Das Klimaschutzprinzip unter dem Rahmenübereinkommen der UN 1992

Rechtspolitische Idee und juristische Konkretisierung


Seminararbeit, 2009

32 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Teil 1 Einleitung

Teil 2 Hauptteil
Teil 2 A Das Konzept der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeit
Teil 2 A I. Die Grundidee des Konzeptes der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeit
Teil 2 A II. Der Inhalt des Konzeptes der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeit
Teil 2 A III. Die Rechtsnatur des Konzeptes der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeit
Teil 2 A III. 1. Die Voraussetzungen der völkergewohnheitsrechtlichen Verbindlichkeit
Teil 2 A III. 2. Die Subsumtion des Konzeptes der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeit unter die Voraussetzungen der völkergewohnheitsrechtlichen Verbindlichkeit
Teil 2 B Das Konzept der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeit als Grundprinzip der Klimarahmenkonvention
Teil 2 B I. Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
Teil 2 B II. Die Stellung des Konzeptes der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeit im Prinzipienkatalog des Art. 3 FCCC
Teil 2 B III. Der Niederschlag des Konzeptes in der Konstruktion der Klimarahmenkonvention
Teil 2 B III. 1. Die allgemeinen Verpflichtungen von Entwicklungsländern und Industriestaaten
Teil 2 B III. 2. Die speziellen Verpflichtungen der Industriestaaten
Teil 2 B IV. Das Gegenseitigkeitsverhältnis der Verpflichtungen von Entwicklungsländern und Industriestaaten

Teil 3 Fazit

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Teil 1 Einleitung

Die Abwehr bzw. Abschwächung der Gefahren des Klima- wandels stellt eine wichtige Aufgabe der gesamten Mensch- heit dar.1 Die Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro vom 3.-14. Juli 1992 be- schloss mit dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Na- tionen über Klimaänderung (im folgenden: Klimarahmenkon- vention oder FCCC) den ersten völkerrechtlich verbindlichen multilateralen Vertrag zur Bewältigung der Klimaproblematik. Ein zentrales Element der Klimarahmenkonvention bildet das Konzept „der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwort- lichkeit von Industriestaaten und Entwicklungsländern“ (im folgenden: Konzept der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeit oder Konzept).2 Es ist für das Verhältnis von Industriestaaten und Entwicklungsländern im internatio- nalen umweltrechtlichen Kontext von nicht zu unterschätzen- der Bedeutung. Zwar ist es gelungen, durch die Anwendung des Konzeptes der gemeinsamen, aber differenzierten Ver- antwortlichkeit, die Entwicklungsländer entgegen ihrem ei- gentlichen Interesse in den internationalen Umweltschutz einzubinden, aber jedoch nur nach Zusicherung entspre- chender Gegenleistungen der Industriestaaten. Ob die durch das Konzept angestoßenen Bemühungen der Entwicklung- sländer angesichts der drohenden Klimakatastrophe ausrei- chend sind, ist fraglich.

Ziel dieser Arbeit ist es, die grundsätzliche Idee und die in- haltliche Ausgestaltung dieses Konzeptes darzustellen. Von besonderem Interesse ist hier die Frage der Rechtsnatur des Konzeptes. Der Fokus soll auf der Frage liegen, ob es sich bei dem Konzept um einen Bestandteil des Völkergewohn- heitsrechts handelt. Diese ist insofern von Bedeutung, dass sich somit der Geltungsbereich des Konzeptes über die Kli- marahmenkonvention hinaus erstrecken würde.3 Zwar ist festzustellen, dass zum momentanen Zeitpunkt nicht alle Kriterien für das Entstehen von Völkergewohnheitsrecht vor- liegen, aber dies nicht für alle Zeit ausgeschlossen ist.

Weiter ist zu untersuchen, inwieweit sich das Konzept der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeit inner- halb der Klimarahmenkonvention wiederfindet. Die vorange- gangen theoretischen Überlegungen zum Konzept sollen an dieser Stelle am praktischen Beispiel der Klimarahmenkon- vention dargestellt werden. Gerade die besonderen Ver- pflichtungen der Industriestaaten stellen eine eindeutige Im- plementierung des Konzeptes der gemeinsamen, aber diffe- renzierten Verantwortlichkeit im Rahmen der FCCC dar.

