Aufgabenbeantwortung Landschaftsplanung


Examensarbeit, 1997

68 Seiten, Note: gut + (1,7)


Leseprobe


1.1 Die Regelung der Landschaftsplanung in den Bundesländern

Die in den §§ 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) rechtlich festgelegten Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Schutz und Entwicklung eines ausgewogenen Naturhaushalts unter besonderer Berücksichtigung des Biotop - und Artenschutzes, der Nutzungsfähigkeit der natürlichen Ressourcen sowie der freiraumbezogenen Erholung und des Landschaftsbildes im gesamten besiedelten und unbesiedelten Bereich) gelten unmittelbar für alle Bundesländer. Die Landschaftsplanung, die als mehr oder weniger querschnittsorientierte und konzeptionelle Fachplanung nach Analyse und Bewertung der ökologischen Ist-Situation auf örtlicher und überörtlicher bzw. regionaler Ebene mit Ziel - und Maßnahmenkonzepten die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege in die traditionelle Gesamtplanung (Bauleitplanung) einbringen soll, ist in den §§ 5 und 6 des BNatSchG lediglich rahmenrechtlich geregelt (Ermächtigungsgrundlage zum Erlaß länderspezifischer Regelungen). Das führt dazu, daß es nicht nur hinsichtlich der Inhalte, sondern insbesondere auch bezogen auf das Verhältnis der Landschaftsplanung zur Bauleitplanung , also die förmliche bzw. verfahrensmäßige Ausgestaltung der Landschaftsplanung bezüglich Planungsebenen, Geltungsbereich und Verbindlichkeit in den einzelnen Landesnaturschutzgesetzen sehr unterschiedliche Regelungen gibt.

Was das Verhältnis von Landschafts- und Bauleitplanung auf der Ebene der Gebietskörperschaften der Städte und Kreise angeht, lassen sich die Länderregelungen zu drei Gruppen verschiedener Form bzw. Verfahrensweisen zusammenfassen. Die sog. vorlaufende Landschaftsplanung ist durch ein Höchstmaß an Verbindlichkeit gekennzeichnet, weil die Landschaftspläne in diesem Verfahren eine eigene Rechtsverbindlichkeit entweder durch RVO der Regierung (als Teil der Exekutive) oder durch Satzung (Ortsgesetz) des Parlaments (Legislative) erlangen. Sie sind somit nicht nur behördenverbindlich, sondern entfalten unmittelbare Rechtswirkung nach außen (gegenüber dem Bürger). Eine vorlaufende Landschaftsplanung mit unterschiedlicher Ausprägung wird z. B. in den Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen sowie in NRW praktiziert, Länder also, die durch hochverdichtete städtische Ballungsräume mit großem Nutzungsdruck und entsprechenden Siedlungsflächenansprüchen charakterisiert sind. Der Landschaftsplanung kommen in diesen Ländern als spezifische Aufgaben somit insbesondere der Freiflächen - und Ressourcenschutz und die freiraumbezogene Erholungsvorsorge zu, die sie gegenüber der Bauleitplanung, die ja im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung nach § 1 BauGB nicht nur die Belange des Naturschutzes sondern auch alle anderen städtischen Belange der Daseinsvorsorge zu berücksichtigen hat, vertreten und entsprechend ihrer Möglichkeiten durchsetzen muß. In großen Teilen der jeweiligen Planungsräume kommen Landschaftsplanung und Bauleitplanung also mit hohem Konfliktpotential unmittelbar in Berührung. 3)

In Berlin, Hamburg und Bremen existieren zur Durchsetzung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege dabei jeweils 2 Planungsebenen, wobei auf Landesebene Landschaftsprogramme existieren, die insbesondere auch dem städtischen Artenschutz dienen und in Hamburg und Bremen nach Parlamentsbeschluß der Bürgerschaften bzw. in Berlin nach Regierungsbeschluß (Senat) mit Zustimmung des Parlaments (Abgeordnetenhaus) eine eigenständige Behördenverbindlichkeit haben. Die auf Gesamtstadtebene bzw. für das Land Bremen geltenden Landschaftsprogramme bedürfen nicht der primären oder sekundären Integration in die Flächennutzungspläne, um für die Verwaltungen verbindlich zu werden und unterliegen somit auch nicht der bauleitplanerischen Abwägung . Nach der Aufstellung durch die jeweiligen Stadtentwicklungs - bzw. Obersten Naturschutzbehörden , bei der die Inhalte den Darstellungen bestehender Flächennutzungspläne i.d.R. nicht widersprechen dürfen und im Konfliktfall i. allg. der F-Plan Vorrang hat, erfolgt jedoch noch eine nachrichtliche Übernahme bestimmter Darstellungen der Landschaftsprogramme in die (behördenverbindlichen) F - Pläne . In Berlin dem Landschaftsprogramm und der Landschaftsplanung in den Bezirken zwischengeschaltet ist noch die nicht verbindliche Bereichsentwicklungsplanung, die auf Bezirksebene detaillierte landschaftsplanerische Bestandsanalysen und - Bewertungen sowie entsprechende Konzepte erstellt. 3)

