Sonderpädagogik in der Europäischen Union - Europäische Sonderpädagogik zwischen Einheit und Vielfalt


Hausarbeit, 2001

27 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Was ist die EU?
1.1 Geschichte der EG / EU
1.2 Mitgliedstaaten der EU
1.3 Beitrittskandidaten der EU
1.4 Ziele der EU
1.5 Finanzielle Mittel der EU
1.6 Rechtsvorschriften
1.7 Organe der EU (Institutionen und Ausschüsse)
1.7.1 Europäisches Parlament
1.7.2 Der Rat
1.7.3 Der Europäische Rat
1.7.4 Die Kommission
1.7.5 Der Europäische Gerichtshof
1.7.6 Der Rechnungshof
1.7.7 Der Wirtschafts- und Sozialausschuss
1.8 Die Sozialpolitik der EU

2. Der Europäische Sozialfonds (ESF)

3. Aktionsprogramme zur Förderung behinderter Menschen in der EU
3.1 HELIOS
3.1.1 Begriffsklärung HELIOS
3.1.2 Aktionsprogramm HELIOS
3.1.3 Aktionsprogramm HELIOS II
3.2 PETRA
3.3 Die Sozialcharta von 1989
3.4 Das SOKRATES – Programm
3.4.1 Allgemeines
3.4.2 Ziele
3.4.3 Aktionen im Rahmen von SOKRATES
3.5 European Agency
3.5.1 Allgemeines
3.5.2 Geschichte der European Agency
3.5.3 Ziele
3.5.4 Informationsaustausch
3.5.5 Veranstaltungen
3.5.6 Öffentlichkeitsarbeit
3.5.7 Kooperation mit weiteren Organisationen

4. Internationale Organisationen
4.1 UNESCO
4.2 Salamanca

5. Europäische Sonderpädagogik – Pro und Contra
5.1 Existiert eine Europäische Sonderpädagogik?
5.2 Wie steht die EU zu einer Europäischen Sonderpädagogik?
5.3 Ist eine europäische Sonderpädagogik wünschenswert?

6. Literatur

1. Was ist die EU?

1.1 Geschichte der EG / EU

Die heutige Europäische Union (EU) ist die frühere Europäische Gemeinschaft (EG).

Die EG entstand durch die Verträge über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 18. April 1951, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft vom 25. März 1957. Diese drei Verträge haben in den 50er und 60er Jahren drei rechtlich selbständige europäische Gemeinschaften gebildet. Am 8. April 1965 schlossen sich die drei Gemeinschaften in dem sogenannten „Fusionsvertrag“ zusammen und setzten einen gemeinsamen Rat sowie eine gemeinsame Kommission durch. Dieser Zusammenschluß wird seither als die Europäische Gemeinschaft (in der Einzahl) verstanden. (Vgl. Schulte 1993, S. 13).

1.2 Mitgliedstaaten der EU

Die EU besteht aus 15 Mitgliedstaaten. Diese sind Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Vereinigtes Königreich von Großbritannien (mit Nordirland), Österreich, Schweden und Finnland. (Vgl. Stoldt 2001, S. 52).

1.3 Beitrittskandidaten der EU

Beitrittskandidaten der EU sind Polen, Litauen, Estland, Lettland, Ungarn, Slowakei, Tschechien, Rumänien, Bulgarien, Slowenien, Malta, Zypern und die Türkei. (Vgl. Stoldt 2001, S. 52).

1.4 Ziele der EU

Die EU ist um einen immer engeren Zusammenschluß der europäischen Völker bemüht. Durch gemeinsames Handeln verschiedener europäischer Länder versucht die EU, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Länder zu sichern sowie die Volkswirtschaften zu fördern. Die EU strebt Verbesserungen der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen in den einzelnen europäischen Ländern an und steht für die Wahrung des Friedens und der Freiheit. (Vgl. Geistige Behinderung 1/1993, S.3).

1.5 Finanzielle Mittel der EU

Finanzielles Mittel der EU ist der EU-Haushalt, welcher aus sogenannten „eigenen Einnahmen“, d. h. aus Zöllen, Agrarabschöpfungen, Anteilen der Mehrwertsteuer und dem Bruttosozialprodukt der Mitgliedstasten, besteht. (Vgl. Geistige Behinderung 1/1993, S.3).

1.6 Rechtsvorschriften

Für alle 15 Mitgliedstaaten der EU gelten gemeinschaftliche Rechtsvorschriften. Diese gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften müssen auch von den Beitrittskandidaten der EU (vor dem Eintritt) eingehalten werden, um aufgenommen zu werden. (Vgl. Geistige Behinderung 1/1993, S.3; Stoldt 2001, S. 52).

1.7 Organe der EU (Institutionen und Ausschüsse)

1.7.1 Europäisches Parlament

Das Europäische Parlament besteht aus 518 Mitgliedern, welche in allgemeiner, direkter Wahl gewählt werden. Das Europäische Parlament übt die demokratische Kontrolle aus: es ist die Stimme der Gemeinschaftsbürger. Das Europäische Parlament wirkt an der Gesetzgebung der Gemeinschaft mit, wie z. B. an der Wahrung der Menschenrechte. Auch außerhalb der EU ist das Europäische Parlament tätig, es steht im Kontakt zu allen demokratisch gewählten Parlamenten der Welt. (Vgl. Geistige Behinderung 1/1993, S.3).

1.7.2 Der Rat

Der Rat besteht aus den Ministern, welche die 15 Staaten vertreten und hat – je nach dem zu verhandelnden Thema – eine unterschiedliche Besetzung. Der Rat ist der eigentliche „Gesetzgeber“ der Gemeinschaft, da durch ihn die von der Kommission vorgeschlagenen „Gemeinschaftsgesetze“ beschlossen werden, nachdem das Europäische Parlament zugestimmt hat. (Vgl. Geistige Behinderung 1/1993, S.3).

1.7.3 Der Europäische Rat

Der Europäische Rat wurde durch die Einheitliche Europäische Akte von 1986 institutionalisiert. Ihm gehören die Staats- und Regierungschefs der 15 Mitgliedstaaten an. An höchster Stelle des Europäischen Rats steht der Präsident. Mindestens zweimal jährlich tritt der Europäische Rat zusammen, um über die Leitlinien der Gemeinschaftspolitik und aktuelle internationale Probleme zu beraten. (Vgl. Geistige Behinderung 1/1993, S.3).

1.7.4 Die Kommission

Die Kommission besteht aus 17 Mitgliedern, welche ihre Tätigkeit unabhängig von den nationalen Regierungen ausüben. Die Kommission unterliegt der Kontrolle des Europäischen Parlaments, dennoch ist sie der Motor und das Verwaltungsorgan der europäischen Gemeinschaft, da sie über die Initiativ- und Durchführungsbefugnisse verfügt. (Vgl. Geistige Behinderung 1/1993, S.3).

1.7.5 Der Europäische Gerichtshof

Der Europäische Gerichtshof ist die oberste Rechtsprechungsinstanz der EU. Er besteht aus Richtern und Generalanwälten. Durch den Europäischen Gerichtshof ist die Wahrung des Rechts bei der Anwendung und Auslegung der Europäischen Verträge gewährleistet. (Vgl. Geistige Behinderung 1/1993, S.3).

1.7.6 Der Rechnungshof

Der Rechnungshof kümmert sich um die Finanzlage der EU. (Vgl. Geistige Behinderung 1/1993, S.3).

1.7.7 Der Wirtschafts- und Sozialausschuß

Der Wirtschafts- und Sozialausschuß ist ein beratender Ausschuß und besteht aus den Vertretern der verschiedenen Wirtschafts- und Sozialkreisen der Gemeinschaft. (Vgl. Geistige Behinderung 1/1993, S.3).