Teil 2 Hauptteil

Teil 2 A Das Konzept der gemeinsamen, aber differen- zierten Verantwortlichkeit

Teil 2 A I. Die Grundidee des Konzeptes der gemeinsa- men, aber differenzierten Verantwortlichkeit

Das Konzept der gemeinsamen, aber differenzierten Verant- wortlichkeit ist als Versuch einer Antwort auf die Frage zu verstehen, wie eine gerechte Verteilung der Lasten des Um- weltschutzes auf globaler Ebene zu konzipieren ist.4 Es ent- springt zum einen dem Solidaritätsprinzip des allgemeinen

Völkerrechts und zum anderen der Anerkennung der speziel- len und berücksichtigungswürdigen Sonderinteressen der Entwicklungsländer hinsichtlich des internationalen Umwelt- rechts.5

Der Begriff der Gerechtigkeit ist hier eine zu vernachlässigende Größe, vielmehr stellt das Konzept der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeit eine, den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende, Einschätzung der Belastungsgrenzen der beteiligten Staaten dar.6

Die Grundidee des Konzeptes basiert auf der Feststellung, dass Industriestaaten sowie Entwicklungsländer die globale Umweltgefährdung gemeinsam zu verantworten haben.7 In diesem Zusammenhang wird den Industriestaaten ein we- sentlich größerer Anteil8 und den Entwicklungsländern ana- log ein stetig wachsender Anteil zugerechnet.9 Die Nichtein- beziehung der Entwicklungsländer könnte also langfristig zu einer Unterlaufung der Wirkung der Maßnahmen zum Um- weltschutz der Industriestaaten führen. Folglich ist die Not- wendigkeit einer gemeinsamen Verantwortlichkeit von In- dustriestaaten und Entwicklungsländern gegeben.10

Allerdings stellt sich hier die Frage der Verteilung der Lasten der Umweltschutzmaßnahmen. Einer Belastung von Industriestaaten und Entwicklungsländern in gleicher Höhe stehen mehrere Gründe entgegen.

Zum einen ist das geographische Faktum zu berücksichti- gen, dass die Hauptzahl der Ressourcen biologischer Vielfalt sich in den Entwicklungsländern wiederfindet und die Indust- riestaaten somit bei der Erhaltung dieser Ressourcen nur unterstützend wirken können.11

Zum anderen sind für die Entwicklungsländer auch die meis- ten negativen Folgen der globalen Umweltgefährdung zu erwarten.12 Insbesondere das Ansteigen des Meeresspie- gels, als Folge des Klimawandels, stellt für einen großen Teil der Entwicklungsländer eine nicht zu unterschätzende Be- drohung dar.13 Das Prinzip 6 der Rio-Deklaration spricht diesbezüglich von der besonderen Situation der „least deve- loped and (…) most environmental vulnerable“-Staaten.

Weiter ist auch der historischen Verantwortlichkeit der In- dustriestaaten für den überwiegenden Teil der bereits existie- renden Schädigungen der globalen Umwelt Rechnung zu tragen.14

Von entscheidender Bedeutung für die Organisation der weltweiten Lastenverteilung der Umweltschutzaufwendungen ist schließlich der niedrigere wirtschaftliche Entwicklungs- stand der Entwicklungsländer im Verhältnis zu den Industrie- staaten. Dieser hat einerseits zur Folge, dass die für die Durchführung wirksamer Umweltschutzmaßnahmen benötig- ten Kapazitäten, Technologien und finanziellen Mittel in der Regel in den Entwicklungsländern nicht vorhanden sind.15 Andererseits befördert die volkswirtschaftliche Situation der Entwicklungsländer eine Unterschiedlichkeit der Einflüsse der Umweltschutzmaßnahmen auf das Wirtschaftswachstum der betroffenen Staaten.16 So hätte beispielsweise die Ver- pflichtung zur Emissionsreduzierung anhand eines bestimm- ten Basisjahres, auf Grund des niedrigeren Industrialisie- rungsgrades der Entwicklungsländer, eine Benachteiligung jener gegenüber den Industriestaaten zur Folge.17 Ein Zusammenhang zwischen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und den Möglichkeiten im Bereich des globalen Umweltschutzes eines Staates ist also anzunehmen.18