Die teilräumlich geltenden Landschaftspläne mit eigener Rechtsverbindlichkeit unterliegen ebenfalls nicht der bauleitplanerischen Abwägung und werden in Berlin und Hamburg als Grünordnungspläne in den einzelnen Bezirken (in Hamburg Aufstellung nur für B-Plan-Gebiete, während in Berlin auch eine Aufstellung für Gebiete praktiziert wird, in denen rechtsverbindliche B-Pläne nicht existieren) durch die Unteren Naturschutzbehörden bei den Bezirksämtern aufgestellt; in Bremen gelten die gleichfalls durch die Unteren Naturschutzbehörden aufgestellten L-Pläne für die Städte Bremen bzw. Bremerhaven. Die Landschaftsplanung ist also auch auf dieser Ebene nicht integriert und bedarf keiner inhaltlichen Übernahme in die B-Pläne, um nach außen rechtsverbindlich zu werden. Die eigene Rechtsverbindlichkeit wird vielmehr im Land Bremen durch Satzungsbeschluß der beiden Gemeinden, in Hamburg durch RVO des Senats (Regierung) bzw. Satzungsbeschluß der Bürgerschaft (Parlament) und in Berlin gleichfalls durch RVO des Senats erlangt, wobei Festsetzungen von Landschaftsplänen zudem noch nachrichtlich in die B-Pläne übernommen werden. In Hamburg besteht darüberhinaus die Möglichkeit, auf einen eigenständigen Grünordnungsplan (L-Plan) zu verzichten und stattdessen die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege unmittelbar in den B-Plänen festzusetzen (Primärintegration). Durch die mit Ausnahmen z. B. in Hamburg nahezu flächendeckene Überplanung der Stadtgebiete mit nach außen rechtsverbindlichen L-Plänen (bzw. Grünordnungsplänen) haben die Naturschutzbehörden mit diesem raumbezogenen Planungsinstrument erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Einfluß auf die städtische Gesamtplanung (Bauleitplanung), der jedoch dadurch begrenzt wird, daß dieLandesnaturschutzgesetze z. B. von Berlin und Bremen vorschreiben, daß bei der Aufstellung der Landschaftspläne deren Festsetzungen den Festsetzungen rechtsverbindlicher B-Pläne nicht widersprechen dürfen; im Konfliktfall gilt also in der Regel Vorrang für die Bebauungsplanung. In den Stadtstaaten wird also mit Ausnahme einiger Bereiche in Hamburg (s. o.) auf beiden vorhandenen Planungsebenen eine vorlaufende Landschaftsplanung praktiziert, weil die landschaftsplanerischen Instrumente ohne primäre oder sekundäre inhaltliche Übernahme in die Bauleitplanung Verbindlichkeit (Behörden- bzw. Rechtsverbindlichkeit) erlangen und somit die Landschaftsplanung nicht der bauleitplanerischen Abwägung unterliegt, wobei jedoch die nachrichtliche Übernahme bestimmter landschaftsplanerischer Darstellungen oder Festsetzungen in die Bauleitplanung erfolgt. Eine Landschaftsplanung, die sich als eigenständige Umweltleitplanung versteht, sollte jedoch über die o.g. Regelungen der Landesnaturschutzgesetze z. B. für Konfliktfälle bei Darstellungen oder Festsetzungen hinausgehend und obwohl dies eigentlich nicht originäre Aufgabe der Landschaftsplanung ist, immer auch heutige und zukünftige städtische Nutzungsansprüche und somit die gesamtstädtische Entwicklung bei Schutz und Förderung der städtischen Natur berücksichtigen. Das sieht vor allem auch die Abwägungsklausel nach § 1 (2) BNatSchG vor, die bestimmt, daß die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege nicht nur untereinander sondern auch mit den übrigen Anforderungen der Allgemeinheit abzuwägen sind. 3)

Die Berücksichtigung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege geschieht in NRW auf 4 Planungsebenen, wobei der Beitrag der Landschaftsplanung durch eine Kombination von Planungsverfahren mit primärer Integration sowie eigenständig-rechtsverbindlicher Landschaftsplanung charakterisiert ist. Auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogramms und insbesondere des Landesentwicklungsplans III, in denen Naturschutzbelange in Form eines sog. ökologischen Fachbeitrags der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten (LÖBF) inhaltlich primär integriert sind (ein Landschaftsprogramm existiert noch nicht), wird der in § 5 BNatSchG sowie § 15 Landschaftsgesetz NW (LG NW) rechtlich festgelegte „Landschaftsrahmenplan" ebenfalls durch die LÖBF erarbeitet; diese übernimmt somit die Funktion einer Höheren Naturschutzbehörde. Die Erarbeitung des als förmliches Planungsinstrument in NRW bisher ebenfalls nicht vorgesehenen „Landschaftsrahmenplans" durch die LÖBF (§ 14 LG NW) geschieht wiederum in Form eines aus Text- u. Kartenteilen bestehenden ökologischen Fachbeitrags (§ 15a LG NW) für den Regionalplan. Dieser ökologische Fachbeitrag ist gleichfalls nicht verbindlich und wird erst mit primärer inhaltlicher Integration in den GEP als dessen Teil für örtliche und überörtliche Träger (z.B. Kreise o. Kommunalverbände) der Gesamt- bzw. Landschaftsplanung behördenverbindlich. Der GEP wird nach Landesplanungsgesetz von der Bezirksplanungsbehörde aufgestellt und regelt nach Genehmigung durch das Land alle regionalplanerisch bedeutsamen Angelegenheiten für die einzelnen Regierungsbezirke. Auf dieser Ebene findet also eine integrierte Landschaftsplanung statt, d.h. es existieren zwar Gutachten, diese sind jedoch ohne primäre Integration nicht verbindlich. 11)

Die Integration der Inhalte dieses gutachterlichen Fachbeitrags in den GEP durch den Träger der Regionalplanung unterliegt dabei der Abwägung mit regionalplanerisch bedeutsamen Belangen anderer Fachplanungen bzw. der Kommunen, wobei sich der landschaftsrahmenplanerische Fachbeitrag als verwaltungsinternes Zwischenergebnis häufig auf raumbedeutsame landschaftsplanerische Ziele und Maßnahmen beschränkt. Diese werden dann als abschließendes Ergebnis des Abwägungsprozesses auch tatsächlich in den entsprechenden Regionalplanteil übernommen u. durch primäre inhaltliche Integration als rahmensetzende Ziele der Raumordnung und Landesplanung für Behörden der örtlichen u. überörtlichen Planung verbindlich. Eine in dieser Form primär integrierte „Landschaftsrahmenplanung" existiert im übrigen auch in anderen Ländern, wobei die Ökologischen Fachbeiträge als Abwägungsmaterial für die Regionalplanung in Rheinland-Pfalz und Bayern z.B. von den Naturschutzbehörden, in Hessen dagegen unmittelbar vom Träger der Regionalplanung erarbeitet werden. In anderen Ländern wie z.B. in Schleswig­Holstein, Niedersachen oder Baden-Wüttemberg wird eine Sekundärintegration der Landschaftsrahmenplanung praktiziert, da hier zunächst förmliche (z.B. als offizielles Planungsinstrument in den jeweiligen Landesnaturschutzgesetzen festgelegte), jedoch ebenfalls nicht verbindliche Rahmenpläne erstellt werden. Diese enthalten dann häufig über die regionalplanerisch bedeutsamen Belange von Naturschutz u. Landschaftspflege hinausgehend z.B. auch landschaftsplanerische Pflege- u. Entwicklungsmaßnahmen , die im nachfolgenden Abwägungsprozeß nicht als vorrangig berücksichtigt und somit auch nicht in die entsprechenden Teile des Regionalplans sekundär integriert werden können. Diese förmlichen Rahmenpläne werden größtenteils von den Naturschutzbehörden, in Baden-Würrtemberg jedoch wiederum direkt vom Träger der Regionalplanung erstellt. Von Bedeutung sind Landschaftsrahmenpläne als Teil der GEP bzw. Regionalpläne z.B. für den überörtlichen Freiraumschutz (Darstellung überörtlicher Grünzüge mit zahlreichen vorrangigen ökologischen Ausgleichsfunktionen o. von ordnungsbehördlich festgesetzten Schutzgebieten für den Natur-, Landschafts-, Gewässerschutz u.a.) 10)

