Die Maßregel Führungsaufsicht unter Berücksichtigung sozialarbeiterischer sozialpädagogischer Aspekte


Diplomarbeit, 2003

158 Seiten, Note: 1


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1 Die Geschichte der Sicherheitsmaßregeln
1.1 Die Entstehung der Polizeiaufsicht
1.2 Die Ausbreitung der Polizeiaufsicht
1.3 Der Norddeutsche Bund, die Weimarer Republik und die Zeit des Nationalsozialismus
1.4 Von der Polizeiaufsicht zur Führungsaufsicht

2 Rechtliche Grundlagen der Führungsaufsicht
2.1 Einordnung der Maßregel Führungsaufsicht in das Strafgesetzbuch
2.2 Anordnungsformen
2.2.1 Führungsaufsicht kraft Richterspruches
2.2.2 Führungsaufsicht kraft Gesetzes
2.3 Anordnungsgründe
2.3.1 Führungsaufsicht nach Strafverbüßung
2.3.2 Führungsaufsicht in Verbindung mit freiheitsentziehenden Maßregeln
2.4 Weisungsauflagen und Weisungsverstöße
2.4.1 Die Weisungsauflagen
2.4.2 Die Sanktionsregelungen
2.5 Zeitlicher Rahmen
2.6 Die gesetzliche Tätigkeitsregelungen
2.6.1 Die Zuständigkeitsregelung
2.6.2 Die Überwachungsmöglichkeiten

3 Die Bewährungshilfe als Partner der Führungsaufsicht
3.1 Aufgaben und Ziele der Bewährungshilfe
3.2 Die Zusammenarbeit der Führungsaufsicht mit der Bewährungshilfe
3.2.1 Die Führungsaufsichtsstelle als Helfer der Bewährungshilfe
3.2.2 Die Bewährungshilfe als Informationsquelle

4 Inhaltliche Ausgestaltung der Führungsaufsicht
4.1 Die Arbeit der Führungsaufsichtsstelle
4.2 Kompetenzen der Führungsaufsichtsstelle

5 Probanden der Führungsaufsicht
5.1 Proband 1
5.1.1 Sozialisationsbiographie
5.1.2 Kriminelle Karriere
5.1.3 Für den Eintritt der Führungsaufsicht relevante Straftaten
5.1.4 Der Verlauf der Führungsaufsicht
5.2 Proband 2
5.2.1 Sozialisationsbiographie
5.2.2 Kriminelle Karriere
5.2.3 Für den Eintritt der Führungsaufsicht relevante Straftaten
5.2.4 Der Verlauf der Führungsaufsicht
5.3 Proband 3
5.3.1 Sozialisationsbiographie
5.3.2 Für den Eintritt der Führungsaufsicht relevante Straftat
5.3.3 Der Verlauf der Führungsaufsicht
5.4 Proband 4
5.4.1 Sozialisationsbiographie
5.4.2 Für den Eintritt der Führungsaufsicht relevante Straftaten
5.4.3 Der Verlauf der Führungsaufsicht
5.5 Proband 5
5.5.1 Sozialisationsbiographie
5.5.2 Kriminelle Karriere
5.5.3 Für den Eintritt der Führungsaufsicht relevante Straftaten
5.5.4 Führungsaufsichtsverlauf
5.6 Zusammenfassung

6 Probleme und Schwierigkeiten der Probanden
6.1 Vorstrafenbelastung
6.2 Soziale Situation
6.3 Einsicht oder Ablehnung
6.4 Die Rückfallquote

7 Die möglichen Aufgaben der Sozialarbeit/Sozialpädagogik
7.1 Definitionen
7.1.1 Definition von Sozialarbeit/Sozialpädagogik
7.1.2 Das Berufsbild des Rechtspflegers
7.2 Regelungen
7.3 Möglichkeiten
7.3.1 Aspekte der Sozialen Arbeit für den Probanden
7.3.2 Aspekte der Sozialen Arbeit für andere Institutionen
7.3.3 Aspekte für die Sozialarbeiter der Führungsaufsichtsstelle
7.4 Einschränkungen

8 Kritische Betrachtung der Führungsaufsicht
8.1 Kritik an der Umsetzung der Maßregel
8.2 Kritik an der Führungsaufsicht als Maßregel

Resümee.

Abbildungsverzeichnis

Quellenverzeichnis
1. Literaturverzeichnis
2. Internetverzeichnis

Anhang

Ehrenwörtliche Erklärung

Einleitung

Der Umgang mit Straftätern durch die Justiz wird von der breiten Bevölkerung zusehends immer kritischer betrachtet. Rückfällig gewordene ‚Verbrecher’, die erneut schwere Straftaten begangen haben, sind ein gefundenes Fressen für Medien-Headlines. Schlagkräftige Überschriften in den Medien übermitteln der breiten Bevölkerung einen falschen Umgang der Justiz mit Straftätern und suggerieren ihr, dass es bei ‚richtiger’ Anwendung eines ‚harten’ Strafgesetzes eine hundertprozentige Sicherheit zumindest gegen Kapitalverbrecher und deren Verbrechen gäbe. Das Kapitalverbrechen ist ein besonders schweres Verbrechen, für welches die Strafgesetze früher meist die Todesstrafe vorsahen. Das heutige Strafsystem ist glücklicherweise einem humanen, dem Verhältnismä- ßigkeitsgrundsatz unterliegenden resozialisierenden Grundsatz unterworfen. Auch kennt es keine nicht mehr zu beendende Strafe (Todesstrafe, Freiheitsstrafe auf Lebenszeit ohne die Möglichkeit diese zu beenden).

Gerade jedoch Rückfalltäter, die z.B. Kinder sexuell missbraucht haben und erneut einschlägig straffällig werden, lassen die breite Masse der Bevölkerung nach einer Verschärfung des strafrechtlichen Umgangs mit ihnen laut werden; das Resultat ist eine pauschale Verminderung der Hilfe für diese Straftäter, einhergehend mit einem ‚pauschalen Wegschließen’ auf Lebenszeit, kurz: Resignation, dafür aber ‚hundertprozentiger’ Schutz.

Da es für mich jedoch klar war, dass es niemals eine Gesellschaft ohne ‚Böses’ geben wird, einhergehend damit, dass es niemals ein Strafrechtssystem geben kann, welches einen hundertprozentigen Schutz bietet, interessierte ich mich schon frühzeitig für die in Deutschland vorgesehenen Möglichkeiten, (erneuten) Straftaten entgegenzuwirken.

Nach Praktika in Therapieeinrichtungen und einer Justizvollzugsanstalt absolvierte ich mein letztes Praktikum in der Führungsaufsichtsstelle des Landgerichtes Hannover in Hannover. Diese Aufsichtsstelle setzt die im Strafgesetzbuch vorgesehene Maßregel ‚Führungsaufsicht’ in die Tat um. Da sie Hilfe und Überwachung bieten soll, war sie für mich die humane Antwort auf die Frage, wie mit Straftätern nach deren ‚staatlicher Obhut’ (Haft, Unterbringung) umzugehen ist – zumal sie gerade für die Straftäter vorgesehen ist, vor denen sich die Gesellschaft besonders fürchtet. Als mir klar wurde, wie unbekannt dieses Mittel ist, das strafrechtlich relevante Rückfalle vorbeugen soll, entschloss ich mich, darüber meine Diplomarbeit zu schreiben.

„Die Maßregel Führungsaufsicht unter Berücksichtigung sozialpädagogischer/sozialarbeiterischer Aspekte“ lautet somit das Thema dieser Arbeit.

Das Ziel soll sein, diese Maßregel ausführlich zu beschreiben sowie mögliche Aspekte für die Soziale Arbeit in ihr herauszuarbeiten: Gibt es tatsächlich sozialarbeiterische/sozialpädagogische Aspekte oder unterliegen diese grundsätzlich dem Überwachungsaspekt der Maßregel? Da der Gesetzgeber Aspekte der Hilfe und Überwachung durch diese Maßregel vorsieht, welcher Aspekt kann bei welchen Umständen überwiegen?

Die Vorgehensweise zur Beantwortung dieses Themas wird zweiteilig sein. Kapitel 1 wird die Wurzeln dieser Maßregel erklären. In Kapitel 2 werden die rechtlichen Grundlagen dargestellt. Kapitel 3 verbindet die Bewährungshilfe mit der Führungsaufsicht und Kapitel 4 erklärt die Arbeitstätigkeit der Führungsaufsichtsstelle. Diese Kapitel verdeutlichen also die Entstehung sowie die Einbindung der Maßregel Führungsaufsicht in das System der Institutionen, die in der sozialen Strafrechtspflege tätig sind.

In Kapitel 5 werden fünf Probanden1 vorgestellt, deren Akten während der Diplombearbeitungszeit bei der Führungsaufsichtsstelle des Landgerichtes Hannover von mir eingesehen wurden. Um eine Grundlage für die danach folgenden Kapitel zu schaffen, werden sie angemessen vorgestellt. Die Kapitel 6 und 7 unterliegen speziell den möglichen sozialarbeiterischen/sozialpädagogischen Aspekten unter Einbeziehung aller bis dahin gelesenen Grundlagen.

Das Kapitel 8 soll schließlich Kritikpunkte aufzeigen; diese beziehen sich auf die Maßregel an sich als auch auf die Umsetzung derselben.

Mir ist besonders wichtig, die oben genannten Kapitel objektiv und sachlich darzustellen um somit letztendlich einen realistischen Überblick über das Thema dieser Arbeit erhalten zu können; dies ist, zumindest in Anbetracht der verfügbaren Literatur, nicht selbstverständlich.

Ich möchte mich bereits an dieser Stelle für die freundliche Aufnahme durch die Mitarbeiterin und die Mitarbeiter der Führungsaufsichtsstelle Hannover bedanken. Sie verschafften mir den bestmöglichsten Rahmen, um meiner Akteneinsicht nachkommen zu können.

Die ausschließliche Nutzung von männlichen Personenbezeichnungen begründet sich alleine mit dem verständlicheren Lesefluss; sie soll keinesfalls negieren, dass weibliche Personen damit gemeint sein können.

1 Die Geschichte der Sicherheitsmaßregeln

Bereits in der Mitte des 18. Jahrhunderts – und gültig bis heute – hielt man „Sicherheitsmaßregeln als ergänzende Maßnahmen für erforderlich, um die Allgemeinheit vor erneuter Rückfälligkeit der Strafentlassenen zu schützen.“1 Bemerkenswerterweise glaubte man nämlich bereits damals schon „nicht an eine nachhaltige Besserung der Verurteilten im Vollzug.“1 Der Gedanke, auf Rechtsbrecher nach ihrer Inhaftierung maßregelnd einzuwirken beziehungsweise sie „in ihrer Bewegungsfreiheit einzuschränken und behördlich zu überwachen“2, hat demnach eine lange Tradition.

1.1 Die Entstehung der Polizeiaufsicht

Im 18. Jahrhundert hatte jedes Land, jedes Fürstentum seine eigene Rechtsprechung; diese oblag ‚der Obrigkeit’ der einzelnen Länder und Fürstentümer. Gleiches galt für die ersten Sicherheitsmaßregeln: Sie wurden ohne gesetzlich niedergeschriebene Grundlagen angewandt.

Die erste bekannte und niedergeschriebene Sicherheitsmaßregel kannte die ‚Peinliche Gerichtsordnung Karls V’ von 1532. Im Artikel 127 der Constitutio Criminalis Carolinae (CCC) war die Verweisung aus einem bestimmten Ort bei Aufruhr oder Diebstahl ‚auf ewig’ vorgesehen.

Es gab Ende des 18. Jahrhunderts – je nach Region – verschiedene Möglichkeiten, auf einen Verurteilten nach einer Strafe ‚maßregelnd’ einzuwirken. So kam ein Verurteilter z.B. nur frei, wenn eine dritte Person für den Freigelassenen bürgte. Dieser Bürge erhielt seine Auslagen nur zurück, wenn der Freigelassene nicht erneut auffällig wurde. Dies veranlasste den Bürgen, maßregelnd auf den Freigelassenen einzuwirken, um ihn so vor weiteren Vergehen abzuhalten.

Aus dieser Zeit stammt auch der Begriff ‚poena extraordinaria’, also ‚außerordentliche Strafe’, die als „abgeschwächte Verdachtsstrafe“3 benutzt wurde. Sie war für die bestimmt, bei denen aufgrund der damaligen strengen Beweisregeln die Schuld nicht nachgewiesen werden konnte. Denn die Schuld war nur erbracht, wenn der Angeklagte geständig war oder es zwei unmittelbare Tatzeugen gab. Konnte man z.B. durch Folter kein Geständnis erzwingen und gab es keine zwei unmittelbare Tatzeugen, ging man jedoch stark von der Schuld des Angeklagten aus, wurde ‚Festungshaft’ verhängt. Man erhoffte sich dadurch, dass wenn der Angeklagte schon nicht geständig ist, er wenigstens im Anschluss daran ein ordentliches Leben führt (zum Verständnis: wenn seine Schuld nach damaligem Recht nicht nachgewiesen war und man ihn trotzdem für den Schuldigen hielt, folgte die ‚poena extraordinaria’). Auch gab es damals bereits die (bemerkenswerterweise noch heute gültige) Weisung, dass der Betroffene jeden Wohnortwechsel zu melden hatte; eine längere Abwesenheit hatte er ebenfalls mitzuteilen.

Konkreter gesetzlich erwähnt wurde das Sicherungsmittel mit dem Namen Polizeiaufsicht erstmals im Strafgesetzbuch Joseph II. von Österreich. Dort hieß es 1787 „dass der Schuldige auch nach ausgestandener Strafe durch angemessene Zeit unter der Aufmerksamkeit der Polizei in Ansehung seiner Aufführung und ehrbaren Nahrungserwerbung gehalten werde.“4 Selbstverständlich spielte die Fürsorge des unter der Aufmerksamkeit der Polizei Gestellten zu dieser Zeit noch gar keine Rolle.

1.2 Die Ausbreitung der Polizeiaufsicht

Gegen Ende des 18. Jahrhunderts begannen die ersten Reformen dieser Sicherheitsmaßregeln. Die bereits erwähnte Landesverweisung wurde immer ungeeigneter, denn man mutete anderen Staaten zu, fremde Verbrecher aufzunehmen. Dies brachte oftmals politische Verstimmungen hervor. Zusätzlich gingen andere Nebenund Nachstrafen oft mit körperlicher Bestrafung einher, etwa dem Abschneiden von Gliedmaßen und dergleichen; dies empfand man zunehmend als unangemessen. Überdies wurden viele der Sicherheitsmaßregeln eben ohne gesetzliche Grundlage angeordnet. „Dies war unvereinbar mit dem unter dem Einfluss der Aufklärung gewandelten Staatsverständnis und dem aus rechtsund verfassungsstaatlich geprägten Auffassungen entstandenen Gesetzlichkeitsprinzip.“5

Mit der Wende in das 19. Jahrhundert breitete sich dann eine jeweils unterschiedliche Art von Polizeiaufsicht in den deutschen Ländern und teilweise in Europa aus. Diese sollte erstmalig die Lebensverhältnisse und Persönlichkeitsmerkmale von entlassenen Sträflingen berücksichtigen und vor allem in den jeweiligen Strafgesetzbüchern gesetzlich verankert werden. Zusätzlich entwickelte sich die Polizeiaufsicht hin zu einer Art ‚Aufsicht’ und weg von einer reinen ‚Strafe’.

Am 11.09.1807 begann die Verbreitung der Polizeiaufsicht in deutschen Ländern mit Württemberg. Dort wurden alle nicht zum Militär Tauglichen, sowie Landstreicher und Bettler ‚der Obrigkeit’ zur näheren Aufsicht unterstellt. Wie aber eine Unterstellung unter ‚die Obrigkeit’ auszusehen hatte, wurde noch nicht näher geregelt. Erst als 1810 in dem französischen ‚Code Pénale’ Sicherheitsmaßregeln inhaltlich genauer definiert wurden, führten andere deutsche Staaten eine ‚modernere’ Form ihrer Polizeiaufsicht ein.

