Beendigung eines Syndikatsvertrages


Bachelorarbeit, 2008

37 Seiten, Note: 2


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Die Aktiengesellschaft
2.1. Grundsätzliches
2.2 Organe der Aktiengesellschaft
2.2.1 Vorstand
2.2.2 Aufsichtsrat
2.2.3 Hauptversammlung
2.2.4 Abschlussprüfer
2.3 Aktionäre

3 Der Syndikatsvertrag
3.1 Gesellschaftsrechtliche Einordnung
3.2 Regelungsinhalte
3.3 Widerspruch zwischen Satzung und Syndikatsvereinbarung
3.4 Rechtsschutz bei Syndikatsverträgen
3.4.1 Hauptverfahren
3.4.2 Provisorialverfahren
3.5 Beendigung eines Syndikatsvertrages
3.5.1 Kündigung
3.5.2 Nichtigkeit

4 Der Praxisfall: OGH 28.04.2003, 7 Ob 59/03g
4.1 Einführung zum praktischen Fall
4.1.1 Aus der Sicht der Klägerin
4.1.2 Aus der Sicht der Beklagten
4.2 Die Sicht der Instanzen
4.2.1 Urteil des Erstgerichts
4.2.2 Urteil des Zweitgerichts
4.2.3 Urteil des Obersten Gerichtshofs
4.2.3.1 Revisionsrekurs der beklagten Partei
4.2.3.2 Revisionsrekurs der Klägerin

5 Zusammenfassung und Ausblick

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Die Gründer einer Kapitalgesellschaft sehen sich mit sehr vielen Regelungen konfrontiert. Während der Gründung müssen wesentliche Regelungsinhalte im Gesellschaftervertrag (auch Satzung oder Gründungsvertrag genannt) fixiert und veröffentlicht werden. An diesen Vertrag werden sehr hohe Ansprüche gestellt. Er dient als Grundlage für das Handeln der Gesellschafter. Neben der Satzung hat sich für Gesellschafter eine weitere Vertragsform als besonders geeignet für Absprachen bezüglich der Gesellschaft herausgestellt, der Syndikatsvertrag. Für die Gesellschafter ergeben sich einfache Methoden Nebenabreden und Details zu den Satzungen bzw. Gesellschaftsverträgen zu treffen, da diese keiner Formvorschrift unterworfen sind.[1] Satzung und Syndikatsvertrag existieren zum Teil nebeneinander. Daraus können verschiedene Probleme resultieren, mit denen sich diese Arbeit zum Teil befasst.

Kapitel 4 beschäftigt sich mit einem Syndikatsvertrag und der Zulässigkeit der einstweiligen Verfügung. Für ein besseres Verständnis der Ausführungen zu dem Fall OGH 28.04.2003, 7 Ob 59/03g[2] befassen sich Kapitel 2 und 3 zuvor mit der Theorie zum Fall.

Kapitel 2 erläutert theoretische Grundlagen zur Aktiengesellschaft, vor allem Grundlagen zur Hauptversammlung der Aktionäre werden betrachtet, denn diese ist für den Syndikatsvertrag auf Grund der häufigen Stimmrechtsvereinbarung im Syndikatsvertrag besonders wichtig.

In Kapitel 3 wird der Syndikatsvertrag hinsichtlich der gesellschaftsrechtlichen Einordnung, Regelungsinhalte, Widersprüche zwischen Satzung und Syndikatsvertrag, Rechtsschutzmöglichkeiten und der Beendigung untersucht.

Abschließend folgen eine Zusammenfassung und ein Ausblick.

Die vorliegende Arbeit unterscheidet nicht zwischen deutscher und österreichischer Literatur, da das deutsche Gesellschaftsrecht dem österreichischen sehr ähnlich ist. Unterschiede werden jedoch gekennzeichnet. Während der Arbeit fließen immer wieder Querverweise zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein, um ein größeres Verständnis für die Kapitalgesellschaft zu entwickeln.

2 Die Aktiengesellschaft

Aktiengesellschaften (AG) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) sind Kapitalgesellschaften. Der Unterschied zu den Personengesellschaften liegt vor allem in der Haftung der Gesellschafter. Bei den Personengesellschaften haften mindestens einer bis alle Gesellschafter persönlich, gesamtschuldnerisch und unmittelbar für Schulden der Gesellschaft. Bei den Kapitalgesellschaften beschränkt sich die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen.[3] Da bei den Kapitalgesellschaften kein Durchgriff auf die Gesellschafter zulässig ist und umgekehrt bei Schulden der Gesellschafter auch kein Durchgriff auf die Gesellschaft möglich ist, spricht man hier vom Trennungsprinzip.[4] Aus diesem Grund sind die Gründungsvoraussetzungen bei den Kapitalgesellschaften auch wesentlich stärker reglementiert, besonders bezüglich der Kapitaleinlage. Bei der Höhe dieser Einlage unterscheiden sich AG und GmbH stark. Das in Aktien zerlegte Grundkapital muss gem. § 7 AktG mindestens 70.000,- € betragen. Wohingegen bei der GmbH ein Stammkapital[5] in Höhe von 35.000,- € ausreicht.[6] Aktuell wird darüber diskutiert das Gründungskapital für die GmbH auf 10.000,- € zu senken, um ein Abwandern der GmbH-Gesellschafter ins europäische Ausland zu verhindern.[7] Bei dieser Diskussion darf nicht vergessen werden, dass die Höhe von 35.000,- € als Seriositätshemmschwelle für die Gläubiger und Kunden dient.[8] Da die Regelungen bei einer AG strenger sind wie bei der GmbH, gab es laut Stand 2005 in Österreich etwa 100.000 GmbHs und nur etwa 2.000 AGs.[9] Die entsprechende Rechtsform ist Bestandteil der Firma und muss im Firmenbuch eintragen werden.[10]

2.1. Grundsätzliches

Als gesetzliche Grundlage für das Agieren einer AG dient neben weiteren Gesetzen vor allem das Aktiengesetz (AktG), es enthält Regelungen in Bezug auf Gründungsvoraussetzungen, Bestellung der Organe und über die Durchführung der Hauptversammlung (HV). Die Gründung einer GmbH unterliegt auch einem eigenen Gesetz, dem GmbH-Gesetz (GmbHG). Die Gründung einer Kapitalgesellschaft lässt sich in Errichtung und Entstehung unterteilen.[11]

Der Gründungsvertrag gilt als Grundlage für das Handeln der Gesellschafter. Die Errichtung bedarf des Notariatsaktes. Zusätzlich muss auch die Feststellung der Satzung dem notariellen Errichtungsprotokoll beigefügt werden.[12] Der Notariatsakt geht bei der AG aus dem § 16 Abs. 1 AktG und bei der GmbH aus § 4 Abs. 3 GmbHG hervor.[13]

Bei den Formvorschriften ist strengstens zwischen dem Notariatsakt und der notariellen Beurkundung zu unterscheiden. Während die Beurkundung nur dem Beweis dient, muss der Notar bei einem Notariatsakt die Beteiligten Gesellschafter auch über die Bedeutung des Vertragsabschlusses belehren. Somit dient der Notariatsakt bei der Gründung nicht nur der Rechtssicherheit für Dritte, sondern vor allem auch dem Gesellschafterschutz.[14]

Die Satzungsbestandteile unterteilen sich in materielle (korporative) und formelle Bestandteile.[15] Korporative Bestandteile der Satzung sind zwingend vorgeschrieben und umfassen neben Firma[16], Sitz, Gegenstand des Unternehmens und Höhe des Grundkapitals auch die Zahl der Aktien pro Aktiengattung und die Mitglieder des Vorstandes. Zusätzlich können noch formelle Satzungspunkte vereinbart werden.[17] Ab dem Zeitpunkt der Satzungserrichtung spricht man von einer AG in Gründung (Vorgründungsgesellschaft), diese kann z.B. im Grundbuch eingetragen werden.[18] Alle Verträge die zwischen Vertragsabschluß und Eintrag ins Firmenbuch erfolgen, berechtigen und verpflichten bereits die AG. Sollte es nicht zum Entstehen der AG kommen, haften die Gesellschafter persönlich, gesamtschuldnerisch und unmittelbar.[19]

