Bilanzierung von Stock Options nach IAS/IFRS - ein Vergleich mit den bestehenden Regelungen nach US-GAAP sowie der deutschen Bilanzierungspraxis


Diploma Thesis, 2003

104 Pages, Grade: 1,7


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

1 ENDE DER DISKUSSION UM DIE BILANZIERUNG VON STOCK OPTIONS DURCH VERÖFFENTLICHUNG VON ED 2 IN SICHT?

2 STOCK OPTION PROGRAMME
2.1 ZIELE VON STOCK OPTION PROGRAMMEN
2.2 FORMEN VON STOCK OPTION PROGRAMMEN
2.3 FINANZIERUNG VON STOCK OPTION PROGRAMMEN

3 BILANZIERUNG VON STOCK OPTIONS NACH IAS/IFRS
3.1 STATUS QUO - REGELUNGSLÜCKE IN DEN IAS/IFRS
3.2 EXPOSURE DRAFT 2 „SHARE-BASED PAYMENT”
3.2.1 Zielsetzung, Aufbau und Anwendungsbereich des Standardentwurfs
3.2.2 Bilanzansatz und Bilanzausweis
3.2.3 Bewertung und Zeitpunkt der Erfassung
3.2.4 Planänderungen
3.2.5 Anhangangaben
3.2.6 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften
3.3 STELLUNGNAHME DES IASB ZU DEN IM VORFELD VERNOMMENEN WICHTIGSTEN KRITIKPUNKTEN HINSICHTLICH DER ERFOLGSWIRKSAMEN ERFASSUNG VON STOCK OPTION PLÄNEN
3.4 KRITISCHE WÜRDIGUNG DES STANDARDENTWURFS

4 BILANZIERUNG VON STOCK OPTIONS GEMÄß DEUTSCHER BILANZIERUNGSPRAXIS
4.1 STATUS QUO – REGELUNGSLÜCKE IM DEUTSCHEN HANDELSRECHT
4.2 ENTWURF DEUTSCHER RECHNUNGSLEGUNGS STANDARD NR
4.2.1 Zielsetzung, Aufbau und Anwendungsbereich des Standardentwurfs
4.2.2 Darstellung im Konzernabschluss
4.2.3 Anhangangaben
4.3 KRITISCHE WÜRDIGUNG DES STANDARDENTWURFS

5 BILANZIERUNG VON STOCK OPTIONS NACH US-GAAP
5.1 HISTORISCHER ABRISS UND STATUS QUO
5.2 ACCOUNTING PRINCIPLES BOARD OPINION NO
5.2.1 Compensatory versus Noncompensatory Plans
5.2.2 Darstellung im Jahresabschluss
5.2.3 Anhangangaben
5.3 STATEMENT OF FINANCIAL ACCOUNTING STANDARDS
5.3.1 Darstellung im Jahresabschluss
5.3.2 Neuerungen durch Statement of Financial Accounting Standards
5.4 AKTUELLE ENTWICKLUNGEN – FREIWILLIGE ERFASSUNG VON STOCK OPTIONS ALS PERSONALAUFWAND US-AMERIKANISCHER UNTERNEHMEN

6 MÖGLICHE HARMONISIERUNGSENTWICKLUNGEN DER VERSCHIEDENEN RECHNUNGSLEGUNGSSTANDARDS BEZÜGLICH DER BILANZIERUNG VON STOCK OPTION

ANHANG

LITERATURVERZEICHNIS ..

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Ende der Diskussion um die Bilanzierung von Stock Opt ions durch Veröffentlichung von ED 2 in Sicht?

Während in den USA bereits seit den 20er Jahren des vergangenen Jahrhunderts Aktienoptionen1 als Bestandteil der variablen Vergütung weit verbreitet sind,2 wurde das erste Stock Option Programm (SOP)3 in Deutschland erst 1986 von der Continental AG aufgelegt.4 Die Verbreitung von Stock Options für Mitarbeiter konnte sich jedoch erst nach Inkrafttreten des KonTraG5 im Jahre 1998 endgültig durchsetzen, weil es Aktiengesellschaften durch Änderung des § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG erleichtert wurde, Optionsvereinbarungen einzugehen.6 Da die bilanzielle Behandlung durch das KonTraG hingegen nicht geregelt wurde, begann diesbezüglich auch in der deutschen Literatur aufgrund einer Regelungslücke eine kontroverse Diskussion, die bis heute nicht abgeklungen ist.7

Umso mehr Bedeutung erhält der vom International Accounting Standards Board (IASB) am 7.11.2002 veröffentlichte Entwurf eines International Financial Reporting Standards (IFRS) Exposure Draft 2 „Share -based Payment“.8 Mit der Veröffentlichung des Standardentwurfs, der sämtliche aktienkursorientierte Entgeltformen (share-based payment transactions) regelt, wird in dieser Thematik erstmals eine weltweite Konvergenz angestrebt.9 Dies wird auch anhand der Reaktion des Fina ncial Accounting Standards Board (FASB) deutlich, das die bestehenden Regelungen nach US-GAAP überdenken und ggf. komplett überarbeiten möchte.10

Dass sowohl das FASB und das IASB als auch das Deutsche Rechnungslegungs Standard Committee e.V. (DRSC) noch in 2003 die Überarbeitung bestehender bzw. die

Verabschiedung erstmaliger Standards bezüglich der Bilanzierung von aktienkursorientierten Entgeltformen vorsehen, verdeutlicht die aktuelle Dynamik der Thematik.

Ziel dieser Arbeit ist es, einen Überblick über die bisherigen Regelungen nach IAS, US-GAAP und HGB sowie die bereits angesprochenen Standardentwürfe des IAS B und des Deutschen Standardisierungsrats (DSR) zu geben. Dabei sollen v.a. vorhandene Übereinstimmungen sowie noch nicht beseitigte Differenzen verdeutlicht werden. Eine Bewertung der Unterschiede soll dagegen nicht Bestandteil dieser Arbeit sein, da m.E. die Regelungen nur innerhalb der jeweiligen Zielsetzungen der Standardsetter beurteilt werden können. Darüber hinaus erweist sich eine kritische Beurteilung von ED 2 sowie des Standardentwurfs des DSR aufgrund fehlender praktischer Erfahrung als schwierig und kann daher nur aufgrund theoretischer Überlegungen erfolgen. Da die Unterschiede häufig im Detail stecken, wird die Darstellung der Standards bzw. der theoretische Vergleich durch eine Reihe von Abbildungen und Fallbeispielen ergänzt werden.

Bevor jedoch die verschiedenen Standards erläutert werden, sollen dem Leser in Kapitel 2 die für das spätere Verständnis notwendigen Grundlagen von SOP dargelegt werden.11 Einen Schwerpunkt der Arbeit bilden aufgrund der absehbaren Bedeutung für die internationale Rechnungslegung die vom IASB im Rahmen des ED 2 veröffentlichten Regelungen, die in Kapitel 3 vorgestellt werden. Die darauf folgenden Kapitel 4 und 5 behandeln einerseits die deutsche bzw. US-amerikanische Bilanzierungspraxis und vergleichen diese andererseits mit dem Standardentwurf des IASB. Diese vergleichende Darstellung ermöglicht es auch die Besonderheiten von ED 2 hervorzuheben, bzw. die Feinheiten der Unterschiede zu betonen. Abschließend werden im 6. Kapitel die aktue llen Entwicklungen bezüglich der Konvergenzbestrebungen der Standardsetter geschildert.

2 Stock Option Progra mme

2.1 Ziele von Stock Option Programmen

Mitarbeiter am Unternehmen zu beteiligen hat auch in Deutschland eine lange Tradition und lässt sich bis in die Weimarer Republik zurückverfolgen.12 Für börsenorientierte

Unternehmen,13 die sowohl um Investoren als auch um qualifizierte Mitarbeiter und Führungskräfte im Wettbewerb stehen, hat der Einsatz von SOP gegenüber klassischen Vergütungssystemen jedoch eine Reihe von Vorteilen.

Unternehmen, die nicht über ausreichende Liquidität verfügen oder diese nicht durch hohe Gehaltszahlungen belasten möchten, können durch die Vergabe von Aktienoptionen auf Basis einer bedingten Kapitalerhöhung dennoch als attraktive Arbeitgeber auftreten.14 Anstelle eines hohen Fixgehalts werden Mitarbeiter mit relativ geringen Gehaltszahlungen durch Zusage von Stock Options rekrutiert. Dabei ist festzustellen, dass Führungskräfte aufgrund der in Aussicht gestellten hohen Gewinnchancen Aktienoptionen als Bestandteil ihrer Vergütung zunehmend erwarten.15 Darüber hinaus werden Mitarbeiter durch für die Ausübung der Optionen zu erfüllenden Auflagen, wie z.B. einer Mindestverweildauer von zwei Jahren im Unternehmen, an den Arbeitgeber gebunden.16

Bei Ausübung der Optionen wird dem Unternehmen durch die Mitarbeiter ein Betrag in Höhe des Bezugskurses17 zugeführt, wodurch sich die Liquidität weiter erhöht. Dieser Liquiditätsgewinn war v.a. für junge, innovative Unternehmen in den vergangenen Jahren zur Vergabe von Aktienoptionen ausschlaggebend, so dass Stock Options auch als die „Währung des Silicon Valley“ bekannt wurden.18

Da Aktienoptionsprogramme in Deutschland und den USA bisher gar nicht bzw. nur von den wenigsten Arbeitgebern (freiwillig) als Personalaufwand bilanziert wurden, entstehen durch die Vergabe von Stock Options keine Aufwendungen.19 Auf der anderen Seite war und ist es amerikanischen Firmen möglich, die Differenz zwischen Bezugskurs und Aktienkurs bei Ausübung steuerabzugsfähig (tax deductable) zu handhaben.20

