Bauleitplanung - Erläuterung der Themen „Baugesetzbuch“, „Landesbauordnung“, „Flächennutzungsplan“ und „Landschaftsplan“


Hausarbeit, 2006

21 Seiten, Note: 2


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Das Baugesetzbuch
1.1 Aufgaben und Ziele des Baugesetzbuches
1.2 Inhalt des Baugesetzbuches
1.3 Das neue Baugesetzbuch 2004

2 Landesbauordnung
2.1 Musterbauordnung
2.3 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz
2.2 Bauaufsicht prüft Betriebssicherheit und Standsicherheit des KUZ in Mainz

3 Der Flächennutzungsplan
3.1 Aufbau
3.2 Aufstellung eines Flächennutzungsplans
3.3 Öffentlichkeitsbeteiligung beim Aufstellungsverfahren
3.4 Flächennutzungsplan der Stadt Mainz

4 Der Landschaftsplan - die ökologische Grundlage der Bauleitplanung
4.1 Aufgabe der Landschaftsplanung
4.2 Der Landschaftsplan
4.3 Nutzen für die Gemeinde
4.4 Bestandteile, Ziele, Funktion und Verbindlichkeit
4.5 Landschaftsplan der Stadt Mainz

Abbildungen

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Ablaufschema zur Erstellung eines neuen Flächennutzungsplans

Abb. 2: Die Flächennutzung in der Stadt Mainz

Abb. 3 : Planungsebenen nach dem staatlichen Aufbau der BRD

Abb. 4: Bauleitplanung - Aufstellungsverfahren nach dem BauGB für Flächennutzungspläne und für genehmigungspflichtige Bebauungspläne

Abb. 5: Auszug aus der Planzeichenlegende des FNPs der Stadt Mainz

Abb. 6: Landschaftsplanung

In der folgenden Arbeit werden die Themen „Baugesetzbuch“, „Landesbauordnung“, „Flächennutzungsplan“ und „Landschaftsplan“ als Bestandteile der Bauleitplanung näher erläu- tert.

Das Baugesetzbuch ist rechtliche Grundlage für alle Bauvorhaben und definiert die wichtigs- ten stadtplanerischen Instrumente, wodurch seine Bestimmungen auf z.B. die Gestalt einer Gemeinde direkten Einfluss nehmen. Die Landesbauordnung regelt das jeweilige Verfahren auf Landesebene, denn nach dem Prinzip des Föderalismus liegt das Bauordnungsrecht bei den Bundesländern. Der Flächennutzungsplan, als vorbereitende Bauleitplanung, kennzeich- net auf regionaler Ebene die generellen Planungs- und Entwicklungsziele einer Stadt oder Gemeinde und ist damit ein wichtiger Plan jeder Gemeinde. Der Landschaftsplan ist ein Bei- trag zum Flächennutzungsplan, in dem die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege integriert werden sollen.

Bei der Bearbeitung sind wir generell den Fragen nach dem Aufbau, dem Inhalt, den Aufgaben und dem Nutzen bzw. den Zielen nachgegangen.

1 Das Baugesetzbuch

Das Bundesbaugesetz (BBauG) vom 23. Juni 1960 mit den Regelungen zum allgemeinen Städtebaurecht und das ergänzend dazu geschaffene Städtebauförderungsgesetz (StBauFG) vom 27. Juli 1971 mit Regelungen zum besonderen Städtebaurecht sind zum 1. Juli 1987 in überarbeiteter Form im Baugesetzbuch zusammengefasst. Hierbei ist die Struktur des ehemaligen Bundesbaugesetzes im Wesentlichen beibehalten. Die Paragraphenfolge des Städtebauförderungsgesetzes ist stärker überarbeitet worden, ohne dass das Gesetz in seinen inhaltlichen Grundzügen verändert wurde (SCHMIDT-EICHSTAEDT 2005: 110).