Nach der Gründungsprüfung erfolgen die Anmeldung zum Firmenbuch und die Bekanntmachung dieser Eintragung. Der Anmeldung müssen Gesellschaftsvertrag, Unterschriftenliste aller Geschäftsführer[20] und eine Übersicht über alle Gesellschafter samt deren eingebrachten Einlagen beigefügt werden. Dazu kommen dann noch eine Bankbestätigung und eine Unbedenklichkeitsbestätigung.[21]

2.2 Organe der Aktiengesellschaft

Die AG ist eine juristische Person, was bedeutet, das deutlich zwischen Gesellschaftsebene und Ebene der Gesellschafter unterschieden wird.[22] Eine juristische Person handelt immer über ihre Organe. Im Vergleich zwischen GmbH und AG kann festgestellt werden, dass beide Gesellschaftsformen prinzipiell über die gleichen Organe verfügen. Nur bei den Bezeichnungen gibt es zum Teil Abweichungen. Bei der AG gibt es Vorstand[23], Aufsichtsrat, Hauptversammlung[24] und Abschlussprüfer.[25]

2.2.1 Vorstand

Der Vorstand wird spätestens alle 5 Jahre vom Aufsichtsrat bestellt und ist das eigentliche Leitungsorgan der Aktiengesellschaft. Er ist eigenverantwortlich mit der Führung der laufenden Geschäfte beauftragt. Das heisst, er vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Ein Vorstand ist im Innenverhältnis für die Geschäftsführung und im Außenverhältnis für die Vertretung der AG zuständig. Gemäß § 81 AktG ist er für die regelmäßige Berichterstattung an den Aufsichtsrat verantwortlich. Außerdem ist der Vorstand für die Organisation und die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung (HV) zuständig, die einmal jährlich stattfindet. Bei der HV muss der Vorstand den Jahresabschluss vorlegen. Des Weiteren hat der Vorstand dem Aufsichtsrat einen Vorschlag zur Gewinnverwendung zu unterbreiten.[26] Neben der Informationspflicht hat er auch die Pflicht aus wichtigem Grund Auskünfte zu verweigern, z.B. wenn das Wohlergehen der Gesellschaft oder das Wohl der Allgemeinheit davon abhängig sind.[27] Sofern etwas im Firmenbuch eintragungspflichtig ist, hat der Vorstand die Eintragung zu veranlassen.[28] Die Kompetenzen können im Innenverhältnis reduziert werden.

Diese Regelungen gelten auch für den Geschäftsführer der GmbH. Man unterscheidet dort zwischen Fremdgeschäftsführer und Gesellschaftergeschäftsführer.[29] Der entscheidende gesellschaftsrechtliche Unterschied zwischen beiden ist, dass es für den Gesellschaftergeschäftsführer eine Durchgriffswirkung geben kann, was für einen Fremdgeschäftsführer nicht denkbar ist, sofern er sich nichts hat zu Schulde kommen lassen. Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich.[30]

2.2.2 Aufsichtsrat

In den §§ 86-99 AktG sind sämtliche Regelungen bezüglich des Aufsichtsrats (AR) fixiert. Der AR setzt sich aus Vertretern der Gesellschafter und der Arbeitnehmer zusammen und wird von der HV für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Seine Aufgaben sind vor allem die Bestellung und Überwachung des Vorstandes, außerdem gehören die Prüfung des Jahresabschlusses, des Geschäftsberichtes und der Vorschlag über die Gewinnverwendung dazu. Bei besonderen Vorfällen ist der AR berechtigt und verpflichtet, eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.[31] Einer dieser Gründe könnte z.B. die Abberufung des Vorstandes sein.[32] Die Abberufung bleibt bis zur gerichtlichen Feststellung schwebend wirksam. Nichtigkeitsgründe für die Abberufung sind meistens nur formelle Mängel, z.B. wenn die Zustimmung der Kapitalmehrheit fehlt.[33]

Beim AR gibt es große Unterschiede zwischen den Kapitalgesellschaften, denn im Gegensatz zur AG ist dieser bei den meisten GmbHs keine Pflicht. Häufig wird der Aufsichtsrat als formeller Satzungsbestandteil in den Gründungsvertrag der GmbH aufgenommen.[34] Gemäß Betriebsverfassungsgesetz 1952 ist ein AR bei der GmbH erst Pflicht, wenn dort regelmäßig über 500 Arbeitnehmer beschäftigt sind.[35]

2.2.3 Hauptversammlung

Die Hauptversammlung (HV) gilt als Willensbildungsorgan der AG, weil hier alle Beschlüsse gefasst werden.[36] Der Aktionär erhält wichtige Informationen und kann mit seinem Stimmrecht mitentscheiden, was passieren soll. Die Regelungen betreffend der HV befinden sich in den §§ 102 – 124 AktG.

Als Grundlage für das jeweilige Stimmrecht gilt die Beteiligungsquote des Aktionärs am Grundkapital der AG. Wenn der Aktionär Vorzugsaktien hält, ist er vom Stimmrecht ausgeschlossen, dafür wird er dann bei der Dividendenausschüttung oder im Insolvenzfall bevorzugt behandelt.[37] Die Ausgestaltung der Aktien mit Mehrstimmrecht ist gem. § 12 Abs. 2 AktG in Österreich nicht gestattet, wohingegen das Mehrstimmrecht bei einer GmbH gem. § 39 Abs. 2 GmbHG an der Tagesordnung ist.[38] Das Stimmrecht ist von der Zahlung der Einlage abhängig, solange der Aktionär nicht seine Mindesteinlage vorgenommen hat, ist er bei der HV auch nicht stimmberechtigt.[39] Gibt ein Nichtberechtigter seine Stimme ab und hat diese großen Einfluss auf den Beschluss der Gesellschaft, kann der Beschluss der Gesellschaft anfechtbar sein. Das Stimmrecht entfällt z.B. auch, wenn eine AG eigene Aktien hält. Zur Stimmrechtsausübung kann die Gesellschaft die Hinterlegung der Aktien verlangen.[40] Gemäß § 107 Abs. 2 AktG kann dieses bei einem Kreditinstitut, bei einem Notar oder bei der Gesellschaft erfolgen.

Für die AG ist eine Hauptversammlung immer mit sehr hohem persönlichem, organisatorischem und finanziellem Aufwand verbunden.[41] Sowohl dem Aufsichtsrat, als auch dem Vorstand ist es gestattet, an der HV teilzunehmen.[42] Eine HV muss in den ersten 8 Monaten eines Geschäftsjahres stattfinden und den Gesellschaftern muss die Möglichkeit gewährt werden, innerhalb der letzten 14 Tage vor dem Termin einen Einblick in die Geschäftspapiere, wie Bilanz oder Lageplan zu erhalten. Die Einberufung der ordentlichen HV wird vom Vorstand in allen Bekanntmachungsblättern der AG veröffentlicht.[43] Aus der Einberufung müssen neben dem Ort und Zeit auch die Tagesordnungspunkte der HV hervorgehen und gem. § 108 AktG muss der Vorsitzende genannt werden.

In der ordentlichen HV werden grundsätzliche Entscheidungen, wie die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, Wahl eines Teils des Aufsichtsrates, Beschluss über Verwendung des Bilanzgewinnes und die Bestellung des Abschlussprüfers getroffen. Vom Vorstand ist gem. § 104 Abs. 2 AktG der Jahresabschluss mit dem Bericht des Aufsichtsrates vorzulegen.

Außergewöhnliche Entscheidungen wie Satzungsänderungen, Kapitalveränderungen oder die Auflösung der AG werden in einer außerordentlichen HV beschlossen.[44] Zu den außerordentlichen Entscheidungen gehört z.B. auch die Änderung der Geschäftstätigkeit.[45] Die außerordentliche HV wird bei Bedarf durch den Aufsichtsrat oder unter Umständen auf Antrag der Aktionäre einberufen. Eine außerordentliche HV kann auch von der Aufsichtsbehörde einberufen werden, sofern diese auf Grund von Sondergesetzen dazu ermächtigt ist.[46]