Folglich kann eine Verteilung der Kosten der globalen Umweltschutzmaßnahmen auf Entwicklungsländer und Industriestaaten in gleicher Höhe nicht vorgenommen werden.19 Vielmehr hat die Erbringung der erforderlichen Mittel im Sinne einer ungleichen Verantwortlichkeit von Entwicklungsländern und Industriestaaten zu erfolgen.20

Das Konzept der gemeinsamen, aber differenzierten Verant- wortlichkeit spiegelt dies in seiner Grundidee wieder.21 Es berücksichtigt zum einen die gemeinsame Verantwortlichkeit von Entwicklungsländern und Industriestaaten für die globale Umweltgefährdung sowie zum anderen die differenzierte Verantwortlichkeit beider Staatengruppen im Rahmen der weltweiten Lastenverteilung. Es stellt somit, durch die be- wusste Ungleichbehandlung gleichberechtigter Vertragspart- ner, dem internationalen Umweltrecht eine neue Interpretati- on des Gerechtigkeitsbegriffs zur Verfügung.22

[...]


1 Beyerlin, Umweltvölkerrecht, Rd. 361.

2 Beyerlin, Umweltvölkerrecht, Rd. 362.

3 Beyerlin, Umweltvölkerrecht, Rd. 105.

4 Kellersmann, Verantwortlichkeit, S. 35.

5 Kellersmann, Verantwortlichkeit, S. 35.

6 Kellersmann, Verantwortlichkeit, S. 36f.

7 Kreuter-Kirchhof ZaöRV 2005, 972, 977; Kellersmann, Verantwortlich- keit, S. 37.

8 Hohmann, NVwZ 1993, 311, 317.

9 Mittendorf, Ökonomie, S. 36f; Kellersmann, Verantwortlichkeit, S. 37.

10 Mittendorf, Ökonomie, S. 37; Kellersmann, Verantwortlichkeit, S. 37.

11 Kellersmann, Verantwortlichkeit, S. 37.

12 Kellersmann, Verantwortlichkeit, S. 37.

13 Kellersmann, Verantwortlichkeit, S. 37.

14 Kreuter-Kirchhof ZaöRV 2005, 972, 977; Kellersmann, Verantwortlich- keit, S. 37.

15 Kreuter-Kirchhof ZaöRV 2005, 972, 978; Kellersmann, Verantwortlich- keit, S. 38.

16 Simonis, Weltumweltpolitik, S. 45.

17 Kellersmann, Verantwortlichkeit, S. 38.

18 Kellersmann, Verantwortlichkeit, S. 38; Biermann, Völkerrecht, S. 263.

19 Hohmann, NVwZ 1993, 311, 313.

20 Hohmann, NVwZ 1993, 311, 317.

21Kellersmann, Verantwortlichkeit, S. 39.

22 Kellersmann, Verantwortlichkeit, S. 38.

Ende der Leseprobe aus 32 Seiten

Details

Titel
Das Klimaschutzprinzip unter dem Rahmenübereinkommen der UN 1992
Untertitel
Rechtspolitische Idee und juristische Konkretisierung
Hochschule
Universität Siegen  (Lehrstuhl für Öffentliches Recht)
Veranstaltung
Seminar im Wahlpflichtfach Umwelt- und Energiewirtschaftsrecht
Note
1,7
Autor
Jahr
2009
Seiten
32
Katalognummer
V139450
ISBN (eBook)
9783640489534
ISBN (Buch)
9783640489398
Dateigröße
473 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Verantwortlichkeit, Industriestaaten, Entwicklungsländern“, Grundprinzip, Klimaschutzes, Rahmenübereinkommen, Vereinten, Nationen, Klimaänderungen, Rechtspolitische, Idee, Konkretisierung
Arbeit zitieren
André Fietkau (Autor:in), 2009, Das Klimaschutzprinzip unter dem Rahmenübereinkommen der UN 1992, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/139450

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