Europäisches Wasserrecht - Die Gewässer in Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft


Fachbuch, 2009

120 Seiten


Leseprobe


Inhalt

- Wasserrecht

- Entwicklung der Wasserpolitik der europäischen Gemeinschaft
- Grundlagen und Struktur des EG – Wasserrechts
- Grundprinzipien und Ziele des EG – Wasserrechts
- Motive und Ziele der Wasser-Rahmenrichtlinie
- Motive und Ziele der Hochwasser-Richtlinie

- Die Gewässer

- Die Bewirtschaftung der Gewässer nach der WRRL
- Bestandsaufnahme
- Umweltziele
- Maßnahmenprogramme
- Überwachung
- Öffentlichkeitsbeteiligung

- Umsetzung und Aktualisierung der WRRL

- Verhältnis der WRRL zu anderen Rechtsakten

- Die Nutzung der Gewässer
- Kostendeckung der Wasserdienstleistungen

- Reinhaltung und Schutz der Gewässer
- Stand der Technik
- „Kombinierter Ansatz“
- Prioritäre Stoffe

- Abwehr und Pflege der Gewässer, Hochwasserrisikomanagement

- Wasserwirtschaftliche Planung

- Wasserwirtschaftliche Organisationsformen

- Verfahrensvorschriften

- Anhänge zur WRRL

- Zusammenfassende Bewertung

- Literatur

- Anhänge

Wasserrecht

Wasserrecht ist die Summe jener Rechtsvorschriften, die sich mit Nutzung und Schutz der Gewässer und dem Schutz vor Wassergefahren befassen.

Wasserrecht regelt - ua -

- den Rechtscharakter der Gewässer,
- Rechtsverhältnisse an Gewässern,
- gewässerbezogene Rechte und Pflichten,
- Rechtsbeziehungen der Nachbarn am Wasser,
- Interessen der Allgemeinheit in Bezug auf Gewässer,
- Nutzungsrechte an Gewässern,
- den Schutz der Gewässer vor den Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten,
- den Schutz von Menschen und Sachen vor wasserbedingten Gefahren,
- Organisationsformen in der Wasserwirtschaft,
- Staatsaufgaben in der Wasserwirtschaft,
- staatliche Steuerungs-, Kontroll- und Einflussmöglichkeiten.[1]

Zum Wasserrecht in weiterem Sinn gehören auch Vorschriften mit sonstigem Bezug zu Gewässern (zum Wasser) wie zB Umwelt- und Wasserbautenförderung, manche Schiff­fahrts-, Fischerei-, Gesundheits- und andere Vorschriften.

Vor­schriften wasserrecht­lichen Charakters finden sich überall, zu allen Zeiten, national wie im Völkerrecht. Die nähere Ausgestaltung ist historisch bedingt unterschiedlich und – ua - von den jeweils herrschenden geographischen, klimatischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Ver­hältnissen abhängig.

Wasserrecht hat sich schon seit der Antike aus nachbarrechtlichen Schutz­vor­schriften und gesellschaftlichen Ansprüchen an Gewässer, etwa an Flüsse als Wasser­spender und Verkehrs­wege, sowie der Notwendigkeit von Hochwasserschutz, Wasserreinhaltung und Abstim­mung von Nutzungen entwickelt.

Konflikte zwischen Nachbarn am Wasser sind weder zeit- noch ortsgebunden, sie treten zwischen Einzelnen ebenso auf wie zwischen Staaten. Ab dem Mittelalter kam es daher in Europa zu Vereinbarungen benachbarter Staaten zur Regelung von zwischenstaat­lichen Nutzungskonflikten und in der Neuzeit auch zu regionalen und globalen Überein­künften. Solche völkerrechtliche Regelungen befassen sich aber nur mit dem Verhalten von Staaten.

Das Europäische Gemeinschaftsrecht stellt hier einen Qualitätssprung dar; es bildet eine eigen­ständige Rechtsordnung mit eigenen Rechtssetzungsorganen, die auch die Mit­glied­­staaten bindet, und die mit deren nationalen Rechtsordnungen verflochten ist. Es regelt damit nicht nur das Verhalten der Mitgliedstaaten, sondern teilweise auch unmittel­bar das des Einzelnen.

Das Wasserrecht (in) der Europäischen Gemein­schaft besteht daher – genau genom­men – aus den einschlägi­gen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und den nationalen wasserrecht­lichen Vor­schriften der Mitgliedstaaten. Hier erfolgt im Wesentlichen eine Beschränkung auf eine Systemdarstellung des Wasserrechts im Lichte von Vorschriften der Europäischen Gemein­schaft (ohne Einbeziehung nationaler Rechtsvorschriften).

Näheres – insbesondere zum österreichischen Recht - siehe Rechtsinformations­system des Bundes – www.ris.bka.gv.at/celex - bzw. einschlägige Literatur[2].

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Entwicklung der Wasserpolitik der europäischen Gemeinschaft

Das europäische Wasserrecht hat sich in mehreren Perioden entwickelt:

1958: Der EWG-Vertrag enthielt noch keinen Sachbereich „Umweltschutz“; Umwelt­rechts­akte wurden hilfsweise auf Art. 100 (Rechtsangleichung) bzw. Art. 235 (subsidiäre Auffangkompetenz der Gemeinschaft) gestützt.

1973: erstes gemeinschaftliches Umweltprogramm.

1976 ff: erste stoffbezogene Emissionsbeschränkungen[3] bzw nutzungsorientierte Immis­sionsregelungen[4].

1977 und 1983: weitere gemeinschaftliche Umweltprogramme.

1985 ff: Entwicklung integrierter Umweltschutzkonzepte und Schaffung anlagen- bzw. problemorientierter Regelungen (zB UVP-RL, IPPC-RL, Klärschlamm-RL, RL für kommunales Abwasser, Nitrat-RL, diverse Abfall-RLn),[5] weiters EMAS – Verord­nung, Grundwasser – Aktionsprogramm usw.

1987: Einheitliche Europäische Akte (EEA) - eigener Sachbereich „Umwelt­schutz“;[6] Viertes Umweltprogramm.

