Das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums im Jahre 1933


Wissenschaftlicher Aufsatz, 2009

12 Seiten


Leseprobe


Gliederung

I. Einleitung

II. Adressatenkreis

III. Parteibuchbeamte

IV. Nichtarier

V. Politisch unzuverlässige Beamte

VI. Vereinfachung der Verwaltung

VII. Resümee

Literaturverzeichnis

I. Einleitung

Die nationalsozialistische Herrschaft lässt sich allgemein in drei Phasen gliedern: die Machtergreifung und -konsolidierung, das Heranbilden eines spezifisch national-sozialistischen Rechts und schließlich die im wesentlichen kriegsbedingte Deformation.[1]

In diesen Phasen wurden jeweils diverse Gesetze, Verordnungen, Runderlasse, Durchführungsvorschriften, Führererlasse u.v.m. erarbeitet und verkündet[2], die zur Aufgabe hatten, das Deutsche Beamtenrecht umzubilden. Die normellen Änderungen des Beamtenrechts beseitigten jedoch nicht das von Anfang an bestehende Misstrauen des Beamtenfeindes Hitler gegenüber den Beamten.[3]

Auch wenn Hitler in seinem Buch „Mein Kampf“ die Unbestechlichkeit und Solidarität des Beamtenapparats der wilhelminischen Zeit lobte, so verurteilte er pauschal das Weimarer Beamtentum, weil es seiner Ansicht nach innerlich zersetzt und dessen politische Unabhängigkeit seit der Novemberrevolution verloren gegangen sei.[4]

Die Nationalsozialisten kündigten bereits vor ihrer Machtergreifung große Reinigungsaktionen an. Im Rahmen einer Sofortmaßnahme wurde eine Säuberung des Beamtenapparates von politisch untragbaren und fachlich ungeeigneten Beamten empfohlen. Später sollte dann die Vereinfachung der Verwaltung, insbesondere die Straffung und Zusammenlegung der Ressorts angegangen werden.[5]

Das versprochene große Aufräumen begann sofort, nachdem die Nationalsozialisten am 30. Januar 1933 die Reichstagswahlen gewannen. Alle Wut der neuen Sieger entlud sich gegen die Herren von gestern. Insbesondere waren davon vor allem die Kommunen und Kreise betroffen.[6] Hieraus resultierte ein Durcheinander, das die Lähmung der Verwaltung auf lange Zeit vermuten ließ. Es war daher eine Regelung erforderlich, die bisherige Maßnahmen sanktionierte und gleichzeitig die Verwirklichung der weitergehenden Forderungen Hitlers und der Partei ermöglichte.[7]

Diese Regelung wurde erreicht durch das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich, das sog. Ermächtigungsgesetz.[8] Durch dieses Gesetz wurde gem. Artikel 1 bestimmt, dass die gesetzgebende Kraft von der Gesetzgebung auszuschließen sei, und Gesetze damit von der Reichsregierung allein beschlossen werden konnten. Wesentlich hinsichtlich der Maßnahmen gegenüber den Beamten war der Artikel 2 des Ermächtigungsgesetzes. Hiernach wurde es der Reichsregierung ermöglicht, von der Reichsverfassung abzuweichen. Eine Rücksichtnahme auf die Artikel 128 bis 130 der Weimarer Reichsverfassung, die die Rechte und Pflichten der Beamten garantierten, war somit nicht mehr nötig.

Grundlage für das spätere Vorgehen war der Erlass des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums. Das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums wurde am 07. April 1933 von der Reichsregierung verabschiedet.[9] 9 Es war das erste Beamtengesetz, das für alle deutschen Beamten rechtsverbindlich war.[10] Eine solche gesetzliche Grundlage hatte es bis dahin in Deutschland noch nicht gegeben. Der Auslöser für den Erlass dieses Gesetzes basierte auf zweierlei Erwägungen. Die Rechtslage, um die Gegner der Nationalsozialisten aus der öffentlichen Verwaltung zu verbannen, damit bewährte Nationalsozialisten die Stellen wieder besetzen konnten, war in den einzelnen Ländern verschieden. Während in Preußen und einigen anderen Ländern die Beamten jederzeit in den Wartestand versetzt und so, wenn keine besonderen Bedenken gegen sie bestanden, leicht einer anderen Beschäftigung zugeführt werden konnten, kannten andere Länder, wie z.B. Bayern, die Einrichtung der Versetzung in den Wartestand nicht.[11] Es bedurfte also einer reichseinheitlichen Regelung.

Des Weiteren resultierte aus den Entlassungen im öffentlichen Dienst ein großes Haushaltsproblem; denn die Entlassenen verlangten ihre Pensionen und die neuen Stelleninhaber ihre Besoldungen.[12]

II Adressatenkreis

Gemäß § 1 BBG wurde festgelegt, welche Beamte vom BBG betroffen waren und nach Maßgabe der nachfolgenden Paragraphen aus dem Amt entlassen werden konnten, auch wenn die nach dem geltenden Recht hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlagen.

Danach galten als Beamte im Sinne des BBGs alle unmittelbaren und mittelbaren Beamten des Reiches und der Länder sowie Beamte der Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Diese Legaldefinition war deshalb nötig, weil der Begriff des „Beamten" nach deutschem Recht bis dato verschieden war, je nachdem, ob man das Strafrecht oder das Staatsrecht ins Auge fasste und welchen Dienstherrn es anbelangte. Durch das Gesetz musste also genau umschrieben werden, wen es unter einem „Beamten" verstanden wissen wollte.[13]

[...]


[1] vgl. Schneider, S. 26

[2] vgl. Wittland, A X-XXXI

[3] Hattenhauer, S. 404, 437 f

[4] Hitler, S. 309

[5] Denkschrift von Hans Pfundtner in Mommsen, S. 127 ff [127, 131]

[6] vgl. Hattenhauer, S. 405 f

[7] Dimpker S. 2

[8] RGBl. 1933, I, S. 141

[9] RGBl. 1933,1, S. 175-177; im Folgenden mit BBG abgekürzt.

[10] Köchling, S. 11

[11] Hirsch/Majer/Meinck, S. 298

[12] Mommsen, S. 40

[13] Seel, S. 42

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Details

Titel
Das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums im Jahre 1933
Autor
Jahr
2009
Seiten
12
Katalognummer
V139031
ISBN (eBook)
9783640487806
ISBN (Buch)
9783640487738
Dateigröße
425 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Gesetz, Wiederherstellung, Berufsbeamtentums, Jahre
Arbeit zitieren
Dr. Matthias Maack (Autor:in), 2009, Das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums im Jahre 1933, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/139031

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