Für Investoren hat die Vergabe von Stock Options weitere Gründe. Da bei börsenorientierten Unternehmen i.d.R. eine Trennung zwischen Eigentum auf der einen, Leitung und Kontrolle auf der anderen Seite, d.h. zwischen Aktionären und Management, vorliegt, kann es aufgrund der divergierenden Interessen der beiden Gruppen zu einer sog. Principal- Agent-Problematik kommen.21 Manager (agents) unterliegen der Versuchung, sich bei fehlender Kontrolle opportunistisch zu verhalten und sich persönliche Vorteile auf Kosten der Eigentümer (principals) zu verschaffen.22 Durch die Vergabe von Stock Options an Entscheidungsträger im Unternehmen sollen die Interessen der beiden Gruppen in Einklang gebracht und die Principal- Agent-Problematik überwunden werden.23 Gleichzeitig kann durch richtige Ausgestaltung der Aktienoptionspläne eine stärkere Orientierung der Mitarbeiter und Führungskräfte an dem für Investoren bedeutsamen Shareholder-Value-Konzept erreicht werden. Durch steigende Aktienkurse profitieren sowohl die (Alt-)Aktionäre als auch die Bezugsberechtigten.24 Dieses wertorientierte Anreizsystem für Führungskräfte wird in den USA und in Europa immer mehr in den Mittelpunkt gestellt und von Befürwortern teilweise gar als eine Voraussetzung für Investitionen gesehen.25

2.2 Formen von Stock Option Programmen

Stock Options geben dem Bezugsberechtigten das Recht, entsprechend dem Bezugsverhältnis eine bestimmte Anzahl an Aktien des ausgebenden Unternehmens zu einem vorab vereinbarten Ausübungspreis (exercise/ strike price) zu erwerben. Dabei unterscheidet man zwischen amerikanischen Optionen, die jeder Zeit innerhalb einer be- stimmten Frist (La ufzeit), und europäischen Optionen, die nur zu einem bestimmten Zeitpunkt (Fälligkeit), ausgeübt werden können.26

Die im Rahmen von Stock Option Pläne n gewährten (Kauf-)Optionen unterscheiden sich i.d.R. aufgrund spezifischer Charakteristika von frei gehandelten Optionen. So sind sie meist nicht übertragbar, unterliegen einer Sperrfrist und sind häufig darüber hinaus an weitere zu erfüllende Auflagen (vesting conditions) geknüpft.27 Da die Laufzeit der an Mitarbeiter gewährten Optionen meist fünf bis zehn Jahre beträgt, die Sperrfrist jedoch lediglich zwei bis drei Jahre, handelt es sich um eine Mischung aus amerikanischen und europäischen Optionen.28 Der Basispreis entspricht zum Zeitpunkt der Zusage der Optionen i.d.R. dem Kurs der Aktie (sog. at the money options).29

Wie Abb. 1 zu entnehmen ist, gibt es eine Reihe verschiedener aktienkursorientierter Vergütungsmodelle, die sich auf der ersten Ebene danach untergliedern lassen, ob sie sich auf die Gewährung von Aktien oder Optionen beziehen. In einem zweiten Schritt kann man zwischen realen und virtue llen Programmen unterscheiden.30

Während bei der Ausübung von realen bzw. „nackten“ Optionen Aktien direkt an Mitarbeiter vergeben werden können, haben die Bezugsberechtigten bei Stock Appreciation Rights (SARs) bei Erfüllung der vereinbarten Konditionen nicht die Möglichkeit auf eine Kapitalbeteiligung, sondern „lediglich“ die Berechtigung auf eine Barza hlung, deren Höhe von der Kursentwicklung der Aktie abhängt.31,32

Im Unterschied zu den zwei zuvor genannten Möglichkeiten müssen die Berechtigten bei sog. Wandelbzw. Optionsanleihen eine Barzahlung leisten.33 Obwohl in Deutschland vor Verabschiedung des KonTraG ausschließlich Aktienoptionsprogramme über die Koppelung an Anleihen möglich waren, wird davon heutzutage kaum noch Gebrauch gemacht.34 Dies wurde ferner bei einer Befragung deutscher Unternehmen im Herbst 2000 deutlich: Lediglich 7% der antwortenden DAX 30 Unternehmen verwendeten Wandeloder Optionsanleihen, um die gewährten Stock Options zu bedienen.35 Da dieses Instrumentarium auch im internationalen Kontext keine Rolle spielt,36 wird im Laufe dieser Arbeit nur in Zusammenhang mit der deutschen Bilanzierungspraxis der Vollständigkeit halber kurz auf die Handhabung eingegangen.

2.3 Finanzierung von Stock Option Programmen

Mit der Vergabe von Stock Options verpflichtet sich das Unternehmen, dem Bezugsberechtigten bei späterer Ausübung der Optionen die entsprechende Anzahl an Aktien zur Verfügung zu stellen. Dem Unternehmen kommt somit eine Stillhalterposition zu, die entsprechend Abb. 4 entweder über eine Kapitalerhöhung oder durch drei alternative Möglichkeiten finanziert werden kann. Da die Wahl der Bezugsform Auswirkungen auf die bilanzielle Behandlung hat, sollen folgend die verschiedenen Möglichkeiten dargestellt werden.37

Obwohl theoretisch alle drei Arten der Kapitalerhöhung zur Finanzierung he rangezogen werden können, stellen sich die ordentliche und die genehmigte Kapitalerhöhung aufgrund ihrer Voraussetzungen und Auflagen als ungeeignet bzw. nur bedingt geeignet heraus.38 Seit Reformierung des AktG durch das KonTraG verwenden auch immer mehr deutsche Unternehmen die bedingte Kapitalerhöhung als Instrument zur Bedienung der Aktienoptionen. Dabei kann die Hauptversammlung gem. § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG den Vorstand ent weder über einen Zustimmungsbeschluss , der i.d.R. bei einem bereits konkretisierten SOP erfolgt, oder durch einen Ermächtigungsbeschluss , der dem Vorstand mehr Flexibilität durch freie Gestaltungsmöglichkeiten über Zeitpunkt und Einzelheiten ermöglicht, zur Erhöhung des Kapitals ermächtigen.39

Mit Änderung des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG durch das KonTraG, wurde auch der Erwerb eigener Aktien zur Bedienung von SOP denkbar. Während die Meinungen über die Eignung der Finanzierung durch den Erwerb eigener Aktien divergieren,40 herrscht jedoch Einigkeit darüber, dass spätestens bei Optionsausübung der Differenzbetrag zw ischen dem Bezugskurs und den Anschaffungskosten der eigenen Aktien erfolgswirksam zu erfassen ist.41

Ein ähnlicher Sachverhalt liegt beim Erwerb von Kaufoptionen vor. In diesem Fall sichert das Unternehmen seine Stillhalterposition dadurch ab, dass es entsprechende Kaufoptionen erwirbt und diese mit der Absicht hält, bei Ausübung der ausgegebenen Aktienoptionen durch die Bezugsberechtigten selbst die geha ltenen Optionen auszu- üben. Die dadurch erworbenen Aktien können somit auf die Bezugsberechtigten übertragen werden. Da in diesem Fall wie beim Erwerb eigener Aktien ein in der Höhe bestimmbarer Betrag vorliegt, ist die Notwendigkeit der Bilanzierung unstreitig.42 Wie dagegen Abb. 6 zu entnehmen ist, wird der Erwerb von Kaufoptionen genauso wie die Einbeziehung eines Dritten in Deutschland zur Finanzierung der SOP quasi nicht verwendet und soll deshalb in dieser Arbeit nur untergeordnet erläutert werden.43

3 Bilanzierung von Stock Options nach IAS/IFRS

3.1 Status Quo - Regelungslücke in den IAS/IFRS

Die IAS (künftig IFRS) enthielten bislang keine umfassenden Regelungen für die Bilanzierung und Bewertung von Aktienoptionsplänen und ähnlichen Entgeltformen. Obwohl IAS 19 „ employee benefits “ Kapitalbeteiligungsleistungen (equity compensation benefits) definiert und dabei u.a. zwischen „ employee stock options “ und „ stock appreciation rights “ unterscheidet, verzichtete das International Accounting Standards Committee (IASC) zum Zeitpunkt der Beschlussfassung von IAS 19 (rev. 2001) bewusst auf diesbezügliche Regelungen. Gem. IAS 19.146-148 werden lediglich umfangreiche Anhangangaben verlangt.44,45

Dennoch hat das Management im Falle einer Nichtregelung durch die IAS /IFRS nach IAS 1 die Bilanzadressaten mit alle n entscheidungsrelevanten und verlässlichen Informationen zu versorgen. Das Unternehmen hat nach IAS 1.22 in solchen Fällen

- Regelungen zu vergleichbaren, in den IAS geregelten Fällen,
- das IAS Framework sowie
- Verlautbarungen anderer Standardsetter, soweit diese mit dem IAS Framework vereinbar sind, zu berücksichtigen.

