Rechtsgrundlagen, Kompetenzen und Aufgaben der Kreise


Hausarbeit, 2009

19 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1.0. Einleitung
1.1. Definition und Erläuterung
1.2. Historischer Rückblick
1.3. Organe des Kreises

2.1. Rechtsgrundlagen

3.1. Aufgaben (allgemein)
3.2. Verwaltungszuständigkeiten
3.2.1. Organisations- und Personalverwaltung
3.2.2. Finanzverwaltung
3.3. weitere Zuständigkeiten
3.3.1. Die Kreisstatistik
3.3.2. Öffentlichkeitsarbeit
3.4. Beispiele für die Aufgabenbereiche der Landkreise
3.4.1. Sicherheits- und Ordnungsverwaltung
3.4.2. Sozialhilfe

4.1. Weisung und Kontrolle ..

5.1. Interessenvertretung aller Landkreise

6.1. Beteiligungsmöglichkeiten der Bürger

7.1. Öffentliche und private Organisationen

8.1. Wissenswertes

9.1. Literaturverzeichnis

1.0. Einleitung

Nach Ende des Zweiten Weltkriegs, entschieden sich die Urheber des Grundgesetzes für den Aufbau eines demokratischen und sozialen Bundesstaates (vgl. Die Aufgaben der Kreise 2002-2008: Fundament des demokratischen Staatswesens). „Unter Föderalismus versteht man ein politisches Grundprinzip, demzufolge sich Einzelstaaten unter Wahrung ihrer Staatlichkeit zu einem Bund zusammenschließen“ (Bogumil/Jann 2005: 57). Die Länder haben neben dem Bund eigene Hoheitsrechte und Zuständigkeiten, mit dem Ziel die Aufgaben zwischen Bund und Länder so aufzuteilen, dass sie auf der Ebene gelöst werden, auf der es am besten möglich ist (vgl. Bogumil/Jann 2005: 57f.). „Beim Landesvollzug von Landesgesetzen führen die Landesbehörden, zu denen auch die Kommunen zählen, die Gesetze selbstständig und ohne Mitsprache des Bundes aus“ (Bogumil/Jann 2005: 62).

1.1. Definition und Erläuterung

Ein Landkreis oder auch Kreis wird nach deutschem Kommunalrecht als ein Gemeindeverband und eine Gebietskörperschaft definiert (vgl. Landkreis 2002-2008: Landkreis). Der Kreis ist ein gesetzesabhängiger Selbstverwaltungsträger, denn sein Aufgabenbestand ist abhängig von den Kompetenzzuweisungen durch den jeweiligen Landesgesetzgeber (vgl. Büchner/Klein/Scheske 2006: 10).

Kreise sind alleine der Exekutive zuzuordnen, d.h. die Kommunalvertretung der Kreise – auch wenn sie aus Wahlen hervorgeht – ist somit Organ einer Selbstverwaltungskörperschaft und kein Parlament (vgl. Vogelsang/Lübking/Jahn 1997: 51).

Kreise können daher ihre Handlungsermächtigungen und Einnahmequellen nicht aus eigenem Recht schaffen, sondern benötigen dazu eine gesetzliche Ermächtigung (vgl. Vogelsang/Lübking/Jahn 1997: 52).

Laut Grundgesetz haben Städte, Kreise und Gemeinden im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung das Recht, ihre Aufgaben eigenverantwortlich und eigenständig zu erfüllen und die jeweilige Verwaltung plant und handelt auf diese Weise bürgernah (vgl. Aufgaben der Kreise 2002-2008: Eigenverantwortlich und eigenständig).

Viele Gemeinden führen zwar eine Menge Aufgaben selbst aus, aber die Verwaltungsarbeit ist immer umfassender, großräumiger, schwieriger und finanziell aufwendiger geworden (vgl. Aufgaben der Kreise 2002-2008: Unterstützung der kleinen Gemeinden). Meist übersteigt sie das Leistungsvermögen kleiner Gemeinden (vgl. Aufgaben der Kreise 2002-2008: Unterstützung der kleinen Gemeinden). Daher wurde eine weitere oberhalb der Gemeindeebene angesiedelte kommunale Verwaltungseinheit eingerichtet - die Landkreise, in einigen Ländern Kreise genannt.

Im Grundgesetz sind Landkreise auch unter dem Namen Gemeindeverbände zu finden (vgl. Aufgaben der Kreise 2002-2008: Unterstützung der kleinen Gemeinden). In Deutschland gibt es 323 Landkreise (vgl. Aufgaben der Kreise 2002-2008: Unterstützung der kleinen Gemeinden). Sie führen komplizierte sowie kostenträchtige öffentliche Dienstleistungen aus, die sonst nur große Städte anbieten, und unterstützen kleinere Gemeinden (vgl. Aufgaben der Kreise 2002-2008: Unterstützung der kleinen Gemeinden). Die deutschen Landkreise stammen von verschiedenen Ursprüngen ab (vgl. Aufgaben der Kreise 2002-2008: Unterstützung der kleinen Gemeinden). Sie entwickelten sich im Laufe der Zeit zu einer der Gemeinde gleichartigen kommunalen Gebietskörperschaft (vgl. Aufgaben der Kreise 2002-2008: Unterstützung der kleinen Gemeinden).

