Stadtplanentwicklung

Der Bebauungsplan


Hausarbeit, 2005

30 Seiten, Note: 2


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Die Geschichte der Stadtplanung

2. Verwaltungskompetenzen
2.1. Kompetenzen des Staates
2.2. Kompetenzen der Kommunen

3. Instrumente der kommunalen Stadtplanung
3.1. Entwicklung der Bauleitplanung
3.2. Flächennutzungsplan
3.3. Bebauungsplan

4. Praktisches Anwenungsbeispiel der kommunalen Stadtplanung

5. Umweltpolitik und Stadtplanung
5.1. Zielsetzung
5.2. Einleitung
5.3. Aufgabenfelder
5.3.1. Dienstleistungsaufgaben
5.3.2. Räumliche Entwicklungsaufgaben

6. Akteure der kommunalen Umweltpolitik
6.1. Konflikte zweichen den Akteuren
6.2. Schlussfolgerung

7. Akutelle Tendenzen der Stadtentwicklung
7.1. Die heutige Situation der Städte
7.2. Technische Entwicklungen und deren Folgen auf die Stadtentwicklung
7.3. Stadtstrukturen

8. Stadtentwicklungsplanung (STEP)
8.1. Definition
8.2. Stadtentwickungsplanung in Frankfurt am Main
8.3. Ausgangslage und ursprüngliche Zielsetzung
8.4. Probleme der Stadtentwicklungsplanung
8.5. Die unterschiedlichen Formen der Stadtentwicklung
8.5.1. Eingrenzungen in räumlicher und sektoraler Hinsicht
8.5.2. Stadtmarketing und Projektplanung
8.5.3. Diskursive Planungsansätze und strategische Planung
8.6. Zukünftige Entwicklungsplanung

9. Literaturverzeichnis

10. Anhang

1. Die Geschichte der Stadtplanung

Die Wurzeln der Stadtplanung reichen bis in das 19. Jahrhundert zurück. Im Zuge der Industrialisierung und dem damit verbundenen Bevölkerungszuwachs kam es in den Städten unter Aufsicht der staatlichen Baupolizei zu Stadterweiterungen. Ab 1870 wurde die Verantwortung jedoch in einer Vielzahl von Ländern den Kommunen übertragen. Im Laufe der 90er Jahre wurden so genannte „Stadterweiterungsbüros“ oder „-ämter“ gebildet. Aus ihnen gingen später die „Stadtplanungsämter“ hervor.1 Die Aufgaben der Stadterweiterungsbüros waren der Bau von Straßen, die Ver- und Entsorgung mit bzw. von Wasser und die Anbindung an das Strom- und Gasnetz.

In den 20er Jahren des letzten Jahrhunderts fand ein Umdenken in der Stadtplanung statt. Die Stadt wurde nun nicht mehr als ein Ganzes gesehen, sondern als ein zusammengesetz- tes Gefüge aus kleinen Einheiten. Die Aufmerksamkeit richtete sich zunächst auf die ein- zelnen Wohnungen, welche die kleinsten Einheiten repräsentierten und ein Stadtviertel, das Gefüge, bildeten. Diese neue Sichtweise um die Jahrhundertwende schlug sich in dem „Bauzonenplan" nieder, welcher über mehrere Zwischenstufen zum heutigen Flächennut- zungsplan wurde.2

In der Zeit des Nationalsozialismus änderte sich an der Stadtplanung nichts Wesentliches. Nach dem Krieg und im Zuge des Wiederaufbaus gab es in den Jahren 1949 und 1950 in den Ländern verschiedene Länder-Aufbaugesetze, die 1960 mit dem Bundesbaugesetz unter eine einheitliche Rechtsgrundlage gestellt wurden.