Die Beteiligung der Aktionäre an der HV ist meistens sehr gering, deshalb kann ein Aktionär mit einer relativ niedrigen Beteiligung trotzdem großen Einfluss auf die Gesellschaft ausüben, da hierfür nur die anwesenden Stimmen gewertet werden. Um die Teilnahme an der HV zu vereinfachen und zu erhöhen, müssen die Mitgliedstaaten bis zum 03.08.2009 die Aktionärsrechterichtlinie RL 2007/36/EG umsetzen, die im Zusammenhang mit der Harmonisierung des Gesellschaftsrechts auf EU-Ebene entwickelt wurde. Dadurch wird sich die HV via Internet weiter durchsetzen. Bei der elektronischen HV werden drei Varianten angeboten, zum einen die Echtzeitübertragung, dann die Echtzeit-Zweiweg-Verbindung und ein System zur elektronischen Stimmausübung, bei der der Aktionär seine Stimme unabhängig von einem Vertreter vor oder während der HV abgeben kann.[47]

Zur Stimmabgabe sind nach geltendem Recht nur physisch anwesende Personen zugelassen. Um dem Online-Aktionär die Möglichkeit einzuräumen seine Stimme während der HV abzugeben, kann ein Stimmrechtsbevollmächtigter bereitgestellt werden oder der Aktionär schickt selbst einen Bevollmächtigten, der seine Stimme im fremden Namen abgibt.[48] Neben dem Bevollmächtigten darf auch ein Legitimationsaktionär, der für den zu vertretenden Aktionär seine Stimme im eigenen Namen abgibt, beauftragt werden.[49]

Für HV-Beschlüsse gilt gem. § 108 Abs 4 AktG kein bestimmtes Beschlussfähigkeitsquorum, rein theoretisch ist es ausreichend, wenn ein stimmberechtigter Aktionär anwesend ist. Abgesehen von satzungsändernden Beschlüssen gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertelmehrheit des anwesenden und stimmberechtigten Grundkapitals.[50]

Beschlüsse der HV werden gem. § 108 Abs4 AktG vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates festgestellt und müssen beurkundet werden. Eine Abschrift davon wird an das Firmenbuch weitergeleitet. Ein anfechtbarer Beschluss ist wegen der Rechtsicherheit trotzdem zunächst wirksam.

Im Vergleich mit der Generalversammlung der GmbH gibt es einen wesentlichen Unterschied bezüglich des Stimmrechts. Die GmbH kann ihr Stimmrecht in jede Richtung ändern, daher ist auch ein Mehrstimmrecht gestattet, da das Stimmrecht in keiner Weise mit der Beteiligung verbunden ist. Aber jeder Gesellschafter muss zumindest über eine Stimme verfügen. Bei der AG ist das Mehrstimmrecht in Österreich streng verboten und in Deutschland nur mit Genehmigung erlaubt.[51]

2.2.4 Abschlussprüfer

Bei Prüfern der Gesellschaft lassen sich zwei unterschiedliche Formen der Prüfung beobachten. Die jährlich stattfindende Abschlussprüfung und die Sonderprüfung im Bedarfsfall. Die Regelungen zu den Prüfern findet man in den §§ 118ff AktG.

Die Prüfer werden von der HV mit einfacher Mehrheit bestellt, wobei jeder Gesellschafter, sowie jedes Organmitglied vorschlagsberechtigt ist. Sind einzelne Aktionäre nicht mit den gewählten Prüfern einverstanden, haben sie die Möglichkeit vor Gericht die Bestellung eines anderen Prüfers zu erwirken. Als Prüfer kommen gem. § 119 AktG nur beeidete Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, und Buchprüfer in Frage. Organmitglieder, Angestellte und Personen die von der zu prüfenden Gesellschaft abhängig sind dürfen als Prüfer weder gewählt noch bestellt werden.

Der Vorstand ist verpflichtet, die Prüfer umfassend zu unterstützen. Über das Ergebnis der Prüfung haben sie einen Bericht[52] anzufertigen, der dem Vorstand und dem Aufsichtsrat vorzulegen ist und dem Firmenbuchgericht eingereicht werden muss.

2.3 Aktionäre

Als Grundlage für die Rechte und Pflichten eines Aktionärs dient die Aktie, sie verbrieft das Mitgliedschaftsrecht. Der Gesellschafter ist somit Teilhaber am Aktienkapital und Mitinhaber zu Bruchstücken am Gesellschaftsvermögen.[53] Dabei sind mit den Aktien unterschiedliche Rechte, Pflichten und Risiken verbunden.