Abgesehen von der gesetzlichen Verankerung , was einen gewissen Reformgedanken dieser Zeit bereits ausdrückt, wurde erstmals in Preußen der Inhalt der Sicherheitsmaßregel auch näher definiert. So stand in § 410 der preußischen Kriminalordnung (nicht Strafgesetzbuch), dass es sich um einen „von der Instanz Losgesprochenen“6 handeln muss, dass nur der Richter und nur bei befürchteter erneuter Straffälligkeit die Maßregel verhängen kann und dass die Polizei zwar die Aufsicht über die Person hat, jedoch nicht mehr Rechte besitzt, als dem Richter Umstände anzuzeigen, die „auf das vergangene Verbrechen Beziehung haben.“6

Zusätzlich stellte man die unter Polizeiaufsicht, deren „Entlassung an ein ordentliches Leben und ehrlichen Erwerbes in Freiheit“6 gekoppelt war. Man setzte somit damals schon eine Strafe auf Probe (ähnlich der heutigen Strafrestaussetzung zur Bewährung) aus und band dies an ein rechtmäßiges Leben in Freiheit.

1813 zog das Königreich Bayern nach, indem es den Artikel 117 in das Strafgesetzbuch für das Königreich Bayern aufnahm. Dieser machte das Stellen unter

Polizeiaufsicht abhängig von einer Wiederholungstat. So stellte man diejenigen unter Aufsicht, die wegen eines zweiten Rückfalls die Strafe des Zuchthauses und wegen eines ersten Rückfalls die Strafe des Arbeitshauses überstanden haben. Erstmalig konnte man von einer zeitlich begrenzten Polizeiaufsicht sprechen: vier bis zehn Jahre konnte sie laut diesem Strafgesetzbuch dauern.

In der Zeit von 1833 bis 1839 modernisierte wiederum Württemberg sein Gesetz. Zum einen erweiterte es die Polizeiaufsicht auf grundsätzlich alle Verbrecher und zum zweiten spielte erstmalig die Art des verübten Verbrechens und die Persönlichkeit des Verbrechers darin eine Rolle. Wenn zu befürchten war, dass der Gefangene erneut ‚gefährden möchte’, wurde die Polizeiaufsicht verhängt.

In der Mitte des 18. Jahrhunderts ging die Polizeiaufsicht in das preußische Strafgesetz ein. Zusätzlich zu dem Inhalt der bereits genannten preußischen Kriminalordnung von 1805 definierte man die zur Polizeiaufsicht führenden Deliktarten genauer. So wurde Polizeiaufsicht automatisch bei Hochverrat, Aufruhr und Meuterei und wahlweise bei leichterer Meuterei, bei Erpressung, Hehlerei und Betrug verhängt. Diese beiden Eintrittsarten (automatisch bzw. wahlweise) kennt auch die heutige Regelung zum Eintritt von Führungsaufsicht.

Um 1851 war somit durch das preußische Strafgesetz erstmals eine recht genaue Polizeiaufsicht definiert.

In Sachsen wurde erst 1862 die Polizeiaufsicht eingeführt. Dort war allerdings das Gefängnis, in dem der Verurteilte einsaß, damit beauftragt, ein Gutachten zu erstellen. Aus diesem sollte die Notwendigkeit der Anordnung von Polizeiaufsicht hervorgehen.

Die Hansestädte banden die Polizeiaufsicht an solche Täter, die nach der Haft die öffentliche Sicherheit und Sittlichkeit gefährden könnten. Ob sie angewandt wurde oder nicht entschied ein Gericht; Dauer der Polizeiaufsicht durfte maximal fünf Jahre sein.

In Hessen, Baden und Braunschweig galten ähnliche wie bereits beschriebene Regelungen.

1.3 Der Norddeutsche Bund, die Weimarer Republik und die Zeit des Nationalsozialismus

1866 schlossen sich Preußen und 17 weitere norddeutsche Staaten zum Norddeutschen Bund zusammen. Am 31.05.1870 wurde eine einheitliche Regelung für die Polizeiaufsicht in diesem Bund gesetzlich in den §§ 38, 39 und 361 des Strafgesetzbuches verankert:

Ҥ 38

Neben einer Freiheitsstrafe kann in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen auf die Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden. Die hö- here Landespolizeibehörde erhält durch ein solches Erkenntnis die Befugnis, nach Anhörung der Gefängnisverwaltung den Verurteilten auf die Zeit von höchstens fünf Jahren unter Polizei-Aufsicht zu stellen. Diese Zeit wird von dem Tage berechnet, an welchem die Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist.

§ 39

Die Polizei-Aufsicht hat folgende Wirkung:

1. dem Verurteilten kann der Aufenthalt an einzelnen bestimmten Orten von der höheren Landespolizeibehörde untersagt werden;
2. die höhere Landespolizeibehörde ist befugt, den Ausländer aus dem Bundesgebiet zu verweisen;
3. Haussuchungen unterliegen keiner Beschränkung hinsichtlich der Zeit, zu welcher sie stattfinden dürfen.

§ 361

Mit Haft wird bestraft:

1. wer, nachdem er unter Polizei-Aufsicht gestellt worden ist, den in Folge derselben ihm auferlegten Beschränkungen zuwiderhandelt;
2. wer, nachdem er des Bundesgebietes oder des Gebietes eines Bundesstaates verwiesen ist, ohne Erlaubnis zurückkehrt. […]“7

Das Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bundes wurde am 16.04.1871 zum Reichsgesetz erklärt. Somit gab es ab dann die erste einheitliche Regelung über die Polizeiaufsicht im neu gegründeten Deutschen Reich.

Die §§ 38 und 39 „blieben in der Folgezeit bis zum 1.1.1975 nahezu unverän- dert. Allein die Ziffer 2 des § 39 wurde wegen des Gesetzes über Reichsverweisungen vom 23.3.1934 überflüssig und durch dessen § 7 gestrichen.“8

Dazu ist anzumerken, dass auch unser aktuell gültiges Strafgesetzbuch zeitlich mit „Strafgesetzbuch vom 15.05.1871 in der Fassung vom 13.11.1998 zuletzt geändert am 22.08.2002“9 bezeichnet wird.

Es blieb also dabei, dass die Polizeiaufsicht nur nach einer Haftstrafe verordnet werden konnte. Der bis dato einzig hervorstechende soziale Ansatz war der, dass gegen Personen unter 18 Jahren nicht ‚auf Zulässigkeit’ von Polizeiaufsicht erkannt werden durfte. Den Charakter einer Aufsicht und den eines Prä- ventionsmittels wollte das Gesetz in der Art zum Ausdruck bringen, dass das Gericht auf Zulässigkeit entschied, jedoch die Umsetzung bei der höheren Landespolizeibehörde lag. Diese konnte im Einzelfall von einer Polizeiaufsicht absehen, wenn eine Rückfallgefahr nicht gegeben war: Somit war die Polizeiaufsicht keine unabwendbare Folge einer Straftat – und sie sollte somit auch keinen ‚Nebenstrafencharakter’ haben.

Interessanter als detaillierte Änderungen der Polizeiaufsicht bis 1975 darzustellen erscheint es, die Reformgedanken der kommenden Zeiten deutlich zu machen. Es hatte sich zwar der Gedanke von einer Strafe hin zu einer Aufsicht geändert, jedoch spielten ‚resozialisierende’ oder andere der Hilfe ähnliche Aspekte kaum eine Rolle. Diese Gedanken fanden, wenn überhaupt dann unter den geschichtlichen Ereignissen10 der folgenden Jahre und Jahrzehnte hauptsächlich nur auf dem Papier statt.

1871, kurz nach Erklärung des Strafgesetzbuches für das Norddeutsche Reich zum Reichsgesetz, wurden die ersten Forderungen nach Abschaffung beziehungsweise nach Reformen erhoben, hauptsächlich, weil diese Kritiker die Polizeiaufsicht als resozialisierungsfeindlich ansahen.

Jedoch erst 1909 legte eine Praktikerkommission einen ‚Vorentwurf zu einem deutschen Strafgesetzbuch’ vor.

„Die soziologische Strafrechtsschule unter Führung von Franz von Liszt verlangte eine stärkere Individualisierung des Strafrechts und die Schaffung eines auf den jeweiligen Tätertyp abgestimmten Sanktionssystemes. Sie trat für die Abschaffung oder wenigstens für eine Einschränkung der Polizeiaufsicht ein.“11

In dieser Zeit wurde auch das erste Mal ein Abschaffen der Polizeiaufsicht für die so genannten ‚Vollverbüßer’ diskutiert. Man empfand, dass die, die eine Haftstrafe vollständig verbüßt haben, nicht noch anschließend sanktioniert werden sollten. Polizeiaufsicht sollte dementsprechend nur noch bei vorzeitiger Entlassung beziehungsweise bei kompletter Aussetzung der Strafe angeordnet werden. Wie aktuell diese Diskussion ist (‚Vollverbüßerregelung’), wird in dieser Arbeit noch thematisiert werden.

Sämtliche Entwürfe der Weimarer Zeit sahen eine Reform der Polizeiaufsicht vor. Zu einer Änderung kam es aufgrund des Zweiten Weltkrieges jedoch nicht.

1922 entwarf der damalige Reichsjustizminister Radbruch, angelehnt an die soziologische Strafrechtsschule des Franz von Liszt, eine neue Form der Polizeiaufsicht, die Schutzaufsicht . Diese sollte den Betroffenen „vor der Gefahr, neue Straftaten zu begehen, bewahren, ihn an ein rechtmäßiges Leben gewöhnen und ihm das wirtschaftliche Fortkommen erleichtern.“12

Sein Entwurf – der keine Anwendung auf die Gruppe der Vollverbüßer vorsah – nahm erstmals Rücksicht auf Kranke und Süchtige. Gesetzliche Anwendungsfälle sollten bedingter Straferlass, verminderte Zurechnungsfähigkeit und Trunkenheit beinhalten. Seine Ausführungen stellte er 1925 der Reichsregierung vor. Er betonte den Charakter der Schutzaufsicht als Fürsorgemaßregel .

Ein von der Reichsregierung vorgelegter weiterer Entwurf im Jahre 1927 ging wieder einen Schritt zurück. Sie bemängelte an dem Entwurf Radbruchs, dass er den Schutz der Gesellschaft vor gefährlichen Menschen außer Acht ließ, obgleich sie anerkannte, dass der Verurteilte während der Probezeit durchaus auf die ‚rechte Bahn’ zu bringen sei.

Der Reichstag wurde 1932 aufgelöst; jegliche Reformgedanken gingen damit abermals verloren. Es bleibt aber anzumerken, dass bereits bis zu dieser Zeit von entsprechenden Reformern erkannt wurde, dass Resozialisierung nicht nur mit repressiven Methoden erreicht werden kann.

Im Nationalsozialismus wurde die Polizeiaufsicht zunächst gegen kommunistische und staatsgefährdende Gewaltakte angewandt, später jedoch – wiederum

– auf das ganze Verbrechertum ausgeweitet. Auch die Auflagen änderten sich. So war es dem unter Polizeiaufsicht Gestellten verboten, sich zur Nachtzeit au- ßerhalb der polizeilich gemeldeten Wohnung aufzuhalten, Kraftwagen und Motorräder zu führen und zu benutzen, sich an bestimmten Orten aufzuhalten sowie unter Chiffre in Zeitungen zu inserieren oder Inserate eines bestimmten Inhalts aufzugeben. Der Missbrauch der Polizeiaufsicht durch dieses Regime zwang den Gesetzgeber nach dem zweiten Weltkrieg, peinlichst genau auf die gesetzliche Regelung von ‚Sicherheitsmaßregeln’ zu achten. Sie sollten nicht mehr an die damals geltende Polizeiaufsicht erinnern.

Bereits damals wurde erkannt, und auch dies floss in das Gesetzgebungsverfahren der heutigen Führungsaufsicht mit ein, dass z.B. Aufenthaltsbeschränkungen vor allem in städtischen Gebieten praktisch nicht kontrollierbar waren. Für die neue Maßregel sollten also keine ‚kleinlichen’ Weisungen gelten. Man erkannte auch, dass es solche Maßnahmen dem Straftäter schwer machen könnten, im Leben wieder Fuß zu fassen.

Zu Zeiten des Nationalsozialismus wurden also, anders als heutzutage, rechtsstaatlich-bedenkliche Grundsätze angewandt, so dass die Polizei durch ihre planmäßige Überwachung vereinzelt ‚hohe Erfolge’ erzielen konnte: „Im Hinblick hierauf wurde die planmäßige polizeiliche Überwachung vereinzelt noch in den fünfziger Jahren als ausgezeichnetes Mittel, den Kampf gegen Berufsund Gewohnheitsverbrecher auch präventiv mit Erfolg zu führen,“13 diskutiert.

1.4 Von der Polizeiaufsicht zur Führungsaufsicht

Mit Beginn der Bundesrepublik wurde auch die Polizeiaufsicht wieder eingeführt. 1954 begannen erneut Reformgedanken, die diesmal unter dem Begriff

„Sicherungsaufsicht“14 zusammengefasst wurden. Sie war im Entwurf eines

Strafgesetzbuches von 1962 vorgesehen.

Die Sicherungsaufsicht war an die positiven Ansätze der Schutzaufsicht von 1911 angelehnt; mit der Polizeiaufsicht des Nationalsozialismus sollte sie nur noch wenig zu tun haben:

„Auch die sogenannte Sicherungsaufsicht, die im Entwurf 1962 als Maß- regel der Besserung und Sicherung ausgestaltet war […] und dazu diente, gefährdete und gefährliche Täter in ihrer Lebensführung in der Freiheit über gewisse Zeiträume zu unterstützen und zu überwachen, war in ihrer Ausgestaltung mit der Polizeiaufsicht nicht vergleichbar. Erstmalig wurde die Erteilung von Weisungen vorgesehen, um den Verurteilten von weiteren Straftaten abzuhalten und zu einem gesetzmäßigen geordneten Leben zu führen.“15

Von nun an sollten der Anteil an Hilfe für den Täter und der Anteil an Schutz der Allgemeinheit gleichwertig sein. Das erste Mal sah man einen Bewährungshelfer für den unter Sicherungsaufsicht Stehenden vor, um „ihm eine wirksame Unterstützung in seinem Bemühen zu gewähren oder das Bemühen zu wecken, keine weiteren Straftaten zu begehen und ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben zu führen."16 Nach dem Vorbild der Bewährungshilfe lag das Kernstück der Sicherungsaufsicht in der Hilfe, die dem Verurteilten gewährt werden soll.

„Kriminalpolitische Ziele waren einerseits die Resozialisierung des gefährdeten Täters und andererseits die Sicherung der Allgemeinheit vor der von dem Verurteilten ausgehenden Gefahr.“17 Ein großes Manko besonders des damaligen Entwurfes aber grundsätzlich immer währender Diskussionsgrund, war der Personenkreis, auf den die Sicherungsaufsicht angewandt werden sollte – er reichte vom „einfachen Landstreicher bis hin zum gefährlichen Rückfalltäter.“18

Die Folgezeit nach dem Gesetzesentwurf von 1962 war geprägt von einem Hin und Her zwischen dem Hauptgedanken der Resozialisierung und anderer Hilfen für den Täter und dem Mehr an Sicherheit und Schutz für die Allgemeinheit, respektive dem Mehr an Überwachung und Aufsicht des Täters.

Im Jahre 1966 wurde von deutschen und schweizerischen Strafrechtslehrern ein Alternativentwurf eines Strafgesetzbuches vorgelegt. Dieser Alternativentwurf diskutierte die unklare Zweckbestimmung zwischen der Maßregel als Bewährungshilfe zum Einen und der reinen Überwachungsmaßnahme zum Anderen. Hauptkritik der Strafrechtslehrer war für sie die rechtsstaatlich bedenkliche Anwendung einer Maßnahme nach voller Haftverbüßung, also wiederum die bereits erwähnte ‚Vollverbüßerregelung’.

Dieser Alternativentwurf schlug alleine die Bewährungshilfe als Hilfsmaßnahme für den Täter vor, als Betreuungsmaßnahme hielten sie die Sicherungsaufsicht für überflüssig.

