Funktion der Mindestreserve im Bezug auf die Schlüsselzinssätze der EZB


Hausarbeit, 2009

17 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Symbolverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Mindestreserve
2.1. Allgemeines zur Mindestreserve
2.2. Mindestreservepflichtige Institute
2.3. Mindestreservebasis
2.4. Verzinsung der Mindestreserveguthaben
2.5. Anbindungsfunktion
2.6. Stabilisierungsfunktion

3. Schlüsselzinssätze der EZB
3.1. Schlüsselzinssätze
3.2. Hauptrefinanzierungssatz
3.3. Satz der Spitzenrefinanzierungsfazilität
3.4. Satz der Einlagenfazilität

4. EONIA

5. Derzeitige Situation

6. Schluss

7. Literaturverzeichnis

8. Gesetze

Symbolverzeichnis:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1:
Ablauf einer Mindestreserve- Erfüllungsperiode

Abbildung 2:
Mindestreservebasis und Mindestreservesätze

Abbildung 3:
Berechnung der Verzinsung von Mindestreserveguthaben

Abbildung 4:
EZB-Zinssätze und Tagesgeldsatz

Abbildung 5:
Überschussreserven

1. Einleitung

Diese Seminararbeit befasst sich mit einem Thema, welches an die wirtschaftlichen Geschehnissen des letzten Jahres angelehnt ist. Mit dem Zusammenbruch des Immobilienmarktes in den Vereinigten Staaten und den daraus resultierenden Auswirkungen auf die Finanzmärkte weltweit, sowie den damit einhergehenden stetig sinkenden Leitzinsen. Inhalt der Arbeit ist die Überprüfung der Vorgehensweise der Europäischen Zentralbank, die den Tagesgeldmarkt mit Überliquidität zu flutete um dadurch die Banken zu stützen. Dabei wurde der Tagesgeldsatz durch die Zentralbank außer acht gelassen. Im Folgenden wird zuerst auf die theoretischen Grundlagen der Mindestreservepflicht und deren Funktion eingegangen, um somit den Bezug zu den Schlüsselzinssätzen der Europäischen Zentralbank herstellen zu können. Desweiteren wird darauf eingegangen, wie die Zentralbank mit diesen Mitteln auf den Tagesgeldsatz einwirken kann. Nach diesen Erläuterungen, wird der Bezug auf die derzeitige schwierige Marktlage genommen. Ziel dieser Arbeit ist es, darzustellen, wieso das System und die Kontrolle des Tagesgeldsatzes EONIA in der derzeitigen Finanzkrise nicht mehr richtig funktioniert.

2. Mindestreserve

2.1. Allgemeines zur Mindestreserve

Die Mindestreserve ist eine verpflichtende Einlage der Geschäftsbanken bei den nationalen Zentralbanken und dient als ein wichtiges geldpolitisches Instrument, welches von der EZB eingesetzt wird. Die Mindestreservevorschrift ist im Artikel 19 der ESZB-Satzung im Kapitel IV, der EG Verordnung Nr. 2531/98 und in der EG Verordnung Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank geregelt. Die Mindestreservepflicht wurde mit dem Start der Europäischen Wirtschaftsunion am 01.01.1999 eingeführt und wird mit dem gewichteten Durchschnittszinssatz des Hauptrefinanzierungsgeschäftes verzinst. Die Mindestreserve erfüllt zwei wichtige Funktionen. Zum einen die Stabilisierung der Geldmarktsätze (Stabilisierungsfunktion) und zum anderen die Herbeiführung oder Vergrößerung einer strukturellen Liquiditätsknappheit beim Geschäftsbankensystem (Anbindungsfunktion).[1]

2.2. Mindestreservepflichtige Institute

Nach dem Artikel 19.1 der ESZB- Satzung im Kapitel IV „Währungspolitische Aufgaben und Operationen der ESZB“ legt die EZB fest, dass die Kreditinstitute welche sich in einem der Mitgliedstaaten niedergelassen hat, eine Mindestreserve auf einem Konto bei einer der nationalen Zentralbanken unterhält. Diese Vorschrift wird auch für Zweigstellen angewandt, die sich innerhalb der Mitgliedstaaten befinden, auch wenn ihr eingetragener Sitz außerhalb der Grenzen ist. Wenn der Sitz des Kreditinstitutes allerdings innerhalb des Euro-Währungsgebietes ist, sie aber eine Zweigstelle außerhalb der Mitgliedsstaaten unterhält, gilt die Vorschrift nicht für die Zweigstelle, dass heißt die Zweigstelle muss keine Mindestreserve bei der EZB unterhalten. Die EZB führt eine Liste in der alle Kreditinstitute eingetragen sind, welche der Mindestreservepflicht unterliegen. Die Liste wird von der EZB veröffentlicht.[2]

Wenn die Mindestreservepflicht nicht erfüllt wird, durch zu niedrige Einzahlung auf ein Mindestreservekonto bei einer der nationalen Zentralbanken, kann die EZB folgende Strafmaßnahmen gegen die säumigen Institute verhängen:

- Zahlung von fünf Prozentpunkten über dem Spitzenrefinanzierungssatz auf die Differenz zwischen Mindestreservesoll und eingezahlter Mindestreserve oder
- Zahlung des doppelten Spitzenrefinanzierungssatzes auf die Differenz zwischen Mindestreservesoll und eingezahlter Mindestreserve oder
- dass das betroffene Kreditinstitut eine unverzinsliche Einlage des dreifachen des Fehlbetrages bei einer der nationalen Zentralbanken tätigt. Dabei darf die Laufzeit der zusätzlichen Einlage nicht länger sein als der Zeitraum, in dem der Fehlbetrag bestanden hat.[3]

2.3. Mindestreservebasis

Die Mindestreservebasis wird aus verschiedenen Bilanzpositionen der Kreditinstitute ermittelt und den nationalen Zentralbanken im Rahmen der Geld und Bankstatistiken der EZB übermittelt. Dabei werden die reservepflichtigen Bilanzpositionen von den Kreditinstituten selbst berechnet. Hierbei werden die Bestände für jeden Monat gemeldet.

Diese Bestände werden dann als Reservebasis für den übernächsten Monat genommen, dass heißt der gemeldete Bestand für ein Kreditinstitut vom Januar wird als Reservebasis für den März genommen. Für kleine Institute gilt ein vereinfachtes Meldeverfahren. Diese müssen die Bestände nur quartalsweise übermitteln. Dadurch haben diese eine längere Meldefrist als große Kreditinstitute.[4]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Kreditinstitute sind nicht verpflichtet während der Erfüllungsperiode jeden Tag die geforderte Höhe der Mindestreserve auf dem Zentralbankkonto zu halten. Vielmehr muss das durchschnittliche Zentralbankguthaben während der Erfüllungsperiode dem Mindestreserve-Soll entsprechen (siehe Abb. 1).

(Abb. 1, Ablauf einer Mindestreserve- Erfüllungsperiode)[5]

Dies bedeutet, dass während dieser Periode eine Unter- und Überschreitung der Mindestreserve möglich ist und diese zum Ende der Periode miteinander verrechnet wird[6].

Der Beginn der Mindestreserve-Erfüllungsperiode ist am Abwicklungstag des Hauptrefinanzierungsgeschäftes, der direkt auf die erste Sitzung des EZB-Rates in einem Monat folgt und einen Tag vor dem Abwicklungstag des Folgemonats endet. Diese Vorgehensweise wird seit dem März 2004 betrieben[7].

Zur Mindestreservebasis werden Verbindlichkeiten, die durch Annahme von Geldern und ausgegebenen Schuldverschreibungen entstehen, herangezogen. Dabei werden die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten in drei Kategorien unterschieden:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. In der Mindestreservebasis einbezogene Verbindlichkeiten mit positiven Reservesatz:
Einlagen

- Täglich fällige Einlage
- Einlagen mit einer Laufzeit von bis zu zwei Jahren
- Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von bis zu zwei Jahren

Ausgegebene Schuldverschreibungen
- Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu zwei
Jahren

B. In die Mindestreservebasis einbezogenen Verbindlichkeiten mit einem Reservesatz von 0%:
Einlagen

- Einlagen mit vereinbarter Laufzeit von mehr als zwei Jahren
- Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von mehr als zwei Jahren
- Repogeschäfte

Ausgegebene Schuldverschreibungen
- Schuldverschreibung mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als zwei
Jahren

C. Nicht in die Mindestreserve einbezogene Verbindlichkeiten:

- Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, die ihrerseits den Mindestreservevorschriften des Eurosystems unterliegen

- Verbindlichkeiten gegenüber der EZB und den teilnehmenden nationalen Zentralbanken

(Abb. 2: Mindestreservebasis und Mindestreservesätze).[8]

Die Mindestreservesätze werden von der EZB festgelegt und dürfen nicht mehr als
10 % der Mindestreservebasis betragen, können jedoch auf null Prozent herabgesetzt werden. Das Mindestreservesoll wird durch die Multiplikation von der Mindestreservebasis und den Mindestreservesatz ermittelt. Jedes Kreditinstitut darf einen Freibetrag von 100.000,- € vom Mindestreserve-Soll abziehen.[9]

2.4. Verzinsung von Mindestreserveguthaben

Bei der Verzinsung der Mindestreserveguthaben wird der durchschnittliche Zinssatz genommen, welcher innerhalb einer Mindestreserve-Erfüllungsperiode beim Hauptrefinanzierungsgeschäft bestanden hat, mit taggenauer Gewichtung. Die Berechnung für die Zinsen die ein Kreditinstitut für ihre Mindesteinlage bekommt, wird nach folgender Formel berechnet.

[...]


[1] Vgl. Europäische Zentralbank, 2008, S.64.

[2] Vgl. Artikel 2 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 Der Europäischen Zentralbank.

[3] Vgl. Artikel 7 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 2531/98 Des Rates.

[4] Vgl. Görgens/Ruckriegel/Seitz, 2008, S. 211f.

[5] In Anlehnung an Europäische Zentralbank, 2004, S. 83.

[6] Vgl. Europäische Zentralbank, 2008, S. 65f.

[7] Vgl. Europäische Zentralbank, 2004, S. 82f.

[8] Übernommen aus Europäischen Zentralbank, 2008, S. 66.

[9] Vgl. Europäische Zentralbank, 2004, S. 82.

Ende der Leseprobe aus 17 Seiten

Details

Titel
Funktion der Mindestreserve im Bezug auf die Schlüsselzinssätze der EZB
Hochschule
Universität der Bundeswehr München, Neubiberg
Veranstaltung
Geld, Kredit und Währung
Note
1,3
Autor
Jahr
2009
Seiten
17
Katalognummer
V138529
ISBN (eBook)
9783640476145
ISBN (Buch)
9783640475926
Dateigröße
724 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Mindestreserve, EONIA, Zinsen, Zinssätze, EZB, Geldmarkt, Refinanzierungsatz, Refinanzierungsgeschäft, Geldpolitik, Kreditinstitute, EG-Vertrag, Schlüsselzinssätze
Arbeit zitieren
Philipp Heckele (Autor:in), 2009, Funktion der Mindestreserve im Bezug auf die Schlüsselzinssätze der EZB, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/138529

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