Die Berücksichtigung von Gesellschafterbürgschaften in Form nachträglicher Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 Einkommensteuergesetz


Seminararbeit, 2009

32 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A. Einleitung
I Vorbemerkungen
II Ausgangslage: Die Geburt der deutschen Einkommensteuer
III Steuerliche Berücksichtigung der VeräuDerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

B. § 17 Einkommensteuergesetz
I Historische Wurzeln des Steuertatbestandes
II Steuersystematische Einordnung
III Tatbestand und Rechtsfolgen des § 17 EStG im Uberblick
1 Anteile an einer Kapitalgesellschaft
2 Relevante Beteiligung
3 Beteiligungsdauer
4 VeräuDerung
5 Bemessungsgrundlage
a ) VeräuDerungspreis
b ) VeräuDerungskosten
c ) Anschaffungskosten
d ) Freibetrag

C. Die steuerliche Berücksichtigung von Bürgschaftsverpflichtungen als Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 Einkommensteuergesetz
I. Voruberlegungen
II. Nachtragliche Anschaffungskosten
III Gesellschafterdarlehen
1 DTY in der KriYe Tbgez+gene DTrlehen
A DTY in der KriYe hingegebene DTrlehen
3 DTY in der KriYe Ytehen gelTYYene DTrlehen
4 DTY KriYenbeYtimmte DTrlehen
5 DTY FinTnzplTndTrlehen
IV Burgschaftsverpflichtungen
V Anderungen durch dTY M+MiG2

D. Zusammenfassung

LiterTturverzeichni

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

I. Vor bemerkungen

Erscheint den Gläubigern, insbesondere den Banken, die Vermögens-, Finanz- und Er-tragslage einer Kapitalgesellschaft, etwa die einer Gesellschaft mit beschränkter Haf-tung, als nicht hinreichend genug im Hinblick auf eine Aufrechterhaltung oder etwaige Erweiterung ihres bisherigen Engagements, so werden sie, was Gang und Gäbe ist, vom Gesellschafter, der naturgemäg viel besser als die Fremdkapitalgeber über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft informiert ist, eine Risikobeteiligung erwar-ten und hierbei zumeist die Ubernahme einer — selbstschuldnerischen — Bürgschaft verlangen. Scheidet die Kapitalgesellschaft später — insolvenzbedingt — aus dem Markt aus, woraufhin der Gesellschafter von den Unternehmensgläubigern aus seiner zu-gunsten der Gesellschaft abgegebenen Bürgschaft auf Zahlung in Anspruch genommen wird (bzw. eine solche Inanspruchnahme droht ernsthaft ), so stellt sich für den Gesell-schafter die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe er diese (drohende ) Zahlung — wenigs-tens1 — ertragssteuerlich geltend machen kann. Nachvollziehbar ist sein Interesse, die-se (drohende ) Zahlung mit seinem sonstigen steuerpflichtigen Einkommen verrechnen zu können, um somit seine Steuerzahllast zu mindern. Diese Problematik soll Gegens-tand der vorliegenden Arbeit soll sein.

II.Ausgangslage: Die Ge burt der deutschen Einkommensteuer

In der Nacht des 14. Juli 1789 wurde Frankreichs 16. Ludwig vom Herzog La Rochfou-cauld-Liancourt unvermittelt aus dem Schlaf gerissen, der ihm die unerfreuliche Bot-schaft übermittelte, sein Volk habe in Paris soeben die mittelalterliche Bastille ers-türmt. Zunächst nur eine Revolte, mauserte sich diese rasch zu einer Revolution, die die Welt (auch die der Steuern ) verändern sollte. Die ungeheure Staatsverschuldung, die der „Sonnenköniga, Ludwig XIV. (1638-1715 ), der Urururgrogvater, hinterlassen hatte, kostete ihm, dem „Bürger Louis Capet", am 21. Januar 1793 den Kopf.2 Im glei-chen Jahr begann zwischen Frankreich und England ein zweiundzwanzig Jahre währen-der „gewaltiger Kampf"3. Die Napoleonischen Kriege verwandelten nicht nur die terri-toriale und politische Ordnung Europas, sie bewirkten auch eine grundlegende Ande-rung des Steuersystems.4 Zunächst nur als ein Provisorium zur Finanzierung der anges-pannten Finanzlage gedacht, erblickte die moderne Einkommensteuer im Jahre 1797 in Form einer „Kriegssteuer" in Grolibritannien das Licht der Welt. Erstmals wurden die gesamten Geldeinkünfte direkt besteuert5 - und seit dem Jahre 1803 auch noch direkt an der Quelle.6 Ist eine Steuer einmal „erfunden" worden und wirkt sie erfolgreich, leistet also einen maligeblichen Beitrag zum Gesamtsteueraufkommen eines Staates, so überdauert sie auch den längsten Krieg, verewigt sich unbemerkt7, wird rasch zum „Exportschlager" und erobert schlielilich den Rest der Welt8. Der Nationalökonom und Philosoph Christian Jacob Kraus (1753-1805 ) erörterte zu Beginn des 19. Jahrhunderts mit seinen Studenten an der Universität Königsberg in Ostpreulien nicht nur Adam Smiths9 revolutionäres Werk „Wohlstand der Nationen", er hielt beständig Ausschau nach weiteren neuartigen Gedanken aus dem fortschrittlichen Grolibritannien.10 So beobachtet er auch die Einführung der Einkommensteuer in England und berichtete hierüber in Deutschland. Ungeachtet der erhobenen Einwände, die Einkommensteuer „mache die Nation mit Gewalt unmoralisch und schlecht, halte den vermögenden Aus-länder ab, in das Land zu ziehen und treibe den bemittelten Inländer aus dem Lan- de"11, wurde die Einkommensteuer schlieglich über die preugischen Ostprovinzen Ost-preugen und Litauen — zunachst noch experimentell — im Jahre 180812 und mit dem preugischen Einkommensteuergesetz vom 24. Mai 181213 — endgültig und einmal mehr als Kriegssteuer — in Deutschland eingeführt.14

III. Steuerliche Beriicksichtigung der Ver augerung von Anteilen an Kapitalgesell-schaften

Bevor der Frage nachgegangen werden kann, inwieweit die Bürgschaftsinanspruch-nahme des Gesellschafters von ertragssteuerrechtlicher Relevanz sein kann, ist zu-nächst zu klaren, welche einkommensteuerrechtliche Bedeutung die Veraugerung ei-ner Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die ein Gesellschafter in seinem privaten Vermögen halt, überhaupt hat.

Gewinne bzw. Verluste aus dem Verkauf von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens unterfallen grundsätzlich nicht der Einkommensbesteuerung.15 Nach der sog. „Quel-lentheorie" sollen lediglich die aus einer „Quelle" gezogenen „Früchte" der Steuer un-terliegen, nicht hingegen die Quelle selbst, also das Vermögen, auch nicht im Falle ih-rer Veraugerung.16 Im Gegensatz hierzu erfasst die von Georg von Schanz (1853-1931 ) im Jahre 1896 veröffentlichte „Reinvermögenszugangstheorie" Einkommen als den um die Ausgaben bereinigten Vermögenszuwachs innerhalb einer bestimmten Zeitspanne, und somit — im Unterschied zur Quellentheorie — insbesondere auch die realisierten Wertsteigerungen des zur Einkünfteerzielung eingesetzten Vermögensstammes.17

B. § 17 Einkommensteuergesetz

I. Historische Wurzeln des Steuertat bestandes

Die Besteuerung von Gewinnen aus einer Veräugerung wesentlicher Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, so wie sie heute in § 17 EStG geregelt ist, erfolgte im deutschen Rechtskreis erstmals durch das Einkommensteuergesetz in der Fassung vom 29. März 1920 (§ 11 Nr. 5 EStG 1920 ) und anschliegend in § 30 Abs. 3 EStG 1925.18 Der histori-sche Gesetzgeber begründete die Einführung dieses Steuertatbestandes u. a. damit, die bei Gewerbetreibenden im Vergleich zu anderen Gruppen von Steuerpflichtigen zu beobachtende Privilegierung zu beseitigen, die darin besteht, dass „unrealisierte Kon-junkturgewinne unversteuert bleiben, während die unrealisierten Verluste abgesetzt werden".19 Zum Ausgleich etwaiger Härten und im Interesse der „Schonung leistungs-schwacher Steuerpflichtiger" sah der Gesetzesentwurf zunächst eine Freigrenze von 5.000 RM20 und einen bis auf 10 v. H. ermägigten Steuersatz vor. 21 Verabschiedet wurde schlieglich ein Freibetrag für Veräugerungserlöse in Höhe von 10.000 RM (§ 32 EStG 1925 ) und ein auf höchstens 20 v. H. ermägigter Steuersatz (§ 58 EStG 1925 ).22

Das Reichseinkommensteuergesetz vom 16. Oktober 1934 (EStG 1934 ) brachte im Hinblick auf die hier in Rede stehende Besteuerung von Gewinnen aus - wesentlichen - Beteiligungen an Kapitalgesellschaften keine grundsätzlichen inhaltlichen Verände-rung. § 30 Abs. 3 EStG 1925 wurde neugefasst und als selbständige Norm in § 17 EStG 1934 verortet.23

II. Steuersystematische Einordnung

Der Gegensatz von Quellen- und Reinvermögenszugangstheorie prägt den im deut-schen Einkommensteuerrecht herrschenden Dualismus der Einkunftsarten. Danach wird bei Gewinneinkunftsarten grundsätzlich jede Betriebsvermögensmehrung be-steuert, wohingegen bei den Uberschusseinkunftsarten lediglich die Einnahmen und die Werbungskosten steuerlich erfasst werden.24 Der hieraus folgende Grundsatz, wo-nach die Veräugerung von Privatvermögen ertragssteuerrechtlich irrelevant ist, wird durch § 17 EStG — für die im Privatvermögen gehaltenen Anteile an Kapitalgesellschaf-ten — durchbrochen.

Hier liegt eine Analogie zu den §§ 22 Nr. 2, 23 EStG vor, die Gewinne aus privaten Ver-äugerungsgeschäften der Besteuerung unterziehen.25

§ 17 EStG ergänzt § 20 EStG. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfasst „nura die laufenden Erträge (Nutzungsbereich ), wohingegen § 17 EStG auf die Erfassung der Substanz gerichtet ist (Vermögensbereich ). Beide Vorschriften bilden eine Einheit.26

Ferner besteht ein Regelungszusammenhang mit § 16 EStG. Denn gerechtfertigt wird die „Besteuerungswürdigkeit von Wertzuwächsen im Privatvermögen gehaltener we-sentlicher Beteiligungen [an Kapitalgesellschaften] aus der wirtschaftlichen Ahnlichkeit einer solchen Beteiligung mit einem Einzelunternehmen oder einem Mitunternehme-ranteila 27, wobei § 17 EStG eine vollständige Gleichbehandlung von Mitunternehmer und wesentlich an einer Kapitalgesellschaft Beteiligter nicht bezweckt. Lediglich eine grobe Ungleichbehandlung soll hierdurch vermieden werden.

Gegen die Rechtfertigung, dass § 17 EStG von einer Vergleichbarkeit zur Mitunterneh-merschaft getragen wird, könnte indes der Wegfall der „Wesentlichkeita infolge der Herabsetzung der Beteiligungsgrenze auf nur 1 v. H. durch das Steuersenkunggesetz28 sprechen. Von einem — mit Mitunternehmerinitiative und -risiko vergleichbaren — Ein-fluss auf die Kapitalgesellschaft kann mit dieser marginalen Kapitalbeteiligung wohl kaum mehr ausgegangen werden.29 Andererseits geniigt zur Annahme einer Mitunter-nehmerschaft nach § 16 EStG jede noch so geringe Beteiligung.30

Indes darf auch der Umstand nicht iibersehen werden, dass dem Mitunternehmer Be-triebsvermögen zuzurechnen ist, während es sich bei dem Vermögen des hier in Rede stehenden Anteilseigners um steuerpflichtiges Privatvermögen handelt.31 Nur ein klei-ner „Trost" diirfte hier die — verfehlte32, fiktive33 — Zuordnung des § 17 EStG zu den Einkiinften aus Gewerbebetrieb sein, die historisch und gesetzessystematisch erklärt werden kann.34

III. Tat bestand und Rechtsfolgen des § 17 EStG im U ber blick

Nach seinem Wortlaut schränkt § 17 EStG seinen Anwendungsbereich in persönlicher Hinsicht nicht ein. Demnach werden von der Vorschrift erfasst sowohl unbeschränkt als auch beschränkt Steuerpflichtige.35 Lediglich „natiirlich", i. S. v. § 1 BGB, muss die steuerpflichtige Person sein.36 Ist die veräugernde Person beschränkt steuerpflichtig, § 1 Abs. 4 EStG, unterfallen der Besteuerung nur jene Anteile an Kapitalgesellschaften, deren Sitz oder Geschäftsleitung im Inland liegen, § 49 Abs. 1 Nr. 2 e EStG.

Kapitalgesellschaften können wegen § 8 Abs. 2 KStG keine „privaten" Veräufkrungsgeschäfte tätigen, vgl. Gosch in Kirchhof, EStG Kompaktkommentar, S. 1014, Rn. 13. Die von Personengesellschaften veräuBerten, aus deren Gesamthandsvermögen stammenden Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind den Gesellschaftern zuzurechnen, § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO; vgl. Weber-Grellet in Schmidt, Einkommensteuergesetz, S. 1436, Rn. 8 f.; insbesondere (auch ) fiir vermögensverwaltende Personengesellschaften vgl. BFH vom 09.05.2000 —VIII R 41/99 — Betriebs-Berater 2000, S. 1976, 1979: „VeräuBerer i. S. des § 17 EStG [kann] weder die vermögensverwaltende noch die gewerblich tätige oder geprägte Personengesellschaft, sondern nur eine natiirliche Person (Subjekt der Einkommensteuer ) sein."

In funktionaler Hinsicht zeichnet sich § 17 EStG dadurch aus, dass er einen vermögens-rechtlichen Vorgang, namentlich die Veräugerung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, und einen vermögenswirtschaftlichen Vor-gang, hier die Erzielung eines Gewinns, durch Fiktion dem Geschäft eines Gewerbebe-triebs gleichstellt.37 Deutlich wird die Fiktion bereits dadurch, dass die Anteilsveräuge-rung trotz Deklarierung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 15 EStG, keine Gewerbesteuerpflicht auslöst, Abschn. 39 Abs. 1 Nr. 2 GewStR 1998.38

1. Anteile an einer Kapitalgesellschaft

Voraussetzung für eine Subsumtion unter § 17 EStG ist die (Veräugerung einer ) Beteili-gung an einer Kapitalgesellschaft. Kapitalgesellschaften sind gemäg § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG vor allem Europäische Gesellschaften, Aktengesellschaften, Kommanditgesell-schaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Als Anteile an Kapi-talgesellschaften nennt § 17 Abs. 1 S. 3 EStG Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen, worunter insbe-sondere Beteiligungen an einer Vorgesellschaft39 oder einer ausländischen Kapitalge-sellschaft40 verstanden werden, sowie Anwartschaften auf solche Beteiligungen. Diese Aufzählung ist — neben der in § 17 Abs. 7 EStG aufgeführten Anteile an einer Genos-senschaft einschlieglich der Europäischen Genossenschaft — abschliegend.41

2. Relevante Beteiligung

Beendet ein Gesellschafter seine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, fällt ein evtl. anfallender Veräugerungsgewinn grundsätzlich steuerfrei im Privatvermögen an, es sei denn, der Beteiligte ist an der Gesellschaft „wesentlicha beteiligt.

[...]


1 Der Ersatzanspruch nach § 774 I 1 BGB sei vorliegend als wertlos unterstellt.

2 Ludwig XVI. vermochte es nicht, den Widerstand des Adels zu überwinden und diesen in das damalige Steuersys-tem mit einzubinden. Der Adel und die Geistlichkeit, die zur Steuerzahlung nicht herangezogen wurden, wehrten sich gegen eine Steuerreform. („Revolte des Adels", die der Revolution von 1789 vorausging. ), vgl. Roland Vocke in Pleticha, Weltgeschichte, Band 8, S. 290 ff.; vgl. Pausch/Pausch, Kleine Weltgeschichte der Steuerzahler, S. 88.

3 Vgl. Grolifeld, Die Einkommensteuer, S. 7 mit Hinweis auf Seligman, The Income Tax, 2. Auflage 1914, Neudruck 1970, S. 57.

4 Vgl. Grolifeld, Die Einkommensteuer, S. 7.

5 Vgl. Grolifeld, Die Einkommensteuer, S. 8.

6 Vgl. Grolifeld, Die Einkommensteuer, S. 19.

7 Vgl. Grolifeld, Die Einkommensteuer, S. 24 mit Hinweis auf Seligman, The Income Tax, 2. Auflage 1914, Neudruck 1970, S. 167.

8 Vgl. Strutz, Kommentar zum Einkommensteuergesetz vom 10. August 1925 nebst den Durchführungs- und Ausfüh-rungsbestimmungen, Erster Band, S. 63; Grolifeld, Die Einkommensteuer, S. 26 mit Hinweis auf Lorenz von Stein, Lehrbuch, Bd. 2, Teil 2 (5. Auflage 1886 ), S. 425.

9 Smith war Gegner einer direkten Besteuerung: „Kopfsteuern werden völlig willkürlich, wenn man sie nach dem Vermögen oder dem Einkommen eines Steuerpflichtigen bemessen wollte. Denn der Vermögensstand des einzel-nen ändert sich von Tag zu Tag und kann ohne Nachforschungen, die im Vergleich zu jeder anderen Steuer unerträg-lich wären und die man mindestens einmal im Jahr erneut vornehmen mülite, lediglich geschätzt werden. Eine solche Bemessung muli daher in den meisten Fällen vom guten oder schlechten Willen des Schätzers abhängen, so dali sie gänzlich willkürlich und unbestimmt sein wird.", vgl. Smith, Wohlstand der Nationen, S. 745.

10 Vgl. Grolifeld, Die Einkommensteuer, S. 27.

11 Vgl. Strutz, Kommentar zum Einkommensteuergesetz vom 10. August 1925 nebst den Durchführungs- und Aus-führungsbestimmungen, Erster Band, S. 64.

12 Reglement, das Kriegsschuldenwesen der Provinz OstpreuRen und Lithauen und der Stadt Königsberg insbeson-dere betreffend, 23.02.1808, Gesetz-Sammlung für die Königlichen PreuRischen Staaten 1806-1810, S. 193.

13 Edikt wegen der Erhebung einer Vermögens- und Einkommensteuer, 24. Mai 1812, Gesetz-Sammlung für die Königlich PreuRischen Staaten 1812, S. 49; vgl. GroRfeld, Die Einkommensteuer, S. 32.

14 Vgl. GroDfeld, Die Einkommensteuer, S. 29; a. A. Fritz Neumark, der in diesen „ostpreuRischen Versuch von 1808" keinen Vorläuferder modernen Einkommensteuer sieht; vgl. Neumark, Der Aufstieg der Einkommensteuer, in Schultz (Hrsg. ), Mit dem Zehnten fing es an, S. 233.

15 Vgl. Gosch in Kirchhof, EStG Kompaktkommentar, S. 1012, Rn. 1.

16 Vgl. Weirich, Ahnliche Beteiligungen i. S. v. § 17 Abs. 1 S. 3 EStG, S. 5.

17 Vgl. Tipke/Lang, Steuerrecht, S. 204, Rn. 32, S. 243, Rn. 50 f; vgl. Birk, Steuerrecht, Rn. 610; vgl. Heinemann, Die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräufkrung privater Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nach § 17 EStG, S. 80.

18 vgl. Heinemann, Die Besteuerung von Gewinnen aus der VeräuRerung privater Beteiligungen an Kapitalgesell-schaften nach § 17 EStG, S. 96.

19 Vgl. Strutz, Kommentar zum Einkommensteuergesetz vom 10. August 1925 nebst den Durchführungs- und Aus-führungsbestimmungen, Zweiter Band, S. 370.

20 Ursprünglich war eine Freigrenze von 25.000 RM vorgesehen. Die Vertreter der Kommunistischen Partei fanden dies „doch im höchsten Grad ungeheuerlichl In einer Zeit, wo man für die Ehefrau lumpige 90 oder 100 Mark im Jahre steuerfrei lassen will, wollen die Regierungsparteien im einzelnen Fall bedenkenlos 25.000 Mark von jeder EinkSt. frei lassen.", vgl. Strutz, Kommentar zum Einkommensteuergesetz vom 10. August 1925 nebst den Durchfüh-rungs- und Ausführungsbestimmungen, Zweiter Band, S. 382.

21 Vgl. Strutz, Kommentar zum Einkommensteuergesetz vom 10. August 1925 nebst den Durchführungs- und Aus-führungsbestimmungen, Zweiter Band, S. 369 f.

22 vgl. Heinemann, Die Besteuerung von Gewinnen aus der VeräuRerung privater Beteiligungen an Kapitalgesell-schaften nach § 17 EStG, S. 86.

23 vgl. Heinemann, Die Besteuerung von Gewinnen aus der VeräuRerung privater Beteiligungen an Kapitalgesell-schaften nach § 17 EStG, S. 88.

24 Merkenich, Die unterschiedlichen Arten der Einkünfteermittlung im deutschen Einkommensteuerrecht, S. 42 f.

25 Weitere Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen für Umwandlungsvorgänge gem. §§ 13, 22, 27 UmwStG n. F., vgl. Gosch in Kirchhof, EStG Kompaktkommentar, S. 1012, Rn. 1.

26 Vgl. Weber-Grellet, Anschaffungskosten und Beteiligungskosten im Rahmen des § 17 EStG, DStR 1998, 1617 ff.

27 BFH vom 16.05.1995 - VIII R 33/95 - BStBl. II 1995, 870, 873.

28 Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz — StSenkG ) vom 23.10.2000; BGBl. I 2000, 1433, 1435.

29 Vgl. Tipke/Lang, Steuerrecht, S. 372, Rn. 547.

30 Vgl. Barth, Die Veräufkrung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Entwurf des Steueränderungsgesetzes 1964, BB 1964, 1248, 1249.

31 Vgl. Schulte, Die geplante Absenkung der Beteiligungsgrenze des § 17 EStG im System des Einkommensteuer-rechts, DB 2000, 1043 f.

32 Vgl. Tipke/Lang, Steuerrecht, S. 372, Rn. 547.

33 Vgl. Merkenich, Die unterschiedlichen Arten der Einkiinfteermittlung im deutschen Einkommensteuerrecht, S. 86

34 Die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräufkrung des „Gewerbebetriebs als ganzen oder eines Teiles des Gewerbebetriebs", also von Personengesellschaften bzw. Anteilen hieran, war urspriinglich in § 30 Abs. 1 EStG 1925 geregelt. Nach Absatz 3 der gleichen Norm steht diesem „gleich, wenn Anteile an einer Erwerbsgesellschaft [also Kapitalgesellschaften] ... veräuBert werden", § 30 Abs. 3 EStG 1925.

35 Vgl. Gosch in Kirchhof, EStG Kompaktkommentar, S. 1013, Rn. 11.

36 Kapitalgesellschaften konnen wegen § 8 Abs. 2 KStG keine „privaten" VerauRerungsgeschafte tatigen, vgl. Gosch in Kirchhof, EStG Kompaktkommentar, S. 1014, Rn. 13. Die von Personengesellschaften verauRerten, aus deren Gesamthandsvermogen stammenden Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind den Gesellschaftern zuzurechnen, § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO; vgl. Weber-Grellet in Schmidt, Einkommensteuergesetz, S. 1436, Rn. 8 f.; insbesondere (auch) fur vermogensverwaltende Personengesellschaften vgl. BFH vom 09.05.2000-VIII R 41/99 - Betriebs-Berater 2000, S. 1976, 1979: „VerauRerer i. S. des § 17 EStG [kann] weder die vermogensverwaltende noch die gewerblich tatige oder gepragte Personengesellschaft, sondern nur eine naturliche Person (Subjekt der Einkommensteuer) sein."

37 Vgl. Weirich, Ahnliche Beteiligungen i. S. v. § 17 Abs. 1 S. 3 EStG, S. 12, m. w. N.

38 Vgl. Weirich, Ahnliche Beteiligungen i. S. v. § 17 Abs. 1 S. 3 EStG, S. 12, m. w. N.; vgl. Weber-Grellet in Schmidt, Einkommensteuergesetz, S. 1438, Rn. 16.

39 Vgl. Weirich, Ahnliche Beteiligungen i. S. v. § 17 Abs. 1 S. 3 EStG, S. 94.

40 Vgl. Weirich, Ahnliche Beteiligungen i. S. v. § 17 Abs. 1 S. 3 EStG, S. 118 f.

41 Vgl. Weber-Grellet in Schmidt, Einkommensteuergesetz, S. 1439, Rn. 20.

Ende der Leseprobe aus 32 Seiten

Details

Titel
Die Berücksichtigung von Gesellschafterbürgschaften in Form nachträglicher Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 Einkommensteuergesetz
Hochschule
FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Berlin früher Fachhochschule
Note
1,7
Autor
Jahr
2009
Seiten
32
Katalognummer
V143060
ISBN (eBook)
9783640507917
ISBN (Buch)
9783640508112
Dateigröße
524 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
EStG, Einkommensteuergesetz, Anschaffungskosten, Gesellschafterbürgschaft, § 17 EStG, Bürgschaftsverpflichtungen als Anschaffungskosten, nachträgliche Anschaffungskosten, Gesellschafterdarlehen, Anteile, relevante Beteiligung, Beteiligungsdauer, Veräußerung
Arbeit zitieren
Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Steffen Salutzki (Autor:in), 2009, Die Berücksichtigung von Gesellschafterbürgschaften in Form nachträglicher Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 Einkommensteuergesetz, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/143060

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