Auf der Ebene der Gebietskörperschaften der kreisfr. Städte und Kreise dokumentiert der in § 6 BNatSchG sowie § 16 LG NW rechtlich festgelegte Landschaftsplan den ökologischen Ist-Zustand von Natur und Landschaft u. erarbeitet darüberhinaus mit Darstellungen und Festsetzungen in landschaftsplanerischen Karten- und Textteilen incl. eines Erläuterungsberichts teilweise auch in gutachterlicher Form das jeweilige Schutz- und Entwicklungskonzept. Die nordrhein-westfälischen Landschaftspläne werden durch die Unteren Naturschutzbehörden bei den Stadt- bzw. Kreisverwaltungen aufgestellt und durch Satzungsbeschluß der Stadtparlamente bzw. Kreistage unmittelbar behörden- und mit ihrem Festsetzungsteil nach außen eigenständig rechtsverbindlich. Auf dieser Ebene findet also eine vorlaufende und eigenständige Landschaftsplanung statt, wobei sich der Geltungsbereich nordrhein-westfälischer Landschaftspläne mit ihren Darstellungen und Festsetzungen nur auf den bauplanungsrechtlichen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB erstreckt und die Pläne nur in diesem Bereich mit der Gesamtplanung (F-Planung) in Berührung kommen. Die 10) vgl. Scharmer, 1988, S.196 ff.

Landschaftspläne gelten also nicht für im Zusammenhang bebaute Ortsteile im Sinne des § 34 BauGB oder für Gebiete, für die nach § 30 BauGB rechtsverbindliche B-Pläne existieren. Ausnahmsweise kann sich ein L-Plan nach LG NW jedoch auf den Geltungsbereich eines B-Plans erstrecken, wenn sich in dessen Bereich land- о. forstwirtschaftliche Flächen o, bestimmte öffentliche Grünanlagen befinden (Außenbereich im Innenbereich z.B. auch Fließgewässerparzellen). Durch Festlegung des Geltungsbereichs eines Landschaftsplans erfolgt dabei aber keine dauerhaft rechtsverbindliche Festsetzung der Grenze zwischen Innen- und Außenbereich in den Kommunen. Die Anzahl aufgestellter L-Pläne ist in der Praxis recht verschieden, wobei für den Außenbereich kreisfr. Städte teilweise mehrere Pläne existieren und in den Kreisen für den Außenbereich einzelner Gemeinden vielfach eigene L-Pläne erstellt werden. Die Landschaftspläne unterliegen bei Aufstellung auch in NRW also nicht der bauleitplanerischen Abwägung, jedoch dürfen ihre Darstellungen und rechtsverbindliche Festsetzungen den bestehenden Darstellungen des F-Plans und ggf. Festsetzungen von B-Plänen und Fachplänen nicht widersprechen, wobei diese im Konfliktfall sogar Vorrang haben. Es besteht jedoch die Möglichkeit, bestehende Darstellungen des F-Plans im L-Plan weiter auszudifferenzieren und so eine große Regelungsdichte mit hohem Verbindlichkeitsgrad v.a. zum Zwecke der Umweltvorsorge zu erzielen. So werden z.B. i.d.R. durch behördliche Verordnung nach den Naturschutzgesetzen rechtsverbindlich festgesetzte Schutzgebiete in den Festsetzungsteil des Landschaftsplans aufgenommen. Zudem erfolgt noch eine nachrichtliche Übernahme von Darstellungen o. Festsetzungen des L-Plans in den F-Plan o. ggf. auch in B-Pläne. 6)

Im Innenbereich, in dem der Landschaftsplan i.d.R. nicht gilt, werden die Belange von Naturschutz u. Landschaftspflege allein durch die Bauleitplanung behörden- bzw. rechtsverbindlich. So können nach § 5(2) BauGB Flächen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft im F- Plan, der die gesamtstädtische Bodennutzung in den Grundzügen regelt, behördenverbindlich dargestellt werden; diese Regelungen gelten somit auch für den „unbeplanten" Innenbereich. Für die Teile des Innenbereichs, in denen rechtsverbindliche B-Pläne existieren bzw. aufgestellt werden sollen, können nach § 9(1) BauGB noch sehr viel detailliertere ökologische Ausgleichs- o. Präventionsmaßnahmen rechtsverbindlich festgesetzt werden. Als weiteres Steuerungsinstrument für die Grünordnung im Innenbereich ist in diesem Zusammenhng das Pflanzgebot nach § 178 BauGB zu erwähnen. In NRW wird die Grünordnung im Innenbereich also durch primäre Integration in die Bauleitplanung, insbesondere die Bebauungsplanung geregelt und unterliegt damit unmittelbar der bauleitplanerisehen Abwägung. Heute werden i.d.R. jedoch für B-Plan-Gebiete, aber auch darüberhinaus, zuvor nach Form und Funktion gutachterliche „Grünordnungspläne" durch die Naturschutzbehörden o. Landschaftsplanungsbüros erarbeitet, die jedoch nicht den förmlichen Charakter eines im Gesetz festgelegten Planungsinstruments haben. Deren Inhalte werden somit nach Abwägung nur durch primäre Integration in die B-Pläne rechtsverbindlich bzw. haben dort, wo keine B-Pläne existieren Empfehlungscharakter; sie sollten dann ggf. als Darstellungen in die F-Pläne aufgenommen und in jedem Fall bei Entscheidungen über Einzelvorhaben mit berücksichtigt werden. 6) 8)

Die Landschaftsplanung in NRW ist somit durch eine starke Bipolarität gekennzeichnet, da eine eindeutige Unterscheidung in Planungsebenen mit in die Gesamtplanung (z.B. die behördenverbindliche Gebietsentwicklungsplanung oder die rechtsverbindliche Bebauungsplanung) primär integrierter Landschaftsplanung sowie die eigenständig - rechtsverbindliche Landschaftsplanung auf der F-Plan-Ebene vorgenommen wird und darüberhinaus klar nach Außen- und Innenbereich (also Teilräumen von Kommunen, in denen eine eigenständige bzw, die Primärintegration der Landschaftsplanung gilt) differenziert wird. Damit unterscheidet sich NRW zum einen von den Stadtstaaten , in denen auf beiden Ebenen eine eigenständige Landschaftsplanung existiert und in denen neben dem behördenverbindlichen Landschaftsprogramm eine mit Ausnahmen nahezu flächendeckende Überplanung der Stadtbereiche mit rechtsverbindlichen L-Plänen besteht. Zum anderen weicht die Situation in NRW aber auch von allen übrigen Flächenländern ab, in denen mit einigen Besonderheiten in Brandenburg, Thüringen und Bayern grundsätzlich auf allen Planungsebenen der Kommunen eine in die Bauleitplanung sekundär oder primär integrierte Landschaftsplanung (Unterscheidung auch in mitlaufende oder integrierte Planung) praktiziert wird. Der gänzliche Verzicht auf eine vorlaufende und eigenständige Planung in diesen Ländern ist in erster Linie auf die spezifischen Anforderungen bzw. Aufgabenstellungen an die Landschaftsplanung in Flächenstaaten mit (zumindest im Vergleich zu den Stadtstaaten, aber auch zu NRW) relativ wenigen städtischen Verdichtungsgebieten und zudem wohl auch auf entsprechende politisch-administrative Strukturen zurückzuführen. Die Aufgsabe der Landschaftsplanung in diesen Ländern ist daher weniger im Bereich des Freiraum­und Ressourcenschutzes in Ballungsgebieten und der städtischen freiraumbezogenen Erholungsvorsorge als vielmehr in flächenhaften naturökologisehen Bestandsanalysen und -bewertungen der Landschaft und der Leistungsfähigkeit ihrer natürlichen Ressourcen zu sehen. Die Landschaftsplanung hat damit überwiegend den Charakter einer Fachplanung und nicht einer stark querschnittsorientierten Umweltleitplanung, zumal sich Landschaftsplanung und Gesamtplanung bezogen auf die Gesamtflächen in diesen Ländern nur auf relativ kleinen Flächen mit größerem nutzungsbedingtem Konfliktpotential (z.B. Innenbereiche) berühren. 3)

Anders ist dagegen die Situation in den Stadtstaaten, wo die Landschaftsplanung , die bei Beachtung heutiger bzw. zukünftiger nutzungsbedingter Flächenansprüche die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege ausgewogen vertreten soll (Abwägungsklausel nach §1(2) BNatSchG), mit der Gesamtplanung , die ihrerseits alle Belange der städtischen Daseinsvorsorge bei der bauleitplanerischen Abwägung zu berücksichtigen hat, auf großen Flächen mit Nutzungskonflîkten in Berührung kommt. Aufgrund des großen Nutzungs- bzw. Siedlungsdrucks bedürfen insbesondere die städtischen Freiräume mit ihren ökologischen Ausgleichsfunktionen und ihrer Bedeutung für die Naherholung sowie stadtweit die natürlichen Ressourcen eines besonderen Schutzes, wobei in den Stadtstaaten (aber auch den Großstädten anderer Länder) der Übergang zwischen Natur des Innenbereichs und Natur des Außenbereichs oft fließend ist. Deshalb ist zumindest in den Staststaaten eine flächendeckend-eigenständige Landschaftsplanung von Vorteil, die nicht der bauleitplanerischen Abwägung unterliegt und durch Fachbehörden (Naturschutzbehörden) auf der Grundlage umfassender ökologischer Bestandsanalysen und - bewertungen mit großer Regelungsdichte und hohem Verbindlichkeitsgrad (nicht nur gegenüber Behörden , sondern auch unmittelbar gegenüber dem Bürger ) und bei Beachtung der Abwägungsklausel entwickelt wird. Die Landschaftsplanung stellt also eigene Planungen und Konzepte mit eindeutigen Zielaussagen und umsetzungsorientierten Handlungsprogrammen zusammen. Die starke Stellung dieser Form von Landschaftsplanung ist dabei v.a. in der Möglichkeit einer eigenständigen Umweltvorsorgeplanung begründet. Diese ermöglicht, ohne den Darstellungen oder Festsetzungen bestehender F- bzw. B-Pläne zu widersprechen, weitergehende, d.h. ausdifferenziertere und teilweise verbindlichere Regelungen z.B. bezüglich der Bestandssicherung und Entwicklung bestimmter Freiflächen . Abgesehen von den i.d.R. per Behörden Verordnung rechtsverbindlich festgelegten Schutzgebiete nach §§ 12-19 BNatSchG oder besonders geschützter Biotope nach § 20 BNatSchG , die neben nachrichtlicher Übernahme in die Bauleitplanung in den Festsetzungsteil der Landschaftspläne übernommen werden, sind darüberhinausgehend behörden- bzw. rechtsverbindliche Aussagen über Art , Intensität bzw. Restriktionen bei der Landnutzung möglich (z.B. für die forstliche Nutzung). Eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung ist nach § 1(3) BNatSchG in der Regel mit den Zielen des Naturschutzes vereinbar und hat somit bei Abwägungsprozessen der Landschaftsplanung i. allg. Vorrang.