Da sich bislang keine vergleichbaren Regelungen innerhalb der IAS/IFRS ausmachen ließen, war eine Orientierung am IAS Framework sowie an anderen Standardsettern erforderlich. Da sowohl die IAS/IFRS als auch die US-GAAP eine „Fair Presentation“ des investierten Vermögens und des verwendbaren bzw. erwirtschafteten Ergebnisses als Ziel in der Grundstruktur verankert haben,46 wurde in der Literatur vorgeschlagen, die US-amerikanischen Vorschriften als Orientierungshilfe heranzuziehen.47 Uneinigkeit herrschte jedoch über die Auslegung des Begriffs „Orientierungshilfe“. Nach Wollmert/ Hey ist mit Orientierungshilfe keine „vollständige und umfängliche Übertragung der US-amerikanischen Vorschriften gemeint“48. A.A. sind Oser/ Vater sowie Roß/ Baumunk, die sich für eine „vollumfängliche“ Anwendung der jeweiligen Regelungen aussprachen.49

Infolge dessen entbrannte eine Diskussion, ob bei Heranziehen der US-GAAP das dortige Wahlrecht zwischen der „intrinsic value method“ und der „fair value method“50 auch innerhalb der IAS zulässig sei. Während Förschle/ Kropp sowie Oser/ Vater für dieses Wahlrecht plädierten, sprachen sich Wollmert/ Hey sowie die Arbeitsgruppe internationaler Standardsetter G 4+151 gegen die Anwendung der „intrinsic value method“ aus, da i.E. zwingend eine erfolgswirksame Verrechnung des Personalaufwands nötig ist und durch das Wahlrecht die „Performance“ des Unternehmens ggf. nicht ausreichend dargestellt werden würde.52 Aufgrund IAS 19.152, das ausdrücklich nicht zum Ansatz nach der „fair value method“ verpflichtet, konnte sich letztgenannte Forderung bisher nicht durchsetzen.

Dies verdeutlicht, dass die Regelungslücke innerhalb der IAS/IFRS zu kontroversen Diskus sionen in der Literatur und zu Unsicherheit in der Bilanzierung führte. Einigkeit bestand somit nur in dem Wunsch nach einer baldigen Regelung durch das IASB, der immer lauter geäußert wurde.53

3.2 Exposure Draft 2 „Share-based Payment”

3.2.1 Zielsetzung, Aufbau und Anwendungsbereich des Standardentwurfs

Das IASB hat vergangenen Winter auf die zuvor gestiegenen Bedenken und Kritik bezüglich der Regelungslücke in den IAS/IFRS reagiert. Am 7.11.2002 veröffentlichte das Board54 den Standardentwurf ED 2 „Share-based Payment“ und unterbreitete somit erstmals einen Vorschlag zur Bilanzierung von sämtlichen aktienkursorientierten Entgeltformen (share-baysed payment transactions).55

Der Standardentwurf, der noch dieses Jahr in einen endgültigen IFRS überführt werden soll, ist erst der zweite Entwurf seit Bestehen des 2001 restrukturierten IASB.56 Die Veröffentlichungen des IASB zu „Share-based Payment“ setzen sich, wie bereits im Falle von ED 1, aus drei Dokumenten zusammen: a) dem eigentlichen Standardentwurf – ED 2 – der die kompletten Regelungen beinhaltet;
b) dem „Basis for Conclusions on Exposure Draft 2” (ED 2.BC), der nicht Bestandteil des Entwurfs ist, sondern die Überlegungen des Board und Hintergründe zu den Regelungen zusammenfasst; sowie
c) einer „Implementation Guidance“ (ED 2 IG), einer Art Leitfaden, die den Standardentwurf in praktischer Hinsicht, v.a. bezüglich der Verwendung von Optionspreismodellen, begleitet und ergänzt.

Ziel des Entwurfs ist sicherzustellen, dass Unternehmen aktienkursorientierte Transaktionen im Jahresabschluss zum beizulegenden Wert (fair value) bilanzieren und somit den Bilanzadressaten „high quality, transparent and comparable information“57 zukommen lassen.58

Während ED 2 grundsätzlich auf dem von der inzwischen aufgelösten G4+1-Gruppe zuvor publizierten Diskussionspapier „Accounting for Share-Based Payment“ basiert, wurden einige während der Kommentierungsfrist abgegebene Stellungnahmen berücksichtigt, so dass der nun veröffentlichte Entwurf „gravierende Unterschiede zu dem Diskussionspapier aufweist“59.

Die Grundüberlegung, auf der die Regelungen beruhen, ist, „dass es für die bilanzielle

Erfassung von empfangenen Gütern oder Leistungen unerheblich ist, ob ein Unterne hmen diese in Geldmitteln vergütet oder hierfür am Eigenkapital orientierte Entgeltfor- men (share-based payment) gewährt“60. Folglich müssen auch erhaltene Arbeitsleistungen stets erfolgswirksam als Personalaufwand bilanziert werden, wie dies im Falle einer

„gewöhnlichen“ Gehaltszahlung üblich ist. Darüber hinaus ist stets der Wert der dem Unternehmen zugehenden Güter und Leistungen ausschlaggebend – da diese vergütet werden müssen – und somit nicht der Wert der gewährten Aktienoptionen. Dieser wird nur herangezogen, wenn die empfangenen Leistungen oder Güter nicht direkt bewertet werden können, wie im Falle der empfangenen Leistungen von Mitarbeitern.61

Das Board unterscheidet nach ED 2.1 grundsätzlich zwischen drei verschiedenen Arten aktienkursorientierter Transaktionen:62 a) Vergütung durch Eigenkapital oder ein Eigenkapitalinstrument (equity-settled share-based payment transactions);
b) Barvergütung, deren Wert sich an einem zugrunde liegenden Eigenkapitalinstrument orientiert (cash-settled share-based payment transactions);63
c) Vergütung erfolgt durch eine der beiden in a) und b) genannten Möglichkeiten, wobei entweder der Empfänger oder der Vertragspartner über Art der Vergütung entscheidet (sog. Kombinationsplan) (share-based payment with cash alternatives).

Wie Abb. 8 verdeutlicht, ist nach ED 2.2 dabei unbedeutend, ob das Unternehmen selbst die Vergütung durchführt (Grundfall) oder ob dies durch eine andere Partei (z.B. Anteilseigner oder Konzernunternehmen) auf direktem Wege an den Empfänger (Mitarbeiter oder fremde Dritte) geschieht (Erweiterungsfall).64

Nicht in den Anwendungsbereich von ED 2 fallen Eigenkapitaltransaktionen, die nach IAS 22 (rev. 1998) Business Combinations, IAS 32 (rev. 1998) Financial Instruments: Disclosure and Presentation, oder IAS 39 (rev. 2000) Financial Instruments: Recognition and Measurement geregelt werden.65

3.2.2 Bilanzansatz und Bilanzausweis

Nach ED 2.4 werden echte Aktienoptionen als Gegenleistung für den Erhalt von Waren oder Dienstleistungen an Mitarbeiter oder Dritte ausgegeben. Der Gegenwert ist im Falle von erhaltenen Waren somit zu aktivieren und in der Folgezeit aufwandswirksam abzuschreiben. Dienstleistungen, z.B. die Arbeitsleistung von Mitarbeitern, hingegen erfüllen nicht die Tatbestandsmerkmale eines Vermögenswerts, sondern werden sofort konsumiert. Sie sind folglich nicht aktivierungsfähig und deshalb als Persona laufwand in der GuV zu erfassen. Die Gegenbuchung in der Höhe des Wertes der empfangenen Güter oder Leistungen in eine Kapitalrücklage führt zu einer Ausweitung des Eigenkapitals.66

Auch virtuelle Aktienoptionen sind grundsätzlich entsprechend echten Stock Options aufwandswirksam zu bilanzieren. Jedoch geht hier das Unternehmen eine „in mehrfacher Beziehung unsichere Zahlungsverpflichtung”67 ein, deren bilanzielle Erfassung somit unstrittig ist und durch eine Verbindlichkeitsrückstellung (liability) bereits während der Sperrfrist berücksichtigt werden muss.68 Im Gegensatz zu Stock Options fließt dem Unternehmen bei Ausübung der SARs kein Kapital zu; es kommt folglich nicht zu einer Erhöhung des Eigenkapitals, sondern durch die Barvergütung an die Mitarbeiter zu einem „Cash-Outflow“.69

Bei der bilanziellen Erfassung von Kombinationspläne n wird unterschieden, ob das Unternehmen oder der Vertragspartner (Mitarbeiter/ Dritte) über die Art der Vergütung entscheidet.70

Liegt das Wahlrecht beim Unternehmen , hat es am Bilanzstichtag zu prüfen, ob eine Zahlungsverpflichtung vorliegt. Dies ist der Fall, wenn eine Vergabe von Eigenkapitalinstrumenten unrealistisch erscheint oder das Unternehmen bisher überwiegend durch Barzahlungen beglichen hat bzw. die Unternehmensstrategie dies vorsieht. Die Za hlungsverpflichtung ist dann entsprechend den Regelungen der SARs zu bilanzieren.71

Falls das Unternehmen die Gewährung von Aktien oder eines anderen Eigenkapitalinstruments für wahrscheinlicher hält, ist nach der Bilanzierung von echten Aktienoptionen vorzugehen.72

Besitzt der Vertragspartner das Wahlrecht , liegt ein strukturiertes Finanzinstrument vor (compound financial instrument), das aus einer Fremdund einer Eigenkapitalkomponente zusammengesetzt wird. Diese beiden Komponenten sind jeweils getrennt nach den oben dargestellten Regelungen zu bilanzieren.73

3.2.3 Bewertung und Zeitpunkt der Erfassung

Stock Options sind mit dem beizulegenden Wert (fair value) zu bilanzieren. Dieser setzt sich aus dem inneren Wert der Option (intrinsic value), d.h. der Differenz zw ischen Aktienkurs und Ausübungspreis, sowie einem Zeitwert (time value), der „die Möglichkeit repräsentiert, dass der künftige innere Wert der Option positiv werden könnte“74, zusammen. Letztendlich stellt der „fair value“ den Gegenwartswert des mö glichen Ausübungsgewinns einer Option dar und entspricht nach Definition des Boards dem Preis, der sich mit höchster Wahrscheinlichkeit „zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftsparteien“75 bei einer Transaktion einstellen würde.76

Dieser Wert lässt sich entweder direkt anhand des Werts der Güter oder Leistungen oder indirekt über Berechnung des Werts des Eigenkapitalinstruments bestimmen. Dabei soll das Unternehmen den leichter bestimmbaren Wert verwenden (more readily determinable).77 Dies ist bei Transaktionen mit Dritten nach widerlegbarer Annahme des Boards der Wert der Güter oder Leistungen, da hier i.d.R. ein Markt existiert.78 Im Gegensatz dazu sind die von Mitarbeitern erbrachten Arbeitsleistungen über den Wert des Eigenkapitalinstruments zu bestimmen.79

Falls sich der beizulegende Wert direkt bestimmen lässt, soll dieser im Zeitpunkt der Vertragserfüllung, d.h. im Zeitpunkt der Lieferung der Güter oder Erbringung der Leistungen, bila nziert werden. Ansonsten ist der Zeitpunkt der Gewährung der Optionen (grant date) ausschla ggebend.80

Hierbei ist zu unterscheiden, ob die Stock Options ohne noch zu erfüllende Bedingungen gewährt wurden und somit sofort ausübbar sind, oder ob eine Sperrfrist (vesting period) auferlegt wurde. Ist in Ausnahmefällen ersteres der Fall, ist davon auszugehen, dass die Leistungen bereits erbracht wurden und das Unternehmen somit im Zeitpunkt der Optionsgewährung (grant date) den beizulegenden Wert in voller Höhe als Personalaufwand sowie als Kapitalerhöhung zu bilanzieren hat. Ist letzteres der Fall, wird davon ausgegangen, dass die Optionen für noch zu erbringende Leistungen gewährt wurden und daher über die Sperrfrist verteilt erfolgswirksam zu bilanzieren sind.81

Um die Verteilung periodengerecht durchführen zu können, hat das Unternehmen zum Zeitpunkt der Optionsgewährung eine Anzahl an Leistungseinheiten (service units) zu schätzen, die es während des Leistungszeitraums zu erhalten erwartet. Als nächster Schritt ist der beizulegende Wert durch die Anzahl der Leistungseinheiten zu dividieren, was den angenommenen Wert einer Leistungseinheit (deemed fair value per unit-ofsevice) ergibt. Um den Aufwand der jeweiligen Periode zu bestimmen, muss als letzter

Schritt der Wert der Leistungseinheit mit den in der Periode empfangenen Leistungseinheiten multipliziert werden.82

Dabei ist davon auszugehen, dass der „ fair value “ der Eigenkapitalinstrumente dem Gesamtwert der Leistungen, die die Vertragspartner während des Leistungszeitraums (service period) erbringen werden, entspricht. Des Weiteren wird die Annahme getroffen, dass falls kein Leistungszeitraum explizit spezifiziert wurde, dieser der Sperrfrist entspricht.83

Obwohl bei der Bestimmung des „ fair value “ des Eigenkapitalinstruments grundsätzlich der Marktwert gleicher oder ähnlich gehandelter Optionen verwendet werden soll – dabei ist bei Verwendung eines Marktwerts dieser an die spezifischen Charakteristika der gewährten Stock Options anzupassen –ein solcher Vergleichswert ist, wenn es sich nicht um eine Transaktion mit Dritten handelt, nur in den seltensten Fällen vorha nden.84

Zur Ermittlung des beizulegenden Werts soll alternativ ein anerkanntes finanzwissenschaftliches Options preismodell herangezogen werden. Das Board nennt diesbezüglich das Black-Scholes-85 sowie das Binominal-Modell, wobei die Wahl nach einem geeigneten Optionspreismodell dem Unternehmen freigestellt bleibt, solange das Modell fo lgende Parameter berücksic htigt:86 a) Bezugskurs (exercise price);
b) erwarteter Zeitraum bei Vergabe der Option bis zur Ausübung der Option (expected life of the option);87
c) Aktienkurs bei Optionseinräumung (current price of the underlying shares);
d) erwartete Volatilität (expected volatility);
e) erwartete Dividendenzahlungen (expected dividends on the shares);
f) laufzeitadäquater risikoloser Zinssatz (risk-free interest rate);
g) ggf. ein Abschlag bei der Bewertung im Falle, dass die Optionen erst nach einer Sperrfrist (vesting period) ausgeübt werden können;88

Gem. ED 2.24 sind bei der Bewertung ge nerell jegliche Auflagen (vesting conditions), die vom Bezugsberechtigten zu erfüllen sind, zu berücksichtigen.

Virtuelle Aktienoptionen (SARs) sind wie echte Stock Options mit dem beizulege nden Wert (fair value), jedoch als gegenwärtige Verpflichtung (present obligation), zu bilanzieren. Nach Ansicht des Boards sollen bei SARs die empfangenen Güter und Leistungen anhand der Höhe des Werts der Verbindlichkeitsrückstellung bewertet werden. Dabei hat das Unternehmen bis zum Begleichen der Schuld die Verbindlichkeit zu jedem Bilanzstichtag anhand eines Optionspreismodells entsprechend der Vorgehensweise bei Aktienoptionen neu zu berechnen und den Unterschiedsbetrag als Aufwand oder Ertrag in der GuV zu berücksicht igen. Die endgültige Bewertung von SARs erfolgt im Ausübungszeitpunkt.89

Auch hier ist wie bei echten Aktienoptionen zu unterscheiden, ob die SARs ohne Auflagen für bereits erbrachte Leistungen gewährt wurden und somit sofort in voller Höhe angesetzt werden, oder ob eine Sperrfrist auferlegt wurde und die Rechte somit eine Vergütung für zukünftige Leistungen darstellen.90

Die Höhe des periodengerechten Personalaufwands kann durch zwei Faktoren beeinflusst werden: Einerseits schlägt der auf die Perioden verteilte Personalaufwand in Abhängigkeit der erhaltenen Leistungen zu Buche, andererseits kann die Neubewertung des Optionswertes aufgrund aktienkursbedingter Veränderungen starken Schwankungen unterliegen. Es ist sogar möglich, dass ein Personalertrag vorliegt.91 Dies ist gegensätzlich zu der Handhabung bei Stock Options, bei denen der „fair value“, sobald dieser einmal bestimmt wurde, während des kompletten SOP nicht mehr geändert wird, sondern Wertanpassungen nur über die Anzahl der erhaltenen Leistungseinheiten vorgenommen werden.92

Falls bei einem Kombinationsplan das Unternehmen über das Wahlrecht der Vergü- tung besitzt und während der Laufzeit entsprechend echter Aktienoptionen bilanziert, kann im Vergütungszeitpunkt (settlement date) zwischen drei Fällen unterschieden werden:93

1.) Das Unternehmen entscheidet sich wie vorgesehen für die Vergütung mittels eines Eigenkapitalinstruments. Falls dessen Wert niedriger oder gleich dem Wert einer alternativen Barvergütung ist, fallen abgesehen von einer Umbuchung innerhalb des Eigenkapitals keine weiteren Buchungen an; ansonsten wird auf Fall 3.) verwiesen.
2.) Das Unternehmen entscheidet sich entgegen der ursprünglichen Erwartung für eine Barvergütung. Durch die Barzahlung liegt ein Rückkauf der Eigenkapitalrechte der Mitarbeiter vor, die zu einer Verringerung des Eigenkapitals in gle icher Höhe führt. Falls der Wert der Barvergütung niedriger oder gleich dem Wert einer möglichen Alternative ist, fallen keine weiteren Buchungen an; ansonsten wird ebenfalls auf Fall 3.) verwiesen.
3.) Falls das Unternehmen sich für die Alternative mit dem höheren beizulegenden Wert (fair value) entscheidet, muss ein zusätzlicher Aufwand in Höhe der Differenz der beiden Vergütungsarten bilanziert werden.

Um den Wert eines strukturierten Finanzinstruments bei Kombinationsplänen zu ermitteln, in dem der Vertragspartner das Wahlrecht über die Art der Vergütung besitzt, hat das Unternehmen die Eigenkapitalund die Fremdkapitalkomponente getrennt entsprechend Stock Options bzw. SARs zu bewerten, die in der Summe den Gesamtwert des Finanzinstruments ergeben. Dabei ist nach Abb. 9 zu unterscheiden, ob die Transaktion mit Mitarbeitern oder mit Dritten erfolgt. Bei Erstgenannten ist der „ fair value “ im Zeitpunkt der Gewährung der Option (grant date) zu berechnen. Hierzu ist zuerst der Wert der Fremdkapital-, dann der der Eigenkapitalkomponente zu ermitteln, unter Berücksichtigung, dass der Vertragspartner auf das Eigenkapitalinstrument verzichten muss, um die Barvergütung zu erhalten.94 Meist entsprechen sich die Werte der beiden Komponenten, so dass der Wert der Eigenkapitalkomponente Null ist und somit der Gesamtwert dem Wert der Fremdkapitalkomponente entspricht.95 Bei Transaktionen mit unternehmensfremden Dritten kann die Eigenkapitalkomponente anhand der Differenz des Gesamtwerts der Güter bzw. Leistunge n und der Fremdkapitalkomponente ermittelt werden. Dabei ist der Zeitpunkt ausschlaggebend, an dem die Güter oder Leistungen geliefert bzw. erbracht werden.96

Im Ausübungszeitpunkt können erneut zwei Fälle eintreten:97

1.) Die Vertragspartei entscheidet sich für die Barvergütung. Dies führt zur Auflö- sung der Fremdkapitalkomponente. Bereits in das Eigenkapital gebuchte Beträge werden nicht mehr umgebucht.

2.) Die Vertragspartei entscheidet sich für Vergütung durch Eigenkapital. Die gebildete Verbindlichkeitsrückstellung (liability) wird ins Eigenkapital umgebucht.

3.2.4 Planänderungen

Aufgrund der starken Kursverluste an den Aktienmärkten in den vergangenen drei Jahren lag der Bezugskurs der gewährten Optionen bei vielen SOP über dem Aktienkurs, so dass die Optionen, abgesehen von einem geringen verbleibenden Zeitwert, quasi wertlos wurden (sog. „ underwater options“). Da die SOP somit ihre Anreizund Motivationswirkung verloren hatten, entschlossen sich viele Unternehmen, den Bezugskurs soweit herabzusetzen (repricing ), dass die Stock Options wieder „at the money“ waren.98

In der Berechnung des beizulegenden Werts müssen sämtliche Konditionen der Aktienoptionen berücksichtigt und somit auch bei Änderungen bilanziert werden. Bei einem

„repricing“ muss der entstehende Zusatzwert (incremental value) zum Zeitpunkt der Planänderung bilanziell erfasst werden. Dieser berechnet sich durch den beizulegenden Wert der Option zum Zeitpunkt der Planänderung (date of repricing) nach „repricing“, abzüglich des beizulegenden Werts der Option vor der Planänderung.99

Der Zusatzwert ist auf die Leistungseinheiten zu verteilen, die zwischen dem Zeitpunkt der Planänderung (date of repricing) und dem Ende der Sperrfrist, die für die „repriced options “ gilt, noch zu erbringen sind. Der neue „fair value“ einer Option setzt sich somit aus dem ehemaligen „fair value“100 plus dem umverteilten „incremental value“ zusammen. Der gesamte Personalaufwand einer Periode ergibt sich aus der Anzahl der in der Periode erhaltenen Leistungseinheiten, multipliziert mit dem angenommenen „fair value“ einer Leistungseinheit.101

Im Falle, dass das Unternehmen das SOP kündigt, hat es dennoch weiterhin alle Leistungen, die es während der Sperrfrist bezieht, so zu erfassen, als ob das SOP nicht gekündigt worden wäre. Alle Zahlungen an den Vertragspartner, die mit der Künd igung des SOP in Zusammenhang stehen, sind als Rückkauf der gewährten Eigenkapitalanteile und somit als eigenkapitalmindernd zu bilanzieren. Falls der Wert der Zahlungen den Wert der gewährten Optionen übersteigt, ist der darüber hinausgehende Betrag als Aufwand zu verbuchen.102

Vergibt das Unternehmen neue Stock Options, die anstelle der gekündigten Optionen die Leistungen der Mitarbeiter vergüten sollen (replacement options), so hat das Unternehmen die Gewährung des neuen SOP als „repricing“ zu behandeln und den „incremental value“ entsprechend den oben dargestellten Regeln zu bilanzieren. Zahlungen an die Mitarbeiter, die in diesem Zusammenhang stehen, erhöhen den Zusatzwert entsprechend. Falls das neue SOP unabhängig von der Kündigung anderer Aktienoptionen auferlegt wurde, so ist es separat zu betrachten und entsprechend als neues SOP zu bilanzieren.103

3.2.5 Anhangangaben

Das Board hat über die Bilanzierung im Jahresabschluss umfangreiche Anhangangaben (disclosures) vorgesehen, die die bisherigen Regelungen nach IAS 19 ersetzen sollen. Die Anhangangaben werden nach ED 2 in drei verschiedene Bereiche gegliedert:104

Der erste Bereich soll dem Bilanzadressaten die Möglichkeit geben, „the nature and extent of share-based payment arrangements“105, die während des Geschäftsjahrs bestanden, nachvollziehen zu können.

Der zweite Bereich soll dem Bilanzadressaten Informationen zur Verfügung stellen, die diesen befähigen zu verstehen „how the fair value of the goods and services […] or the equity instrument […] was determined“106.

Im dritten Bereich hat das Unternehmen Angaben über den Effekt, den die Bilanzierung aktienkursorientierter Vergütungen auf die GuV haben, zu machen („the effect of expenses arising from share-based payment transactions on the entity´s profit or loss“).107

3.2.6 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

Nach Planung des IASB soll der endgültige Standard für Geschäftsjahre, die ab dem 1.1.2004 beginnen, anzuwenden sein. Falls Unternehmen die Regelungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt anwenden, was vom Board empfohlen wird, so ist dies im Anhang (notes) zu vermerken. 108

Stock Options und sonstige aktienkursorientierte Eigenkapitalinstrumente, die nach dem 7.11.2002 (Zeitpunkt der Veröffentlichung von ED 2) gewährt wurden und die am 1.1.2004 noch nicht ausübbar sind, sind bereits nach den Regelungen dieses Standardentwurfs zu bilanzieren.109

SARs und andere aktienkursorientierte Barvergütungen, die nach dem 7.11.2002 gewährt wurden und am 1.1.2004 noch nicht ausübbar sind, sind ebenso nach den erläuterten Regelungen zu bewerten. Für Barvergütungen, die bereits ausübbar sind, hat eine

„Bilanzierung zum potenziellen Rückzahlungsbetrag“110 (settlement amount) zu erfo lgen.111

3.3 Stellungnahme des IASB zu den im Vorfeld vernommenen wichtigsten Kritikpunkten hinsichtlich der erfolgswirksamen Erfassung von Stock Option Plänen

In der Kontroverse um die Bilanzierung von SOP wurde in den vergangenen Jahren deutlich, dass es keiner der beiden sich gegenüber stehenden Gruppen gelang, die jeweils andere Seite von ihrem Standpunkt zu überzeugen.112

Das IASB, das die Diskussion nicht nur mit großem Interesse verfolgte, sondern auch vorantrieb, versucht mit Veröffentlichung des Standardentwurfs sowohl auf europäischer Ebene Einigung in die zwei Lager zu bringen, als auch weltweit eine Konvergenz zu erzielen. Um dies zu erreichen, erläutert das Board innerhalb des „Basis for Conclusions“ die Beweggründe und Hintergründe seiner Entscheidungen zu den brisantesten Streitfragen in der Literatur.

In den vergangene n Jahren wurde häufig der Standpunkt geäußert, dass bei SOP durch die Übertragung der Bezugsrechte der Altaktionäre auf die bezugsberechtigten Mitarbeiter die Gesellschaftsebene nicht tangiert wird. Diesem Argument erwidert das Board, dass es einerseits die Unternehmen sind, die SOP entwickeln und den Mitarbeitern Aktienoptionen gewähren und andererseits die Unternehmen im Gegenzug von den Mitarbeitern Leistungen oder Güter erha lten.113

Andere kritisieren, dass die Mitarbeiter für die gewährten Optionen keine Leistungen erbringen, sondern diese eher eine Art zusätzlichen Bonus darstellen. Da dies bedeuten würde, dass das Management Optionen „verschenken“ und somit Finanzmittel veruntreuen würde, ist nach Ansicht des Boards auch dies kein akzeptables Argument. Vielmehr sind Stock Options ein Teil der gesamten Vergütungen, für den somit auch Leistungen erbracht werden.114

Ein weiteres häufig angeführtes Argument ist, dass dem Unternehmen keine pagatorischen Kosten entstehen und deshalb auch kein Aufwand bilanziert werden darf. Dabei wird jedoch übersehen, dass a) bei allen Transaktionen, bei denen das Unternehmen Ressourcen für die Gewährung bzw. Vergabe von Eigenkapitalinstrumenten erhält, kein Mittelabfluss stattfindet, es aber stets zu einer bilanziellen Erfassung im Jahresabschluss kommt; und
b) der zu bilanzierende Aufwand nicht aufgrund des Mittelabflusses, sondern aufgrund des Ressourcenverbrauchs entsteht.

Der einzige Unterschied liegt darin, dass die Ressourcen (hier: Arbeitsleistungen) unmittelbar verbraucht werden und dementsprechend sofort in voller Höhe zu bilanzieren sind.115

Das Board berücksichtigt auch das Argument, dass der entstehende Aufwand im Widerspruch mit der „eigentlichen“ Definition von Aufwand steht.116 Es wird behauptet, dass weder eine Reduzierung von „assets“ noch eine Verbindlichkeit eingegangen wird. Da (Arbeits-)Leistungen kein „asset“ darstellen, könne auch keine Minderung (depletion) erfolgen. Das Board hält dem entgegen, dass bei der Begriffsdefinition von „asset“ erklärt wird, dass auch „Ressourcen“, die nicht als „asset“ bilanziert werden können, dennoch als „asset“ verbraucht werden können. Bspw. können erhaltene Leistungen auf- grund des sofortigen „Verbrauchs“ nicht als „asset“ bilanziert, aber konsumiert werden. Das Board betrachtet das Argument somit als widerlegbar.117

Dass die Kennzahl Gewinn je Aktie (earnings per share) durch erfolgswirksame Erfassung von SOP zweifach berührt wird, ist nach Meinung des Boards zwar korrekt, jedoch wäre das Resultat identisch, wenn das Unternehmen die Mitarbeiter in bar vergütete und diese danach in gleichem Wert Optionen vom Unternehmen erwürben.118

Auch das letzte im „Basis for Conclusions“ diskutierte Argument entkräften die Vertreter des Standardsetters: Für die Bilanzierung ist nicht relevant, ob durch die Regelungen die Anwendung von SOP motiviert oder demotiviert wird, sondern dass sie in angemessener Weise bilanziert werden.119

3.4 Kritische Würdigung des Standardentwurfs

Zum Zeitpunkt des Verfassens dieser Arbeit la gen im deutschen Fachschrifttum keinerlei Beurteilungen oder kritische Stellungnahmen vor.120 Einzig der DSR veröffentlichte am 3.02.2003 einen Stellungnahmeentwurf, dessen wichtigste Aspekte im Folgenden geschildert werden.

Im Grundsatz befürwortet der DSR die in ED 2 vorgeschlagenen Regelungen und vertritt nur bei mehreren Detailregelungen eine abweichende Ansicht bzw. wünscht eine Klarstellung seitens des IASB.121

Nach Ansicht des DSR ist die Verwendung des „service date“ bei der Bilanzierung von Transaktionen, in denen der Wert der Leistungen oder Güter direkt bestimmt wird, inkonsistent mit der sonstigen Verwendung des „grant date“ als Bilanzierungszeitpunkt.122 Auch die Vorgabe, dass der Wert der Leistungen der Mitarbeiter stets über den Wert des Eigenkapitalinstruments zu ermitteln ist, wird aufgrund möglicher Ausnahmefälle in Frage gestellt und stattdessen vorgeschlagen, entsprechend der Vorgehensweise bei Dritten eine widerlegbare Annahme, aber keine Restriktion zu treffen.123

Obwohl „vesting period“ und „service period“ nach Ansicht beider Standardsetter i.d.R. übereinstimmen – bzw. häufig die Sperrfrist herangezogen wird, da kein Leistungszeitraum spezifiziert ist – sollte nach Auffassung des DSR dennoch stets von „service period“ gesprochen und sollten die zwei Begriffe nicht generell gleichgesetzt werden.124

M.E. zu Recht kritisiert wird Par. 25, in welchem in nur wenigen Zeilen vermerkt wird, dass eine „reload feature“ in der Berechnung des Optionswerts zu berücksichtigen ist. Der DSR stellt vor allem auf eine „reload feature“ i.V.m. der Berechnung durch Leistungseinhe iten ab, die in ED 2 nicht ausführlich dargelegt wird und fordert deshalb,

„reload options“ nicht nur in Ausnahmefällen, sondern prinzipiell bei der Vergabe als neue Optionen zu bilanzieren.125

Neben den vom DSR erläuterten Kritikpunkten, ist ein weiterer wichtiger Aspekt, der regelmäßig in der Literatur – m.E. zu Recht – stark kritisiert wird, die Bewertung der

Optionen via Optionspreismodell.126 Dies hängt damit zusammen, dass den Unterne hmen bei der Ermessung der verschiedenen Parameter, vor allem im Bereich der erwarteten Volatilität, ein relativ großer Ermessensspielraum zur Verfügung steht. Die getroffenen Annahmen sind für den Investor meist nur schwer bzw. unter hohen Kosten nachvollziehbar. Da sich bereits bei geringfügiger Veränderung der Annahmen oder Erwartungen innerhalb eines Modells Werte ergeben können, die sich „um weit über 100% unterscheiden“127, steht den Unternehmen eine bedenkliche Manövriermasse zur Verfü- gung. Bei Unternehmen, die einen großen Anteil der Vergütung mit SOP bedienen, kann es sich dadurch schnell um Millionenbeträge handeln die aufgrund opportunistisch gewählter Annahmen weniger bilanziert werden, als dies im eigentlichen Interesse des Standardsetters bzw. der Bilanzadressaten wünschenswert wäre. Wenn man bedenkt, dass Unternehmen darüber hinaus auch noch zwischen verschiedenen Optionspreismodellen wählen können, ist es m.E. verständlich, dass als Folge solcher Erkenntnisse die Qualität der Information über den Personalaufwand in Frage gestellt wird.128

Obwohl das IASB innerhalb der „Implementation Guidance“ ausführlich auf die Anwendung von Optionspreismodellen und die zu verwendenden Parameter eingeht, ist der „Leitfaden“ jedoch kein Bestandteil des Exposure Draft bzw. des zu zukünftigen IFRS und kann somit nur auf Basis freiwilliger Orientierung der Unternehmen den Bewertungsspielraum einengen. Da sich bisher jedoch keine Alternative zur Bewertung von Optionen auf breiter Ebene durchgesetzt hat, ist nach Ansicht des IASB eine prinzipielle „fair value“ Bewertung von Stock Options anhand von Optionspreismodellen auch mit eventuellen Mängeln immer noch vorteilhafter, als lediglich den inneren Wert der Optionen zu bilanzieren oder gar von der Bilanzierung als Ganzes abzusehen.129

Das IASB sollte jedoch m.E. weitere Regelungen zur Einengung des vorhandenen Be- wertungsspielraums verabschieden, um die Transparenz der Annahmen und somit auch die Vergleichbarkeit zwischen den jeweiligen Berechnungen des Personalaufwands der Unternehmen zu erhöhen Vorstellbar wären darüber hinaus Pflichtangaben im Anhang

über einen „best“ und „worst case“ bezüglich unterschiedlicher Entwicklungen der verwendeten Parameter, oder gar eine ausführlichere Sensitivitätsanalyse. Die vorgeschlagenen Bewertungsregelungen laufen Gefahr in der bisherigen Fassung zu sehr den Eindruck einer „Scheinrationalität“ zu wecken. Der Bilanzadressat könnte zwar der Meinung sein, jegliche entscheidungsrelevante Informationen bezüglich SOP vorliegen zu haben, ohne jedoch über sämtliche Risiken aufgeklärt worden zu sein.

Die Abschlüsse nach IAS/IFRS haben – im Gegensatz zum deutschen Einzelabschluss – weder eine Gewinna usschüttungsbemessungs funktion, noch stellen sie eine Grundlage für die Ermittlung des steuerlichen Gewinns dar, sondern sollen dem Bilanzadressaten entscheidungsrelevante Informationen (decision usefulness) zur Verfügung stellen.130 Bei Bewertung des Exposure Draft 2 vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung kann der Standardentwurf aufgrund der besseren und adäquateren Versorgung mit Informationen über SOP als wichtiger und auch richtiger Schritt begrüßt werden. ED 2 bzw. der zu verabschiedende IFRS 2 schließt nicht nur die bisherige Regelungslücke innerhalb der IAS/IFRS und behebt dadurch die zuvor bestehende Unsicherheit bei der Bilanzierung aktienkursorientierter Vergütungen, sondern ermöglicht überdies eine bessere Vergleichbarkeit der Abschlüsse mit anderen Unternehmen und eine erhöhte Transparenz bezüglich der Verwendung von aktienkursorientierten Transaktionen.

4 Bilanzierung von Stock Options gemäß deutscher Bilanzierungspraxis

4.1 Status Quo – Regelungslücke im deutschen Handelsrecht

Im deutschen Handelsrecht besteht bezüglich der Bilanzierung von SOP eine Regelungslücke, aufgrund derer es in den vergangenen Jahren zu vielen kontroversen Beiträgen im Fachschrifttum kam.131

Im Mittelpunkt stand zunächst die Frage, ob die Gewährung von Stock Options auf Gesellschafter- oder auf Gesellschaftsebene erfolgt. Darauf aufbauend ergab sich die Problematik, ob SOP erfolgswirksam als Personalausgaben zu erfassen sind oder ob lediglich Anhangangaben genügen. Des Weiteren divergierten die Meinungen über (a) die

Höhe des zu erfassenden Personalaufwands (Bewertung), (b) des Bewertungszeitpunkts sowie (c) die Frage nach einer nötigen zeitlichen Verteilung.132

Auch wenn deutsche Unternehmen SOP bisher nicht erfolgswirksam erfassen, da diese als schwebendes Geschäft angesehen werden, haben sich in der Literatur zwei gege nsätzliche Grundpositionen herauskristallisiert. Im Mittelpunkt der Diskussion steht dabei insbesondere die Bilanzierung bei der Vergabe von Aktienoptionen, die im Rahmen einer bedingten Kapitalerhöhung gewährt werden sollen.133

In einer Reihe von Veröffentlichungen sprechen sich einige Verfasser gegen jede bilanzielle Erfassung bei der Gewährung von Aktienoptione n aus. Sie argumentieren, dass dem Unternehmen durch die Vergabe keinerlei Aufwendungen entstehen und es dementsprechend keine bilanzielle Konsequenz haben sollte. Durch die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft bei Ausübung der Optionen durch die Mitarbeiter kommt es für die Altaktionäre aufgrund ihres Verzichts zu einem Kapitalverwässerungseffekt, soweit der Bezugskurs bei Ausübung unter dem geltenden Aktienkurs liegt. Daher tragen die Gesellschafter die Kosten und nicht die Gesellschaft. Der dem Unternehmen im Ausübungszeitpunkt zufließende Betrag ist auf das gezeichnete Kapital und die Kapitalrücklage aufzuteilen.134

Nach Meinung von Förschle/ Kropp ist die Gegenleistung der Optionsinhaber für den Erhalt der Stock Options ein teilweiser Verzicht auf die vollständige Entlohnung ihrer erbrachten Arbeitsleistungen. Aufgrund des für das Unternehmen entstehenden Liquid itätsvorteils gerät es in einen Erfüllungsrückstand, der nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB als ungewisse Verbindlichkeit zurückzustellen ist. Für die Höhe der Rückstellung ist jeweils der innere Wert der Option zum Bilanzstichtag ausschlaggebend. Nach Ansicht der Verfasser liegt die Annahme zugrunde, dass „der jährliche Gehaltsverzicht der Optionsbezugsberechtigten jeweils genauso hoch ist wie der jeweilige Anstieg des inneren Werts ihres Optionsbezugsrechts“135 des betreffenden Bilanzierungszeitraums.136 Nach Ansicht von Roß/ Baumunk ist diese Annahme nicht haltbar, da es bei Verbindlichkeitsrückstellungen zu einem späteren Zeitpunkt zu Ausgaben bzw. Auszahlungen

[...]


1 Die Begriffe Aktienoptionen und das inzwischen im Neudeutschen geläufige englische Pendant „Stock Options“ sollen im Folgenden synonym verwendet werden.

2 Vgl. Lewellen (1968), S. 130.

3 In der Literatur auch als Stock Option Pläne, Aktienoptionsprogramme oder Aktienoptionspläne bezeichnet, vgl. Kelle (2002), S. 1.

4 Vgl. Kelle (2002), S. 1.

5 Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG); veröffentlicht am 27.4.1998, BGB1. I 1998, S. 786 ff.; in Kraft getreten am 1.5.1998.

6 Vgl. Wollmert/ Hey (2002), S. 150; Löwe/ Sieber (2002), S. 47-49; Scholz (2001), S. 18. Für eine Auflistung von Stock Option Programmen deutscher Unternehmen vgl. Wulff (2000), S. 271-284.

7 Die Diskussion wurde ausgelöst durch den Beitrag von Pellens/ Crasselt (1998); stellvertretend für die darauf folgenden kontroversen Veröffentlichungen, vgl. WPg 2/2001, Themenheft Aktienoptionen.

8 Der Exposure Draft, im weiteren Verlauf dieser Arbeit als „ED 2“ oder Standardentwurf bzw. Entwurf bezeichnet, kann unter http://www.iasb.org.uk abgerufen und bis zum 7.3.2003 kommentiert werden.

9 Vgl. o.V. (2002a), S. 1218.

10 Das FASB rief diesbezüglich die interessierte Öffentlichkeit zur Kommentierung der bisherigen Standards auf. Die Kommentierungsfrist endete am 1.2.2003.

11 Auf eine ausführliche Darstellung der Gestaltungsmöglichkeiten von Aktienoptionsplänen wird in dieser Arbeit aufgrund zahlreicher bereits vorhandener Literatur bewusst verzichtet; vgl. hierzu bspw. Weber (2002), S. 31-41; Kelle (2002), S. 13-32; Sauter/ Babel, in: Kessler/ Sauter (Hrsg.) (2003), S. 18-25; von Einem/ Pajunk (2002), S. 98-114.

12 Vgl. von Rosen/ Leven, in: Harrer (Hrsg.) (2000), Rdnr. 2.

13 Obwohl SOP auch im Mittelstand eingesetzt werden können, wird im Folgenden aufgrund der vereinfachten internationalen Vergleichbarkeit ausschließlich auf Aktiengesellschaften eingegangen. Für die Besonderheiten von Aktienoptionen für den Mittelstand vgl. Steffen (2000), S. 7-12.

14 Vgl. Sauter/ Babel, in: Kessler/ Sauter (Hrsg.) (2003), Rdnr. 28.

15 Vgl. KPMG (Hrsg.) (2000), S. 12; Vgl. Steffen (2000), S. 7; a.A. vor dem Hintergrund der Börsenflaute des Jahres 2001, von Einem/ Pajunk (2002), S. 86.

16 Vgl. KPMG (Hrsg.) (2000), S. 12.

17 Die Begriffe Bezugskurs, Basiskurs und Ausübungskurs werden im Folgenden synonym verwendet.

18 Vgl. Gartrell (2002), S. 54.

19 Von administrativen Kosten für Entwurf, Implementierung und Verwaltung des Plans soll dabei abgesehen werden.

20 Vgl. Harbert (2002), S. 65.

21 Vgl. Weiß (1999), S. 39; Sauter/ Babel, in: Kessler/ Sauter (Hrsg.) (2003), Rdnr. 11-12; Achleitner/ Wichels (2002), S. 5-6.

22 Vgl. Achleitner/ Wichels (2002), S. 6; Sauter/ Babel, in: Kessler/ Sauter (Hrsg.) (2003), Rdnr. 13-14.

23 Vgl. Schwalbach/ Grasshoff (1997), S. 203-204; Achleitner/ Wichels (2002), S. 9-10; Löwe/ Sieber (2002), S. 46; Sauter/ Babel, in: Kessler/ Sauter (Hrsg.) (2003), Rdnr. 16-24.

24 Vgl. Achleitner/ Wichels (2002), S. 10-13; Sauter/ Babel, in: Kessler/ Sauter (Hrsg.) (2003), Rdnr. 19- 24.

25 Vgl. u.a. Pertl/ Nenning/ Pichler (2002), S. 356; Kelle (2002), S. 12. Darüber hinaus belegen verschiedene Studien eine signifikant gestiegene Aktienrendite aufgrund Verabschiedung eines SOP, vgl. hie rzu Löwe/ Sieber (2002), S. 53 -54.

26 Vgl. IFSt-Schrift Nr. 394 (2001), S. 12-13; ED 2.BC146.

27 Gem. § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG muss z.B. eine Wartezeit bzw. Sperrfrist (vesting period) für die erstmalige Ausübung von mindestens zwei Jahren festgelegt werden. Zu erfüllende Auflagen sind bspw. Er-

folgsziele, die entweder an den künftigen Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft geknüpft sind (absolutes Kursziel) oder sich an der „Performance“ eines (Branchen-)Indexes orientieren (relatives Kursziel), vgl. von Einem/ Pajunk (2002), S. 104-109.

28 Vgl. Knorr/ Wiederhold (2003), S. 51; ED 2.BC146.

29 Vgl. Wollmert/ Hey (2002), S. 151.

30 Vgl. Scholz (2000), S. 9; s. Abb. 1, Anhang S. 54.

31 Der Auszahlungsbetrag entspricht der Differenz zwischen dem Kurs der zugrunde liegenden Aktie im Ausübungszeitpunkt und dem vereinbarten Bezugskurs. Vgl. Achleitner/ Wichels (2002), S. 14; Gelhausen/ Hönsch (2001), S. 70; Knorr/ Wiederhold (2003), S. 52; Scholz (2001), S. 9.

32 Für eine Gegenüberstellung der rechtlichen und bilanziellen Besonderheiten s. Abb. 2, Anhang S. 55.

33 Vgl. Achleitner/ Wichels (2002), S. 13, a.a.O. als Optionsbzw. Wandelschuldverschreibung bezeic hnet.

34 Vgl. Scholz (2001), S. 14; Achleitner/ Wichels (2002), S. 19.

35 Für eine Gegenüberstellung der relativen Häufigkeiten von SOP s. Abb. 3, Anhang S. 56.

36 Vgl. Siddiqui (1999), S. 167.

37 Für eine über die Darstellung hinausgehende Vertiefung der Möglichkeiten zur Erfüllung der Stillhalterposition vgl. Kelle (2002), S. 39-46; s. Abb. 4, Anhang S. 57.

38 Für eine Gegenüberstellung der unterschiedlichen Kapitalerhöhungsformen s. Abb. 5, Anhang S. 58.

39 Ein Ermächtigungsbeschluss „gibt der Verwaltung mehr Flexibilität zum Ob und zum Zeitpunkt der Auflegung des Aktienoptionsplans. Im Falle eines Ermächtigungsbeschlusses sind folglich zu den Ec kpunkten des Optionsplanes nicht kalendermäßig bestimmte Angaben erforderlich, sondern bestimmte Zeitangaben ausreichend.“, BT-Drs. 13/9712, S. 24.

40 Vgl. befürwortend Kelle (2002), S. 41; ablehnend Claussen (1998), S. 180.

41 Vgl. Roß/ Baumunk, in: Kessler/ Sauter (Hrsg.) (2003), Rdnr. 588, m.w.N.

42 Vgl. Roß/ Baumunk, in: Kessler/ Sauter (Hrsg.) (2003), Rdnr. 614, m.w.N.

43 Siehe Abb. 6, Anhang S. 59. Für Besonderheiten bei der Gewährung von Aktienoptionen durch Dritte vgl. Lipinski/ Melms (2003), S. 150-154; Kelle (2002), S. 45-46.

44 Vgl. IAS 19.145; hierzu auch Wagenhofer (2001), S. 244.

45 Für eine Auflistung der bisherigen Angabepflichten s. Abb. 7, Anhang S. 60.

46 Vgl. Selchert/ Erhardt (2003), S. 29-32.

47 Vgl. Oser/ Vater (2001), S. 1267; Wollmert/ Hey (2002), S. 165, m.w.N.

48 Wollmert/ Hey (2002), S. 165.

49 Vgl. Oser/ Vater (2001), S. 1268; Roß/ Baumunk, in: Kessler/ Sauter (Hrsg.) (2003), Rdnr. 97.

50 Für eine Definition bzw. Berechnung des „intrinsic value“ und des „fair value“vgl. Kap. 3.2.3. Für den engl. Begriff „fair value“ werden im Fachschrifttum sowie im weiteren Verlauf dieser Arbeit neben dem engl. Originalbegriff die deutschen Begriffe „beizulegender Wert“, „Marktwert“ sowie „Gesamtwert“ verwendet.

51 Die G4+1-Gruppe setzte sich aus Vertretern der nationalen Standardsetter Australiens, Großbritanniens, Kanadas, Neuseelands und den USA sowie einem Beobachter des ehemaligen IASC zusammen.

52 Vgl. Förschle/ Kropp (1998), § 266 HGB Rdnr. 293 sowie Oser/ Vater (2001), S. 1267-1268; a.A. Wollmert/ Hey (2002), S. 165 sowie die Arbeitsgruppe internationaler Standardsetter G 4+1 (2000).

53 Vgl. Oser/ Vater (2001), S. 1267.

54 Die Verwendung des Begriffs „Board“ bezieht sich soweit nicht anders gekennzeichnet auf den jewe iligen Rat des im Kapitel diskutierten Standardsetters.

55 Vgl. Zeimes/ Thuy (2003), S. 29.

56 Vgl. Buchheim (2002), S. 1475.

57 Exposure Draft 2 Introduction (ED 2 I) 1.

58 Vgl. ED 2 I1.

59 Schmidt (2002), S. 2657.

60 Zeimes/ Thuy (2003), S. 39.

61 Vgl. Zeimes/ Thuy (2003), S. 41.

62 Unter Transaktion ist im Folgenden der Empfang von Waren oder Dienstleistungen aus Sicht des bila nzierenden Unternehmens zu verstehen.

63 Im Folgenden sollen aus Vereinfachungsgründen echte Aktienoptionen (Stock Options) stellvertretend für jegliche „ equity - settle d share-based payment transactions “ und virtuelle Aktienoptionen (SARs) stellvertretend für jegliche „ cash-settled share-based payment transactions “ verwendet werden.

64 Siehe Abb. 8, Anhang S. 61; vgl. Schmidt (2002), S. 2657; Zeimes/ Thuy (2003), S. 39.

65 Vgl. ED 2.3; ED 2.BC20-24.

66 Vgl. ED 2.4; hierzu auch Zeimes/ Thuy (2003), S. 40; Knorr/ Wiederhold (2003), S. 50. Die Bildung der Kapitalrücklage ist in § 150 AktG geregelt.

67 Schmidt (2002), S. 2659.

68 Vgl. ED 2.31; Schmidt (2002), S. 2569, m.w.N. Obwohl durch die unsichere Zahlungsverpflichtung nach IAS 37 lediglich eine Eventualschuld (presen t obligation) vorliegt, die im Anhang zu erfassen wäre, entscheidet sich das IASB für oben erläuterte Bilanzierung.

69 Vgl. Roß/ Baumunkt (2003), S. 36; ED 2.BC223.

70 Vgl. Schmidt (2002), S. 2659; Zeimes/ Thuy (2003), S. 43. Abb. 9, Anhang S. 62, soll die Vorgehensweise bei Kombinationsplänen illustrieren.

71 Vgl. ED 2.42-2.43; hierzu auch Schmidt (2002), S. 2659; Zeimes/ Thuy (2003), S. 43.

72 Vgl. ED 2.42-2.43.

73 Vgl. ED 2.36; hierzu auch Schmidt (2002), S. 2659; Knorr/ Wiederhold (2003), S. 53.

74 Roß/ Baumunk (2003), S. 31; vgl. E-DRS 11, Definitionen, S.12.

75 Zeimes/ Thuy (2003), S. 40.

76 Vgl. ED 2, Glossary, S. 61; Pellens/ Crasselt (1998), S. 217 -218; Schmidt (2002), S. 2659, m.w.N.

77 Vgl. ED 2.7; hierzu auch Zeimes/ Thuy, S. 40.

78 Vgl. ED 2.8-9. Das Board selbst gibt gleichzeitig ein Be ispiel, wie in Ausnahmefällen diese Annahme widerlegt werden kann, welches hier aber vernachlässigt werden soll.

79 Vgl. ED 2.11.

80 Vgl. ED 2.8; hierzu auch Grünberger/ Grünberger (2003), S.21; Knorr/ Wiederhold (2003), S. 50.

81 Vgl. ED 2.13-14; Knorr/ Wiederhold (2003), S. 54.

82 Vgl. ED 2.15. Abb. 10, Anhang S. 63, verdeutlicht diesen Rechnungsweg. Für eine exemplarische Berechnung ohne bzw. mit performanceabhängiger Vereinbarung, s. Fallbeispiel 1 bzw. Fallbeispiel 2, Anhang S. 64-66.

83 Vgl. ED 2.14-15.

84 Vgl. ED 2.20; hierzu auch Schmidt (2002), S. 2659.

85 Vgl. Black/ Scholes (1973), S. 637-654.

86 Vgl. ED 2.20.

87 Bei übertragbaren Optionen soll die Gesamtlaufzeit für die Berechnung verwendet werden (contracted life of the option), vgl. ED 2.21.

88 Im Gegensatz zum Black-Scholes-Modell, in dem Optionen nur am Ende der Laufzeit ausgeübt werden können, muss dieser Abschlag beim Binominal-Modell vorgenommen werden; vgl. ED 2.22.

89 Vgl. ED 2.31-34; hierzu auch Knorr/ Wiederhold (2003), S. 52. Die Berechnung soll anhand von Fallbeispiel 3, Anhang S. 67-69, illustriert werden.

90 Vgl. ED 2.33.

91 Vgl. ED 2.BC230; ED 2.BC236-237; hierzu auch Schmidt (2002), S. 2662.

92 Vgl. Knorr/ Wiederhold (2003), S. 51.

93 Vgl. ED 2.44.

94 Vgl. ED 2.37-38; hierzu auch Knorr/ Wiederhold (2003), S. 52.

95 Vgl. ED 2.38; mathematisch ausgedrückt: Wert der Eigenkapitalkomponente = Gesamtwert der Gü- ter/Leistungen - Wert der Fremdkapitalkomponente. Die Berechnung soll anhand von Fallbeispiel 4, Anhang S. 70-71, illustriert we rden.

96 Vgl. ED 2.36; ED 2.38.

97 Vgl. ED 2.40-41.

98 Vgl. Pangas (2001), S. 19.

99 Vgl. ED 2.27.

100 Hiermit ist nicht der „fair value“ im „grant date“, sondern der „fair value“ direkt vor Planänderung gemeint.

101 Vgl. ED 2.28. Die Berechnung soll anhand von Fallbeispiel 5, Anhang S. 72-73, illustriert werden.

102 Vgl. ED 2.29.

103 Vgl. ED 2.29.

104 Für eine detaillierte Auflistung der Regelungen über die Anhangangaben s. Abb. 11, Anhang S. 74.

105 ED 2.45.

106 ED 2.47.

107 Vgl. ED 2.51.

108 Vgl. ED 2.56.

109 Vgl. ED 2.54.

110 Zeimes/ Thuy (2003), S. 44.

111 Vgl. ED 2.55.

112 Mit gegenüber stehenden Gruppen sind hier die Befürworter und Gegner der erfolgswirksamen Erfassung von aktienkursorientierten Vergütungen gemeint.

113 Vgl. ED 2.BC29-30; hierzu auch Knorr/ Wiederhold (2003), S. 50.

114 Vgl. ED 2.BC31-34; hierzu auch Knorr/ Wiederhold (2003), S. 50.

115 Vgl. ED 2.BC35-39; hierzu auch Knorr/ Wiederhold (2003), S. 50.

116 In Par. 70 des Framework von IAS/IFRS wird Aufwand definiert als „[e xpenses are] decreases in economic benefits during the accounting period in the form of outflows or depletions of assets or incurrences of liabilities that result in decreases in equity, other than those relating to distributions to equity participants“, Hervorhebung im Original nicht vorhanden.

117 Vgl. ED 2.BC40-47.

118 Vgl. ED 2.BC49-52; hierzu auch Knorr/ Wiederhold (2003), S. 50.

119 Vgl. ED 2.BC35-39.

120 Stand: 14.02.2003.

121 Vgl. DRSC (2003), S. 1.

122 Vgl. DRSC (2003), S. 2.

123 Vgl. DRSC (2003), S. 2.

124 Vgl. DRSC (2003), S. 2-3.

125 Vgl. DRSC (2003), S. 3. Darüber hinaus werden vom DRS mehrere Regelungen bezüglich der steuerlichen Handhabung kritisiert, die in dieser Arbeit außen vor bleiben.

126 Vgl. Harbert (2002), S. 65-67; King/ Summer (2002), S. 52-54; Gleckman (2002), S. 122; Hall (2000), S. 123; Herzig/ Lochmann (2001), S. 87-89.

127 Herzig/ Lochmann (2001), S. 88. Es gibt in der Literatur eine Reihe von Beispielen, die die momentane Bewertungspraxis von innerhalb SOP gewährter Optionen kritisieren . Abb. 12 und 13, Anhang S. 76 bzw. S. 77, sollen stellvertretend verdeutlichen, welche Bedeutung der angemessenen Wahl der Werte der verwendeten Parameter zukommt.

128 Vgl. Herzig/ Lochmann (2001), S. 88.

129 Vgl. ED 2.BC283-284.

130 Vgl. Pellens (2001), S. 442; Wagenhofer (2001), S. 84.

131 Für eine Auflistung der Veröffentlichungen vgl. Lange (2002), S. 354, Sigloch/ Egner (2000), S. 1878, sowie die Literaturquellen zu Bilanzierung von Aktienoptionsplänen und ähnlichen Entgeltformen des DRSC, abrufbar unter: http://www.standardsetter.de/drsc/bibliography.php.

132 Vgl. Zeimes/ Thuy (2003), S. 39; Roß/ Baumunk (2003), S. 30-31.

133 Vgl. Haarmann (2002), S. 123; Förschle/ Kropp (1999), Rdnr. 287.

134 Vgl. u.a. Naumann (1998), S. 1428; Rammert (1998), S. 766; Lange (2001), S. 146; teilweise auch Förschle/ Kropp (1999), Rdnr. 289.

135 Förschle/ Kropp (1999), Rdnr. 290.

136 Vgl. Förschle/ Kropp (1999), Rdnr. 289, 292.

Excerpt out of 104 pages

Details

Title
Bilanzierung von Stock Options nach IAS/IFRS - ein Vergleich mit den bestehenden Regelungen nach US-GAAP sowie der deutschen Bilanzierungspraxis
College
European Business School - International University Schloß Reichartshausen Oestrich-Winkel  (Private staatlich anerkannte Hochschule)
Grade
1,7
Author
Year
2003
Pages
104
Catalog Number
V14014
ISBN (eBook)
9783638195218
File size
711 KB
Language
German
Keywords
Bilanzierung, Stock, Options, IAS/IFRS, Vergleich, Regelungen, US-GAAP, Bilanzierungspraxis
Quote paper
Torsten Kiedel (Author), 2003, Bilanzierung von Stock Options nach IAS/IFRS - ein Vergleich mit den bestehenden Regelungen nach US-GAAP sowie der deutschen Bilanzierungspraxis, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/14014

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