Unterschiede einer GbR zu einer GmbH


Studienarbeit, 2000

17 Seiten, Note: 2,5


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Begriffserklärung
1.1. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
1.2. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
1.3. Kurze Erklärung zum Unterschied zwischen § 4 Abs. und § 5 EStG

2. Gewerbetreibender ¹ Freiberufler
2.1. Anhand der GbR
2.2. Anhand der GmbH

3. Gewinnermittlung
3.1. Gewinnermittlung nach § 4 Abs.3 EStG
3.1.1. Wesen der Einnahmen-Überschußrechnung
3.2. Gewinnermittlung § 4 Abs.1 i.V.m. § 5 EstG
3.3. Wechsel der Gewinnermittlungsarten
3.3.1. Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich
3.3.2. Wechsel zur Einnahmenüberschußrechnung

4. Umsatzsteuer
4.1. Versteuerung bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs.3 EstG
4.2. Versteuerung bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG

5. Übergangsrechnung
5.1. Auswirkungen auf die Umsatzsteuer
5.2. Auswirkungen auf die Einkommensteuer
5.3. Auswirkungen auf das Anlagevermögen und Bewertung in der Eröffnungsbilanz

6. Unterbliebene oder fehlerhafte Ermittlung der Korrekturposten

Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen, Symbole u.Ä.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Begriffserklärung

1.1. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die GbR ist laut § 705 BGB ff eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und muß aus mindestens zwei Personen bestehen. Die Gesellschafter verpflichten sich durch einen Gesellschaftsvertrag zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks. Beide Gesellschafter sind gemeinsam zur Geschäftsführung befugt, soweit nichts anderes im Gesellschaftsvertrag festgelegt ist (§ 709 + 710 BGB). Der Gewinn oder Verlust wird, soweit nichts anderes vertraglich festgelegt wurde, zu gleichen Anteilen zwischen den Gesellschaftern aufgeteilt (§ 722 BGB). Die GbR muß nicht ins Handelsregister eingetragen werden.

1.2. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Eine GmbH kann nach § 1 GmbHG zu jedem gesetzlichen Zweck von einer oder mehreren Personen gegründet werden. In Gegensatz zur GbR bedarf der Gesellschaftsvertrag nach § 2 GmbHG der notariellen Form. Das Stammkapital einer GmbH muß laut § 5 Abs.1 GmbHG mindestens 25.000 Euro aufweisen und die Stammeinlage eines jeden Gesellschafters muß mindestens 100 Euro betragen. Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben (§ 6 Abs.1 GmbHG), außerdem ist eine Eintragung ins Handelsregister erforderlich (§ 7 Abs.1 GmbHG). Nach den Verhältnissen der Geschäftsanteile erfolgt die Gewinnverteilung (§ 29 Abs.3 GmbHG). Die Geschäftsführer sind verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Buchführung der Gesellschaft zu sorgen (§ 41 GmbHG). Durch § 42 Abs.1 GmbHG muß eine GmbH eine Bilanz im Sinne der § 242, 264 HGB aufstellen. Dieser Jahresabschluß beinhaltet auch den Lagebericht (§ 42a Abs.1 GmbHG).

1.3. Kurze Erklärung zum Unterschied zwischen § 4 Abs.1 und § 5 EStG

Bei der Ermittlung des Gewinns nach § 5 EStG ist das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Grundsätzen vorgeschrieben ist. Es gelten also die handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Bewertungsvorschriften. Grundlage ist für die Ausstellung der Steuerbilanz die Handelsbilanz. Bilanzansätze der Handelsbilanz sind für die steuerrechtliche Gewinnermittlung maßgebend, wenn der Ansatz steuerrechtlich zulässig ist. Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs.1 EStG gelten nur die steuerrechtlichen Bewertungsvorschriften, d.h. maßgebend ist nicht die Handelsbilanz. Deshalb werden bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs.1 EStG bestimmte steuerrechtliche Bewertungswahlrechte nicht durch handelsrechtliche Vorschriften eingeschränkt z.B. Niederstwertprinzip. Es sind aber auch hier die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu beachten.Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs.1 EStG sind an der Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen strenge Anforderungen gestellt.