Dem Vorteil einer stadtweit möglichen unmittelbar rechtsverbindlichen Freiraumsicherung in den Stadtstaaten (vorteilhaft z.B. für den Aufbau eines Biotopverbundes) durch Beschränkung des Spielraums durch Nutzungsdruck bedingter zukünftiger F-und B-Plananpassungen (z.B. Verlegung der Grenze des Innenbereichs) stehen jedoch als Nachteil einer eigenständigen Landschaftsplanung v.a. bestehende Koordinierungsdefizite und -Schwierigkeiten zwischen Naturschutzbehörden und Trägern der Bauleitplanung gegenüber; diese verstehen sich teilweise als Lobbyisten und erschweren damit die Entwicklung alle räumliche Belange berücksichtigender planerischer Ziel- und Maßnahmenkonzepte. Dies ist insbesondere im Innenbereich problematisch, wo aufgrund der kleinräumigen Nutzungsmischung naturgemäß ein großer planerischer Koordinierungsbedarf besteht und zudem aufgrund der großen Zahl von Vorhaben viele Einzelfallentscheidungen (z.B. durch die Baugenehmigungsbehörden ) auf der Grundlage von B-Plan-Festsetzungen und eigenständigen ebenfalls rechtsverbindlichen L-Plänen (Grünordnungsplänen) mit großer Regelungsdichte getroffen werden müssen. Hier zeigt sich der Vorteil einer in die Bauleitplanung integrierten Landschaftsplanung, da im Rahmen einer solchen Bauleitplanung , die bei Abwägungsprozessen ja auch naturwissenschaftlich-ökologische Untersuchungsergebnisse mitberücksichtigt, nicht nur die planerischen Ziel- und Maßnahmenfindungsprozesse sondern auch vorhabenbezogene Einzelfallentscheidungen „gut" koordiniert und in effizienten Verfahren durchgeführt werden können. Dieser Nachteil der eigenständigen Landschaftsplanung wird in den Stadtstaaten aufgrund der dort mehr oder weniger stark vorhandenen organisatorischen Einheit von Naturschutzbehörden und Trägem der Bauleitplanung sowohl auf Zentralverwaltungsebene (z.B. SenStadtUm in Berlin) wie auf Bezirksebene ( Berlin und Hamburg ) zu großen Teilen kompensiert, so daß eine aus Umweltschutzgründen vorteilhafte Eigenständigkeit der Landschaftsplanung flächendeckend möglich ist.

Die o.g. Organisationsform der Landschaftsplanung wäre grundsätzlich auch für die Großstädte in NRW möglich, wobei hier jedoch die besondere Situation in den zahlreichen Kreisen , die quasi das „grüne Umland" der Städte mit entsprechenden ökologischen Ausgleichsfunktionen sind, zu berücksichtigen ist. Hier wird die z.B. aus landesraumordnerischen und Umweltgründen (Verhinderung großflächiger Zersiedlungen und Belastungen von Natur und Landschaft zwischen den vielen städtischen Verdichtungsräumen) gewünschte eigenständig -rechtsverbindliche und somit an entsprechende fachlich-personelle Ressourcen gebundene Landschaftsplanung durch die Unteren Naturschutzbehörden der Kreise geleistet, während die Gesamtplanung im Sinne der kommunalen Pianungshoheit den Trägem der Bauleitplanung auf Gemeindeebene obliegt (Aufstellung der F- und B-Pläne). Damit wäre eine ausreichende Koordination zwischen Landschaftsplanung und Gesamtplanung im bauleitplanerischen Innenbereich kaum gewährleistet, so daß der Geltungsbereich der nordrhein-westfälischen L-Pläne wie erwähnt grundsätzlich, also auch in den kreisfr. Städten , in denen i.d.R, eine organisatorische Einheit von Naturschutz und Bauleitplanung bei der Stadtverwaltung existiert, auf den Außenbereich der einzelnen Kommunen beschränkt wurde. Hier ist die Überlagerung von Naturschutz und landschaftsplegerischen Belangen durch Nutzungsansprüche (Nutzungsdruck) v.a. in den Kreisen, wo Innen- und Außenbereich i.d.R. klar voneinander abzugrenzen sind, geringer und weniger konfliktbeladen, weil nur privilegierte Vorhaben im Sinne des § 35 BauGB (bzw. im Einzelfall auch Ausnahmen oder Befreiungen) zulässig sind. Im innenbereich der Gemeinden nordrhein-westfälischer Kreise sowie kreisfr. Städte ist durch primäre Integration der „Grünordnungsplanung" in die Bauleitplanung eine größtmögliche Koordination zwischen Naturschutz und sonstigen innerörtlichen Nutzungsansprüchen auf einer Verwaltungsebene möglich und die kommunale Planungshoheit wird zumindest im Innenbereich nicht beschnitten.

Die nordrhein-westfälische Organisationsform der Landschaftsplanung verbindet somit die Vorteile einer dichten und verbindlichen Regelung der Naturschutzbelange im Außenbereich, die in vielen Teilen sogar unmittelbar nach außen rechtsverbindlich und mit ihrer Regelungsdichte bei Einzelfallentscheidungen z.B. zu privilegierten Vorhaben neben den behördenverbindlichen Vorgaben des F-Plans immer bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist (wirksamer Freiraum- und Ressourcenschutz durch Beschränkung des behördlichen Ermessensspielraums bei Entscheidungen z.B. zu Ausnahmen und Befreiungen), mit den Vorteilen einer voll integrierten „Grünordnungsplanung" im Innenbereich (beste Koordinationsmöglichkeit bei Planung und Umsetzung v. a. in den Kreisen sowie größtmöglicher Verbindlichkeitsgrad grün ordnerischer Regelungen durch B-Planfestsetzungen).

Die Landschaftsplanung in den Gebietskörperschaften der kreisfr. Städte und Kreise (und wie bereits angedeutet auch von übergeordneten Ebenen) der übrigen Flächenländer hat nach den o.g. länderspezifischen Anforderungen vor allem die Aufgabe, naturwissenschaftlich-ökologische Untersuchungsergebnisse und entsprechene Ziel- und Maßnahmenkonzepte als Abwägungsmaterial z.B. in Form von Fachgutachten oder Plänen für die Bauleitplanung auf kommunaler Ebene zur Verfügung zu stellen. Der Verzicht auf eine eigenständige, betont querschnittsorientierte Landschaftsplanung erklärt sich wie gesagt aus den v. a. im Verhältnis zu den Stadtstaaten und NRW deutlich geringeren Siedlungsflächenanteilen und damit niedrigerem Nutzungsdruck sowie Umweltbelastungen, so daß den Naturschutzbehörden i.allg. die Funktion einer Fachbehörde unter vielen zukommt. Auch wird der Effizienz einer in hohem Masse koordinierten, weil in die Bauleitplanung integrierten Landschaftsplanung und die Möglichkeit auf der Grundlage nicht mit vielen landschaftsplanerischen Darstellungen und Festsetzungen befrachteter Landschaftspläne und zudem von Bauleitplänen Einzelfallentscheidungen treffen zu müssen, eindeutig der Vorrang gegeben. Ein gewichtiges Argument für eine solche integrierte Organisationsform der Landschaftsplanung auf allen Planungsebenen o.g. Gebietskörperschaften ist, daß neben den kreisfr. Städten insbesondere auch den kreisangehörigen Gemeinden durch die Berücksichtigung von Naturschutzbelangen im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung und unter Beachtung planerischer Vorgaben übergeordneter Ebenen (Regional- und Landesplanung) auf dem Gebiet der örtlichen Landschaftsplanung eine unbeschränkte kommunale Planungshoheit erhalten bleibt. Bei vorlaufender und völlig eigenständiger Landschaftsplanung müßte diese wegen des umfangreichen fachlich-personellen Aufwandes wohl grundsätzlich bei den Unteren Naturschutzbehörden der Kreise bzw. kreisfr. Städte organisiert werden.

So aber wird in den Ländern Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Hessen, Bayern und dem Saarland die Landschaftsplanung auf den jeweils vorhandenen örtlichen Planungsebenen, also die Aufstellung von Landschafts- und ggf. Grünordnungsplänen in den Großstädten wie in den kleinen Gemeinden der Kreise durch den Träger der Bauleitplanung (von „Naturschutzfachleuten"ggf. unter Hinzuziehung privater Landschaftsplanungsbüros) geleistet. In Brandenburg und Rheinland-Pfalz sind zudem die Untere und in Baden-Württemberg die Höhere Naturschutzbehörde im Sinne eines Benehmens zu beteiligen . Eine Ausnahme besteht in diesem Zusammenhang allerdings in Thüringen, wo auf der Ebene der Grünordnungspläne zwar das Planungsamt mit Beteiligung der UnterenNaturschutzbehörde zuständig ist, die Landschaftspläne jedoch grundsätzlich von den Unteren Naturschutzbehörden bei den Städten oder Kreisen aufgesteüt werden. 3)

Für die Länder mit Sekundärintegration (alle o.g. Länder außer Rheinland-Pfalz, Bayern und teilweise dem Saarland) gilt dabei, daß Aussagen von förmlichen Landschaftsplänen nur durch inhaltliche Übernahme als Darstellungen der F-Pläne behördenverbindlich werden und die Inhalte förmlicher Grünordnungspläne erst durch Integration in bestehende B-Pläne (Ortssatzungen) als deren Festsetzungen nach außen Rechtsverbindlichkeit erlangen. Nur in Schleswig-Holstein und Hessen, wo bei vorhandener Sekundärintegration keine G-Pläne vorgesehen sind, übernimmt das Planungsinstrument des L-Plans deren Funktion, so daß L-Plan- Aussagen auch als B-Plan-Festsetzungen inhaltlich übernommen werden. In welchen Teilen, also inwieweit eine inhaltliche Übernahme (Integration) möglich ist und unter welchen Bedingungen (v.a. Verhältnis der Aussagen zu Darstellungen und Festsetzungen der Bauleitpläne und Vorrangregeln im Konfliktfall ) sie im Rahmen des bauleitplanerischen Abwägungsprozesses berücksichtigt werden kann, regeln die einzelnen Landesnaturschutzgesetze teilweise sehr detailliert und unterschiedlich. Oftmals wird eine Überprüfung der Notwendigkeit von Übernahmen bzw. der Möglichkeiten ihrer Integration im Rahmen des Darstellungs- bzw. Festsetzungskatalogs von Bauleitplänen (z.B. im Kartenteil bzw. im Erläuterungsbericht des F- Plans oder den Begründungen zu Bebauungsplänen), aber auch eine Begründungspflicht bei Nichtübernahme bestimmter landschaftsplanerischer Aussagen gefordert. Hervorzuheben sind zudem noch besondere Regelungen in Brandenburg und Thüringen, wonach beispielsweise eine Aufstellung von G-Plänen auch für Bereiche möglich ist, für die (noch) keine B-Pläne existieren bzw. aufgestellt werden sollen. Die G-Pläne werden dann per Satzungsbeschluß (des Planungsamtes) der jeweiligen Gemeinde eigenständig rechtsverbindlich. 3)

In den meisten Flächenländem findet also auf den vorhandenen öffentlichen Planungsebenen eine sekundär integrierte Landschaftsplanung statt. Die dabei vorhandene rechtliche Verankerung von L-Plänen und G-Plänen als förmliche Planungsinstrumente in den Landesnaturschutzgesetzen verleiht diesen eine besondere Bedeutung. Die Landschaftsplanung als Fachplanung kann in ihnen auf Grundlage weitreichender und detaillierter ökologischer Bestandsanalysen und -bewertungen umfassende landschaftsplanerische Ziel- und Handlungsstrategien darstellen und kann somit über gutachterliche Ökologische Fachbeiträge und Stellungnahmen, wie sie i.d.R. im Rahmen primär­integrierter Landschaftsplanungsverfahren erarbeitet werden, und über die für eine inhaltliche Übernahme notwendigen oder geeigneten raumbedeutsamen Teile hinausgehen. Zwar unterliegen die formulierten Belange von Naturschutz und Landschaftspflege bei jeder Integrationsform der bauleitplanerischen Abwägung, jedoch kann die Stellung der Landschaftsplanung bei Sekundärintegration dadurch nachhaltig gestärkt werden, daß zunächst einmal ein ökologisches Optimum möglicher Ziele und Maßnahmen formuliert wird. Zu einer weiteren Verbesserung der Durchsetzungsfähigkeit ökologischer Belange im Rahmen bauleitplanerischer Abwägungsprozesse tragen außerdem o.g. landesnaturschutzrechtliche Bestimmungen über die inhaltliche Übernahme von Aussagen der Landschaftsplanung in die Bauleitplanung bei, welche jedoch einschränkende Kriterien wie Notwendigkeit und Geeignetheit, aber auch eine Begründungspflicht bei Nichtübernahme bestimmter Naturschutzbelange vorsehen. Als problematisch können sich die langwierigen Bestandserhebungen sowie die aufgrund der Fülle des ökologischen Erhebungsmaterials aufwendigen und vielfach konfliktreichen Abwägungs- und Abstimmungsprozesse erweisen; dies gilt v. a. hinsichtlich der Dynamik städtischer Entwicklungsprozesse und dem daraus resultierenden Planungsdruck (Forderung nach schnellen Entscheidungen, Planaufstellungen, -änderungen). 10)

Insgesamt kann jedoch nicht gesagt werden, daß förmlich festgelegte Planungsinstrumente, wie sie beim Verfahren der Sekundärintegration genutzt werden, generell die Durchsetzungsfähigkeit landschaftsplanerischer Belange gegenüber der Gesamtplanung optimieren, weil eine optimale Durchsetzbarkeit i.d.R. vom Grad der sachlichen und räumlichen Konkretsierung sowie der Begründetheit, allerdings häufig auch vom Umfang landschaftsplanerischer Konzepte , mit denen sich die Gesamtplanung beschäftigen muß, abhängt. Aus diesem Grund ist häufig entscheidender als die förmliche Ausgestaltung des Planungsverfahrens, welche Behörde das landschaftsplanerische Abwägungsmaterial erarbeitet und einbringt. So kann es z.B. sein, daß auf der Ebene der Regionalplanung förmliche Landschaftsrahmenpläne, die im Verfahren der Sekundärintegration durch den Träger der Regionalplanung erstell werden, aus Sicht des Naturschutzes weniger ausführliche und gewichtige Abwägungsmaterialien bereitstellen als beispielsweise Ökologische Fachbeiträge von Naturschutzbehörden im Rahmen der Primarintegration. Vergleichbar ist die Situation auf örtlicher Ebene, wo für die Erstellung förmlicher L- und G-Pläne häufig die Gemeinden (Träger der Bauleitplanung) allein verantwortlich sind, während z.B. im Rahmen der primär in die Gesamtplanung integrierten Landschaftsplanung in Rheinland-Pfalz bei Aufstellung der Bauleitpläne die Untere Naturschutzbehörde beteiligt wird. 10)

Neben Rheinland-Pfalz wird auch in Bayern und seit einiger Zeit auch auf der Ebene der G-Pläne im Saarland generell auf fachplanerische Abwägungsmaterialien in Form rechtlich festgelegter Planungsinstrumente verdichtet; in diesen Ländern findet also grundsätzlich eine Primärintegration der Landschaftsplanung in die Gesamtplanung statt, wobei in Bayern die Stellung der Landschaftsplanung dadurch gestärkt wird, daß für Gebiete, in denen keine Bauleitpläne erforderlich sind, L-Pläne bzw. G-Pläne mit gleicher Rechtswirkung an deren Stelle treten können. Die Landschaftsplanung in Mecklenburg-Vorpommern ist für die Ebene der Gebietskörperschaften der Städte und Kreise im Landesnaturschutzgesetz noch nicht abschließend geregelt worden, so daß dort für diese Ebene neben den rahmenrechtlichen Vorgaben des BNatSchG ausschließlich o.g. Bestimmungen zur Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege des BauGB im Rahmen der Bauleitplanung anzuwenden sind. 3)

Auch wenn die Stellung der integrierten Landschaftsplanung gegenüber der Gesamtplanung, sei es beim Verfahren der Sekundär- oder der Primärintegration, teilweise recht stark ist, unterliegt die landesgesetzlich unterschiedlich geregelte Übernahme landschaftsplanerischer Aussagen in jedem Fall der Abwägung nach § 1 BauGB, so daß die Naturschutzbelange sich gegenüber vielen anderen gewichtigen und raumbedeutsamen Nutzungsinteressen durchzusetzen haben. Selbst wenn dies mehr oder weniger gelingt, besteht immer wieder die Gefahr, daß Planungen und Maßnahmen der Umweltvorsorge durch Änderungen, Ergänzungen o.ä. von Bauleitplänen infrage gestellt werden. Umweltvorsorgeplanung, die diesen Namen verdient, ist daher eigentlich nur mit einer eigenständig-rechtsverbindlichen und weitgehend flächendeckenden Landschaftsplanung erreichbar, wobei selbst dann nur die Entwicklungsspielräume anderer raumbedeutsamer Planungen beschränkt werden und z.B. in Einzelfällen durch Anpassungen von Bauleitplänen auch Änderungen von L-Plänen oder G-Plänen notwenig werden können.

1.2 Eingriffsregelung in der Bauleitplanung

Die Eingriffsregelung ist nicht Teil der konzeptionellen Landschaftsplanung, sondern ein vorhabenbezogenes Instrument des BNatSchG und dort in § 8 rechtlich festgelegt. Ein Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB ist dann als Eingriff zu werten, wenn die Nutzung oder (bei gleicher Nutzung) auch nur die Oberflächengestalt einer Grundfläche verändert wird und daraus eine erhebliche oder aber nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes resultiert. Die Eingriffsdefinition nach BNatSchG wird in den Landesnaturschutzgesetzen u.a. durch die Erstellung sog. Positiv- und Negativ-Listen ergänzt bzw. konkretesiert, die beispielhaft Eingriffstatbestände aufzählen bzw. von der Regelung ausnehmen, so daß , obwohl mit der Eingriffsregelung grundsätzlich flächendeckend (im Außen- und Innenbereich) die nicht besonders (z.B. durch rechtsverbindliche Schutzgebietsverordnungen) geschützten Teile von Natur und Landschaft vor gravierenden oder nachhaltigen Beeinträchtigungen geschützt werden sollten, sich bisher in der Praxis in den einzelnen Ländern unterschiedliche Anwendungsbereiche ergeben. Abgesehen von ordnungsgemäß genutzten land- bzw. forstwirtschaftlichen Flächen, die i. allg. kein Eingriff in Natur und Landschaft sind, können privilegierte oder durch Ausnahmen bzw. Befreiungen nach §35 BauGB zugelassene Vorhaben durchaus einen Eingriff darstellen. Die Anwendung der Eingriffsregelung nach g 8 BNatSchG im unbeplanten wie bepianten Innenbereich wurde in den Ländern bisher verschieden, tendenziell aber sehr zurückhaltend praktiziert. 3)

Durch die in Verbindung mit der Einführung des Investitionserleichterungs - und Wohnbaulandgesetzes vorgenommene Ergänzung des § 8 um die §§ 8a - c BNatSchG ist eine weitgehend bundeseinheitliche Regelung über die Anwendung der Eingriffsregelung im Zusammenhang mit der Bauleitplanung geschaffen worden. Abgesehen von Bayern, wo aufgrund einer landesgesetzlichen Bestimmung die Eingriffsregelung in der Bauleitplanung überhaupt nicht mehr gilt und abgesehen von Vorhaben im Sinne des § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich), für die bundeseinheitlich die Eingriffsregelung i.d.R. nicht mehr anzuwenden ist (jedoch länderspezifische Regelungen nach § 8b BNatSchG möglich), wird für B-Pläne, die vor dem 1. 5. 93 aufgestellt und seitdem nicht geändert oder ergänzt worden sind, soweit sie bisher nach den Positiv- und Negativ­Listen der einzelnen Länder für B-Plan-Gebiete überhaupt praktiziert wurde, noch sinngemäß die traditionelle Eingriffsregelung nach § 8 BNatSchG praktiziert ; diese gilt nach § 8b BNatSchG bei entsprechender landesrechtlicher Regelung sinngemäß für den Geltungsbereich alter B-Pläne sowie bei entsprechender Landesregelung grundsätzlich für F-Plan-Gebiete des Außenbereichs, da hier eine Integration der Eingriffsregelung in die Bauleitplanung wegen der nur sehr groben Darstellungsmöglichkeiten i.d.R. nicht sinnvoll erscheint. 3)

