Die bilanzielle Abbildung von Emissionsrechten nach handelsrechtlichen Vorschriften


Seminararbeit, 2009

22 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

Abkürzungsverzeichnis

1. Problemstellung

2. Bilanzierung von Emissionsberechtigungen
2.1. Abstrakte und konkrete Bilanzierungsfähigkeit der Berechtigungen
2.2. Bilanzierung der Emissionsberechtigungen der Höhe nach
2.2.1. Zugangsbewertung von Emissionsberechtigungen
2.2.2. Folgebewertung von Emissionsberechtigungen
2.2.3. Gewinnrealisierung bei Veräußerung von Emissionsberechtigungen

3. Bilanzierung der Verpflichtung zur Abgabe von Emissionsberechtigungen
3.1. Abstrakte und konkrete Bilanzierungsfähigkeit
3.2. Bilanzierung von Abgabeverpflichtungen der Höhe nach

4. Thesenförmige Zusammenfassung

Anhang

Literaturverzeichnis

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Problemstellung

Mit der Umsetzung des Kyoto-Protokolls wurde innerhalb der EU zum 1.1.2005 ein sog. Cap-and-Trade-System1 eingeführt, um die Treibhausgas-Emissionen zu reduzieren2. Dies geschieht mit Hilfe dieses Systems bei denjenigen Unternehmen, die dies am kostengünstigsten erreichen können.

In deutsches Recht wurde die EU-Richtlinie durch das TEHG, das ZuG 2007 und das ZuG 2012 umgesetzt3.

Die Berechtigungen4 werden jeweils von der DEHSt am 28.2. eines jeden Jahres (§9 II TEHG) an die betroffenen Unternehmen gem. eines nationalen Zuteilungsplans (§7 TEHG) kostenlos ausgegeben. Die zugeteilten Emissionsberechtigungen werden auf einem Konto des Unternehmens im Emissionshandelsregister eingetragen. Es besteht dann eine Abgabepflicht für Emissionsberechtigungen in Höhe des tat- sächlich emittierten Treibhausgases bis zum 30.4. des folgenden Jahres (§6 I TEHG), was anhand eines Berichtes zu belegen ist (§5 TEHG). Verfügt das Unternehmen nicht über genügend Berechtigungen, so muss es am Markt solche zukaufen. Ansons- ten sieht das TEHG Sanktionszahlungen vor, wobei die Abgabepflicht aber bestehen bleibt (§18 TEHG). Besitzt es nicht benötigte Berechtigungen, so können diese am Markt veräußert werden. Dieser Handel erfolgt über die European Energy Exchange (EEX) in Leipzig5.

Aus den gesetzlichen Regelungen resultieren diverse Fragen hinsichtlich der Bilanzierung. Es ist einerseits zu klären, ob Emissionsberechtigungen überhaupt Vermögensgegenstände darstellen und somit in die Bilanz aufzunehmen sind, ob sie Umlauf- oder Anlagevermögen darstellen und in welcher Höhe sie - da teils entgeltlich über den Markt erworben, teils unentgeltlich zugeteilt - anzusetzen sind. Andererseits könnte sich als problematisch erweisen, dass die Emissionsberechtigungen nicht jährlich, sondern periodenweise ausgegeben werden und die Ausgabe der Berechtigungen wie auch die Abgabe unterjährig geschieht.

Das HGB sieht für die Bilanzierung von Emissionsberechtigungen keine spezifischen Regelungen vor. Vielmehr hat hier eine Auslegung der allgemeinen Vorschriften zu erfolgen, es sind die GoB heranzuziehen und im März 2006 hat auch das IDW eine Stellungnahme hierzu abgegeben6.

Diese Arbeit soll die Probleme, welche bei der handelsbilanziellen Abbildung von Emissionsrechten auftreten, veranschaulichen und die durch die Literatur und die Stellungnahme des IDW aufgezeigten Lösungsmöglichkeiten darstellen und diskutie- ren.

2. Bilanzierung von Emissionsberechtigungen

2.1. Abstrakte und konkrete Bilanzierungsfähigkeit der Berechtigungen

Für die Bilanzierung dem Grunde nach ist zunächst zu prüfen, ob eine Emissionsbe- rechtigung abstrakt bilanzierungsfähig ist7. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Ver- mögensgegenstand8 vorliegt, welcher zur Schuldendeckung - mittelbar oder unmit- telbar - eines Unternehmens herangezogen werden kann9. Für die Schuldendeckungs- fähigkeit müssen die Kriterien der Einzelveräußerbarkeit, der Einzelvollstreckbarkeit sowie der selbständigen Verwertbarkeit erfüllt sein10. Da gem. §16 I TEHG die E- missionsberechtigungen durch Einigung und Eintragung auf dem Konto des Erwer- bes einzeln übertragbar sind, erfüllen sie die Kriterien der Schuldendeckungsfähig- keit und sind daher als in der Handelsbilanz abstrakt bilanzierungsfähige Vermö- gensgegenstände nach §246 I HGB anzusehen11. Zu diesem Ergebnis gelangt auch das IDW in seiner Stellungnahme12.

Ob nun ein tatsächlicher Bilanzansatz der Emissionsberechtigungen stattzufinden hat, ist anhand der konkreten Bilanzierungsfähigkeit zu prüfen. Diese ist gegeben, wenn ein Vermögensgegenstand abstrakt bilanzierungsfähig ist und dem Ansatz kein Bilanzierungsverbot entgegensteht.

Ein solches Bilanzierungsverbot könnte sich aus §248 II HGB ergeben, wonach für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens keine Aktivposten ange- setzt werden dürfen13. Ein immaterieller Vermögensgegenstand liegt im Falle der E- missionsberechtigungen unzweifelhaft vor14. Die Abgrenzung von Umlauf- und An- lagevermögen erfolgt nun anhand des in §247 II HGB genannten Kriteriums, ob ein Vermögensgegenstand dauerhaft dem Unternehmen zu dienen bestimmt ist. Hält ein Unternehmen die Emissionsberechtigungen, um durch deren Handel Gewinne zu er- zielen, so sind sie - aufgrund der Absicht sie kurzfristig wieder zu veräußern - im Umlaufvermögen unter den „sonstigen Vermögensgegenständen“ auszuweisen15. Auch für die Emissionsberechtigungen, die gehalten werden um die jährliche Abga- bepflicht des §6 I TEHG für das emittierte CO2 zu erfüllen, kann das Kriterium der Dauerhaftigkeit des §247 II HGB nicht als erfüllt angesehen werden, weshalb auch diese dem Umlaufvermögen (und zwar unter der Position „Vorräte“) zuzuordnen sind16.

In der Literatur wird teilweise in Fällen des sog. „bankings“17 eine Einordnung unter das Anlagevermögen als zulässig erachtet18, was aber nach h.M.19 aufgrund der zwar späteren aber trotzdem nur einmaligen Abgabe der Berechtigungen nicht als „dem Geschäftsbetrieb dauerhaft zu dienen“ (§247 II HGB) angesehen werden kann. Somit kann festgehalten werden, dass für sämtliche Emissionsberechtigungen bei Befolgung der h.M., welcher aufgrund der obigen Argumentation nur zugestimmt werden kann, eine Aktivierung gem. §246 I HGB zu erfolgen hat. Das Bilanzie- rungsverbot des §248 II HGB greift wegen der generellen Zuordnung zum Umlaufvermögen nicht und somit ist die konkrete Bilanzierungsfähigkeit zweifellos gege- ben.

Die zugeteilten Emissionsberechtigungen sind lt. IDW mit der Eintragung in das E- missionshandelsregister in die Bilanz aufzunehmen und zwar in dem „Kalenderjahr (...), für das sie zur Abdeckung der Schadstoffemissionen ausgegeben werden“20. Die vom Unternehmen entgeltlich erworbenen Berechtigungen sind dann zu aktivieren, wenn über sie verfügt werden kann21.

2.2. Bilanzierung der Emissionsberechtigungen der Höhe nach

2.2.1. Zugangsbewertung von Emissionsberechtigungen

§253 I S.1 HGB schreibt vor, dass Vermögensgegenstände höchstens mit ihren Anschaffungskosten anzusetzen sind. Hierzu sind gem. §255 I S.2 HGB auch die Anschaffungsnebenkosten zu zählen.22

Bei Emissionsberechtigungen, die entgeltlich am Markt erworben werden, bestehen keinerlei Besonderheiten gegenüber anderen Vermögensgegenständen; es sind sämtliche Aufwendungen anzusetzen, die für den Erwerb nötig waren und den Berechtigungen direkt zugeordnet werden können23.