1.1 Aufgaben und Ziele des Baugesetzbuches

Das Baugesetzbuch (BauGB) ist das wichtigste Gesetz des Bauplanungsrechts. Seine Be- stimmungen haben großen Einfluss auf Gestalt, Struktur und Entwicklung des besiedelten Raumes und für die Bewohnbarkeit der Städte und Dörfer. Das Baugesetzbuch definiert die wichtigsten stadtplanerischen Instrumente, die den Gemeinden zur Verfügung stehen. Die städtebauliche Planung nach deutschem Recht stützt sich im Wesentlichen auf zwei Planungs- stufen, nämlich auf den Flächennutzungsplan als vorbereitender Plan einerseits und auf den Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan anderseits (SCHMIDT-EICHSTAEDT 2005: 110).

1.2 Inhalt des Baugesetzbuches

Das Baugesetzbuch ist in vier Kapitel gegliedert, und beinhaltet im ersten Kapitel das Allge- meine Städtebaurecht, im zweiten Kapitel das Besondere Städtebaurecht, im dritten Kapitel sonstige Vorschriften und im vierten Kapitel Überleitungsvorschriften und Schlussvorschrif- ten. Das Baugesetzbuch enthält insgesamt §§ 247 (BATTIS, KRAUTZBERGER und LÖHR 1998: 1).

Das allgemeine Städtebaurecht behandelt die Bauleitplanung, bezüglich der Maßnahmen, die ihre Durchführung sichern und den Schutz der Natur gewährleisten sollen. Das erste Kapitel des Baugesetzbuches beinhaltet die Vorschriften über die Ausweisung von Bereichen für konkrete Nutzungen oder auch deren Freihaltung. Diese Pläne werden von den kommunalen Bereichskörperschaften, Gemeinden oder Kreisen, erstellt (SCHAALE o. J.). Im zweiten Kapitel des Baugesetzbuches behandelt das besondere Städtebaurecht städtebauli- che Sanierungsmaßnahmen und Entwicklungsmaßnahmen, die die Gemeinden zur Behebung städtebaulicher Missstände in Stadtteilen mit dem Ziel beschließen, um diese wesentlich zu verbessern oder umzugestalten. Das Gesetz definiert Kriterien für die Sanierungsbedürftigkeit und allgemeine Zielsetzungen für diese Maßnahmen und regelt die Mitwirkung Betroffener (SCHAALE o. J.).

Das dritte Kapitel sonstige Vorschriften enthält im wesentlichen Verfahrensvorschriften, bezüglich der Ermittlung von Grundstückswerten, die bei Entschädigungen geleistet werden müssen, die Einrichtung von Gutachterausschüssen und das Verfahren bei Rechtsstreitigkeiten über Verwaltungsakte, die im Rahmen städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen oder Entwicklungsmaßnahmen erlassen wurden (SCHAALE o. J.).

Die Überleitungs- und Schlussvorschriften des vierten Kapitels des Baugesetzbuches beinhalten die Überleitungsregeln vom vorher geltenden Bundesbaugesetz und Städtebauförderungsgesetz zum Baugesetzbuch (SCHAALE o. J.).

1.3 Das neue Baugesetzbuch 2004

Mittlerweile ist das Baugesetzbuch schon mehrfach überarbeitet, zuletzt im Jahre 2004. Am 30 Juni 2004 ist das Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien und damit auch das neue Baugesetzbuch 2004 in Kraft getreten. Am 1. Oktober 2004 ist eine Neubekanntmachung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt erfolgt. Das Baugesetzbuch unterscheidet sich in vielen Punkten vom Baugesetzbuch von 1998 (SCHÄFER 2003).

Anlass für die Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens war die Verpflichtung Deutschlands, die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme bis zum 21.07.2004 in nationales Recht umzusetzen. Zugleich sollen mit diesem Gesetz die Beteiligung der Öf- fentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter Umweltbezogener Pläne und Programme ent- sprochen werden, die bis 25. Mai 2005 in nationales Recht umgesetzt werden müssen (SCHÄ- FER 2003).