1992: Das Fünfte Umweltprogramm (für den Zeitraum 1993 bis 2000) erklärte ua:

„Es ist unerlässlich, dass zur Verbesserung der Lebensqualität und für eine dauerhafte Entwick­lung in der gesamten Gemeinschaft genügend Wasser von entsprechender Qualität zur Ver­fügung steht, ohne dass dadurch das natürliche Gleichgewicht der Umwelt zerstört wird; Ziel­setzungen der Gemeinschaft sind daher

- die Verhinderung der Verschmutzung von Oberflächensüß- und -salzwasser sowie von Grundwasser, insbesondere die Bekämpfung der Verschmutzung an der Quelle,
- die Erreichung eines Gleichgewichts zwischen Wasserbedarf und Wasserversorgung auf der Grundlage einer rationelleren Verwendung und Bewirtschaftung der Wasser­ressourcen,
- die Wiederherstellung eines ökologisch einwandfreien Zustandes natürlicher Grund- und Oberflächenwässer, damit - ua. - die Möglichkeit der Trinkwassergewinnung gesichert wird.“

1993: Vertrag von Maastricht über die Europäische Union: Bestimmungen über Umwelt­politik, Verknüpfung von Umweltschutz mit umweltverträglichem Wachstum, Subsidiaritätsprinzip usw. Gemäß Art. 130s Abs. 2 bedürfen - ua – Maßnahmen der Wassermengenwirtschaft der Einstimmigkeit im Rat.[7]

2000: Wasser-Rahmenrichtlinie 2000/60/EG (WRRL):

Für Gewässereinzugsgebiete sind gewässertypspezifisch differenzierte Umweltqualitäts­ziele fest­zulegen und einzuhalten, gemeinschaftsrechtliche und nationale Emissions- und Immis­sions­beschränkungen dienen - neben anderen Mitteln - der Erreichung dieser Ziele; zugleich wird die bislang zersplitterte Wasserpolitik der Gemeinschaft in einen einheit­lichen Ordnungsrahmen gefügt, abgerundet und auf eine neue Basis gestellt.

2005 ff: Überarbeitung der Badegewässer-RL, der Gewässerschutz-RL, der Grund­wasser-RL; Konzept einer Hochwasserschutz-RL

2007 Richtlinie 2007/60/EG über die Bewertung und das Management von Hoch­wasser­risiken

2008 Kodifizierung der IPPC-Richtlinie

2009 Richtlinie 2009/31/EG über CO2-Speicherung mit Änderung der WRRL

- Maßgebliche wasserrechtlich relevante Rechtsakte der Gemeinschaft werden im Anhang genannt bzw näher beschrieben.[8]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Grundlagen und Struktur des europäischen Wasserrechts

(des Wasserrechts der Gemeinschaft)

Die Europäische Gemeinschaft darf nur im Rahmen der im EG - Vertrag (EGV) fest­gelegten Befugnisse und Ziele tätig werden, dh.:

- In Bereichen, die nach dem EGV in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, kann nur die EG tätig werden, eigenständiges Handeln der Mitgliedstaaten ist aus­geschlossen.
- In Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, kann die EG nur tätig werden, wenn und soweit die Ziele der geplanten Maßnahmen wegen ihres Um­fangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene als auf Ebene der Mit­gliedstaaten erreicht werden können (Subsidiaritäts­prinzip); darüber hinaus­gehende Maßnahmen sind von den Mitgliedstaaten zu treffen.
- In keinem Fall dürfen Maßnahmen der Gemeinschaft über das zur Erreichung der Ziele des EGV erforderliche Maß hinaus gehen.[9]

Die EG verfügt daher keineswegs über die volle Kompetenz zur Regelung von Sach­verhal­ten, sondern nur über eingeschränkte Befugnisse. Daraus ergibt sich sach­bezogen komplexes Ineinandergreifen von gemeinschaftlichen und einzel­staat­lichen Rechts­vor­schriften.

Bei der Erlassung und Umsetzung von Gemeinschaftsrecht sind ganz allgemein - ua - zu beachten

- als Ziele der wirtschaftliche und soziale Fortschritt, eine ausgewogene und nach­haltige Entwicklung sowie die Wettbewerbsfreiheit,
- als Grundsätze Freiheit, Demokratie, Achtung der Menschenrechte und Grund­freiheiten (EMRK), Rechtsstaatlichkeit.
Wasserrechtliche Regelungen der EG erfolgen im Rahmen der gemeinschaft­lichen Umweltpolitik. Dabei gelten nach Art.174 bis 176 EGV folgende spezifischen Ziele und Grund­sätze:
- Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität,
- Schutz der menschlichen Gesundheit,
- umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen,
- Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regio­naler oder globaler Umweltprobleme,
- ein hohes Schutzniveau unter Berücksichtigung regionaler Unterschiede,
- Vorsorge und Vorbeugung,
- Bekämpfung von Umweltbelastungen an der Quelle und
- Verursacherprinzip.

Die Erfordernisse des Umweltschutzes müssen bei anderen Gemeinschafts­politiken und –maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwick­lung einbezogen werden.[10]

Umweltschutzmaßnahmen bedürfen der qualifizierten Mehrheit im Rat unter Mit­wirkung von Parlament und Kommission; Maßnahmen der mengenmäßigen Bewirt­schaftung der Wasserressourcen bedürfen der Einstimmigkeit.[11]

Der EGV lässt die Eigentumsordnung der Mitgliedstaaten unberührt,[12] Kern­bereiche des nationalen Wasserrechts sind damit dem Gemeinschaftsrecht ent­zogen.[13] Wasser­rechtliche Regelungen der EG beschränken sich auf Gewässer­bewirt­schaftung und die Wahrung öffentlicher Interessen unter dem Aspekt des Umwelt­schutzes.

Das innerstaatlich geltende Wasserrecht[14] ergibt sich damit aus einer Verbindung von Gemeinschaftsrecht und nationalen Rechtsvorschriften:

- Gemeinschaftsrecht mit ausschließlicher und unmittelbarer Geltung
(Verdrängung nationalen Rechts durch Verordnungen und Entscheidungen der EG sowie durch manche Bestimmungen in Richtlinien, zB Abfallverzeichnis, EMAS – Verordnung; nicht fristgerecht umgesetzte Richtlinien)
- Gemeinschaftsrecht mit Umsetzungspflicht für Mitgliedstaaten
(Richtlinien; die meisten wasserbezogenen EG-Vorschriften)
- Nationales Recht in Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
(bei Richtlinien bzw ergänzend zu Verordnungen und Entscheidungen der EG; zB AWG, WRG - Nov 2003, UVP-G)
- Nationales Recht im „gemeinschaftsrechtsfreien Raum“
(dh in jenem Bereich, wo die EG keine Regelungsbefugnis hat oder wo das Sub­sidiari­täts­prinzip gilt; zB verschiedene Abschnitte des WRG)

Wasserbezogene Regelungen sind damit letztlich im Gemeinschaftsrecht wie im natio­nalen Recht in zahlreichen unterschiedlichen Rechtsvorschriften zu finden, was das Erfas­sen des Gegenstandes „Wasserrecht” erheblich erschwert.

Schwerpunkt des europäischen Wasserrechts sind

- die Erhaltung und die Verbesse­rung der aquatischen Umwelt in Form einer ver­bind­lichen qualitätsorientier­ten Bewirt­schaftungs­planung sowie
- eine akkordierte risikoorientierte Hochwasser­vorsorge als Staatsaufgaben im Inter­esse einer nachhaltigen Entwicklung.[15]

Wasser­wirtschaftliche Regelungen der EG beschränken sich wegen der unter­schied­lichen geografischen, klimatischen, ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Verhält­nisse und der Unterschiedlichkeit der Verhältnisse an Gewässern in Europa und unter Berücksichtigung der Subsidiarität auf jene Bereiche, wo ein einheitliches Vor­gehen der Mitgliedstaaten nötig ist.

Daraus ergibt sich eine differenzierende Betrach­tungsweise für Gewässer und Ein­zugsgebiete mit den gemeinsamen Zielen eines ver­gleichbar guten Gewässerzustandes und eines den jeweiligen Gegeben­heiten ange­messe­nen Hochwasser­schutzes. Dies wird in der

- Wasser-Rahmen­richt­linie 2000/60/EG (WRRL) und in der
- Richtlinie 2007/60/EG über die Bewertung und das Management von Hoch­wasser­­risiken (HW-RL) näher festgelegt.

Durch die integrative Wirkung der WRRL soll eine Anhebung des Umweltschutz­niveaus in der Gemeinschaft bewirkt, eine nachhaltige Nutzung der Wasser­ressourcen ermöglicht und eine günstige Entwicklung von Wirtschaft und Gesellschaft in Europa gesichert werden.

Ziel der HW-RL ist es, nachteilige Folgen von Hochwässern auf die menschliche Gesund­heit, die Um­welt, das Kultur­erbe und wirtschaftliche Tätigkeiten in der Gemein­schaft zu verringern.

Verbindliche europa­weit einheitliche Detail­regelungen (zB Vorgabe von Emissions­werten und/oder Umweltzielen für bestimmte gefährliche Stoffe) erfolgen nur punk­tuell, diesbezügliche EG-Vorschriften werden in die WRRL einge­bunden.

Ergänzt werden diese Kernbereiche des europäischen Wasser­rechts durch direkt oder indirekt wasser­bezogene oder gewässerwirksame Bestimmungen in anderen EG-Vorschrif­ten (zB UVP-RL, EMAS-V, IPPC-RL; Vergabe­recht, Wett­bewerbsrecht uvam.), die teilweise ebenfalls in unterschiedlichem Maße mit der WRRL verknüpft werden.

Regelungen zB über das Eigentum und Nutzungsbefugnisse an Gewässern, über Rechte und Pflichten der Nachbarn am Wasser, über sonstige öffent­liche Interessen, über Zwangsrechte, über wasserwirtschaftliche Organisations­formen udgl. sind Sache der Mit­gliedstaaten und ihrer – unter­schiedlichen – Rechtsordnungen.[16] Die Mitglied­staaten können allerdings durch Reflexwirkungen des Gemeinschaftsrechts zur Wahrung des „effet utile“ veranlasst sein, auch in diesen vom Gemeinschaftsrecht nicht erfassten Rechts­bereichen Adaptionen vorzu­nehmen.

Grundprinzipien und Ziele des Wasserrechts der EG

Wasser ist keine übliche Handelsware, sondern ein ererbtes Gut, das geschützt, verteidigt und entsprechend behandelt werden muss, weil eine gute Wasserqualität - ua - die Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser als Element der Daseins­vorsorge sichert.[17]

Als europäisches Wasserrecht können die Wasser-Rahmenrichtlinie 2000/60/EG (WRRL) und die von ihr einbezogenen sonstigen wasserbezogenen Vorschriften und Bestimmungen des EG-Rechts bezeichnet werden; dazu zählen – ua. – die Gewässer­schutz-RL samt Tochter-RLn, die Grundwasser-RL, die Immissions-RLn, die Nitrat-RL uam.. Zu diesem Kernbereich des europäischen Wasserrechts treten jene Regelungen hinzu, deren Inhalt und Ziele nicht explizit wasserbezogen sind, die aber – auch - im Zusam­menhang mit Gewässern relevant sein können (zB IPPC-RL, UVP-RL, SUP-RL) oder deren Ziele von der WRRL unterstützt werden (zB Vogelschutz-RL, Fauna-Flora-Habitat-RL etc.).[18]

Hinzu kommt nun die RL 2007/60/EG über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken.

Die WRRL als Kernbereich und Kristallisationspunkt des europäischen Wasser­rechts schafft einen Ordnungsrahmen für den qualitativen Schutz der Binnen­ober­flächen­gewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grund­wassers[19]. Mit ihr verknüpft ist das Hochwasserrisikomanagement nach der HW-RL.

Ziel der WRRL ist die Erhaltung und die Verbesserung der aquatischen Umwelt in der Gemeinschaft, insbesondere zum Schutz der Meere. Dem dienen Maßnahmen zur Rein­haltung und Sanierung der in diese Meere mündenden (Binnen-) Gewässer, wobei der Schwerpunkt auf der Gewässergüte liegt. Soweit sich der mengenmäßige Zustand eines Gewässers bzw. Grundwasserkörpers auf die ökologische Qualität der mit diesem Gewäs­ser bzw. Grund­wasserkörper verbundenen Oberflächengewässer und Landöko­systeme auswirken kann, wird er in die Gewässerreinhaltung und –sanierung mit einbe­zogen.

Ziel der HW-RL ist es, einen Rahmen für die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken zur Verringerung der hochwasser­bedingten nachteiligen Folgen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kultur­erbe und wirtschaftliche Tätig­keiten in der Gemeinschaft zu schaffen.

Gemeinschaftsrechtlich vorgegebene Grundprinzipien für die Gewässerbewirt­schaf­tung nach der WRRL sind

- Nachhaltigkeit der Nutzung der Ressource Wasser im ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Sinn,[20]
- einzugsgebietsorientierte Betrachtung,
- integriertes Konzept für aquatische Ökosysteme und für mit ihnen verbundene Landökosysteme,
- Bekämpfung von Umweltbeeinträchtigungen möglichst an ihrer Quelle,
- Verursacherprinzip,
- Verschlechterungsverbot,
- kombinierter Ansatz,[21]
- Sicherung der Trinkwasserversorgung,
- Wiederherstellung naturnaher Verhältnisse an und in Gewässern,
- europaweit vergleichbar gute Verhältnisse an den Gewässern,
- Einsatz von Marktmechanismen.

Angestrebt wird damit[22]

- der Schutz der Hoheitsgewässer und der Meeresgewässer;
- der Schutz und die Verbesserung der aquatischen Umwelt,
- eine ausreichende Versorgung mit Oberflächen- und Grundwasser guter Qualität für eine nachhaltige, ausgewogene und gerechte Wassernutzung;
- die Förderung einer nachhaltigen Wassernutzung auf der Grundlage eines lang­fristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen;[23]
- die Vermeidung einer Verschlechterung sowie Schutz und Verbesserung des Zustands der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängigen Land­ökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt;[24]
- die schrittweise Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von priori­tären Stoffen und die Beendigung oder schrittweise Einstellung von Ein­leitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären gefährlichen Stoffen mit dem Endziel, in der Meeresumwelt für natürlich anfallende Stoffe Konzentra­tionen in der Nähe der Hintergrundwerte und für anthropogene synthetische Stoffe Kon­zentra­tionen nahe Null zu erreichen;
- die schrittweise Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und Ver­hinde­rung seiner weiteren Verschmutzung;
- die Minderung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren;
- die Verwirklichung der Ziele einschlägiger internationaler Übereinkommen ein­schließlich derjenigen, die die Verschmutzung der Meeresumwelt bekämpfen.

Die WRRL bringt die bisherigen Gewässerschutzvorschriften der Gemeinschaft in ein kohärentes System und gibt die Richtung für die weitere wasserwirtschaftliche Entwick­lung vor.

Ergänzend zur WRRL bringt die Richtlinie 2007/60/EG über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken einen Rechtsrahmen für den Umgang mit hoch­wasser­bedingten Risiken für die menschliche Gesundheit, die Umwelt und wirtschaft­liche Tätigkeiten in der Gemein­schaft.[25]

Motive und Ziele der Wasser-Rahmenrichtlinie

Der WRRL liegen – ua – folgende Erwägungen zu Grunde:[26]

Die WRRL erklärt eingangs programmatisch, dass Wasser keine übliche Handels­ware ist, sondern ein ererbtes Gut, das geschützt, verteidigt und ent­sprechend behandelt wer­den muss.[27]

Die permanent steigende Nachfrage nach Wasser in ausreichender Menge und Quali­tät in allen Anwendungsbereichen bringt die Gewässer zunehmend unter Druck.

Die gemeinschaftliche Umweltpolitik soll ganz allgemein – und daher auch in diesem Zusammenhang -

- zur Erhaltung und zum Schutz der Umwelt, zur Verbesserung ihrer Qualität und zur umsichtigen und rationellen Verwendung natürlicher Ressourcen beitragen,
- auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, der Bekämpfung von Umwelt­beeinträchtigungen primär an ihrem Ursprung, sowie auf dem Ver­ursacherprinzip beruhen, und
- die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten, die Umwelt­bedin­gungen in den verschiedenen Regionen der Gemeinschaft sowie die wirt­schaftliche und soziale Entwicklung der Gemeinschaft insgesamt, die aus­gewogene Entwick­lung ihrer Regionen sowie die Vorteile und die Belastung auf Grund des Tätig­werdens bzw. eines Nichttätigwerdens berücksichtigen.

Die Gemeinschaft strebt eine in diesem Sinn integrierte, kohärente und wirksame Wasserpolitik an:

- Eine integrierte Wasserpolitik soll den Schutz und die nachhaltige Bewirt­schaftung von Gewässern stärker in andere politische Maßnahmen der EG einbinden (zB in die Energiepolitik, die Verkehrspolitik, die Landwirtschafts­politik, die Fischerei­politik, die Regionalpolitik, die Fremdenverkehrspolitik). Die WRRL soll die Grund­lage für einen kontinuierlichen Dialog und die Entwick­lung von Strategien für eine stärkere politi­sche Integration bieten.
- Eine wirksame und kohärente Wasserpolitik muss der Empfindlichkeit von aquati­schen Ökosystemen Rechnung tragen. Die WRRL soll – ua. - der EG und ihren Mit­glied­staaten die Erfüllung ihrer Verpflichtungen als Vertrags­parteien internatio­naler Über­einkommen zum Schutz der Meere erleichtern.[28]
- Eine gemeinschaftliche Wasserpolitik erfordert einen transparenten, effizien­ten und kohärenten rechtlichen Rahmen durch allgemeine Grundsätze. Die WRRL soll einen solchen Handlungsrahmen schaffen und die grundlegenden Prinzi­pien und Strukturen für den Schutz und den nachhaltigen Gebrauch von Wasser in der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit dem Subsidiaritäts­prinzip koordiniert, integriert und langfristig festhalten und weiter entwickeln.

Zufolge der unterschiedlichen Gegebenheiten und des unterschiedlichen Bedarfs inner­halb der Gemeinschaft sind differenzierte Lösungen nötig; Maßnahmen inner­halb eines Einzugsgebiets müssen diese Diversität berücksichtigen und sollen daher - im Sinne des Subsidiaritätsprinzips – möglichst nahe vor Ort in Orientierung an regionalen und lokalen Bedingungen getroffen werden. Wichtig sind auch Information, Konsul­tation und Einbeziehung der Öffentlichkeit, einschließlich der Nutzer.

Die WRRL bezweckt

- die Vermeidung einer weiteren Verschlechterung sowie Schutz und Ver­besserung des Zustands der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängen­den Landöko­systeme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt,[29]
- die Förderung einer nachhaltigen Wassernutzung auf der Grundlage eines lang­fristi­gen Schutzes der vorhandenen Ressourcen,[30]
- einen stärkeren Schutz und eine Verbesserung der aquatischen Umwelt, ua. durch Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung von Einleitungen, Emissi­onen und Ver­lusten von prioritären Stoffen und durch Beendigung oder schritt­weise Ein­stellung von Ein­leitungen, Emissionen und Verlusten prioritärer gefähr­licher Stoffe;[31]
- die schrittweise Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und die Ver­hinde­rung seiner weiteren Verschmutzung;
- eine Minderung der Auswirkungen von Überschwemmungen[32] und Dürren.

Die WRRL soll beitragen

- zu einer ausreichenden Versorgung mit Oberflächen- und Grundwasser guter Quali­tät, wie es für eine nachhaltige, ausgewogene und gerechte Wasser­nutzung erfor-derlich ist;
- zu einer wesentlichen Reduzierung der Grundwasserverschmutzung;
- zum Schutz der Hoheitsgewässer und der Meeresgewässer;
- zur Verwirklichung der Ziele einschlägiger internationaler Übereinkommen ein­schließ­lich jener zur Vermeidung und Beseitigung der Verschmutzung der Meeres­umwelt,

durch Beendigung oder schrittweise Einstellung von Einleitungen, Emissionen oder Verlus­ten von prioritären gefährlichen Stoffen mit dem Endziel, in der Meeresumwelt für natür­lich anfallende Stoffe Konzentrationen in der Nähe der Hintergrundwerte und für anthro­pogene synthetische Stoffe Konzentrationen nahe Null zu erreichen.

Die Grundsätze der WRRL sollen

- Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verbesserung des Gewässerschutzes hinsicht­lich Wassermenge und -güte koordinieren,
- einen nachhaltigen Wassergebrauch fördern,
- zur Lösung grenzüberschreitender Wasserprobleme beitragen,
- aquatische Ökosysteme und die direkt von ihnen abhängenden Landöko­systeme und Feuchtgebiete schützen und
- das Nutzungspotential der Gewässer erhalten und entwickeln.[33]

Hiezu werden Begriffsbestimmungen zur Beschreibung des Zustandes von Gewässern sowohl im Hinblick auf die Güte als auch - soweit für den Umweltschutz von Belang - auf die Menge festgelegt.

Im Zusammenhang mit der RL 2009/31/EG betr die umweltverträgliche geologische Speicherung von Kohlendioxid (CO2), um zur Bekämpfung des Klimawandels beizu­tragen. wurde die WRRL 2000/60/EG geringfügig geändert, um die Injektion von CO2 in saline Aqui­fere zu Zwecken der geologischen Speicherung zuzulassen.

Motive und Ziele der Hochwasser-Richtlinie

Hochwasser ist ein natürliches Phänomen, das sich nicht verhindern lässt. Aller­dings tragen bestimmte menschliche Tätigkeiten und Klimaänderungen dazu bei, die Wahr­schein­lichkeit von Hochwasserereignissen zu erhöhen und deren nachteilige Aus­wirkungen zu ver­stärken. Eine Verringerung des Risikos hochwasserbedingter Folgen ist möglich und sinnvoll, doch sollten Maßnahmen möglichst innerhalb eines Einzugs­gebiets koordi­niert werden.

Die WRRL schreibt die Erstellung von Bewirt­­schaftungsplänen vor, um einen guten ökologischen und chemischen Zustand der Gewässer zu erreichen, die Verringerung des Hochwasserrisikos ist jedoch kein Hauptziel der WRRL. Die Mitteilung der Kom­mission vom 12. Juli 2004 betr. „Hochwasserrisiko­management — Vermeidungs-, Schutz- und Minde­rungsmaß­nahmen“ kommt zu dem Schluss, dass konzertier­te, koor­di­nierte Maß­nahmen auf Gemein­schaftsebene das Niveau des Hochwasserschutzes insgesamt verbessern würden. Förderungs- und Unterstützungsmaßnahmen der Gemeinschaft bei bedeut­samen Not­fällen, einschließlich Hochwasser, und der gemein­schaftliche Solidaritäts­fonds sind auf Notfall­maßnahmen be­schränkt; vorbeugende Maßnahmen sind nicht vorgesehen.

Hier greift nun die Richtlinie 2007/60/EG vom 23. Oktober 2007 über die Bewer­tung und das Management von Hochwasserrisiken (HW-RL) ein.

Ziel der HW-RL ist es, einen Rahmen für die Bewertung und das Management von Hoch­wasserrisiken zur Verringerung der hochwasserbedingten nachteiligen Folgen auf die mensch­liche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaft­liche Tätig­keiten in der Gemein­schaft zu schaffen.

Auf der Grundlage einer vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos bestim­men die Mitgliedstaaten diejenigen Gebiete, bei denen ein potenzielles signifikantes Hoch­wasser­risiko besteht oder für wahrscheinlich gehalten werden kann.

Als Grundlage für Entschei­dungen im Bereich des Hochwasserrisikomanage­ments müssen Hochwassergefahrenkarten und Hoch­wasserr­isikokarten erstellt werden, aus denen die mög­lichen nachteiligen Folgen unterschiedlicher Hoch­wasserszenarien hervor­gehen. In diesem Zusammenhang müssen die Mitglied­staaten sowohl eine Bewertung der potenziellen nach­teiligen Folgen künftiger Hochwasser als auch eine Bewertung der Tätig­keiten vor­nehmen, die eine Zunahme der Hochwasser­risiken bewirken.

Auf Grundlage dieser Karten werden Hochwasserrisikomanagementpläne erstellt, die mit den Nachbarstaaten im jeweiligen Einzugsgebiet abzustimmen sind.

Planungszyklen und –schritte sind mit der Gewässerbewirtschaftung nach der WRRL abgestimmt.

Die Umsetzung der HW-RL muss va auch in Verknüpfung wasserrechtlicher mit raum­ordnungsrechtlichen Vorschriften erfolgen.

Die Gewässer

Der Gewässerbegriff im (österr.) Recht ist relativ unbestimmt. Bei Oberflächen­gewässern bezieht er sich auf das in Bodenvertiefungen sich sammelnde und/oder ziel­gerichtet abfließende Wasser und umfasst auch das Gewässerbett sowie die – natürlicher­weise – darin enthaltenen Stoffe, Pflanzen und Tiere.[34] Die Abgrenzung gegen das Umland bildet das „Ufer“, di. eine in der Natur – zB durch Fehlen einer Gras­narbe - deutlich wahr­nehmbare Linie. Hochwasser­abflussgebiete zählen nicht zu den Gewässern, werden aber vielfach wasserrecht­lich mit behandelt. Rechtlich gilt auch Grundwasser als Gewässer. Die (rechtlich relevanten) Grenzen eines Gewässers sind damit oft nur schwer zu bestimmen.[35]

Die WRRL unterscheidet

- Oberflächengewässer:
- Flüsse (ds Binnengewässer, die größtenteils an der Erdoberfläche fließen, teilweise aber auch unterirdisch fließen können),
- Seen (ds stehende Binnenoberflächengewässer),
- Übergangsgewässer (ds Oberflächenwasserkörper in der Nähe von Fluss­mündun­gen, die auf Grund ihrer Nähe zu den Küstengewässern einen gewissen Salzgehalt aufweisen, aber im Wesentlichen von Süßwasser­strömungen beein­flusst werden);
- Küstengewässer (ds Oberflächengewässer auf der landwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt der Basis­linie befindet, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird, ggf. bis zur äußeren Grenze eines Übergangsgewässers);[36]
- Grundwasser (di. alles unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittel­barer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht).[37]

Weitere Unterscheidungen nach nationalem Recht mit unterschiedlichen recht­lichen Konsequenzen[38] (zB in Oberflächengewässer und Grundwasser; stehende und fließende Gewässer; natürliche und künstliche Gewässer; öffentliche und private Gewässer; Wasser­straßen, Gewässer unterschiedlicher Ordnung usw.) sind für das EG - Wasserrecht irrele­vant bzw werden dort eigenständig definiert.

Im Hinblick auf

- die planungsorientierte einzugsgebietsbezogene Betrachtung,
- die Berücksichtigung der Wechselbeziehungen zwischen Oberflächen- und Grund­wasser und
- die Einbeziehung der wasserverbundenen Landökosysteme

spielen solche rechtlichen Kategorien im Gemeinschaftsrecht (in der WRRL) keine wesent­liche Rolle, entscheidend ist vielmehr der Zustand (die Beschaffenheit) von Gewässern bzw. Gewässer­abschnitten (Wasserkörpern).[39]

Für die europarechtlich vorgegebene Wassergüteplanung sind – ua - folgende Begriffe bedeutsam:[40]

1. 1. „Oberflächenwasserkörper" ist ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines Oberflächengewässers (z.B. See, Speicherbecken, Strom, Fluss oder Kanal, Teil eines Stroms, Flusses oder Kanals, Übergangsgewässer oder Küsten­gewässer­streifen);
2. 2. „künstlicher Wasserkörper" ist ein von Menschenhand geschaffener Ober­flächen­wasser­körper;
3. 3. „erheblich veränderter Wasserkörper" ist ein Oberflächenwasserkörper, der durch physikalische Veränderungen durch den Menschen in seinem Wesen erheblich ver­ändert wurde, entsprechend der Ausweisung durch den Mitglied­staat;[41]
4. 4. „Grundwasserleiter" ist eine unter der Oberfläche liegende Schicht oder Schich­ten von Felsen oder anderen geologischen Formationen mit hinreichender Poro­sität und Permeabilität, so dass entweder ein nennenswerter Grundwasserstrom oder die Entnahme erheblicher Grundwassermengen möglich ist;
5. 5. „Grundwasserkörper" ist ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter.

Das Wasserrecht der EG beschränkt sich auf öffentlich-rechtliche Aspekte, die WRRL insbesondere auf Umweltqualitätsnormen sowie auf Ziele und Mittel der wasser­wirt­schaft­lichen Planung, Steuerung und Kontrolle, wie – ua – Emissions­beschrän­kungen unterschied­licher Ausformung. Für diese Bereiche ist die Orientie­rung an europaweit vergleichbaren Verhältnissen erforderlich und ausreichend. Gleiches gilt für die HW-RL.

Die Berücksichtigung der unterschiedlichen natürlichen Verhältnisse in den ver­schiede­nen Regionen und Gewässern Europas erfolgt in der WRRL durch Differen­zierung nach Öko­regionen,[43] Einzugsgebieten und Gewässertypen[44] ; die HW-RL über­lässt die Berücksichtigung regionaler oder lokaler Besonderheiten den Mitgliedstaaten.

Um mit angemessenen Mitteln europaweit einen vergleichbar guten Gewässer­zustand zu erreichen, differenziert die WRRL bei den Gewässern typologisch zwischen

- weitgehend naturnahen Oberflächengewässern (Wasserkörpern),
- künstlichen oder erheblich veränderten Oberflächengewässern (-wasser­körpern),
- Grundwasser und
- Schutzgebieten,

mit jeweils speziellen Eigenschaften und (planerischen) Umweltzielen.[45]

Besondere Planungskriterien ergeben sich aus spezifischen Regelungen auf Grund - aktueller oder potentieller - Nutzungen bestimmter Oberflächengewässer, wie zB

- von Oberflächensüßwasser zur Trinkwassergewinnung (RL 75/440/EWG)[46] und Nitrat-RL 91/676/EWG),
- fließender oder stehender Gewässer/teile als Badegewässer (RL 76/160/EWG bzw neu 2006/7/EG) oder
- von Süßwasser als Salmoniden- oder Cyprinidengewässer (Fischgewässer-RL 78/659/EWG bzw neu 2006/44/EG) oder
- als Muschelgewässer (Muschelgewässer-RL 79/923/EWG).

Diese Gewässer sind in der Regel „Wasserkörper“ im Sinne der WRRL mit spezi­fi­schen Qualitätsanforderungen und damit „Schutzgebiete“ gemäß Art.6 und AnhangIV WRRL.[47]

Die Gewässer selbst werden einzugsgebietsorientiert betrachtet,[48] wobei Bezugs­punkt die Flussmündung ins Meer bildet. Grundwässer werden den ihnen verbunde­nen Oberflächen­gewässern zugeordnet, womit der natürlichen Wechselbeziehung von Ober­flächen- und Grundwasser Rechnung getragen wird. Land- oder Meeres­gebiete, die aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten und den ihnen zugeord­neten Grund­wässern und Küstengewässern bestehen, können organisa­torisch zu „Flussgebiets­ein­heiten" (als administra­tive Haupteinheit für die Bewirtschaf­tung von Einzugsgebieten) zusammengefasst werden.

Die Mitgliedstaaten ordnen die ausschließlich in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Einzugs­gebiete zu Bewirtschaftungszwecken jeweils einer Flussgebietseinheit zu; kleine Einzugs­gebiete können mit größeren Einzugsgebieten zusammengelegt werden oder mit benachbar­ten kleinen Einzugsgebieten eine Flussgebietseinheit bilden. Grund­wässer, die nicht in vollem Umfang in einem einzigen Einzugsgebiet liegen, und Küsten­gewässer werden der am Nächsten gelegenen oder am besten geeigneten Fluss­gebietseinheit zuge­ordnet.

Einzugsgebiete, die auf dem Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat liegen, werden einer internationalen Flussgebietseinheit zugeordnet.[49] Geht eine Fluss­gebiets­einheit über das Gebiet der EG hinaus,[50] dann sollen sich die betroffenen Mit­glied­staaten um eine geeignete Koordinierung auch mit den Nichtmitgliedstaaten im Einzugsgebiet bemühen, um die Ziele der WRRL in der gesamten Fluss­gebietseinheit zu erreichen.

Hierarchie für die Typisierung und Bewirtschaftung der Gewässer:

- Ökoregionen (Anhang XI WRRL)
- Einzugsgebiete / Flussgebietseinheiten (Bezugspunkt Mündung ins Meer)
- Gewässer (Teil-Einzugsgebiete)
- Wasserkörper (naturnah, künstlich oder erheblich verändert; Grundwasser; Schutz­gebiete)

An diesen Einzugsgebieten orientieren sich auch die Hochwasserrisikomanagement­pläne der HW-RL, wobei allerdings keine Flächendeckung gefordert wird. Lediglich jene Gebiete, für die ein signifikantes Hochwasserrisiko besteht, sind einzugsgebiets­bezogen zu erfassen und auszuweisen.

Die Bewirtschaftung der Gewässer

Gewässerbezogene EG - Regelungen beschränken sich auf öffentlich-rechtliche Aspek­te, die WRRL insbesondere auf qualitative Bewirtschaftungsgesichtspunkte und die Wah­rung öffentlicher Interessen unter dem Aspekt des Umweltschutzes, dh. in erster Linie auf den Schutz der Gewässer durch Emissionsbeschränkungen und Umwelt­qualitätsnormen, sowie auf wasserwirtschaftliche Planung, Steuerung und Kontrolle, die HW-RL auf die Aus­arbeitung einzugsgebietsorientierter Hochwasser­risiko­manage­mentpläne.[52] Für diese Be­reiche ist die Orientierung an europaweit vergleich­baren Kriterien erforderlich und aus­reichend.[51]

Kern der WRRL ist die Verpflichtung zur Festlegung von gewässertyp­spezifischen Umwelt­­zielen,[53] die in einem zyklischen Planungsprozess zu formulieren und zu reali­sieren sind.[54]

Kern der HW-RL ist die Verpflichtung zur ggf zwischenstaatlich abgestimmten Erarbei­tung von Hochwasserrisikomanagementplänen.

Die Mitgliedstaaten müssen in Umsetzung der WRRL für alle Flussgebietsein­heiten, die vollständig in ihrem Hoheitsgebiet liegen, Gewässerbewirtschaftungspläne auf­stellen. Diese Gewässer­bewirtschaftungspläne können auf Teilplänen für Teil-Einzugs­gebiete – national wie regional – aufbauen, müssen aber letztlich für die gesamte Fluss­gebiets­einheit ein sinnvolles Ganzes ergeben.[55]

Im Rahmen dieser Gewässerbewirtschaftungspläne müssen die Mitgliedstaaten

1. eine Bestandsanalyse zur Feststellung des Ausgangszustandes durchführen,
2. für die einzelnen Wasserkörper Umweltziele - in gebotener Differenzierung – fest­legen,
3. für diese Wasserkörper zur Zielerreichung geeignete Maßnahmenprogramme aus­arbeiten und durchführen,
4. die Maßnahmendurchführung und Zielerreichung überwachen.

Die Kontrolle der Zielerreichung stellt zugleich die Bestandsanalyse für den folgen­den Planungszyklus dar. Ein Planungszyklus nach der WRRL beträgt sechs Jahre.

Bei grenzüberschreitenden (internationalen) Flussgebietseinheiten ist wie folgt vor­zu­gehen:

- Liegt die internationale Flussgebietseinheit vollständig im Gemeinschafts­gebiet, dann müssen die Mitgliedstaaten für die Erstellung eines koordinierten inter­natio­nalen Bewirt­schaftungsplans sorgen; wird kein solcher internationaler Bewirt­schaftungsplan erstellt, so müssen die Mitgliedstaaten zumindest für die in ihrem jeweiligen Hoheits­gebiet liegenden Teile der internationalen Fluss­gebietseinheit Bewirtschaftungspläne erstellen.

- Erstreckt sich die internationale Flussgebietseinheit über die Grenzen der EG hinaus, so müssen sich die Mitgliedstaaten darum bemühen, dass ein einziger einheitlicher Bewirt­schaftungsplan erstellt wird; falls dies nicht möglich ist, muss der Plan zumin­dest den Teil der internationalen Flussgebietseinheit erfassen, der in ihrem jeweili­gen Hoheits­gebiet liegt.

Der Bewirtschaftungsplan muss folgende Informationen enthalten:[56]

