Das Verhältnis von Strafrecht, Kriminologie und Kriminalpolitik am Beispiel des § 238 StGB (Nachstellung)


Seminararbeit, 2009

22 Seiten, Note: 10


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis:

Literaturverzeichnis:

A. Einleitung

B. Strafrecht
I. Aufgabe des Strafrechts
II. Rechtlicher Schutz vor Nachstellung
1. Tatbestände nach dem Strafgesetzbuch
a) Beleidigung
b) Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
c) Verletzung des persönlichen Lebensbereiches
d) Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
e) Straftaten gegen die persönliche Freiheit
2. Gewaltschutzgesetz
3. Polizeiliche Generalklausel
III. Rechtliches Fazit

C. Kriminologie
I. Aufgabe der Kriminologie
II. Erkenntnisse zur Nachstellung
1. Erscheinungsformen der Nachstellung
2. Das Verhältnis von Täter und Opfer
3. Folgen der Nachstellung
4. Prozessuale Folgen des § 238 StGB
III. Kriminologisches Fazit

D. Kriminalpolitik
I. Aufgabe der Kriminalpolitik
II. Notwendigkeit eines Nachstellungs-Tatbestandes
1. Schutz und Prävention
2. Der Tatbestand des § 238 StGB (Nachstellung)
a) Rechtsgüterschutz
b) Tatbestandsmerkmale
c) Stellung im Strafgesetzbuch
d) Kollision mit dem Verfassungsrecht

E. Utopia oder Wahrheit?

Literaturverzeichnis:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

"Im Strafrecht geht es um die Normen und Werte; hier wird bestimmt, was sein soll, weil es gerecht ist. Die Kriminologie liefert die Fakten, die Wahrheit; sie sagt, wie die Dinge stehen, und prophezeit uns vielleicht gar noch wie sie sich unter dem Einfluss einer bestimmten Strafjustiz entwickeln werden. Und die Kriminalpolitik setzt mit Augenmaß ins Werk, was Strafrecht und Kriminologie zuvor gemeinsam hervorgebracht haben. (...) Die Gerechtigkeit aus dem Strafrecht, die Wahrheit aus der Kriminologie und die praktische Vernunft aus der Kriminalpolitik im abgestimmten Miteinander - fürwahr ein Paradies (...)."[1] Diese Passage stammt aus einem Aufsatz von Winfried Hassemer aus dem Jahr 2005. Folgt man seiner Ansicht, so sind die Disziplinen des Strafrechts, der Kriminologie und der Kriminalpolitik leicht abgrenzbar und liefern dennoch mit ihren eigenen Methoden ein funktionales, harmonisches Ergebnis, ohne dass es zu Übergriffen in den jeweiligen Bereich des anderen kommt. Doch entspricht diese Aussage der Lebenswirklichkeit, oder ist sie vielmehr eine Utopie?

Durch die kontinuierliche Berichterstattung der Medien wird dem Phänomen der Nachstellung eine zunehmende Aufmerksamkeit zuteil.[2] Der ursprüngliche Begriff, das Stalking, ist der englischen Sprache entnommen und beschreibt sinngemäß das Heranpirschen und Einkreisen der Jagdbeute.[3] Durch die wiederholten Belästigungen führt das Nachstellen zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des privaten Friedens.[4]

Im Folgenden soll das Wirken der einzelnen Disziplinen des Strafrechts, der Kriminologie und der Kriminalpolitik, unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung zu einem eigenen Tatbestand der Nachstellung vorgestellt werden. Den Abschluss der Arbeit bildet die verfassereigene Stellungnahme in der einerseits die Aussage von Winfried Hassemer und andererseits der § 238 StGB bewertet wird.

B. Strafrecht

Winfried Hassemer ist bezüglich des Strafrechts der Ansicht, dass es hier um die "Normen und Werte" geht. Weiterhin bestimmt das Strafrecht, "was sein soll, weil es gerecht ist. (...)"

I. Aufgabe des Strafrechts

Die Bewahrung des Rechtsfriedens und die Erhaltung der Grundwerte einer Gesellschaft, kann nur dadurch Rechnung getragen werden, dass die Rechtsordnung bestimmte sozialschädliche Verhaltensweisen bei Strafe verbietet.[5] Aus der Notwendigkeit für ein gedeihliches Zusammenleben, erhält die Existenz des Strafrechts seine Rechtfertigung.[6] Das Strafrecht dient somit dem Schutz von Rechtgütern, die sich aus den sozialethischen Wertvorstellungen der Rechts-gemeinschaft herausgebildet haben.[7] So sind das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, die Ehre, das Eigentum und das Vermögen, die Rechtsgüter des einzelnen.[8] Strafrecht ist "ultima ratio" und nur dort gerechtfertigt, wo mildere Mittel, wie etwa aus dem Zivilrecht, versagen.[9] Unmoralisches und sittlich anstößiges Verhalten darf somit nicht seiner selbst zu einer Pönalisierung, also einem unter Strafe stellen, führen.[10] Der Sinn und Zweck der Bestrafung dient der Stärkung des Rechtsbewusstseins und des Vertrauens der Allgemeinheit in die Rechtsordnung (positive Generalprävention), der Abschreckung anderer (negative Generalprävention), der Besserung des Täters (positive Spezialprävention) und der Sicherung der Gesellschaft vor dem Täter durch dessen Inhaftierung (negative Spezialprävention).[11] Mitunter dient sie auch der Sühne und der Vergeltung.[12]

II. Rechtlicher Schutz vor Nachstellung

Bis zum 01. April 2007 gab es keinen ausdrücklichen Tatbestand, der die Nachstellung unter Strafe stellte.

1. Tatbestände nach dem Strafgesetzbuch

Aufgrund der Vielzahl von Möglichkeiten des Nachstellens, könnte sich der Täter diverser strafrechtlicher Tatbestände schuldig gemacht haben.

[...]


[1] Hassemer, 2005, S. 19.

[2] Wagner, 2005, S. 21; Kaboth, 2003, S. 342.

[3] Pollähne,, 2002, S. 56.

[4] Wagner, 2005, S. 21.

[5] BVerfGE 88, S. 257.

[6] Wessels/Beulke, Rn. 5.

[7] Kaufmann, 1978, S. 361.

[8] Wessels/Beulke, Rn. 7.

[9] Roxin, § 2.

[10] Wessels/Beulke, Rn. 9.

[11] Wessels/Beulke, Rn. 12a.

[12] Roxin, § 3a.

Ende der Leseprobe aus 22 Seiten

Details

Titel
Das Verhältnis von Strafrecht, Kriminologie und Kriminalpolitik am Beispiel des § 238 StGB (Nachstellung)
Hochschule
Universität Hamburg  (Fakultät für Rechtswissenschaften)
Veranstaltung
Wissenschaftliche Kriminalpolitik
Note
10
Autor
Jahr
2009
Seiten
22
Katalognummer
V139088
ISBN (eBook)
9783640466276
ISBN (Buch)
9783640466481
Dateigröße
566 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Schlagworte
Verhältnis, Strafrecht, Kriminologie, Kriminalpolitik, Stalking, Nachstellung, § 238 StGB, Hassemer, Strafwürdigkeit, Strafbedürftigkeit, Schutz, Prävention, Gewaltschutzgesetz, Polizeiliche Generalklausel, Bestimmtheitsgebot, Art. 103 Abs. 2 GG, Opferschutz, Lobbyismus, SOG
Arbeit zitieren
Michael Behrens (Autor:in), 2009, Das Verhältnis von Strafrecht, Kriminologie und Kriminalpolitik am Beispiel des § 238 StGB (Nachstellung), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/139088

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