Interessanter ist die Frage, wie die unentgeltlich zugeteilten Emissionsberechtigun- gen bei Zugang zu bewerten sind, da hierfür im HGB keine explizite Regelung vor- handen ist.

Diesbezüglich werden in der Literatur drei Möglichkeiten diskutiert. Die erste Mög- lichkeit folgt konsequent den §§253 I S.1, 255 I HGB und sieht einen Ansatz zum Erinnerungswert (hier also Null ) vor. Bei Befolgung der zweiten Alternative wer- den die Berechtigungen mit dem Zeitwert (Börsen- oder Marktpreis) angesetzt. Je- doch ist in gleicher Höhe ein gesonderter Passivposten (lt. IDW z.B. „Sonderposten für unentgeltlich ausgegebene Emissionsberechtigungen“)24 gem. §265 V S.2 HGB zu bilden, um eine transparentere Darstellung der Vermögenslage zu schaffen und zu einer erfolgsneutralen Erfassung zu gelangen. Die dritte Möglichkeit sieht lediglich den Ansatz zum Börsen- oder Marktpreis ohne die Bildung eines gesonderten Passivpostens vor25.

Nach der IDW Stellungnahme und der h.M in der Literatur besteht ein Wahlrecht zwischen den ersten beiden (ergebnisneutralen) Möglichkeiten. Der Ausweis zum Börsen- oder Marktpreis wird ohne Bildung eines passiven Sonderpostens - im Hin- blick auf die Verletzung des Realisationsprinzips durch die sofortige Ertragsrealisie- rung - als nicht zulässig erachtet26. Weiterhin dient die unentgeltliche Zuteilung der Berechtigungen dazu, das Unternehmen, welchem durch die später entstehende Ab- gabepflicht in Höhe der tatsächlich entstandenen Emissionen ein Aufwand entsteht, zu entlasten. Und dieser Vorteil soll auch eben nur in dieser Höhe erfolgswirksam beachtet werden.

Im Ergebnis sollte der zweiten Möglichkeit der Vorzug gegeben werden, da die erste Variante zwar dem exakten Wortlaut des Gesetzes entspricht, durch den faktischen Nichtansatz aber dem Vollständigkeitsgebot des §246 I HGB widerspricht27.

2.2.2. Folgebewertung von Emissionsberechtigungen

Für Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens gilt das strenge Niederstwertprinzip, welches folglich auch auf die Emissionsberechtigungen bei ihrer handelsrechtlichen Abbildung anzuwenden ist28.

Die folgenden Ausführungen haben nur Auswirkung auf die zum Zeitwert bilanzier- ten Emissionsberechtigungen; bei zum Erinnerungswert angesetzten Berechtigungen ergibt sich aufgrund der Bilanzierung mit Null keine Folgebewertung. Ist am Bilanzstichtag der Marktwert einer Emissionsberechtigung niedriger als deren Buchwert, so besteht nach dem strengen Niederstwertprinzip (§253 IV HGB n.F.) die Pflicht, eine Abschreibung auf den niedrigeren Marktwert vorzunehmen. Auch waren gem. §253 IV HGB a.F. im Rahmen der vernünftigen kaufmännischen Beurteilung Abschreibungen gestattet29.

Sind die Gründe für die außerplanmäßigen Abschreibungen in späteren Perioden nicht mehr vorhanden, so besteht gem. §253 V HGB n.F. eine Zuschreibungspflicht unabhängig von der Rechtsform (Wertaufholungsgebot)30.

Der bei Zugang der Emissionsberechtigungen auf der Passivseite gebildete Sonderposten ist lt. IDW korrespondierend in Höhe der außerplanmäßigen Abschreibungen ertragswirksam aufzulösen31. Haben i.S.d. Wertaufholungsgebotes Zuschreibungen zu erfolgen, so ist auch der Sonderposten entsprechend zu erhöhen32. Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kommt bei Emissionsberechtigungen nicht in Betracht, da keine Abnutzung erfolgt, sondern jede einzelne Emissionsberechtigung verbraucht oder durch Handel am Markt übertragen wird33.

Zu den Bewertungsvereinfachungsverfahren (§256 HGB) macht das IDW keine Angaben. Herzig et al. sehen jedoch in der Anwendung der Sammelbewertungsverfahren Fifo, Lifo, Hifo und Lofo die Gefahr, dass es durch das Zusammenfassen der entgeltlich und unentgeltlich erworbenen Berechtigungen zu Missverhältnissen kommen kann34. Jannsen spricht sich deshalb dafür aus, die entgeltlichen und unentgeltlichen Berechtigungen getrennt zu erfassen35. Da dies die wohl einfachste und effektivste Methode ist, kann dem nur zugestimmt werden.

Ist am Bilanzstichtag ein höherer Marktpreis für die Emissionsberechtigungen zu Grunde zu legen, so darf dieser nicht angesetzt werden, da §253 I HGB die Anschaf- fungskosten als Obergrenze definiert. Zuschreibungen sind also nur im oben erläuter- ten Falle gem. §253 V HGB zulässig, wenn die Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung weggefallen sind. Die Anschaffungskosten sind jedoch strikt als Ober- grenze zu beachten.

2.2.3. Gewinnrealisierung bei Veräußerung von Emissionsberechtigungen

Werden vom zu betrachtenden Unternehmen Berechtigungen verkauft, die am Markt hinzuerworben wurden oder bei unentgeltlicher Zuteilung mit dem Zeitwert ange- setzt wurden, so ist dieser Gewinn (Verlust) in voller Höhe als sonstiger betrieblicher

[...]


1 Das Wort „Cap“ steht für die sinkenden Ausstoßmengen im Zuteilungsplan; „Trade“ dafür, dass die zugeteilten Emissionsberechtigungen handelbar sind.

2 Vgl. IDW RS HFA 15 Tz. 2; Rechtliche Grundlage auf europäischer Ebene ist die Richtlinie 2003/ 87/EG.

3Vgl. Lorson/Toebe (2008), S. 499.

4 Gem. §3 IV TEHG ist eine „Berechtigung“ die Befugnis zur Emission von einer Tonne Kohlen- stoffdioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum.

5Vgl. IDW RS HFA 15 Tz. 2; Zimmermann (2006), S. 369.

6 IDW RS HFA 15.

7 Das Gesetz sieht zwar in §246 I S.1 HGB vor, dass sämtliche Vermögensgegenstände in die Bilanz aufzunehmen sind, jedoch wird im zweiten Halbsatz diese Aussage dahingehend eingeschränkt, dass nur Vermögensgegenstände zu bilanzieren sind, „soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist“. Aus diesem Grund wird zwischen der abstrakten (nach GoB) und der konkreten Bilanzierungsfähigkeit (nach dem Gesetz) eines Vermögensgegenstandes unterschieden. Vgl. hierzu auch Baetge/Kirsch/Thiele (2005), S. 154.

8 Wann ein Vermögensgegenstand vorliegt und unter welchen Voraussetzungen er zu bilanzieren ist, wird im HGB nicht festgelegt. Hier ist ein Rückgriff auf die GoB und auf die in der Literatur ent- wickelten Kriterien vorzunehmen. Vgl. Ballwieser (2008), §246 HGB, Rn. 13-29.

9 Vgl. Klein/V ö lker-Lehmkuhl (2004), S. 333.

10 Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2005), S. 157.

11 Vgl. Herzig/Jensen-Nissen/Koch (2006), S.112; Klein/Völker-Lehmkuhl (2004), S. 333.

12 Vgl. IDW RS HFA 15 Tz. 4.

13 Mit dem BilMoG wurde dieser Paragraph dahingehend geändert, dass nun ein Wahlrecht besteht, selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens ansetzen zu können. Da Emissionsberechtigungen aber nicht selbst erstellt sind, ist dies in diesem Fall nicht weiter rele- vant.

14 Vgl. Herzig/Jensen-Nissen/Koch (2006), S. 113; IDW RS HFA 15 Tz. 4; Wiedmann (2008), §248 HGB Rn. 10a. Zur Abgrenzung ggü. Finanzinstrumenten vgl. Hommel/Wolf (2005), S. 1783.

15 Vgl. IDW RS HFA 15 Tz. 5; Hommel/Wolf (2005), S. 1783.

16 Vgl. Patek (2006), S. 1154; IDW RS HFA 15 Tz. 5 und 7. Eine grafische Darstellung hierzu findet sich im Anhang. Vgl. Abb. 1, Anhang, IV.

17 „Banking“: Übertragung der Emissionsberechtigungen in das Folgejahr oder in spätere Zuteilungs- perioden.

18 Vgl. z.B. Klein/V ö lker-Lehmkuhl (2004), S. 334; Rogler (2005), S. 261.

19 Für die durchgängige Zuordnung zum Umlaufvermögen sprechen sich neben dem IDW, vgl. IDW RS HFA 15 Tz. 5, auch Hommel/Wolf (2005), S. 1783 und Herzig/Jensen-Nissen/Koch (2006), S. 114 aus.

20 Vgl. IDW RS HFA 15 Tz. 6.

21 Vgl. Jannsen (2006), S. 144.

22 Zur Verdeutlichung findet sich hierzu ein ausführliches Beispiel im Anhang. Vgl. Beispiel 1, An- hang, IV.

23 Vgl. IDW RS HFA 15 Tz. 10.

24 Vgl. IDW RS HFA 15 Tz. 13.

25 Vgl. zu den verschiedenen Alternativen: IDW RS HFA 15 Tz.11-13; Klein/V ö lker-Lehmkuhl

(2004), S. 335; Redeker/Scholze/Wielenberg (2007), S. 254. Für den Fall, dass die Berechtigungen entgegen der h.M. in „banking“-Fällen dem Anlagevermögen zugeordnet werden, würde das Bilanzierungsverbot des §248 II HGB greifen.

26 Anders z.B.: Klein/V ö lker-Lehmkuhl (2004), S. 335; Langenbeck (2004), S. 1021.

27 Vgl. K ö rner (2005), §6 TEHG, Rz. 28f; Patek (2006), S. 1154. Die Emissionsberechtigungen wä- ren dann nicht aus der Bilanz, sondern lediglich aus dem Inventar ersichtlich.

28 Vgl. §253 III HGB; IDW RS HFA 15 Tz. 20.

29 Nach dem BilMoG besteht für die Abschreibungen nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung ein Verbot. §253 IV HGB a.F. wurde gestrichen.

30 Vor dem BilMoG bestand hierfür teilweise ein Wahlrecht. Vgl. Jannsen (2006), S. 233.

31 Vgl. IDW RS HFA 15 Tz. 20.

32 Hierzu macht das IDW keine Angaben. Dies ist aber nur konsequent und wird auch von der Litera- tur so gesehen. Vgl. Redeker/Scholze/Wielenberg (2007), S. 256; Jannsen (2006), S. 234. Zur wei- teren Behandlung des passivierten Sonderpostens vgl. die Ausführungen unter 3.2.

33 Vgl. Streck/Binnewies (2004), S.1120.

34 Vgl. Herzig/Jensen-Nissen/Koch (2006), S. 118.

35 Vgl. Jannsen (2006), S. 237.

Ende der Leseprobe aus 22 Seiten

Details

Titel
Die bilanzielle Abbildung von Emissionsrechten nach handelsrechtlichen Vorschriften
Hochschule
Universität Hohenheim  (Institut für Betriebswirtschaftslehre - Lehrstuhl für Rechnungswesen und FInanzierung)
Veranstaltung
Sonderfragen der Externen Unternehmensrechnung
Note
2,0
Autor
Jahr
2009
Seiten
22
Katalognummer
V141256
ISBN (eBook)
9783640508624
ISBN (Buch)
9783640508839
Dateigröße
454 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Emissionsrechte, Emissionsberechtigungen, Zuteilungsgesetz, TEHG, Treibhausgasemissionshandelsgesetz, IDW, Cap-and-Trade-System, ZuG 2007, ZuG 2012, EEX, IDW RS HFA 15, CO2, Treibhausgas-Emissionsrechte, GoB, Bilanzierung Emissionsrechte, Schadstoff-Emissionsrechte, Emissionsrechtehandel
Arbeit zitieren
Andreas Lang (Autor:in), 2009, Die bilanzielle Abbildung von Emissionsrechten nach handelsrechtlichen Vorschriften, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/141256

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