Allgemeines Verwaltungsrecht (Gutachtenleitfaden Niedersachsen)


Skript, 2010

32 Seiten

Anonym


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

Rohgutachten
Arbeitsziel:
EGL/AGL:
Formelle Rechtmäßigkeit:
Zuständigkeit:
Anhörung:
Materielle Rechtmäßigkeit
Ermessen
Zweck der Ermächtigung
Grenzen des Ermessens
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Zwischenergebnis
Ergebnis
Entscheidungsvorschlag

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Allgemeines Aufbaumuster Verwaltungsrecht

Der Verwaltungsakt - Begriffsmerkmale

Ermessensprüfung - Formulierungsbeispiel

Rohgutachten Rücknahme/Widerruf eines VA

Beispiellösungskizzen zu verwaltungsrechtlichen Fällen
Verpflichtung zum Verkehrsunterricht
Entziehung der Fahrerlaubnis
Fahrtenbuchauflage
Zuschuss an einen Verein
§ 35 I 1 GewO - Schließung eines Geschäfts

Einleitung

Dieser kurze Leitfaden zur Fallbearbeitung im allgemeinen Verwaltungsrecht entstand aus der Erfahrung, dass es beim Studium des Verwaltungsrechts relativ lange dauert, bis der Lernende einen einigermaßen umfassenden Überblick über die Thematik hat. Oft wird Verwaltungsrecht entweder zu akademisch, ohne Blick auf die praktischen Details, oder aber zu detailverliebt und ohne Blick für das „große Ganze“ vermittelt. Bei einem ehrlichen Blick auf die Anforderungen des Studiums des Verwaltungsrechts wird allerdings klar, worum es bei der Vermittlung in erster Linie gehen muss: Um die Vorbereitung der Lernenden auf anstehende Klausuren und Prüfungsleistungen. Alles andere ist für den Lernenden angesichts des knappen Faktors Zeit im Studium meist Zinnober, auf den man im Zweifelsfall muss.

Mit diesem Kompendium soll daher versucht werden, die Grundlagen des Verwaltungsrechts klausurenorientiert weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden neben den absoluten Grundlagen wie Verwaltungsakt (VA) und einer Beispielformulierung zur Ermessensprüfung verschiedene Aufbaumuster und Rohgutachten vorgestellt. Das Kompendium enthält einige Standard- Ermächtigungsgrundlagen mit einem Rohgutachten sowie ein Rohgutachten zur Thematik Rücknahme und Widerruf eines VA.

Abschließend soll die Kausurvorbereitung durch einige Beispielfälle abgerundet werden, zu denen Lösungsskizzen zusammengestellt wurden.

Letztlich erreicht werden soll durch dieses Kompendium, dass der Lernende einen Überblick über das allgemeine Verwaltungsrecht erhält und einen Eindruck bekommt, was in einer Falllösung von ihm verlangt wird.

Rohgutachten

Arbeitsziel:

Fraglich ist, ob die Stadt H von Z ... verlangen kann.

Die Entscheidung wäre nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit des Art.20 III GG dann rechtmäßig, wenn die Behörde eine Rechtsgrundlage hat (Vorbehalt des Gesetzes) und die Entscheidung/Maßnahme weder gegen formelles noch gegen materielles Recht verstoßen hat (Vorrang des Gesetzes).

EGL/AGL:

Ermächtigungsgrundlage könnte § xy sein.

Formelle Rechtmäßigkeit:

Zunächst müsste die Maßnahme formell rechtmäßig sein.

[Eventuelle Prüfung einer Antragserfordernis nach § 133 BGB bei gewährenden Verwaltungsakten.]

Zuständigkeit:

Die Stadt H müsste sachlich zuständig sein. Nach § xx sind ...

Die Stadt H ist sachlich zuständig.

Die Stadt H müsste weiterhin örtlich zuständig sein.

Sie ist örtlich zuständig nach § 3 I Nr.3b VwVfG da, Z im Gebiet der Stadt H ansässig ist. Die Stadt H ist demnach örtlich zuständig.

[Eventuelle Prüfung einer Befangenheit des Sachbearbeiters nach § 21 VwVfG.]

[Prüfung einer Anhörungspflicht nach § 28 VwVfG, bei belastenden Verwaltungsakten; ist der Verwaltungsakt noch nicht erlassen, Prüfung erst im Entscheidungsvorschlag.]

Anhörung:

Fraglich ist, ob Z vor Erlass des Verwaltungsaktes durch die Stadt H angehört werden müsste. Eine solche Anhörungspflicht könnte sich aus § 28 VwVfG ergeben.

Es müsste sich bei der Maßnahme um einen VA im Sinne des § 35 S.1 VwVfG handeln. Hier liegt ein VA vor, da die beabsichtigten Maßnahme insbesondere einen Regelungscharakter aufweist...

Z müsste darüber hinaus Beteiligter sein.

Beteiligter ist nach § 13 I Nr.2 VwVfG u.a. derjenige, an den die Behörde den VA richten will. Z ist hier Adressat des VA, also mithin Beteiligter.

Des weiteren müsste ein Eingriff in die Rechte des Z vorliegen.

Ein Eingriff in die Rechte liegt vor, wenn die bestehende Rechtsstellung eines Beteiligten zu seinem Nachteil verändert wird, insbesondere wenn von ihm ein Tun, Dulden oder Unterlassen gefordert wird.

Hier wird von Z ein Tun/Dulden/Unterlassen gefordert, nämlich ... Ein Rechtseingriff liegt damit vor.

