Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte


Seminararbeit, 2009

20 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

2 Die Bedeutung der Menschenrechte
2.1 Was bedeuten Menschenrechte?
2.2 Die Entstehung der Menschenrechtsgedanken in Europa

3 Organisation des Europäischen Gerichtshofes
3.1 Der Präsident des Gerichtshofes
3.2 Die Richter
3.3 Das Plenum
3.4 Die Sektionen

4 Das Beschwerdeverfahren
4.1 Die Individualbeschwerde
4.2 Die Staatenbeschwerde
4.3 Das Zulässigkeitsverfahren
4.4 Das Begründetheitsverfahren

5 Urteilsverfahren

6 Der Einzelne im Kontext der Urteilskraft
6.1 Sachverhalt
6.2 Eigentum in der DDR

7 Rechtfertigungsgründe
7.1 Achtung der Menschenrechte
7.2 Der Anspruch auf ein faires Verfahren
7.3 Verbot von Benachteiligungen
7.4 Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte

8 Schlussfolgerung

9 Literaturverzeichnis

Internetrecherchen

I Anlage

Die Werte der Union (Artikel 2)

Die Werde auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte; diese Werte sind allen Mitgliedsstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und Nichtdiskriminierung auszeichnen.[1]

1 Einleitung

Den Schutz den die Menschen in Form von Menschenrechten durch die Europäische Gemeinschaft heutzutage genießen ist eine Selbstverständlichkeit. Die sich damit befassenden Organe in Europa und auch in der Welt nehmen kontinuierlich zu. In Europa ist dies in der Hauptrolle der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, der nicht mit dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft zu verwechseln ist. Weltweit kann man hier auf die Amnesty International, als nicht Regierungsorganisation, verweisen. Die Institutionen, die auf dem Gebiet eine führende Rolle spielen, sind leicht am Maßstab ihres Tätigkeitseinflusses erkennbar. Durch diese Arbeit wird der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als Europäische Institution seiner 47 Unterzeichenden Staaten[2] dargestellt. Die Menschenrechte sind eines der schwierigsten und auch größten Wandels erlebten Gebiets in den letzten Jahren. Wenn man vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte spricht, spricht man nicht nur von einem europäischen Organ als Teil der Europäischen Gemeinschaft, es handelt sich vielmehr um ein Rechtsorgan, das grenzüberschreitend für die Menschen in Europa tätig ist. Die Entscheidungen über Verletzungen der Menschenrechtskonvention ist ein Teil der Aufgabe, die der EGMR wahr nimmt. Darüber hinaus kann er von jedem einzelnen Bürger eines unterzeichnenden Staates in Anspruch genommen werden, nachdem die nationale Gerichtsbarkeit ihre Erschöpfung erreicht hat. Der völkerrechtliche Vertrag (EMRK), die Encarta vom 01.11.1998 sprach der EGMR die Überwachung über die Einhaltung der europäischen Menschenrechtskonvention zu. In der Bundesrepublik Deutschaland wurde es durch das Transformationsgesetz nach Art. 59 II GG als nationales Gesetz integriert.[3]

Bei dieser Arbeit werden gezielte auserwählte Aspekte des EGMR dargestellt. Seine Funktion und seine Effektivität beim Erledigen seiner Aufgabe in Form von Durchsetzung der Menschenrechte innerhalb der unterzeichnenden Staaten gab den Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte große Anerkennung. Es sei noch von Bedeutung zu vermerken, dass alle 47 unterzeichenden Staaten die Rechtsprechung des EGMR zugestimmt und gewollt haben, einzig und allein die Bindungswirkung unterscheidet sich von Staat zu Staat[4], die sich aufgrund der Stellung der Menschenrechtskonventionen auf nationaler Ebene begründen lässt. Da es sich beim EGMR nicht um ein exekutives praktizierendes Organ handelt, ist er beim Verstoß gegen die Menschenrechte leider sehr eingeschränkt und kann somit gegen den pflichtverletzenden Staat nur Strafen in Form von Entschädigungsgeldern verhängen.[5]

2 Die Bedeutung der Menschenrechte

2.1 Was bedeuten Menschenrechte?

Jeder Mensch wird mit dem ihm zustehenden Grundrechte geboren. Es sind grundlegende Rechte, die ihre Rechtsentstehung in Form von, zum Beispiel Freiheit und Gleichheit innerhalb einer Gesellschaft und im Verhältnis zum Staat, in den sie leben, wiederspiegelt[6]. Leicht bekommt man heutzutage als Nachrichtenverfolger den Eindruck, dass Menschenrechte eine Form der Macht sind, die, den Machthabern dieser Welt beliebig ausgelegt werden. Da dieses nicht sein kann und nicht sein sollte, ist es also wichtiger diese Grundrechte wieder zurück ins alltägliche Bewusstsein zu rufen. Die Menschenrechte haben nicht nur eine politische, sondern auch eine ideologische Aufgabe. Heute werden Menschenrechte als eine übergeordnete Rechtsnorm angesehen, dem persönlichen Recht vorgelagert.[7] Niemand darf über den Anderen urteilen und richten, solange dieser wiederum den Menschenrechten konform ist. Es darf keine Unterscheidung zwischen den einzelnen Menschen aufgrund seiner beruflichen Stellung vor dem Gesetz stattfinden. Menschenrechte sind für jeden von uns von Bedeutung, auch wenn sie keine ewige Gültigkeit in ihrer Auslegung haben, orientieren sie sich ständig mit dem Wertewandel der Gesellschaft.

2.2 Die Entstehung der Menschenrechtsgedanken in Europa

Der erste Gedanke am Menschengrundrecht entstand bereits im 5. Jahrhundert v. Chr. unter den Sophisten.[8]

Die französische „Erklärung der Menschen und Bürgerrecht“ nach der Revolution waren die ersten wichtigen Schritte in Europa. Die amerikanische Unabhängigkeitserklärung blieb nicht unbeachtet auf seine Wirkung in der Geschichte des Menschenrechtsgedanken. Die in Deutschland in verschiedenen Verfassungen aufgenommen Freiheitsrechte haben durch den Nationalsozialismus erst mal einen kompletten Zusammenbruch der erreichten Ziele erleiden müssen. Die im 2.Weltkrieg praktizierten Menschenrechtsverletzungen führten zu der ersten europäischen Menschenrechtskonvention. Die BRD ist dieser am 07. August 1952 beigetreten. Bei der europäischen Menschenrechtskonvention des Europarates im Jahr 1950 wurde beschlossen, dass alle Menschen die gleichen Grundrechte und Grundfreiheiten gewährt bekamen. Um die beschlossenen Rechte zu gewährleisten, wurden die europäische Menschenrechtskommission und der europäische Gerichtshof für Menschenrechte, Beide mit Sitz in Straßburg, gegründet. Weitere wichtige Ereignisse zur Förderung der Menschenrechte in Europa und in der BRD, waren unter anderem, die schon davor durch die Vereinten Nationen herausgebrachte Charta. Die Charta zielte auf eine Internationale Zusammenarbeit zum Schutz der Menschenrechte hin.

Zum Verbot der Rassendiskriminierung wurde im Jahr 1966 ein internationales Abkommen besiegelt. Zehn Jahre später, 1976 wurde die Gleichstellung zwischen Mann und Frau beschlossen, sowie 1989 der Schutz des Kindes.

Desto näher die Staaten in Europa wuchsen, desto wichtiger wurde der Gedanke nach einem gemeinsamen Schutz der Menschenwürde.

3 Organisation des Europäischen Gerichtshofes

Im Vorgrund dieser Arbeit soll ein konkreter Fall erläutert werden, somit wird auf die Organisation des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte nur eingeschränkt eingegangen. Es werden nur die zentralen Posten des Präsidenten, der Richter, des Plenums und der Sektionen dargestellt.

3.1 Der Präsident des Gerichtshofes

Der jetzige Präsident des europäischen Gerichthofes für Menschenrechte, der Franzose Jean-Paul Costa, übernahm sein Amt am 19. Januar 2007. Davor in der Funktion als Vizepräsident und Professor an den Universitäten Orléans und Paris I. Das Plenum wählt den Präsidenten und seine beiden Vizepräsidenten. Seine Amtszeit beträgt 3 Jahre, die Wiederwahl ist zulässig.[9] Die Hauptaufgabe, die er in seiner Funktion als Präsident übernimmt, verteilt sich in 2 Schwerpunkten. Eine ist seine Arbeit als Vertretung des Gerichthofes nach außen, sowie die Verbindung zu den Dienststellen des Europarates. Gemäß Artikel 9 Abs. 2 der Verfahrensordnung hat er auch den Vorsitz in den Sitzungen des Plenum, der großen Kammer und des Ausschusses von fünf Richtern.

3.2 Die Richter

Entsprechend der Anzahl der Mitgliedsstaaten ist der Gerichtshof mit 47 Richtern besetzt. Jedes Mitgliedsland schlägt 3 Namen zu Wahl vor, die Vorschläge der Länder sind nicht an ihre Staatsangehörigkeit gebunden. Die Wahl wird von der Parlamentarischen Versammlung des Europarates durchgeführt, ernennt wird der vorgeschlagene Richter, der die Mehrheit an Stimmen erreicht hat. Seine Amtszeit begrenzt sich auf 6 Jahren, eine Wiederwahl ist möglich, allerdings ist seine Amtszeit bei Erreichen des 70. Lebensjahr automatisch beendet, auch wenn er bis zur Ernennung seines Nachfolgers im Amt bleibt. Obwohl die Richter nicht weisungsgebunden sind, gehören sie in ihrer persönlichen Eigenschaft dem Gerichtshof an und gelten nicht als Vertreter ihrer Staaten. Ein Richter darf keine weitere Tätigkeit ausüben, der ihn an seine Vollzeitbeschäftigung, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit beim Gerichtshof beeinflusst.[10] Sollten die anderen Richter mit einer zweidrittel Mehrheit der Meinung sein, dass ein Richter nicht die Anforderung erfüllt, um sein Amt weiterhin auszuführen, so kann dieser entlassen werden.[11]

3.3 Das Plenum

Die gewählten Richter und der Präsidenten besetzten das Plenum. Es wurde bereits erwähnt, dass das Plenum für die Wahl den Präsidenten, dessen 2 Vizepräsidenten und der beiden Präsidenten der Sektionen zuständig ist. Eine Anwesendheit von mindestes zweidrittel der gewählten Richter ist erforderlich, um Beschlussfähigkeit beim Gerichtshof zu erlangen. Sollte die erforderliche Anzahl nicht erfüllt sein, wird die Sitzung durch den Präsidenten vertagt.[12]

3.4 Die Sektionen

Der Gerichtshof ist gemäß seiner Verfahrensordnung mit 4 Sektionen besetzt. Die Sektionen werden unter Beachtung einer geographischen sowie einer geschlechtlichen Ausgewogenheit von einer Amtszeit von 3 Jahren zusammengebracht. Die Sektionen tragen den unterschiedlichen Rechtssystemen der Europäischen Union Rechnung.[13] Die Präsidenten der Sektionen setzten sich aus denen durch das Plenum ernannten Richter sowie beider Vizepräsidenten zusammen.

[...]


[1] Bundeszentrale für politische Bildung Globalisierung in Stichworten Ausgabe 2004 S. 33 / Auszug aus dem EU-Verfassungsentwurf.

[2] Die Liste der Unterzeichnerstaaten kann eingesehen werden auf: http://de.encarta.msn.com/refedlist_210003568_0/Mitgliedsl%C3%A4nder.html (aufgerufen am 16.11.08)

[3] Vgl. Manfred Möller / Verlag Bernhardt / Schünemann 2001 Europarecht Studienbuch

[4] vgl. hierzu II Abschnitt Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Artikel 46

[5] Vgl. II Abschnitt Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Artikel 41 Gerechte Entschädigung

[6] Bundeszentrale für politische Bildung Information zur politischen Bildung: Grundrechte; Ethikbuch Recht und Gerechtigkeit

[7] Vgl. Bundeszentrale für politische Bildung Information zur politischen Bildung: Grundrechte; Ethikbuch Recht und Gerechtigkeit

[8] Gruppe von griechischen Philosophen in der Antike

[9] Vgl. Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Titel I Organisation und Arbeitsweise des Gerichtshofs / Kapitel II Die Präsidialämter des Gerichtshofs Artikel 8

[10] Vgl. Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Titel I Organisation und Arbeitsweise des Gerichtshofs / Kapitel I Die Richter Artikel 4

[11] Vgl. Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Titel I Organisation und Arbeitsweise des Gerichtshofs / Kapitel V Die Kammer Artikel 25

[12] Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Titel I Organisation und Arbeitsweise des Gerichtshofs / Kapitel IV Die Arbeitsweise des Gerichtes Artikel 20

[13] Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Titel I Organisation und Arbeitsweise des Gerichtshofs / Kapitel V Die Kammer Artikel 25

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
Hochschule
FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule
Veranstaltung
Internationales Wirtschaftsrecht
Note
2,3
Autor
Jahr
2009
Seiten
20
Katalognummer
V143843
ISBN (eBook)
9783640531653
ISBN (Buch)
9783640531950
Dateigröße
429 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Europäische, Gerichtshof, Menschenrechte
Arbeit zitieren
Rutt Schubert (Autor:in), 2009, Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/143843

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