Rechtliche und tatsächliche Bekämpfungsansätze gegen Geldwäsche und Finanzkriminalität


Diplomarbeit, 2007

130 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einführung

2 rechtliche Eingriffszulässigkeit
2.1 Begriffsdefinitionen
2.1.1 Vermögen und Illegalität
2.1.2 Geldwäsche
2.1.3 Person als Eigentümer
2.2 Vermögenswerte Rechte
2.2.1 Sachenrecht
2.2.2 Grundstücksrecht
2.2.3 Anteilseigner und Gesellschafterrecht
2.3 Verfall
2.4 Einziehung

3 Eingriffsproblematik der Realität
3.1 Derzeitige Ansätze
3.1.1 Juristische & kriminalistische Möglichkeiten
3.1.2 Tatsächliche Ermittlungsgrundlagen
3.2 Ansätze bei Kleinunternehmen
3.2.1 Wirtschaftswahrscheinlichkeitsrechnung
3.2.2 Verwendung von Kennzahlen
3.3 Ansätze bei sonstigen Gesellschaften
3.3.1 Cash-Flow-Analyse
3.3.2 Erfolgsspaltung und Return on Invest
3.4 Geldwäschebekämpfung bei Banken
3.4.1 Möglichkeiten
3.4.2 Grenzen
3.5 Internationaler Kapitalverkehr
3.5.1 Von Privatpersonen
3.5.2 Von Gesellschaften und Unternehmen

4 Lösungsansatz
4.1 Ist-Zustand
4.1.1 Zeitliche Aspekte
4.1.2 Rechtliche Verfahrenswege
4.1.3 Schriftverkehr
4.2 Schwachstellen
4.2.1 Zeitliche Handlungsgeschwindigkeit
4.2.2 Rechtliches Potential
4.2.3 Internationale Zusammenarbeit
4.3 Modellentwicklung
4.3.1 Potential
4.3.2 Gewichtung
4.3.3 Fortbildung

5 Zusammenfassung

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Quellenverzeichnis

Anhang Musterschreiben

Abstract

Abbildungsverzeichnis

Abb. 2-1: Geldwäsche vs. Terrorismusfinanzierung

Abb. 2-2: Eigentumsarten

Abb. 2-3: Grafik zum Verfall

Abb. 2-4: Modellfall gesamtschuldnerische Haftung

Abb. 2-5: Grafik zu Einziehung

Abb. 3-1: Innenfinanzierung und Zahlungswirksamkeit

Abb. 3-2: Zahlungs- und erfolgswirksame Vorgänge

Abb. 3-3: IF, zahlungs- und erfolgswirksame Vorgänge

Abb. 3-4: Korrekturkategorien zum Cash-Flow

Abb. 3-5: Basisdefinition zum Cash-Flow

Abb. 3-6: Berechnung CFBA

Abb. 3-7: Praktiker-Definition zum CF

Abb. 3-8: Berechnung CFPR

Abb. 3-9: Kategorien Aufwands- und Ertragsgrößen

Abb. 3-10: Grundschema der Erfolgsspaltung

Abb. 3-11: Ordentliches Betriebsergebnis

Abb. 3-12: Finanzergebnis

Abb. 3-13: Außerordentliches Ergebnis

Abb. 3-14: Korrigierte Gewinnsteuer

Abb. 3-15: Betriebsbedingtes Vermögen

Abb. 3-16: Verteilung der Sonderprüfungen 2005

Abb. 4-1: legale Finanztransaktion

Tabellenverzeichnis

Tab. 3-1: Einnahme- / Überschussrechnung einer Privatperson

Tab. 3-2: Einnahme- / Überschussrechnung p.a

Tab. 3-3: Einnahme- / Überschussrechnung p.M

Tab. 3-4: Einnahme- / Überschussrechnung p.W

Tab. 3-5: Bilanz und Einnahmen (Kleinunternehmen)

Tab. 3-6: Bilanz und Strukturbilanz einer AG

Aufzählungsverzeichnis

Aufz. 2-1: Objekte des Vermögens

Aufz. 2-2: Ansprüche des Eigentümers

Aufz. 2-3: Bestandsverzeichnis eines Grundbuchs

Aufz. 2-4: Rechte an Grundstücken

Aufz. 2-5: wichtigsten Gesellschaften nach EISENHARDT/KOLB

Aufz. 3-1: Interessengruppen an Kennzahlen

Aufz. 3-2: Kritik an Kennzahlen

Aufz. 3-3: Flächenerklärung IF-Modell

Aufz. 3-4: Betriebsbezogenheit

Aufz. 3-5: Dauerhaftigkeit

Aufz. 3-5: Periodenbezogenheit

Aufz. 3-6: Gefahr Steueroase

Formelverzeichnis

Formel 3-1: Mitarbeiteransatz

Formel 3-2: Öffnungszeitenansatz

Formel 3-3: Einheitsliquiditätskennziffer

Formel 3-4: „Goldene Bilanzregel“

Formel 3-5: Effektivverschuldung

Formel 3-6: Dynamische Verschuldungsgrade

Formel 3-6: Selbstfinanzierungsquoten

Formel 3-7: Return on Investment

Berechnungsverzeichnis

Berechnung 3-1: CF-Berechnungsbeispiele

Berechnung 3-2: Erfolgsspaltung

Berechnung 3-3: Return on Investment

Berechnung 3-4: Zweiländersystem

Anlage - Verzeichnis über Mustervordrucke

Muster 1: Beschlagnahmebeschluss Gericht

Muster 2: Eintragungsersuchen

Muster 3: Pfändungsbeschluss

Muster 4: Eintragungsersuchen Schiffsregister

Muster 5: Dinglicher Arrest

Muster 6: Dinglicher Arrest (erweitert)

Muster 7: Vollstreckungsaufsatz Gerichtsvollzieher

Muster 8: Eintragungsersuchen

Muster 9: Pfändungsbeschluss I

Muster 10: Pfändungsbeschluss II

Muster 11: Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher

Muster 12: Pfändungsbeschluss III

Muster 13: Pfändungsbeschluss IV

Muster 14: Pfändungsbeschluss V

Muster 15: Pfändungsbeschluss VI

Muster 16: Pfändungsbeschluss VII

Muster 17: Pfändungsbeschluss VIII

Muster 18: Pfändungsbeschluss IX (OHG)

Muster 19: Pfändungsbeschluss X (GmbH)

Muster 20: Pfändungsbeschluss XI (Kfz)

Muster 21: Geschädigtenbenachrichtigung durch StA

Muster 22: Dinglicher Arrest (Echtfall)

Muster 23: Verfallsanordnung StV I

Muster 24: Verfallsanordnung StV II

1 Einführung

Die Abschöpfungsmöglichkeit von zu unrecht erlangten Vermögens- vorteilen wurde in der nahen Vergangenheit durch eine Vielzahl von Gesetzesverschärfungen erweitert. Die zuletzt aufgelegte dritte1 Anti- Geldwäsche-Richtlinie 2005/60/EG (3.EU-AGwR) stellt die europäi- sche Einigung der Überwachung von so erlangtem Besitz dar.

Die Betrachtung eines so komplexen Themas kann nur auszugsweise vorgenommen werden. Die vorliegende Arbeit wird sich daher mit den wichtigsten Rechtsvorschriften des Strafgesetzbuches (StGB)2, unter Verweis auf einschlägige Nebengesetze3, jeweils mit dem Bezug auf bürgerliche und handelsrechtliche Grundlagen, beschäftigen.

Geldwäsche ist simpel. Banker sind einfach zu durchschauen. Sie lieben alle das Geld. … ich weiß, wie sie denken. Aber sie wissen nicht, wie ich denke4.

Rund 680 Mrd. Euro schmutziges Geld aus Prostitution, Drogen- und Menschenhandel werden Jahr für Jahr gewaschen5. Die Europäische Union hat jüngst eine neue Richtlinie gegen Geldwäsche erlassen. Nur ehemalige Geldwäscher können abschätzen, was genau sich dadurch ändert: nämlich gar nichts6. Die Annahmen von AGUILAR(2005) in Bezug auf die neue EU-Richtlinie scheinen jedoch etwas voreilig. Das Gesetz umfasst als Grundlage zum Entwurf der deutschen Bundesan- stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auch den Einsatz von so genannten Geldwäschebeauftragten bei den Geschäftsbanken. Die- se sollen das schmutzige Geld von dubiosen Kunden ermitteln und der Bundesbehörde mitteilen. Inwieweit ein solches Vorhaben unter dem Gesichtspunkt

Die Gesellschaft wird wenig Abwehrkraft haben gegen Mob und Muskel, weil beides zunehmend in Geschäft und Politik tolerieren wird.7

bei der Bekämpfung der teilorganisierten und organisierten Kriminalität Erfolg haben wird, bleibt abzuwarten.

2 rechtliche Eingriffszulässigkeit

2.1 Begriffsdefinitionen

2.1.1 Vermögen und Illegalität

Vermögen wird regelmäßig als ein sich selbsterklärender Begriff verstanden. BÜTTNER8 verweißt z.B. lediglich auf die zweifelsfreie Notwendigkeit der Abschöpfung von illegal erlangtem Vermögen. Diese nicht näher klassifizierte Ausführung bedarf jedoch einer Begründung. Zunächst soll daher versucht werden, die Begriffe des Vermögens sowie der Illegalität zu beleuchten.

Eine gesetzliche Erklärung des Begriffs Vermögen steht noch aus. Rechtlich-juristische und wirtschaftswissenschaftliche Definitionen weichen auch innerhalb des jeweiligen wissenschaftlichen Sachgebiets teilweise erheblich voneinander ab. Das GRUNDGESETZ9 (GG) bietet den Begriff des Eigentums als mögliches Synonym zu Vermögen an. Hierbei wird Eigentum als „begründete rechtliche Verfügungsgewalt“ und insofern als „jedes vermögenswerte Recht“ verstanden10.

Aus volkswirtschaftlicher Sicht bezeichnet man Vermögen als Quelle von Gelderträgen11 oder Nutzen. Private Haushalte bilden Geldver- mögen (z. B. durch Geldanlagen auf dem Sparbuch) und Sachvermö- gen (z. B. Kauf eines Grundstücks). Zudem verfügen sie über Ge- brauchsvermögen (z. B. Kleidung). Die Unternehmen verfügen gleich- falls über Geldvermögen. Bei der Erstellung ihrer Leistungen arbeiten sie mit dem gewerblichen Sachvermögen, das als Produktionsvermö- gen (z. B. Maschinen) bezeichnet wird. Auch der Staat ist im Besitz erheblicher Vermögenswerte wie öffentliche Einrichtungen, Straßen und Gebäude12.

Das Vermögen kann aber auch als Bestandsgröße gesehen werden. Es entspricht der Summe aller einer Person oder einem Unternehmen zustehenden geldwerten Güter und Rechte zu einem bestimmten Zeit- punkt13.

Den genannten Definitionen ist es gemein, dass sie aus der theoreti- schen Grundlage des Verfasserwinkels durchaus ihre Berechtigung haben, jedoch in Teilen nicht zur Lösung unseres Definitionsproblems beitragen helfen. In Anlehnung an BITZ14 wird unter Vermögen im Nachgang die Summe aller wertmäßig erfassbaren Objekte abzüglich der Summe aller Verpflichtungen einer Person verstanden. Auch diese Definition bedarf der Erklärung. Objekte im oben genannten (o.g.) Sinn sind weit auszulegen. Zu ihnen gehören insbesondere folgende Bestandteile des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):

- Sachen gem. § 90 BGB
- Tiere gem. § 90a BGB
- Kapital- und Geldwerte
- Haus- und Grundbesitze
- Nutzungsrechte, Patente, patentähnliche Gegenstände einschließlich Konzessionen

Aufz. 2-1: Objekte des Vermögens

Aus dieser nicht abschließenden Aufzählung wird ersichtlich, dass der Vermögensbegriff im landläufigen Sprachgebrauch als Synonym für Geld oder Kapital nur einen Teil des hier Definierten umfasst.

Zudem ist der Eigentumsbegriff im Grundgesetz erheblich weiter als der des bürgerlichen Rechts zu sehen15. Unter Eigentum im Sinne des BGB ist die umfassende rechtliche Herrschaftsmacht über Sachen, erklärt als körperliche Gegenstände, räumlich und zeitlich abgrenz- bar16, zu verstehen. Nach dieser Definition ist Eigentum an Forderun- gen, Hypotheken, Grundschulden, Aktien und anderen Gesellschafter- rechten nicht möglich. Diese Rechte definieren hiernach lediglich den Nachweis eines Eigentums durch ein Drittmedium.

Wie zu erkennen ist, stimmt diese Erklärung recht genau mit den Ob- jekten des betriebswirtschaftlichen Vermögensbegriffs (siehe Aufzäh- lung 2-1) überein. Ein Fehl ist hier lediglich auf der Aktivseite der Bilanz erkennbar, welche bekanntermaßen im § 266 Handelsgesetz- buch (HGB) der Passivseite gegenübergestellt wird. Beide Begriffe werden nachfolgend als Synonym gebraucht, wobei sich der Bezug der Bedeutung aus dem Sachzusammenhang ergibt und die bilanzielle Passivseite zumindest rechtlich vernachlässigbar wird.

Zu Hinterfragen ist ferner der Begriff der Illegalität von Eigentum. Was bedeutet illegales Eigentum? Kann Eigentum überhaupt illegal

sein? Unter illegal ist nach herrschender Meinung ein gesetzwidriges Verhalten zu verstehen, d.h. ein Verhalten, das gegen geltendes Recht verstößt. Das Problem ist der Begriff der Gesetzeswidrigkeit. So ge- nannte sittenwidrige Geschäfte werden von dieser Definition nur be- dingt erfasst. Beispiel für ein sittenwidriges Verhalten sind Schnee- ballsystemspiele. Hierbei werden Personen durch geschickt inszenierte psychologische Manipulationen in Massenveranstaltungen, entgegen des als normal bezeichneten gesunden Menschenverstandes „über- zeugt“, einen Geldbetrag ohne tatsächliche wertmäßige Gegenleistung einzuzahlen. Sie „erkaufen“ sich damit das Recht, an dem vorliegen- den „Spiel“ teilzunehmen17. Der Einzahlungsbetrag wird anteilig auf die bereits „teilnehmenden“ Mitspieler aufgeteilt. Durch die Werbung neuer Teilnehmer kann der Zahlende seinen Aufnahmebetrag „zu- rückgewinnen“. Das „Spiel“ funktioniert so lange, wie es Neueinstei- gern gelingt, weitere neue Mitglieder zu gewinnen.

Aus der Anspruchsgrundlage des Rechts und des Rechtsverständnisses der Bevölkerung kann es jedoch nicht sinnvoll sein, so angehäuftes Vermögen dem „Neueigentümer“ zu belassen. Tatsächlich wird in mehreren Urteilen der deutschen Gerichtsbarkeit sittenwidrig erlang- tes Eigentum als verwerflich angesehen. Die Inhaber wurden verur- teilt, dieses Vermögen zurück zu erstatten18. Der Bundesgerichtshof (BGH) führte in einem Fall Folgendes als Grundsatzurteil aus:

Die in dem Streitfall zu beurteilenden, nach dem Schnee- ballsystem organisierten "Schenkkreise" waren anstößig (§ 138 Abs.1 BGB), weil die große Masse der Teilnehmer im Gegensatz zu den initiierenden "Mitspielern", die (meist) sichere Gewinne erzielten - zwangsläufig keinen Gewinn machte, sondern lediglich ihren "Einsatz" verlor. Das "Spiel" zielte allein darauf ab, zugunsten einiger we- niger "Mitspieler" leichtgläubige und unerfahrene Perso- nen auszunutzen und sie zur Zahlung des "Einsatzes" zu bewegen. Einem solchen sittenwidrigen Verhalten steuert § 138 Abs.1 BGB entgegen, indem er für entsprechende Vereinbarungen Nichtigkeit anordnet.

Aus diesem Grund wird der Begriff des illegalen Vermögens im nachfolgenden Kontext weiter definiert und umfasst auch solches Eigentum, welches aus rechtlich zweifelhaften Quellen stammt.

2.1.2 Geldwäsche

Die Überführung von illegalem Vermögen in den vermeintlich legalen Geldkreislauf wird regelmäßig als Geldwäsche bezeichnet. Die Reinigung des Geldes erfolgt hierbei abstrakt. Nach Art.1 Abs.2 der 3.EU- Geldwäsche-Richtlinie19 gilt:

Die Geldwäsche u.a. als der Umtausch oder Transfer, die Verheimlichung oder Verschleierung der wahren Natur, der Erwerb, der Besitz oder die Verwendung von Vermö- gensgegenständen … aus einer kriminellen Tätigkeit.

Hierbei ist unerheblich, ob die (Tat-)Handlungen in einem EU- Mitgliedstaat oder Drittstaat begangen worden sind20. Mit dem neu eingefügten Abs.4 der Richtlinie wird nunmehr auch der Terrorismusfinanzierung Rechnung getragen:

… Bereitstellung und Sammlung von finanziellen Mitteln … in der Absicht oder mit Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise dazu verwendet werden, eine im Sinne des Art.1 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates (der Europäischen Union) vom 13. Juni 2002 zur Terrorismus- bekämpfung21 zu begehen.

Die Unterscheidung von Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche stellt sich damit wie folgt dar:

Money Laundering

„unsauberes“ Kapital „sauberes“ Kapital

Terrorist Financing

„sauberes“ Kapital „unsauberes“ Kapital

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2-1: Geldwäsche vs. Terrorismusfinanzierung22

2.1.3 Person als Eigentümer

Schließlich bedarf auch der Begriff Person einer näheren Beleuch- tung. Unter Personen sind sowohl juristische als auch natürliche Per- sonen zu verstehen. Juristische Person des Privatrechts im deutschen Rechtssystem sind die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), einschließlich der steuerlichen Sonderform der GmbH & Co., die Kommanditgesellschaft (KG) sowie Aktiengesellschaften

(AG). Sie sind selbstständig rechts- und geschäftsfähig und werden durch eine natürliche Person (Prokuristen, Geschäftsführer o.ä.) als Organ nach außen vertreten. Auf Grund der Vermögenstrennung von Gesellschaft und Eigentümer können wir im Betrachtungsfall nahezu alle juristischen Personen des öffentlichen23 und des privaten24 Rechts gleichsetzen.

Diese sind von nicht rechtselbstständigen Unternehmen, wie Offene Handelsgesellschaften (OHG), Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), Kommanditgesellschaften (KG) und anderen unselbstständi- gen Organisationen zu unterscheiden. In dem zweiten Fall ist das Un- ternehmen (hier im weiteren Sinne) Teil des Vermögensbestandes einer natürlichen Person25. Wie wir in Abschnitt 3 sehen werden, er- geben sich aus der Rechtsstellung der Gesellschaft verschiedene Nachweisprobleme. Diese erfordern teilweise unterschiedliche Be- kämpfungsansätze, insbesondere die Notwendigkeit globaler Finanz- strukturkenntnisse des Ermittlers26.

2.2 Vermögenswerte Rechte

2.2.1 Sachenrecht

Das Sachenrecht in Bezug auf bewegliche Sachen umfasst die größte Bandbreite an vermögenswertem Eigentum. Der Erwerb des Eigen- tums an beweglichen Sachen erfolgt in der Regel (i.d.R.) durch Rechtsgeschäft zwischen dem bisherigen Eigentümer und dem Erwer- ber (sog. Verfügungsgeschäft). Daneben gibt es eine Reihe von Tatbe- ständen, die auch ohne Zutun des bisherigen Eigentümers zu einer Veränderung der Eigentumslage an der Sache kraft Gesetzes führen27. In diesem Zusammenhang werden verschiedene Arten des Eigentums unterschieden:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Bruchteilen

Abb. 2-2: Eigentumsarten28

Das Eigentum ist gem. Art. 14 Abs.1 GG verfassungsrechtlich ge- schützt. Hieraus folgend sieht das BGB in einer Reihe von gesetzli- chen Schuldverhältnissen Abwehr-, Herausgabe- und Schadensersatz- ansprüche vor. I.d.R. ist der Eigentümer zugleich Besitzer einer Sache, wobei dieser Besitz sowohl mittelbar als auch unmittelbar begründet sein kann29. Eingriffe in das Eigentum einer Person stellen meist Be- sitzstörungen dar, die entweder in das Recht auf Eigentum selbst ein- greifen oder in die Besitzschutzansprüche eindringen können. Wie bereits oben genannt wird das Eigentum vom Besitz unterschieden. Unter Eigentum30 ist die rechtliche Verfügungsgewalt einer Sache31 zu verstehen32. Der Besitz33 hingegen bezeichnet die Erlangung der tat- sächlichen Herrschaftsgewalt. Ein Übergang des Besitzes in Eigen- tum34 ist grundsätzlich möglich. In nachfolgender Aufzählung werden die wesentlichen35 Ansprüche des Eigentümers aufgegliedert.

- Delikts- und Bereicherungsrecht
- Abwehr von rechtswidrigen Störungen
- Herausgabeanspruch

Aufz. 2-3: Ansprüche des Eigentümers36

Delikts- und Bereicherungsrechte sind deliktische Schadensersatzan- sprüche wegen schuldhafter und rechtswidriger Verletzung des Eigen- tums durch Wegnahme oder Beschädigung der Sache37. Der Bereiche- rungsanspruch gem. § 812 BGB ist auf den Ersatz des durch die feh- lende Nutzungsmöglichkeit gerichteten Schadens begründet38. Durch die Leistungskondition kann eine ohne Rechtsgrund bewirkte Verän- derung der Eigentumslage kompensiert werden. Die Eingriffskondikti- on zielt auf die Abschöpfung von Vermögenswerten ab, die einem Dritten aus fremdem Eigentum unter Verletzung des Zuweisungsge- halts ermöglicht wurden39.

Das Abwehrrecht gegen rechtswidrige Störungen40 erlaubt die Unter- bindung dieses Eingriffs durch den Eigentümer. Dieses umfasst so- wohl den Anspruch aus bereits entstandenem Schaden, die Beseiti- gung der Störung auf Kosten des Störers, die Wiederherstellung des alten Zustandes als auch die Durchsetzung einer Unterlassung gegen die rechtswidrige41 Beeinträchtigung. Die Grenzen des Abwehrrechts finden sich mithin in der Rechtmäßigkeit eines Eingriffs42 gem. § 1004 Abs.2 BGB. Der bekannteste Fall von Eigentümerschutz ist der Herausgabeanspruch43 gegen den tatsächlichen Besitzer einer Sache. Bei vollständiger Entziehung oder Vorenthaltung des Eigentumsrechts kann, trotz vorliegender verbotener Eigenmacht44, die Rückgabe in Form der Verschaffung der tatsächlichen Gewalt beansprucht werden.

2.2.2 Grundstücksrecht

In Analogie zu beweglichen Sachen unterscheidet man bei sog. unbe- weglichen Sachrechten, auch Immobiliarsachenrecht genannt, zwi- schen Eigentum und Besitz45. Dazu kommt eine schriftliche Erfassung dieser Eigentumsrechte. Neben dem bekannten Grundbuch der Amts- gerichte für Immobilien im engeren Sinne46 (i.e.S.) sind hier das Han- delsregister für Eintragungen u.a. von Gesellschaftseignern, Schiff- fahrtsregister oder auch sonstige notarielle Urkundenrechte47 zu nen- nen.

Zu Gunsten des Eingetragenen wird grundsätzlich das Recht aus dem Eintrag vermutet48. In Umkehrung zu dieser Aussage muss ein An- spruchssteller, welcher nicht in dem geführten Register eingetragen ist, den Nachweis seines Anspruchs und den Nachweis der Nichtig- keit49 des Anspruchs des Eingetragenen erbringen, um sein Allein- recht durchsetzen zu können. Für Veränderungen innerhalb der Regis- ter ist generell eine notarielle Urkunde notwendig, die bei Immobilien i.e.S. Einträge in mehreren Phasen modifizieren kann (aber nicht muss).

Nachfolgend soll kurz der Aufbau eines Grundbuchs dargestellt wer- den, welches vom Grundbuchamt, zumeist beim zuständigen Amtsge- richt (oder einer Außenstelle), geführt wird. Der Grundbucheintrag zu jedem Grundbuchblatt50 untergliedert sich in folgende Teilabschnitte:

- Inhaltshinweise
- Abteilung I
- Abteilung II
- Abteilung III

Aufz. 2-3: Bestandsverzeichnis ei- nes Grundbuchs

Die Inhaltshinweise51 umfassen das Amtsgericht, den Grundbuchbe- zirk bzw. Gemeindeschlüssel und die Blattnummer des Objekts52. Die Abteilung I enthält den Eigentümer der Immobilie bzw. die Person, zu Gunsten derer das Recht aus dem Eigentum vermutet wird. Hierbei kann es sich um eine natürliche53 oder juristische54 Person handeln. Die für Finanzintermediäre i.w.S.55 notwendige Rückabsicherung wird in Abteilung III, z.B. durch Hypothekendarlehen, Grundschulden oder Rentenschulden, eingetragen. Die Abteilung II umfasst alle Belastun- gen, Beschränkungen und Entscheidungsvermerke, die nicht in Abtei- lung III eingetragen werden56. Um eine in der Realität notwendige Wertanalyse von Rechten machen zu können, wird hier eine kurze Zusammenfassung von wertrelevanten Rechten57 erstellt, die schon aus der Entwicklung des Finanzmarktes heraus nicht den Anspruch auf Vollständigkeit erheben kann:

- Eigentum
- Erbbaurecht
- Dienstbarkeiten (insbesondere Wohnrechte)
- Vorkaufsrechte

Aufz. 2-4: Rechte an Grundstücken

Das Eigentumsrecht wurde hinlänglich betrachtet. Unter Erbbaurecht wird das auf Zeit von einem Eigentümer58 an einen Erbbauberechtig- ten übertragene alleinige Nutzungsrecht eines Grundstücks verstan- den. Für die Nutznießer entstehen Kosten in Höhe eines Erbpachtzin- ses59 und die Sicherheit des Nutzungsrechts eines Grundstücks, z.B. zum Bau eines Eigenheimes60. Von Finanzintermediären wird diese Art des Erbbaurechts anteilig als zusätzliches Eigenkapital qualifiziert. Nach Ablauf der Zeit kann entweder vom Hauseigentümer das Grund- stück für einen dann adäquaten Kaufpreis erworben oder der Erbbau- vertrag verlängert werden. Werden beide Möglichkeiten nicht ausge- schöpft, so fällt das Grundstück, nebst darauf befindlichen Gebäuden, an den ursprünglichen Eigentümer.

Die verbreitetste Form der Dienstbarkeit ist das Wohnrecht. Es wird oftmals aus steuerlichen Gründen61 gewählt und berechtigt Einzelper- sonen oder Abstammungslinien zur Nutzung von Wohneigentum auf Zeit62. Vorkaufsrechte werden zumeist dann eingetragen, wenn der jetzige Eigentümer beabsichtigt, auch über seinen Verkauf hinaus, einem Dritten ein exklusives Erwerbsrecht des zugrunde liegenden Objekts zu ermöglichen. Diesem Erwerbsrecht kann der Berechtigte entsprechen oder er kann es ablehnen. Bei einer Ablehnung verfällt das Vorkaufsrecht und jeder Unbedachte63 hat die Möglichkeit, den Erwerb durchzuführen. Bei der Geltendmachung des Anspruchs aus dem Vorkaufsrecht durch den Berechtigten ist der Eigentümer hinge- gen verpflichtet, dem Rechtsinhaber das Eigentum zuerst zu ermögli- chen. Verstößt der Eigentümer gegen diese Rechtseinräumung, so wird der Vertrag nicht unmittelbar ungültig, jedoch bei Inan- spruchstellung64 nichtig65.

Nach dieser Übersicht von Grundstückseigentum und verwandten Rechten sollen nunmehr die wertmäßig nachstehenden Vermögensrechte angesprochen werden.

2.2.3 Anteilseigner und Gesellschafterrecht

Eine Vielzahl der wirtschaftlichen Aktivitäten in der Bundesrepublik wird von Personenvereinigungen unternommen, die als Gesellschaften bezeichnet werden. Der Begriff der Gesellschaft wird in der volks- stämmigen Sprache aber auch im juristischen Sinn unterschiedlich verwandt. Gesellschaft wird in der Regel als Oberbegriff für alle pri- vatrechtlichen Personenvereinigungen verstanden66. Das Gesell- schaftsrecht ist ein wichtiges Teilgebiet des Privatrechts und umfasst neben den Organisationsformen von Gesellschaften, Richtlinien zur Gründung und Beendigung, Haftungen und Vertretungsmachtbestim- mungen. Es bildet dabei einen Kernbereich des Unternehmensrechts, d.h. dem Teil der Privatrechtsordnung, der durch einzelwirtschaftli- che, sozialpolitische und gesamtwirtschaftliche Aspekte geprägt wird.67 Das Gesellschaftsrecht ist auf diverse Rechtsgrundlagen ver- teilt. Gesellschaftsrechtliche Vorschriften finden sich insbesondere im BGB, im HGB aber auch in spezialgesetzlichen Regelwerken wie das Aktiengesetz oder das GmbH-Gesetz68, dem Partnerschaftsgesell- schaftsgesetz69, dem Mitbestimmungsgesetz und dem Umwandlungs- gesetz. Das BGB bildet dabei regelmäßig eine Grundlage und ist für alle Gesellschaften in den Bereichen Geschäftsfähigkeit und Willens- erklärungen gültig.

Die europäische Rechtsangleichung hinterlässt auch im Gesellschafts- recht ihre Spuren. Die zumeist als EU-Richtlinien vorgeschlagenen und erlassenen Rechtsakte umfassen die Gesellschaften von der Grün- dung bis zur Liquidation70. Seit 1989 besteht die Möglichkeit, dass Unternehmen aus jedenfalls zwei Mitgliedstaaten der EU sich zu einer EWIV71 zusammenschließen. Zudem hat der EuGH72 in seinen Urtei- len zur Niederlassungsfreiheit73 klargestellt, dass Gesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach dessen Vor- schriften gegründet wurden, in jedem anderen EU-Staat als Gesell- schaften dieser Rechtsform anzuerkennen sind74. Durch die Verlegung des Gesellschaftssitzes nach Deutschland können diese damit inländi- schen Unternehmen mit europäischer Rechtsform gleichgestellt wer- den75. Nachfolgend eine Aufzählung der wichtigsten Gesellschafts- formen:

a) Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB- Gesellschaft; §§ 705 ff.)

b) offene Handelsgesellschaft (OHG; §§ 105 ff. HGB) bzw. die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV; analog OHG)

c) Kommanditgesellschaft (KG; §§ 161 ff. HGB) und stille Gesellschaft (§§ 230 ff. HGB)

d) Partnerschaftsgesellschaft (PartGG)

e) eingetragene Vereine (§§ 21 ff. und 55 ff. BGB)

f) nichtrechtsfähige Vereine (§ 54 BGB) und wirt- schaftliche Vereine (§ 22 BGB)

g) Aktiengesellschaften (AG; AktG) und Komman- ditgesellschaften auf Aktien (KGaA; §§ 278 ff. AktG)

h) Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH; GmbHG) und eingetragene Genossenschaften (eG; GenG)

i) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit76

j) Reedereien (§§ 489 ff; HGB) und bergrechtliche Gewerkschaften77

Aufz. 2-5: wichtigste Gesellschaften nach EI- SENHARDT/KOLB78

Nahezu alle vorgenannten Gesellschaften sind etabliert und werden im Folgenden als bekannt vorausgesetzt. Die Ausnahme bildet, wie ange- sprochen, die Europäische wirtschaftliche Interessengemeinschaft (EWIV). Sie ist mit der EWG-Verordnung79, umgesetzt im EWIV- Ausführungsgesetz, geschaffen worden. In ihr schließen sich Unter- nehmen aus jedenfalls zwei Mitgliedstaaten der EG zusammen. Nach deutscher Rechtstradition ist die EWIV eine verselbstständigte Gesamthandsgemeinschaft, die analog der OHG80 einer juristischen Person lediglich angenähert ist81. Zwingend vorgeschrieben ist die Mehrstaatlichkeit der Mitglieder der EWIV und der Europäischen Aktiengesellschaft, d.h. mindestens zwei Mitglieder einer EWIV müs- sen verschiedenen Mitgliedstaaten der EG angehören82. Im Außenver- hältnis haften alle Mitglieder einer EWIV unbeschränkt persönlich als Gesamtschuldner83. Es soll hier genügen, die EWIV zur Vereinfa- chung der OHG als juristische Teilperson und die Societas Europaea

(SA)84 der deutschen AG gleichzustellen.

2.3 Verfall

Durch die Berücksichtigung der Vermögensabschöpfung gem. § 43a Strafgesetzbuch (StGB) hatte der Gesetzgeber eine Möglichkeit ge- schaffen, vermutlich unlauter erworbenes Eigentum in Form der Ver- hängung der Vermögensstrafe zu belasten. Das Bundesverfassungsge- richt (BVerfG) widersprach dieser Möglichkeit85 und erklärte, unter Verweis auf Art. 103 Abs.2 GG, die Rechtsformulierung als zu unbe- stimmt und die damit faktisch einhergehende Beweislastumkehr als unzulässig. Eine von Seiten der juristischen Exekutiven immer wieder geforderte Neuauflage des Paragraphen unter Beachtung der Ent- scheidung des BVerfG scheiterte bisher. Allerdings ist die zwingende Notwendigkeit der Überarbeitung aus betriebswirtschaftlichen Ermitt- lungsansätzen zu hinterfragen86. Die gerne suggerierte Hilflosigkeit der Ermittlungsorgane ohne diese Vorschrift kann durch qualifizierte wirtschaftswissenschaftliche Ansätze gerichtsverwertbar umgangen werden. Sowohl Verfall als auch Einziehung sind in einem gesonder- ten, dem siebten Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Für den Verurteilten, aber auch den Schuldunfähigen87, wirken beide wie Strafrechtsnebenfolgen. Ihre Zielrichtung basiert jedoch auf einfa- chem Rechtsverständnis. Der siebte Abschnitt will verhindern, dass unlauter erworbenes Vermögen, welches regelmäßig im Zusammen- hang mit Straftaten steht, dem Täter belassen wird. Nachfolgendes Schaubild verdeutlicht die Tatbestandsnormen des § 73 StGB:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2-3: Grafik zum Verfall88

Die Vorschrift ermöglicht es den Exekutivbehörden, jedwede Gegen- stände dem Verfall zuzuführen, die nachweislich aus der Tat erlangt wurden und nicht der Deckung von zivilrechtlichen Ansprüchen ge- nügen müssen. Hierin liegen aber auch verschiedene Probleme. Die Behörde muss den Nachweis erbringen, dass genau dieser Gegen- stand, im Extremfall dieser Geldschein aus einer Reihe von Geld- scheinen, der rechtswidrigen Tat zugeordnet werden kann. Bei Indivi- dualgegenständen89 ist dies in der Regel unproblematisch. Strittig wird es hingegen bei sog. Mischvermögen90. Mit Bezug auf die Aufzählung 2-5 wird dieses bei Anteilsrechten an Unternehmen im Zusammenhang mit Geldwäsche regelmäßig zutreffen.

Eine Subsidiarität des Rücktritts staatlicher Ansprüche vor den Ersatz- leistungen an Opfer nach § 73 Abs.1 S.2 StGB ist vor dem Hinter- grund der primären Zuständigkeit der BPOL für Straftaten nach Aus- länder- und Asylrecht von geringerer Relevanz. So wird es eher die Ausnahme als die Regel sein, dass ein Rechtsanspruch von dritter Sei- te durchgesetzt wird. Dies ist nicht zu verwechseln mit der Tatsache, dass solche zivilrechtlichen Ansprüche regelmäßig begründet werden könnten. Um trotz des Dilemmas der Zuordnungspflicht der Exekuti- ven gegen erlangte Rechtspositionen91 des Täters vermögensrechtlich vorgehen zu können, kann auch ein Geldbetrag oder ein Ersatzgegen- stand durch das Gericht zum Verfall angeordnet werden92. Nachfol- gendes Schaubild verdeutlicht diesen Zusammenhang93:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2-4: Modellfall gesamtschuldnerische Haftung94

Die Abbildung lässt sich als Beispielsachverhalt verstehen. In unse- rem Fall wurde von dem Täter A fingiert eine Diebstahlshandlung durchgeführt. Im Rahmen dieses Diebstahls wurden von dem Täter Gegenstände im Wert von 50.000,- GE entwendet. A verkaufte diese Gegenstände an den Aufkäufer B, der sie seinerseits an den Weiter- verkäufer C veräußerte. Keine der drei Personen ist noch im Besitz der Gegenstände. Ferner wird unterstellt, dass die bezeichneten Straftaten rechtswidrig erfolgten.

Nunmehr kann sich der Geschädigte Z zivilrechtlich an die Beschul- digten wenden. Wir gehen in Anlehnung an die Realität davon aus, dass der Erlöswert der Gegenstände nicht dem verursachten Schaden entspricht. Zivilrechtlich könnte Z jetzt seinen gesamten Schaden in Höhe von 50.000,- GE bei dem Trio geltend machen. Damit übersteigt jedoch der Erstattungsbetrag gem. § 72 Abs.1 S.2 StGB den Gewinn. Für das Gericht bleibt keine verfallsbegründende Summe ermittelbar. Entgegen der gängigen Lehrmeinung95 bleibt ein solcher Betrag in der Realität nur dann verwertbar, wenn der kumulierte Verkaufserlös der Täter höher ist als der Schaden (z.B. bei Bildern). Mit höherer Wahr- scheinlichkeit sind in der Realität die Fälle anzutreffen, in denen eine zivilrechtliche Forderung nicht besteht.

Genau bezifferbare Beträge finden sich zudem selten. Um diesem Problem vorzubeugen, hat der Gesetzgeber mit dem § 73b StGB die Möglichkeit der Schätzung geschaffen. Die Schätzung ist dabei nur ein Notbehelf, der mangels besserer Ermittlungsmöglichkeiten einge- setzt werden kann. Sie kommt allerdings nur dann zum Tragen, wenn es an der Feststellung des tatsächlichen Betrages gänzlich mangelt oder diese mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre96. Mithin ist sie subsidiär.

Nach der Härtefallvorschrift des § 73c StGB kann das Gericht vom Verfall absehen, wenn dies mit unbilliger Bestrafung des Täters ein- hergeht. Allerdings ist hier ein sehr strenger Maßstab anzulegen. Die bloße Tatsache, dass der Vermögensentzug zu finanziellen Einbußen führen kann, reicht nicht aus. Es müssen vielmehr tatsächliche An- haltspunkte vorliegen, wonach es zum Zusammenbruch der Selbstver- sorgungsmöglichkeit kommt. Diese Forderung geht einher mit der Vorwerfbarkeit des Delikts selbst. So wird einem Vorsatztäter die Härtefallklausel nur in ganz seltenen Ausnahmefällen zugesprochen werden.

Die Gewinnabschöpfungsmöglichkeit des § 73d StGB (sog. erweiter- ter Verfall) wurde durch Art.1 Nr.7 OrgKG97 in das Strafgesetzbuch eingefügt. Hiernach ist das Gericht zur Anordnung des Verfalls von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann verpflichtet, wenn die Umstände die Annahme rechtfertigen, dass diese Gegen- stände für rechtswidrige Taten oder aus ihnen erlangt worden sind.

Der wesentliche Vorteil dieser Vorschrift liegt in der fehlenden Not- wendigkeit des genauen Nachweises, aus welcher konkreten Straftat Vermögenswerte stammen. Das Eigentum an der Sache geht mit Rechtskraft der Entscheidung gem. § 73e StGB an den Staat über. Rechte Dritter, insbesondere bei Miteigentumsanteilen, bleiben erhal- ten. Die Verwaltung der Vermögensposition kann an einen Dritten übertragen werden. Ferner wird mit Anordnung des Verfalls ein Ve- räußerungsverbot98 nach §§ 136, 135 BGB begründet.

2.4 Einziehung

Im Unterschied zum Verfall bedarf die Einziehung einer vorsätzlichen Straftat. Die Einziehungsvoraussetzungen sind in nachfolgendem Schaubild zusammengestellt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2-5: Grafik zu Einziehung99

Eine bestimmte Rolle, die im Urteil eindeutig festgestellt werden muss, ist die Rolle des Gegenstandes bei der Tatbegehung. Die Abbil- dung 2-5 unterscheidet dabei Tatprodukt, Tatmittel und Tatwerkzeug. Das Tatprodukt (producta sceleris) wird unmittelbar durch die Tat hervorgebracht100. Tatmittel oder Tatwerkzeuge (sog. instrumenta sceleris) werden zur Begehung oder Vorbereitung der Tat gebraucht oder für diese bestimmt101. Der bloße Zusammenhang des Gegen- stands zur Tat ist nicht hinreichend, vielmehr kommt es auf die Ab- sicht des Täters zur Nutzung des Gegenstandes im Rahmen der rechtswidrigen Tat an. Hinsichtlich der Nutzung hat nach herrschen- der Meinung (h.M.) der verwendete Gegenstand als eigentliches Mit- tel zur Tatverwirklichung erforderlich zu sein.

Die Einziehung ist als Nebenfolge nur dann zulässig, wenn eine vor- sätzliche Straftat zugrunde liegt. Auch hier muss der Täter oder Teil- nehmer Eigentümer sein. Eine Ausnahme bildet die Einziehung der Sache zum Schutz vor Gefahren der Allgemeinheit. Hier ist die Rechtswidrigkeit der Tat ausreichend102. Das Gericht kann nach § 74 StGB grundsätzlich nur denselben Gegenstand einziehen. Vor dem Hintergrund des Schutzes der Einziehungsvorschrift kann das Gericht gem. § 74c StGB abweichend den Wertverfall anordnen, wenn ein Rückgriff auf den Einziehungsgegenstand nicht mehr möglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Gegenstand vom Täter veräußert oder verbraucht oder die Einziehung in sonstiger Weise ver- eitelt wurde103. Die Schätzung des Wertersatzes ist zulässig104.

Die Möglichkeit der Einziehung wird auf die Fälle begrenzt, in der die Verhältnismäßigkeit gem. § 74b StGB gewahrt bleibt. Soweit kein Zwang zur Anordnung besteht105, kann das Gericht die Einziehung nach eigenem Ermessen auf bestimmte Gegenstände oder auf teilwei- sen Wertersatz beschränken. Maßstäbe bilden die Schwere der Tat, der Schuldumfang des Täters oder Teilnehmers, wirtschaftliche Grün- de, aber auch subjektive Erwägungen, die in das Urteil des Gerichts einfließen. Einziehung und Verfall bilden neben den Vorschriften des StGB die strafrechtlichen Folgen. Erweiterte Vermögensstrafen wie sie § 43a StGB ermöglichte, sind auf Grund der Entscheidung des BVerfG vom 20. März 2002 verfassungswidrig und damit nichtig106.

Im folgenden Kapitel soll nun gezeigt werden, inwieweit die derzeitigen Vorschriften ausreichende Möglichkeiten zur tatsächlichen Durchsetzung der Vermögensabschöpfung bilden.

3 Eingriffsproblematik der Realität

3.1 Derzeitige Ansätze

3.1.1 Juristische & kriminalistische Möglichkeiten

Der Staatsanwaltschaft und den verschiedenen Polizeiorganisationen stehen mit dem Ziel der Erforschung von Finanzkriminalität107 unter- schiedliche Ermittlungsansätze zur Verfügung. Die POLIZEIFÜH- RUNGSAKADEMIE108 (PFA) hat hierzu zwei bekannte Ansätze heraus- gestellt.

Der Intelligence-Ansatz109 (IA) umfasst eine operative Auswertungs- methode. Diese, entwickelt vom Bundeskriminalamt (BKA), umfasst die verstärkte fallübergreifende Auswertung von deliktischen, regio- nalen, täterbezogenen oder sonstigen thematischen Informationsbe- schaffungen und -bewertungen lagerelevanter Daten zur Beantwor- tung bestimmter Fragestellungen. Das primäre Ziel dieser Auswer- tungsprojekte ist es, Täterstrukturen aufzudecken, Hinterleute und Drahtzieher zu identifizieren, illegale Handels-, Waren- und Geld- ströme auszumachen und so konkrete Ermittlungsansätze zu gewin- nen. Die Qualität der Arbeit wird an einer definierten Erfolgsquote gemessen.

Dem IA steht das klassische Auswertungsverständnis110 gegenüber. Dieses operative Instrument basiert auf der Zusammenführung von Tat-Tat- und Tat-Täter-Meldungen. Es ist ferner durch die Informati- onsgewinnung geprägt, die aus dem Kriminalpolizeilichen Melde- dienst (KPMD) resultiert. Die Informationsgewinnung wird nicht aus dem operativen Vorgehen generiert, sondern basiert auf Auswertungs- ergebnissen. Die fall-, modus operandi- und täterbezogene Auswer- tung zielt auf die Aufklärung von Einzeldelikten ab. Sie ist letztlich nicht bzw. nur bedingt geeignet, OK-Strukturen111 zu erkennen oder zu bekämpfen.

Die juristischen Erfolge gegen Geldwäsche und Finanzkriminalität, ausgenommen der zollrechtlichen Prüfverfahren112, basieren nur selten auf der Ermittlung von neuralgischen Schnittstellen. Diese Schnittstel- len begründen das Bedürfnis, insbesondere der Organisierten Krimina- lität (OK), illegal erwirtschaftete Gewinne in den Geldkreislauf einzubringen und zu legalisieren. Sie bilden einen tauglichen Ansatz, um in die Strukturen der OK einzudringen113. Faktisch sei es unverzichtbar, die finanziellen Wege der OK zu analysieren und für die Bekämpfung Ansatzpunkte zu erlangen114.

Diese kriminalistischen Ermittlungswege bilden die Grundlage der juristisch-gerichtlichen Erfolge. Hierbei stehen dem Gericht diverse Sicherstellungs- und Vollstreckungsmöglichkeiten zur Verfügung, auf die hier nicht näher eingegangen wird115. Ein wesentlicher Punkt bil- det jedoch das Veräußerungsverbot116, welches im Zusammenhang mit der vollstreckungssichernden Beschlagnahme steht117. Grundsätz- lich ist eine Sicherstellung, auch in Form der Beschlagnahme118, eine Eigentums- bzw. Besitzbeschränkung für die Dauer des Gerichtsver- fahrens. Wird neben dieser Sicherstellungsart auch die vollstreckungs- sichernde Beschlagnahme angeordnet, so tritt das behördliche Veräu- ßerungsverbot in Kraft. Dem Eigentümer oder berechtigten Besitzer ist es nur in beschränkten Fällen gestattet, eine Rechtsposition zu ver- äußern. Verstößt er gegen diese Auflage, so wird das von ihm ge- schlossene Rechtsgeschäft nichtig119.

Allen dieser Ansätze ist es gemein, dass sie als Grundlage ihrer An- wendbarkeit bereits vorliegende Informationen aus früheren Ermitt- lungen benötigen. Diese Informationen werden regelmäßig computer- gestützt vorgehalten, d.h. die zuständigen Behörden können auf Daten des BKA120, der LKÄ oder der Justizbehörden zurückgreifen. Grund- sätzlich muss ein Verdächtiger polizeilich einschlägig in Erscheindung getreten sein, um in diesen Datenbanken als solcher eingetragen zu werden121. Dies erscheint im Hinblick auf die Notwen- digkeit von Indizien für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zunächst unproblematisch. Die Konsequenz von unzureichenden In- formationen erschwert die Ermittlungen dahingehend, dass es kaum möglich sein wird, in ein vermeintlich legales Firmenkonstrukt Ein- blick zu gewinnen, welches jahrelang unauffällig operiert.

3.1.2 Tatsächliche Ermittlungsgrundlagen

Grundlage für die Ermittlung zur Bekämpfung von Geldwäsche bilden in der Polizei sehr oft Zufallserkenntnisse. Zumeist stellt sich für den Ermittler die Frage, wie ein vermeintlich Tatverdächtiger in einem Strafverfahren, z.B. wegen Schleusungskriminalität122, auf Grund oder gerade weil er über nur sehr geringe Einkünfte verfügt, ein nicht mit diesen Einkünften in Beziehung zu bringenden Lebensstandard führen kann. Tatsächlich reicht die Beweislast der Unvereinbarkeit des Le- bensstandards mit dem errechenbaren Einkommen nicht aus. Die Poli- zei muss dem Tatverdächtigen vielmehr die Herkunft des Vermögens aus unlauteren Quellen nachweisen123.

Die Grundlage der Ermittler bildet demnach die Kenntnis, dass legale Einnahmen und tatsächliche Ausgaben des Tatverdächtigen in keinem relativierbaren Verhältnis zueinander stehen. Zudem ist der Nachweis der Herkunft von illegalen Einnahmen erforderlich, um die erfolgrei- che Abschöpfung des Täterkapitals zu forcieren. Den Nachweis über Vermögen und Vermögensbewegungen bilden i.d.R. Bankauszüge, Wertgegenstände und andere schriftliche Wertbeweise. Die besondere Schwierigkeit liegt in der Ermittlung von nicht buchmäßig erfassten Einnahmen des Tatverdächtigen (Bargeldzahlungen). Der Ermittler muss auch klären, ob und in welchem Umfang verfügbares Kapital illegal erlangt wurde. Insgesamt betrachtet, erscheint diese Aufgabe mit den Mitteln der Polizeibehörden sehr schwierig, zumal Kapital- ströme an der Grenze nicht der gleichen Kontrolle wie Warenströmen unterworfen werden können.

Eine Patentlösung für dieses Problem erscheint unrealistisch. Es lie- gen allerdings nahezu immer verschiedene Faktoren vor, die trotzdem Ermittlungsansätze ermöglichen. Diese Ansätze erfordern regelmäßig das Verständnis eines umfassenden Blicks für den Gesamtzusammen- hang von Kapitalvermögen. Illegal erlangtes Vermögen muss legali- siert124 werden, um dem Täter als Kaufkraft im täglichen Geschäfts- verkehr zur Verfügung zu stehen. Kapital muss einen Prozess durch- laufen, der es in den legalen Geldkreislauf zurückführt. Die grundsätz- liche Methodik der Geldwäsche ist sehr alt125. Sie stellt dennoch die Ermittlungsbehörden vor erhebliche Herausforderungen. Durch die faktische Offenlegung des Bankgeheimnisses nach Einführung des Geldwäschegesetzes (GwG) wurden kaum Veränderungen im Bereich der organisierten und Schwerkriminalität erzielt126. Dies erscheint insofern nachvollziehbar, da zum einen etablierte Kriminalitätsorgani- sationen nicht an die räumliche Begrenzung einzelner Staaten oder Staatengemeinschaften gebunden sind und zum anderen sich die Er- mittlungsmethoden nicht verändert haben. Zudem verfügen Unter- nehmen über ein umfangreiches Wissen, was sie wie internationale Globalplayer127 agieren lässt. Eine Prüfung, inwieweit das Geldwä- schegesetz in der Bundesrepublik Deutschland überhaupt der Be- kämpfung der Schwerkriminalität dienen sollte, wird hier nicht durch- geführt. Durchschlagende Erfolge gegen die Organisierte Kriminalität wurden nicht verzeichnet128. Die Kenntnis der Legislative über die möglichen Folgen dieser Gesetzesinitiative gegen Steuerstraftaten von einfachen Bürgern kann jedoch vorausgesetzt werden. An Hand von betriebswirtschaftlichen Ermittlungsansätzen soll nunmehr untersucht werden, welche Möglichkeiten der Begründung eines Erstverdachts der Geldwäsche die Wirtschaftswissenschaften zur Verfügung stellen können.

3.2 Ansätze bei Kleinunternehmen

3.2.1 Wirtschaftswahrscheinlichkeitsrechnung

Die Wirtschaftswahrscheinlichkeitsrechnung ist ein Konstrukt, wel- ches regelmäßig bei Finanzermittlern (FI), wenn auch unbewusst, Anwendung findet. Die Nutzung erstreckt sich zumeist auf Einzelper- sonen. Kleinunternehmen werden eher selten berücksichtigt, obgleich sie einer analogen Behandlung unterliegen können. Die genaue Auf- gliederung von Einnahmen und Ausgaben ist die Grundlage des Er- mittlungsansatzes der Polizei. Sie kann für den Tatverdächtigen so- wohl belastend als auch entlastend sein. Die Datenermittlung sollte im Grundgedanken mit dem polizeilichen Gegenüber auf freiwilliger Ba- sis erfolgen. Sie kann aber auch ohne Wissen der betroffenen Person aus vorliegenden Informationen129 hergeleitet und zusammengefasst werden. In jedem Fall gelten auch hier die Verfahrensvorschriften für Zeugen130 und Beschuldigte131. Die gewonnenen Erkenntnisse können Bestandteil der Vernehmung werden, u.a. um zu finanzielle Wider- sprüchen zu führen. In der Tabelle 3-1 sind die monatlichen Ausgaben und Einnahmen einer berufstätigen Person zusammengefasst. Diese soll zur Verdeutlichung der Berechnung beitragen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 3-1: Einnahme- / Überschussrechnung einer Privatperson

Um bei der Ermittlung keine (insbesondere Ausgaben-) Position zu übersehen, bietet sich die Verwendung von Vordrucken und Checklis- ten an. Der Entwurf einer solchen Checkliste kann sich hier erübrigen, da eine Vielzahl dieser Unterlagen im täglichen Geschäftsverkehr zur Verfügung steht132. In unserem Fall hat der Tatverdächtige auf Grund hoher Belastungen für diverse Kredite ein frei verfügbares Einkom- men von 160,- Euro bis 300,- Euro. Diese Verfügbarkeitsspanne ergibt sich aus der vorliegenden Tabellenberechnung sowie dem Abzug von Eventualkosten133. Mithin wäre es der Person kaum möglich, täglich in einem Restaurant Essen zu gehen. Die Annahmen, dass unsere fin- gierte Person zwingend über weitere, uns nicht bekannte Einnahmen verfügen muss, kann hier nicht automatisch unterstellt werden134. Stellt der Ermittler hingegen fest, dass die Person durchaus noch in der Lage scheint, zweimal pro Jahr im Ausland Urlaub zu machen, so rechtfertigt dies zumindest Nachfragen. Zudem erscheint eine Über- wachung der Person hinsichtlich seines Kaufverhaltens und Bewe- gungsmusters angebracht135. Auf die rechtfertigende Möglichkeit der privaten Insolvenz bei einer solchen Bindung der Einkünfte wird hier nicht eingegangen.

Die Wirtschaftswahrscheinlichkeitsrechnung kann unmittelbar auf Kleinunternehmen, wie einer BGB-Gesellschaft oder einer OHG136, übertragen werden. Der Sachzusammenhang wurde aus Gründen der Übersichtlichkeit zunächst in eine Gewinnermittlung in Tabellenform eingebracht. Die Zahlen und Fakten der Tabelle können z.B. aus steu- erlichen Formularen (insbesondere Gewinn- und Verlust), aus Kredit- würdigkeitsanalysen bei Banken oder aus zu führenden Handelsbü- chern137 gewonnen werden. Die Prüfung selbst erfolgt in zwei Schrit- ten. Der erste Schritt befasst sich mit der Eingrenzung von Ermitt- lungszeiträumen. Der zweite Schritt mit dem Abgleich der eigentli- chen Unterlagen, wobei hier mögliche138 und unmögliche139 Wahr- scheinlichkeiten ermittelt werden. Weiche Prüffaktoren entstehen re- gelmäßig, wenn außergewöhnliche Transaktionen vorgenommen wur- den. So kann eine Pizzeria innerhalb eines bestimmten Monats den Gesamtvorrat an Transportverpackungen erwerben (erhöhte Ausga- ben) oder den Firmenwagen verkaufen (erhöhte Einnahmen). Der Verkauf des Firmenwagens geht aber nur einmal pro Fahrzeug!

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 3-2: Einnahme- / Überschussrechnung p.a.

Die Einnahme- / Überschussrechnung bildet einen ersten Indikator für die Ermittlung. Klein- und Kleinstunternehmen unterfallen grundsätzlich nur sehr begrenzt den bilanziellen Offenlegungspflichten. Dennoch sollte ein Ermittler darauf bestehen, Einblick in die Geschäftsbücher zu erhalten. Die Aussagekraft der Bücher, insbesondere der Gewinnermittlung, wird zumeist unterschätzt. Sie sind in der vorliegenden Form zwar gering, dennoch können einige wesentliche Erkenntnisse aus der Tabelle entnommen werden.

Zum einen unterliegt das Unternehmen im Bereich der variablen Kos- ten jahreszeitlichen Schwankungen. Höhe und Art der Schwankung kann schon auf mögliche unerlaubte Geldtransaktionen deuten. In un- serem Beispiel ist deutlich das sog. Sommerloch, aber auch der Weih- nachtsverkauf, sowohl auf der Ausgaben- als auch auf der Einnahmenseite zu erkennen. Daneben sind Veränderungen der Fix- kosten sichtbar, was auf Urlaubs- oder Ferienzeiten des Betreibers, allgemeine Marktanpassungen oder z.B. veränderte Öffnungszeiten schließen lassen könnte. In der Regel sollte der Geschäftsführer hierü- ber Auskunft geben können. Bei kriminalistischen Mischunterneh- men140 hilft oftmals der gesunde kriminalistische Spürsinn weiter. So sollte dem Ermittler ein Eishändler, der im Winter höhere Umsätze erwirtschaftet, genauso auffallen, wie eine Dönerbude, die während ihrer Betriebsferien hohe Erlöse verzeichnet. Letztlich ist regelmäßig auch der Verhältnisindikator zwischen Ausgaben und Einnahmen auf- schlussreich. Zwar ist es dem Unternehmen möglich, auf Vorrat zu kaufen. Diese Ausgaben müssen sich jedoch in späteren erhöhten Ein- nahmen widerspiegeln. Scheinbar unbegründete und plötzliche Einnahmenerhöhungen sind zu hinterfragen. Eine solche Prüfung kann mit Blick in die Geschäftsbücher eingehender erfolgen.

Grundsätzlich ist eine direkte Prüfung der Geschäftsbücher möglich. Jedoch sollte an Hand der Einnahme- / Überschussrechnung aus zeit- lichen und wirtschaftlichen Gründen eine Eingrenzung des zu untersu- chenden Zeitabschnitts vorgenommen werden. Zudem ist der direkte Blick bei umfangreichen Geschäftsunterlagen schnell verwirrend und nicht Ziel führend. In der folgenden Zusammenstellung ist die Mo- natsabrechnung eines kleinen Dachdeckerbetriebes stilisiert, die wir ermittelt haben wollen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 3-3: Einnahme- / Überschussrechnung p.M.

[...]


1 Richtlinie 2005/60/EG vom 26.Oktober 2005 als Zusammenfassung und Erweiterung der Richtlinien 91/308/EWG und 2001/97/EG, siehe EuZW 2002, 300.

2 hier insbesondere die §§ 73, 73d, 74 StGB sowie auszugsweise § 261 StGB

3 siehe z.B. das Gesetz zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität (OrgKG)

4 Ex-„Geldwäscher“ HUMBERTO AGUILAR vor einem Geldwäsche-Kongress in Frankfurt/M. 2005, nach Finanzial Times Deutschland (vom 09. Dezember 2005).

5 FINANCIAL TIMES DEUTSCHLAND (09. Dezember 2005, S.26)

6 MARTIN VIRTEL in Financial Times Deutschland, ebenda

7 siehe hierzu LINDLAU, D. (1989, S. 341): Der Mob, Recherchen zum organisierten Verbrechen, 3.Aufl., München.

8 BÜTTNER (2005, S.5)

9 siehe hierzu Artikel 14 GG

10 VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR, Begriffsbestimmungen (2002, S. 48/1), siehe auch BGH NStZ 2003, 37

11 siehe z.B. MANKIW, N.G. (1994b, S.37), auch schon KEYNES, J.M. (1936, S.91)

12 HANNELORE FIGNA (1999) unter http://www.europa4young.de/glossar.htm

13 GLOSSARZUSAMMENSTELLUNG BA-CA.COM (2004)

14 BITZ, M., Bank- und Börsenwesen, KE 1, FernUniversität Hagen (2001, S.11)

15 HESSELBERG (2003, S. 155)

16 siehe hierzu z.B. TRÖNDLER, HERBERT, 53. Auflage, Beck´sche Kurzkommentare zum Strafgesetzbuch (StGB), S. 1244, Rn. 2 zu § 242 StGB

17 siehe hierzu URTEIL DES AG OBERNBURG - Az. 1983 / 98 gegen Live AG (vom 02. März 1999)

18 siehe hierzu URTEIL DES BUNDESGERICHTSHOFS - III ZR 72/05 UND III ZR 73/05 gegen Schenkkreise (vom 10. November 2005)

19 EU-Richtlinie 2005/60/EG vom 26. Oktober 2005

20 Art.1 Abs.3 3.EU-Geldwäsche-Richtlinie

21 ABl. L 164 vom 22.06.2002, S.3 der Europäischen Union

22 DAVIS, C. (2006), Conference on Anti-Money Laundering and Terrorist Financing in Frankfurt/M. vom 15.11.2006

23 hierunter zählen Körperschaften, Anstalten oder auch Stiftungen

24 also auch gemeinnützige GmbHs, eingetragene Genossenschaften (e.G.), Vereine (e.V.) u.ä.

25 ADLER, DÜRING, SCHMALTZ (1996, S.265)

26 Um den Textfluss zu gewährleisten wird in der vorliegenden Arbeit auf die Nutzung der weiblichen Anredeform verzichtet. Die Gültigkeit männlicher Anredeformen wird für beide Geschlechter unterstellt.

27 PODOLSKY, PROBST (2000, S.18)

28 nach PODOLSKY, PROBST (2000, S.15)

29 PODOLSKY, PROBST (2000, S.16 ff.)

30 siehe hierzu § 929 BGB, Einigkeit über Sachherrschaftsübergang und tatsächliche Übergabe der Sache

31 Sache ist jeder körperliche Gegenstand gem. § 90 BGB

32 Tiere sind gem. § 90a BGB keine Sachen, aber diesen zumeist gleichgestellt

33 gem. § 854 Abs.1 BGB

34 siehe Eigentumsvermutung gem. § 1006 Abs.1 BGB

35 Die Aufzählung soll lediglich dem Untersuchungsgegenstand genügen und ist nicht abschließend.

36 PODOLSKY, PROBST (2000, S. 16 ff.)

37 PODOLSKY, PROBST (2000, ebenda)

38 z.B. Abschöpfung des Gewinns eines Dritten durch Maschinennutzung, die dem Eigentümer gerade wegen der Drittnutzung nicht möglich war

39 PODOLSKY, PROBST (2000, S. 16)

40 gem. § 1004 Abs.1 BGB

41 Die Beeinträchtigung muss nicht schuldhaft erfolgen, Rechtswidrigkeit reicht.

42 Rechtmäßigkeit wie z.B. durch Rechtfertigungsgründe gem. §§ 228, 904 BGB, §§ 32, 34 StGB oder aber auch rechtmäßige Dienstausübung, u.a. gem. § 43 VwVfG i.V.m. dem jeweiligen PolG

43 gem. § 985 BGB gegen den unmittelbaren Besitzer, wobei ein verschuldetes Wissen über die Eigentumslage nicht erforderlich ist

44 siehe hierzu im Gegensatz zu Besitzschutzanspruch gem. § 861 BGB

45 PODOLSKY, PROBST (2000), Lehrunterlagen, Grundstücksrecht S. 4

46 Immobilien im engeren Sinne werden hier als Eigentumsrechte an Häusern und Grundstücken definiert.

47 z.B. das Wohnrecht auf Lebenszeit

48 siehe § 891 BGB

49 hier im weiteren Sinne (i.w.S.)

50 Ein Grundbuchblatt umfasst in der Regel mehr als ein physisches Blatt - mittlerweile oft auch elektronisches - Papier der Größe DIN A4 quer.

51 in der Literatur häufig als Aufschrift zu finden, siehe hierzu z.B. PODOLSKY, PROBST (2000), Lehrunterlagen Grundstücksrecht, S. 2

52 i.d.R. bestehend aus mehreren physischen Blättern

53 Eine natürliche Person ist jedes Individuum, das Kraft seiner realen Existenz, also seines Wesens, Rechte besitzt (siehe auch Seite 5 dieser Arbeit).

54 Juristische Personen sind immaterielle Notationen, denen Kraft gesetzlicher Rege- lungen Rechte zugestanden werden. Sie bedienen sich zur Ausübung dieser Rech- te sog. Organe, bei denen es sich letztlich wieder um natürliche Personen handelt (vergleiche die einschlägige Literatur zu diesem Problem sowie S.5 dieser Arbeit).

55 i.d.R. Banken und Versicherungen, allerdings auch Bausparkassen, Leasing- und Factoringgesellschaften, z.B. im Rahmen offener oder verdeckter Zessionen - auf die Abgrenzung zwischen Finanzintermediäre im weiteren und im engeren Sinne

wird hier nicht eingegangen. Siehe hierzu z.B. BITZ, M. (2000, S.17 ff.): Finanzdienstleistungen; 5., neu bearb. und erw. Aufl.; München / Wien 2000.

56 so z.B. ein auf dem Acker eines Bauern aufgestellter Strommast für Überlandsleitungen, aber auch Versteigerungsvermerke - nicht jedoch Auflassun- gen

57 in Anlehnung an PODOLSKY, PROBST (2000), Lehrunterlagen, Grundstücksrecht, S. 2

58 wie z.B. den deutschen Kirchenträgern übertragene Nutzungsrechte auf 99 Jahre

59 Dieser bewegt sich heute bei Einfamilienhäusern i.d.R. zwischen einigen hundert bis selten wenigen tausend Euro.

60 Es entfallen die Kaufkosten für ein Grundstück, was in ländlichen Regionen oftmals überhaupt den Bau eines Wohnhauses für Alleinverdiener ermöglicht.

61 Siehe hierzu steuerliche Schenkungsfreigrenzen. Derzeit gelten diese für einen 10- Jahres-Zeitraum und sind vom Verwandtschaftsgrad abhängig. Zudem unterliegen sie einer ständigen Gesetzesnovellierung (zuletzt 2005). Sie werden daher hier nicht betrachtet. Es wird auf das geltende Lohnsteuergesetz und die Tabellen der Finanzämter zu Schenkungsfreigrenzen verwiesen.

62 Befristung auf bestimmten Zeitraum oder auf Lebzeit möglich. Unbefristete Rechte sind eher selten.

63 Als unbedacht gilt jede Person, die nicht in der Eintragung genannt ist.

64 Auf Schadensersatzregelungen u.a. gem. § 823 Abs.1 BGB sei hier nur verwiesen.

65 Ein nichtiger Vertrag ist von Beginn an (ex tunc) ungültig. Die Parteien sind so zu stellen, als sei es überhaupt nicht zum Vertragsschluss gekommen.

66 EISENHARDT, U. und KOLB, A., (04 / 2006), Unternehmensrecht S.1

67 BALLERSTEDT (2000), FS Duden, S. 15, 28.

68 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

69 Dieses findet z.B. Anwendung beim Zusammenschluss von Freiberuflern, wie Anwälten und Steuerberatern.

70 vgl. zu Einzelheiten HOPT, ZIP 1998, 96, 103

71 Europäischen wirtschaftlichen Interessengemeinschaft; ferner gilt die ehemalige Allianz AG seit 2006 als erste europäische Aktiengesellschaft nach EU-Recht.

72 Europäische Gerichtshof in Strassbourg/NL

73 in Bezug auf Artikel 43, 48 EGV

74 siehe „Inspire-Art“-Urteil vom 30.09.2003, EuZW 2003, 687, NZG 2003, 1064

75 siehe hierzu die Gesellschaftsform der englischen Limited (Ltd.), die mit der deutschen GmbH vergleichbar ist, jedoch geringere Mindest- und Kapitalerhaltungsvorschriften erfordert

76 nach dem Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen vom 06. Juni 1931

77 nach den Landesrechtlichen Berggesetzen, insbesondere §§ 94 ff. des Preußischen Allgemeinen Berggesetzes

78 EISENHARDT, U. und KOLB, A. (04 / 2006), Unternehmensrecht S. 6

79 EWG-Verordnung über die Einführung wirtschaftlicher Interessengemeinschaften

80 offene Personenhandelsgesellschaft

81 vgl. hierzu MÜLLER-GUGENBERGER, NJW 1989, 1453

82 Art. 4 Abs.1 und 2 EWIV-VO

83 Art. 24 Abs.1 EWIV-VO

84 die Societas Europaea ist eine Aktiengesellschaft nach europäischem Recht

85 URTEIL DES BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS vom 20.03.2002 unter Az. 2 BvR 794/95, vgl. NJW 2002, 1779 oder auch NVwZ 2002, 1496

86 siehe u.a. Unterabschnitt 3.3 - Möglichkeiten bei sonstigen Gesellschaften

87 siehe hierzu den Tatbestand des § 73 Abs.1 StGB, der eine rechtswidrige Tat als Voraussetzung des Verfalls zugrunde legt

88 PODOLSKY, J. / PROBST, R. (2000), Lehrunterlagen, Verfall S.2

89 Gegenstände, die eine genaue Zuordnung zulassen, wie Schmuck, Bilder o.ä.

90 Um Mischvermögen handelt es sich dann, wenn legales und illegal erlangtes Vermögen zusammenfließt und nicht mehr erkennbar voneinander zu trennen ist.

91 „Etwas“ in § 73 StGB wird als jede vermögenswerte Rechtsposition bezeichnet.

92 siehe hierzu § 73a StGB

93 PODOLSKY, J. / PROBST, R. (2000), Lehrunterlagen, Verfall S.10

94 in Anlehnung an PODOLSKY, J. / PROBST, R. (2000), Lehrunterlagen, Verfall S.12

15

95 PODOLSKY, J. / PROBST, R. (2000), Lehrunterlagen, Verfall, ebenda

96 PODOLSKY, J. / PROBST, R. (2000), Lehrunterlagen, Verfall S.19

97 Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erschei- nungsformen der Organisierten Kriminalität (vom 15. Juli 1992), seit 22. Septem- ber 1992 in Kraft.

98 siehe hierzu auch Punkt 3.1.1 (juristische und kriminalistische Möglichkeiten)

100 siehe hierzu TRÖNDLER, HERBERT (2006, § 74 StGB, Rdn. 5)

101 TRÖNDLER, HERBERT (2006, § 74 StGB, Rdn. 6)

102 TRÖNDLER, HERBERT (2006, § 74 StGB, Rdn. 11 ff.)

103 siehe hierzu § 74c Abs.1 StGB

104 § 74c Abs.3 StGB

105 hier sei z.B. auf waffen- oder betäubungsmittelrechtliche Vorschriften verwiesen

106 URTEIL DES BVERFG vom 20.03.2002 unter Az. 2 BvR 794/95

107 siehe hierzu Legalitätsprinzip nach §§ 152, 161, 163 StPO i.V.m. § 152 GVG

108 Schlussbericht über das Internationale Seminar Organisierte Kriminalität - Auswertung und Finanzermittlungen - PFA vom 31. März - 02. April 1998.

109 PFA (1998, S. 25)

110 PFA (1998, ebenda)

111 Strukturen der Organisierten Kriminalität

112 siehe hierzu §§ 12a ff. Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) i.V.m. § 116 Abgabenordnung (AO)

113 so die PFA (1998, S. 33)

114 PFA (1998, ebenda)

115 Dem interessierten Leser sei hier PODOLSKY, J. und BRENNER, T. (2004), Vermö- gensabschöpfung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren - Verfall, Einzie- hung und vorläufige Vermögenssicherung - Ein Leitfaden für die Praxis und hier insbesondere Teil III - Verfahrensvorschriften zur vorläufigen Vermögenssicherung, 2. erweiterte Auflage, empfohlen.

116 siehe hierzu §§ 136, 135 BGB, siehe hierzu auch Punkt 2.3 (Verfall)

117 siehe hierzu §§ 111b ff. StPO

118 siehe hierzu §§ 94, 98 StPO

119 siehe hierzu § 134 BGB

120 siehe hierzu auch die aus einer Projektgruppe hervorgegangene „Länderauswertung Verdachtsanzeigen“ (LAVA) des BKA

121 Angedacht sind aber auch sog. Verdachtsunabhängige Finanzermittlungen als Instrument zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, siehe hierzu HARDER,

D. (1999, S. 47).

122 Strafbarkeiten z.B. aus §§ 96 ff. AufenthG oder §§ 84 f. AsylVfG

123 Die mit dem § 43a StGB eingeführte bedingte Beweislastumkehr hat das BVerfG für unzulässig erklärt (s.o.).

124 Man spricht hier auch von Geldwäsche.

125 Siehe hierzu z.B. die Hinterlegung des „Judengoldes“ der Nationalsozialisten in der Schweiz vor und während des zweiten Weltkrieges.

126 siehe hierzu entgegenstehende Auffassung von HARDER, D. (1999, S.24)

127 Organisationen i.d.R. mit Konzernstrukturen, die auf Grund ihrer Größe in der Lage sind, unterschiedliche Gesetzesgrundlagen, insb. des Steuerrechts, legal zu nutzen, um staatliche Abgaben zu reduzieren.

128 siehe hierzu PKS im Vergleich von 2001 bis 2004

129 z.B. Kontoauszüge oder Gehaltsbescheinigungen

130 Rechte und Pflichten des Zeugen nach §§ 48 ff. StPO sowie RiStBV Nr. 64-68 (Richtlinie im Straf- und Bußgeldverfahren), siehe z.B. MEYER-GOßNER, (2006, Vorbemerkung § 48 Rd-Nr.1 ff. insb. Rd-Nr. 3 ff. zu § 52 StPO)

131 Rechte und Pflichten des Beschuldigten ergeben sich aus §§ 136 ff., 163a StPO sowie RiStBV Nr. 44/45, siehe z.B. MEYER-GOßNER, (2006, §§ 136 f. Rd-Nr. 1 ff.).

132 Genannt seien hier der Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) der Gerichte oder die Bonitätsnachweischecklisten der Banken.

133 hier Arzt- und Spendenzahlungen sowie Telefonkosten

134 Für zweifelnde Leser wird darauf verwiesen, sich mit einer in Scheidung befindlichen Person ihres Vertrauens Rücksprache zu halten.

135 z.B. in Form einer Bewegungsbildanalyse136 siehe hierzu Aufz. 2-5

137 heute fast ausschließlich in elektronischer Form

138 weiche Prüffaktoren, die ein Indiz darstellen

139 Ausschlussfaktoren, die unmittelbar als Beweis für unlautere Geschäfte dienen.

140 Diese Unternehmen eignen sich auf Grund Ihrer bereits vorhandenen Struktur im legalen Geschäftsverkehr besonders gut zur Geldwäsche.

Ende der Leseprobe aus 130 Seiten

Details

Titel
Rechtliche und tatsächliche Bekämpfungsansätze gegen Geldwäsche und Finanzkriminalität
Hochschule
Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung Brühl - Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung  (Fachbereich Polizei)
Note
1,3
Autor
Jahr
2007
Seiten
130
Katalognummer
V141831
ISBN (eBook)
9783640514144
ISBN (Buch)
9783640515172
Dateigröße
1256 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Arbeit enthält: - Den Wirtschaftswahrscheinlichkeitenansatz, - Bekämpfungsansätze der Terrorismusfinanzierung
Schlagworte
Rechtliche, Bekämpfungsansätze, Geldwäsche, Finanzkriminalität
Arbeit zitieren
Carsten V. Mueller (Autor:in), 2007, Rechtliche und tatsächliche Bekämpfungsansätze gegen Geldwäsche und Finanzkriminalität, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/141831

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