Das novellierte Baugesetzbuch 2004 beinhaltet:

- die Einführung der Umweltprüfung sowie das Monitoring als Regelverfahren für alle Planungsebenen
- die Stärkung der Bedeutung des Flächennutzungsplans als vorbereitender Bebauungs- plan
- die Aufstellung des Bebauungsplans in Bestandsgebieten im vereinfachten Verfahren
- die Gewährleistung der Kaufkraft der Innenstädte und Gemeinden durch restriktive Regelungen des Einzelhandels
- die Einführung einer Rückbauverpflichtung für den Außenbereich
- die Aufnahme von Biogas-Anlagen im landwirtschaftlichen Kontext als privilegierte Nutzungen
- die Standardisierung des Umlegungsverfahrens in unbeplanten Innenbereichen
- die Vereinfachung und Erweiterung der Regelungen über die Beachtlichkeit von Ver- fahrensfehlern und Formfehlern (SCHÄTZELL 2005).

2 Landesbauordnung

Die Bauordnung (BauO) oder auch Landesbauordnung (LBO) des jeweiligen Bundeslandes ist in Deutschland ein wesentlicher Bestandteil des öffentlichen Baurechts. Aufgrund eines Rechtsgutachtens des Bundesverfassungsgerichtes liegt die Kompetenz für das Bauordnungsrecht bei den deutschen Bundesländern.

Sie regelt als Hauptbestandteil des Bauordnungsrechts die Bedingungen, welche bei jedem Bauvorhaben zu beachten sind. Dagegen werden die Bedingungen, auf welchen Grundstücken überhaupt und in welchem Art und Ausmaß gebaut werden darf, durch das Bauplanungsrecht bestimmt. Die Anforderungen der Bauordnung beziehen sich einerseits auf das Grundstück, andererseits auf seine Bebauung. Die Landesbauordnung beinhaltet unter anderem die Einhal- tung von Abständen, die Statik, die Bestimmung für Rettungswege, notwendige Treppen und Notausgänge, den Schutz gegen Schall, Feuchtigkeit und Korrosion, den Brandschutz und Wärmeschutz, die Verkehrsicherheit und weiteren Maßnahmen (RICHTER 2004).

2.1 Musterbauordnung

Die Bauministerkonferenz koordiniert die Bauordnungen der deutschen Bundesländer. Sie ist die Arbeitsgemeinschaft der für Städtebau, Bauwesen und Wohnungswesen zuständigen Mi- nister und Senatoren der 16 Länder (ARGEBAU), an deren Gremien regelmäßig auch der für das Bauwesen zuständige Bundesminister teilnimmt. Die Sachverständigenkommission hat ein Muster für die Bauordnungen der Länder ausgearbeitet. Auf diese Musterbauordnung ge- hen die Bauordnungen sämtlicher Länder zurück. Die Länderbauordnungen weisen deshalb im Wesentlichen übereinstimmende Vorschriften auf. Sie sind lediglich in einigen marginalen Details unterschiedlich. Die aktuelle Fassung der Musterbauordnung stammt aus dem Jahr 2002 (RICHTER 2004).

2.3 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz

Die Landesbauordnung beinhaltet §§ 93 und ist in sieben Teile gegliedert. Der erste Teil be- fasst sich mit Allgemeinen Bestimmungen, der zweite Teil mit dem Grundstück und seiner Bebauung, der dritte Teil mit den baulichen Anlagen, der vierte Teil bezüglich der Verantwor- tung der am Bau beteiligten, der fünfte Teil betrifft die Behörden, der sechste Teil regelt das Verfahren und der siebte Teil beinhaltet Ermächtigungen, Ordnungswidrigkeiten, Über- gangsbestimmungen und Schlussbestimmungen (OPPERMANN, WIESLER und WRIEDT 1999: VII).

Die rheinland-pfälzische Landesbauordnung unterliegt grundlegend der Fassung der Musterbauordnung von 1993. Die wesentlichen Neuerungen der Landesbauordnung 1995 beruhen auf der Pflicht zur Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie und der verstärkten umweltpolitischen Zielsetzung (SCHMIDT, LANG und JEROMIN 2005: 6-8).

