Der Euro - Eine Zwischenbilanz


Diplomarbeit, 2007

120 Seiten, Note: 1,6


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

I. Einleitung

II. Aufbau und Methodik der Arbeit

III. Der Euro - eine Zwischenbilanz nach neun Jahren
1. Argumente und Erwartungen der Euro-Skeptiker: eine Messlatte für den
Euro
2. Kritische Erwartungen und tatsächliche Zwischenbilanz
2.1 Tatsächliche Entscheidungsautonomie der EZB
2.1.1 Kritische Erwartungen
2.1.2 Fragestellung und Indikatoren
2.1.3 Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank
2.1.4 Währungspolitische Außenvertretungskompetenz der Länder der
Eurozone
2.1.5 Bewertung:
2.2 Geldpolitische Strategie und dauerhafte Preisstabilität
2.2.1 Kritische Erwartungen
2.2.2 Fragestellung und Indikatoren
2.2.3 Geldpolitische Strategie
2.2.4 Entwicklung von Inflation und Preisen
2.2.5 Bewertung:
2.3 Glaubwürdigkeit der Stabilitätspolitik der Europäischen Zentralbank im
Vergleich zur Deutschen Bundesbank
2.3.1 Kritische Erwartung
2.3.2 Fragestellung und Indikatoren
2.3.3 Glaubwürdigkeit der Zentralbank in ihrer Geldpolitik
2.3.4 Bewertung
2.4 Anwendung des Stabilitätspaktes und Entwicklung der öffentlichen
Haushalte
2.4.1 Kritische Erwartungen
2.4.2 Fragestellung und Indikatoren
2.4.3 Ausgestaltung und Glaubwürdigkeit des Stabilitätspaktes
2.4.4 Entwicklung der Finanzen der öffentlichen Hand
2.4.5 Bewertung
2.5 Wirtschaftspolitische Wirkungen der einheitlichen Geldpolitik
2.5.1 Kritische Erwartungen
2.5.2 Fragestellung und Indikatoren
2.5.3 Wirtschaftswachstum und Wachstumsdifferenzen:
2.5.4 Arbeitslosigkeit und Erwerbstätigkeit
2.5.5 Leistungsbilanzentwicklung sowie preisliche Wettbewerbsfähigkeit
2.5.6 Bewertung
2.6 Anwendung der Konvergenzkriterien bei der Erweiterung der Euro-Zone
2.6.1 Kritische Erwartungen
2.6.2 Fragestellung und Indikatoren
2.6.3 Anwendung der Konvergenzkriterien
2.6.4 Bewertung
2.7 Weltwirtschaftliche Bedeutung des Euro
2.7.1 Kritische Erwartungen
2.7.2 Fragestellung und Indikatoren
2.7.3 Bedeutung auf den globalen Finanz-, Güter- und Dienstleistungsmärkten
2.7.4 Bedeutung in Drittländern als Anker-, Reserve- und Parallelwährung
2.7.5 Der Euro im Internationalen Währungssystem
2.7.6 Bewertung
2.8 Politische und ökonomische Integrationswirkung der Währungsunion
2.8.1 Kritische Erwartung
2.8.2 Fragestellung und Indikatoren
2.8.3 Politische Integrationswirkung
2.8.4 Integrationswirkung auf den Kapitalmärkten
2.8.5 Bewertung

IV. Gesamtbewertung der Zwischenbilanz und Ausblick

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis:

Abb. 1: Einwicklung der Leitzinsen im Euroraum, in den Vereinigten Staaten, in Großbritannien und Japan

Abb. 2: Die stabilitätsorientierte geldpolitische Strategie der EZB

Abb. 3: Entwicklung der Geldmenge im Euroraum, 1999 - 2006, Veränderung gegenüber Vorjahreszeitraum

Abb. 4: Gemessene HVPI-Inflationsrate, Veränderung gegenüber Vorjahr in %

Abb. 5: Preisentwicklung im Euroraum, Veränderungen gegenüber Vorjahr in %

Abb. 6: Gemessene HVPI-Inflation und Inflationswahrnehmung im Euro Währungsgebiet, Veränderung beim HVPI gegenüber Vorjahr in %,Saldo bei der Inflationswahrnehmung in %

Abb. 7: Standardabweichungen der Inflationsraten der EWU-Staaten

Abb. 8: Inflation der Konsumentenpreise der EWU-Mitgliedstaaten

Abb. 9: Indizes zur Transparenz von Notenbanken

Abb. 10: Disclosure-Index nach De Haan/ Amtenbrink/ Waller

Abb. 11: Elemente der Transparenz von Notenbanken - ein Vergleich

Abb. 12: Geltende und künftige Regeln des Stabilitäts- und Wachstumspaktes

Abb. 13a: Öffentlicher Bruttoschuldenstand in % des BIP, 1994 - 2004

Abb. 13b: Öffentlicher Bruttoschuldenstand in % des BIP, 1995 - 2006

Abb. 14: Aktualisiertes Stabilitätsprogramm der Länder des Euro-Währungsgebietes

Abb. 15: Streuung der Wachstumsraten des realen BIP in den Ländern des Euro- Währungsgebietes im Vergleich zu acht Teilregionen in den Vereinigten

Staaten, in Prozentpunkten

Abb. 16: Wachstum des realen BIP in den Ländern des Euro-Währungsgebietes,

Veränderung in %

Abb. 17: Pro-Kopf-BIP in Kaufkraftstandards, Durchschnitt des Euro-

Währungsgebietes = 100 im jeweiligen Jahr

Abb. 18: Zerlegung des Wachstums des realen BIP nach Arbeitsproduktivität je

Arbeitsstunde, Arbeitseinsatz und Bevölkerung (Veränderung in %)

Abb. 19: Erwerbsquoten im Euro-Währungsgebiet und in den Vereinigten Staaten nach Geschlecht, Alter und Qualifikation. (in % p.a.; Veränderungen in Prozentpunkten)

Abb. 20: Arbeitslosenquoten im Euro-Währungsgebiet und in den Vereinigten Staaten nach Geschlecht, Alter und Qualifikation. (in % p.a.; Veränderungen in Prozentpunkten)

Abb. 21: Arbeitslosenquoten der Mitgliedsstaaten der EU im Durchschnitt zwischen 2000 und 2007

Abb. 22: Leistungsbilanzsaldos der Mitgliedssaaten der EWU 1999 und 2006, in % des BIP

Abb. 23: Abweichung der nationalen Teuerungsrate von der EWU-Teuerungsrate, 1999 - 2006

Abb. 24: Veränderung der preislichen Wettbewerbsfähigkeit gegenüber den jeweiligen EWU-Partnerländern seit Beginn der EWU

Abb. 25: Anteile der drei größten Weltwährungen am Bestand internationaler

Darlehenssicherheiten

Abb. 26: Der Euro auf den internationalen Anleihemärkten, Anteil am

Gesamtbestand in %

Abb. 27: Euro-Anleihen von Banken des Euro-Raumes, begeben an Nichtbanken außerhalb des Euro-Raumes, Regionale Verteilung, Anteil am Gesamtbestand Ende 2006 in %

Abb. 28: Anteile der großen Weltwährungen am internationalen Devisenhandel im CLS-System

Abb. 29: Anteil von Euro und US-Dollar als Fakturierungswährung an

Warenexporten und -importen des Euroraumes aus dem Extra-EU- Raum, 1. Quartal 2006

Abb. 30: Länder mit Währungsregime zum Euro

Abb. 31: Anteile an den weltweiten Devisenreserven von US-Dollar, japanischem Yen, Euro und britischem Pfund. 1999 - 2006, in %

Abb. 32: Der Anteil des Euros an den weltweiten Devisenreserven, differenziert nach Regionen

Abb. 32: Vergleich von ökonomischen Schlüsselindikatoren zwischen der

Eurozone, den USA und Japan, 2005

Abb. 33: Jahreshöchstwerte und Jahrestiefstwerte des Euro gegenüber dem US-

Dollar (EZB-Referenzkurse)

Abb. 34: Kursverlauf des Euro gegenüber dem Dollar, 1999 - Dezember 2007

Abb. 35: Wechselkursentwicklung von Euro, US-Dollar und Yen, gemessen an den realen effektiven Außenwerten

Abb. 36: Marktkapitalisierung und Aktienumsatz europäischer Börsen (in Mio. €)

I. Einleitung

„Die Errichtung der dritten Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWU) zum 1. Januar 1999 stellt die stärkste Veränderung der Weltwährungsordnung seit der 1973 erfolgten Abkehr vom Gefüge „fester“Wechselkurse des Bretton-Woods-Systems dar.“1

Die Währungsunion hat die politische und ökonomische Landschaft in Europa und weltweit grundlegend verändert. Mit dem Euro ist ein gemeinsamer Währungsraum entstanden, der weltweit zu den führenden wirtschaftlichen Schwergewichten zählt. Doch der Weg hin zu einer gemeinsamen Währung von europäischen Staaten war lang. Zahlreiche Autoren bieten einen Überblick über die nahezu vierzig Jahre, die seit dem ersten Plan für eine einheitliche Währung bis hin zur Realisierung dieses Vorhabens mit großer politischer und ökonomischer Reichweite vergangen sind. Der Weg zum Euro soll nun kurz zusammengefasst werden.2

Erstmals wurde 1970 im sog. „Werner-Plan“ die Idee einer einheitlichen Währung konkretisiert. Der Plan des luxemburgischen Premierministers Pierre Werner sah eine Währungsunion binnen Jahren vor, der jedoch nach kurzer Zeit am Widerstand nationaler Vorbehalte scheitert. So löste sich der 1972 beschlossene „Wechselkursverbund“ (besser bekannt als „Währungsschlange“) zum großen Teil schon bald wieder auf, auch wenn er eigentlich als Ersatz für das „Bretton-Woods-System“ gedacht war.

1979 schmiedeten Deutschland und Frankreich unter der Führung von Bundeskanzler Helmut Schmidt und Präsident Valery Giscard d’Estaing das Europäische Währungssystem (EWS). Dieses System fester Wechselkurse hatte zum Ziel, größere Währungsschwankungen zu verhindern. Kern des Systems waren feste Wechselkursbandbreiten der teilnehmenden Währungen zueinander, welche auch im Krisenfall durch Interventionen der nationalen Notenbanken garantiert werden sollten. Zudem wurde hierfür erstmals eine „Referenz“ in Form eines Währungskorbes geschafften: die sog. „ECU“, die „European Currency Unit“. Weitere institutionelle Schritte sollten jedoch noch am politischen Willen scheitern. Das EWS an sich blieb jedoch bis zum Start der Währungsunion bestehen, und trug zu einem Abbau der Währungsschwankungen in Europa bei.

1988 entwickelte EU-Kommissionspräsident Jacques Delors als Kopf einer

Expertengruppe einen weiteren mehrstufigen Plan für eine Währungsunion. In insgesamt drei Stufen sollte die europäische „Wirtschafts- und Währungsunion“ (WWU) errichtet werden. Im Juni 1989 entschieden sich die zwölf Staats- und Regierungschefs der damaligen EG für die Umsetzung dieses Vorhabens. In der ersten Stufe der WWU wurde 1990 der Kapitalverkehr innerhalb der Mitgliedsstaaten freigegeben.

Im Vertrag von Maastricht im Jahr 1992 einigten sich die EU-Mitglieder darauf, die Währungsunion spätestens am 1.1.1999 in Kraft treten zu lassen.

Zu Beginn der zweiten Stufe nahm 1994 das Europäische Währungsinstitut in Frankfurt seine Arbeit auf. Es sollte nach Vollzug der Währungsunion die Aufgaben einer Europäischen Zentralbank (EZB) wahrnehmen. 1995 erhielt die Währung auch ihren Namen: Auf Vorschlag Deutschlands kann sich die Bezeichnung „Euro“ gegen die Alternativen „Franken“ und „Krone“ durchsetzen. Der Stabilitäts- und Wachstumspakt zur Disziplinierung der nationalen Haushalte als Voraussetzung für eine stabilitätsorientierte Währung wurde 1996 in Dublin beschlossen. Anhand sog. „Konvergenzkriterien“ bestimmten die Staats- und Regierungschefs 1998 die Teilnehmerländer der Euro-Zone. Von den 15 EU-Staaten wollten Großbritannien, Dänemark und Schweden vorerst nicht beitreten. Griechenland konnte die ökonomischen Aufnahmekriterien nicht erfüllen. Zudem nahm im gleichen Jahr die EZB ihre Arbeit auf, um die 3. Stufe der Währungsunion vorzubereiten.

Der Eintritt in diese 3. und letzte Stufe erfolgte planmäßig zum 1.1.1999 mit der Einführung des Euro als Buchgeld. Zum 1.1.2002 löste der Euro in den Teilnehmerstaaten endgültig die nationalen Währungen (nach einer Übergangszeit) als alleiniges Zahlungsmittel ab.

Neben den elf Gründungsländern der EWU kamen mit Griechenland (1.1.2001) und Slowenien (1.1.2007) zwei weitere Länder hinzu. Zum 1.1.2008 wird der Beitritt von Zypern und Malta vollzogen. Dann besteht die Währungsunion aus 15 von 27 EU- Mitgliedsstaaten.

Für die teilnehmenden Staaten begann mit der WWU ein politisches und ökonomisches „Experiment“, dessen Ausgang für niemanden sicher vorhersehbar war. Die Einzelwirkungen der Verschmelzung von zunächst elf und nun bald schon 15

Einzelwährungen in Europa sind auf äußerst komplexe Art miteinander verbunden, und waren im Vorfeld der Währungsunion nicht eindeutig absehbar.3

Die Meinungen über die Folgen der Währungsunion waren vielfältig. So gab es logischerweise im Vorfeld des Eintrittes in die 3. Stufe der Währungsunion Debatten zwischen Befürworten und Gegnern der Einführung der Gemeinschaftswährung.4

Die Befürworter verwiesen auf den Wegfall der Wechselkursrisiken für die nationale Wirtschaft, Kostensenkungen durch Wegfall der Transaktionsausgaben und die Abschaffung des Abwertungs- und Inflationsinstrumentes der anderen EWU-Mitglieder. Die Stabilität der Währung sollte durch die nach dem Vorbild der Deutschen Bundesbank geschaffenen Europäische Zentralbank gewährleistet sein.5

Doch auch die Kritiker bzw. Euro-Skeptiker führten zahlreiche ökonomische bzw. politische Argumente für ihr Anliegen ins Feld, den Start der Währungsunion zu verschieben; so sollten zuerst die Rahmenbedingungen soweit hergestellt sein, dass eine Währungsunion keine unkalkulierbaren Risiken für die europäische Wirtschaft, die Bürger und den Prozess der europäischen Integration insgesamt mit sich brächte. Am bekanntesten ist hierbei in Deutschland die Verfassungsklage von vier namhaften Professoren (Prof. Dr. Wilhelm Hankel, Prof. Dr. Wilhelm Nölling, Prof. Dr. Karl Albrecht Schachtschneider, Prof. Dr. Joachim Starbatty) geworden, die anhand einer ausführlichen Begründung argumentieren, dass bereits beim Start der Währungsunion die politische und wirtschaftliche Basis derart brüchig sei, dass das Projekt zum Scheitern verurteilt sein muss.6

Die vorliegende Arbeit hat es sich nun zum Ziel gesetzt, vor dem Hintergrund der Befürchtungen der Euro-Skeptiker eine Zwischenbilanz nach nahezu neun Jahren Währungsunion zu ziehen. Dabei wird in der Gesamtschau aller Indikatoren der Analyse eines deutlich: Die Währungsunion hat mehr Licht als Schatten gebracht, aber die Herausforderungen für die Währungshüter zum Erhalt der Stabilität des Euro werden auch in Zukunft nicht weniger - vielmehr steht eine große Bewährungsprobe bevor.

II. Aufbau und Methodik der Arbeit

Die vorliegende Arbeit hat es sich zum Ziel gesetzt, eine Zwischenbilanz nach neun Jahren Europäischer Währungsunion zu ziehen. Dabei soll eine kritische Herangehensweise verwendet werden. Drei zentrale Dokumente der Kritiker werden in Punkt III.1 hierfür ausgewählt. Dabei handelt es sich um namhafte Wirtschaftswissenschaftler aus dem Raum, die im Rahmen der deutschen Debatten um die Einführung des Euro eine gewisse Meinungsführerschaft inne hatten.

Die sich anschließende Analyse gliedert sich in acht gleich strukturierte Teile. Diese Grundstruktur hat folgendes Muster:

1. Kritische Erwartungen
2. Formulierung der Fragestellung und Auswahl der Indikatoren
3. Analyse der Indikatoren
4. Bewertung des bisherigen Ergebnisses anhand der Indikatoren

In einem ersten Schritt werden also die wichtigsten Argumente und Erwartungen der Euro-Skeptiker zum möglichen Verlauf der Währungsunion als sog. „Kritische Erwartungen“ zusammengefasst.

Aus den kritischen Erwartungen heraus werden in einem zweiten Schritt insgesamt acht Fragen formuliert, um die Entwicklung der Währungsunion zu hinterleuchten. Zur Beantwortung der Fragen werden ein oder mehrere politische bzw. ökonomische Indikatoren als geeignete Messlatte ausgewählt.

Die Auswertung der Indikatoren in Bezug auf den bisherigen Stand der Währungsunion erfolgt im dritten Schritt durch die Zuhilfenahme von gesicherten Statistiken, Analysen und Studien der EZB, der Bundesbank und weiterer seriöser Institutionen. Zudem werden offizielle Dokumente der europäischen Institutionen sowie renommierte Zeitungen und Zeitschriften als Quellen verwendet.

Dies dient in einem vierten Schritt als Basis einer Bewertung der Indikatoren.

Die Fragen und Indikatoren gliedern sich überblicksmäßig wie folgt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

In der abschließenden Bewertung werden die Ergebnisse aus den acht Fragen und 16 Indikatoren zu einem Gesamturteil zusammengefasst. Zudem wird ein Ausblick auf die aktuellen Herausforderungen für eine stabilitätsorientierte Geldpolitik formuliert.

III. Der Euro - eine Zwischenbilanz nach neun Jahren

1. Argumente und Erwartungen der Euro-Skeptiker: eine Messlatte für den Euro

Folgende Dokumente wurden als zentrale Zeugnisse des theoretischen und politischen Vorverständnisses der Euro-Skeptiker in Hinblick auf den vertraglich vereinbarten Beginn der Währungsunion ausgewählt:

- „Die EG-Währungsunion führt zur Zerreißprobe“, veröffentlicht in der Frankfurter llgemeinen Zeitung am 11. Juni 1992.
- „Der Euro kommt zu früh. Wirtschaftswissenschaftler nehmen Stellung zum geplanten Beginn der Europäischen Währungsunion“, veröffentlicht in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung am 09. Februar 19987
- Verfassungsbeschwerde der Professoren Dr. Wilhelm Hankel, Dr. Wilhelm Nölling, Dr. Karl Albrecht Schachtschneider und Dr. Joachim Starbatty vom 12.01.1998 gegen die Währungspolitik der Bundesrepublik Deutschland wegen Verletzung der Grundrechte der Beschwerdeführer aus Art. 38 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Publiziert in Buchform unter dem Titel „Die Euro-Klage. Warum die Währungsunion scheitern muss.“8

In die Auswertung der kritischen Erwartungen sowie in die weitere Bewertung ist insbesondere auch die Sichtweise von Schulz eingeflossen, formuliert in griffigen Thesen zum Thema „Die europäische Wirtschafts- und Währungsunion - Königs- oder Irrweg?“9 Im Kern bestand das Anliegen der Euro-Skeptiker darin, den Start der Europäischen Währungsunion zu verschieben.10 So sei „die wirtschaftliche Ausgangsituation […] denkbar ungeeignet“11, die „überhastete Einführung“12 würde die Mitgliedsstaaten „starke ökonomische Spannungen“13 auferlegen, die „zu einer politischen Zerreißprobe führen können“14. Insgesamt würde damit das Integrationsziel der EU insgesamt gefährdet.15

Das Risiko sehen Hankel et al. insbesondere im inneren Dissens über die Ausrichtung der Stabilitätspolitik und spitzen es auf die Frage zu, ob die Europäische Union in der Tat auch eine Stabilitätsgemeinschaft sei.16

„Das entscheidende Risiko liegt in einem inneren Dissens, der in die Währungsunion hineingetragen wird. Bisher konnten sich unterschiedliche Politiken und unterschiedliche wirtschaftspolitische Entwicklungen über Preise, Zinsen und Wechselkurse auspendeln. Diese Möglichkeiten gibt es in der Währungsunion nicht mehr. Wenn Konflikte über den richtigen Kurs innerhalb einer Währungsunion ausbrechen, dann wird zum politischen Streit, was vorher von Märkten nahezu geräuschlos kanalisiert und geregelt wurde. […] Eine konfliktbeladene Währungsunion wird nicht zum inneren Frieden beitragen, sondern sich als Sprengsatz einer Gemeinschaft erweisen.“17

Trotz der zahlreichen, nachvollziehbaren Argumente gegen die Einführung des Euro zum gewählten Zeitpunkt ging die Gemeinschaftswährung schließlich am 1.1.1999 an den Start, begleitet von unterschiedlichsten Erwartungen der Skeptiker wie auch der Befürworter. Der folgende Teil versucht nun eine erste Zwischenbilanz, nach nahezu neun Jahren Gemeinschaftswährung.

2. Kritische Erwartungen und tatsächliche Zwischenbilanz

Im Folgenden werden nun vor dem Hintergrund der kritischen Erwartungen der Euro- Skeptiker acht Kernfragen für die Zwischenbilanz formuliert, und mit Hilfe von politischen und wirtschaftlichen Indikatoren zur Beurteilung der bisherigen Entwicklung durchgeprüft und bewertet.

2.1 Tatsächliche Entscheidungsautonomie der EZB

2.1.1 Kritische Erwartungen

Hankel et al. sehen den Knackpunkt eines stabilitätsorientierten Kurses in einer möglichen Verpflichtung auf stabilitätswidrige Interventionen auf den Devisenmärkten. Die Sorge liegt u.a. darin begründet, dass die EZB von politischer Seite dazu gedrängt wird, den Außenkurs des Euro niedrig zu halten, um damit die Ausfuhrpreise für Güter zu senken und damit die Exportwirtschaft zu stützen. Übermäßige Interventionsverpflichtungen können dazu führen, dass die Geldwertstabilität bedroht ist.Die Kompetenz zur Änderung der Wechselkurse obliegt nach Art. 109 EGV beim Rat der Wirtschafts- und Finanzminister. Zwar darf die Wechselkurspolitik nicht die Preisstabilität gefährden; dennoch wird befürchtet, dass „der Art. 109 EGV keine funktionstüchtige außenwirtschaftliche Absicherung binnenwirtschaftlicher Stabilitätspolitik bildet.“18

Zudem wird sich auch die tatsächliche Wechselkurskompetenz mit Drittstaaten auf die Stabilität der europäischen Währung auswirken.

„Als Voraussetzung für eine erfolgreiche Politik der Preisstabilität müsste die Europäische Zentralbank auch die Wechselkurskompetenz gegenüber Drittlandswährungen besitzen. Da diese Kompetenzübertragung nicht vorgesehen ist, besteht die Gefahr, dass über politische Einflussnahme auf die Wechselkurse die Geldpolitik stabilitätswidrig konterkariert wird. Das gilt gleichermaßen für die Tatsache, dass Kapitalverkehrskontrollen gegenüber Drittländern immer noch möglich sind.“19

Grundsätzlich wird von Hankel et al. auch die tatsächliche Unabhängigkeit der EZB in Frage gestellt, und ein zu großer politischer Einfluss auf Entscheidungen der EZB befürchtet:

„Das politische Gezerre um die Kandidatur des Notenbankpräsidenten zeigt, dass offenbar ein Kandidat nicht genehm ist, weil er einer bestimmten nationalen stabilitätspolitischen Richtung zugerechnet wird. Die in die Öffentlichkeit gebrachte Kompromisslösung: Der erste Kandidat (Wim Duisenberg) wird zwar für acht Jahre entsprechend der eindeutigen Regelung des Vertrages bestimmt, erklärt aber - in welcher verbindlichen Form auch immer -, nach vier Jahren zurückzutreten, um Raum für den zunächst nicht durchsetzbaren Kandidaten Frankreichs zu schaffen. Solche Absprachen wären gesetz- und sittenwidrig zugleich; sie zeigen, dass die EZB schon vor ihrer Gründung in die Mühlen der Politik geraten ist.“ (S. 56f)

2.1.2 Fragestellung und Indikatoren

Kompetenzrechtliche Fragen und politische Einflussnahme sind zwei Variablen, welche die Entscheidungen von Institutionen maßgeblich beeinflussen können.

Daher wird nun Frage 1 formuliert:

Besitzt die EZB eine tatsächliche Entscheidungsautonomie in der Währungspolitik?

Zur Beurteilung dieser Frage werden folgende Indikatoren gewählt:

- Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank
- Währungspolitische Außenvertretungskompetenz der Länder der Eurozone

2.1.3 Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank

Die Unabhängigkeit der EZB vor jeglicher politischer Einflussnahme ist der wichtigste Pfeiler der Geld- und Währungsordnung im Euro-Währungsgebiet. Die EZB besitzt insgesamt die ausschließliche Zuständigkeit für die Durchführung der Geldpolitik. Dies ist sowohl im EG-Vertrag, wie auch in der ESZB-Satzung (Europäisches System der Zentralbanken) festgeschrieben und damit Teil des Primärrechts der EU. Dies soll sicherstellen, dass die EZB in der Verfolgung ihres vorrangigen Ziels zur Gewährung der Preisstabilität vor jeder Einflussnahme geschützt ist. Zudem ist es ein zentrales Element der Glaubwürdigkeit der Geldpolitik, dass Notenbanker keiner Weisung einer Regierung unterliegen, und damit in die Lage eines Konfliktes zwischen verschiedenen wirtschaftspolitischen Zielen kommen. Das Ziel der Preisstabilität genießt bei der EZB oberste Priorität. (zur Glaubwürdigkeit vgl. Punkt 2.3).20

Historisch gesehen gründet sich die Unabhängigkeit der EZB auf das Vorbild der Deutschen Bundesbank. Dabei war besonders der deutsche Erfahrungshintergrund ausschlaggebend, dass Stabilität und Notenbankautonomie die bemerkenswerte Stabilität der D-Mark über mehrere Dekaden hinweg erst möglich gemacht hatten. Damit wurde insbesondere der Versuch Frankreichs vereitelt, die Zentralbank für Ziele der Beschäftigungs- oder Konjunkturpolitik zu „missbrauchen“.21

Die Unabhängigkeit der EZB besitzt mehrere Komponenten:22

- Institutionelle Unabhängigkeit
- Rechtliche Unabhängigkeit
- Personelle Unabhängigkeit der Mitglieder der Beschlussorgane der EZB x Funktionelle und operationelle Unabhängigkeit
- Finanzielle und organisatorische Unabhängigkeit

Rechtlicher Kern der institutionellen Unabhängigkeit ist Art. 108 EGV:

„Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diesen Vertrag und die Satzung des ESZB übertragenen Befugnisse, Aufgaben und Pflichten darf weder die EZB noch eine nationale Zentralbank noch ein Mitglied ihrer Beschlussorgane Weisungen von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderer Stellen einholen oder entgegennehmen. Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten verpflichten sich, diesen Grundsatz zu beachten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Beschlussorgane der EZB oder der nationalen Zentralbanken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.“

Nach Art. 108 EGV ist es also der EZB, den nationalen Zentralbanken oder den Mitgliedern der Beschlussorgane untersagt, sowohl nach Aufträgen zu ersuchen, noch diese entgegenzunehmen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass für die Durchführung der Geldpolitik erforderliche Informationen bereitgestellt oder abgerufen werden können, wohl ist ein Dialog zulässig.23Zudem schreibt dieser Artikel eine Selbstverpflichtung der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und der Regierungen vor, auch keinen Versuch der Einflussnahme zu unternehmen.24Der Schutz der institutionellen Unabhängigkeit der EZB geht dabei nach herrschender Meinung über jenen der Bundesbank deutlich hinaus. So schreibt Kempen:

„Sie ist stärker ausgeformt, als sie es jemals für die Deutsche Bundesbank war. Die Deutsche Bundesbank war und ist allein auf der Ebene des einfachen Gesetzes (§ 12 S. 2 BBankG) weisungsfrei gestellt, was zur Folge hat, dass der Bundesgesetzgeber diese Unabhängigkeit auch ganz oder partiell beseitigen könnte. Demgegenüber wäre die Unabhängigkeit auf der gemeinschaftsrechtlichen Ebene nur im Wege der vorbereitungsintensiven und schwerfälligen Vertragsänderung (Art. 48 EUV) zu modifizieren.“25

Dennoch räumt auch Kempen ein, dass es ebenfalls die Rechtsmeinung gibt, welche eine verfassungsrechtliche Garantie für die Bundesbank eingeräumt sieht.26Dies lässt jedoch den Status der EZB unberührt, der damit zumindest dem der Deutschen Bundesbank in Zeiten der D-Mark entspricht.

Eine weitere Voraussetzung für die Unabhängigkeit der Mitglieder der EZB ist die eigene Rechtspersönlichkeit der Zentralbank, welche ihr damit rechtliche Unabhängigkeit verleiht. So heißt es in Art. 107 Abs. 2 EGV: „Die EZB besitzt Rechtspersönlichkeit.“ Desweiteren verleiht Art. 9.1 der ESZB-Satzung die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften zuerkannt ist:

„Die EZB, die nach Artikel 107 Absatz 2 dieses Vertrags mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist, besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen“

Auch wenn die EZB nach dem EG-Vertrag eine politische Funktion ausübt, kann sie nicht als Organ der Gemeinschaft im eigentlichen Sinne angesehen werden. Dies begründet sich daraus, dass die EZB nicht in Art. 7 EGV genannt ist, welcher alle Organe abschließend aufzählt, die zur Wahrnehmung der durch EG-Vertrag an die Gemeinschaft übertragenen Aufgaben eingerichtet sind (diese sind das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission, der Gerichtshof und der Rechnungshof). Vielmehr ist die EZB als spezielle Einrichtung des Gemeinschaftsrechtes anzusehen, deren Rechtsgrundlage ein eigener Artikel im EG-Vertrag bildet (Art. 8 EGV). Damit wird die Tätigkeit der EZB auf einen klar definierten besonderen Bereich beschränkt und klar von den anderen Gemeinschaftsorganen abgegrenzt. Eine gegenseitige Aufgabenübertragung ist nicht vorgesehen oder möglich.27 Zudem steht es der EZB frei, auch vor dem EuGH Klage zu erheben, wenn sie ihre Rechte durch ein Organ der Gemeinschaft oder einen Mitgliedsstaat bedroht sieht.28

Die rechtliche Unabhängigkeit hat auch eine internationale Dimension: „Als Rechtsperson im Sinne des Völkerrechts kann die EZB unter andere in ihrem Zuständigkeitsbereich internationale Abkommen schließen und an der Arbeit internationaler Organisationen […] mitwirken.“29

Die rechtliche Unabhängigkeit wird durch die personelle Unabhängigkeit der Mitglieder der Beschlussorgane der EZB flankiert. Diese wird in der ESZB-Satzung durch mehrere Mittel sichergestellt:

- Eine Festlegung von relativ langen Amtszeiten (mind. 5 Jahre für die Präsidenten der Nationalen Zentralbanken, wobei Wiederernennung möglich ist).
- Eine einmalige Amtszeit von acht Jahren für Mitglieder des Direktoriums.
- Politisch motivierte Entlassungen aufgrund von Entscheidungen einzelner >Direktoriumsmitglieder sind nicht möglich; lediglich eine Amtenthebung nach Art.4 der ESZB-Satzung ist vorgesehen für solche Fälle, in denen ein Mitglied des Direktoriums die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat. Die Enthebung kann aber nur durch den EuGH auf Antrag des EZB-Rate oder des Direktoriums vollzogen werden.30
- Ebenso unterliegen die Präsidenten der Nationalen Zentralbanken einem gewissen Schutz vor politischem Druck. So können diese auch nur nach den Verfahren der entsprechenden Zentralbankgesetze aus dem Amt entlassen werden, wobei es hierbei ein Anrufungsrecht beim EuGH gibt.31
- Desweiteren sind Nebenbeschäftigungen oder Nebenämter der Mitglieder des Direktoriums nicht zulässig.32

Die funktionelle und operationelle Unabhängigkeit setzt sich aus verschiedenen Bestimmungen des EGV und der ESZB-Satzung zusammen. Insgesamt sollen sie sicherstellen, dass die EZB alle Befugnisse und Zuständigkeiten besitzt, welche zur Erreichung des vorrangigen Ziels der Wahrung der Preisstabilität vorhanden sein müssen. Diese sich damit ergebenden Aufgabenkomplexe sind insbesondere:

- Festlegung und Ausführung der Geldpolitik (Art. 105 Abs. 2 EGV)
- Durchführung von Devisengeschäften (Art. 105 Abs. 2 EGV)
- Haltung und Verwaltung der offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten (Art. 105 Abs. 2 EGV)
- Förderung des reibungslosen Funktionierens der Zahlungssysteme (Art. 105 Abs. 2 EGV)
- Ausschließliches Recht auf Banknotenemission und damit Monopol auf die Herausgabe von gesetzlichen Zahlungsmitteln (Art. 106 Abs. 1 EGV), mit Ausnahme von genehmigten Münzemissionen von Mitgliedsstaaten (Art. 106 Abs. 2 EGV). Damit wird die vollständige Kontrolle über die Geldbasis im Euroraum gewährleistet.
- Anhörungsrecht zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Gemeinschaft sowie Recht auf Stellungnahme gegenüber Einrichtungen und Behörden von Gemeinschaft und Mitgliedsstaaten bei Fragen im Zuständigkeitsbereich der EZB (Art. 105 Abs. 4 EGV)
- Beitrag zur reibungslosen Durchführung von ergriffenen Maßnahmen der zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems. (Art. 105 Abs. 4 EGV)

Zudem legen institutionelle Regelungen für die Wechselkurspolitik fest, dass die einheitliche Geldpolitik sowie die Wechselkurspolitik mit dem vertraglich fixierten Ziel der Preisstabilität in Einklang stehen müssen (vgl. hierzu auch Art. 4 EGV). Darüberhinaus untersagt Art. 101 Abs. 1 EGV der EZB und den Nationalen Zentralbanken die Gewährung von Krediten an den öffentlichen Sektor oder der Ankauf von Schuldtiteln. Damit ist das Eurosystem vor Begehrlichkeiten der staatlichen Ebenen gewahrt, mithilfe von Zentralbankgeld die öffentlichen Ausgaben zu finanzieren.33 Kreditinstitute in öffentlichem Eigentum jedoch werden nach Maßgabe von Art. 101 Abs. 2 bei der Bereitstellung von Zentralbankgeld wie private Kreditinstitute behandelt. Zur Ausgestaltung der Geldpolitik verfolgt die EZB eine konkrete Strategie. Diese wird in Punkt 2.2 analysiert.

Zur vorschriftsmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben verfügt die EZB zudem über finanzielle und organisatorische Unabhängigkeit. Durch die Nationalen Zentralbanken wird das Kapital der EZB gezeichnet und eingezahlt. Der Haushalt der EZB ist eigenständig und unabhängig von dem der EU. Personal- und Strukturentscheidungen können in eigenem

Erachten getroffen werden. Als supranationale Organisation erhält die EZB die zur

Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Vorrechte und Befreiungen auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten.34 Dennoch können die Mitgliedstaaten hier indirekten Einfluss ausüben.

„Hinsichtlich der Unabhängigkeit der Nationalen Zentralbanken in Finanz- und Haushaltsfragen sowie Personalangelegenheiten üben die Mitgliedstaaten als (zuweilen alleinige) Teilhaber ihrer jeweiligen Nationalen Zentralbanken oder als nationale Gesetzgeber einen gewissen Einfluss auf die Haushalte der

Nationalen Zentralbanken, die Gewinnausschüttung und die

Personalausstattung aus.“35

Doch auch diesem möglichen Einflusspfad wird dadurch Grenzen gesetzt, dass „die Ausübung dieser Rechte die Nationalen Zentralbanken nicht darin behindern darf, ihre eurosystembezogenen Aufgaben wahrzunehmen.“36

Auch wenn die EZB formal umfassend vor der politischen Einflussnahme geschützt scheint, hat es in der noch jungen Geschichte der Währungsunion immer wieder Bestrebungen von Seiten der Regierungen gegeben, die „Wehrhaftigkeit“ der Währungshüter auf die Probe zu stellen. Im Folgenden sollen einige solcher Fälle exemplarisch skizziert werden:

Schon Ende 1998, also noch vor Eintritt in die 3. Stufe der Währungsunion, setzte die frisch gewählte Bundesregierung unter Bundeskanzler Gerhard Schröder die EZB unter Druck. Der neue Finanzminister Oskar Lafontaine forderte Anfang November 1998 eine deutliche Leitzinssenkung, um damit Konsum und Investitionen anzuregen und so den Kampf gegen die Arbeitslosigkeit zu unterstützen. Zudem formulierte er die Notwendigkeit der Regulierung der Wechselkurse. Die Bundesbank und die EZB reagierten scharf auf diese versuchte Einflussnahme auf die Zinsentscheidungen, und werteten dies als Verstoß gegen Art. 107 EGV, der schon den Versuch der Einflussnahme durch Regierungen untersagt.37 Zudem stellten die Währungshüter generell in Zweifel, „ob mit einer Senkung der Leitzinsen angesichts des ohnehin niedrigen Zinsniveaus Konsum und Investitionen angeregt werden könnten. Der beste Beitrag der Geldpolitik für Wachstum und Beschäftigung sei die Herstellung von Vertrauen in die Stabilität.“38 Insbesondere bei den anderen Mitgliedern der Eurogruppe stieß dieses Vorpreschen der

Regierung Schröder auf Befremden.39Anfang Dezember 1998 erfolge schließlich eine

Senkung des Leitzinses, noch unter Federführung der Deutschen Bundesbank. Begründet wurde dies mit ökonomischen Gesichtspunkten. Hierzu kommentierte die Wirtschaftswoche:

„Am Ende fühlten sich alle als Sieger. Bundesfinanzminister Oskar Lafontaine, Noch-Bundesbankpräsident Hans Tietmeyer und der Präsident der Europäischen Zentralbank (EZB), Wim Duisenberg - alle drei schrieben die

überraschende Zinssenkung vorletzte Woche auf ihr Konto. Bundesbanker Tietmeyer genoss das Gefühl, ein letztes Mal Europas Zentralbanken den Marschbefehl erteilt zu haben. Lafontaines Genugtuung über den Zinsschritt war gar so groß, dass er altklug die Notenbanker mahnte, nun müsse aber auf die Preisstabilität geachtet werden. Und Duisenberg kann weiter im Glauben leben, dass die EZB ihre Zinsentscheidungen nach rein ökonomischen

Erwägungen trifft. Das erste Gefecht zwischen Politik und EZB endete unentschieden. Angesichts schwacher Konjunkturaussichten und stabiler Preise fiel es den Notenbankern nicht schwer, die Zinsschraube von Dublin bis

Paris - lediglich Italien klinkte sich aus - um 0,3 Prozentpunkte auf 3,0 Prozent zu lockern und so den Euro-Start zu versüßen.Doch der Schein trügt. Mag der Start in die Währungsunion auch noch so einträchtig verlaufen, die EZB fürs erste aus der Schlusslinie sein, der nächste Angriff kommt bestimmt.“40

Bei der geplanten EU-Verfassung trug die EZB ebenfalls in einigen Punkten Bedenken hinsichtlich der Bewahrung der Unabhängigkeit vor. Dies geht aus einer Stellungnahme hervor, welche Notenbankpräsident Trichet im April 2004 an die amtierende irische Ratspräsidentschaft richtete. So sollten Ziele wie „nicht-inflationäres Wachstum“ und „Preisstabilität“ nicht nur für die Notenbank, sondern für die EU generell festgeschrieben werden. Zudem sollte die EZB keinesfalls als ein Organ der EU angesehen werden, weil damit die Verpflichtung zu einer loyalen Zusammenarbeit mit anderen EU-Organen gegeben wäre, und de facto in eine Vorabkoordinierung von Fiskal- und Geldpolitik münden könnte.41 Den Bedenken der EZB wurde in vielen Punkten Rechnung getragen. Nachdem unlängst aber die gescheiterte EU-Verfassung zugunsten eines abgespeckten „Grundlagenvertrages“ ersetzt wurde, musste die EZB abermals für die Sicherung ihres institutionellen Sonderstatus in diesem Vertrag intervenieren.42

Im Vorfeld des französischen Präsidentschaftswahlkampfes kam es im Dezember 2006 zu teils heftigen Angriffen der aussichtsreichsten Kandidaten um das höchste französische Staatsamt auf die Unanhängigkeit der EZB. Die sozialistische Kandidaten Ségolène Royale wie auch ihr Konkurrent Nicolas Sarkozy formulierten klar die Bestrebungen, nach einem

Wahlsieg die Rechtslage dahingehend ändern zu wollen, dass die EZB verstärkt einer politischen Kontrolle unterworfen wird, um auch wirtschaftspolitischen Zielen zu dienen. Es ist davon auszugehen, dass die altbekannte französische Abneigung gegen eine unabhängige Geldpolitik der EZB hier als willkommenes Wahlkampfthema herhalten sollte. So fordern französische Politiker auch schon seit längerem eine sog. „Wirtschaftsregierung“ der EU als Gegenpol zur EZB.43 Gleichwohl hat es im Rahmen der Verhandlungen zum EU-Grundlagenvertrag im Mai 2007 Stimmen gegeben, die neue französische Regierung unter Sarkozy würde dessen Annahme nun an Bedingungen zur Schwächung der EZB knüpfen, um damit Druck auf die EU-Partner auszuüben.44 Diesen Bestrebungen jedoch hat die deutsche Bundeskanzlerin Merkel bereits eine deutliche Absage erteilt. So formulierte sie in einem Handelsblatt-Interview im Juli 2007:

„Ich habe doch schon im französischen Wahlkampf auch in Bezug auf die sozialistische Kandidatin Ségolène Royal darauf hingewiesen, dass ich bezüglich der EZB und ihrer Unabhängigkeit eine unverrückbare Meinung habe. Es ist nicht das erste Mal, dass es zwischen Deutschland und Frankreich Differenzen bei diesem Thema gibt. Letztlich begleitet dies die gesamte Geschichte der EZB. Für Deutschland ist die Unabhängigkeit der EZB Grundlage für die Akzeptanz des Euros. Deshalb gibt es hier keinen Bewegungsspielraum.“45

Desweiteren stellte sie klar, dass die Bundesregierung an einem übergeordneten Ziel der Inflationsbekämpfung für die Währungspolitik festhalten und auch keine „Wirtschaftsregierung“ der Euro-Gruppe im Sinne der Überlegungen der französischen Regierung unterstützen will. Der Prozess der wirtschaftspolitischen Koordinierung soll nach Meinung der Bundesregierung weiterhin innerhalb des Lissabon-Prozesses stattfinden.46

2.1.4 Währungspolitische Außenvertretungskompetenz der Länder der Eurozone

Nach Art. 107 Abs. 2 EGV besitzt die EZB ausdrückliche Rechtspersönlichkeit. Im Innenverhältnis der EU wird dies durch Art. 9 Abs.1 ESZB-Satzung näher bestimmt.47Im Außenverhältnis, also im völkerrechtlichen Verkehr, besitzt die EZB partikuläre und partielle Völkerrechtssubjektivität, da die umfassende Vertragsschlusskompetenz nach Art.

281 EGV nur der EG zugesprochen wird. Dies bedeutet, dass die EZB nur in jenen

Bereichen internationale Verträge eingehen darf, die in ihren Kompetenzbereich fallen.48

„Aus den Befugnissen nach Art. 6.2 und 23 der ESZB-Satzung, wonach sich die EZB an internationalen Währungseinrichtungen beteiligen und, „soweit zweckdienlich“, Beziehungen mit internationalen Organisationen aufnehmen kann, wurde geschlossen, dass die EZB ermächtigt sei, zu diesem Zweck völkerrechtliche Übereinkünfte abzuschließen, womit ihr also auch Völkerrechtssubjektivität zugesprochen wird.“49

Gleichwohl kann die EZB dennoch nicht als internationale Organisation oder als Supranationale Organisation angesehen werden.50 Vielmehr stellt sich die EZB „als eine spezifische Organisations- und Handlungsform der Gemeinschaft dar, der Völkerrechtssubjektivität zukommt.“51 Insgesamt wurde die EZB im internationalen Verkehr auch völkerrechtlich durch Willensakte von Drittstaaten und Organisationen als Rechtssubjekt anerkannt.52 Damit sind alle notwendigen rechtlichen Grundlagen für eine wirkungsvolle internationale Vertretung der EZB im Rahmen ihrer Kompetenzen gegeben.

Im Bereich der Außenkompetenzen ist zwischen Belangen der Wirtschaftspolitik im Allgemeinen und der Währungspolitik im Speziellen zu unterscheiden. Die materielle Zuständigkeit im Bereich der Wirtschaftspolitik ist auch nach der Wirtschafts- und Währungsunion grundsätzlich im Bereich der Mitgliedstaaten verblieben, der Union kommen nur koordinierende Funktionen zu.53 Nur im speziellen Bereich der Währungspolitik nach Art. 105 EGV hat ein Souveränitätstransfer auf die Gemeinschaft stattgefunden. Dabei ist nach äußerer und innerer Währungspolitik im Sinne des Art. 4 EGV zu unterscheiden:54 x Die „innere Währungspolitik“umfasst die Geld-, Zins- und Kreditpolitik x Die „äußere Währungspolitik“ umfasst die Wechselkurspolitik

Die „innere Währungspolitik“ obliegt der alleinigen Verantwortung der EZB. Daher ist in diesem Bereich auch nach außen gerichtetes Handeln allein auf die EZB beschränkt. Bei der „äußeren Währungspolitik“jedoch kommt der EU grundsätzlich die Verantwortung zu, wobei der EGV auch hier genügend Handlungsspielraum für die EZB eröffnet um

Einfluss zu nehmen.55

Die „äußere Währungspolitik“ gliedert sich in folgende Bereiche, welche nun einer genaueren Analyse der Kompetenzzuordnung unterzogen werden:56

- Ausführung der Wechselkurspolitik (Art. 111 EGV)
- Durchführung der Devisengeschäfte (Art. 105 Abs. 2 EGV; Art. 23 ESZB-Satzung) x Halten und Verwahren von Währungsreserven (Art. 105 Abs. 2 EGV) x Finanzmarktaufsicht (Art. 105 Abs. 5, Abs. 6 EGV; Art. 25 ESZB-Satzung) x Vereinbarungen über Zahlungssysteme (Art. 22 ESZB-Satzung) x Internationale Zusammenarbeit (Art. 6 ESZB-Satzung)
- Geschäfte mit dritten Ländern und internationalen Organisationen (Art. 23 ESZB- Satzung)
- Erhebung statistischer Daten (Art. 5.1 ESZB-Satzung)

Die Außenkompetenz für Wechselkursfestlegungen liegt nicht bei der EZB, sondern klar beim sog. „ECOFIN“-Rat, dem Rat der Wirtschafts- und Finanzminister der EU. Damit schränkt Art. 111 EGV den Handlungsspielraum der EZB ein. Sobald aber kein festes Wechselkurssystem nach Art. 111 Abs. 1 oder ein Abkommen nach Art. 111 Abs. 3 vorliegt, fällt die Devisenpolitik wieder der EZB zu. Ein Einfluss des ECOFIN-Rates beschränkt sich in diesem Fall nur noch auf die sog. „allgemeinen Orientierungen“ nach Art. 111 Abs. 2 EGV. Zusammengefasst bedeutet dies, dass die EZB auf den internationalen Devisenmärkten grundsätzlich frei intervenieren kann, wenn dies für die Stabilität von Wechselkursen sinnvoll erscheint.57 Dennoch bliebe theoretisch für die politische Einflussnahme der Weg über die Einführung fester Wechselkurssysteme, der jedoch zur Zeit nicht in großem Stil verfolgt wird, sieht man einmal vom WKM-II Mechanismus im Zusammenhang mit der Erweiterung der Eurozone ab. So kommt insbesondere ein Währungsabkommen mit den USA nach Meinung von Experten zurzeit nicht in Frage.58

Die EZB besitzt die alleinige Kompetenz zur Durchführung von Devisengeschäften mit

Drittstaaten, welche auch als Instrument einer aktiven Wechselkurspolitik der EZB eingesetzt werden (Interventionen bei zu hohem oder niedrigem Euro-Kurs). Doch diese Interventionen werden in der Praxis durch den vertraglich festgelegten Zielkatalog der EZB beschränkt. Ziel ist nicht die Wechselkursstabilität, sondern ausdrücklich die Preisstabilität.59

„Eventuell vorzunehmende Devisengeschäfte müssen sich also am geldpolitischen Ziel, der Preisstabilität ausrichten. Unter Preisstabilität wird aber die binnenwirtschaftliche Preisniveaustabilität verstanden, die sich an der Inflationsrate orientiert. Devisenmarktinterventionen können also nur dann durchgeführt werden, wenn ein sehr schwacher Wechselkurs den Euro durch überteuerte Importe einen negativen Einfluss auf die Entwicklung der Inflation hat oder gegenteilig ein zu starker Euro zu einen Deflation führen könnte.“60

Weiterhin muss die EZB bei Devisenmarktinterventionen stets berücksichtigen, dass diese nur „im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb durchgeführt werden.“61, und daher nur einen Ausnahmefall darstellen können.62 Wirtschaftspolitisch begründete Interventionen sind auch nur dann zulässig, wenn dies das primäre Ziel der Preisstabilität nicht beeinträchtigt.63 In der Praxis der vergangenen Jahre zeigt sich, dass die EZB nur sehr verhalten mit dem Instrument der Intervention umgeht. Bei zwischenzeitlichen Euro-Höchstständen nahe an einem Kurs von 1,40 EUR zum

Dollar. Im Dezember 2004 beispielsweise haben sich Experten zur

Interventionswahrscheinlichkeit der EZB dahingehend geäußert, dass diese nur bei einer weiteren extremen Wechselkursentwicklung wahrscheinlich ist.64

Das Halten und Verwahren von Währungsreserven geschieht generell durch die EZB bzw. den angehörenden Nationalen Zentralbanken in deren Auftrag. Dies schließt natürlicherweise die Kompetenz ein, mit internationalen Finanzinstitutionen und Organisationen in Kontakt zu stehen und solche Geschäfte zu tätigen.65 Im Bereich der Finanzmarktaufsicht wird der EZB nur ein „Beitrag“ zur reibungslosen Durchführung der Finanzmarktaufsicht zugebilligt, auch wenn die Internationalisierung des Kapitalmarktes bzw. der Bankgeschäfte eine stärker stabilisierende und kontrollierende Funktion durch ein mögliches Aufsichtsrecht der EZB nahe legen. Damit liegt aktuell aber auch keine direkte Außenkompetenz der EZB in diesem Bereich vor.66Dennoch wird der

EZB in den einschlägigen internationalen Foren und Gremien der Finanzaufsicht ein Beobachterstatus eingeräumt, wie z.B. im Forum für Finanzstabilität (FSF).67Hier kann die EZB ihre eigenen Standpunkte äußern.68

Das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme soll nach den Bestimmungen des EGV und der ESZB-Satzung nicht nur innerhalb der Gemeinschaft gewährleistet sein, sondern auch im Verkehr mit Drittstaaten. Daher besitzt die EZB auch in diesem Bereich die explizite Außenkompetenz. Beispiele aus der praktischen Arbeit der EZB ist hierfür das sog. TARGET-System, welches nationale Abrechnungssysteme der Euro-Gruppe mit Drittstaaten verbindet und so die Abwicklung von grenzüberschreitenden Großzahlungen möglich macht. Auf internationaler Ebene hat die EZB das internationale Zahlungssystem CLS (Continous Linked Settlement) forciert und etabliert, und wirkt darin neben der Federal Reserve als zweites Überwachungsorgan für internationale Devisentransaktionen.69 Die Modalitäten der internationalen Zusammenarbeit sind generell in Art. 6 ESZB- Satzung festgelegt. Diese Zusammenarbeit umfasst alle internationalen Aktivitäten, wie Verhandlungen, Konsultationen, Vereinbarungen oder die Teilnahme an internationalen Gremien: jedoch nur, wenn Aufgaben der EZB betroffen sind.70

Hinsichtlich der Vertretung gemeinsamer Positionen in internationalen Institutionen wie dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und der G7 konkurrieren in der Praxis die EZB, die Kommission und die Ratspräsidentschaft miteinander. Eine weitere Komplikation entsteht dabei dadurch, dass die unter den Mitgliedsstaaten rotierende Ratspräsidentschaft unter Umständen gar nicht Mitglied der Währungsunion ist. In diesem Fall soll die gemeinsame Position durch den Vorsitz der so genannten Euro-Gruppe vertreten werden, in der die Mitglieder der Währungsunion zusammengefasst sind.71

Ingesamt „hängt die Beteiligung von der Aufgabenteilung innerhalb der Gemeinschaft sowie zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedsstaaten ab. Je nach Thema kann die Mitwirkung der EZB in internationalen Organisationen und Foren von der ausschließlichen Vertretung politischer Standpunkte der Europäischen Gemeinschaft bin hin zur Formulierung eigener Standpunkte der EZB neben denen anderer politischer Entscheidungsträger auf Gemeinschaftsebene oder nationaler Ebene reichen.“72

Die EZB unterhält im Rahmen ihrer Kompetenzen Beziehungen zu internationalen

Organisationen wie dem IWF und der OECD, an deren Beratungen die EZB als Beobachter teilnehmen kann, wenn Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit betroffen sind. Bei informellen Foren wie den G-7, G-8 oder G-20 werden regelmäßig auch Treffen der Finanzminister bzw. Notenbankpräsidenten abgehalten, um über zentrale internationale Wirtschafts- und Finanzfragen zu beraten. Schwerpunkt der Sitzungen sind die wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklungen und Aussichten in den jeweiligen Ländern sowie Fragen der Wechselkursentwicklung und der Weltwirtschaft.73Was hier die Rollen- und Zuständigkeitsverteilung betritt,

„so vertritt der Präsident der EZB die Standpunkte des Eurosystems zur Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet, während der Präsident der Eurogruppe an den Gesprächen über die sonstigen Wirtschaftsentwicklungen und die Wirtschaftspolitik im Euroraum teilnimmt.“74

Um in den Wechselkursfragen mit einer Stimme zu sprechen, die wie geschildert in die gemeinsame Zuständigkeit der EZB und des EU-Rates fallen, werden die Standpunkte in diesen Foren vorher zwischen beiden Institutionen abgestimmt.75

Die EZB unterhält zu Finanzinstitutionen und internationalen Organisationen Beziehungen, um den Kauf und Verkauf von Devisen und Edelmetallen abzuwickeln, sowie Bankgeschäfte zu tätigen. Damit besitzt die EZB eine weit reichende Außenkompetenz für die Ausführung ihrer Geldpolitik.76

Verlässliche statistische Daten sind die Grundlage für die geldpolitischen Entscheidungen der EZB und damit Voraussetzung für eine einheitliche Geldpolitik. Entsprechend der Satzung erhebt die EZB die relevanten Daten, wobei sie hierzu auch mit Einrichtungen anderer Länder und internationalen Organisationen kooperiert, und bzgl. der Systematik der Datenerhebung auch eigene Standpunkte formuliert. Innerhalb der EU arbeitet die EZB eng mit dem statistischen Amt der Kommission (Eurostat) zusammen.77

2.1.5 Bewertung:

Auch wenn die verschiedenen Fälle der vergangenen Jahre zeigen, dass es immer wieder Gegenstand von politischen Diskussionen ist, die Unabhängigkeit der EZB zugunsten einer stärker wirtschaftspolitisch orientierten Kontrolle der Geldpolitik zu schmälern - bislang sind keine substanziellen Entwicklungen erkennbar, die in Richtung einer Beschneidung des bestehenden Handlungs- und Entscheidungsspielraums der EZB gehen. Es muss immer zwischen politischer Rhetorik und tatsächlich durchführbarer bzw. machbarer Maßnahmen unterschieden werden. Im Moment ist es definitiv nicht möglich, dass sich alle 27 EUStaaten auf eine politische Kontrolle der EZB einigen könnten. Daher blieb und bleibt die Unabhängigkeit der EZB formal unangetastet.

Dennoch darf nicht unterschätzt werden, dass sich die EZB nicht in einem luftleeren Raum bewegt. Die Entscheidungsträger nehmen sehr wohl politische Stimmungen und wirtschaftliche Entwicklungen durch Dialog und Analyse auf, und machen sie zum Gegenstand ihrer Beratungen über den zukünftigen Kurs der Geldpolitik.

Bei den währungspolitischen Außenbeziehungen muss sich die EZB in einigen Bereichen die Kompetenzen mit dem Rat und der Kommission teilen. Damit kommt es insbesondere in internationalen Institutionen zu einer segmentierten Vertretung europäischer Wirtschaftsinteressen, die nur durch einen gewissen Aufwand zu koordinieren sind. Die

Vertretungskompetenzen bei Handel (Kommission und Rat), Wirtschaft (eher

Mitgliedstaaten) und Währung (Rat und EZB) sind nicht in einer Hand. In dem der EZB zustehenden Verantwortungsbereich kann diese aber unabhängig von politischen Weisungen agieren. Dies spielt insbesondere beim Wechselkurs des Euro zum Dollar eine gewichtige Rolle. Dieser ist frei von den Marktkräften bestimmbar und nicht politisch durch eine Wechselkursvereinbarung bestimmt. Durch die jüngsten Kursexplosionen des Euro-Dollar-Kurses entsteht nun politischer Druck auf die EZB, zur Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit die Zinsen zu senken. Dies kann aber im Zusammenhang mit der steigenden Inflation (insbesondere aufgrund steigender Rohstoff- und Energiepreise) kontraproduktiv zum Ziel der Preisniveaustabilität auswirken. Daher ist die EZB gut beraten, unabhängig von politischen Erwägungen die Stabilität der Preise als Richtschnur des Handels beizubehalten.

[...]


1Zippel, Wulfdiether: Der Euro als Leitwährung. Ein Vergleich mit Dollar und Yen. Politische Studien Heft 363 (1999), S. 61

2 Der Überblick ist zusammengestellt aus folgenden Quellen: Europäische Zentralbank: Geschichte, Rolle und Aufgaben. - Frankfurt 2007; Friedl, Sven: Die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion. - Berlin 2003; Görgens, Egon; Ruckriegel, Karlheinz; Seitz, Franz: Europäische Geldpolitik. - Stuttgart 2004

3Vgl. Zippel, Wulfdiether: Euro als Leitwährung, a.a.O., S. 61

4 Vgl. zur deutschen Debatte z.B. Richter, Rudolf: Deutsche Geldpolitik 1948 - 1998, - Tübingen 1999, S. 128ff.

5Vgl. hierzu z.B. Manager-Magazin: Ein Manifest für den Euro. In: Manager Magazin 9/1997 vom

01.09.1997, S. 8

6Hankel, Wilhelm et. al.: Die Euro-Klage. Warum die Währungsunion scheitern muss. - Reinbek 1998, S. 9

7 Starbatty (Starbatty, Joachim: Sieben Jahre Währungsunion - Erwartungen und Realität. - Tübingen 2006. = Tübinger Diskussionsbeitrag Nr. 308, S.1) bezeichnet diese beiden Veröffentlichungen nach der Hauptinitiatorin, Frau Prof. Dr. Renate Ohr, als Manifest Ohr I (MF Ohr I) und Manifest Ohr II (MF Ohr II). Diese Bezeichnungen sollen hier übernommen werden.

8Hankel, Wilhelm et. al.: Die Euro-Klage. Warum die Währungsunion scheitern muss. - Reinbek 1998

9 Schulz, Wilfried: Pointierte Thesen zum Thema: „Die europäische Wirtschafts- und Währungsunion - Königs- oder Irrweg?“. - München 1997

10vgl. Starbatty, J.: Sieben Jahre Währungsunion, a.a.O, S. 1

11MF Ohr II, Tz. 5

12MF Ohr I, Tz. 10

13MF Ohr I, Tz. 10

14MF Ohr I, Tz. 10

15Vgl. MF Ohr I, Tz. 10

16Hankel, Wilhelm et. al.: Die Euro-Klage, a.a.O., S. 25f

17Ebda., S. 26f

18Ebda., S. 53

19MF Ohr I, Tz. 6

20Vgl. Europäische Zentralbank: Die Europäische Zentralbank. Geschichte, Rolle und Aufgaben. - Frankfurt 2004. S. 135

21vgl. Kempen, Bernhard: Art. 108 Unabhängigkeit der Zentralbank. - München 2003. In: Streinz, Rudolf (Hrsg.): EUV/EGV. Beck’scher Kurzkommentar, S. 1332

22Vgl. Europäische Zentralbank: Geschichte, Rolle und Aufgaben, a.a.O., S. 136

23Vgl. Europäische Zentralbank: Geschichte, Rolle und Aufgaben, a.a.O., S. 136

24Vgl. ebda., S. 136

25Kempen, Bernhard: Art. 108, a.a.O., S. 1333

26Vgl. ebda., S. 1333

27Vgl. Europäische Zentralbank: Geschichte, Rolle und Aufgaben, a.a.O., S. 47f

28Vgl. ebda., S. 136

29Ebda., S. 47

30Vgl. Ebda., S. 137

31Vgl. Ebda., S. 137

32Kempen, Bernhard: Art. 108, a.a.O., S. 1334

33Vgl. Europäische Zentralbank: Geschichte, Rolle und Aufgaben, a.a.O., S. 138

34Vgl. Ebda., S. 138

35Ebda., S. 138

36Ebda., S. 138

37Vgl. Handelsblatt: Duisenberg weist Angriff zurück. In: Handelsblatt NR. 213 vom 04.11.1998, S. 1

38Ebda., S. 1

39Vgl. Handelsblatt: Lafontaines Politik irritiert Den Haag. In: Handelsblatt Nr. 213 vom 04.11.1998, S. 7

40Wirtschaftswoche: Währungsunion - fragile Festung. In: Wirtschaftswoche Nr. 52 vom 17.12.1998, S. 16

41Vgl. Handelsblatt: Trichet besorgt über EU-Verfassung. In: Handelsblatt Nr. 82 vom 28.04.2004, S. 27

42 Vgl. Handelsblatt: EU droht neuer Streit über Status der EZB. In: Handelsblatt Nr. 155 vom 14.08.2007, S. 3

43Vgl. Handelsblatt: Deutsche Banken stärken EZB. In: Handelsblatt Nr. 244 vom 18.12.2006 Seite 25

44Vgl. Handelsblatt: Auf Sarkozy wetten. In: Handelsblatt Nr. 93 vom 15.05.2007, S. 9

45Handelsblatt: "Wir dürfen nicht naiv sein". Handelsblatt Nr. 134 vom 16.07.2007, S. 2

46Vgl. Ebda., S. 2

47Siehe hierzu auch die Ausführungen zur rechtlichen Unabhängigkeit der EZB in Punkt 2.1.3

48Vgl. Eser, Carola: Die Außenkompetenzen der Europäischen Zentralbank im Spannungsfeld zur

Europäischen Gemeinschaft in der Endstufe der Wirtschafts- und Währungsunion. - Regensburg 2005. S. 89ff

49Ebda., S. 89

50Vgl. Ebda., S. 97

51Ebda., S. 97

52Ebda., S. 101

53vgl. Ebda., S. 103

54vgl. Ebda., S. 104

55vgl. Eser Ebda., S. 104

56vgl. Ebda., S. 106ff

57vgl. Ebda., S. 125

58vgl. Handelsblatt: Experten erwarten neue Euro-Rekorde. In: Handelsblatt Nr. 243 vom 14.12.2004, S. 25

59Eser, Carola: Außenkompetenzen, a.a.O., S. 128

60Ebda., S. 128

61Ebda., S. 128

62vgl. Ebda., S. 128f

63Ebda., S. 129

64Vgl. Handelsblatt: neue Euro-Rekorde, a.a.O., S. 25

65Vgl. Eser, Carola: Außenkompetenzen, a.a.O., S. 130

66Vgl. Ebda., S. 131ff

67Vgl. Ebda., S. 134, S. 176

68Vgl. Europäische Zentralbank: Geschichte, Rolle, Aufgaben, a.a.O., S. 159

69Vgl. Eser, Carola: Außenkompetenzen, a.a.O., S. 134ff

70Vgl. ebd., S. 136ff

71Vgl. Holzinger, Katharina et al.: Die Europäische Union. Theorien und Analysekonzepte. Paderborn 2005,

S. 224

72Europäische Zentralbank: Geschichte, Rolle, Aufgaben, a.a.O., S. 157

73Vgl. ebda., S. 164

74Ebda., S. 165

75Vgl. Ebda., S. 165

76Vgl. Eser, Carola: Außenkompetenzen, a.a.O., S. 142

77Vgl. ebda., S. 142; vgl. Europäische Zentralbank: Geschichte, Rolle, Aufgaben, a.a.O., S. 159

Ende der Leseprobe aus 120 Seiten

Details

Titel
Der Euro - Eine Zwischenbilanz
Hochschule
Hochschule für Politik München
Note
1,6
Autor
Jahr
2007
Seiten
120
Katalognummer
V142408
ISBN (eBook)
9783640529827
ISBN (Buch)
9783640529780
Dateigröße
1921 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Euro, EZB, Europäische Zentralbank, Europäische Währung, Währung, Finanzen, Inflationsrate, Deutsche Bundesbank, Geldpolitik, Währungspolitik, Geld, Bilanz Euro, Zwischenbilanz Euro
Arbeit zitieren
Alois Maichel (Autor:in), 2007, Der Euro - Eine Zwischenbilanz, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/142408

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