1969 wurde dann erstmalig die ‚Führungsaufsicht’ in einer zweiten Änderung des Entwurfes von 1962 (siehe oben) erwähnt. Die Sicherungsaufsicht von 1962 wurde somit nicht übernommen:

„Stattdessen schlug der Ausschuß als freiheitsbeschränkende Maßregel die "Führungsaufsicht" vor, die er als ein gegenüber der Polizeiaufsicht völlig neues und auch von der Sicherungsaufsicht des E [Anm.: E = Entwurfes eines Strafgesetzbuches] 1962 abgehobenes Institut verstand. Die Hilfe für den Betroffenen sollte dabei stärker als bisher im Vordergrund stehen. Um dies zum Ausdruck zu bringen, wählte der Ausschuß für die Maßregel die neue Bezeichnung "Führungsaufsicht". Der erfaßte Täterkreis wurde verkleinert. Die […] 1962 erfaßten "gemeinlastigen" Tä- ter wurden ausgeschieden, da das Strafrecht sich nach der Meinung des Ausschusses auf die Verhütung von Straftaten zu beschränken habe und es nicht seine Aufgabe sei, den Hang zu einem unsteten oder ungeordneten Leben oder die Arbeitsscheu zu bekämpfen. Der Anwendungsbereich der Führungsaufsicht wurde daher beschränkt auf Rückfalltäter, Tä- ter bestimmter Straftaten, bei denen Führungsaufsicht ausdrücklich vorgesehen ist sowie auf langstrafige Vollverbüßer, wobei Eintrittsvoraussetzung in allen drei Fällen eine schlechte Prognose für den Verurteilten ist. Auf die Anwendung der Führungsaufsicht gegenüber Vollverbüßern glaubte der Sonderausschuß - im Gegensatz zur Stellungnahme des Bundesrates – aus kriminalpolitischen Gründen nicht verzichten zu können. Den vielfach geäußerten rechtsstaatlichen Bedenken folgte er nicht. Vielmehr hielt er die Regelung zum Schutz der Allgemeinheit für erforderlich.“19

Zusätzlich wurde die Führungsaufsicht kraft Gesetztes auch bei der Aussetzung freiheitsentziehender Maßregeln zur Bewährung vorgesehen.

Hauptmerkmal der Führungsaufsicht war die Betonung der Hilfen für den Straftäter. So setzte man die Begriffe Hilfe und Betreuung vor den Begriff der Überwachung. Zusätzlich wurde festgelegt, dass neben der Unterstellung des Täters unter Führungsaufsicht, er zusätzlich einen Bewährungshelfer zugeteilt bekommt: Beide sollten einvernehmlich miteinander dem Unterstellten zur Seite stehen. Diese Regelung wurde kurz nach In-Kraft-Treten der Führungsaufsicht bereits als ‚Doppelbetreuung’ kritisiert.

Man wich endgültig davon ab, dem Unterstellten seine ‚moralische’ Lebensführung vorzuschreiben, vielmehr sollte sein Verhalten im Mittelpunkt der Arbeit stehen. Man vergleiche hierzu die Ziele von Resozialisierung Strafgefangener:

„Früher sprach man seltener von Resozialisierung […] sondern mehr von ‚Besserung’ […]. Hinter diesem Wandel der Sprache wird eine Rücknahme ethischer Forderungen gegenüber dem Delinquenten erblickt, es gehe nicht mehr um eine innere Wandlung zum sittlich Guten, sondern ‚lediglich noch’ um eine legale Lebensführung.“20 Die Aufgabe des Staates ist also mithin nicht mehr, seine mündigen Bürger moralisch zu bessern oder zu heben, sondern sie in die Gesellschaft – respektive Freiheit – wieder einzugliedern und ihnen Hilfen zu geben, damit es ihnen möglich wird, ein Leben in sozialer Verantwortung zu führen.

Peter Floerecke beschreibt 1992 in seiner ‚Anatomie der Gesetzgebung’ den Einfluss der damaligen Großen Koalition auf die Entwicklung der Führungsaufsicht. Er hebt hervor, dass sie ‚kompromißbestimmt’ war:

„Für diese Umwandlung und die relativ konfliktlose Verabschiedung der Führungsaufsicht waren die selbstgesetzten Handlungsprämissen der Gesetzesmacher (Einigungsund Erfolgszwang, Loyalität gegenüber dem Koalitionspartner) und ein entsprechender Verhandlungsstil ausschlaggebend. Das Entscheidungsund Abstimmungsverhalten im Sonderausschuß und schließlich bei der Verabschiedung des 1. und 2. Strafrechtsreformgesetzes im Bundestag war durch ein interfraktionelles 'bargaining' bestimmt. Die Ausgangslage sah so aus, daß bei der vorliegenden Kräftekonstellation keine Koalitionsfraktion ohne koalitionsgefährdende Konflikte die eigene Position durchsetzen konnte. So baute man zwar Maximalpositionen auf, aber immer mit der stillschweigenden Absicht einer anschließenden Kompromißfindung, bei der die verschiedenen Positionen in ihren unverzichtbaren Grundsätzen und Vorstellungen repräsentiert sein sollten. Die Entscheidungsfindung war sachorientiert gehalten und wurde möglichst von parteipolitischen Prestigefragen abgekoppelt, um 'ideologische Grundsatzkonflikte' zu vermeiden.“21

Zum Wesen der neu geschaffenen Führungsaufsicht in Bezug auf vorangegangene Entwürfe fand Floerecke 1992 folgendes heraus:

„Außerdem waren die Ausschußmitglieder nach Aussagen befragter Gesetzesmacher zum großen Teil am "Behandlungsgedanken" orientiert; diese Orientierung ergab sich - zeitgeschichtlich bedingt - aufgrund der Rezeption (hauptsächlich über Rechtsvergleiche) von Entwicklungen des Bewahrungshilfesystems im anglo-amerikanischen Bereich. Diese kriminalpolitische Grundeinstellung der Akteure (vornehmlich in der Gesetzgebungsphase von 1966 -1973) beschreibt ein befragter Akteur so:

Befragter: "Zentral war die Vorstellung, daß eine intensive Nachsorge ein wesentliches Element der Verbrechensverhütung wie auch eine humanitäre Folgehaftung des Strafrechtssystems ist. Wenn man jemanden einsperrt, muß man ihm auch helfen, mit den Schwierigkeiten hinterher im Leben fertig zu werden, die gerade durch die Inhaftierung entstanden sind. Inzwischen haben sich ja die Perspektiven ein wenig verschoben. Das, was ich als humanitäre Folgehaftung bezeichnete, das besteht weiterhin und ist weiterhin etwas dringendes, während der Glaube, durch parole-artige Nachsorge Verbrechen verhindern zu können, ja sehr ins Schwanken geraten ist, wie Sie daraus ersehen können, daß in Amerika die ganze "parole" zur Zeit in einer ganz tiefen Krise ist, und auch die Engländer sehr viel kürzer treten. Aber damals war der "parole-Gedanke" auf dem Höhepunkt.

Interviewer: "Also die Orientierung an dem Behandlungsgedanken?"

Befragter: "Ja, Behandlungsgedanke jetzt auch in dieser speziellen Form der Nachbehandlung, after care. Und der Glaube, daß das nicht nur eine humanitäre Pflicht ist, die wir da haben, sondern daß man dadurch auch etwas ändert, bewirkt, d.h. Kriminalität verhindert. Diese Vorstellung war ganz außerordentlich stark, und dies wirkte nun hinein in die Verhandlungen“ (Ministerialbeamter, BMJ).“22

Die Führungsaufsicht wurde schließlich am 1.1.1975 in das Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland übernommen. Da die rechtlichen Grundlagen in Kapitel 2 sowie die heutigen Ziele und Möglichkeiten, Arbeitsweisen und Probleme dieser neu geschaffenen Maßregel in anderen Kapiteln Thema dieser Arbeit sein werden, wird an dieser Stelle auf eine genaue Erläuterung verzichtet.

In den Jahren 1975 bis 2003, also bis zur Fertigstellung dieser Arbeit, ergaben sich wie nun abschließend dargestellt lediglich noch folgende Änderungen:

Um den Schutz der Allgemeinheit verbessern zu können, war es notwendig, bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung im weiteren Umfang als bisher Führungsaufsicht eintreten zu lassen. So sah es der Gesetzgeber als notwendig an, bei Personen, die unter Führungsaufsicht stehen und die zur Aufnahme einer vom Gericht für erforderlich gehaltenen Behandlung nicht bereit sind, die Führungsaufsicht über die bisherige Höchstdauer von fünf Jahren fortbestehen zu lassen (gültig seit 26.1.1998). Sie sollte solange fortbestehen, bis eine „positive Sozialprognose“ gestellt werden kann. Die Wirksamkeit der Führungsaufsicht, so meinte der Gesetzgeber, wurde dadurch weiter verbessert, denn das Gericht kann dem Täter während der Zeit der Führungsaufsicht nun auch ohne dessen Einwilligung eine Therapieweisung erteilen, die bei nicht erfüllen sanktioniert werden kann. Zu gleichem Zeitpunkt wurde auch der automatische Eintritt der Führungsaufsicht (Eintritt kraft Gesetztes) verschärft: Es reichte ab 1998 die volle Verbüßung einer einjährigen Haftstrafe der eine Sexualstraftat zugrunde lag, um Führungsaufsicht eintreten zu lassen.

Zusammenfassend zu diesem Kapitel und vorausgehend zu den folgenden Kapiteln bleibt zu sagen, dass die heutige tatsächliche Anwendung der Führungsaufsicht nicht mit ihren historischen Vorgängern verglichen werden kann. Im Nationalsozialismus war die Polizeiaufsicht ein Garant für das Funktionieren eines totalitären Regimes, davor war sie in der tatsächlichen Anwendung mehr eine Strafe, zumindest aber resozialisierungsunfreundlich. Dass die Maßregel Führungsaufsicht seit ihrem Bestehen kritisiert wird, ist zu akzeptieren und wird in dieser Arbeit auch diskutiert werden. Dass manche Kritiker insgeheim jedoch Vergleiche mit Vorgängern der Führungsaufsicht, insbesondere bezogen auf die Zeit des Nationalsozialismus anstellen, ist unzulässig.

Denn anders als vor 1975 gilt heutzutage der ‚Grundsatz der Verhältnismäßigkeit’. Dieser hat sich auch während der Informationsbeschaffung für diese Arbeit stets bestätigt. Dies bedeutet, dass kleinliche, überzogene oder gar unverhältnismäßige Vorgänge, Weisungen oder dergleichen in Bezug auf die Maßregel Führungsaufsicht nicht festgestellt werden konnten, sondern im Gegenteil: Wie noch zu sehen sein wird, würde der gesetzliche Rahmen mehr bieten, als tatsächlich umgesetzt wird.

Dieser gesetzliche Rahmen wird nun Thema des nächsten Kapitels sein.

2 Rechtliche Grundlagen der Führungsaufsicht

„Alles in allem kein Meisterwerk des Gesetzgebers, entstanden aus Konzeptlosigkeit und gesetzestechnisch unübersichtlich geregelt."1

2.1 Einordnung der Maßregel Führungsaufsicht in das Strafgesetzbuch

Die Maßregel Führungsaufsicht gehört zum Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches (StGB). Sie ist dort dem 6. Titel ‚Maßregeln der Besserung und Sicherheit’ des 3. Abschnitts ‚Rechtsfolgen der Tat’ zugeordnet.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Einordnung der Führungsaufsichtsparagraphen im Strafgesetzbuch2

Die einzelnen Maßregeln der Besserung und Sicherung benennt der § 61 StGB:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: § 61 StGB 2: Übersicht aller Maßregeln der Besserung und Sicherung

Eines haben alle diese Maßregeln gemeinsam:

„Sie verfolgen den Zweck, den Täter zu bessern und die Allgemeinheit vor ihm zu schützen. Sie dienen so kriminalpolitischen Erfordernissen, welche durch die schuldgebundene Strafe allein nicht erfüllt werden können. […] Aufgrund des präventiven Charakters der Maßregeln kommt der Prognose über die zukünftige Gefährlichkeit des Täters im Maßregelrecht zentrale Bedeutung zu. Hierunter versteht man die auf Tatsachen gestützte Erwartung, der Täter werde auch in Zukunft Strafgesetze verletzen.“3

Die Maßregel Führungsaufsicht ist eine so genannte ‚nicht-freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung’. Sie tritt nach Beendigung einer Haftstrafe oder im Zusammenhang mit einer freiheitsentziehenden Maßregel4 entweder automatisch in Kraft oder wird vom zuständigen Gericht angeordnet.

Diese Kurzdarstellung sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen werden im weiteren Verlauf dieses Kapitels anhand der entsprechenden Gesetze vorgestellt.

Die dafür angewandten Gesetze werden das Strafgesetzbuch (StGB5), das Jugendgerichtsgesetz (JGG6) sowie die Strafprozessordnung (StPO7) sein.

2.2 Anordnungsformen

Es muss vorab angemerkt werden, dass es nicht immer möglich ist, alle Paragraphen, die zueinander Beziehung haben, unter einem Punkt zusammenzufassen. Es werden sich oftmals einzelne Paragraphen auf noch folgende Paragraphen beziehen; das Kapitel 2 kann deshalb erst im Ganzen als schlüssig angesehen werden.

2.2.1 Führungsaufsicht kraft Richterspruches Der § 68 Abs. 1 StGB:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3: § 68 Abs. 1 StGB 2: FA8 kraft Richterspruches

- 68 Abs. 1 StGB sieht die Möglichkeit vor, die Maßregel Führungsaufsicht bei bestimmten rückfallträchtigen Delikten durch Richterspruch geltend zu machen, respektive bei Straftätern, die anhand ihrer Person erkennen lassen, dass von ihnen auch nach einer Haftstrafe weiterhin eine Gefahr ausgehen wird: „[…] wenn die Gefahr besteht, dass er weitere Straftaten begehen wird.“

Führungsaufsicht gemäß § 68 Abs. 1 StGB kann bei folgenden der Verurteilung zu Grunde gelegten Paragraphen angeordnet werden:

- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung:
- 129a StGB: „In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).“
- Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung:
- 181b StGB: „In den Fällen der §§ 174 bis 174c, 176 bis 180, 180b bis 181a und 182 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).“
- Straftaten gegen die persönliche Freiheit:
- 239c StGB: „In den Fällen der §§ 239a und 239b kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).“
- Diebstahl und Unterschlagung:
- 245 StGB: „In den Fällen der §§ 242 bis 244a kann das Gericht Führungsauf- sicht anordnen (§ 68 Abs. 1).“

- Raub und Erpressung:
- 256 StGB: „(1) In den Fällen der §§ 249 bis 255 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).“
- Begünstigung und Hehlerei:
- 262 StGB: „In den Fällen der §§ 259 bis 261 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).“
- Betrug und Untreue:
- 263 StGB: „(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).“
- Gemeingefährliche Straftaten:
- 321 StGB: „In den Fällen der §§ 306 bis 306c und 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1 und des
- 316c Abs. 1 Nr. 2 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).“

2.2.2 Führungsaufsicht kraft Gesetzes Der § 68 Abs. 2 StGB:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 4: § 68 Abs. 2 StGB 2: FA8 kraft Gesetzes

Der § 68 Abs. 2 StGB benennt die Paragraphen, bei denen Führungsaufsicht kraft Gesetzes , nicht kraft Richterspruches, eintritt. Der § 68 Abs. 1 StGB ist somit der einzige Eintrittsgrund der Führungsaufsicht, der angeordnet werden kann . Die restlichen kraft Gesetz eintretenden Paragraphen werden in den folgenden Punkten des Kapitels thematisiert werden.

2.3 Anordnungsgründe

Interessanter als die beiden in Punkt 2.2 erwähnten Arten , die zur Führungsaufsicht führen, sind für diese Arbeit sicherlich die Gründe , die zur Führungsaufsicht führen; sie zeigen schließlich, um welchen Personenkreis es sich bei den der Führungsaufsicht Unterstellten handelt. Dieser Personenkreis wird im Kontext dieser Arbeit ‚Probanden’ genannt.

2.3.1 Führungsaufsicht nach Strafverbüßung

Mit der Führungsaufsicht nach Strafverbüßung kommt der Gesetzgeber dem Streben der Allgemeinheit nach zusätzlichem Schutz vor besonders gefährlichen Straftätern und Straftaten im Anschluss an eine Strafverbüßung nach.

So sieht der bereits erwähnte § 68 Abs. 1 StGB Führungsaufsicht nach 6- monatiger Strafverbüßung, zu deren Verurteilung es aufgrund besonders gefährlichen oder schweren Straftatenformen kam, vor, wenn der verurteilende Richter diese Maßregel im Anschluss an die Haftstrafe für notwendig hält.

Der zweite und mit der Zeit immer mehr zur Geltung kommende Paragraph ist der § 68 f StGB. Dieser tritt kraft Gesetzes ein, gleicht aber der Zielsetzung dem

§ 68 Abs. 1 StGB.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 5: § 68 f StGB 2: FA8 bei Nichtaussetzung des Strafrestes

Der § 68 f StGB stellt kraft Gesetzes die Straftäter unter Führungsaufsicht, die ihre Strafe vollständig verbüßt haben. Die Angemessenheit der automatisch eintretenden Führungsaufsicht resultiert der Gesetzgeber aus folgendem Fak- tor:

Während der Haftstrafe wurde dem Inhaftierten regelmäßig eine negative Sozialprognose gestellt und ihm somit die Strafrestaussetzung zur Bewährung verwehrt. Anders ausgedrückt: Wären positive Sozialisationsprozesse bei dem Inhaftierten erkennbar gewesen, hätte sein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden können – er wäre dann kein Vollverbüßer gewesen und somit nicht unter § 68 f StGB gefallen. Das Vorliegen einer negativen Sozialprognose haben also beide hier genannten Paragraphen inne:

“Materielle Voraussetzung für die Führungsaufsicht bei dem bisher genannten Personenkreis ist die sogenannte ‚negative Sozialprognose’, das bedeutet im allgemeinen, "es kann nicht erwartet werden, daß der Täter auch ohne Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begeht". Er gilt als "gefährlich oder gefährdet".9

Die §§ 68 Abs. 1 und 68 f StGB werden im Tenor aller gelesenen Bücher der Bedeutung ‚Aufsicht’ des Wortes Führungsaufsicht gerecht:

„Eine Anordnung der Führungsaufsicht seitens des Gerichts auf der Grundlage des § 68 1 StGB ist nämlich nur möglich, sofern die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten besteht und damit eine ungünstige Prognose vorliegt. Infolgedessen wird man hier die Überwachung und damit den Zweck der Sicherung als dominierend anzusehen haben. Gleiches muss […] in 68 f StGB gelten. Auch hier kann auf das Vorliegen einer ungünstigen Prognose geschlossen werden.“10

Dies wird zusätzlich durch die Nennung des § 181 b in den §§ 68 Abs. 1 und 68 f StGB deutlich, denn der § 181 b StGB meint ausschließlich Straftaten, die sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 – 182 StGB, siehe nächste Abbildung) von Menschen gerichtet haben. Und gerade von diesen Tätern, die Straftaten dieser Kategorie begangen haben, weiß man, dass ohne zusätzliche Überwachung und Hilfe eine hohe Rückfallgefahr besteht. Auch sind dies die Straftäter, denen die Gesellschaft besonders kritisch gegenübersteht.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 6: § 181 b StGB 2: FA8 gemäß § 68 Abs. 1 bei Sexualstraftaten

Abschließend zu § 68 f StGB bleibt die bundesweit unterschiedliche Regelung in Bezug auf Vollverbüßung einer Gesamtfreiheitsstrafe zu nennen.

Beispiel: Es erfolgen zwei Verurteilungen, aus denen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird. Eine der beiden Verurteilungen würde bei voller Verbüßung § 68 f eintreten lassen, die andere nicht (beispielsweise ein Jahr Freiheitsstrafe wegen einer nicht in § 181 b StGB genannten Straftat). Nun ist die uneinheitliche Regelung die, ob Führungsaufsicht nur dann eintritt, wenn die Gesamtfreiheitsstrafe voll verbüßt wurde oder ob es bereits genügt, wenn der Strafzeitraum der Verurteilung, die zur Führungsaufsicht geführt hätte, voll verbüßt wurde.

Zur Verdeutlichung:

3 Jahre Haft, Grundvoraussetzungen des § 68 f sind erfüllt,

1 Jahr Haft, Voraussetzungen der §§ 68 f und 68 Abs. 1 StGB sind nicht erfüllt. Gesamtfreiheitsstrafe: 3 Jahre 9 Monate.

Entlassung nach 3 Jahren und 1 Monat:

Hier kann es nun so sein, dass Führungsaufsicht eintritt , da man der Meinung ist, die Strafzeit der Straftat, die bei voller Verbüßung zur Führungsaufsicht hätte führen können, wurde auch voll abgesessen (3 Jahre).

Es kann aber auch so sein, dass Führungsaufsicht nicht eintritt , da die zusammenhängende Gesamtstrafzeit, ausgesprochen im gleichen Urteil, nicht voll verbüßt wurde.

2.3.2 Führungsaufsicht in Verbindung mit freiheitsentziehenden Maßregeln

2.3.2.1 Die Voraussetzungen für freiheitsentziehende Maßregeln

Voraussetzungen für die Unterbringung im Maßregelvollzug sind die freiheitsentziehenden Maßregeln, die bereits mit § 61 StGB genannt wurden. Es gibt drei dieser Maßregeln:

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt eine Einschränkung der vollen Schuldeinsichtsfähigkeit des Täters zum Tatzeitpunkt voraus.

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hingegen sieht die Straftat als Resultat eines Hanges zu berauschenden Mitteln.

Die Sicherungsverwahrung sieht den Straftäter als jemanden, der einen Hang zu Straftaten hat, die als Resultat die darin aufgeführten Folgen haben.

Die Unterbringung gemäß Punkt 1 (in einem psychiatrischen Krankenhaus) regelt der § 63 StGB.

Der § 63 StGB:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 7: § 63 StGB 2: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Der § 63 StGB meint die im Verlaufe dieser Arbeit als ‚ psychisch Kranke ’ bezeichneten Probanden.

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt also eine Einschränkung der Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt voraus. Siehe dazu die §§ 20 und 21 StGB:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 8: § 20 StGB 2: Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen

Abb. 9: § 21 StGB 2: Verminderte Schuldfähigkeit

Der § 64 StGB regelt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Punkt 2). Er meint die im Verlaufe dieser Arbeit als ‚Suchtkranke’ bezeichneten Probanden:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 10: § 64 StGB 2: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Der dritte Punkt des § 61 StGB sieht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB vor.

Die Sicherungsverwahrten sind die so genannten Hangtäter, im Volksmund auch ‚Serientäter’ genannt: Täter die trotz Erkenntnis über begangenes und begehendes Unrecht erneut einschlägig straffällig wurden oder werden können.

Die Gesamtwürdigung (und kriminelle Karriere) des Täters, um zusätzlich zu seiner Haftstrafe Sicherungsverwahrung zu erhalten, muss unter anderem ergeben, dass er aufgrund eines Hanges zu Straftaten namentlich solche begeht, die die Opfer körperlich, seelisch oder wirtschaftlich schwer schädigen. In den in Kapitel 5 vorgestellten Praxisfällen trifft dies etwa auf die Probanden 2 und 5 zu.

Dies beinhaltet auch die Täter, die eine Steigerung11 in der Art ihrer (oder in ihrer Verwerflichkeit der) Kriminalitätsdelikte erkennen ließen.

Da der § 66 StGB sehr umfangreich ist, liegt er dem Anhang bei.

Damit sind die gesetzlichen Vorschriften der Voraussetzungen für freiheitsentziehende Maßregeln vollständig dargestellt. Dies ist die Gesetzesgrundlage für die Paragraphen der Maßregel Führungsaufsicht, die in Verbindung mit einer Unterbringung im Maßregelvollzug, wie in dem nun folgenden Punkt 2.3.2.2 aufgeführt, stehen.

2.3.2.2 Die Gesetzeslage

Das Einsetzen der Maßregel Führungsaufsicht nach einer vorausgegangenen Unterbringung in einer Maßregelvollzugsanstalt stellt im Vergleich zu der Maß- regel Führungsaufsicht nach Haftstrafe die größere Anzahl an Paragraphen dar.

Der § 67 b Abs. 2 StGB:

Führungsaufsicht nach Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt zur Bewährung vor dem tatsächlichen Antritt der Unterbringung:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 11: § 67 b StGB 2: Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel zugleich mit der Anordnung

Der § 67 c Abs. 1 StGB:

Führungsaufsicht nach Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt zur Bewährung vor Antritt derselben und nach vorherigem Vollzug einer Freiheitsstrafe wegen derselben Straftat:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 12: § 67 c Abs. 1 StGB 2: FA8 aufgrund einer im Anschluss an eine Haftstrafe eintretende, jedoch bereits vor deren Beginn ausgesetzte freiheitsentziehende Maßregel

Der § 67 c Abs. 2 StGB:

Führungsaufsicht nach Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt (vor Antritt) zur Bewährung, nachdem der Vollzug der Unterbringung drei Jahre nach Rechtskraft ihrer Anordnung noch nicht begonnen hat und kein Fall des § 67 b Abs. 2 StGB oder § 67 c Abs. 1 StGB vorliegt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 13: § 67 c Abs. 2 StGB 2: FA8 nach Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel die trotz eigentlicher Erfordernis nicht mehr vollzogen wird

Dem § 67 c Abs. 2 liegt die Überlegung zugrunde, dass „eine ursprüngliche negative Prognose über die zukünftige Gefährlichkeit des Täters in Zweifel gezogen werden muss, wenn der Täter drei Jahre nach Rechtskraft der Anordnung in Freiheit verbracht hat, ohne dass es zur Begehung weiterer erheblicher Straftaten gekommen ist.“12 Wichtig ist hier die Erklärung, dass Zeiten, in denen keine Bewährung in Freiheit möglich war, nicht eingerechnet werden.

Der § 67 d StGB als Grundlage für dessen Absätze 2, 3 und 5:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 14: § 67 d Abs. 1 StGB 2: Die Grundlage für die dessen Absätze 2, 3 und 5

Der § 67 d Abs. 2 StGB:

Führungsaufsicht nach einer bedingten Entlassung aus einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder der Sicherungsverwahrung:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 15: § 67 d Abs. 2 StGB 2: FA8 nach Aussetzung einer Unterbringung

Führungsaufsicht tritt demnach nach Aussetzung ein, wenn während des Vollzuges der freiheitsentziehenden Maßregel zumindest keine Umstände mehr geboten sind, die eine Aufrechterhaltung der negativen Prognose und damit der Unterbringung noch zu tragen vermögen. Anders als es der Wortlaut nahe legt, müssen es hier jedoch ‚erhebliche rechtswidrige Taten’ sein, die nicht prognostiziert werden dürfen.

Bereits hier wird deutlich, dass man Probanden, die unter Führungsaufsicht in Verbindung mit einer vorausgegangenen Maßregel stehen, zwar eine positive Sozialprognose stellt, sie jedoch immer noch beobachtet wissen möchte.

Der § 67 d Abs. 3 StGB:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 16: § 67 d Abs. 3 StGB 2: FA8 nach Verbüßung einer 10-jährigen Sicherheitsverwahrung.

Aus der Sicherungsverwahrung wird nach 10 Jahren entlassen, wem prognostiziert werden kann, dass er keine weiteren Straftaten mehr begeht, die das Opfer körperlich oder seelisch schwer schädigen. Anders als bei der Anordnungsvoraussetzung zur Sicherungsverwahrung zählt der Aspekt ‚schwerer finanzieller Schaden’ hier nicht – auch hier tritt wieder der Grundsatz der Verhältnismä- ßigkeit zum Vorschein. Selbst wenn also noch die Gefahr einer Straftat, die erheblichen finanziellen Schaden mit sich bringen würde, besteht, würde ein Sicherheitsverwahrter gemäß § 67 d Abs. 3 StGB nach zehn Jahren Sicherungsverwahrung entlassen werden.

[...]


1 Probanden: Bezeichnung der Klientel von Führungsaufsicht und Bewährungshilfe.

1 SCHULZ, EKKARD M. 1982: Seite 34ff (alte Rechtschreibung)

2 SCHULZ, EKKARD M. 1982: Seite 33 (alte Rechtschreibung)

3 SCHULZ, EKKARD M. 1982: Seite 33 (alte Rechtschreibung)

4 FERNHOLZ-NIEMEIER, DORIS 1992: Seite 4 (alte Rechtschreibung)

5 SCHULZ, EKKARD M. 1982: Seite 35 (alte Rechtschreibung)

6 FERNHOLZ-NIEMEIER, DORIS 1992: Seite 5 (alte Rechtschreibung)

7 FERNHOLZ-NIEMEIER, DORIS 1992: Seite 10 (alte Rechtschreibung)

8 FERNHOLZ-NIEMEIER, DORIS 1992: Seite 11 (alte Rechtschreibung)

9 Stand 01.02.2003

10 Meint: die unstetige Verfassung und die Weltkriege Deutschlands verhinderten oftmals dass auf einen langwierigen Entwurf auch tatsächlich dessen Umsetzung folgte.

11 SCHULZ, EKKARD M. 1982: Seite 61 (alte Rechtschreibung)

12 SCHULZ, EKKARD M. 1982: Seite 63 (alte Rechtschreibung)

13 SCHULZ, EKKARD M. 1982: Seite 66 (alte Rechtschreibung)

14 Justizministerium Nordrhein-Westfalen [Hrsg.] Veröffentlicht im WWW. Datum: 01.01.2003. [http://www.justiz.nrw.de/BS/Gerichte/Strafgericht/dienste/Fuehrungsaufsicht_3.html]

15 FERNHOLZ-NIEMEIER, DORIS 1992: Seite 20 (alte Rechtschreibung)

16 DERTINGER, CHRISTIAN und MARKS, ERICH (Hrsg.) 1990: Seite 145 (alte Rechtschreibung)

17 SCHULZ, EKKARD M. 1982: Seite 67 (alte Rechtschreibung)

18 DERTINGER, CHRISTIAN und MARKS, ERICH (Hrsg.) 1990: Seite 146 (alte Rechtschreibung)

19 SCHULZ, EKKARD M. 1982: Seite 73 (alte Rechtschreibung)

20 WALTER, MICHAEL 1999: Seite 270

21 FLOERECKE, PETER, DR. LIEBL, KARLHANS (Hrsg.) 1992: Seite 109 (alte Rechtschreibung)

22 FLOERECKE, PETER, DR. LIEBL, KARLHANS (Hrsg.) 1992: Seite 125 (alte Rechtschreibung)

1 DERTINGER, CHRISTIAN und MARKS, ERICH (Hrsg.) 1990: Seite 21 (alte Rechtschreibung)

2 Entnommen aus: http://www.dejure.org

3 KINDHÄUSER, URS 2002: Seite 370

4 Freiheitsentziehende Maßregeln meinen die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung.

5 Im weiteren Verlauf wird für Strafgesetzbuch die folgenden Abkürzung benutzt: StGB.

6 Im weiteren Verlauf wird für Jugendgerichtsgesetz die folgenden Abkürzungen benutzt: JGG.

7 Im weiteren Verlauf wird für Strafprozessordnung die folgende Abkürzung benutzt: StPO.

8 FA bedeutet ‚Führungsaufsicht’

9 DERTINGER, CHRISTIAN und MARKS, ERICH (Hrsg.) 1990: Seite 120 (alte Rechtschreibung)

10 FERNHOLZ-NIEMEIER, DORIS 1992: Seite 35 (alte Rechtschreibung)

11 Bsp.: Jemand wird vom mehrfachen Dieb zum Räuber und dann zum bewaffneten Räuber.

12 KINDHÄUSER, URS 2002: Seite 393

Ende der Leseprobe aus 158 Seiten

Details

Titel
Die Maßregel Führungsaufsicht unter Berücksichtigung sozialarbeiterischer sozialpädagogischer Aspekte
Hochschule
HAWK Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst - Fachhochschule Hildesheim, Holzminden, Göttingen  (Fakultät Soziale Arbeit und Gesundheit)
Note
1
Autor
Jahr
2003
Seiten
158
Katalognummer
V14314
ISBN (eBook)
9783638197519
Dateigröße
1647 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Maßregel Führungsaufsicht unter Berücksichtigung sozialarbeiterischer sozialpädagogischer Aspekte
Schlagworte
Maßregel, Führungsaufsicht, Berücksichtigung, Aspekte
Arbeit zitieren
Volker Hasenmüller (Autor:in), 2003, Die Maßregel Führungsaufsicht unter Berücksichtigung sozialarbeiterischer sozialpädagogischer Aspekte, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/14314

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Die Maßregel Führungsaufsicht unter Berücksichtigung sozialarbeiterischer sozialpädagogischer Aspekte



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden