Grenzüberschreitende Investitionstätigkeit in Österreich und Tschechien und deren ertragsteuerliche Behandlung in den beiden Staaten


Diplomarbeit, 2005

84 Seiten, Note: 2


Leseprobe


1. Einleitung

„Až naprší a uschne!“ – diese Anwort kriegte man noch vor fünf Jahren von vielen Tsche-chen zu hören, wenn man sie um ihre subjektive Einschätzung des wahrscheinlichen Bei-trittszeitpunkts ihres Landes zur Europäischen Union bat. Eine solch pessimistische Sicht-weise des politischen Geschehens im eigenen Land ist wohl keinem fremd, der regelmäßig die Zeitungskolumne „Innenpolitik“ aufschlägt, um den Pflichten als Bürger nachzukom-men. Die Bedeutung dieser Redewendung wäre im deutschen Sprachgebrauch mit Äuße-rungen wie „wenn Ostern und Weihnachten auf einen Tag fallen“ oder „wenn Esel fliegen“ vergleichbar. Wie wir aber wissen, ist es den tschechischen Politikern doch noch geglückt, die zweifelnde Bevölkerung von der Vorteilhaftigkeit der EU-Mitgliedschaft zu überzeu-gen.

Heute befindet sich Tschechien in der Rolle eines frischen EU-Mitglieds auf dem Weg zu einer noch tieferen Integration in den europäischen Wirtschaftsraum. Es ist nahe liegend, dass sich dieser Einbindungsprozess außer auf der fast globalen Ebene vor allem im Be-reich der Klein- und Mittelbetriebe abspielt, die sich dank der geografischen Erweiterung ihres Wirkungsgebiets neuen und viel versprechenden Investitionsmöglichkeiten entgegen sehen.

Wie ich als eine im Grenzgebiet lebende Person erfahren durfte, wird die grenzüberschrei-tende Investitionsfreudigkeit natürlich je schneller in Taten umgesetzt je näher man an der Grenze zum Nachbarland ansässig ist. Tatsächlich werden unternehmerisch Tätige wohl den größten Nutzen aus dem Beitritt Tschechiens zur Europäischen Union ziehen können. Nur – welchen Hindernissen stehen sie dabei gegenüber? Besser gefragt – welche Überle-gungen werden Unternehmer anstellen müssen um objektiv richtig entscheiden zu können, ob sie den „Investitionsstandort Nachbarland“ ihrem bisherigen vorziehen? Der Kernfaktor liegt klar auf der Hand und das Stichwort dazu lautet: höhere Gewinnerzielung. Zweifellos spielt diesbezüglich die Gesamtbelastung durch Steuern und Personalkosten die größte Rol­le. Nicht zu vernachlässigen sind jedoch auch administrative Aspekte der Unternehmens- gründung bzw. -verlegung sowie rechtliche und technische Beschränkungen der Ausübung der Tätigkeit.

Ich habe mir den tschechisch-österreichischen Vergleich des wichtigsten Entscheidungsfak-tors Steuerbelastung zum Ziel dieser Arbeit gemacht und erwarte das Ergebnis bereits jetzt mit großer Neugier. Es ist nämlich nicht ausreichend einfach die einzelnen Steuersätze mit-einander zu vergleichen, sondern vielmehr das gesamte Steuersystem einschließlich Steuer-ermäßigungen, abzugsfähigen Ausgaben, Absetzbeträgen oder dem Abschreibungssystem. Eine Einschränkung soll hierbei jedoch gemacht werden – im Rahmen dieser Arbeit werden ausschließlich ertragsteuerliche Aspekte behandelt.

Die Arbeit ist in zwei große Abschnitte geteilt. Der erste Abschnitt beschreibt die Grundla-gen des tschechischen Ertragssteuerrechts und die steuerliche Behandlung des österreichi-schen Unternehmers bei der Gründung bzw. beim Erwerb eines Unternehmens in Tsche-chien. Der zweite Teil geht sinngemäß auf die steuerliche Behandlung des tschechischen Unternehmers in Österreich ein. Abschließend werden die wichtigsten Informationen zu-sammengefasst und einige in naher Zukunft zu erwartende Entwicklungen präsentiert.

2. Derzeitige tschechische Ertragsteuerrechtslage

2.1. Gesellschaftsrechtliche Grundlagen

Bevor die derzeitige Ertragsteuerrechtlage in Tschechien behandelt wird, soll auf die wich-tigsten Rechtgrundlagen des tschechischen Gesellschaftsrechts eingegangen werden. Dieser Punkt kann für jene, die detailliertere Informationen über einzelne Sachverhalte benötigen, von praktischer Bedeutung sein. Mit Ausnahme der Bestimmungen über die Buchführung, die in einem gesonderten Gesetz festgehalten sind, finden sich nahezu alle die zur Begrün-dung unternehmerischer Tätigkeit in Tschechien notwendigen Informationen im Handels-gesetzbuch – Gesetz Nr. 513/1991 Slg. (im Folgenden czHGB). Dieses setzt sich aus vier Teilen zusammen:

1. Allgemeine Bestimmungen (Handelsregister, Firma, Wettbewerb, unlauterer Wettbe-werb, unternehmerische Tätigkeit ausländischer Personen)
2. Handelsgesellschaften und Genossenschaften (Offene Handelsgesellschaft, Kommandit-gesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft, Genossenschaft)
3. Handels- und schuldrechtliche Verhältnisse (Vertragsabschluss, Entstehen und Erlöschen der Schuld, Vertragsbruch und dessen Folgen, Verjährung)
4. Gemeinsame Bestimmungen (Übergangs- und Schlussbestimmungen)

Da das tschechische Handelsgesetzbuch im Rahmen seiner umfassenden Novellierung im Jahre 2001 mit dem EU-Recht harmonisiert wurde, weist es vor allem in Bezug auf Kapi-talgesellschaften deutliche Ähnlichkeiten zum deutschen Handelsrecht auf.1

Durch den EU-Beitritt von weiteren zehn europäischen Ländern am 1.5.2004 wurden die Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Investitionstätigkeit deutlich erweitert. Dank dem Gleichbehandlungsgebot für ausländische Personen2 haben Investoren nun die freie Unter-nehmensstandortwahl zwischen den mittlerweile 25 Staaten der Europäischen Union. Fällt

die Wahl auf die Tschechische Republik, so bietet das Gesellschaftsrecht folgende Formen unternehmerischer Betätigung:

- Gesellschaft mit beschränkter Haftung („spoleþnost s ruþením omezeným“)
- Aktiengesellschaft („akciová spoleþnost“)
- Offene Handelsgesellschaft („veiejná obchodní spoleþnost“)
- Kommanditgesellschaft („komanditní spoleþnost“)
- Genossenschaft („družstvo“) (auf diese wird im Rahmen dieser Arbeit nicht näher eingegangen)

Jede von diesen Gesellschaftsformen ist ins Handelsregister einzutragen. Im Falle einer grenzüberschreitenden Unternehmensgründung war bis vor kurzem zu beachten, dass der satzungsmäßige Vertreter eine Genehmigung zum Aufenthalt auf dem Gebiet der Tschechi-schen Republik erwerben musste. Mit dem 1.5.2004 wurde diese Bestimmung jedoch für österreichische Staatsangehörige bedeutungslos. Im Übrigen ist zu beachten, dass auch Un-ternehmen mit ausländischer Beteiligung als tschechische juristische Personen betrachtet werden.3

2.2. Formen unternehmerischer Tätigkeit

2.2.1. Offene Handelsgesellschaft

Eine offene Handelsgesellschaft liegt vor, wenn die Firma die Bezeichnung „veiejná ob-chodní spoleþnost“ (offene Handelsgesellschaft) enthält. Diese Bezeichnung kann ebenfalls durch die Kürzel „vei. obch. spol.“ (off. Handelsges.) oder „v.o.s.“ (OHG) ersetzt werden. Beinhaltet die Firma den Namen von zumindest einem Gesellschafter, ist der Zusatz „a spol.“ (und Co.) ausreichend.4

Wie es auch das österreichische Gesellschaftsrecht vorschreibt, müssen an einer tschechi-schen OHG mindestens zwei Gesellschafter (natürliche oder juristische Personen) beteiligt sein, die für die Schulden der Gesellschaft unbeschränkt mit ihrem ganzen Vermögen haf-ten.

Die Leistung einer Einlage ins Stammkapital seitens der Gesellschafter ist nicht verpflich-tend. Erfolgt jedoch eine freiwillige Einzahlung, so muss deren Höhe ins Handelsregister eingetragen werden.5

Falls der Gesellschaftsvertrag keine andere Vereinbarung enthält, wird der erwirtschaftete Gewinn bzw. Verlust im gleichen Verhältnis an die Gesellschafter verteilt.

2.2.2. Kommanditgesellschaft

Dem § 93 Abs 1 czHGB zufolge wird die Kommanditgesellschaft als eine Gesellschaft definiert, in der ein oder mehrere Gesellschafter bis zur Höhe der nicht eingezahlten Einla-ge (Kommanditisten) und ein oder mehrere Gesellschafter mit ihrem ganzen Vermögen (Komplementäre) für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Gesellschafter können natürliche sowie juristische Personen sein.

Die Bezeichnung „komanditní spoleþnost“ stellt einen unabdingbaren Bestandteil der Firma dar. Es genügt aber auch die Abkürzung „kom. spol.“ oder „k.s.“. Enthält die Firma den Namen eines Kommanditisten, dann haftet auch dieser für die Schulden der Gesellschaft unbeschränkt mit seinem ganzen Vermögen.6

Der Komplementär ist im Gegensatz zum Kommanditisten, dessen Mindesteinlage gem. § 97a czHGB CZK 5.000 (ca. EUR 160) zu betragen hat, nicht zur Leistung einer solchen verpflichtet. Zur Vertretung der Gesellschaft sind Kommanditisten normalerweise nicht berechtigt, sie haben lediglich das Recht auf Einsicht in die Bücher. Der Gewinn wird - falls der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht – zu gleichen Teilen zwischen Kom-manditisten und Komplementären aufgeteilt.

Zusammenfassend kann der Schluss gezogen werden, dass auf Komplementäre die Vor-schriften über die OHG-Gesellschafter und auf Kommanditisten jene über GmbH-Gesellschafter anzuwenden sind.

Sowohl die tschechische offene Handelsgesellschaft als auch die Kommanditgesellschaft gelten gemäß § 56 czHGB als juristische Personen.

2.2.3. Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Der tschechische Ausdruck „spoleþnost s ruþením omezeným“ (Gesellschaft mit be-schränkter Haftung) oder eine dessen Abkürzungen „s. r. o.“ bzw. „spol. s r. o.“ (GmbH bzw. Ges.m.b.H.) hat jedenfalls Bestandteil des Firmennamens zu sein.7

Nach dem tschechischen Recht kann die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sowohl durch eine als auch durch mehrere Personen vollzogen werden, wobei hier-für grundsätzlich natürliche sowie juristische Personen in Frage kommen. Gewisse Ein-schränkungen bestehen hinsichtlich der Anzahl der Gesellschafter (höchstens 50 Personen) und in Bezug auf die Ein-Mann-GmbH. Dem Gründer dieser Sonderform der GmbH bleibt es erstens verwehrt eine weitere GmbH als Alleingründer zu eröffnen und zweitens an mehr als drei Ein-Mann-GmbHs Anteile zu halten.8

Hinsichtlich der Haftung gilt, dass sich die Gesellschaft für die Verletzung ihrer Verpflich-tungen mit dem ganzen Betriebsvermögen, die Gesellschafter jedoch nur bis zur Höhe ihrer ins Handelsregister eingetragenen Einlage verantworten müssen. Die Mindesthöhe der Ein-lage jedes einzelnen Gesellschafters darf CZK 20.000 (EUR 670) nicht unterschreiten, die Einlagen müssen in Summe mindestens die Höhe des erforderlichen Stammkapitals ausma- chen (ab 2001: CZK 200.000 dh. rund EUR 6.700). Um die Eintragung ins Handelsregister reibungslos vollbringen zu können, müssen 30 % aller Bareinlagen geleistet sein, mindes-tens jedoch CZK 100.000.9 Eine Ein-Mann-GmbH hat das Stammkapital voll einzuzah-len.10

Als höchstes Organ der GmbH fungiert die Generalversammlung, die regelmäßig einmal pro Jahr einberufen wird. Die Vertretung der Gesellschaft nach außen wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer übernommen. An dieser Stelle sei vorweggenommen, dass die Bestellung eines ausländischen Geschäftsführers problemlos vollbracht werden kann. Die für dessen Eintragung notwendigen Unterlagen sind: Langzeitvisum, Generalver-sammlungsbeschluss über die Bestellung zum Geschäftsführer, Musterzeichnung.11

2.2.4. Aktiengesellschaft

So wie die Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ bzw. das Kürzel „AG“ ein unerlässlicher Bestandteil der Firma einer österreichischen Aktiengesellschaft ist, obliegt es gemäß § 154 Abs 2 czHGB auch der tschechischen „akciová spoleþnost“ die entsprechende Be-zeichnung oder zumindest eine ihrer Abkürzungen „a. s.“ bzw. „akc. spol.“ (AG) im Fir-mennamen zu tragen.

Für die Gründung kommen entweder eine juristische Person oder mehrere (auch natürliche) Personen in Betracht. Die Anzahl der Aktionäre ist unbegrenzt.

Die Höhe des Grundkapitals ist davon abhängig, ob die Gründung mit oder ohne öffentli-ches Aktienangebot vonstatten geht. Werden die Anteile öffentlich angeboten, muss das Grundkapital mindestens CZK 20.000.000 (EUR 666.000), andernfalls CZK 2.000.000 betragen. Für die Eintragung ins Handelsregister müssen bereits 30 % der Einlagen einge- zahlt worden sein.12 Es liegen keine Vorschriften hinsichtlich der Mindesthöhe der Einlage der einzelnen Aktionäre vor.

Für die Verpflichtungen der AG haftet die Gesellschaft mit dem ganzen Vermögen, seitens der Aktionäre ist die Haftung ausgeschlossen.

2.3. Das tschechische Ertragsteuerrecht

Die Vorschriften über die Erhebung der tschechischen Ertragsteuern gehen aus dem umfas-senden Einkommensteuergesetzbuch - Gesetz Nr. 586/1992 Slg. (nachfolgend czEStG) hervor, das aus sechs Teilen besteht. Für Zwecke dieser Arbeit sind vor allem die ersten vier von praktischer Relevanz:

1. Teil: Einkommensteuer natürlicher Personen
2. Teil: Einkommensteuer juristischer Personen (Körperschaftssteuer)
3. Teil: Gemeinsame Bestimmungen (Quelle des Einkommens, Steuerbemessungs-grundlage, Besteuerung bei Unternehmensübertragung, Anteilstausch, Verschmel-zung und Spaltung)

4. Teil: Sondererhebungsvorschriften

2.3.1. Einkommensteuer natürlicher Personen

2.3.1.1. Persönliche Steuerpflicht

Gemäß § 2 czEStG unterliegen natürliche Personen, die auf dem Gebiet der Tschechischen Republik ihren Wohnsitz haben oder sich dort über einen Zeitraum von mehr als 183 Tagen im Kalenderjahr aufhalten, der unbeschränkten Steuerpflicht. Daraus resultiert die Ver-pflichtung, ihr gesamtes Welteinkommen in Tschechien der Besteuerung zu unterziehen. Personen, die nicht von dieser Bestimmung betroffen sind oder in zwischenstaatlichen Ver- trägen als solche bezeichnet werden, sind beschränkt steuerpflichtig und haben in Tsche-chien daher lediglich Einkünfte aus tschechischen Quellen zu versteuern. Steuerpflichtige, die sich in Tschechien nur für Zwecke des Studiums oder einer Heilbehandlung aufhalten, gelten immer als beschränkt steuerpflichtig.

2.3.1.2. Sachliche Steuerpflicht

Gegenstand der Einkommensteuer natürlicher Personen sind die in den §§ 6-10 czEStG angeführten Einkunftsarten. Hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben und der entsprechenden Steuertarife (neben dem progressiven Einkommensteuersatz auch der Sondersteuersatz) sind die je nach Einkunftsart unterschiedlichen Bestimmungen zu beach-ten. Die Einkunftsarten im Einzelnen sind:

- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Dienstbezüge (§ 6)
- Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit und sonstiger selbständiger Arbeit (§ 7)
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 8)
- Einkünfte aus Vermietung (§ 9) und
- sonstige Einkünfte (§ 10)

2.3.1.3. Steuerfreie Einkünfte

Das tschechische Steuerrecht sieht im Gegensatz zum österreichischen eine geringe Anzahl an Steuerbegünstigungen vor. Wenn eine vergleichsweise geringere Steuerbelastung vor-kommt, dann meist in Form einer vollständigen oder teilweisen Steuerbefreiung gem. § 4 czEStG, die u.a. für folgende Einkünfte bestimmt ist:

- Einkünfte aus der Veräußerung eines Familienhauses oder einer Wohnung ein-schließlich des Grundstücks, falls diese dem Verkäufer seit mindestens zwei Jahren unmittelbar vor der Veräußerung als Wohnsitz gedient haben
- Einkünfte aus der Veräußerung von Immobilien, Wohnungen oder sonstigen nicht für Wohnzwecke geeigneten Räumlichkeiten, sofern zwischen deren Anschaffung und Veräußerung eine Frist von 5 Jahren abgelaufen ist
- Einkünfte aus der Veräußerung von beweglichen Sachen mit Ausnahme von Kraft-fahrzeugen, Flugzeugen und Schiffen, soweit zwischen deren Erwerb und Veräuße-rung mindestens ein Jahr verstrichen ist. Die Befreiung ist nicht für bewegliche Sa-chen gültig, die Bestandteil eines Betriebsvermögens sind oder es vor bis zu 5 Jah-ren waren
- Einkünfte aus der Übertragung von Anteilen an Handelsgesellschaften mit Aus-nahme von Wertpapieren, sofern sie vor mehr als 5 Jahren erworben wurden. Für Wertpapiere gilt eine Mindestbehaltedauer von 6 Monaten. Beide dürfen nicht Be-standteil eines Betriebsvermögens sein, und zwar seit mindestens 5 Jahren bzw. 6 Monaten ab Beendigung der unternehmerischen oder sonstigen selbständigen Tätig-keit

2.3.1.4. Ermittlung der Steuerschuld und Verlustausgleich

Erzielt der Steuerpflichtige Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten, wird das Ergebnis sei­ner Tätigkeit auf Grundlage des sog. Nettoprinzips – d.h. für jede Einkunftsart getrennt – ermittelt. Zu diesem Zweck werden die Teilbemessungsgrundlagen der einzelnen Ein-kunftsarten ermittelt, indem die erwirtschafteten Einnahmen und die zur Erzielung, Siche-rung und Erhaltung der Einnahmen notwendigen Ausgaben saldiert werden.13

Übersteigen die Ausgaben laut Buchführung, Steuerevidenz oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung die in den §§ 7 und 9 angeführten Einnahmen, so bezeichnet man die Differenz als Verlust. Um die Höhe dieses steuerlichen Verlustes können die Teilbemessungsgrund-lagen der §§ 7-10 reduziert werden. Demnach wäre also eine Verrechnung mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gesetzwidrig. Kann der Verlustausgleich oder ein Teil davon nicht im Besteuerungszeitraum geltend gemacht werden, in dem er entstanden ist, darf er für maximal fünf Jahre vorgetragen werden.14

Von der mittels Summenbildung errechneten Steuerbemessungsgrundlage werden steuer-freie und die dem Sondersteuersatz unterliegenden Einkünfte ausgenommen.

In weiterer Folge wird die Bemessungsgrundlage um folgende Absetzbeträge15 reduziert:

a) CZK 38.040 jährlich für den Steuerpflichtigen
b) CZK 21.720 jährlich für den Ehegatten/in, der mit dem Steuerpflichtigen im ge-meinsamen Haushalt lebt und seine Einkünfte im Besteuerungszeitraum den Betrag von CZK 38.040 nicht überschritten haben; ist der Ehegatte/in Besitzer eines Aus-weises über außerordentliche Vorteile 3. Grades (Schwerstbehinderung mit Begleit-notwendigkeit; im weiteren ZTP/P), erhöht sich der Betrag von CZK 21.720 auf das Doppelte
c) CZK 7.140 jährlich sofern der Steuerpflichtige Empfänger einer teilweisen Invali-denrente gemäß Rentenversicherungsgesetz ist
d) CZK 14.280 jährlich sofern der Steuerpflichtige Empfänger einer vollen Invaliden-oder anderen Rente gemäß Rentenversicherungsgesetz ist
e) CZK 50.040 jährlich sofern der Steuerpflichtige Besitzer des Ausweises ZTP/P ist
f) CZK 11.400 jährlich für Studenten bis zu einem Alter von 26 bzw. 28 Jahren

Ein unbeschränkt Steuerpflichtiger, der seine Einkünfte in die selbständige Bemessungs-grundlage für die Anwendung des Steuersatzes gem. § 16 Abs 2 von 15 % einbezieht, kann die oben genannten Absetzbeträge nicht geltend machen.

Bei einer beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person wird die Bemessungsgrundlage um die unter den Buchstaben b) bis e) genannten Absetzbeträge insoweit reduziert, als die

Gesamtsumme seiner auf dem Gebiet der Tschechischen Republik erzielten Einkünfte 90 % seiner Gesamteinkünfte ausmacht.16

Hinsichtlich allfälliger Steuerermäßigungen können natürliche Personen mit Ausnahme der letzten unter Punkt 2.3.2.4.3. genannten Position dieselben Steuerermäßigungen unter den-selben Voraussetzungen beanspruchen wie juristische Personen. Darüber hinaus wurden mit dem 1.1.2005 zahlreiche andere Steuerermäßigungen eingeführt, auf die jedoch im Rahmen dieser Arbeit nicht näher eingegangen wird.

2.3.1.5. Erhebungsvorschriften
2.3.1.5.1. Steuersatz

Die Höhe des Steuersatzes folgt nachstehender Tabelle:17

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Der progressive Steuersatz ist auf das errechnete Gesamteinkommen natürlicher Personen anzuwenden.

Gem. § 38b czEStG wird keine Steuereinhebung vorgenommen, wenn die berechnete Steu-er einen Betrag von CZK 200 (EUR 6,70) oder das gesamte steuerbare Einkommen einer natürlichen Person einen Betrag von CZK 15.000 nicht übersteigt. Diese Regelung verliert an Gültigkeit, falls die Steuer aus diesen Einkünften im Wege einer Vorauszahlung oder eines Einbehalts eingehoben wurde.18

2.3.1.5.2. Besteuerungszeitraum

Für die Veranlagung ist grundsätzlich das Kalenderjahr maßgebend, Gewerbetreibenden sowie Land- und Forstwirten wurde jedoch am 1.1.2001 die Möglichkeit einen vom Kalen-derjahr abweichenden Veranlagungszeitraum zu beantragen.19

2.3.1.5.3. Steuererklärungspflicht

Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung betrifft grundsätzlich alle Steuerpflichtigen, deren jährliche steuerbare Einkünfte den Betrag von CZK 15.000 überschreiten, sofern es sich nicht um steuerfreie oder solche Einkünfte handelt, die dem Steuerabzug unterworfen sind. Eine Steuererklärung muss auch ein Steuerpflichtiger einreichen, wenn diese Voraus-setzungen nicht auf ihn zutreffen, er aber einen steuerlichen Verlust ausweist.20 Sowohl die Abgabe der Steuererklärung als auch die Begleichung der Steuerschuld ist spätestens am 31. März des Folgejahres fällig. Bei Inanspruchnahme von Diensten eines Steuerberaters kann die Frist auf den 30. Juni verschoben werden.

2.3.2. Einkommensteuer juristischer Personen (Körperschaftsteuer)

2.3.2.1. Steuerpflicht

Juristische Personen haben in Tschechien sowohl ihre tschechischen als auch sämtliche ausländische Einkünfte der Besteuerung zu unterziehen, wenn sie dort entweder ihren Sitz oder den Ort ihrer Geschäftsleitung haben. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, sind sie be-schränkt steuerpflichtig, womit nur die aus tschechischen Quellen stammenden Einkünfte in Tschechien versteuert werden.21

2.3.2.2. Sachliche Steuerpflicht

Als Bemessungsgrundlage der Körperschaftssteuer gelten sämtliche Einkünfte aus der be-trieblichen Tätigkeit sowie der Nutzung des Betriebsvermögens der betreffenden juristi-schen Person. Einnahmen, die kraft Schenkung oder Vererbung von beweglichen und un-beweglichen Sachen sowie Eigentumsrechten erzielt wurden, sind mit Ausnahme der dar-aus fließenden Einkünfte, nicht Gegenstand der Körperschaftsteuer.22

Von der Steuer befreit sind gemäß § 18 Abs 2 lit a-c czEStG zB. nachstehende Einkünfte:

- Einnahmen aus einem staatlich regulierten Mietzins
- Die im Sinne der Satzung, der Gründungs- oder Errichtungsurkunden eingehobenen Mitgliedsbeiträge von Berufskammern mit freiwilliger Mitgliedschaft, Interessens-vereinigungen von juristischen Personen, politischen Parteien und politischen Be-wegungen
- Einnahmen aus kirchlichen Sammlungen sowie die für kirchliche Zwecke erzielten Einnahmen
- Die einer unbeschränkt steuerpflichtigen Muttergesellschaft oder ihrer beschränkt steuerpflichtigen in Tschechien gelegenen Betriebstätte zufließenden Dividenden und andere Gewinnanteile einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union sitzenden Tochtergesellschaft

2.3.2.3. Gewinnausschüttung

Da auf dieses Thema ausführlich im Rahmen der steuerlichen Behandlung des österreichi-schen Unternehmers in Tschechien eingegangen wird, seien an dieser Stelle nur kurz die Grundlagen der Besteuerung der Ausschüttung vorweggenommen. Ausschüttungen an Teilhaber von Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) und Kommanditisten einer KG unterlie-gen meist einer doppelten Besteuerung, indem sie zunächst in Form des Bilanzgewinnes der KöSt unterworfen und anschließend im Zuge der Ausschüttung um die Quellensteuer gekürzt werden. Gewinne von Gesellschaftern einer OHG, Komplementären einer KG oder Einzelunternehmern werden mit dem progressiven Einkommensteuersatz natürlicher Per-sonen besteuert.

2.3.2.4. Ermittlung der Steuerschuld und Geltendmachung von Betriebsausgaben

Die Steuerbemessungsgrundlage ist der die betrieblichen Ausgaben übersteigende Betrag der Betriebseinnahmen, soweit keine steuerfreien oder nicht steuerbaren Einnahmen enthal-ten sind. Um die Steuerbemessungsgrundlage zu errechnen ist bei Steuerpflichtigen, die Bücher führen, vom erzielten Jahresergebnis auszugehen. Bei Steuerpflichtigen, die keine Bücher führen, stellt die Bemessungsgrundlage den Unterschiedsbetrag zwischen den Ein-nahmen und Ausgaben dar.23

Nachdem die in den Büchern angesetzten, steuerlich jedoch nicht anerkannten Aufwendun-gen hinzugezählt und steuerlich nicht ansetzbare Erträge abgezogen werden, müssen in weiterer Folge neben den abzugsfähigen auch die nicht abzugsfähigen Aufwendungen be-rücksichtigt werden.

2.3.2.4.1. Abzugsfähige Aufwendungen

- Von der Steuerbemessungsgrundlage kann der steuerliche Verlust aus der Vorperi-ode abgesetzt werden, und zwar längstens in den fünf unmittelbar auf die Periode der Verlustentstehung folgenden Besteuerungszeiträumen24
- Ferner können sämtliche im Besteuerungszeitraum getätigten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Realisierung von bestimmten mit Forschung und Entwick-lung verbundenen Projekten von der Steuer abgesetzt werden, höchstens jedoch in-nerhalb der nächsten drei Jahre

2.3.2.4.2. Nicht abzugsfähige Aufwendungen

- Aufwendungen zur Erhöhung des Stammkapitals einschließlich der Kredittilgungen
- Die von der juristischen Person gewährten Vergütungen und bezahlte Versiche-rungsbeiträge für Mitglieder statutarischer Organe und weiterer Organe juristischer Personen (Aufsichtsrat, Vorstand)
- Ausbezahlte Gewinnanteile
- Entrichtete Einkommens- und Körperschaftsteuer, Erbschaftsteuer und Schenkungs-steuer
- Repräsentationsaufwendungen25
- u.a.

2.3.2.4.3. Steuerermäßigungen

Die Steuerschuld wird sowohl bei natürlichen als auch juristischen Steuerpflichtigen um folgende Beträge gemindert:26

- CZK 18.000 für jeden schwer behinderten Arbeitnehmer
- CZK 60.000 für jeden schwer behinderten Arbeitnehmer mit schweren Gesund-heitsschäden
- die Hälfte der Steuer juristischer Personen, die mindestens 25 Personen beschäfti-gen, von denen der Anteil behinderter Personen mehr als 50 % der durchschnittli-chen Anzahl aller Arbeitnehmer ausmacht

Diese Steuerermäßigung kann nicht auf die aufgrund der selbständigen Bemessungsgrund-lage errechneten Steuer, deren Ermittlung der Steuersatz gem. § 16 Abs 2 czEStG zugrunde lag, in Anspruch genommen werden.

2.3.2.5. Erhebungsvorschriften
2.3.2.5.1. Besteuerungszeitraum

Dieser stimmt üblicherweise mit dem Kalenderjahr überein, jedoch wurde am 1.1.2001 die Möglichkeit zur Beantragung eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres für juristische Personen geschaffen. Daher kann auch das Wirtschaftsjahr, der Buchführungs-zeitraum (sofern er länger als 12 aufeinander folgende Monate ist) oder der Zeitraum ab einem Fusions- oder Teilungszeitpunkt27 der juristischen Person als Besteuerungszeitraum herangezogen werden.

2.3.2.5.2. Steuersatz

Der Körperschaftssteuersatz beträgt mit Geltung ab 1.1.2005 26 %, wobei Investment-, Anteilschein- und Pensionsfonds durch die Anwendung eines niedrigeren Steuersatzes in Höhe von 5 % privilegiert werden.28 Die dem Quellensteuersatz unterliegenden Ausschüt-tungen an die Gesellschafter werden mit 15 % endbesteuert.

2.3.2.5.3. Steuererklärungspflicht

Die Steuererklärung ist gemäß § 38m czEStG innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres einzureichen, und zwar auch dann, wenn die Bemessungsgrundlage Null beträgt oder ein steuerlicher Verlust ausgewiesen wird. Falls ein Steuerberater diese anfer-tigt oder der Steuerpflichtige der gesetzlichen Prüfungspflicht unterliegt, verlängert sich die Frist auf 6 Monate, dh. bis zum 30.6. des Wirtschaftjahres. Sind in die Steuererklärung aus-ländische Einkünfte mit einzubeziehen, kann eine Fristverlängerung bis 31.10. beantragt werden.29 Die Steuererklärungspflicht betrifft nicht Steuerpflichtige, die nicht zu unterneh-merischen Zwecken gegründet wurden (Interessensvereinigungen ohne Rechtssubjektivität, Gewerkschaften, politische Parteien), sofern keine steuerbaren oder nur steuerfreie Ein- künfte erwirtschaftet wurden. Ebenso wenig muss für steuerabzugspflichtige Einkünfte sowie Einkünfte von offenen Handelsgesellschaften eine Steuererklärung eingereicht wer-den. 30

[...]


1 Knaus/Wakounig, Steuer- und Gesellschaftsrecht der EU-Beitrittskandidaten (2003) 345

2 Bauer-Mitterlehner/Jindrak, Unternehmensgründung in Tschechien, eastlex 2004 H1, 21

3 Vorlí ê ková & Partners, Investitionsleitfaden Tschechische Republik (2001) 6

4 § 77 czHGB

5 Bauer-Mitterlehner/Jindrak, eastlex 2004 H1, 21

6 Knaus/Wakounig, Steuer- und Gesellschaftsrecht 350

7 § 107 czHGB

8 Bauer-Mitterlehner/Jindrak, eastlex 2004 H1, 21

9 Knaus/Wakounig, Steuer- und Gesellschaftsrecht 353

10 Vorlí ê ková & Partners, Investitionsleitfaden 6

11 Bauer-Mitterlehner/Jindrak, eastlex 2004 H1, 24

12 Knaus/Wakounig, Steuer- und Gesellschaftsrecht 358

13 Vorlí ê ková in Mennel/Förster, Steuern 17

14 § 5 Abs 1 Abs 2 Abs 3 czEStG

15 § 15 Abs 1 czEStG

16 § 15 Abs 3 czEStG

17 § 16 Abs 1 czEStG

18 vgl. Weber/Baburkova, Tschechisches Steuerrecht (1996) 345

19 Vorlí ê ková & Partners, Investitionsleitfaden 18

20 § 38g Abs 1 czEStG

21 § 17 czEStG

22 § 18 Abs 1, Abs 2 czEStG

23 § 23 Abs 1, Abs 2 cz EStG

24 § 34 czEStG

25 § 24 Abs 2 czEStG

26 § 35 czEStG

27 § 17a czEStG

28 § 21 czEStG

29 Vorlí ê ková in Mennel/Förster, Steuern in Europa, Amerika und Asien55 (2004) 51

30 § 38m Abs 8 lit b czEStG

Ende der Leseprobe aus 84 Seiten

Details

Titel
Grenzüberschreitende Investitionstätigkeit in Österreich und Tschechien und deren ertragsteuerliche Behandlung in den beiden Staaten
Hochschule
Wirtschaftsuniversität Wien
Note
2
Autor
Jahr
2005
Seiten
84
Katalognummer
V137843
ISBN (eBook)
9783640456765
ISBN (Buch)
9783640456987
Dateigröße
1203 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Grenzüberschreitende, Investitionstätigkeit, Tschechien, Behandlung, Staaten
Arbeit zitieren
Veronika Kaspar (Autor:in), 2005, Grenzüberschreitende Investitionstätigkeit in Österreich und Tschechien und deren ertragsteuerliche Behandlung in den beiden Staaten, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/137843

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