2.2 Bauaufsicht prüft Betriebssicherheit und Standsicherheit des KUZ in Mainz

Die Bauaufsicht hat pflichtgemäß nach der Landesbauordnung darüber zu wachen, dass ge- mäß § 59 Abs. 1 alle baurechtlichen und öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten wer- den. Das Bauaufsichtsamt der Stadt Mainz hat daher das Kulturzentrum in einem Anhör- schreiben um Stellungnahme zur erfolgten baulichen Überprüfung nach der Landesbauordnung aufgefordert. Grund für die Prüfung waren die Garderobensituation während einer Veranstaltung, sowie ein vorliegendes Gutachten zur Beurteilung der Bausubstanz und damit der Standsicherheit des Gebäudes.

Besonderes Augenmerk liegt auf die Garderobe im 1. Obergeschoss ohne direkten Fluchtweg statt im genehmigten Erdgeschoss. Ein vorliegendes Gutachten zur Beurteilung der Bausubs- tanz belegt zudem, dass an der Konstruktion des Gebäudes Veränderungen an tragenden Tei- len vorgenommen wurden, die eine akute Gefährdung der Standsicherheit nach sich ziehen können.

Nach den Vorschriften der Landesbauordnung ist eine singuläre Prüfung der genannten Einzelpunkte nicht möglich. Vielmehr ist die Bauaufsicht gehalten, das betroffene Objekt vor Ort einer umfassenden baurechtlichen Prüfung zu unterziehen (KÖNIG 2006).

3 Der Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt die erste Stufe im in zwei Teile gegleidertem System der deutschen Bauleitplanung dar. Er ist ein vorbereitender Bauleitplan und kennzeichnet die generellen räumlichen Planungs- und Entwicklungsziele einer Stadt oder Gemeinde. Seine Inhalte richten sich nach den Vorschriften des §5 des Baugesetzbuches (BauGB), Abs. 1:

„Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen.“

Neben der Funktion die Art der Bodennutzung in den Grundzügen darzustellen, so wie es in § 5 des BauGB geschrieben, hat der FNP auch eine Programmausführungsfunktion, denn die Ziele der Raumordnung müssen im FNP deutlich wiedergegeben werden, sowie eine Programmierfunktion, da durch die Darstellung des gesamten Gemeindegebietes eine Orientierung für den Bebauungsplan geschaffen werden soll.

Der Flächennutzungsplan umfasst das gesamte Gebiet einer Stadt bzw. Gemeinde. In ihm werden insbesondere die für eine Bebauung vorhergesehenen Flächen, die Einrichtungen und Anlagen des Gemeindebedarfs, Flächen fürs Sport- und Spielanlagen, Flächen für den überörtlichen Verkehr, für Ver- und Entsorgungsanlagen, die Grünflächen sowie die Flächen für Landwirtschaft und den Wald dargestellt.

[...]

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Bauleitplanung - Erläuterung der Themen „Baugesetzbuch“, „Landesbauordnung“, „Flächennutzungsplan“ und „Landschaftsplan“
Hochschule
Johannes Gutenberg-Universität Mainz  (Geograhisches Institut)
Veranstaltung
Grundlagen und Aufgaben räumlicher Planung
Note
2
Autor
Jahr
2006
Seiten
21
Katalognummer
V143539
ISBN (eBook)
9783640547159
Dateigröße
2103 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Baugesetzbuch (Aufgaben und Ziele, Inhalt, Baugesetzbuch 2004), Landesbauordnung (Musterbauordnung, RLP, Bsp. Bauaufsicht prüft Sicherheit des KUZ in Mainz), Flächennutzungsplan (Aufbau, Aufstellung, Öffentlichkeitsbeteiligung, Flächennutzungsplan der Stadt Mainz), Landschaftsplanung (Aufgaben, der Landschaftsplan, Bestandteile, Ziele usw.)
Schlagworte
Bauleitplanung, Erläuterung, Themen
Arbeit zitieren
Benedikt Breitenbach (Autor:in), 2006, Bauleitplanung - Erläuterung der Themen „Baugesetzbuch“, „Landesbauordnung“, „Flächennutzungsplan“ und „Landschaftsplan“, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/143539

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