Kulturföderalismus – Die Rolle des Bundes bei der Kulturförderung

Sind die Kompetenzen zwischen Bund und Ländern hinsichtlich der Kulturförderung klar abgegrenzt?


Seminararbeit, 2008

14 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Kulturpolitik der Länder (Kulturkompetenzen der Länder)
2.1. Kommunale Kulturpolitik

3. Kulturpolitik des Bundes (Kulturkompetenzen des Bundes)
3.1. Kulturpolitik des Bundes im Innern (Kulturkompetenzen des Bundes im Innern)

4. Schluss

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Bei zahlreichen Spaziergängen durch die Mainzer Innenstadt, aber auch auf zahlreichen Reisen durch die Bundesrepublik kam ich nicht aus dem Staunen über die großartige kulturelle Vielfalt und die zahlreichen sakralen Bauten in den Städten. Die Erschaffung dieser kulturellen Vielfalt vollzog sich in Jahrhunderten. Jede Generation hinterließ einen Beitrag zur Kultur, der sich in Form von Bauwerken, Bibliotheken, Theatern etc. manifestierte. Kultur bedarf der Förderung. All diese Vielfalt verschlang Unmengen an Mitteln, brachte jedoch einen kaum in Geld zu beziffernden geistigen Nutzen. Und auf jeder neuen Generation lastet nicht nur die Pflicht die großartige abendländische Kulturtradition zu erneuern und zu erweitern, sondern auch die bereits bestehende Kultur für die Nachwelt zu erhalten und zu pflegen. Der großartige Nachlass aus der Vergangenheit verschlingt allerdings Unmengen von öffentlichen Mitteln und so stellte ich mir die Frage, wer für die Förderung all dieser Schätze verantwortlich ist?

Bei meinen Recherchen wurde auf den ersten Blick klar, dass das Kulturförderungssystem in der BRD föderalistisch organisiert ist und dass das Grundgesetz die Kulturhoheit und auch die Zuständigkeit für die Kulturfinanzierung auf die Länder überträgt. Über 90 Prozent der Kulturausgaben in Deutschland tragen Länder und Gemeinden (vgl. Dt. Kulturrat 2005: 1). Die Bundeskompetenzen der Kulturförderung, ergeben sich aus geschriebenem Verfassungsrecht (Art. 32, Art. 87 ff GG). Der Bund übernimmt die Aufgabe, Rahmenbedingungen für den Kulturbereich zu schaffen. Seine Aufgabe liegt somit im Wesentlichen in seiner Gesetzgebungskompetenz (vgl. Dt. Kulturrat 2006: 3).

Daneben existieren aber auch ungeschriebene Kompetenzen des Bundes, welche von Zeit zu Zeit zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Bund und Ländern führen (vgl. Dt. Kulturrat 2005: 1). Beispielsweise hat der Bund die Möglichkeit, gemäß Art. 104 a Abs. 1 GG die Länder finanziell zu unterstützen. Es hat sich eine Staatspraxis mit häufigen Aktivitäten und Fördermaßnahmen des Bundes auf dem Gebiet der Kultur eingebürgert. Die Länder verweisen in zahlreichen Fällen darauf hin, dass diese Staatspraxis nicht verfassungs-rechtlich rechtfertigt werden kann. Nach Auffassung der Länder haben sich „Verfassungsrecht und Verfassungspraxis auseinander entwickelt“ (ebd.: 2). Ungeachtet dieser Streitigkeiten hat die Praxis gezeigt, dass es einen Konsens zwischen Bund und Ländern über die Kompetenzen des Bundes und den Ländern bei Förderungen auf dem Gebiet der Kultur gibt. Der Bund übernimmt im Kulturbereich Aufgaben, die in der Regel Aufgabe der Länder sind und begründet somit eigene Zuständigkeit für kulturelle Aufgaben. Die Praxis der Kultur- und Künstlerförderung erfolgt im Einvernehmen mit den Ländern (vgl. Dt. Kulturrat 2006: 1).

An dieser Stelle stellt sich die Frage nach der Tatsächlichen Rolle des Bundes bei der Kulturförderung. Konkret lautet die Fragestellung also: Gibt es klar abgegrenzte Kompetenzen zwischen Bund und Ländern hinsichtlich der Kulturförderung? Zu Beginn der Arbeit wird die Kulturpolitik der Länder und Gemeinden erörtern. Im zweiten Teil wird die Kulturpolitik des Bundes erörtert. Im dritten Teil gehe ich auf die Abgrenzung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern im Kulturbereich ein. Im letzten Teil der Arbeit fasse ich schließlich alle Erkenntnisse in einem Fazit zusammen, um die zentrale Frage dieser Arbeit zu beantworten. Im Rahmen dieser Arbeit wird es unmöglich sein, die Vielschichtigkeit des Phänomens des Kulturföderalismus komplett zu erfassen. Es sollen lediglich die wichtigsten, für die Fragestellung relevanten Ansätze angesprochen werden.

2. Die Kulturpolitik der Länder (Kulturkompetenzen der Länder)

Gemäß Artikel 20 GG ist die Bundesrepublik Deutschland „ein demokratischer und sozialer Bundesstaat“. Die Staatsgewalt nach innen liegt bei den jeweiligen Bundesländern. Das ist die Kernaussage des Föderalismus. In Artikel 30 GG heißt es zusätzlich: „Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt“. Demgemäß geht die Zuständigkeit für kulturelle Aufgaben an die Länder über. Eine andere Regelung ist im GG nicht zu finden. Die Länder besitzen also die Kultushoheit. Dementsprechend ist die Kulturpolitik der einzelnen Bundesländer sehr stark von den jeweiligen länderspezifischen Traditionen geprägt (vgl. Klein 2003: 122). Auf diese Weise ist jedes Bundesland bestrebt, seine Kulturpolitik möglichst den Bedürfnissen anzupassen. Dabei werden individuelle Schwerpunkte gesetzt und dort gefördert, wo tatsächlich Bedarf besteht.

Von allen öffentlichen Kulturausgaben tragen die Länder ca. 39 Prozent (vgl. Ritter 2000: 34). Die Kulturhoheit der Länder bedeutet konkret Kulturförderpolitik. Die Kulturförderung erstreckt sich auf Kultureinrichtungen wie z.B. Staatstheater, Landesmuseen, Landesarchive und Landesbibliotheken. Ferner auf Künstlerinnen und Künstler, Kulturprojekte, Institutionen des kulturellen Lebens wie Dachverbände der jeweiligen Länder und Künstlerinnen und Künstler, die in Not geraten sind (vgl. Fuchs 2006: 3). Es sind aber nicht die einzigen Förderfelder. Ferner engagieren sich die Länder für Film, Ausstellungen Theater- und Festspiele, Symposien und Akademien (vgl. Toepler 1991: 32).

Eine der wichtigsten gemeinsamen Einrichtung der Bundesländer für Kultur ist die ständige Konferenz der Kultusminister in der Bundesrepublik Deutschland, die so genannte Kultusministerkonferenz. Die Kultusministerkonferenz ist dasjenige Organ, mittels dessen die Länder gemeinsame Interessen im Kulturbereich auch zusammen mit der Bundesregierung und den kommunalen Spitzenverbänden vertreten (vgl. Klein 2003: 132). Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Kulturpolitik der Länder in erster Linie Kulturförderung heißt und diese Kulturförderung ist überwiegend beschränkt auf das eigene Land (vgl. Fuchs 2006: 3). Die Länder verfügen aber nicht über unbegrenzte Mittel zur Kulturförderung. Viele Bundesländer können die Finanzierung der Kultureinrichtungen nicht im vollen Umfang tragen. Speziell den kostenintensiven Theaterbetrieb (vgl. Toepler 1991: 32). Da aber die Länder die Kulturhoheit besitzen, sind sie verpflichtet die Verantwortung für die Förderung zu übernehmen. Und hier kommen die Kommunen ins Spiel, die sich am Unterhalt der Institutionen beteiligen und somit den Ländern Rückendeckung geben.

[...]

Ende der Leseprobe aus 14 Seiten

Details

Titel
Kulturföderalismus – Die Rolle des Bundes bei der Kulturförderung
Untertitel
Sind die Kompetenzen zwischen Bund und Ländern hinsichtlich der Kulturförderung klar abgegrenzt?
Hochschule
Johannes Gutenberg-Universität Mainz  (Institut für Politikwissenschaft)
Veranstaltung
Das politische System der Bundesrepublik
Note
2,3
Autor
Jahr
2008
Seiten
14
Katalognummer
V139817
ISBN (eBook)
9783640500864
ISBN (Buch)
9783640500741
Dateigröße
456 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Kulturföderalismus, Rolle, Bundes, Kulturförderung, Sind, Kompetenzen, Bund, Ländern, Kulturförderung
Arbeit zitieren
Maxim Kimerling (Autor:in), 2008, Kulturföderalismus – Die Rolle des Bundes bei der Kulturförderung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/139817

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