Kritische Würdigung der Fair-Value-Bewertung von Finanzinstrumenten im Zuge der Subprime-Krise


Diplomarbeit, 2009

91 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhalt

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Untersuchungsanlass
1.2 Abgrenzung der Problemstellung und Gang der Untersuchung

2 Die Rolle des Fair Value in der Finanzmarktkrise
2.1 Von der Subprime-Krise zur Finanzmarktkrise
2.1.1 Entstehung der Subprime-Krise
2.1.2 Verbriefung von Hypothekarkreditforderungen
2.2 Prozyklität der Fair-Value-Bewertung von Finanzinstrumenten
2.2.1 Fair-Value-Bewertung bei steigenden Marktpreisen
2.2.2 Fair-Value-Bewertung bei sinkenden Marktpreisen

3 Fair Value als Wertkonglomerat in der internationalen Rechnungslegung
3.1 Fair-Value-Definition
3.2 Fair-Value-Hierarchie
3.2.1 Level 1, 2, 3 Inputs
3.2.2 Bewertungsmethoden

4 Fair-Value-Bewertung von Finanzinstrumenten auf aktiven Märkten nach IFRS
4.1 Bewertung von Finanzinstrumenten im Überblick
4.1.1 Zuordnung zu Bewertungskategorien
4.1.2 Impairment von „at amortized cost“ und „available for sale“
4.1.3 Fair-Value-Bewertung von Finanzinstrumenten
4.2 Abgrenzung aktiver Märkte
4.2.1 Indikatoren inaktiver Märkte gemäß IDW und ED/2009/5
4.2.2 Kritische Würdigung der Abgrenzungskriterien
4.3 Forced Transactions
4.3.1 Indikatoren zur Identifikation von „forced transactions“
4.3.2 Kritische Würdigung der Abgrenzungskriterien

5 Fair-Value-Bewertungsverfahren auf inaktiven Märkten
5.1 Marktbasierte Vergleichswerte
5.1.1 Zeitnahe Transaktionspreise identischer Finanzinstrumente
5.1.2 Transaktionspreise ähnlicher Finanzinstrumente
5.1.3 Kurse von Brokern und Preis-Service-Agenturen
5.2 Mapping mit einem Index
5.3 Discounted-Cashflow-Bewertungsverfahren
5.3.1 Bestimmung des Diskontierungszinssatzes
5.3.1.1 Bestimmung der Credit Spread
5.3.1.2 Bestimmung der Liquidity Spread
5.3.2 Kritische Würdigung

6 Umwidmung von Finanzinstrumenten
6.1 Inhaltliche Darstellung der Umwidmungsvorschriften
6.2 Bilanz- und Ergebniseffekte einer Umwidmung
6.3 Kritische Würdigung der Neuregelungen zur Umwidmung

7 Zeitwertbewertung von Finanzinstrumenten des Handelsbestandes gemäß BilMoG
7.1 Implementierung der Fair-Value-Konzeption für Finanzinstrumente
7.1.1 Eckpunkte und inhaltliche Darstellung der Reformvorschrift
7.1.2 Kritikpunkte der „Saarbrücker Initiative gegen den Fair Value“
7.2 Vereinbarkeit mit dem Rechnungslegungszweck
7.2.1 Informationsfunktion
7.2.1.1 Kriterium der Relevanz
7.2.1.2 Kriterium der Verlässlichkeit
7.2.2 Kapitalerhaltung
7.2.2.1 Realisationsprinzip
7.2.2.2 Gläubigerschutzprinzip

8 Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Internetverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Untersuchungsanlass

Die globalen Auswirkungen der US-Subprime-Krise sind allgegenwärtig und haben inzwischen sowohl auf das internationale Finanzsystem als auch, aufgrund der restriktiveren Kreditvergabepolitik der Banken, auf die Realwirtschaft übergegriffen. Die Dimensionen sind weitreichend[1]. Beispielhaft sei genannt: Kreditinstitute, wie die Investmentbank Lehman Brothers im September 2008, gerieten in Insolvenz[2]. Einige deutsche Landesbanken mussten von ihren Eigentümern durch milliardenteure Rettungspakete gestützt werden, wie beispielsweise die WestLB durch Ausfallgarantien i. H. v. 5 Mrd. EUR[3]. Zur Stärkung deutscher Banken wurde im Rahmen des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes insgesamt ein staatliches Bürgschafts- und Garantievolumen i. H. v. 480 Mrd. EUR zur Verfügung gestellt, und laut Bundeskanzlerin Angela Merkel werde man angesichts der „Kreditklemme“ versuchen, die Basel-II-Vorschriften[4] zeitweilig auszusetzen[5]. „Zwei Jahre Finanzkrise … und das Ende ist noch nicht in Sicht.“[6]

Im Zusammenhang mit den Krisenerscheinungen auf den Finanzmärkten werden in der

Literatur und Praxis vielfach die krisenintensivierenden Wirkungen einer Fair-Value-Bilanzierung von Finanzinstrumenten kritisiert.[7] Der Fair Value sei ein „Brandbeschleuniger“[8] und habe „Mitschuld an der Finanzkrise“[9]. Die Finanzmarktturbulenzen im Zuge der Subprime-Krise haben den Fair Value „vom Helden [entscheidungsnützlicher Informationen] zum Schurken“[10] diskreditiert. Des Weiteren hat die zunehmende Illiquidität des Marktes für Subprime-Positionen Probleme bezüglich der Fair-Value-Ermittlung aufgeworfen. Dies betrifft insbesondere die damit verbundene Frage nach der Existenz noch aktiver Märkte bzw. nach einer angemessenen Ausgestaltung der Fair-Value-Bewertung, da die illiquiden Märkte einer Marktwertbewertung weitestgehend die Grundlage entzogen haben.[11]

Im Fair Value Accounting von Finanzinstrumenten ist seither – als Reaktion auf die Krise – ein großer Diskussionsbedarf und eine hohe Regelungsdynamik zu beobachten. IASB und FASB gründeten die „Financial Crisis Advisory Group“, u. a., um über den Zusammenhang zwischen Fair-Value-Bewertung und Finanzmarktkrise zu beraten[12]. „The FASB and the IASB recognise that the urgency of the credit crisis requires unprecedented action, and we at the IASB are committed to act where necessary.”[13] Der von Sir David Tweedy, Chairman des IASB, betonte hohe Handlungsbedarf zur Krisenbewältigung manifestierte sich in Bezug auf die Marktwertbewertung von Finanzinstrumenten in Anwendungsleitlinien und „Ad-hoc-[Standard-] Reparaturen“[14]. Der im Zuge der Finanzmarktkrise aufgetretenen Rechnungslegungsthematik „fair value in illiquid markets“ wurde oberste Priorität eingeräumt[15]. Das Expert Advisory Panel (EAP) des IASB – ein im Mai 2008 einberufenes Expertengremium[16] – veröffentlichte am 30. Oktober 2008 Leitlinien für die Fair-Value-Bewertung von Finanz-instrumenten in nicht mehr aktiven Märkten. Am 13. Oktober 2008 ermöglichte das IASB mit einem „Reclassification Amendment“ indirekt die Aussetzung der Fair-Value-Bewertung von Finanzinstrumenten. Zwei Tage später wurde der ED „Improving Disclosures about Financial Instruments (proposed amendments to IFRS 7)“ veröffentlicht. Ziel ist die Verbesserung der Anhangpublizität hinsichtlich der Fair-Value-Bewertung von Finanzinstrumenten und Liqui-ditätsrisiken: „The credit crisis … pointed to the need for entities to explain more clearly to the outside world how they determine the fair value of financial instruments”[17].

Die deutsche Bundesregierung sah von einem Einzug des Fair Value in die handelsrechtliche Bilanzierung von zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumenten im Rahmen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) in der ursprünglich vorgesehenen Form ab. Und im Saarland machten „Professoren .. Front gegen [den] Fair Value“[18].

„In the case of many financial assets …, assigning a fair value would be a tricky – and certainly subjective – process”[19]. Dass insbesondere die derzeitigen Marktgegebenheiten an die Fair-Value-Bewertung von Finanzinstrumenten hohe Anforderungen stellen, wird bereits dadurch ersichtlich, dass die Bewertung von Finanzinstrumenten nach IAS 39 im Jahr 2009 ein Prüfungsschwerpunkt der DPR ist[20].

1.2 Abgrenzung der Problemstellung und Gang der Untersuchung

Die vorliegende Arbeit dient der kritischen Analyse der Fair-Value-Bewertung von Finanz-instrumenten vor dem Hintergrund der Finanzmarktkrise. Finanzinstrumente sind Verträge, die gleichzeitig bei einem beteiligten Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert und für das andere Unternehmen eine finanzielle Verbindlichkeit oder ein Eigenkapitalinstrument begründen[21]. Soweit im Rahmen der Arbeit der Begriff „Finanzinstrument“ verwendet wird, erfolgt dies synonym für den des „finanziellen Vermögenswertes“, weil vorrangig die Bilanzierung der Subprime-Finanztitel aus Sicht der Investoren dargestellt werden soll.

Aufgrund der höheren Bedeutung der IAS/IFRS-Vorschriften für deutsche Unternehmen vergleichsweise zu den US GAAP – seit 1. Januar 2005 haben kapitalmarktorientierte Konzerne die internationalen Rechnungslegungsvorschriften des IASB verpflichtend anzuwenden[22] – und der lediglich marginalen Unterschiede infolge von Konvergenzprozessen zwischen beiden internationalen Rechnungslegungssystemen wird auf US GAAP nicht weiter Bezug genommen[23]. Die Auffassung des IASB wird insbesondere um fachliche Verlautbarungen des IDW ergänzt, welche die für die Abschlussprüfung relevante Berufsauffassung im Berufsstand der deutschen Wirtschaftsprüfer reflektiert[24].

Einleitend werden einige Grundlagen dargestellt, die für die weitere Arbeit von wesentlicher Bedeutung sind. Dabei wird kurz auf die Entstehung der Subprime-Krise und ihre Weiterentwicklung zur Finanzmarktkrise, soweit es für diese Arbeit relevant ist, eingegangen. In diesem Zusammenhang werden die prozyklischen Wirkungen einer Marktwertbewertung erörtert. Es folgt eine grundsätzliche Einführung in den Wertbegriff „Fair Value“. Anschließend werden die Grundzüge der Bewertung von Finanzinstrumenten dargelegt, um dann die Zeitwertbewertung der Subprime-Finanzpositionen näher analysieren zu können. Schwerpunktmäßig konzentriert sich die Arbeit auf die Problematik der Abgrenzung von aktiven und nicht aktiven Märkten, die Identifikation von Notverkäufen bzw. die Darstellung der Fair-Value-Bewertungsverfahren in inaktiven Märkten, wobei insbesondere auf die Anwendung der Discounted Cashflow (DCF)-Methode Bezug genommen wird. Außerdem wird die stark umstrittene Aussetzung der Fair-Value-Bewertung – durch die Umwidmung von Finanzinstrumenten zu einer alternativen Bewertungskategorie – untersucht. Die Arbeit schließt mit einer kritischen Würdigung der Fair-Value-Bewertung von Finanzinstrumenten des Handelsbestands nach dem BilMoG. Diese erfolgt insbesondere vor dem Hintergrund handelsrechtlicher Bewertungsgrundsätze.

2 Die Rolle des Fair Value in der Finanzmarktkrise

2.1 Von der Subprime-Krise zur Finanzmarktkrise

2.1.1 Entstehung der Subprime-Krise

Die Subprime-Krise bezeichnet die im Jahr 2006 einsetzenden Turbulenzen auf dem US-Markt für Hypothekarkredite mit geringer Bonität. Die aufgrund einer expansiven Geldpolitik der FED geringen Zinsen[25] und die seit Anfang der 90er-Jahre steigenden Immobilienpreise[26] resultierten in einer zunehmenden Nachfrage nach Wohneigentum und Kreditfinanzierungen.[27] Die Kreditrisiken wurden i. Allg. durch die Emission von hypothekenbesicherten Wertpapieren, sog. Mortgage Backed Securities (MBS)[28], auf den Kapitalmarkt transferiert[29]. Im Jahr 2003 begrenzten die amerikanischen Aufsichtsbehörden das vergabefähige Kreditvolumen der staatlich abgesicherten US-Finanzierungsinstitutionen „Fannie Mae“ und „Freddi Mae“[30], woraufhin zunehmend privatwirtschaftliche Zweckgesellschaften in den Verbriefungsprozess[31] eintraten, was zu sinkenden Kreditvergabestandards führte. Die im Zuge der guten Ratingeinstufung günstigen Refinanzierungskosten wurden an Schuldner mit zweifelhafter Bonität, sog. „subprime borrowers“, weitergegeben[32]. Im Jahr 2006 kam es dann verstärkt zu Kreditausfällen[33]. „Adjustable rate mortgages“, welche für einen Großteil der Laufzeit eine von einem Referenzzinssatz abhängige variable Verzinsung vorsahen, hatten mit Anstieg der Leitzinsen[34] zu „Zahlungsschocks“ der Kreditnehmer geführt[35]. Ebenso alterna-tive Ausgestaltungsvarianten von Subprime-Hypothekendarlehen, bei welchen nach Ablauf einer vereinbarten Anfangsphase die finanzielle Belastung signifikant ansteigt. Aufgrund der inzwischen gesunkenen Immobilienpreise war eine Refinanzierung nicht mehr möglich. Infolge der Verbriefung erreichte die Subprime-Krise auch die internationalen Finanzmärkte und entwickelte sich als sog. Finanzmarktkrise fort.[36]

2.1.2 Verbriefung von Hypothekarkreditforderungen

Im Rahmen von „True-Sale“-Transaktionen veräußert eine Hypothekenbank (Originator) einen Pool an Hypothekarkreditforderungen (Referenzportfolio) an eine eigens hierfür gegründete Zweckgesellschaft, welche sich durch die Verbriefung der Forderungen am Kapitalmarkt refinanziert. Andere Zweckgesellschaften investieren in die MBS und verbriefen diese wiederum als Collateralized Debt Obligations (CDOs). Darüber hinaus gibt es Formen von CDOs, die in Tranchen anderer CDOs investieren, sog. CDO² bzw. CDO³[37]. Neben diesen langfristigen „Term-Deal“-Verbriefungen[38] existieren Asset Backed Commercial Paper (ABCP)-Programme, die revolvierend – aufgrund der Fristentransformation – kurzfristige Geldmarktpapiere emittieren.[39]

Neben „True Sale“-Transaktionen werden synthetische MBS bzw. CDOs unterschieden. Dabei werden Kreditrisiken des Referenzportfolios über Credit Default Swaps (CDS)[40] an die Zweckgesellschaft transferiert. Die Mittelzuflüsse aus der Anleiheemission werden in bonitätsstarke Bundesanleihen investiert, welche als Sicherheiten und der Verzinsung dienen.[41]

Die Kreditausfälle im Referenzportfolio führten bei den Investoren der MBS bzw. CDO zu Zins- und Tilgungsausfällen. Die Zweckgesellschaften mussten die zinstragenden Bundesanleihen zur Refinanzierung der Ausgleichszahlungen aus den CDS veräußern. Der Nachfragerückgang nach ABCP seitens der Investoren – aufgrund bonitätsbedingter Risiken – resultierte in Rückzahlungsproblemen bei den fälligen Geldmarktpapieren.[42]

Die Lukrativität der Konstruktion von Zweckgesellschaften wurde insbesondere dadurch begünstigt, dass sie nicht den bankenaufsichtsrechtlichen Regelungen unterlagen und Kreditlinien mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr – Originatoren erteilten zur Verbesserung der

Ratingeinstufung der MBS bzw. CDOs häufig Credit Enhancements[43] – gemäß Basel I nicht durch Eigenmittel zu hinterlegen waren[44]. Die zielgerichtete Nichtkonsolidierung der Zweckgesellschaften, Nichtpassivierung der Credit Enhancements sowie mangelhafte Anhangpublizität[45] führten zu einer unzureichenden Risikokommunikation und mit der Inanspruchnahme der Originatoren in die „härteste Vertrauenskrise der vergangenen Jahrzehnte“[46]. Der Interbankenmarkt trocknete beinahe vollständig aus, und die Zentralbanken[47] entwickelten sich zur vorrangigen Refinanzierungsadresse.[48] Der IKB drohte beispielsweise mit zunehmender Wahrscheinlichkeit, dass die Liquiditätslinie i. H. v. 8,1 Mrd. EUR gegenüber der Rhineland Funding in Anspruch genommen wird, die Zahlungsunfähigkeit[49].

Als Reaktion auf die Finanzmarktkrise veröffentlichte das IASB am 18. Dezember 2008

„ED 10 Consolidated Financial Statements“, der IAS 27 und SIC 12 ersetzen soll[50]. Das neue Control-Konzept soll den Konsolidierungskreis auf gestaltungspolitisch bilanzunwirksam gebliebene Zweckgesellschaften ausweiten. Darüber hinaus sollen die Anhangsangaben[51] für nicht beherrschte, strukturierte Unternehmen ausgeweitet werden.[52]

Die Verbriefungsinstrumente erhielten im Wesentlichen sehr gute Ratingergebnisse[53]. Die Ausfallrisiken des Forderungsportfolios wurden in einem „Wasserfall“ tranchiert. Verluste werden dabei zuvorderst der „Equity-Tranche“ zugewiesen und darüber hinausgehende Beträge von der „Mezzanine-Tranche“ getragen. Auf diese Weise ließ sich trotz bonitätsschwacher Referenzwerte für die „Senior-Tranche“ ein AAA-Rating erzielen. Durch Mehrfachverbriefung wurden aus BBB-„Mezzanine-Tranchen“ wiederum erstklassige AAA-Tranchen.[54] „Super-Senior-Tranchen“ mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit unter 0,061 Prozent machten i. Allg. 50 bis 60 Prozent einer einfach verbrieften CDO-Transaktion aus. Dieser Anteil wurde über Replikationsketten sukzessive ausgeweitet.[55] Auf der Investorenseite entstand der Eindruck sehr sicherer, mit der Bonität von Bundesanleihen vergleichbarer Finanzprodukte[56]. Aufgrund der Komplexität der Verbriefungstitel wurden die Ratings vielfach kritiklos von den Investoren übernommen und ihr Aussagegehalt überschätzt[57]. Im Zuge der Subprime-Krise haben sich dann aber selbst die hervorragend gerateten „Senior-Tranchen“ als äußerst riskant erwiesen, und es kam zu Ratingherabstufungen[58].

Insbesondere um die Qualität und Transparenz der Ratingprozesse bzw. -ergebnisse zu erhöhen, erweiterte die IOSCO im Mai 2008 den Code of Conduct[59], und das Europäische Parlament erließ am 23.04.2009 eine Verordnung über Ratingagenturen. Beispielsweise sind künftig Ratingsymbole für strukturierte Finanzinstrumente von denen anderer Anlageklassen zu differenzieren, um die Risikostrukturen besser abzugrenzen.[60]

2.2 Prozyklität der Fair-Value-Bewertung von Finanzinstrumenten

Kritiker des Fair Value Accounting befürchteten bereits im Jahr 2001 „that fair-value .. would threaten the stability of entire banking systems”[61]. Inzwischen hat die Finanzmarktkrise die krisenbeschleunigende und -intensivierende Wirkung des Fair Value offenbart und ihn vom „Hoffnungsträger [einer entscheidungsorientierten Rechnungslegung] zum Krisenkatalysator“[62] mit einem für die Finanzmärkte erheblichen Destabilisierungspotenzial degradiert[63]. Beispielsweise führt Prof. Dr. Peter Bofinger, Mitglied des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, die Finanzmarktkrise auch auf die Prozyklität der Fair-Value-Bewertung von Finanzinstrumenten zurück[64]. Anhänger der handelsrecht-lichen Bewertungskonzeption sind überzeugt, dass „am Vorsichtsprinzip orientierte Bilanzen dazu bei[tragen], eine Volkswirtschaft gegenüber zyklischen Krisen und exogenen Schocks wetterfester zu machen“[65] und die Finanzmarktkrise unter dem vorsichtsgeprägtem HGB weniger ausgeprägt verlaufen wäre. Die handelsrechtliche Anschaffungskostenrestriktion[66] hätte einerseits nicht in einer ergebniswirksamen Erfassung psychologisch überzeichneter Buchgewinne resultiert, und andererseits hätten sich infolge des niedrigeren Wertansatzes vergleichsweise geringere Abwertungsverluste ergeben.[67]

2.2.1 Fair-Value-Bewertung bei steigenden Marktpreisen

Die mit einer Fair-Value-Bewertung einhergehende stärkere Ergebnis- und Eigenkapitalvolatilität kann zu Fehlallokationen führen. Bei einer steigenden Marktpreisentwicklung führt sie zu einer „Bewertungsblase“[68] unrealisierter Gewinne, die dadurch, dass sich aus dem IFRS-Konzernabschluss regulatorische Konsequenzen ableiten, letztlich auf die Höhe der aufsichts-

rechtlichen Eigenmittel durchschlägt[69]. Um die Risikopuffer- und Verlustausgleichsfunktion der regulatorischen Eigenmittel zu gewährleisten, werden der bankaufsichtlichen Konzeption entgegenwirkende, eigenmittelbeeinflussende Effekte nach IAS/IFRS zwar über sog. „prudential filters“ neutralisiert, jedoch absorbieren die aufsichtsrechtlichen Anpassungen nicht alle Eigenkapitaleffekte der Fair-Value-Bewertung. Wertschwankungen von erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Finanzinstrumenten wirken sich unmittelbar auf die Höhe der Eigenmittel aus. In der Neubewertungsrücklage erfasste erfolgsneutrale Zeitwertgewinne werden zu 45 Prozent anerkannt.[70]

Die erhöhten bankenaufsichtsrechtlich anerkannten Eigenmittel weiten das vergabefähige Kreditvolumen bzw. den potenziellen Umfang hinterlegungspflichtiger Risikoaktiva aus und verstärken den Trend – nicht zuletzt begünstigt dadurch, dass das IAS/IFRS-Ergebnis i. Allg. Grundlage für variable Managementvergütungsbestandteile ist –, weitere risikobehaftete Geschäfte einzugehen. Insbesondere unter den Grundsätzen von Basel I[71], wonach Risikoaktiva unabhängig von ihrem Risikogehalt einheitlich zu acht Prozent mit Eigenkapital zu hinterlegen waren, stieg die Bereitschaft zu zunehmend risiko- und renditeträchtigeren Engagements.[72] In Niedrigzinsphasen kann zugleich bei einer steigenden Fremdfinanzierung – zur Refinanzierung des Aktivgeschäfts – über den Leverage-Effekt[73] optimal die Eigenkapitalrentabilität „gehebelt“ werden[74].

2.2.2 Fair-Value-Bewertung bei sinkenden Marktpreisen

Diametral verhält es sich in Krisenzeiten. Bereits Anfang des Jahres 2008 kumulierten sich Subprime-Einzelwertberichtigungsbeträge von jeweils über 500 Mio. EUR auf insgesamt 105 Mrd. EUR[75]. Die resultierende Eigenkapitalbelastung konterkariert regulatorische Anforderungen und verstößt beispielsweise gegen im Rahmen von Kreditverträgen vereinbarte Covenants[76], indem Eigen- und Fremdkapitalrelationen verletzt werden[77]. Ratingherabstufungen führen unter Basel II zu einer stringenteren Risikogewichtung und folglich einer die gesunkene Eigenmittelbasis konfligierenden höheren Hinterlegungspflicht. Droht der Wert der bilanziellen Aktivposten unter den des Fremdkapitals zu sinken, besteht darüber hinaus die Gefahr einer Überschuldung. Die Folge sind Zwangsverkäufe unter hohen Preisabschlägen, die den Druck auf die Marktpreise und damit die Bewertungsbasis weiter verstärken. Der Abwärtstrend setzt sich in einer „adverse mark-to-market spiral“[78] fort.[79]

Um zu vermeiden, dass sich durch die krisenverstärkenden Wirkungen „die Situation über das ökonomisch rationale Niveau hinaus verschärft“[80], sprach sich der Bundesverband Deutscher Banken sogar für eine Aussetzung der Fair-Value-Bewertung von Finanzinstrumenten aus[81]. Obgleich die prozyklischen Wirkungen der Fair-Value-Bewertung nicht zu bestreiten sind, sollte eine Kritik insbesondere im Zusammenhang mit den regulatorischen und faktischen Konsequenzen erfolgen. Ziel der zeitwertorientierten IAS/IFRS-Rechnungslegung ist ausschließlich die Bereitstellung entscheidungsnützlicher Informationen. Insoweit aus IAS/IFRS-Abschlüssen Eigenmittelerfordernisse und ggf. fehlsteuernde variable Vergütungsbestandteile abgeleitet werden, sollten die Zweckmäßigkeit der Ausgestaltung von „prudential filters“ und Managementverantwortlichkeiten hinterfragt werden.[82]

3 Fair Value als Wertkonglomerat in der internationalen Rechnungslegung

3.1 Fair-Value-Definition

Obwohl einzelne IAS/IFRS auf den Fair Value als Bewertungsmaßstab verweisen, mangelt es bisher an einer konsistenten konzeptionellen Grundlage für den Fair Value im IAS/IFRS-Regelwerk. Im Mai 2009 wurde daher der Entwurf „Fair Value Measurements“ (ED/2009/5) veröffentlicht, mit dem Ziel eine einheitliche Deduktionsbasis für das Fair Value Measurement und ein diesbezügliches System von Offenlegungsgrundsätzen zu schaffen[83]. Die Herausgabe eines Standards ist für das Jahr 2010 zu erwarten[84]. Dass SFAS 157 – im Zuge von Konvergenzbemühungen zwischen beiden Standardsettern – sowohl Grundlage des Dis-

kussionspapiers vom November 2006, als auch des ED/2009/5 war, offenbart die im Wesentlichen unveränderte und vielfach wortgetreue Übernahme des amerikanischen Standards[85].

Infolge von Harmonisierungsbestrebungen übernimmt das IASB die Fair-Value-Definition des FAS 157.5: „Fair value is the price that would be received to sell an asset or paid to transfer a liability in an orderly transaction between market participants at the measurement date.”[86] Bislang ist der Fair Value definiert als „[the] amount for which an asset could be exchanged, a liability settled, or an equity instrument granted could be exchanged, between knowledgeable, willing parties in an arm’s length transaction.”[87]

Grundsätzlich werden zwei Begriffsbestimmungen, die im Wesentlichen auf denselben Konzepten fundieren – einer marktbasierten Bewertung bzw. im Fall von Verbindlichkeiten dem Nichterfüllungsrisiko –, verbal vereinheitlicht. Dennoch ist der Definitionsanpassung inhärent, dass die „Exchange Price Notion“ (Entry Price oder Exit Price) durch eine stringente Exit-Price-Orientierung substituiert wird, was in den Stellungnahmen[88] zu den Diskussionspapieren teilweise kritisch beurteilt wurde[89]. Nestlé S. A. beispielsweise bezweifelt hinsichtlich der Fragestellung, inwieweit einer Definition des Fair Value als Exit Price aus der Perspektive eines Marktteilnehmers, der den Vermögenswert hält bzw. die Verbindlichkeit schuldet, zu befürworten ist, dass ein Exit Price solche für die unternehmensindividuelle Zweckbestimmung speziell konzipierte Betriebsanlagen ökonomisch sinnvoll bepreist[90]. Dadurch, dass jedoch dem Exit Price Approach eine „in-use valuation premise“ – der Marktteilnehmer führt den Vermögenswert einer entsprechenden Verwendung zu – zugrunde zu legen ist, impliziert er Erwartungen über Erfolgspotenziale aus dem Einsatz im unternehmerischen Leistungserstellungsprozess.[91] Der Fair Value entspricht nicht dem Schrottwert unternehmensspezifischer Vermögenswerte, sondern er wird durch Bewertungsverfahren approximiert, sodass die hervorgebrachten Bedenken zu entkräften sind[92].

Das IASB rechtfertigt die Auffassung des Fair Value als Exit Price mit der Feststellung der Identität von Beschaffungs- und Absatzpreisen in Par. BC28, sofern sie sich auf denselben Vermögenswert bzw. dieselbe Schuld, zu dem gleichen Zeitpunkt, in der selbigen Ausgestaltung und in dem entsprechenden Markt beziehen, welche eine Unterscheidung gegenstandslos macht. Die Begründung ist insbesondere vor dem Hintergrund der Tz. 34 des ED/2009/5 widersprüchlich, welche den konzeptionellen Unterschied von Exit Price und Entry Price explizit betont: Unternehmen verkaufen Vermögenswerte nicht notwendigerweise zu Preisen, zu denen sie diese gekauft haben. Analog transferieren sie nicht zwingend Schulden zu Kosten, zu welchen sie diese eingegangen sind. Im Gegenzug dazu wird in Tz. 35 geschlussfolgert, dass Transaktionspreis und Exit Price häufig übereinstimmen werden.[93] Etwaige Bid-Ask-Spreads[94] können sich jedoch beispielsweise für finanzielle Vermögenswerte aufgrund von Wettbewerbsvorteilen einzelner Marktteilnehmer sowie abweichenden Risikoneigungen und Portfolio-Mixen ergeben[95].

Mit der Neudefinition des Fair Value wurde außerdem die Settlement Notion von Verbindlichkeiten in eine Transfer Notion überführt[96]. Da sich der Fair Value einer Verbindlichkeit aus Sicht eines Marktteilnehmers nicht in Abhängigkeit davon ändert, wie das bilanzierende Unternehmen seiner Verpflichtung entsprechen will, ist diese Anpassung weniger kritisch[97]. Im Folgenden soll daher hierauf nicht weiter eingegangen werden, insbesondere da diese Arbeit die Bewertung finanzieller Vermögenswerte fokussiert.

3.2 Fair-Value-Hierarchie

Der Fair Value entspricht einem marktorientierten Wert. Ziel jeder Fair-Value-Methode ist die Approximation eines hypothetischen Marktpreises, zu dem eine ordentliche Transaktion am Bewertungsstichtag zwischen Marktteilnehmern erfolgen würde. Hierfür hat das Ermittlungsverfahren den Einsatz öffentlich verfügbarer Daten zu maximieren und den nicht

beobachtbarer Einflussparameter zu minimieren. Zu diesem Zweck nimmt die dreistufige Fair-Value-Hierarchie eine Prioritisierung einfließender Bewertungsparameter (Level 1, 2, 3 Inputs) entsprechend deren relativer Subjektivität vor. Analog erfolgt eine Kategorisierung der Bewertung. Die Fair-Value-Wertgröße ist der Prioritätsstufe des niedrigsten Level-Inputs zuzuordnen, welcher von wesentlichem Einfluss für die Wertfindung ist.[98]

3.2.1 Level 1, 2, 3 Inputs

Primäre Priorität besitzen unangepasste notierte Marktpreise auf aktiven Märkten für iden-tische Vermögenswerte oder Schulden (Level 1 Inputs), zu denen das bilanzierende Unternehmen einen Marktzugang am Bewertungsstichtag hat. Ein aktiver Markt ist ein Markt, auf dem sich Transaktionen für den betreffenden Vermögenswert bzw. die Schuld in einer ausreichenden Häufigkeit und in einem solchen Umfang ereignen, dass eine laufende Verfügbarkeit von Preisen sichergestellt ist[99]. Anpassungen beobachtbarer Preisnotierungen sind in Ausnahmefällen zulässig, resultieren aber gleichzeitig in einer Herabstufung des Bewertungsergebnisses auf ein untergeordnetes Level. Hält das bilanzierende Unternehmen eine große Anzahl gleichartiger zum Fair Value zu bewertender Vermögenswerte bzw. Verbindlichkeiten, für die Preisnotierungen auf aktiven Märkten verfügbar, jedoch nicht für jedes einzelne Bewertungsobjekt leicht zugänglich sind, ist aus Gründen der Praktikabilität die Anwendung einer alternativen Berechnungsmethode, die nicht ausschließlich auf notierten Preisen beruht, wie z. B. das „Matrix-Pricing“[100], zulässig. Entspricht ein Preis auf einem aktiven Markt am Bewertungsstichtag deshalb nicht dem Fair Value, weil bewertungsrelevante Ereignisse nach Marktschluss, aber vor dem Bewertungsstichtag eintreten, ist er in geeigneter Weise anzupassen.[101]

Bewertungsparameter von sekundärer Priorität (Level 2 Inputs) umfassen Marktpreise für ähnliche Vermögenswerte bzw. Schulden auf aktiven Märkten, Preisnotierungen nicht aktiver Märkte für identische oder ähnliche Vermögenswerte bzw. Schulden, beobachtbare Marktdaten wie z. B. Zinsstrukturkurven, Volatilitäten und Ausfallquoten und „market-corroborated inputs“[102]. Wesentliche Anpassungen der Level 2-Marktparameter – beispielsweise in Rela-tion zu dem Grad der Vergleichbarkeit des Referenzobjektes – können in Abhängigkeit von der Qualitätseinstufung der Einflussgrößen auf die Anpassung zu einem Fair Value des Levels 3 führen.[103]

Stehen Marktdaten nicht zur Verfügung, sind insoweit nicht am Markt beobachtbare Parameter (Level 3 Inputs) in die Wertfindung einzubeziehen. Die Bewertungsparameter haben in größtmöglichem Umfang sämtliche Einflussfaktoren, die Marktteilnehmer annahmegemäß ihrer Preisfindung zugrunde legen würden, zu berücksichtigen.[104]

[...]


[1] Der Internationale Währungsfonds beziffert die globalen Auswirkungen auf schätzungsweise 1,4 Billionen USD. Vgl. Dr. Kleeberg & Partner GmbH / Kuhn, Kammann & Kuhn AG (Hrsg.) (2008), S. 3.

[2] Vgl. Sachverständigenrat (Hrsg.) (2008), S. 1.

[3] Vgl. WestLB (Hrsg.) (2007), S. 4.

[4] Basel II bezeichnet die Rahmenvereinbarung des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht über die Eigenkapitalempfehlung für Kreditinstitute, welche die Kapitalanforderungen differenziert an den eingegangenen Kreditrisiken ausrichtet. Vgl. Deutsche Bundesbank (Hrsg.) (2004), S. 75 f.

[5] Vgl. Kampeter, Steffen (2009), S. I; vgl. dazu auch ARD (Hrsg.) (2009), S. 1.

[6] Bergermann, Melanie (2009), S. 38.

[7] Vgl. Lüdenbach, Norbert / Freiberg, Jens (2008), S. 370; vgl. dazu auch Lanfermann, Georg (2009), S. I; vgl. dazu auch Drescher, Ralf / Schnell, Christian (2008), S. 28.

[8] Lanfermann, Georg (2009), S. I.

[9] Drescher, Ralf / Schnell, Christian (2008), S. 28.

[10] Lüdenbach, Norbert / Freiberg, Jens (2008), S. 370.

[11] Vgl. Brinkmann, Ralph et al. (2008), S. 334; vgl. dazu auch Lanfermann, Georg (2009), S. I.

[12] Vgl. IASB (Hrsg.) (30.12.2008), S. 1 ff.; vgl. dazu auch Vater, Hendrik (2009), S. 294 ff.

[13] IASB / FASB (Hrsg.) (2008), S. 2.

[14] Vater, Hendrik (2009), S. 296.

[15] Vgl. IASB (Hrsg.) (16.09.2008), S. 3.

[16] Das EAP soll das IASB in der Beurteilung von „Best-Practice“-Bewertungsverfahren und der Entwicklung praktischer Anwendungsleitlinien für die Bewertung und Offenlegung von Finanzinstrumenten in inaktiven Märkten unterstützen. Vgl. IASB (Hrsg.) (03.06.2008), S. 2.

[17] IASB (Hrsg.) (15.10.2008), S. 1.

[18] Fockenbrock, Dieter / HB (Hrsg.) (2008), S. 1.

[19] The Economist (Hrsg.) (2001), S. 2.

[20] Vgl. DPR (Hrsg.) (2008), S. 1.

[21] Vgl. IAS 32.11; vgl. dazu auch IDW (Hrsg.) (09.09.2009), S. 512.

[22] Börsennotierten Konzernen, die nach US GAAP bilanzieren und Konzernen, die den Kapitalmarkt ausschließlich zwecks der Emission von Schuldverschreibungen in Anspruch nehmen, wurde eine zweijährige Übergangsfirst bis 1. Januar 2007 für die zwingende Anwendung der IAS/IFRS-Vorschriften eingeräumt.

[23] Vgl. Buschhüter, Michael / Striegel, Andreas (Hrsg.) (2009), S. 30 f.; vgl. dazu auch Tschakert, Norbert (2004), S. 13 f.

[24] Vgl. IDW (Hrsg.) (2006), S. 2472 f.

[25] Um zu vermeiden, dass der Einbruch der New Economy im März 2000 und die Terroranschläge auf das World Trade Center vom 11. September 2001 das Wirtschaftswachstum in den USA nachhaltig beeinträchtigen, senkte die FED den Leitzins sukzessive von 6,5 Prozent im Mai 2000 auf 1,75 Prozent Ende 2001 und hielt diesen bis Mitte des Jahres 2004 unter zwei Prozent. Vgl. Finanznachrichten (Hrsg.) (2009), S. 2.

[26] In den Jahren 2000 bis 2005 verdoppelten sich die Immobilienpreise sogar im Landesdurchschnitt. Vgl. 1.

[27] Kreditnehmer verfügen in den USA grundsätzlich über ein jederzeitiges Kreditkündigungsrecht. Da man erwartete den ausstehenden Kreditbetrag jederzeit durch die Versteigerung der Immobilie ausgleichen zu können, stieg deren Risikobereitschaft. Vgl. Francke, Hans-Hermann (2008), S. 2 ff.; vgl. dazu auch Bleser, Sven (2009), S. 9 ff.

[28] Asset Backed Securities (ABS) bezeichnen allgemein forderungsbesicherte Wertpapiere. MBS sind eine spezielle Art von ABS, die durch einen Forderungspool aus Hypothekenkrediten („mortgages“) unterlegt sind.

[29] Verbriefungsmotive sind darüber hinaus z. B. die Optimierung der Refinanzierungskosten sowie der Vermögens- und Finanzierungsstruktur bei „Off Balance“-Zweckgesellschaften bzw. eine Ausweitung des Geschäftsumfanges durch die Schonung des hinterlegungsfähigen Eigenkapitals bei „True Sale“-Transaktionen. Vgl. Wagner, Claus-Peter (2008),

S. 164; vgl. dazu auch 2.

[30] Privatwirtschaftliches Wohneigentum wird in den USA als Altersvorsorgeinstrument wirtschaftspolitisch gefördert. „Fannie Mae“ und „Freddi Mae“ vergeben v. a. an Kreditnehmer mit geringeren Einkommen Hypothekendarlehen.

[31] Verbriefung bezeichnet hier die Umwandlung von Kreditforderungen in handelbare Wertpapiere.

[32] Vgl. 3.

[33] Vgl. 4 f.

[34] Mitte des Jahres 2004 begann die FED die Leitzinsen wieder zu erhöhen, sodass sie Ende des Jahres 2005 bei 4,25 Prozent und Ende des darauf folgenden Jahres bei 5,25 Prozent lagen. Vgl. Finanznachrichten (Hrsg.) (2009), S. 1 f.

[35] Vgl. 6.

[36] Vgl. Francke, Hans-Hermann (2008), S. 2 ff.; vgl. dazu auch Bleser, Sven (2009), S. 9 ff.; vgl. dazu auch Schön, Stephan / Cortez, Benjamin (2009), S. 11 f.

[37] Vgl. Münchau, Wolfgang (2008), S. 114.

[38] Bei „Term Deal Verbriefungen“ werden langfristige MBS emittiert. Mit der Rückführung der Hypothekenkredite durch die Kreditnehmer werden die Verbriefungstitel durch die Zweckgesellschaft getilgt.

[39] Vgl. Boulkab, Rachid et al. (2008), S. 498; vgl. dazu auch Schäfer, Dorothea / DIW Berlin (Hrsg.) (2008), S. 808 ff.; vgl. dazu auch 7.

[40] Ein CDS ist ein Kreditderivat, bei dem sich der Sicherungsgeber gegen Erhalt einer Versicherungsprämie zur Leistung einer Ausgleichszahlung verpflichtet, sofern ein bestimmtes Kreditereignis eintritt. Vgl. Schaber, Mathias et al. (2008),

S. 85.

[41] Vgl. ebenda, S. 87 f.; vgl. dazu auch 8.

[42] Vgl. Schaber, Mathias et al. (2008), S. 87 f.; vgl. dazu auch Wagner, Claus-Peter (2008), S. 164; vgl. dazu auch 9.

[43] Originatoren sind beispielsweise im Rahmen von „First Loss Credit Enhancements“ verpflichtet, Kreditausfälle bis zu einer vertraglich vereinbarten Höhe auszugleichen. Darüber hinaus bieten Sponsoren bzw. Monoline Insurers portfoliospezifische „Second Loss Credit Enhancements“ bzw. „Programm-wide Credit Enhancements“ und Liquiditätsfazilitäten an. Vgl. Boulkab, Rachid et al. (2008), S. 499 f.

[44] Vgl. Sanio, Jochen (2008), S. 117; vgl. dazu auch Franke, Günter / Krahnen, Jan Pieter (2007), S. 13.

[45] Das „more likely than not“-Ansatzkriterium (IAS 37.23) für Rückstellungen setzt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Ressourcenabflusses voraus. Im Anhang ist dann eine Eventualverbindlichkeit anzugeben, wenn der Ressourcenabfluss nicht unwahrscheinlich ist, andernfalls entfällt die Angabepflicht.

[46] Sanio, Jochen (2008), S. 117.

[47] Die krisenbedingten Liquiditätsengpässe der Kreditinstitute führten sogar inzwischen zu einer Regeneration von ABS-Transaktionen ohne Forderungsabgang dergestalt, dass die SPE-Notes von den Originatoren zurückgekauft und zur Refinanzierung bei der EZB hinterlegt werden. Vgl. Flick, Caroline / Flick, Peter (2009), S. 828 ff.

[48] Vgl. Dobler, Michael / Kuhner, Christoph (2009), S. 27; vgl. dazu auch Schön, Stephan / Cortez, Benjamin (2009), S. 15 f.; vgl. dazu auch Schäfer, Dorothea / DIW Berlin (Hrsg.) (2008), S. 812; vgl. dazu auch 10.

[49] Mit der retrospektiven Konsolidierung der Zweckgesellschaft im geänderten Geschäftsbericht 2006/2007 halbierte sich das operative Ergebnis um etwa 148 Mio. EUR. Vgl. IKB (Hrsg.) (2007), S. 17 ff.

[50] Entscheidend für eine Konsolidierungspflicht ist die Zurechnung der Mehrheit der mit der Zweckgesellschaft verbundenen Chancen und Risiken gemäß der „Risks and Rewards“-Konzeption nach SIC 12.1 als Konkretisierung des Control-Prinzips gemäß IAS 27.13. Asymmetrische Chance-Risiko-Verteilungen und eine mangelnde Priorisierung von Chancen- oder Risikomehrheit durch SIC 12 begünstigten die Nichterfassung von Zweckgesellschaften im Konzernabschluss. Vgl. Schön, Stephan / Cortez, Benjamin (2009), S. 14.

[51] Kommt das Berichtsunternehmen zu dem Ergebnis, dass es ein strukturiertes Unternehmen nicht beherrscht und folglich nicht zu konsolidieren hat, sind die wesentlichen Annahmen, die dieser Beurteilung zugrunde liegen, offenzulegen. Außerdem ist hinsichtlich Art und Ausmaß der zu diesem Unternehmen unterhaltenen Beziehung sowie hieraus resultierenden Markt-, Kredit- und Liquiditätsrisiken zu informieren. Vgl. IASB (Hrsg.) (18.12.2008), S. 37 f.

[52] Vgl. Alvarez, Manuel / Büttner, Manuel (2009), S. 201 ff.; vgl. dazu auch Beyhs, Oliver et al. (2009), S. 61 ff.

[53] Ein hoher Risikodiversifizierungsgrad des Referenzportfolios, Credit Enhancements und Liquiditätsfazilitäten, das Prinzip der Tranchierung und „Overcollateralization“ (der Nominalwert des „Collateral Pools“, d. h. des Sicherheitenpools an Referenzwerten, übersteigt die Summe der Nominalwerte der emittierten Wertpapiere) sowie aus einer konjunkturellen Aufschwungperiode abgeleitete, optimistische Inputparameter für die Ratingmodelle führten zu ausgezeichneten Bewertungen, trotz der den Subprime-Krediten und der zunehmenden Fristentransformation der ABCP-Programme inhärenten Risiken. Oftmals berieten die Ratingagenturen sogar bei der Gestaltung bonitätsoptimierender Verbriefungsstrukturen, die sie anschließend bewerteten, sodass die Fehleinstufungen auch im Sinne von Interessenkonflikten und Anreizproblemen gedeutet werden können. Vgl. Dobler, Michael / Kuhner, Christoph (2009), S. 25 f.; vgl. dazu auch Deutsche Bundesbank (Hrsg.) (2008), S. 8; vgl. dazu auch Francke, Hans-Hermann (2008), S. 4.

[54] Vgl. Sachverständigenrat (Hrsg.) (2007), S. 112 ff.; vgl. dazu auch 11.

[55] Vgl. Schäfer, Dorothea / DIW Berlin (Hrsg.) (2008), S. 810.

[56] Vgl. Sachverständigenrat (Hrsg.) (2007), S. 145.

[57] „Many investors and … effectively outsourced their own valuations and risk analyses … to the CRAs [and]… either through ignorance or lax internal governance and risk management, relied excessively on credit ratings, with little regard for the underlying risks of the financial instruments they bought.” IOSCO (Hrsg.) (2008), S. 2.

[58] Am 15. Juni 2007 stufte die Ratingagentur Moody’s 131 Ratings für Subprime-ABS herab. Am 10. Juli 2007 folgten weitere Herabstufungen durch Standard & Poor’s und Moody’s für 7,3 Mrd. USD ABS- und 5 Mrd. USD CDO-Transaktionsvolumina. Vgl. Sachverständigenrat (Hrsg.) (2007), S. 95; vgl. dazu auch 12.

[59] Der Markt für Ratingagenturen ist nur gering reguliert. Ratingagenturen obliegt eine „comply or explain“-basierte Einhaltung des Verhaltenskodexes („Code of Conduct“) der IOSCO.

[60] Vgl. IOSCO (Hrsg.) (2008), S. 23 ff ; vgl. dazu auch Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Hrsg.) (2008),

S. 4 ff.; vgl. dazu auch N. N. (2009), S. 570 f.

[61] The Economist (Hrsg.) (2001), S. 2.

[62] Küting, Karlheinz (2008), S. M1.

[63] Laut repräsentativer Erhebung des CFS stimmten 72 Prozent der befragten Finanzinstitute sowie finanzplatzorientierten Unternehmen einer krisenverstärkenden Wirkung der Fair-Value-Bilanzierung zu. Vgl. CFS (Hrsg.) (2009), S. 2.

[64] Vgl. Mojadadr, Mana / Weiler, Dennis (2009), S. 19.

[65] Zeitler, Franz-Christoph (2003), S. 1531.

[66] Vermögensgegenstände sind gemäß § 253 Abs. 1 S. 1 HGB höchstens zu ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um handelsrechtliche Abschreibungen, anzusetzen. Zuschreibungen sind gemäß § 253 Abs. 5 HGB nur in dem Umfang zulässig, wie außerplanmäßige Abschreibungen rückgängig gemacht werden.

[67] Vgl. Küting, Karlheinz (2008), S. M1; vgl. dazu auch Kußmaul, Heinz / Weiler, Dennis (2009), S. 211.

[68] Küting, Karlheinz (2008), S. M1.

[69] Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppen, die zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nach IAS/IFRS verpflichtet sind, haben spätestens nach Ablauf einer fünfjährigen Übergangsfrist, beginnend ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Pflicht zur Anwendung der IAS/IFRS, gemäß § 10a Abs. 7 KWG für die Ermittlung der bankaufsichtlichen Eigenmittel den IFRS-Konzernabschluss zu Grunde zu legen. Vgl. Thelen-Pischke, Hiltrud / Christ, Andreas (2008), S. 67.

[70] Vgl. ebenda, S. 72 ff.; vgl. dazu auch Löffler, Klaus / Koch, Andreas (2007), S. 488 f.; vgl. dazu auch Pellens, Bernhard et al. (2009), S. 108 f.; vgl. dazu auch Scharpf, Paul / Kuhn, Steffen (2005), S. 207.

[71] Die USA haben die risikogewichteten Eigenkapitalhinterlegungspflichten gemäß Basel II bislang noch nicht akzeptiert. EU-weit traten sie mit Wirkung per 01.01.2007 in Kraft. Vgl. Francke, Hans-Hermann (2008), S. 7.

[72] Vgl. Pellens, Bernhard et al. (2009), S. 108 ff.; vgl. dazu auch Bieg, Hartmut et al. (2008), S. 2551.

[73] Der Leverage-Effekt beschreibt die positive Hebelwirkung eines ausgeweiteten Fremdfinanzierungsgrades auf die Eigenkapitalrentabilität, vorausgesetzt die Fremdkapitalzinsen sind vergleichsweise niedriger als die Gesamtkapitalrentabilität. Vgl. Sachverständigenrat (Hrsg.) (2007), S. 97.

[74] Vgl. Sachverständigenrat (Hrsg.) (2008), S. 127.

[75] Vgl. Wagner, Claus-Peter (2008), S. 163.

[76] Covenants sind gläubigerschützende Individualvereinbarungen zur Besicherung langfristiger Kreditengagements, die den Kreditnehmer zur Einhaltung bestimmter Kennzahlen in der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung verpflichten.

Vgl. Gebhardt, Günther et al. (Hrsg.) (1993), S. 412.

[77] Vgl. Sachverständigenrat (Hrsg.) (2008), S. 128.

[78] Bank of England (Hrsg.) (2008), S. 44.

[79] Vgl. Gilgenberg, Bernhard / Weiss, Jochen (2009), S. 182; vgl. dazu auch Niehaus, Hans-Jürgen (2008), S. 1172.

[80] Bundesverband Deutscher Banken (Hrsg.) (2008), S. 35.

[81] Vgl. ebenda, S. 35 f.

[82] Vgl. Pellens, Bernhard et al. (2009), S. 109 ff.

[83] Vgl. IASB (Hrsg.) (Mai 2009, BC), S. 4 f.

[84] Vgl. IASB (Hrsg.) (Juni 2009), S. 1.

[85] Vgl. IASB (Hrsg.) (Mai 2009, BC), S. 5; vgl. dazu auch IASB (Hrsg.) (28.05.2009), S. 1.

[86] FASB (Hrsg.) (2006), S. 2; IASB (Hrsg.) (Mai 2009, ED), S. 13 (Hervorhebung weggelassen).

[87] IASB (Hrsg.) (Mai 2009, BC), S. 7 (Hervorhebung durch den Verfasser).

[88] Die Deutsche Bank z. B. gibt in ihrem Comment Letter zu bedenken, dass ein Exit-Price-Konzept vermeintlich nicht in allen Anwendungsbereichen des IFRS Fair Value Measurement zweckmäßig sei und fordert einen „standard-by-standard review“ durch das IASB. Einzelne, auf einer optionalen oder obligatorischen Zeitwertbewertung basierende Standardvorschriften, bei denen sich Inkonsistenzen zwischen Absatzmarkt-Perspektive und ursprünglich intendierter Bewertungsgrundlage feststellen ließen, wurden daraufhin entweder vom Geltungsbereich des ED/2009/5 ausgenommen oder der Terminus „Fair Value“ wurde analog dem Bewertungszweck ersetzt. Vgl. Deutsche Bank (Hrsg.) (2007), S. 2; vgl. dazu auch IASB (Hrsg.) (Mai 2009, BC), S. 9 f.

[89] „The amount for which an asset could be exchanged” wird in der Definition des ED/2009/5 durch „price that would be received to sell an asset” ersetzt. Der Exit Price bestimmt die Bewertungsperspektive, auf welche die Fair-Value-Hierarchie anzuwenden ist. Vgl. 3.2.

[90] Auch KPMG erachtet die Bestimmung eines Exit Price für spezialisierte, materielle Vermögenswerte, für welche der einzig mögliche Käufer das bilanzierende Unternehmen selbst ist, als impraktikabel. Vgl. Nestlé S. A. (Hrsg.) (2007), S. 2.; vgl. dazu auch KPMG (Hrsg.) (2007), S. 4.

[91] Vgl. IASB (Hrsg.) (Mai 2009, BC), S. 8.

[92] Gemäß Par. BC62 f. des ED/2009/5 ist der „Income Approach“ bzw. vorzugsweise der „Cost Approach“ zugrunde zulegen. Vgl. IASB (Hrsg.) (Mai 2009, BC), S. 16 f.; vgl. dazu auch 3.2.2.

[93] Vgl. FASB (Hrsg.) (2006), S. 6; vgl. dazu auch IASB (Hrsg.) (Mai 2009, ED), S. 22.

[94] Der Bid-Ask-Spread (Geld-Bief-Spanne) bezeichnet die Differenz zwischen An- und Verkaufspreis, d. h. Geld- und Briefkurs. Vgl. Eilenberger, Guido (1990), S. 253.

[95] Evtl. Bid-Ask-Spreads führt das IASB ausnahmslos auf Transaktionskosten zurück, welche im Rahmen der Fair-Value-Bemessung ohnehin grundsätzlich unberücksichtigt bleiben. Vgl. IASB (Hrsg.) (Mai 2009, BC), S. 9; vgl. dazu auch UBS AG (Hrsg.) (2007), S. 4.

[96] Im ED/2009/5 heißt es „paid to transfer a liability” anstelle von „amount for which … a liability [could be] settled”.

[97] Vgl. IASB (Hrsg.) (Mai 2009, BC), S. 18 f.

[98] Vgl. IASB (Hrsg.) (Mai 2009, BC), S. 22 f.; vgl. dazu auch IASB (Hrsg.) (Mai 2009, ED), S. 23.

[99] Die Definition eines aktiven Marktes gemäß ED/2009/5 steht lt. Par. BC86 mit denen der einzelnen Standards (IAS 36.6, IAS 38.8, IAS 41.8, IAS 39.AG71) in Einklang. Vgl. IASB (Hrsg.) (Mai 2009, BC), S. 23; vgl. dazu auch 4.2.

[100] „Matrix pricing is a mathematical technique used principally to value debt securities without relying exclusively on quoted prices for the specific securities, but relying on the securities’ relationship to other benchmark quoted securities.” IASB (Hrsg.) (Mai 2009, ED), S. 23. „Matrix-Pricing” ist eine Analogiemethode, die auf Referenzdaten basiert.

[101] Vgl. ebenda, S. 26 f.; vgl. dazu auch IASB (Hrsg.) (Mai 2009, BC), S. 23 f.

[102] IASB (Hrsg.) (Mai 2009, ED), S. 27; „Market-corroborated Inputs” werden von beobachtbaren Marktdaten abgeleitet.

[103] Vgl. IASB (Hrsg.) (Mai 2009, ED), S. 27 f.; vgl. dazu auch IASB (Hrsg.) (Mai 2009, BC), S. 24.

[104] Vgl. IASB (Hrsg.) (Mai 2009, ED), S. 28.

Ende der Leseprobe aus 91 Seiten

Details

Titel
Kritische Würdigung der Fair-Value-Bewertung von Finanzinstrumenten im Zuge der Subprime-Krise
Hochschule
Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig
Note
1,0
Autor
Jahr
2009
Seiten
91
Katalognummer
V142636
ISBN (eBook)
9783640530496
ISBN (Buch)
9783640530205
Dateigröße
1077 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Kritische, Würdigung, Fair-Value-Bewertung, Finanzinstrumenten, Zuge, Subprime-Krise
Arbeit zitieren
Marion Heinig (Autor:in), 2009, Kritische Würdigung der Fair-Value-Bewertung von Finanzinstrumenten im Zuge der Subprime-Krise, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/142636

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