Europäische Vogelschutzrichtlinie - Störfaktor für die Bundesstraße 50 neu


Hausarbeit, 2009

20 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Bundesstraße 50 neu

3. Planfeststellung

4. Planfeststellungsbericht 2000 - Neubau B50
4.1 Urteil OVG Koblenz 2003
4.2 Europäische Vogelschutzrichtlinie - Wälder Wittlich & Cochem
4.3 Erläuterung OVG Koblenz 2003

5. Planfeststellungsbeschluss 2006
5.1 Urteil OVG Koblenz 2007

6. Fazit

7. Quellenverzeichnis

Anhang

Abbildungsverzeichnis:

Abb. 1: Streckenverlauf B 50 neu und Kosten

Abb. 2: Animation des Hochmoselübergangs zwischen Zeltingen-Rachtig und Ürzig

Abkürzungsverzeichnis:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Im Kreis Bernkastel-Wittlich wird mit der Bundesstraße 50 neu eines der größten Straßenbauvorhaben in Deutschland realisiert. Die B 50 neu ist hierbei Teil einer großräumigen europäischen West-Ost-Achse, die den niederländischen und belgischen Raum mit dem Rhein-Main-Gebiet und Südwestdeutschland verbindet. Allerdings entstehen bei Planungen immer wieder Konflikte, sodass sich Bauvorhaben von Fernstraßen nicht immer reibungslos durchführen lassen. So geschehen bei dem geplanten Neubau der Bundesstraße 50 zwischen der Bundesautobahn A 1 bei Wittlich und der B 327 bei Büchenbeuren im Planfeststellungsbericht II zwischen Platten und Longkamp. Mit Verlauf dieser Hausarbeit wird die Problematik in der Planung dieses Großprojektes genauer untersucht. Welche Hindernisse für Raumplaner bei Projekten entstehen können und mit welchen Barrieren gerechnet werden müssen wird im Folgen am Beispiel der Bundesstraße 50 erläutert. Schwerpunkt soll hierbei die Ausarbeitung der Europäischen Vogelschutzlinie sein. Ob sich die Vogelschutzrichtlinie als Störfaktor für die neue Bundesstraße 50 im Planfeststellungsabschnitt II entpuppt wird sich im Laufe dieser Arbeit herausstellen. Des Weiteren werden allgemeine Einblicke in das Bauvorhaben gegeben und die wichtigsten Punkte der Planfeststellungsberichte der Jahre 2000 und 2006 erläutert. Darüber hinaus werden die Klagen des Naturschutzvereins BUND vor dem Oberverwaltungsgericht in Koblenz detailliert beschrieben. Hierzu wird die Urteilsbegründung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz genauer betrachtet.

2. Bundesstraße 50 neu

Die Neubaustreckenplanung der B 50 neu von der A 1 bei Wittlich bis zum Anschluss an die bereits ausgebaute B 50 neu bei Büchenbeuren besteht aus drei Planfeststellungsabschnitten. Abschnitt I verläuft von der A 1 bei Wittlich bis Platten, Abschnitt II von Platten bis Longkamp und Abschnitt III von Longkamp bis Büchenbeuren (siehe Abb. 1 im Anhang). Die Planungen für jeden Abschnitt wurden hierfür in eigenständigen Planfeststellungsverfahren erhoben.1 In Betracht der Umstände und mit Einbeziehung der Europäischen Vogelschutzrichtlinie wird der Planfeststellungsabschnitt II zentrales Thema dieser Arbeit sein. Planfeststellungsabschnitt I & III wird nur kurz zur Vervollständigung des Planfeststellungsbeschluss 2000 erwähnt, aber im weiteren Verlaufe nicht weiter beachtet.

Für Abschnitt I zwischen Wittlich und Platten besteht seit Januar 2003 Baurecht und ist seit Mai desselben Jahres in Bau. Die Kosten belaufen sich auf rund 61 Mio. Euro für eine Strecke von circa 5,3 km Länge.2

Abschnitt II führt von Platten bis Longkamp einschließlich des Zubringers Longkamp bis zur B 50 alt bei Kommen. Dieser rund 20,60 km lange Bauabschnitt wurde in zwei Planungsbereiche unterteilt. Planungsbereich A erstreckt sich von Platten über die 1.700 m lange und 158 m hohen Hochmoselbrücke bei Zeltingen- Rachtig bis einschließlich des Zubringers B 53 bei Erden und Lösnich. Planungsbereich B beinhaltet den Streckenabschnitt vom Zubringer B 53 Erden/Lösnich bis zum Zubringer Longkamp an die B 50 alt bei Kommen.3 Genauer betrachtet verläuft der Planungsabschnitt durch die Wittlicher Senke, um dann den Wald am Rothenberg als Teil des Europäischen Vogelschutzgebiets Wälder zwischen Wittlich und Cochem auf einer Länge von circa 550 m zu durchqueren. Anschließend verläuft die B 50 neu über den 158 m hohen und 1.700 m langen Hochmoselübergang. Auf dem Moselsporn führt die Streckenplanung südostwärts ansteigend in Richtung B 327 Hunsrück- Höhenstraße. In dem Planungsabschnitt II B verläuft die B 50 neu entlang eines Korridors zwischen den beiden FFH-Gebieten Tiefenbachtal und Kautenbachtal. Hierbei durchquert die Bundesstraße den Randbereich des Tiefenbachtals auf circa 570 m.4 Bei dem Abschnitt II der Bundesstraße 50 neu handelt es sich um das größte Einzelvorhaben im Bundesfernstraßenbau in Rheinland-Pfalz. Die Investitionen belaufen sich für den Straßenneubau auf rund 270 Mio. Euro. Für die Hochmoselbrücke fallen hiervon allein rund 108 Mio. Euro an. Das Projekt wird mit 250 Mio. Euro vom Bund finanziert. Die restlichen 20 Mio. Euro steuert das Land Rheinland-Pfalz hinzu. Mit der Fertigstellung des Bauvorhabens ist nach heutigem Stand (2009) im Jahr 2016 zu rechnen.5

Im Bundesverkehrswegeplan (BVWP) 1993 wird die B 50 neu als vierspuriger Lückenschluss in der Fernstraßenverbindung zwischen Belgien, Rheinland-Pfalz und dem Rhein-Main-Gebiet bezeichnet. Das Bauvorhaben wurde im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen aus dem Jahr 1993 mit vordringlichem Bedarf eingestuft.6 „Diese Einstufung gilt bis heute fort, da sich an dem grundsätzlichen Bedarf aus der Sicht des Straßenbaulastträgers bisher keine Veränderungen ergeben haben.“7 Die heutige Streckenführung der A 60 und der B 50 neu war beim damaligen Planungsbeginn im Jahre 1968 noch als durchgehende Bundesautobahn A 80 zwischen Steinebrück (Our) an der belgischen Grenze und dem Raum Bad Kreuznach/Bingen konzipiert. Seit dem Bedarfsplan von 1980 trägt der Neubauabschnitt zwischen Wittlich und Longkamp nun die Bezeichnung Bundesstraße 50 neu. Vom Planungsbeginn 1968 bis zum Beschlusserlass für die zuvor genannten Planfeststellungsabschnitte I und II liegt nun mehr als drei Jahrzehnte Planungsarbeit.8 Ein erster Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesstraße Nr. 50 (B 50) zwischen der BAB A 1 bei Wittlich und der B 327 bei Büchenbeuren wurde am 28.12.2000 vorgelegt.9 Eine Fassung des Ergänzungs- und Änderungsplanfeststellungsbeschluss im Planfeststellungsabschnitt II zwischen Platten und Longkamp bis zur B 50 alt bei Kommen wurde am 31.06.2006 eingereicht.10

3. Planfeststellung

Bei der Planfeststellung handelt es sich um das Baugenehmigungsverfahren für den Straßenbau. Demnach dürfen Bundes-, Landes-, oder Kreisstraßen nur dann gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgelegt ist. Die Planfeststellung verfolgt das Prinzip der Konzentrationswirkung, d. h. „dass in einem einzigen Akt alle erforderlichen Genehmigungen erteilt werden“11 können. Seit dem Jahr 1999 ist die Planfeststellungsbehörde des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz diesbezüglich zuständig. Die Planfeststellung ist in zwei Verfahrensabschnitte unterteilt. Im ersten Abschnitt Anhörung werden Pläne ausgelegt, damit gegebenenfalls Einwände erhoben werden können. Die Planoffenlegung muss in Gemeinden für die Dauer eines Monats gewährleistet sein. Zudem muss die Möglichkeit bestehen, „Einwendungen bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist zu erheben.“12 In einem Erörterungstermin werden alle rechtzeitig erhobene Einwände diskutiert und besprochen. Im dem zweiten Verfahrensabschnitt, dem Beschlussverfahren, stellt die Planfeststellungsbehörde den Plan fest und erlässt den Planfeststellungsbeschluss. Hierbei haben Bürger, Gemeinden und Naturschutzvereine die Möglichkeit mit rechtlichen Beistand gegen Planfeststellungsbeschlüsse bei Verwaltungsgerichten vorzugehen.13 Bezüglich der Bundesstraße 50 neu hat der anerkannte Naturschutzverein Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland genau dies getan und vor dem Oberverwaltungsgericht in Koblenz gegen den Planfeststellungsbeschluss 2000 der Planfeststellungsbehörde Landessbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz geklagt.

4. Planfeststellungsbericht 2000 - Neubau B50

Der Planfeststellungsbericht des Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen Rheinland-Pfalz vom 28. Dezember 2000 sieht im Planfeststellungsabschnitt II den Neubau der Bundesstraße Nr. 50 (B 50) zwischen der Bundesstraße Nr. 50 alt (B 50 a) bei Platten und Longkamp einschließlich des Zubringers Longkamp bis zur B 50 alt bei Kommen von Bau-Kilometer 71,137 bis 91,713 vor.14 Laut § 2 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in Verbindung mit § 36 des Landesstraßengesetzes (LStrG) wird die B 50 neu als Bundesstraße im Sinne von § 1 Abs. 2 Ziffer 2 FStrG deklariert.15 Der Bau des neuen Streckenabschnitts wird die „an der alten B 50 liegenden Gemeinden vom weiträumigen Durchgangsverkehr und den damit verbundenen negativen Folgen für die Bewohner“16 befreien. Zudem werden die Standortnachteile in der Eifel und im Hunsrück aufgehoben, sodass die bessere Erreichbarkeit zu bedeutsamen Wirtschaftszentren geschaffen wird. Auch die überregionale Anbindung des Flughafen Frankfurt-Hahn wird durch den Streckenneubau verbessert.17 Als ergänzende bauliche Maßnahmen werden in den Planunterlagen die Errichtung einer Moseltalbrücke bei Zeltingen-Rachtig und weiterer Talbrücken am Bieberbach, Wasserbaum und Weierborn genannt. Des Weiteren ist ein Tunnelwerk im Bereich der westlichen Moselrandhöhe erforderlich. Die Anbindung von Wirtschaftswegen an öffentliche Straßen und entwässerungstechnische und landschaftspflegerische Maßnahmen sind zudem von Nöten. Von der Planfeststellung an der B 50 neu sind die Gemarkungen Platten, Wengerohr, Ürzig, Maring-Noviand, Erden, Zeltingen-Rachtig, Wolf, Graach an der Mosel, Bernkastel, Longkamp, Kommen, Beuren, Hundheim, Hinzerath, Kautenbach, Kleinich, Lösnich, Monzelfeld, Pilmeroth, Thalkleinich, Wehlen und Oberkleinich betroffen.18

[...]


1 vgl. LBM RLP (o. J.): B50 Hochmoselübergang - Planung.

2 vgl. LBM RLP (o. J.): B 50 Hochmoselübergang - Kosten.

3 vgl. Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen Rheinland-Pfalz (2000): Kapitel A - I.

4 vgl. OVG (2006): Tatbestand.

5 vgl. LBM RLP (o. J.): B 50 Hochmoselübergang - Planung.

6 vgl. Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen Rheinland-Pfalz (2000): Kapitel D, VI, 3.

7 Ebd., Kapitel D, VI, 3.

8 vgl. LBM RLP (o. J.): B 50 Hochmoselübergang - Planung.

9 vgl. Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen Rheinland-Pfalz (2000): Az.: 02.2 - 1475 - P 30/34/39/42. Koblenz.

10 vgl. Landesbetrieb Straßen und Verkehr Rheinland-Pfalz (2006): Az.: 02.2 - 1475.1 - P 30 / 35. Koblenz.

11 LBM RLP (o. J.): Planfeststellungsverfahren.

12 Ebd..

13 vgl. Ebd..

14 vgl. Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen Rheinland-Pfalz (2000): Kapitel A - I.

15 vgl. Ebd., Kapitel A - II.

16 Ebd., Kapitel D - I.

17 vgl. Ebd..

18 vgl. Ebd., Kapitel A - I.

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Europäische Vogelschutzrichtlinie - Störfaktor für die Bundesstraße 50 neu
Hochschule
Johannes Gutenberg-Universität Mainz  (Geograhisches Institut)
Veranstaltung
Konzeption zur Raumanalyse und Raumbewertung
Note
1,3
Autor
Jahr
2009
Seiten
20
Katalognummer
V143565
ISBN (eBook)
9783640547197
ISBN (Buch)
9783640550890
Dateigröße
645 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Allgemein zur Problematik, Planfeststellung, Planfeststellungsbericht 2000 - Neubau B50, Europäische Vogelschutzrichtlinie - Wälder bei Wittlich und Cochem, Urteil OVG Koblenz 2003 &amp, 2007, Planfeststellungsbeschluss 2006
Schlagworte
Europäische, Vogelschutzrichtlinie, Störfaktor, Bundesstraße
Arbeit zitieren
Benedikt Breitenbach (Autor:in), 2009, Europäische Vogelschutzrichtlinie - Störfaktor für die Bundesstraße 50 neu, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/143565

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