Regresse und Haftung

Selbstbehalte und aktives Schadenmanagement im Transport- und Logistikrecht


Hausarbeit, 2009

40 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Regress
2.1 Verkehrshaftungsversicherung und Regress
2.2 Güterversicherung und Regress
2.3 Exkurs Schweizer Recht

3. Haftung in der Verkehrshaftungs- und Güterversicherung bei Obliegenheiten
3.1 Reform der VVG

4. Selbstbehalt

5. Aktives Schadensmanagement

6. Schlussbetrachtung/Fazit

7. Gerichtsurteile
7.1 Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05. Juni 2003
7.2 Urteil des Bundesgerichtshof vom 07. Mai 2003
7.3 Urteil des Bundesgerichtshofes vom 25.01.2007
7.4 Urteil vom Bundesgerichtshof vom 29. Juni 2006
7.5 Urteil vom Oberlandesgericht Saarbrücken vom 12. April 2006

8. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Die Weltwirtschaft durchläuft in den letzten Jahren gravierende Veränderungen, die in Ihren Entwicklungstendenzen bereits in den achtziger Jahren deutlich erkennbar waren. Der Güterverkehr hat auch aus dieser Tatsache resultierend einen Paradigmenwechsel erfahren, denn die Bedeutung änderte sich maßgeblich. Es ist nicht mehr der reine Gütertransport von A nach B, sondern der Güterverkehr ist mittlerweile ein Pool von diffizilen und differenzierten Aufgaben die als Verkehrsdienstleistung definiert, die transportvorbereitenden, -nachbereitenden und – begleitenden Leistungen umfassen. Die Nachfrage nach diesen Dienstleistungen stieg in den letzten Jahren als Resultat zunehmender Globalisierung exorbitant an. Dadurch erfuhr der Güterverkehr eine Entwicklung unter dem Begriff „Logistik“ zu einer hochtechnischen, für die beteiligten Unternehmen unverzichtbaren Dienstleistungsbranche mit eigener Innovationsdynamik. Dieser Faktor ist in einer Supply Chain zunehmend Wettbewerbsvorteil bildend, denn zukünftig werden nicht mehr einzelne Unternehmen miteinander verglichen, sondern ganze Supply Chains stehen in einer Konkurrenz zueinander. Die Logistik integriert somit Unternehmen zu Wertschöpfungsketten und Wertschöpfungsketten zu Netzwerken. Im Zuge der Globalisierung wird Logistik und ihre integrierten Dienstleistung zu einem der wichtigsten Wirtschaftsfaktoren unserer Zeit. „Der Straßengüterverkehr und der Luftfrachtverkehr werden gegenüber anderen Verkehrsträgern anteilsmäßig und absolut wachsen (Substitutionseffekt). Massengutverkehre verlieren zugunsten des hochbeweglichen und schnellen Stückguttransportes an Bedeutung, die Sendungsgrößen sinken, der Wert der Güter pro Gewichtseinheit steigt(Güterstruktureffekt).Der Verpackungsaufwand erhöht sich aufgrund der zunehmenden Empfindlichkeit der Güter, das Volumen pro Transportgewichteinheit steigt. Die Nachfrage nach internationalen Verkehrsdienstleistungen wächst.“[1]

Aus diesen Entwicklungen resultierend ergeben sich im rechtlichen Bereich auch immer höhere Anforderungen an die spezifischen Regulierungsnormen und Gesetze und somit sind die Fragen der Haftung und Regressen, sowie Selbstbehalten und aktiven Schadensmanagement von zunehmender Bedeutung im Interaktionsfeld des Transportversicherungsrechtes mit Ihren DTV-Klauseln dem VVG, ADS und AVB.

Besonders im internationalen Güterverkehr, verteilt auf zum größten Teil multimodale Transporte, aber auch im nationalen Güterverkehr gewinnen im Zuge der Globalisierung, die genannten Punkte immer mehr an Bedeutung. Gesetzesänderungen in den letzten Jahren, wie zum Beispiel die Neugestaltung der ADSp im Jahre 2003 ist das System der haftungsersetzenden Speditionsversicherung weggefallen und wurde durch die, in der Hausarbeit behandelten Versicherungen, ersetzt.[2] Es entstand somit auch eine Änderungen bezüglich der Regresse und Haftungen und dem Selbstbehalt, sowie einem aktiven Schadensmanagement, welches in den letzten Jahren eine rasante Entwicklung erfahren hat und zum Teil auch in der Kritik steht.

2. Regress

Als Regress wird zunächst im Allgemeinen der Rückgriff eines zu einer Leistung Verpflichteten auf eine weitere Person bezeichnet, die wiederum ihm gegenüber zur Leistung bzw. zum Schadensersatz verpflichtet ist.[3] Im Versicherungsrecht kommt ein Regress durch Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers in Betracht oder durch entstandene Schäden in der Transportkette zum Beispiel durch den beauftragten Frachtführer, aber auch der Absender kann, wenn er seiner Verpackungspflicht (ausreichend) oder der Wertdeklaration nicht nachkommt in Regress genommen werden, oder durch eine aufgegebene Leistungspflicht auf seinem Schaden „sitzen bleiben.“. Eine weitere Form des Regresses ist die im Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer. Mit der Haftungsversicherung schützt sich der Spediteur vor Haftungsansprüchen. Die Versicherung übernimmt für ihn die Regulierung von Schäden, für die er verantwortlich ist. In einem zweiten Schritt wendet sich die Versicherung an den Verursacher des Schadens und macht Schadensersatzansprüche gegen ihn geltend. Sie nimmt den Schadensverursacher in Regress. Ein Regress der nur in Verbindung eines Schadens, sowie einer Haftung hinsichtlich des Spediteurs oder Frachtführers möglich ist, wird im folgendem beschrieben, denn nur wenn ein Haftungsgrund vorliegt tritt der Versicherer hierfür ein.

Die beschriebene „in Regressnahme“ und die Pflichten des Spediteurs zur Aufklärung des Schadenfalls, sind auch in einem unternehmerischen Interesse des Eigentümers, denn wie bei einer Haftpflichtversicherung bei einem Kfz, wird nach Schadenfall und deren Ausgleich, die Prämie vom Versicherer für den Versicherungsnehmer erhöht.

Somit ergibt sich hier das Interesse, genau zu prüfen, durch wenn der Schaden tatsächlich entstanden ist und inwieweit man den Tatbestand aufklären kann, dass ein Regress an einen Dritten möglich ist.

Um den Regress in mit einem Praxisfall näher zu erläutern folgen zwei Beispiele:

Beispiel1:

Im Rahmen eines Speditionsvertrages entsteht ein Güterschaden durch den Verlust von Gütern während des Lkw-Transportes. Der Spediteur hat einen fremden Frachtführer mit dem Transport beauftragt. Aufgrund von Fixkostenspedition haftet der Spediteur für den eingesetzten Frachtführer. Die Haftungsversicherung des Spediteurs ersetzt den Schaden. Im Rückgriff macht die Versicherung den Frachtführer für den Schaden verantwortlich. Der Frachtführer ist nach HBG zum Schadensersatz für den Güterschaden verpflichtet und nach dem Güterkraftverkehrsgesetz zwingend haftpflichtversichert.[4]

Beispiel2:

Ein Partnerspediteur lässt temperaturempfindliches Gut nicht – wie vorgeschrieben – mit einem Kofferfahrzeug zum Empfänger zustellen, sondern mit einem normalen Planen-Fahrzeug. Es kommt zu einem Güterschaden aufgrund des Fehlers des Partnerspediteurs. Der Erstspediteur hat für den Schaden zu haften, weil die Auswahl des Frachtführers zu den Kernpflichten des Erstspediteurs gehört. Überträgt er diese Aufgabe auf einen Zwischenspediteur, trägt der Erstspediteur die Verantwortung. Der Erstspediteur kann den Zwischenspediteur allerdings regresspflichtig machen.[5]

Unabdingbar und Versicherungsgegenstand einer Versicherung ist nach §407 HGB der Frachtvertrag, der jede Versicherung überhaupt erst begründet.