1.2. Historischer Rückblick

Verwaltungseinheiten, die in etwa mit den heutigen Landkreisen vergleichbar sind, waren im Mittelalter die Grafschaften, die sich durch die Vererbung des Grafenamtes immer mehr verselbständigten und oft in kriegerische Konflikte um Gebiete und Erbfolgeregelungen verwickelt wurden (vgl. Landkreis 2002-2008: Geschichte).

Im Jahre 1753 sind mit der Gründung der Kreise Altena und Hamm (Westfalen) die ersten Landkreise nach heutiger Vorstellung entstanden (vgl. Landkreis 2002-2008: Geschichte). Zu Beginn des 19.Jahrhunderts wollte der Preußische Staatsmann Freiherr von Stein nach dem Modell der Städteordnung von 1808 auch im ländlichen Raum die volle Selbstverwaltung der Bürger einführen (vgl. Landkreis 2002-2008: Geschichte). Tatsächlich aber wurde sein Vorgehen erst in den 1880er Jahren umgesetzt, als die ersten Kreisordnungen erlassen wurden (vgl. Landkreis 2002-2008: Geschichte). Im Laufe des Jahrhunderts übernahmen die meisten deutschen Städte das Prinzip der Kreiseinteilung (vgl. Landkreis 2002-2008: Geschichte).

Mit der dritten Verordnung über den Neuaufbau des Reiches am 28. November 1938 erhielten diese Verwaltungsbezirke zum 1. Januar 1939 die Bezeichnung Landkreis (vgl. Landkreis 2002-2008: Geschichte).

Nach der Wiedervereinigung Deutschlands waren die Landkreise in der Aufbauphase der ostdeutschen Länder praktisch die einzig funktionierende Verwaltungsebene (vgl. die Aufgaben der Kreise 2002-2008: Bewährungsprobe erneut bestanden). Der Aufbau von Landesverwaltungen erfolgte aber erst nach Gründung der neuen Länder gegen Ende des Jahres 1990 (vgl. die Aufgaben der Kreise 2002-2008: Bewährungsprobe erneut bestanden). Die Landkreise leisteten für ihre Gemeinden in den neuen Bundesländern eine sehr intensive Verwaltungshilfe, da viele Gemeinden zu klein, personell und materiell unzureichend ausgestattet und mit der Wahrnehmung typischer Gemeindeaufgaben weitgehend überfordert waren (vgl. die Aufgaben der Kreise 2002-2008: Bewährungsprobe erneut bestanden).

Um den Ansprüchen einer modernen Verwaltung gerecht zu werden, wurde der Gebietszuschnitt der ostdeutschen Landkreise neu überdacht (vgl. die Aufgaben der Kreise 2002-2008: Verwaltungsstarke Landkreise durch Gebietsreform). Diese kommunale Gebietsreform, in den westlichen Ländern bereits in den sechziger und siebziger Jahren durchgeführt, kam von 1993 bis 1995 in den neuen Bundesländern zum Abschluss (vgl. die Aufgaben der Kreise 2002-2008: Verwaltungsstarke Landkreise durch Gebietsreform). Die Reform bewirkte nicht nur das verwaltungsstarke Landkreise in der gesamten Bundesrepublik entstanden, sondern machte die immer noch in einigen Bundesländern bestehenden staatlichen Sonderbehörden, wie etwa Wasserwirtschaftsämter, Straßenbau- oder Schulämter, mehr und mehr überflüssig (vgl. die Aufgaben der Kreise 2002-2008: Verwaltungsstarke Landkreise durch Gebietsreform). Die Entwicklung geht dahin, diese Sonderbehörden der Kreisstufe soweit wie möglich in die Landkreise einzugliedern, um die Verwaltung durchsichtiger zu gestalten, Reibungsverluste zu vermeiden und um die allgemeinen Grundsätze des öffentlichen Wohls besser zur Geltung zu bringen (vgl. die Aufgaben der Kreise 2002-2008: Verwaltungsstarke Landkreise durch Gebietsreform).

1.3. Organe des Kreises

= sind der Kreistag . Er ist die Volksvertretung des Kreises. Der Kreistag wird alle fünf Jahre gewählt – außer in Bayern, wo der Kreistag alle sechs Jahre gewählt wird (vgl. Landkreis 2002-2008: Landrat und Kreistag). Seine Mitglieder werden als Kreisräte in Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen, als Kreistagsabgeordnete in Brandenburg, Hessen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein und als Kreistagsmitglieder in Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Sachsenanhalt und Thüringen bezeichnet (vgl. Henneke 1994: 49). „Im Zentrum der Zuständigkeiten des Kreistages stehen in allen Kreisordnungen die Kataloge der dem Kreistag zur Entscheidung vorbehaltenen Aufgaben, die nicht auf andere Kreisgremien delegiert werden können“ (Henneke 1994: 51). Der Kreistag soll regelmäßig seine Zuständigkeiten an andere Gremien delegieren. Dies kann einerseits durch die Übertragung auf den Kreisausschuss und den Hauptverwaltungsbeamten, anderseits durch die Zuständigkeitsübertragung auf beschließende Ausschüsse erfolgen (vgl. Henneke 1994: 51). „Beratende Ausschüsse haben demgegenüber die Aufgabe, die Beschlüsse des Kreistages vorzubereiten (vgl. Henneke 1994: 51).

= sind der Landrat bzw. der Hauptverwaltungsbeamte. Der Landrat ist je nach Bundesland der Vorsitzende des Kreistages bzw. des Kreisausschusses und Leiter der Kreisverwaltung (vgl. Landkreis 2002-2008: Landrat und Kreistag). Die Dauer seiner Amtsperiode ist höchst unterschiedlich geregelt, in Bayern beträgt sie beispielsweise sechs Jahre und in Brandenburg acht Jahre (vgl. Henneke 1994: 49). Alle Hauptverwaltungsbeamten werden durch einen kommunalen Wahlakt bestimmt, beispielsweise erfolgt diese Wahl in Brandenburg durch den Kreistag und in Bayern durch die Kreisbürger (vgl. Henneke 1994: 50). „In allen Landkreisordnungen finden sich detaillierte Regelungen über die (Erst-)Zuständigkeiten des Landrats, die sich mit denen über die Rechtsstellung überschneiden“ (Henneke 1994: 59). Bei Eilentscheidungen hat in Bayern beispielsweise der Landrat die Entscheidungskompetenz, wohingegen in Brandenburg der Landrat die Eilentscheidungskompetenz nur in Einvernehmen mit dem Kreistagsvorsitzenden hat (vgl. Henneke 1994: 60). Der Landrat ist für die kommunalen Aufgaben und die Aufgaben als untere staatliche Verwaltungsbehörde – sozusagen als verlängerter Arm des Staates – zuständig (vgl. Landkreis 2008: Verwaltung). Im Falle einer Vollkommunisierung sind die Aufgaben des Landrats als übertragene Aufgabe vom Landkreis selbst auszuführen (vgl. Landkreis 2002-2008: Verwaltung).

= und in einigen Länder gibt es auch einen Kreisausschuss (vgl. Landkreis 2008: Landrat und Kreistag). In Bayern beispielsweise besteht der Kreisausschuss aus dem Landrat und 10, 12 oder 14 Kreisräten je nach Einwohnerzahl (vgl. Henneke 1994: 49). In Brandenburg beispielsweise hat der Kreisausschuss Organstellung als Zwischenorgan, der seine Zuständigkeiten weitgehend vom Kreistag ableitet und sich aus Kreistagsabgeordneten zusammensetzt. Grundsätzlich entscheidet er die Angelegenheiten, die einerseits nicht der Entscheidung des Kreistages bedürfen und andererseits nicht dem Hauptverwaltungsbeamten obliegen und bereitet die Beschlüsse des Kreistags vor (vgl. Henneke 1994: 54). Außerdem soll der Kreisausschuss in Brandenburg noch die Arbeit aller Ausschüsse aufeinander abstimmen (vgl. Henneke 1994: 54). In Bayern hingegen ist der Kreisausschuss ein ständig bestellter Ausschuss, der die Verhandlungen des Kreistags vorbereitet und an seiner Stelle die ihm von Kreistag übertragenen Aufgaben erledigt (vgl. Henneke 1994: 54).

2.1. Rechtsgrundlagen

Nach der Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten im Grundgesetz (Art. 70 und 30) haben grundsätzlich die Länder die Gesetzgebungskompetenz für das Kommunalrecht (vgl. Vogelsang/Lübking/Jahn 1997: 19).

Die folgenden Artikel des Grundgesetzes bilden die entscheidenden gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Landkreise:

- Art.28 Abs.1 (Volksvertretung in den Gemeinden und Kreisen, Wahlgrundsätze),
- Art.28 Abs.2 (Garantie der kommunalen Selbstverwaltung für Gemeinden und Gemeindeverbände),

[...]

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Rechtsgrundlagen, Kompetenzen und Aufgaben der Kreise
Hochschule
Universität Potsdam  (Kommunalwissenschaftliches Institut)
Veranstaltung
Kommunale Politik und Verwaltung
Note
2,3
Autor
Jahr
2009
Seiten
19
Katalognummer
V140808
ISBN (eBook)
9783640502950
ISBN (Buch)
9783640503261
Dateigröße
427 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Politik und Verwaltung Kommune Allgemeines
Arbeit zitieren
B.A. Politik und Verwaltung, Soziologie Anja Kegel (Autor:in), 2009, Rechtsgrundlagen, Kompetenzen und Aufgaben der Kreise , München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/140808

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