2. Gewerbetreibender ¹ Freiberufler

2.1. Anhand der GbR

Die GbR ist, soweit sie kein Gewerbe betreibt, unter freiberuflichen Gesichtspunkten zu bewerten, d.h. sie ist nicht nach § 140 AO buchführungspflichtig. Sie ist nicht nach anderen Gesetzen buchführungspflichtig ist (nur aufzeichnungspflichtig). Sobald die GbR ein Gewerbebetrieb ist, ist sie Kaufmann nach § 1 HGB und somit buchführungspflichtig (§ 238 Abs.1 HGB). Somit ist der Gewerbebetrieb auch nach § 140 AO für steuerliche Zwecke buchführungspflichtig. Sofern Gewerbetreibende nicht schon nach § 140 AO buchführungspflichtig sind, sind die Grenzen nach § 141 AO maßgebend.

Die Grenzen sind z.B. Umsätze von mehr als 500.000,- DM im Kalenderjahr, ein Gewinn von 48.000,- DM für ein Gewerbebetrieb dessen Wirtschaftsjahr nach den 31.12.199 begonnen hat, oder einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 48.000,- DM hat.

2.2. Anhand der GmbH

Die GmbH ist nach den GmbHG zur Buchführung verpflichtet, somit gelten auch hier die Vorschriften nach § 140 AO, da sie nach anderen Gesetzen dazu verpflichtet ist. Im Gegensatz zur GbR ist hier die Gesetzeslage eindeutiger definiert.

3. Gewinnermittlung

3.1. Gewinnermittlung nach § 4 Abs.3 EStG

Wenn die GbR die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse machen muß, ermittelt ihren Gewinn mit Hilfe der Einnahmenüberschußrechnung nach § 4 Abs.3 EStG, d.h. den Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Diese Regelung stellt eine Ausnahme von der als Regelfall geltenden Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich dar. Als Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben gelten nur Rechnungen die im eigenen Namen vereinnahmt oder verausgabt werden. Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs.3 EStG gilt als Zufluß bzw. Abfluß von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben der § 11 EStG, d.h. nach dem Zufluß-, Abflußprinzip.

Demnach sind Betriebseinnahmen dem Betrieb in dem Kalenderjahr zugeflossen, in dem sie tatsächlich vereinnahmt wurden, d.h. wenn der Betrieb die tatsächliche Verfügungsmacht über ein in Geld oder Geldeswert bestehendes Wirtschaftsgut erlangt (R 116 EStR). Das gleiche gilt auch für die Betriebsausgaben. Regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder nach Beendigung des Kalenderjahres zugeflossen sind, gelten in dem Kalenderjahr als bezogen zu dem sie wirtschaftlich gehören. Kurze Zeit bedeutet in der Regel ein Zeitraum von zehn Tagen R 116 EStR. Zu diesen Einnahmen oder Ausgaben gehören unter anderem die Mieteinnahmen und Mietausgaben.

Zufluß/Abfluß bei verschiedenen Geschäftsvorfällen nach R 116 EStR:

- Damnum ist der Abfluß zum Zeitpunkt der Kapitalauszahlung, wenn das Darlehen nicht in Raten ausgezahlt wird.
- Provisionen sind dann zugeflossen, wenn sie auf dem Konto gutgeschrieben werden. Auch wenn Provisionen in späteren Jahren zurück gezahlt werden müssen, ändert nichts an dem Zufluß.
- Schecks sind zugeflossen mit Entgegennahme und ein Abfluß wird bewirkt mit Hingabe der Schecks.
- Zum Zeitpunkt des Überweisungsauftrages bei der Bank wird bei Überweisungen ein Abfluß bewirkt, wenn das Konto die nötige Deckung aufweist; andernfalls im Zeitpunkt der Lastschrift.
- Ein Wechsel ist zugeflossen mit Einlösung oder Diskontierung des zahlungshalber hingegebenen Wechsels. Das gleiche gilt für den Abfluß.

[...]

Ende der Leseprobe aus 17 Seiten

Details

Titel
Unterschiede einer GbR zu einer GmbH
Hochschule
Berufsakademie Sachsen in Dresden  (Studienrichtung Steuerberatung und Prüfungswesen)
Note
2,5
Autor
Jahr
2000
Seiten
17
Katalognummer
V14174
ISBN (eBook)
9783638196444
ISBN (Buch)
9783638777551
Dateigröße
382 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Belegarbeit zur Erlangung des Grades Diplombetriebswirt (BA) in der Studienrichtung Steuerberatung und Prüfungswesen.
Schlagworte
Unterschiede, GmbH
Arbeit zitieren
Kerstin Kiessler-Schmidt (Autor:in), 2000, Unterschiede einer GbR zu einer GmbH, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/14174

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