In den 70er Jahren setzte ein neuer Trend ein. Hierbei verlagerte sich die Stadtentwicklung von der Stadterweiterung zur Stadterneuerung. Im Mittelpunkt der Stadterneuerung stand das Prinzip der „erhaltenden Erneuerung“3 durch Punkt- und Flächensanierungen. Das wachsende Umweltbewusstsein in den 80er Jahren bestimmte die Richtung der Stadt- planung dieser Zeit. Die großen Erwartungen in die Stadtentwicklungsplanung wurden enttäuscht, zu große Verkehrsanlagen mussten wieder verkleinert werden und verkehrsbe- ruhigte Zonen wurden eingerichtet. In der Stadtplanung wurde nun in kleineren Schritten gedacht und die Umweltpolitik wurde zunehmend mehr in den Verlauf der Planung mit einbezogen und berücksichtigt.

2. Verwaltungskompetenzen

2.1. Kompetenzen des Staates

Die Kompetenzen des Staates bei der Stadtplanung liegen in der Vorgabe der rechtlichen Grundlage. Dies geschieht im Baugesetzbuch (BauGB), welches das wichtigste Gesetz des Bauplanungsrechts darstellt und 2004 im Rahmen des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau umfassend überarbeitet wurde. Das Baugesetzbuch hat großen Einfluss auf die Struk- turierung, Gestaltung und Entwicklung eines besiedelten Gebietes. In ihm werden die wichtigsten Instrumente zur Stadtplanung, welche den Kommunen zur Verfügung stehen, definiert. Im allgemeinen Städtebaurecht wird die Bauleitplanung behandelt. In dieser Bau- leitplanung sind Vorschriften über die Ausweisung von Gebieten für bestimmte Nutzungen (Flächennutzungs- und Bebauungspläne) enthalten. Durch die hohen Anforderungen des Gesetzes an die Qualität des Planungsvorgangs und die Berücksichtigung einer Vielzahl unterschiedlicher Belange in das Planungsergebnis, gibt das Baugesetz den Kommunen genaue Vorgaben zur Umsetzung der Stadtplanung.

Eine weitere Kompetenz auf Bundes- bzw. Landesebene ist die Erstellung des Landesent- wicklungsplanes. Dies bezeichnet die Raumordnung auf Landesebene, welche sich in die Regionalplanung aufteilt. In den Landesentwicklungsplänen werden z. B. überregionale Bauvorhaben, wie beispielsweise der Bau einer Autobahn oder eines Flughafens, geplant.

2.2. Kompetenzen der Kommunen

Der Kompetenzbereich der Kommunen beschränkt sich auf das Gebiet der Gemeinde. In diesem Bereich haben die Kommunen unter Berücksichtigung der Bauleitplanung freie Hand. Die Kommunen legen ihre eigene Bausatzung fest. In ihr wird geregelt, welche Art von Häusern, ob Ein- oder Mehrfamilienhäuser, gebaut werden oder welche Bebauungsgrenzen eingehalten werden müssen. Außerdem können sie über ihre eigene Bodenordnung, sowie Entwicklungs- und Sanierungsmaßnahmen entscheiden.

Des Weiteren fällt in den Kompetenzbereich einer Kommune die Schaffung von Anreizen für die Raumnutzung durch Steuern und Hebesätze, Subventionen, Tarife und Gebühren4. Ein weiterer Punkt ist die Investition in technische und soziale Infrastruktur, wie z. B. Straßen, Kanalisation, Kläranlage, Krankenhäuser, Kindergärten, Bürgerhäuser, Freizeiteinrichtungen, Spielplätze und Jugendzentren.

3. Instrumente der kommunalen Stadtplanung

3.1. Entwicklung der Bauleitplanung

Gegenwärtig nimmt die Stadtentwicklung einen großen Stellenwert in der kommunalen Verwaltung ein. Diese Entwicklung beruht auf den Anforderungen der Bürger, die in den letzten Jahrzehnten eine prägnante Steigerung aufweisen. Hierzu lohnt eine Betrachtung der Geschichte.

Bis zum zweiten Weltkrieg war die Bevölkerung in der Wahl ihres Wohnorts sehr einge- schränkt, da der Standort des Arbeitsplatzes diesen festlegte. In den Jahren nach 1945 wur- de diese Barriere durch den Ausbau des öffentlichen Nahverkehrs und dem Auto beseitigt. Die Bürger wurden flexibler und hatten mehr Wahlmöglichkeiten. Bahn und Auto über- brückten die Distanz z.B. zur Stadt, sodass ein „Landleben“ realisierbar erschien. Im Zuge dieser Veränderung haben sich auch die Anforderungen an den Wohnsitz verändert. Die Bürger erwarten gegenwärtig eine Wohnsituation, in der sie sich wohlfühlen. Freizeit- einrichtungen wie Kinos, Hallenbäder und öffentliche Grünanlagen werden als selbstver- ständlich vorausgesetzt. Die Trennung von z.B. reinen Wohngebieten und Kerngebieten mit Ladenpassagen und Lokalen für die Freizeitgestaltung der Bürger ist ein entscheiden- des Kriterium sich in diesem Ort niederzulassen.

Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, muss der Bauleitplanung immer mehr Be- deutung zugemessen werden. Nur durch die optimale Nutzung des vorhanden Gemeinde- gebiets kann dies gewährleistet werden. Daher nutzen alle Großstädte und die meisten kleineren Gemeinden die Möglichkeit mithilfe des BauGB den Anforderungen gerecht zu werden. Die Bauleitplanung der Kommune hat zur Verwirklichung Ihrer städtebaulichen Ziele zwei Instrumente zur Hand, welche im Baugesetzbuch (BauGB) deklariert sind. „Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan ... und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan)“ (BauGB, §1 Abs.2).

Ich Folgenden werden wir den Flächennutzungsplan und Bebauungsplan näher erläutern.

3.2. Flächennutzungsplan

Bevor der Flächennutzungsplan (FNP) erstellt werden kann, bedarf es einiger Vorarbeit. Die Stadtentwicklungsplaner müssen genaue Vorstellungen über die Ziele der städtebauli- chen Entwicklung haben. Dies kann z.B. eine Erweiterung des Industriegebiets sein oder die Erschließung eines Neubaugebiets. Aufgrund ihres Konzepts erstellen oder ändern sie den vorhandenen FNP ab. Auf dem Plan werden die allgemeinen Planungsziele der Ge- meinde dargestellt, in dem das Gemeindegebiet nach ihrem Nutzungszweck farblich aus- gelegt wird.5 Wie in Abbildung 16 zu sehen, wird unterschieden in Baufläche, Verkehrsflä- che, Ver- und Entsorgungsfläche und Grün- und Freifläche. Jede der vier Kategorien bein- haltet detaillierte Nutzungsarten. So ist beispielsweise die Kategorie Baufläche in Wohn- baufläche, gemischte Baufläche, gewerbliche Baufläche, Fläche für Gemeinbedarf und Sonderbaufläche unterteilt. Durch die jeweilige farbliche Kennzeichnung wird einem be- stimmten Landabschnitt eine Nutzungsart vorgeschrieben. Dies ermöglicht den Stadtpla- nern einen Handlungsspielraum, um ihre Konzepte grafisch darzustellen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1

Die städtische Verwaltung darf nicht willkürlich den FNP aufstellen. Bevor er verabschiedet wird, muss die Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele und Zwecke der Planung informiert werden. Sie haben die Möglichkeit Änderungen einzureichen, welche geprüft und möglicherweise eingearbeitet werden. Die Öffentlichkeitsbeteiligung hat sich als sehr sinnvoll herausgestellt, da meistens die betroffenen Bürger besser Wissen, wo Veränderungen in ihrem Wohngebiet notwendig sind.

Nachdem der FNP von der Gemeindeverwaltung überprüft und erlassen ist, ist dieser für den anschließenden Bebauungsplan, auf den wir im Anschluss näher eingehen werden, verbindlich. Das bedeutet, dass die ausgewiesene Nutzungsart im Bebauungsplan nicht von der im FNP abweichen darf. z.B. darf keine Wohnbaufläche später als Industriegebiet be- stimmt werden. Daher bildet der FNP die Grundlage für die Stadtentwicklung der nächsten Jahre. Zwar gibt es keine gesetzliche Regelung, wann der FNP überarbeitet werden muss, allerdings hat sich bewährt, dass der FNP ca. alle 15 Jahre überprüft und gegebenenfalls abgeändert wird.

3.3. Bebauungsplan

Eine wesentlich genauere Darstellung des kommunalen Baugebiets weist der Bebauungs- plan auf. Er wird anhand der Informationen des FNPs erstellt. Hierzu wird der Nutzungs zweck einzelner Parzellen (z.B. Kerngebiet der Gemeinde, Neubaugebiet, Industriegebiet) konkretisiert. Ein im FNP als Wohnbaufläche dargestelltes Gebiet kann hier in ein reines Wohnbaugebiet, allgemeines Wohnbaugebiet oder besonderes Wohnbaugebiet unterteilt werden. Den Städteplanern stehen hierzu 10 Typen von Baugebieten zur Verfügung, denen in der Baunutzungsverordnung genaue Eigenschaften zugeordnet sind. Diese sind Klein- siedlungs-, reines Wohn-, allgemeines Wohn-, besonderes Wohn-, Dorf-, Misch-, Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiete. Um die gesetzliche Regelung zu verdeutlichen, werde ich das reine Wohngebiet und das allgemeine Wohngebiet gegenüberstellen. Im reinen Wohngebiet dürfen außer Wohngebäuden nur „Läden und nicht störende Hand- werksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarf für die Bewohner des Gebiets die- nen" (BauNVO §3 Abs. 3 Nr.1) angesiedelt werden. Hingegen sind zusätzlich im allge- meinen Wohngebiet auch Lokale, Tankstellen, Wohnhäuser mit Ladenfläche, Verwal- tungseinrichtungen und Gärtnereien zulässig. Es bleibt dem Eigentümer überlassen, welche Nutzungsart er dort bevorzugt, wobei hier der zu erzielende Mietpreis eine erhebliche Rol- le spielt. Weitere Einschränkungen können noch in der Bauweise entnommen werden.

Hierzu ziehen wir ein Beispiel eines Bebauungsplans der Stadt Bamberg heran7:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Auszug aus dem Bebauugsplan der Stadt Bamberg

[...]


1 ALBERS, G.: Stadtentwicklung/Bauleitplanung. S. 573

2 ALBERS, G.: Stadtentwicklung/Bauleitplanung. S. 574

3 ALBERS, G.: Stadtentwicklung/Bauleitplanung. S. 575

4 ALBERS, G.: Stadtentwicklung/Bauleitplanung. S. 578

5 Vgl. Baugesetzbuch, §5

6 Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Bamberg. http://www.bamberg.de/stadtplanungsamt/fnp/fnp.htm (Stand Mai 2005).

7 Auszug aus dem Bebauungsplan der Stadt Bamberg. Vollständige Darstellung siehe Anhang. Grundflächenzahl: 60% der Grundstücksfläche darf bebaut werden; Geschossflächenzahl: Die Fläche der Vollgeschosse darf 120% der Grundstücksfläche betragen; Dachneigung/-typ: Die Dachneigung darf 22° betragen. Zulässig sind Satteldach, Walmdach und Flachdach; Höchstmaß der Vollgeschosse: Es dürfen maximal drei Vollgeschosse gebaut werden.

Ende der Leseprobe aus 30 Seiten

Details

Titel
Stadtplanentwicklung
Untertitel
Der Bebauungsplan
Hochschule
Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main
Veranstaltung
Einführung in die Kommunalpolitik
Note
2
Autor
Jahr
2005
Seiten
30
Katalognummer
V143372
ISBN (eBook)
9783640526680
ISBN (Buch)
9783640526819
Dateigröße
1391 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Stadtplan, Stadtplanentwicklung, Bebauungsplan, Kommunalpolitik
Arbeit zitieren
Michael Habermann (Autor:in), 2005, Stadtplanentwicklung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/143372

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