Jeder Aktionär erwartet sich durch die Beteiligung an einer AG Gewinne. Diese unterteilen sich in laufende Gewinn aus Dividendenzahlungen und sonstige Gewinne aus Kursdifferenzen. Der Vorteil einer Beteiligung an einer AG im Gegensatz zu Beteiligungen an einer GmbH liegt darin, dass sich Aktien börsentäglich handeln lassen. Abgesehen vom Recht an der Gewinnbeteiligung ergibt sich aus dem Besitz der Aktie das Stimmrecht in der HV (gem. §12 AktG)[54], welches als das stärkste Recht überhaupt betrachtet werden kann. Ein Aktionär kann davon nur sinnvoll Gebrauch machen, wenn er sein Auskunftsrecht nutzt. Das Recht auf Auskunft durch den Vorstand (gem. §112AktG)[55] ist gesetzlich geregelt, demzufolge haben die Aktionäre ein umfassendes Recht auf Informationen betreffend Angelegenheiten der AG. Weitere Rechte sind das Recht auf Einsicht in die Bilanz und die Rechte auf Bestellung eines Aufsichtsrates, Abschlussprüfers und des Vorstandes.[56]

[...]


[1] Vgl. Schirmer/Uitz, Syndikatsvertrag, ecolex 2007, 609 (609).

[2] Vgl. Zackl, Syndikatsverträge, OGH 28.04.2003, 7 Ob 59/03g, JAP 2004/2005/13.

[3] Vgl. Grunwald, Gesellschaftsrecht4 (2000), 224.

[4] Vgl. Rüffler in Gruber/Rüffler (Hrsg.), Gesellschaftsrecht (2006), 100.

[5] Das Stammkapital muss bei der Gründung gem. § 10 Abs. 1 GmbHG mindestens zu 50% geleistet werden.

[6] Vgl. Koppensteiner/Rüffler, GmbHG-Kommentar³ (2007),§ 6 Rz 1.

[7] Vgl. o.V., Lockstoff für flüchtige Gründer GmbH-Reform, Die Presse 2008/04/06.

[8] Vgl. Reich-Rohrwig, GmbH-Reform, ecolex 2008, 138 (139f).

[9] Vgl. Krejci, Gesellschaftrecht I (2005), 10.

[10] Vgl. Grunwald, Gesellschaftsrecht6 (2005), 229.

[11] Vgl. Krejci, Gesellschaftrecht I (2005), 51.

[12] Vgl. Hölters in Münchener Vertragshandbuch Band I5 (2000), 669.

[13] Vgl. Krejci, Gesellschaftsrecht I (2005), 49.

[14] Vgl. Rüffler in Gruber/Rüffler (Hrsg.), Gesellschaftsrecht (2006), 106f.

[15] Vgl. Koppensteiner/Rüffler, GmbHG-Kommentar³ (2007), §4 Rz17.

[16] Die Firma ist der Name, unter dem der Unternehmer seine Geschäfte führt. Sie wird in den §§ 7-37 UGB geregelt.

[17] Vgl. Grunwald, Gesellschaftsrecht4, 226f.

[18] Vgl. Hölters in Münchener Vertragshandbuch Band I5, 670.

[19] Vgl. OGH 24.04.1992, 1 Ob 12/92, ecolex 1992, 636.

[20] Der Geschäftsführer der GmbH entspricht bei der AG dem Vorstand, abgesehen davon sind diese Regelungen

analog bei der AG anzuwenden.

[21] Vgl. Frizberg in Ruppe (Hrsg), Gmbh oder Gmbh&CoKG? (2000), 119.

[22] Vgl. Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriss Gesellschaftsrecht5 (1990), 176.

[23] Statt vom Vorstand spricht man bei der GmbH vom Geschäftsführer.

[24] Bei der GmbH heißt die Hauptversammlung Generalversammlung.

[25] Vgl. Kalss, Höchststimmrecht (1992), 46.

[26] Vgl. Linder, OGH23. 5. 2007,3 Ob 59/07h, GesRZ 2008, 22 (23).

[27] Vgl. Arnold, Vorstand in der HV, GesRZ 2007, 99.

[28] Vgl. Sauter, Bankgeschäft6(2000), 145.

[29] Unterschiede liegen hier eher im Bereich der Einkommensteuer.

[30] Vgl. Koppensteiner/Rüffler, GmbHG-Kommentar³, §15 Rz 7ff.

[31] Vgl. Sauter, Bankgeschäfte6 (2000), 145.

[32] § 75 Abs. 4 AktG.

[33] Vgl. Schima/Wallisch, Vorstandsabberufung, wbl 2003, 510 (510f).

[34] Vgl. Chalupsky/Schmidsberger in Ruppe (Hrsg), GmbH oder GmbH&CoKG? (2000), 53; Koppensteiner /Rüffler, GmbHG-Kommentar³ (2007), §4 Rz19.

[35] Vgl. Sudhoff, GmbH8 (1992), 293f.

[36] Vgl. Obermüller (Hrsg), Die Hauptversammlung4 (2001), 2.

[37] Vgl. o.V., Basisinformation Wertpapiere (2000), 39f.

[38] Vgl. Reich-Rohrwig/Thiery, Mehrstimmrechtsaktien, ecolex1990, 26 (26 und 34).

[39] Solange die Einlage nicht voll erbracht wurde, wird der Aktionär im Aktienbuch eingetragen. So wie auch alle Aktionäre, die Namensaktien halten. Wenn der Vorstand der Aktienübertragung zustimmen muss, spricht man von einer vinkulierten Namensaktie.

[40] Vgl. Rauter, Beschlussfassungen, JAP 2006/2007/34, 230 (232f).

[41] Vgl. Obermüller (Hrsg), Die Hauptversammlung4 (2001), 11.

[42] Vgl. Wenusch, Hauptversammlung (2003), 19.

[43] Vgl. Rauter, Beschlussfassungen, JAP 2006/2007/34 , 232 (232).

[44] Vgl. Sauter, Bankgeschäfte6 (2000), 145.

[45] Vgl. Kalss, Höchststimmrecht (1992), 47.

[46] Vgl. Mader, Kapitalgesellschaften6 (2008), 77.

[47] Vgl. Eigner/Winner, Die elektronische Hauptversammlung, ÖBA 2008, 43(43ff).

[48] Vgl. Eigner/Winner, Die elektronische Hauptversammlung, ÖBA 2008, 43(48).

[49] Vgl. Rauter, Beschlussfassungen, JAP 2006/2007/34, 233.

[50] Vgl. Rauter, Beschlussfassungen, JAP 2006/2007/34, 233.

[51] Vgl. Koppensteiner/Rüffler, GmbHG-Kommentar3, §39Rz13; Kalss, Höchststimmrecht (1992), 54f.

[52] Es dürfen im Bericht keine Details erwähnt werden, die dem Unternehmen schaden könnten.

[53] Vgl. o.V., Basisinformation Wertpapiere (2000), 33.

[54] Zu beachten ist, dass Vorzugsaktien ohne Stimmrecht begeben werden.

[55] Vgl. Greiter, Auskunftsrecht gemäß § 112 AktG, ÖJZ 1989, 524 (524).

[56] Vgl. Kalss/Wessely, Die Rechte des Aktionärs(1994), 7ff.

Ende der Leseprobe aus 37 Seiten

Details

Titel
Beendigung eines Syndikatsvertrages
Hochschule
Alpen-Adria-Universität Klagenfurt  (Institut für Rechtswissenschaft)
Veranstaltung
Seminar Gesellschaftsrecht
Note
2
Autor
Jahr
2008
Seiten
37
Katalognummer
V138866
ISBN (eBook)
9783640467945
ISBN (Buch)
9783640467709
Dateigröße
557 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Syndikatsvertrag, Gesellschaftsrecht, Verträge zwischen Gesellschaftern, einstweilige Verfügung, Recht, OGH 28.04.2003, 7 Ob 59/03g, Vertragsbeendigung, ´Vertragsrecht, Privatrecht
Arbeit zitieren
Marén Kalz (Autor:in), 2008, Beendigung eines Syndikatsvertrages, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/138866

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