Für seit dem 1.5. 93 erstmalig aufgestellte, geänderte, ergänzte bzw. nach Aufhebung eines alten neu aufgestellte B-Pläne gilt als gravierende Neuerung nunmehr, daß die im BNatSchG und den Landesnaturschutzgesetzen festgelegten Rechtsfolgen, die sich aus möglichen vorhabenbezogenen Eingriffen ergeben, bereits im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung nach § 1 BauGB abschließend zu berücksichtigen und nach außen allgemein rechtsverbindlich in den B-Plänen festzusetzen sind. Damit werden die Rechtsfolgen nicht mehr einzelfallbezogen vor der Zulassung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ermittelt und festgesetzt . Es findet also eine Vorverlagerung der Ermittlung und Bestimmung von Vermeidungs- und Kompensationserfordemissen weg von den Baugenehmigungsbehörden und hin zum Träger der Bauleitplanung statt. Die Rechtsfolgen von Eingriffen nach Naturschutzrecht sind also auch weiterhin an das Baurecht gebunden, wobei eine konkret -individuelle Wirkung von Rechtsfolgen gegenüber einem Vorhabenträger immer erst mit der Zulassung eines Vorhabens im Sinne des § 29 BauGB eintritt (z.B. Erteilen der Baugenehmigung). Auch ist die fachfremde Baugenehmigungsbehörde (also nicht die Naturschutzbehörde) weiterhin für die Zulassung vorhabenbezogener Eingriffe zuständig . Die Naturschutzbehörde wird nach der neuen Regelung jedoch bereits beim Bauleitplanverfahren im Rahmen der Ermittlung möglicher Eingriffsfolgen beteiligt und nicht wie bisher erst im Zuge der konkreten Einzelfallentscheidung hinzugezogen, 3)

Die B-Pläne, auf deren Grundlage eine Zulassungsentscheidung gefällt wird, enthalten nach der neuen Regelung aufgrund der Verpflichtung, die Rechtsfolgen vorhersehbarer Eingriffe abschließend zu regeln, umfangreichere und detailliertere Festsetzungen als die alten. Das widerspricht eigentlich dem Wesen von B-P!änen, die für einen bestimmten städtischen Teilraum die städtebauliche Entwicklung vorbereiten bzw. ordnen sollen und sich im Sinne einer Angebotsplanung am Grundsatz der planerischen Zurückhaltung zu orientieren haben. Die Bedingungen für die endgültige und verbindliche Zulassung eines mit einem Eingriff verbundenen Vorhaben haben sich dabei grundsätzlich nicht verändert, weil Vorhaben auf Grundlage eines die Eingriffsrechtsfolgen abschließend regelnden B-PIans nur dann zulässig sind, wenn sie von vorne herein den Vermeidungs- und Kompensationsbestimmungen des Plans entsprechen. Nach der alten Regelung waren Vorhaben, die den weniger detaillierten Festsetzungen der B-Pläne entsprachen, nach Naturschutzrecht des Bundes und der Länder dann zulässig, wenn vermeidbare Eingriffe unterlassen und unvermeidbare Eingriffe entsprechend ausgeglichen wurden. Selbst dann, wenn kein Ausgleich möglich war (z.B. Ausgleichsflächen nicht vorhanden oder für andere Nutzung vorgesehen), hatte bezogen auf den Eingriffsort bei der Abwägung das Baurecht i.d.R. Vorrang vor dem Naturschutzrecht, so daß genehmigungsplichtige Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB dann bei Leistung zumindest von Ersatzmaßnahmen oder Minderung zulässig waren. 3)

Der Grund für eine Änderung des Verfahrens der Eingriffsregelung ist vielmehr folgender: Die zweistufige Vorgehensweise, wonach zuerst В-Plan- Festsetzungen als grober Rahmen für Zulassungsentscheidungen vorgenommen wurden, und dann die aus einem Vorhaben ( das einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne der Eingriffsdefinition darstellt und nicht nach den Negativlisten der Länder auzsgenommen ist) im Zusammenhang mit einer Zulassungsentscheidung sich konkret ergebenden Vermeidungs- bzw. Kompensationserfordernisse ermittelt und festgelegt wurden, ist sehr arbeitsintensiv und zeitaufwendig. Durch den Verzicht auf die Zweistufigkeit werden die Baugenehmigungsverfahren in den Gemeinden von aufwendigen Einzelfalluntersuchungen entlastet und somit zeitlich gestrafft. Da bisher wegen des aufwendigen Verfahrens bei Anwendung der Eingriffsregelung Zurückhaltung geübt wurde, ist die klare Entscheidung , diese jetzt bundesweit einheitlich für B-Plan-Gebiete anzuwenden, als positiv anzusehen. Es ergeben sich aber durch die gemeinsame rechtsverbindliche Regelung allgemeiner baurechtlicher Zulassungsvorraussetzungen sowie von Vermeidungserfordernissen und Kompensationsmaßnahmen (Rechtsfolgen von Eingriffen) unmittelbar als Festsetzungen im B-Plan auch Nachteile. Dies gilt zumindest für die Länder, in denen bisher (wenn vielfach auch beschränkt) im Innenbereich bzw. in B-Plan-Gebieten traditionelle Eingriffsregelungen nach § 8 BNatSchG für einzele Vorhaben praktiziert wurden. 3)

[...]

Ende der Leseprobe aus 68 Seiten

Details

Titel
Aufgabenbeantwortung Landschaftsplanung
Hochschule
Technische Universität Dortmund  (Raumplanung)
Note
gut + (1,7)
Autor
Jahr
1997
Seiten
68
Katalognummer
V143436
ISBN (eBook)
9783640523764
ISBN (Buch)
9783640524341
Dateigröße
28068 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Schlagworte
Aufgabenbeantwortung, Landschaftsplanung
Arbeit zitieren
Dipl.-Ing. Dipl.-Betriebswirt Gabriel Wollschläger (Autor:in), 1997, Aufgabenbeantwortung Landschaftsplanung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/143436

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