1.8 Die Sozialpolitik der EU

Die EU behandelt in erster Linie wirtschaftliche Belange der einzelnen Mitgliedstaaten, dennoch findet seit den siebziger Jahren eine immer größere Diskussion über die Sozialpolitik statt. Die Sozialpolitik der damaligen EG und der heutigen EU wurde und wird stark kritisiert, da sie sich von Anfang an zuerst den Erwerbstätigen und dann erst den Bürgern, eingeschlossen der behinderten Bürger, zugewandt hat: „(...) die Bedeutung der Sozialpolitik für den einzelnen finde auf der Ebene des Gemeinschaftsrechts keine Entsprechung, und der häufig geführte Vorbehalt, der Gemeinsame Markt sei >vornehmlich Sache der Unternehmer und für den Arbeitnehmer wenig oder nichts<, habe auch hierin seine Ursache.“ (Vgl. Schulte 1993, S. 15).

Die Diskussion über die Sozialpolitik der EU reicht bis in die Anfänge der Entstehung der damaligen EG zurück. Im Jahre 1972, auf der Pariser Gipfelkonferenz, kurz bevor Dänemark, Irland, Großbritannien und Nordirland beitraten, riefen diese Länder, deren Regierungschefs daran beteiligt waren, die Organe der damaligen EG, den Rat, die Kommission und das Parlament auf, ein sozialpolitisches Aktionsprogramm zu beschließen. 1974 wurde das Aktionsprogramm verabschiedet. Es sah Maßnahmen zur beruflichen und sozialen Integration Behinderter vor. 1988 wurde das Programm zur beruflichen und sozialen Integration Behinderter durch das Aktionsprogramm HELIOS weitergeführt (Vgl. Stabenow 1993, S. 5).

Die ersten Initiativen zur Bildung erwachsener Menschen in Deutschland wurden daraufhin in den 70er Jahren gegründet. Sie wurden von den Werkstätten für Behinderte (WfB), Wohnheimen, Anstalten oder Tageseinrichtungen organisiert. Diese Einrichtungen waren alle Einrichtungen der „Behindertenhilfe“. Das „System Behindertenhilfe“ umfaßte alle Einrichtungen und Rahmenbedingungen, die zur Realisierung und sozialen Hilfe für Behinderte sozialpolitisch vorgesehen waren. Auch heute noch finden Kurse und Weiterbildungen häufig in den Räumen der Einrichtungen statt und werden größtenteils vom dort beschäftigten Personal gehalten. Eine umfassende Erwachsenenbildung stellen diese Kurse allerdings nicht dar, sie dienen ausschließlich der Weiterbildung. Dies zeigt, daß in Deutschland die Weiterbildung der behinderten Menschen weniger in dem dafür vorgesehenen System Weiterbildung, sondern im System Behindertenhilfe realisiert wird, welches allerdings nicht bildungspolitisch verankert ist. (Vgl. Ackermann 1993).

Durch die Verabschiedung der Gemeinschaftscharta der Grundrechte der Arbeitnehmer Ende 1989, welche von den Staats- und Regierungschefs beschlossen wurde, hat sich die Sozialpolitik der EU vermehrt den Bürgern und behinderten Menschen zugewandt. Gemäß Ziffern 24 und 25 der Gemeinschaftscharta „(...) muß jeder Arbeitnehmer, wenn er in den Ruhestand geht, über Mittel verfügen können, die ihm einen angemessenen Lebensstandard sichern, nach Ziffer 25 jeder, der das Rentenalter erreicht hat, aber keinen Rentenanspruch besitzt oder über keine sonstigen ausreichenden Unterhaltsmittel verfügt, ausreichende Zuwendungen, Sozialhilfeleistungen und Sachleistungen bei Krankheit erhalten können, die seinen spezifischen Bedürfnissen angemessen sind.“ (Vgl. Schulte 1993, S. 18). Bezüglich der behinderten Mitmenschen heißt es in der Gemeinschaftscharta: „Die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer setzt sich ausdrücklich für alle Behinderten ein, unabhängig von der Ursache und der Art ihrer Behinderung.“ (Vgl. Stabenow 1993, S. 7). Die gemeinschaftliche Definition der behinderten Menschen in der Gemeinschaftscharta umfaßt Körper- und Sinnesbehinderte, Geistig- und Lernbehinderte, psychisch kranke und behinderte Menschen. (Vgl. Stabenow 1993, S. 7). In der letzten Ziffer der Gemeinschaftscharta, der Ziffer 26, heißt es: „Alle Behinderten müssen, unabhängig von der Ursache und Art ihrer Behinderung, konkrete ergänzende Maßnahmen, die ihre berufliche und soziale Eingliederung fördern, in Anspruch nehmen können.“ Diese genannten Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der behinderten Mitbürger müssen sich, je nach den Fähigkeiten der Betroffenen, auf berufliche Bildung, Ergonomie, Zugänglichkeit, Mobilität, Verkehrsmittel und Wohnung beziehen. (Vgl. Schulte 1993, S. 18). Zur Gewährleistung dieser Grundsätze hat die Kommission ein Aktionsprogramm zur Anwendung der Gemeinschaftscharta erstellt. Die in diesem Aktionsprogramm vorgesehenen Initiativen zielen darauf ab, daß Gemeinschaftsaktivitäten im Sozialbereich, welche Behinderte betreffen, ausgebaut werden. Solche Aktivitäten sind u. a. Helios I und II, Sokrates, Horizon, etc. (Vgl. Schulte 1993, S. 18).

Im Rahmen der Diskussion über die Sozialpolitik hat das Europäische Parlament in den 90ern den Vorschlag hervorgebracht, einen Grundrechtskatalog aufzustellen. Dieser Grundrechtskatalog fordert, daß das Verfassungsgebot, alle Bürger gleich zu behandeln, näher bestimmt werde: „Jede Benachteiligung, die insbesondere in der Rasse, der Hautfarbe, im Geschlecht, in Sprache, Religion, in den politischen oder sonstigen Anschauungen, in nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status begründet ist, ist verboten.“ (Vgl. Stabenow 1993, S. 6). Die Bundesvereinigung Lebenshilfe und die Internationale Liga von Vereinigungen für Menschen mit geistiger Behinderung regten die Regierungen der Länder und die Organe der Gemeinschaft dazu an, auch Diskriminierungen ausdrücklich zu verbieten, die sich auf den Gesundheitszustand oder eine Behinderung gründen. Obwohl die Regierungen Spaniens und Portugals diesen Vorschlag begrüßten und unterstützten, ist die Regierungskonferenz dem Vorschlag der Kodifizierung der Grundrechte nicht gefolgt. Lediglich wurde dem Vertrag ein Protokoll mit diesem Belangen beigefügt. (Vgl. Stabenow 1993, S. 7).

Auch heute noch findet innerhalb der EU eine permanente sozialpolitische Diskussion statt. Die Diskussion über die Sozialpolitik der EU begann bereits in der 50er Jahren und ist – bezüglich einer europäischen Politik für behinderte Menschen – noch immer nicht abgeschlossen.

[...]

Ende der Leseprobe aus 27 Seiten

Details

Titel
Sonderpädagogik in der Europäischen Union - Europäische Sonderpädagogik zwischen Einheit und Vielfalt
Hochschule
Universität zu Köln  (Seminar für allgemeine Heilpädagogik)
Veranstaltung
Aspekte international vergleichender Sonderpädagogik
Note
1,3
Autoren
Jahr
2001
Seiten
27
Katalognummer
V13746
ISBN (eBook)
9783638193146
Dateigröße
577 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Sonderpädagogik, Europäischen, Union, Europäische, Sonderpädagogik, Einheit, Vielfalt, Aspekte, Sonderpädagogik
Arbeit zitieren
Kathrin Ziesemann (Autor:in)Sara Schmandt (Autor:in), 2001, Sonderpädagogik in der Europäischen Union - Europäische Sonderpädagogik zwischen Einheit und Vielfalt, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/13746

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