Eine Anhörung des Z ist damit grundsätzlich erforderlich.

Die formellen Voraussetzungen des VA sind gegeben, der VA könnte formell rechtmäßig ergehen.

Materielle Rechtmäßigkeit

Außerdem müsste der beabsichtigte VA materiell rechtmäßig sein

Hierzu müssten zunächst die Voraussetzungen des § xy [EGL] erfüllt sein. [Prüfung des § xy]

Ermessen

Der Behörde ist bei ihrer Entscheidung Ermessen eingeräumt, welches sie pflichtgemäß nach § 40 VwVfG auszuüben hat.

[Eventuelle Prüfung Entschließungsermessen sowie

eventuelle Adressatenauswahl nach Nds. SOG]

Zweck der Ermächtigung

Das Ermessen muss entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt werden. Zweck des § xy ist es, dass ...

Die Behörde lässt sich hier ausschließlich von diesen Zielen leiten, sachfremde Erwägungen sind nicht ersichtlich.

Der Zweck der Ermächtigung wurde beachtet.

Grenzen des Ermessens

Die Behörde muss die Grenzen des Ermessens einhalten.

Hierbei ist insbesondere der Gleichheitsgrundsatz des Art.3 GG zu beachten. Die Behörde hat bisher in ähnlichen Fällen gleich gehandelt. Der Gleichheitsgrundsatz wurde beachtet.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Weiterhin müsste der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten werden. Danach müsste die Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen sein.

Die Maßnahme müsste geeignet sein.

Eine Maßnahme ist geeignet, wenn es den gewünschten Erfolg zumindest fördern kann[1]. Der gewünschte Erfolg ist hier, dass ...

Wenn die Behörde die Maßnahme durchführt, könnte sie diesen Erfolg fördern. Das Mittel ist damit geeignet.

Das Mittel müsste erforderlich sein.

Ein Mittel ist dann erforderlich, wenn es kein ebenfalls geeignetes Mittel gibt, welches den einzelnen und die Allgemeinheit weniger belastet[2].

Hier könnte Maßnahme # ein milderes Mittel sein.

[Begründung, warum # nicht in Frage kommt, etwa: # ist grundsätzlich geeignet, wurde jedoch in der Vergangenheit schon bei Z angewendet und zeigte keinen Erfolg, daher muss die nun erfolgende Maßnahme härter sein als #]

Es ist kein milderes Mittel ersichtlich, also ist das ausgewählte Mittel erforderlich.

Das Mittel müsste außerdem angemessen sein.

Ein Mittel ist angemessen, das keinen Nachteil mit sich bringt, der in einem erkennbaren Missverhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.[3]

Ein erkennbares Missverhältnis liegt vor, wenn das Privatinteresse des Z höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Maßnahme.

[[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Interessenabwägung: Z hat ein Interesse daran, dass ...; etwa: Das Dulden der Maßnahme bedeutet für Z eine Einschränkung seiner Handlungsfreiheit und stellt damit für diesen eine Belastung dar/ Das Durchführen der Maßnahme stellt für Z einen zusätzlichen Aufwand dar.

Das öffentliche Interesse ist ... Es überwiegt das Interesse des Z, weil

- höherwertige Rechtsgüter geschützt werden (Eigentum, Leben)
- eine Rechtsfolge konkretisiert werden soll
- die Einhaltung der Rechtsordnung sichergestellt werden soll]

Es liegt kein erkennbares Missverhältnis vor, das Mittel ist also angemessen.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurde gewahrt. Damit sind die Grenzen des Ermessens eingehalten worden.

Zwischenergebnis

Die Behörde übt ihr Ermessen fehlerfrei aus und die Maßnahme ist damit materiell rechtmäßig.

Ergebnis

Die Maßnahme ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig.

Entscheidungsvorschlag

Die Maßnahme „...“ sollte ergehen.

[Eventuell auch jetzt verkürzte Abhandlung der Anhörungspflicht möglich nach § 28 VwVfG.] Der VA sollte zur besseren Beweissicherung schriftlich ergehen nach § 37 II VwVfG und eine Begründung enthalten nach § 39 VwVfG.

Dem VA sollte nach § 39 I 1,2 VwVfG eine Rechtsbehelfsbelehrung angefügt werden.

Um den Zugang des VA sicher zu stellen, sollte die Zustellung per Zustellungsurkunde erfolgen nach § 41 V VwVfG i.V.m. § 1 I Nds. VwZG i.V.m. § 3 VwZG erfolgen.

[...]


1 Vergleiche hier und in folgenden Formulierung zur Geeignetheit in diesem Text: BVerfGE 30, S. 316 sowie 33, S. 187.

2 Vgl. Hier und in folgenden Formulierungen zur Erforderlichkeit in diesem Text: Suckow/Weidemann: Allgemeines Verwaltungsrecht, Seite 84.

3 Vgl. hier und in folgenden Formulierungen zur Angemessenheit in diesem Text: ebd., S.85.

Ende der Leseprobe aus 32 Seiten

Details

Titel
Allgemeines Verwaltungsrecht (Gutachtenleitfaden Niedersachsen)
Jahr
2010
Seiten
32
Katalognummer
V143330
ISBN (eBook)
9783640543083
Dateigröße
512 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Schlagworte
Verwaltungsrecht, VwVfG, NSI, HSVN, Skript VR
Arbeit zitieren
Anonym, 2010, Allgemeines Verwaltungsrecht (Gutachtenleitfaden Niedersachsen), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/143330

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Allgemeines Verwaltungsrecht (Gutachtenleitfaden Niedersachsen)



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden