Die Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes im Jahr 2001 - Eine Beurteilung aus heutiger Sicht


Studienarbeit, 2009

21 Seiten, Note: 3,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungs- und Symbolverzeichnis

I. Problemstellung, Ziel und Vorgehensweise

II. Einleitung

III. Ausgewählte Modifikationen des Betriebsverfassungsgesetzes
A. Die Repräsentanz der Frauen im Betriebsrat (§ 15 Ab BetrVG)
B. Das vereinfachte Wahlverfahren (§ 14a BetrVG)
C. Freistellungen im Betriebsrat (§§ 37 II, 38 BetrVG)

IV. Beurteilung der Betriebsverfassungsgesetzmodifikationen

V. Weitere Maßnahmen für die Zukunft

Literaturverzeichnis

Versicherung

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: „Gewerkschaftliche Daten“

Quelle:

Hans-Böckler-Stiftung: Datenkarte Deutschland 2008, abzurufen unter www.boeckler.de/datenkarte

Abbildung 2: „Entwicklung des Frauenanteils in den Betriebsräten“

Quelle:

Rudolph/ Wassermann, „Trendreport Betriebsratswahlen 2006 - Gestärkte Betriebsräte“, Düsseldorf, Februar 2007

Abbildung 3: „Anteil an möglichen Freistellungen nach Betriebsgröße“

Quelle:

Rudolph/ Wassermann, „Trendreport Betriebsratswahlen 2006 - Gestärkte Betriebsräte“, Düsseldorf, Februar 2007

Abbildung 4: „Arbeitnehmerrechte in Europa“

Quelle:

Gohde: Betriebliche Interessenvertretung in kleinen und mittleren Unternehmen der Länder Frankreich, Italien, Österreich, Schweden und Ungarn, Untersuchung im Auftrag der HansBöckler-Stiftung, Juli 2005

Abkürzungs- und Symbolverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

I. Problemstellung, Ziel und Vorgehensweise

Am 25. September 2001 1 wurde das Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972 in seiner Neufassung bekannt gemacht.

Die vorliegende Ausarbeitung beschäftigt sich mit den Änderungen der Novellierung und stellt zu Beginn, für eine bessere Übersicht, die größten Veränderungen der 2001er Novelle heraus.

Im Anschluss soll eine Beurteilung der Modifikationen aus heutiger Sicht erfolgen. Kritisch untersucht werden in diesem Zusammenhang die Fragestellungen:

- ob die Modifikationen des Betriebsverfassungsgesetzes sich bewährt haben,
- ob einige Veränderungen rückgängig gemacht werden sollten und
- ob ein weiterer Bedarf zur Ausweitung der betrieblichen Mitbestimmung besteht.

Dabei hilfreich waren vor allem die zahlreichen Veröffentlichungen des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB), der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) und der Hans-Böckler-Stiftung. Neben den o.g. Stellen erfolgte eine weitere Literaturrecherche in der Bibliothek sowie im Internet und Fachzeitschriften wie z.B. „Der Betrieb“ (DB).

Detaillierte Informationen über die gewählte Literatur sind dem Literaturverzeichnis zu entnehmen.

II. Einleitung

Das Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Oktober 1952 führte eine bundeseinheitliche Betriebsverfassung ein und löste damit das Betriebsrätegesetz von 1920 ab. Tragende Gesichtspunkte waren damals: die Pflicht zur Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die betriebliche Friedenspflicht (Arbeitskampfverbot zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber), der Betriebsrat als Vertreter aller Arbeitnehmer des Betriebes, die Betonung der Tarifautonomie.

Zwanzig Jahre später tritt das heute geltende Betriebsverfassungsgesetz in Kraft. Es regelt die Betriebsverfassung für die Privatwirtschaft. Bei ihm handelt es sich um das Gesetz vom 15. Januar 1972, das auf Grund des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes vom 23. Juli 2001 in einer Neufassung vom 25. September 2001 bekannt gemacht wurde.2

Mit dem Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes hat die Bundesregierung ein anspruchsvolles Gesetzesvorhaben verwirklicht. Die von ihr für notwendig erachtete Reform der Betriebsverfassung soll die betriebliche Mitbestimmung im Interesse der Beteiligung und Motivation der Arbeitnehmer stärken sowie Arbeitgebern und Betriebsräten wieder eine zukunftsfähige Grundlage für ihre Zusammenarbeit schaffen. Gemessen an diesem Reformziel3 hat das Gesetz aber nicht die Betriebsverfassung reformiert, sondern nur als Stückwerk geändert.4 Es behält die bewährten Grundsätze des Gesetzes von 1952 bei, schafft aber im Verhältnis zum bisherigen Recht vor allem

- einen stärkeren Einfluss des Betriebsrates durch Ausbau und Verstärkung der Mitbestimmungsrechte
- eine Vermehrung der Initiativ-, Kontroll- und Teilnahmerechte der Gewerkschaften in der Betriebsverfassung, die aber auch weiterhin unterstützender Natur sind, also keine Entscheidungsbefugnisse in betrieblichen Angelegenheiten geben eine Vergrößerung der Betriebsratsgremien
- eine besondere Berücksichtigung der Geschlechterzusammensetzung auch im Betriebsrat
- geänderte Wahlvorschriften, ergänzt durch die neue Wahlordnung (BGBl I 2001, S. 3494, in Kraft seit 15. Dezember 2001)
- eigene Rechte des einzelnen Arbeitnehmers
- einen größeren Schutz des Engagements der Arbeitnehmer in tarifpolitischen, sozialpolitischen und wirtschaftlichen Fragen und
- eine Erleichterung der Arbeit der Betriebsräte u.a. durch vermehrte Freistellungen und größere soziale Absicherungen.5

§ 1 Betriebsverfassungsgesetz definiert die Anwendbarkeit des Gesetzes wie folgt: „ In allen Betrieben privatrechtlicher Rechtsträger mit in der Regel mindestens fünf ständigen und für die Wahl des Betriebsrates wahlberechtigten Arbeitnehmern (von denen drei wählbar sind) sind Betriebsräte zu wählen. “.6 Diese Formulierung ist Ausdruck des Territorialprinzips. Erfasst werden alle Betriebe in der Bundesrepublik Deutschland und zwar ohne Rücksicht auf die taatsangehörigkeit und den rechtlichen Sitz des Arbeitgebers, als auch inländische Betriebe von Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben. Entfaltet jedoch die Belegschaft oder die im Betrieb vertretene Gewerkschaft keine Initiative zur Wahl eines Betriebsrates, kommt es auch nicht zustande. Aus diesem Grund gibt es in sehr vielen kleinen und mittleren Betrieben auch keinen Betriebsrat.

Abbildung 1 verdeutlicht wie viele Betriebe in Deutschland einen Betriebsrat haben und wie viele Beschäftige von Betriebsräten vertreten werden.

[...]


1 Neubekanntmachung des BetrVG i.d.F. der Bek. v. 13.12.1988 (BGBl. 1989 I S. 1, ber. S. 902) in der ab 29. Juli 2001 geltenden Fassung.

2 Vgl. Tiedtke: Allgemeine BWL, 2. Aufl., Gabler 2007, S. 427.

3 Der Regierungsentwurf nennt ausdrücklich elf Ziele: vgl. BT-Drucksache 14/5741, S. 25 f..

4 Vgl. Richardi: Die neue Betriebsverfassung, 2. Aufl., C.H.Beck 2002, S. V.

5 Vgl. Brunh ö ber: Das bringt das neue Betriebsverfassungsgesetz, C.H.Beck, 2002, S. 1.

6 §1 BetrVG.

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Die Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes im Jahr 2001 - Eine Beurteilung aus heutiger Sicht
Hochschule
Westfälische Hochschule Gelsenkirchen, Bocholt, Recklinghausen
Note
3,0
Autor
Jahr
2009
Seiten
21
Katalognummer
V139993
ISBN (eBook)
9783640469864
ISBN (Buch)
9783640470181
Dateigröße
927 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
BetrVg, Mitbestimmung, Reform, Rückblick, Betriebsrat, Novelle
Arbeit zitieren
Patrick Bremer (Autor:in), 2009, Die Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes im Jahr 2001 - Eine Beurteilung aus heutiger Sicht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/139993

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