Inquisition - Entstehung und Auswirkungen


Seminararbeit, 2008

21 Seiten, Note: 3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Vormittelalterliche Entwicklungen
1. Einleitung
2. „ Wo kein Kläger ist, da ist kein Richter “
3. Vom Akkusations bis zum Infamationsprozeß

II. Die Entstehung des Inquisitionsprozesses
1. Grundsätze des Inquisitionsprozesses

III. Die Entstehung der Ketzerinquisition
1. Die Vorgehensweisen gegen Ketzer bis
2. Die Inquisition als Mittel der Ketzerverfolgung
3. Begrenzung und Abschaffung der Folter

IV. Die Auswirkungen der Inquisitionen
1. „Historische“ Opfer des Inquisitionsverfahren

Literaturliste

I. Vormittelalterliche Entwicklungen

1. Einleitung

In der strafrechtsgeschichtlichen Forschung besteht heute Einigkeit darüber, dass die Anfänge des Inquisitionsprozesses in der katholischen Kirchenpolitik des Mittelalters zu suchen sind. Diese neue und nachhaltige Autorität hatte sich in Europa rasch durchgesetzt, die selbst über allen weltlichen Herrschern stand: die Autorität der katholischen Kirche. Und so ,,verfügte diese neue Hierarchie bald über Machtmittel, von denen die Urkirche nicht zu träumen wagte".[1]

Dieser kirchliche Inquisitionsprozess, wie er vor allem in Ländern wie Frankreich, Italien, Deutschland, Böhmen und Spanien praktiziert werden sollte, galt ursprünglich pflichtvergessenen und übel beleumundeten Priestern, denen mit dem bislang geltenden Akkusationsprozess nicht beizukommen war.

2. „ Wo kein Kläger ist, da ist kein Richter “

Die ältere deutsch-germanische Rechtstradition kannte kein mit dem Inquisitions-prozess vergleichbares Verfahren. Verbrechen wurden vielmehr, wenn es zwischen der verletzten Sippe und dem Straftäter zu keinem Vergleich (compositio) kam, im Wege der Selbstjustiz, d.h. durch Rache und Fehde geahndet. In dem um 500 entstandenen fränkischen Stammesrecht, der Lex Salica, ist allerdings auch von einem Verfahren vor dem Königsgericht die Rede. Dieses kam nur in Gang, wenn das Opfer eines Verbrechens selbst oder ein Vertreter seiner Sippe Klage erhob. Die Verbrechensverfolgung wurde also der privaten Initiative des Einzelnen überlassen. In der rechtsgeschichtlichen Wissenschaft wird diese Art des Verfahrens im Gegensatz zu dem von Amts wegen eingeleiteten Inquisitionsprozess als „Akkusationsprozess“ benannt. Daneben haben sich schon in der fränkischen Zeit unter dem Einfluss eines starken Königtums Ansätze zu einer amtlichen Verbrechensverfolgung entwickelt. So haben einige Herrscher dieser Epoche um das Jahr 800 sog. „Rügegeschworene“[2], d. h. königliche Beamte eingesetzt, die eidlich verpflichtet wurden, Gesetzesbrecher zu verfolgen und dingfest zu machen. Diese Praxis hat sich jedoch nicht durchsetzen können. Sie hat trotz zaghafter Ansätze in den Städten nicht zu einem mit dem kirchlichen Inquisitionsverfahren vergleichbaren Strafprozess geführt. Stattdessen galt weiterhin das Prinzip: „Wo kein Kläger ist, da ist kein Richter”, wie er noch in dem um 1220 entstandenen bekannten deutschen Rechtsbuch des „Sachsenspiegels” zu finden ist.[3]

3. Vom Akkusations bis zum Infamationsprozeß

Im Rahmen des kirchlichen Straf- und Disziplinarrechts gab es zunächst nur den bereits erwähnten Akkusationsprozess.[4] Hier wurden nicht nur etwaige Glaubensvergehen, sondern alle Arten von Straf- und Disziplinarsachen verhandelt und auch beschlossen. Ohne eine Anklage setzte jedoch keine geistliche Strafverfolgung ein.[5] Prekär an diesem Verfahren war, dass nicht jeder jeden anklagen konnte.[6] Die besagende Akkusationsfähigkeit war in erster Linie gegenüber hochrangigen Klerikern eingeschränkt. Fand sich jedoch kein Ankläger, so konnte statt des Akkusationsprozesses[7] ein Infamationsprozess geführt werden.[8] Dieser Prozess aus dem 9. Jahrhundert richtete sich anfänglich nicht nur gegen Kleriker, war dann aber nur noch beim bischöflichen Sendgericht in seinen Hauptzügen verwendet worden. Klagte zur jener Zeit eine bestimmte Anzahl ehrbarer Personen gegen einen Kleriker, erfolgte eine inquisito famae, bei der der Angeklagte sich durch einen Reinigungseid, sofern er einige Eideshelfer gefunden hatte, die ihm guten Leumund geben konnten, von seiner Schuld dispensieren konnte. Gelang der Reinigungseid, wurde er freigesprochen, ansonsten folgte die augenblickliche Bestrafung. Im Jahre 1184 wurden nun die Aufgaben der Sendgerichtstagungen noch um das Problem der Ketzer erweitert. Die Häresie wurde, sowohl ideell als auch materiell, zu einer stetig größeren Gefahr für die Kirche. Als Häresie wird eine Lehre bezeichnet, die im Widerspruch zur Lehre der christlichen Großkirche oder einer anderen Bezugsgröße steht und beansprucht, selbst die Wahrheit richtiger zum Ausdruck zu bringen.[9] Papst Lucius III. formulierte mit Hilfe von Kaiser Friedrich I. somit 1184 auf dem Konvent von Verona das Edikt Ad abolendam, dass eine bestimmte Vorgehensweise gegen Ketzer regeln sollte[10]. Diese Regelung wurde bis zum 4. Laterankonzil 1215 festgehalten. Dabei wurde von Amts wegen erforscht, inwieweit eine mala fama vorlag.[11] Diese ersetzte gewissermaßen die Anklage. War die mala fama festgestellt, so konnte der Angeschuldigte gestehen oder leugnen.[12] Im Falle der Leugnung hatte er sich von dem Vorwurf zu reinigen, was durch die Ableistung eines Reinigungseides mit Eideshelfern geschah oder aber, falls jemand eines solchen Eides nicht für würdig befunden wurde, durch ein Ordal, ein Gottesurteil erfolgte.[13] Die Gottesurteile waren im Frühmittelalter und bis weit ins Hochmittelalter hinein weit verbreitet. Es galt als Beweismittel bei Prozessen, wenn anderweitig keine Klarheit über Schuld oder Unschuld des Angeklagten gewonnen werden konnte. Nach erfolgreicher Reinigung war die Angelegenheit erledigt, ohne dass die Wahrheit der Anschuldigung jemals ermittelt wurde.[14] Nachteil dieser beiden Prozessformen: Mächtige Kleriker wurden für „Fehltritte“, die sie im Laufe Ihrer Amtszeiten begangen hatten, praktisch nicht belangt;[15] entweder fand sich kein Ankläger oder die mala fama wurde durch Eidesleistung letztendlich beseitigt. Diesen zweifelhaften Zustand bewegte Papst Innozenz III. dahingehend zu einer Umgestaltung des Prozessrechts, dass das Gericht bloß aufgrund einer mala fama, also ohne Ankläger, nicht nur das Vorhandensein der mala fama, sondern jetzt auch die Wahrheit der Anschuldigung selbst untersuchen konnte.[16] Es durfte nun von sich aus Zeugen befragen. Aus der inquisitio famae des alten Infamationsprozesses wurde nun eine inquisitio veritatis.[17] Der Reinigungseid hatte dabei nur noch eine subsidiäre Bedeutung für den Fall, dass die Wahrheit nicht zu ermitteln war und gleichwohl starke Verdachtsmomente gegen den Beschuldigten zurückblieben.[18]

II. Die Entstehung des Inquisitionsprozesses

1. Grundsätze des Inquisitionsprozesses

Die Inquisition wirkte von ihrem Entstehen zu Beginn des 13. Jahrhunderts bis zu ihrem weitgehenden Verschwinden Ende des 18. Jahrhunderts überwiegend als Mittel der römisch-katholischen Kirche zur erleichterten Aufspürung, Bekehrung oder Verurteilung von Häretikern, wofür im Spätmittelalter eine neue Form von Gerichtsverfahren, der Inquisitionsprozess entwickelt wurde. Daneben war die Ketzerinquisition eine Sonderform des Inquisitionsverfahrens im kirchlichen Bereich.[19] Der Ausdruck 'Inquisition' stammt vom lat. inquirere 'aufsuchen, nachspüren' und bedeutet im weiteren Sinne das Erforschen von (Straf-) Tatbeständen. Der Inquisitionsprozess war in seiner Anfangszeit vor allem ein Beitrag zu einer durchdachten Prozessstrategie.[20] Konsequenterweise wurden auf dem 4. Laterankonzil im Jahre 1215 im Zusammenhang mit der Einführung des Inquisitionsprozesses auch die Gottesurteile zurückgedrängt.[21]

Der Inquisitionsprozess, wie er unter Papst Innozenz III. entwickelt wurde, war im Resultat ein Disziplinarverfahren gegen (hochrangige) Kleriker im innerkirchlichen Bereich, denen man im Wege der bereits erwähnten herkömmlichen Prozessarten nicht beikommen konnte.[22] Dabei standen dem Beschuldigten weitgehende Verteidigungsmöglichkeiten zu. Er musste zur Gültigkeit des Verfahrens grundsätzlich anwesend sein, ihm wurden die einzelnen Punkte, über die eine Inquisition erfolgen sollte, vorgelegt und ihm mussten die Namen der Zeugen und ihre Aussagen bekannt gemacht werden.[23] Das Inquisitionsverfahren hatte alle Arten von Vergehen und disziplinarischen Verfehlungen von Klerikern zum Gegenstand, darunter auch Häresie. Allerdings war das Inquisitionsverfahren kein besonderes Verfahren für Glaubensverfehlungen, sondern wurde während des Spätmittelalters in verschiedenen Variationen auch die Hauptform bei Strafverfahren der weltlichen Gerichtsbarkeit.

Zu Beginn der Gründung einer Vielzahl von planmäßig angelegten Städten änderte sich auch das soziale Gefüge der Gesellschaft. Gottes- und Landfriedensbewegung führten zu einem dramatischen Anstieg der Verbrechen und folglich entstand ab dem 13. Jahrhundert die Forderung nach einer erfolgreichen Verbrechensbekämpfung. Der Kampf gegen die steigende Kriminalität gewann gegenüber den bislang auf privater Rechtsschutzinitiative beruhenden Straftaten absoluten Vorrang. Der bis dahin gewohnte Strafprozess mit seinem formalen Beweisverfahren

- Reinigungseid, Gottesurteil und Zweikampf

bezweckte ausschließlich die Schuld- oder Unschuldsfeststellung des Verdächtigen. Im Zentrum der Untersuchung stand jetzt die materielle Richtigkeit durch intensive Begutachtung von sachlichen Beweismitteln als Basis des Verdiktes oder Freispruches. Es folgte die Verpflichtung der Gerichte, Verbrechen zu vergelten sowie die Täter in einem Prozess anzuklagen und abzuurteilen (Offizialmaxime).[24] Außerdem wurde der „Justiz“ auferlegt, den objektiven, d.h. den wahren strafwürdigen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (Untersuchungsmaxime). Als Reaktion auf diese beiden Maximen erfolgten neue Methoden bei der Aufklärung und Feststellung des Tathergangs. Tat-, Wahrnehmungs- oder Wissenszeugen, der Augenscheinsbeweis oder die von Amts wegen vorgenommenen eidlichen Einvernahmen von Sachverständigen bildeten nunmehr die maßgeblichen Beweismittel. Sie traten an die Stelle der altertümlichen und irrationalen Beweismittel, zu denen insbesondere die Gottesurteile und der Reinigungseid gehörten. Zum zentralen Punkt des Tatermittlungsverfahrens wurde die ausführliche Befragung des Täters. Der Zeitpunkt, wann die materielle Wahrheit erwiesen war, trat beim glaubhaften Geständnis, zum anderen bei beharrlicher Leugnung ein.

Die Durchführung der Ermittlung geschah in einem inquisitorischen Vorverfahren. Dieses Vorverfahren bildete das Kernstück und wurde in einer geheimen Sitzung von beauftragten Richtern (Schöffen) geleitet.[25] Im Mittelpunkt dieses Verfahrens standen die Befragung des Beschuldigten und vor allem sein Geständnis. Das Geständnis galt als die „Königin der Beweise” (regina probationum). Leugnete der Beschuldigte und gab es weder Tatzeugen noch ausreichende Verdachtsmomente (Indizien), wurde das Geständnis wie in den kirchlichen Ketzerprozessen mit einer „peinlichen Befragung“, d. h. mit der Folter erzwungen. Dieses neue Werkzeug etablierte sich rasch. Die Folter war der problematischste Teil des Inquisitionsprozesses und begleitete ihn wie ein trauriger Schatten. Die „peinliche Befragung“ fand ohne Verteidiger des Beschuldigten unter Ausschluss der Öffentlichkeit in dunklen Kellern hinter dicken Steinwänden statt. Hier entfaltet die Folter ihre eigentlichen Beweisfunktionen im Dienste einer freilich zweifelhaften Wahrheitsfeststellung. Dabei wurde sie nicht selten unbedenklich und unkontrolliert auch gegen solche Personen angewendet, gegen die nur vage Verdachtsmomente bestanden oder um Angaben über Anstifter, Helfer und Mittäter zu erpressen. Die Folter kam schließlich sogar dann noch zur Anwendung, wenn der Täter durch sichere Beweise überführt war, aber gleichwohl das Verbrechen nicht gestehen wollte. Insoweit wurde das Geständnis zu einer Art religiöser Beichte instrumentalisiert.

Das Vorverfahren endete schließlich mit der Freilassung des Beschuldigten gegen Ableistung des Urfehdeschwures, wenn bei beharrlicher Tatleugnung trotz Folterung ein Geständnis nicht erzwingbar war. Schloss das Vorverfahren mit einem Geständnis ab, musste die förmliche Verurteilung in einem weiteren Prozessabschnitt, dem „endlichen Rechtstag“[26] ausgesprochen werden. Als öffentlicher, in allen seinen Formen dem üblichen Rechtsgang folgender Verhandlungstermin

- Anklageerhebung, Beweisaufnahme und Urteil

war der „endliche Rechtstag“ ein reiner Formalakt, ein öffentlicher Schauprozess, dessen erzielten Wahrfeststellungen ausschließlich wiederholt wurden. Eine wirksame Verteidigung für den „Beschuldigten“ war hier zu keiner Zeit möglich. Bei Geständniswiderrufungen ließ man im Laufe der Entwicklung das Zeugnis der das Geständnis entgegennehmenden Inquisitoren zu, so dass der Widerrufende trotzdem als überführt galt. Der Beschuldigte geriet letztendlich in eine hoffnungslose Situation, da das Verfahren vor dem „endlichen Rechtstag“ nicht der Aufklärung diente, sondern die Öffentlichkeit sollte von der Begehung strafrechtlicher Delikte abgeschreckt werden.[27]

III. Die Entstehung der Ketzerinquisition

1. Die Vorgehensweisen gegen Ketzer bis 1184

Vom frühen Mittelalter bis zur Stauferherrschaft gab es im Grunde keinen Beleg für eine Hetzjagd oder gar Zerschlagung der Ketzer durch die lateinische Kirche. Im ältesten kanonischen Recht war Ketzerei zwar eines der schwerwiegendsten Vergehen, auf dem ursprünglich lebenslänglicher Ausschluss aus dem kirchlichen Kollektiv stand, doch schon seit dem 4. Jahrhundert ist diese Strafe auf ,,nur" 15 Jahre reduziert worden, mit der Anordnung in dieser Zeit eine entsprechende Buße abzulegen. Danach wurde der ,,Ketzer" wieder in die Gemeinde aufgenommen[28].
742 erließen die Karolinger unter Karlmann ein Gesetz, wonach auf die Beobachtung heidnischer Bräuche eine Strafe von 15 Soldi stand und bestätigten somit die Beschlüsse der Synoden von 742 / 44 unter Bonifatius.[29] Um 769 unter Karl dem Großen wird jegliche Zauberei untersagt, ohne jedoch bestimmte Strafen festzulegen[30]. Aber auch wenn entsprechende Vorgaben über Bußstrafen für Ketzer bestanden, kann man nicht behaupten, dass diese auch konsequent angewandt wurden. Im Gegenteil: Ketzer schienen bis ins 11. Jahrhundert gar nicht wirklich beobachtet und letztendlich gepeinigt zu werden. So zählt Henry Lea einige Ketzer auf, die bedeutende Persönlichkeiten waren, denen keinerlei Strafen zuteil wurden[31], und meint, dass auch noch im 10. Jahrhundert ,,für die Ketzerei, die immerhin eine gewisse Regsamkeit des Geistes voraussetzt, [...] der Bildungsstand [...] zu tief [war]." Lea geht also davon aus, dass es schlichtweg kaum Ketzer gab und somit zwangsläufig die Repressionen ausbleiben mussten. I m 11. / 12. Jahrhundert dann schien die Anzahl der Ketzer immer weiter anzusteigen. Bis ca. zur Mitte des 12. Jahrhunderts versuchte die Kirche die Ketzer eher mit Bekehrungen wieder zurückzuholen, als mit körperlichen Strafen gegen sie vorzugehen. Nur mancher Orts wurden Ketzer zum Tode verurteilt.

[...]


[1] Hans-Georg Beck: Vom Umgang mit Ketzern. Der Glaube der kleinen Leute und die Macht der Theologen, München 1993, S. 18

[2] Johannes Hoops, Reallexikon der Germanischen Altertumskunde, S. 428 ff

[3] vgl Willoweit, Deutsche Verfassungsgeschichte, S. 92 ff.

[4] Vgl. Breitsching, Das kirchliche Strafverfahren in seinen geschichtlichen Ausprägungen und seiner gegenwärtigen Gestalt, in: FS-Rössler, S. 103-105; Eichmann, Das Prozessrecht des

Codex Iuris Canonici, Paderborn 1921, S. 17 f.;

[5] Vgl. Zapp, Art. Akkusationsprozeß, in: LMA I, S. 253;

[6] Vgl. Jerouschek/Müller, Die Ursprünge der Denunziation im kanonischen Recht, in: FSLieberwirth,

S. 14; Zapp, Art.1 Akkusationsprozeß in: LMA I, Sp. 253 Von der Inquisition zur Lehrbeanstandung S. 291

[7] Hier wurden Streitigkeiten zweier privater Kläger verhandelt

[8] Vgl. Breitsching, Das kirchliche Strafverfahren in seinen geschichtlichen Ausprägungen und seiner gegenwärtigen Gestalt, in: FS-Rössler, S. 106-108; Schwerhoff, Die Inquisition, München 2004, S. 23 f.

[9] Frantisek Smahel, Häresie und vorzeitige Reformation im Spätmittelalter, zu VIII ff.

[10] Jens Warburg/Gerhard Armanski, Der gemeine Unfrieden der Kultur, S. 38 ff.

[11] Adolf Laufs, Rechtsentwicklungen in Deutschland, S. 131 ff.

[12] Vgl. Trusen, Der Inquisitionsprozeß, in: ZRG KA 74 (1988), S. 184.

[13] Vgl. Flatten, Der Häresieverdacht im Codex Iuris Canonici, S. 35-39;

[14] Vgl. Trusen, Der Inquisitionsprozeß, in: ZRG KA 74 (1988), S. 174.

[15] Vgl. Flatten, Der Häresieverdacht im Codex Iuris Canonici, S. 39; Jerouschek/Müller, Die

Ursprünge der Denunziation im kanonischen Recht, in: FS-Lieberwirth, S. 14;

[16] Vgl. in den Dekretalen X 5.34.10; X 5.3.31; X 5.1.24; Rees, Die Strafgewalt der Kirche, S.145.

[17] Vgl. Trusen, Der Inquisitionsprozeß, in: ZRG KA 74 (1988), S. 208. Instruktiv zur

historischen Entwicklung Henkel, Strafverfahrensrecht, 2. Aufl., Stuttgart [u.a.], S. 33 ff.

[18] Vgl. Trusen, Der Inquisitionsprozeß, in: ZRG KA 74 (1988), S. 210

[19] Vgl. Trusen, Rechtliche Grundlagen des Häresiebegriffs und des Ketzerverfahrens,

in: Ketzerverfolgung im 16. und frühen 17. Jahrhundert, S. 6

[20] Vgl. Aimone Braida, Das Inquisitionsverfahren, in: FS-Rössler, S. 77-80; Breitsching, Das kirchliche Strafverfahren

in seinen geschichtlichen Ausprägungen und seiner gegenwärtigen Gestalt, in: FS-Rössler, S. 109-112

[21] Michael Borgolte, Die Mittelalterliche Kirche, S.94 ff.

[22] Thomas Frenz, Papst Innozens III – Weichensteller der Geschichte Europas-, S. 117

[24] vgl. HRG, zu Inquisition, S. 371 ff.

[25] Vgl. HRG; zur Inquisition, S. 380 ff.

[26] Heinz Angermeier, Säkuläre Aspekte der Reformationszeit, zu Wolfgang Sellert: Straf- u. Strafprozessrecht im 16. Jahrhundert, S. 33 ff.

[27] Heinz Angermeier, Säkuläre Aspekte der Reformationszeit, zu Wolfgang Sellert: Straf- u. Strafprozessrecht im 16. Jahrhundert, S. 34 ff.

[28] Vgl. dazu: Joseph Hansen: Zauberwahn, Inquisition und Hexenprozess im Mittelalter und die

Entstehung der großen Hexenverfolgung, in: Historische Bibliothek, Bd. 12, München und Leipzig 1900, S.37

[29] Marie Th Fögen, Ordnung und Aufruhr im Mittelalter: Historische und juristische Studien zur Rebellion, S. 230 ff

[30] Zu den karolingischen Beschlüssen: ebd., S. 63 f

[31] Henry Charles Lea: Ursprung und Organisation der Inquisition, in: Geschichte der Inquisition im Mittelalter, Bd. 1, Bonn 1905, S. 62ff

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Inquisition - Entstehung und Auswirkungen
Hochschule
Ruhr-Universität Bochum  (Lehrstuhl für Rechtsgeschichte )
Veranstaltung
Strafrechtsgeschichte
Note
3
Autor
Jahr
2008
Seiten
21
Katalognummer
V138443
ISBN (eBook)
9783640484355
ISBN (Buch)
9783640484485
Dateigröße
508 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Inquisition, Entstehung, Auswirkungen
Arbeit zitieren
Markus Helmich (Autor:in), 2008, Inquisition - Entstehung und Auswirkungen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/138443

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Inquisition - Entstehung und Auswirkungen



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden