verursacht. Daraus ergibt sich dann auch schon der nächste Vorteil – die Schnelligkeit. Der Onlinefragebogen kann per Link für Jeden aufrufbar oder als Datei im Anhang einer Email für jeden schnell zugängig gemacht werden.

Die Nachteile einer Onlinebefragung sind in erster Linie, dass die befragte Personengruppe sich mit einem Computer und gegebenenfalls auch mit einem Emailprogramm auskennen muss. Weiter ist es nicht möglich festzustellen, wer den Fragebogen online ausfüllt.

2.6 Besonderheiten von Online-Befragungen

- Der Fragebogen muss auch von wenig erfahrenen Internetnutzern leicht auszufüllen und aufrufbar sein.
- Die Teilnahme an einer Online-Befragung soll unabhängig von technischen Voraussetzungen ( Internetzugang, Browser etc. ) möglich sein.
- Geld- und Sachprämien sollen nur eine Aufwandsentschädigung für den zeitlichen Aufwand der Teilnahme sein.
- Die Respondenten müssen über den Zweck der Erhebung informiert werden, soweit es das Untersuchungsziel zulässt.
- Die Befragten müssen jederzeit die Möglichkeit haben aus der Befragung aussteigen zu können.
- Die Mehrfachteilnahme von Befragten muss ausgeschlossen sein.
- Werden personenbezogene Daten erhoben, so ist durch technische Maßnahmen sicherzustellen, dass diese Daten nicht durch Dritte eingesehen oder nachvollzogen werden können.[37]

3.0 Darstellung der Ergebnisse

An der Online Umfrage haben insgesamt 1418 StudentInnen der Georg Simon Ohm Hochschule Nürnberg teilgenommen. Von den teilnehmenden StudentInnen, haben 164 Personen bereits „Stalkingerfahrungen“ gegesammelt..

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

3.1 Teil „A“

Im ersten Teil („A“) wurden die persönlichen Daten erhoben.

Die erste Frage beschäftigte sich mit dem Geschlecht der teilnehmenden Studenten der Befragung.

Bei einer Gesamtteilnehmerzahl von 1418 StudentInnen waren 739 männliche und 679 weibliche StudentInnen an der Umfrage beteiligt.

Prozentual sind das 52,12% männlich zu 47,88% weiblichen Teilnehmern.

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In einer zweiten Frage wurde das Alter der Teilnehmer abgefragt.

Das Alter lag zwischen 18 und 49 Jahren. Die meisten Teilnehmer der Befragung waren allerdings zwischen 20 und 27 Jahren alt.

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Der Familienstand der StudentInnen wurde in Frage drei abgefragt.

Die meisten Teilnehmer der Umfrage, waren mit einigen Ausnahmen, überwiegend ledig(92,88%). 80 StudentInnen sind verheiratet (5,64%), 8 leben in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (0,56%), 8 sind geschieden (0,56%) und 5 wurden bereits geschieden (0,35%).

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In Frage vier wurde die Zahl der eigenen Kinder ermittelt.

Von den insgesamt 1418 TeinehmerInnen der Umfrage waren 89 StudentInnen bereits Mutter oder Vater. Die Anzahl der Kinder wurde zum größten Teil mit einem(84,27% / 75 ) oder zwei Kindern (10,11% / 9 ) eingetragen, in Ausnahmefällen aber auch drei Kinder (5,62% / 5 ).

In der fünften Frage sollte die Religionszugehörigkeit der StudentInnen abgefragt werden.

Die StudentInnen waren überwiegend römisch-katholisch und evangelisch. Es waren aber auch einige Anhänger des Islam, russisch- sowie griechisch orthodoxe Anhänger, Buddhisten sowie bekenntnislose StudentInnen an der Umfrage beteiligt.

Frage sechs klärte die Staatsangehörigkeit der StudentInnen.

Die Staatsangehörigkeit der StudentInnen war zum größten Teil deutsch. Es waren in Ausnahmefällen aber auch türkische, chinesische, serbische, kroatische, griechische, slowenische, norwegische, rumänische sowie russische Studenten an der Umfrage beteiligt.

In der siebten Frage wurde die Fakultät der StudentInnen abgefragt.

Die Teilnehmer der Umfrage stammen aus allen Fakultäten der GSO- Hochschule.

Am stärksten waren die Sozialwissenschaften (21,79%) vertreten, gefolgt von den Betriebswirtschaften (17,42%), Maschinenbau- und Versorgungstechnik (12,83%) sowie Studenten der Elektrotechnik(11,92%). Die übrigen Fakultäten nahmen einen Anteil von 8,39% (Angewandte Chemie), 6,91% (Informatik), 6,21% (Design), 3,95% (Werkstofftechnik), 3,46% (Bauingenieurwesen), 2,75% (Architektur), 2,61% (Verfahrenstechnik) und 1,76% (Allgemeinwissenschaften) ein.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Frage acht sollte Aufschluss darüber geben, was die StudentInnen zwischen dem Schulabschluss und Beginn des Studiums gemacht haben.

Die StudentInnen haben vor dem Studium zu 26,73 % gejobbt. 22,43 % von ihnen absolvierten eine Berufsausbildung, 8,67 % leisteten Zivildienst ab, 6,84 % waren zuvor arbeitslos, 5,29 % leisteten Wehrdienst ab und 4,44 % der Teilnehmer verübten ein freiwilliges soziales Jahr. Ein großer Teil der StudentInnen (25,60%) ging sonstigen Tätigkeiten nach. Als sonstige Tätigkeit wurde unter anderem Reisen, Urlaub, Praktika, Weiterbildungslehrgänge, unterschiedliche Freizeitaktivitäten sowie in manchen Fällen auch ein vorheriges Studium genannt.

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Frage neun sollte aufzeigen, ob die Teilnehmer grundsätzlich bereits Opfer von Stalking waren und wenn ja, ob die Stalkinghandlungen derzeit (Gegenwart) oder bereits früher (Vergangenheit) stattgefunden haben.

Von den 1418 Teilnehmern der Befragung, gaben 164 StudentInnen an, bereits gestalkt worden zu sein oder gestalkt zu werden.

88,41 % (145 StudentInnen) der Stalkingopfer haben in der Umfrage angegeben, dass sie in der Vergangenheit gestalkt wurden, während 11,59 % (19 StudentInnen) der Befragten angaben, gegenwärtig gestalkt zu werden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

3.2 Teil „B“

Der zweite Teil („B“) befasste sich mit dem gegenwärtigen Stalkingverhalten.

In der zehnten Frage wurde abgefragt, ob derzeit jemand die Nähe der StudentInnen aufsucht und wenn ja auf welche Art und Weise er dies tut.

16 StudentInnen (84,21%) antworteten mit „Ja“ während 3 StudentInnen (15,79%) „Nein“ angaben. Am häufigsten gaben die Befragten an, mehrmals täglich berührt, angesprochen, aufgelauert und verfolgt zu werden. Ebenfalls regelmäßig werden die Befragten fotografiert und verfolgt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die elfte Frage beschäftigte sich damit, ob derzeit jemand versucht Kontakt aufzunehmen und wenn ja, auf welche Art und Weise.

14 StudentInnen ( 73,68%) der Befragten beantworteten die Frage mit „Ja“, 5 StudentInnen (26,32%) mit „Nein“. Am häufigsten wird laut der Befragten regelmäßig eine Kontaktaufnahme über das Mobiltelefon (SMS / MMS), durch diverse Internetforen oder über das Telefon versucht. Oft werden aber auch Emails an die Person versendet. Als unerwünschte Geschenke wurden vorwiegend Gedichte und Liebesbriefe, sowie auch Kuscheltiere und Blumen, vor allem Rosen, genannt.

[...]


[1] Gazeas; kritische Justiz; S. 247

[2] Dressing/Kühner/Gass; „Was ist Stalking – aktueller Forschungsstand; in FPR 2006 Heft 5, 176

[3] Meloy, “Aggression and Violent Behavior” 1996 (1) 147 bis 162

[4] Pathe/Mullen, Br J Psychiatry 1997 (170) 12 bis 17

[5] Zona/ Sharma/ Lane “A comparative study of erotomanic and obsessional subjects in a forensic sample in :Forensic Sciences” 38 (4) S 884, 896

[6] www.olg-karlsruhe.de/Stalker.htm

[7] www.olg-karlsruhe.de/Stalker.htm

[8] Rackow Peter, “Der Tatbestand der Nachstellung – Stalking und das Strafrecht” in GA 2008, S.553

[9] Habermeyer Elmar; “Stalking: Forensische-psychiatrische Aspekte” in FPR 2006 Heft 5,S.197f

[10] Kerbein/Pröbsting ZRP 2002, 77

[11] Mullen/Pathe/Purcell/Stuart, Am J Psychiatry 1999 (156) 1244 bis 1249

[12] Vgl. BT-Drs. 16/575 Seite 1

[13] Bieszk/Sadtler NJW 2007, 3385

[14] Frommel ZRP 2001, 291 Fn 36

[15] Bieszk/Sadtler NJW 2007,3385

[16] Vgl. §1 Abs I GewSchG

[17] Rackow, GA 2008

[18] Valerius, JuS 4/2007, 321

[19] vgl. § 238 StGB Abs. I Nr. 1-5 StGB

[20] Valerius, JuS 4/2007, 321

[21] Vgl. §238 StGB Abs. IV

[22] Vgl. § 374 Abs. I, in diesem Fall Nr. 5

[23] BR-Dr 617/05

[24] Sering, NJW-Spezial 2007 Heft 8

[25] Gazeas / kritische Justiz, 248

[26] Bt-Drs. 16/575, inhaltsausgleich auch als Br-Drs. 617/05

Bt-Drs. 16/1030, inhaltsausgleich auch als BT-Drs. 15/5410

[27] Gazeas / kritische Justiz, 249

[28] Plenarprotokoll zur 35. Sitzung vom 11.05.2006, S2973 D, 2974 A

[29] Gazeas/ kritische Justiz, 251

[30] Krüger, Matthias; „Stalking als Straftatbestand“, S.79

[31] BR-Dr. 551/04

[32] Krüger, Matthias; „Stalking als Straftatbestand“, S. 106

[33] Mitsch, NJW 2007, 1237

[34] Fischer, Kommentar zum StGB, 56. Auflage

[35] Ebster/Stalzer, Wissenschaftliches Arbeiten für Wirtschafts- und Sozialwissenschaftler, 3. Auflage,2008, S.188

[36] Ebster/Stalzer, Wissenschaftliches Arbeiten für Wirtschafts- und Sozialwissenschaftler, 3. Auflage,2008, S.191 - 192

[37] Ebster/Stalzer, Wissenschaftliches Arbeiten für Wirtschafts- und Sozialwissenschaftler, 3. Auflage,2008, S.179 - 198

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Details

Titel
Stalking - Eine empirische Analyse
Hochschule
Georg-Simon-Ohm-Hochschule Nürnberg
Note
1,0
Autor
Jahr
2009
Seiten
85
Katalognummer
V143916
ISBN (eBook)
9783640537297
ISBN (Buch)
9783640537150
Dateigröße
1681 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Stalking, empirische Untersuchung, Sozialwissenschaften, Rechtswissenschaften
Arbeit zitieren
Thorsten Übel (Autor:in), 2009, Stalking - Eine empirische Analyse, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/143916

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