Der Frachtbrief an sich ergibt sich aus § 408 HGB und ist als Beweisurkunde über den Abschluss eines Frachtvertrages, seinen Inhalt und die Übernahme eines Gutes.

2.1 Verkehrshaftungsversicherung und Regress

Der Umfang des Versicherungsschutzes in der Verkehrshaftungsversicherung:

4 Umfang des Versicherungsschutzes

4.1 Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer als Auftragnehmer eines Verkehrsvertrages erhoben werden.
4.2 Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer
- die Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines ersatzpflichtigen Schadens, wenn der Schaden unmittelbar droht oder eingetreten ist, soweit der Versicherungsnehmer sie nach den Umständen für geboten halten durfte
sowie
- die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, soweit sie den Umständen nach geboten waren.
4.3 Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer den Beitrag, den er zur großen Haverei aufgrund einer nach Gesetz oder den York-Antwerpener-Regeln oder den Rhein Regeln IVR 1979 oder anderen international anerkannten Haverei-Regeln aufgemachten Dispache zu leisten hat, soweit durch die Haverei-Maßregel ein dem Versicherer zur Last fallender Schaden abgewendet werden sollte.
4.4 Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer aufgewendete Beförderungsmehrkosten aus Anlass einer Fehlleitung, wenn sie zur Verhütung eines ersatzpflichtigen Schadens erforderlich waren, bis zu ...% des Wertes des Gutes, höchstens EUR ... je Schadenereignis. (Baustein)
4.5 Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtung aufzuwendenden Kosten bis zu einer Höhe von EUR ... je Schadenereignis zur Bergung, Vernichtung oder Beseitigung des beschädigten Gutes, wenn ein ersatzpflichtiger Schaden vorliegt oder soweit nicht ein anderer Versicherer zu leisten hat. (Baustein)[6]

Die Verkehrshaftungsversicherung ist eine Art Berufshaftpflichtversicherung des Verkehrsunternehmens. Sie deckt keine Personenschäden, sondern Sach- und Vermögensschäden, da diese zum spezifischen Risiko aus der gesetzlichen Haftung gehören. Sie beschäftigt sich weitestgehend mit dem Risiko „Transport“ und unterscheidet sich zur Transport-Waren-Versicherung indem sie eine Haftpflicht- aber keine Sachversicherung ist.

In der Versicherung müssen zwei Rechtsverhältnisse geprüft werden, nämlich das Deckungsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und –geber und das Haftungsverhältnis zwischen Anspruchssteller und –gegner.[7]

Es ergibt sich eine Versicherungspflicht aus dem § 7 a des Güterkraftverkehrsgesetzes die eine Pflicht zum Abschluss und zur Erhaltung einer Verkehrshaftungsversicherung statuiert. Hier wird der Kreis der Versicherungspflichtigen bestimmt, sowie Ausnahmen.

Die Versicherungspflicht ergibt sich nur für Beförderungen bei denen der Be- und Entladeort im Inland liegt. Dieses bildet auch die Probleme im Regress der nicht dem CMR unterliegt, oder dass man selbst im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr nach CMR sich nicht in einem hohen Maße auf das Vorhandensein einer Verkehrshaftungsversicherung verlassen kann, wie dies im innerdeutschen Transport der Fall ist.

Die Abgrenzung zu der Betriebshaftpflichtversicherung vollzieht sich in der Ausgrenzung von Schäden an fremden Sachen, die grade durch die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit an diesen Sachen bzw. die Nutzung dieser Sache entstanden sind.[8] Dieser Deckungsausschluss ist somit eine Existenzberechtigung der Sparte „Verkehrshaftungsversicherung.“[9] Bei einem Schaden, der im Lager des Spediteurs entsteht kann der Spediteur von der Versicherung nicht in Regress genommen werden, da die Haftungsversicherung zu dem Zweck abgeschlossen wurde. Die Versicherungen verzichten auch somit in Ihren Bedingungen ausdrücklich auf den Regress gegen den Versicherungsnehmer und auch seine Arbeitnehmer(Regressverzicht).Es gibt aber auch Ausnahmesituationen, in denen sich eine Versicherung den Regress gegen den Spediteur und seine Mitarbeiter vorbehält, diese Situationen haben den Charakter der groben Fahrlässigkeit, worauf in dieser Arbeit später noch eingegangen wird.

Zur Veranschaulichung ein Auszug aus den Versicherungsbedingungen der AXA Versicherung AG. Es handelt sich hier um eine Standardklausel die auch bei alternativen Versicherern (Drewe, Aon, Victoria Versicherungen Zürich Agrippina Versicherung AG usw.) zur Standardformulierung gehört.

„Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Verkehrshaftung – Versicherung von Frachtführer im Straßenverkehr, Spedition und Lagerhalter (AVB Spedition 2002) Fassung November 2002“

„(…) 10 Rückgriff, Regress

10.1 Der Versicherer verzichtet auf einen Rückgriff gegen den Versicherungsnehmer, Repräsentanten und seine Mitarbeiter. Der Versicherer ist jedoch berechtigt, gegen jeden Rückgriff zu nehmen, der den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
10.2 Der Versicherer ist ferner berechtigt, gegen den Versicherungsnehmer Rückgriff zunehmen, wenn
10.2.1 er seine Anmelde- oder Zahlungspflichten vorsätzlich verletzt hatte, der Versicherer aber dennoch gegenüber dem Geschädigten zu leisten verpflichtet ist;
10.2.2. ein Versicherungsausschluss gegeben war oder eine Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten zur Leistungsfreiheit des Versicherers geführt hätte, der Versicherer aber dennoch gegenüber dem Geschädigten zur Leistung verpflichtet ist.[10]

Die Regresse und Versicherungsbedingungen ergeben sich aus dem ADSp. Das GDV-Modell DTV-VHV 2003/2005 dient hier als Grundlage.

Haftungsversicherung des Spediteurs

29.1 Der Spediteur ist verpflichtet, bei einem Versicherer seiner Wahl eine Haftungsversicherung zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen und aufrecht zu erhalten, die seine verkehrsvertragliche Haftung nach den ADSp und nach dem Gesetz im Umfang der Regelhaftungssummen abdeckt.

29.2 Die Vereinbarung einer Höchstersatzleistung je Schadenfall, Schadensereignis und Jahr ist zulässig; ebenso die Vereinbarung einer Schadensbeteiligung des Spediteurs.

29.3 Der Spediteur darf sich gegenüber dem Auftraggeber auf die ADSp berufen, wenn er bei Auftragserteilung einen ausreichenden Haftungsversicherungsschutz vorhält.

29.4 Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Spediteur diesen Haftungsversicherungsschutz durch eine Bestätigung des Versicherers nachzuweisen.[11]

„Ziff.29 betrifft ausschließlich die Pflichten des Spediteurs der bei Anwendung der ADSp verpflichtet ist, eine Haftungsversicherung für sein Handeln abzuschließen.“[12]

„Die ursprüngliche Speditionsversicherung, die auch eine Schadensversicherung des Auftraggebers umfasste, ist damit abgeschafft worden, da die Versicherungswirtschaft nicht mehr bereit war, angesichts mehrjähriger, dramatischer Schadensverläufe, diese weiterhin zur Verfügung zu stellen.“[13] Die wesentlichen Änderungen der ADSp in der Fassung von 2003 im Vergleich zu der vorherigen Fassung sind der Wegfall des Versicherungsautomatismus und der Mindestbedingungen, sowie die Trennung zwischen Haftungsversicherung und Waren-Transportversicherung. Um den Regress detaillierter zu veranschaulichen ist es wichtig weitere Regelwerke der ADSp zu verdeutlichen.

Aus dem Gegenstand der Versicherung der in Ziff.1 DTV-VHV 2003/2005 geregelt ist, ergeben sich folgende Inhalte:

1 Gegenstand der Versicherung

1.1 Verkehrsverträge

Gegenstand der Versicherung sind Verkehrsverträge (Fracht-, Speditions- und Lagerverträge) des Versicherungsnehmers als Frachtführer im Straßengüterverkehr, als Spediteur oder Lagerhalter, die während der Laufzeit dieses Versicherungsvertrages abgeschlossen und nach Maßgabe der Ziffer 11 aufgegeben werden, wenn und soweit die damit zusammenhängenden Tätigkeiten in der Betriebsbeschreibung ausdrücklich dokumentiert sind.

1.2 Vorsorgeversicherung

Gegenstand der Versicherung sind auch Verkehrsverträge des Versicherungsnehmers als Frachtführer im Straßengüterverkehr, Spediteur oder Lagerhalter nach Maßgabe des Versicherungsvertrages über zu diesem Verkehrsgewerbe üblicherweise gehörenden Tätigkeiten, wenn der Versicherungsnehmer nach Abschluss des Versicherungsvertrages diese Tätigkeiten neu aufnimmt (neues Risiko). Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Eintritt des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf.

Der Versicherungsnehmer ist aber verpflichtet, binnen eines Monats nach Beginn des neuen Risikos, dieses dem Versicherer anzuzeigen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb Monatsfrist nach Eingang der Anzeige bei dem Versicherer eine Vereinbarung über die Prämie für das neue Risiko nicht zustande, so entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend von Beginn an.

Der Versicherungsschutz der Vorsorge ist auf den Betrag von EUR ... je Schadenereignis begrenzt.

1.3 Die Versicherung gilt nicht für Verträge, die ganz oder teilweise zum Inhalt haben

- Beförderung und beförderungsbedingte Lagerung von Gütern, die der Versicherungsnehmer als Verfrachter (Seefahrt und Binnenschifffahrt), Luftfracht Luftfrachtführer oder Eisenbahnfrachtführer im Selbsteintritt (tatsächlich) ausführt;
- Beförderung und Lagerung von folgenden Gütern:
- Beförderung und Lagerung von Umzugsgut;
- Beförderung und Lagerung von Schwergut sowie Großraumtransporte, Kran- oder Montagearbeiten;
- Beförderung und Lagerung von abzuschleppenden oder zu bergenden Gütern;
- Produktionsleistungen, werkvertragliche oder sonstige nicht speditions-, beförderungs- oder lagerspezifische vertragliche Leistungen im Zusammenhang mit einem Verkehrsvertrag, die über die primäre Vertragspflicht eines Frachtführers, Spediteurs und Lagerhalters gemäß dem deutschen Handelsgesetzbuch (HGB) hinausgehen. Hierzu zählen nicht das Kommissionieren, Etikettieren, Verpacken und Verwiegen von Gütern, wenn diese Tätigkeiten in Verbindung mit einem Verkehrsvertrag zu erfüllen sind.[14]

Die versicherte Tätigkeit umfasst also nicht nur Verträge, die eine Ortsänderung zum Gegenstand haben, sondern ganz generelle, typische Tätigkeiten von Unternehmen der Logistikbranche, also Fracht-, Speditions-, und Lagerverträge. Dazu gehören auch Verträge über Umschlagsleistungen sowie typische mitversicherte Tätigkeiten, wie Verzollungstätigkeiten, Kommissionierung, Verpackung, Be- und Entladung und besorgen der Transport-Waren-Versicherung. Im Zuge des Supply Chain Managements wird die Abgrenzung zu der branchenüblichen Tätigkeit aber immer schwieriger, da die Logistiker mit immer neueren, umfangreicheren und zunehmend branchenfremden Aufgaben versehen werden. Als Beispiel seien hier die Montage- sowie Fertigungstätigkeiten zu nennen, diese müssen über eine spezielle Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt werden, da die Verkehrshaftungsversicherer die Deckung solcher Tätigkeiten ablehnen.

Zusätzlich ist der sogenannte „Erfüllungsanspruch“ als Primäranspruch des Verkehrsvertrages nicht mitversichert. Mit der Beschreibung „Verkehrsverträge“ ist zwar festgelegt, dass alles, was der Versicherungsnehmer in dieser Hinsicht übernimmt, unter dem Gesichtspunkt Haftung auch versichert ist, dem voran geht jedoch die Dokumentation, auf die die Versicherer bestehen, der Feststellung der Art und des Umfangs der Tätigkeit. Während dieses früher kurz in einer allgemeinen Form erfolgt, kann der Fragebogen zur Betriebsbeschreibung, der auch ein Indikator für die Prämie des Versicherungsnehmers ist, leicht bis zu zehn Seiten umfassen.

Hier werden Fragen gestellt zu den Verkehrsträgern, deren geographischem Handlungsfeld, welche Lager unterhalten werden und welche Waren mit welchen Waren gemeinsam gelagert oder transportiert werden. Werden diese Fragebögen nicht mit der richtigen Sorgfalt ausgefüllt, kann der Versicherer die Zahlung bei Schaden verweigern.

Der Abschluss der Haftungsversicherung erfolgt nicht mehr in einem pauschalierten Satz, sondern gem. dem angemeldetem Risiko. Der Höchstsatz ist individuell auf i.d.R. auf €250.000 je Schadensfall beschränkt.[15] Neue oder vom Vertrag her abweichende Aufgaben des Spediteurs sind anzuzeigen.

Als Grundlage des Regresses dienen dem Versicherer die Versicherungsbedingungen nach DTV, sowie der Frachtvertrag. „Nur in Ausnahmefällen wird der Regress aufgrund von Vorschriften des BGB über unerlaubte Handlungen (§823 ff.) geführt.“[16] „Bei dem Regress sind nicht nur die Bestimmungen dem Grunde und der Höhe nach von Bedeutung, sondern auch diejenigen die sich mit der Art und dem Umfang der von dem Frachtführer übernommen Leistungen befassen.“ (Zuordnung des Be- und Entladens, sowie des Vertrauens(…))[17]

2.2 Güterversicherung und Regress

1 Interesse / Gegenstand der Versicherung

1.1 Versicherbares Interesse

1.1.1 Gegenstand der Güterversicherung kann jedes in Geld schätzbare Interesse sein, das jemand daran hat, dass die Güter die Gefahren der Beförderung sowie damit verbundener Lagerungen bestehen.

1.1.2 Versichert sind die im Vertrag genannten Güter und/oder sonstige Aufwendungen und Kosten.

1.1.3 Außer und neben den Gütern kann insbesondere auch versichert werden das Interesse bezüglich

- des imaginären Gewinns,
- des Mehrwerts,
- des Zolls,
- der Fracht,
- der Steuern und Abgaben
- sonstiger Kosten.

1.1.4 Der Versicherungsnehmer kann das eigene (Versicherung für eigene Rechnung) oder das Interesse eines Dritten (Versicherung für fremde Rechnung) versichern. Näheres regelt Ziffer 13.[18]

Die Güterversicherung gehört als Bestandteil zu der übergeordneten Transportversicherung, die auch eine Kaskoversicherung, die die Transportmittel hinsichtlich der Gefahr auf den Transportwegen versichert, beinhaltet. Die Transportversicherung umfasst auch die gesetzlich vorgeschriebene Güterschadenhaftpflichtversicherung nach § 7 a Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG). § 7a Abs. 1besagt, dass ein Unternehmer verpflichtet ist eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und diese aufrechtzuerhalten, welche Risiken durch Güter- und Verspätungsschäden abdeckt. In diesem Gesetz soll vor allem der Frachtführer vor unübersehbarem Haftungsrisiko schützen.[19]

[...]


[1] Lorenz, W.: Lorenz 1, Leitfaden für Spediteure und Logistiker, 21. Aufl., Hamburg 2008, S.32

[2] Vgl. Wieske, T., Transportrecht schnell erfasst, 2. Aufl., Berlin Heidelberg 2008, S. 170

[3] Vgl. http://www.juraforum.de/lexikon/Regress(09.01.2009)

[4] Voth, M., Leistungsprozesse. Spedition und Logistik, 4. Aufl., Troisdorf 2008, S. 61

[5] Voth, M., Leistungsprozesse. Spedition und Logistik, 4. Aufl., Troisdorf 2008, S. 35

[6] http://www.transportrecht.de/transportrecht_content/1043399440.pdf (05.01.2009)

[7] Vgl. Dürre, R., Versicherungsrecht für den Fachanwalt im Speditions- und Transportwesen, Berlin 2008, S.12

[8] Vgl. Dürre, R., Versicherungsrecht für den Fachanwalt im Speditions- und Transportwesen, Berlin 2008, S.12

[9] Vgl. Dürre, R., Versicherungsrecht für den Fachanwalt im Speditions- und Transportwesen, Berlin 2008, S.12

[10] http://www.transportrecht.de/transportrecht_content/1043399440.pdf (05.01.2009)

[11] Vgl. Wieske, T., Transportrecht schnell erfasst, 2. Aufl., Berlin Heidelberg 2008, S. 170

[12] Wieske, T., Transportrecht schnell erfasst, 2. Aufl., Berlin Heidelberg 2008, S. 170

[13] Vgl. Wieske, T., Transportrecht schnell erfasst, 2. Aufl., Berlin Heidelberg 2008, S. 171

[14] http://www.transportrecht.de/transportrecht_content/1043399440.pdf (05.01.2009)

[15] Vgl. Wieske, T., Transportrecht schnell erfasst, 2. Aufl., Berlin Heidelberg 2008, S. 173

[16] Enge, H.J., Transportversicherung. Recht und Praxis in Deutschland und England, 3. Aufl., Wiesbaden 1996, S. 333

[17] Vgl. Enge, H.J., Transportversicherung. Recht und Praxis in Deutschland und England, 3. Aufl., Wiesbaden 1996, S. 333

[18] http://www.tis-gdv.de/tis/bedingungen/avb/ware/ware.html(27.12.2008)

[19] Vgl. § 7 a, Abs.1, GüKG

Ende der Leseprobe aus 40 Seiten

Details

Titel
Regresse und Haftung
Untertitel
Selbstbehalte und aktives Schadenmanagement im Transport- und Logistikrecht
Hochschule
Hochschule Bremerhaven
Veranstaltung
Transportrecht
Note
1,7
Autor
Jahr
2009
Seiten
40
Katalognummer
V140900
ISBN (eBook)
9783640513222
ISBN (Buch)
9783640511808
Dateigröße
517 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Diese Arbeit wurde als die Beste des Seminars bewertet.
Schlagworte
Regresse und Haftung, ADSp, Speditionsversicherung, Logistik Recht, Haftungen, Selbstbehalte, aktives Schadensmanagement, ADS, AVB, DTV, VVG, Globalisierung
Arbeit zitieren
Dominik Nadolski (Autor:in), 2009, Regresse und Haftung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/140900

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