1. Allgemeine Beschreibung der Merkmale der Flussgebietseinheit gemäß Art. 5 und AnhangII. Dies schließt folgendes ein:
1.1. Oberflächengewässer:
- Kartierung der Lage und Grenzen der Wasserkörper;
- Kartierung der Ökoregionen und Oberflächenwasserkörpertypen im Einzugsgebiet;
- Ermittlung von Bezugsbedingungen für die Oberflächenwasserkörpertypen;
1.2. Grundwasser:
- Kartierung der Lage und Grenzen der Grundwasserkörper;
2. Zusammenfassung der signifikanten Belastungen und anthropogenen Einwirkun­gen auf den Zustand von Oberflächengewässer und Grundwasser, einschließlich
- Einschätzung der Verschmutzung durch Punktquellen;
- Einschätzung der Verschmutzung durch diffuse Quellen, einschließlich einer zusammen­fassenden Darstellung der Landnutzung;
- Einschätzung der Belastung für den mengenmäßigen Zustand des Wassers, ein­schließ­lich Entnahmen;
- Analyse sonstiger anthropogener Einwirkungen auf den Zustand des Wassers;
3. Ermittlung und Kartierung der Schutzgebiete gemäß Art. 6 und Anhang IV;
4. Karte der Überwachungsnetze gemäß Art. 8 und Anhang V und Darstellung der Ergeb­nisse der Überwachungsprogramme gemäß Art. 8 und Anhang V in Form einer Karte für den Zustand
4.1. der Oberflächengewässer (ökologisch und chemisch);
4.2. des Grundwassers (chemisch und mengenmäßig);
4.3. der Schutzgebiete;
5. Liste der Umweltziele gemäß Art. 4 für Oberflächengewässer, Grundwasser und Schutz­­gebiete, insbesondere einschließlich Ermittlung der Fälle, in denen Art. 4 Abs. 4 , 5, 6 und 7 in Anspruch genommen wurden, sowie der diesbezüglichen An­gaben gemäß diesem Artikel;
6. Zusammenfassung der wirtschaftlichen Analyse des Wassergebrauchs gemäß Art. 5 und An­hangIII;
7. Zusammenfassung des Maßnahmenprogramms oder der Maßnahmen­program­me gemäß Art.11, einschließlich Angaben dazu, wie die Ziele gemäß Art. 4 da­durch zu erreichen sind;
7.1. Zusammenfassung der Maßnahmen zur Umsetzung gemeinschaftlicher Wasser­schutz­vor­schrif­ten;
7.2. Bericht über die praktischen Schritte und Maßnahmen zur Anwendung des Grund­satzes der Deckung der Kosten der Wassernutzung gemäß Art. 9;
7.3. Zusammenfassung der Maßnahmen zur Erfüllung des Art. 7;
7.4. Zusammenfassung der Begrenzungen in bezug auf die Entnahme oder Aufstau von Wasser ein­schließlich Bezugnahme auf die Register und die Feststellung der Fälle, in denen Ausnahmen gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchstabe e gemacht worden sind;
7.5. Zusammenfassung der Begrenzungen für Einleitungen über Punktquellen und sonstige Tätig­keiten mit Auswirkungen auf den Zustand des Grundwassers gemäß Art. 11 Abs.3 Buchstaben g und i;
7.6. Angabe der Fälle, in denen direkte Einleitungen in das Grundwasser nach Art. 11 Abs.3 Buch­stabe j genehmigt worden sind;
7.7. Zusammenfassung der Maßnahmen, die gemäß Art. 16 im Hinblick auf prioritäre Stoffe ergriffen worden sind;
7.8. Zusammenfassung der Maßnahmen zur Verhinderung oder Verringerung der Folgen unbeab­sichtigter Verschmutzungen;
7.9. Zusammenfassung der gemäß Art. 11 Abs. 5 ergriffenen Maßnahmen für Wasser­körper, die die in Art. 4 festgelegten Ziele nicht erreichen dürften;
7.10. Einzelheiten der ergänzenden Maßnahmen, die als notwendig gelten, um die fest­gelegten Umweltziele zu erreichen;
7.11. Einzelheiten der Maßnahmen zur Vermeidung einer Zunahme der Verschmutzung der Meeres­gewässer gemäß Art. 11 Abs. 6;
8. Verzeichnis etwaiger detaillierterer Programme und Bewirtschaftungspläne für Fluss­gebiets­einheiten, in denen besondere Teileinzugsgebiete, Sektoren, Problem­bereiche oder Gewässer­typen behandelt werden, sowie eine Zusammen­fassung ihrer Inhalte;
9. Zusammenfassung der Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffent­lichkeit, deren Ergebnisse und der darauf zurückgehenden Änderungen des Plans;
10. Liste der zuständigen Behörden gemäß Anhang I;
11. Anlaufstellen und Verfahren für die Beschaffung der Hintergrunddokumente und –infor­matio­nen gemäß Art. 14 Abs. 1, insbesondere Einzelheiten der Kontroll­maß­nahmen gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchstaben g und i der aktuellen Über­wachungsdaten, die gemäß Art. 8 und AnhangV erhoben worden sind.

Die erste und alle folgenden aktualisierten Fassungen des Bewirtschaftungsplans für Einzugsgebiete müssen folgende Angaben enthalten:

- Zusammenfassung jeglicher Änderungen oder Aktualisierungen seit Veröffent­lichung der voran­gegangenen Fassung des Bewirtschaftungsplans einschließlich einer Zusam­men­­fassung der Über­prüfungen gemäß Art. 4 Abs. 4, 5, 6 und 7;
- Bewertung der Fortschritte zur Erfüllung der Umweltziele, einschließlich einer Dar­stellung der Über­wachungsergebnisse für den Zeitraum des vorangegangenen Plans in Kartenform, und eine Begründung für das Nichterreichen eines Umweltziels;
- Zusammenfassung und Begründung von Maßnahmen, die in einer früheren Fassung des Bewirt­schaftungsplans vorgesehen waren, aber nicht in die Praxis umgesetzt wurden;
- Zusammenfassung zusätzlicher einstweiliger Maßnahmen, die seit Veröffentlichung der vorherigen Fassung des Bewirtschaftungsplans gemäß Art. 11 Abs. 5 verab­schiedet wurden.

Die Bewirtschaftungspläne können durch detailliertere Programme und Bewirt­schaftungspläne für Teilgebiete, Sektoren, Problembereiche oder Gewässertypen ergänzt werden, die sich mit besonderen Aspekten der Wasserwirtschaft befassen.

Die Bewirtschaftungspläne sind bis spätestens 2009 zu veröffentlichen und spätestens bis 2015 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und zu aktualisieren.

Die Erstellung von Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete gemäß der WRRL und von Hoch­wasserrisikomanagementplänen gemäß der HW-RL sind Elemente der integ­rierten Bewirtschaftung der Einzugsgebiete. Deshalb soll - unter Berück­sichtigung speziel­ler Aspekte des Hochwasserrisikomanage­ments - das Potenzial für gemeinsame Synergien und Vorteile im Hinblick auf die umwelt­politischen Ziele der WRRL genutzt und damit eine effiziente und sinnvolle Nutzung von Ressourcen gewähr­leistet werden.

Bestandsaufnahme

Um auf einer soliden Grundlage Maßnahmenprogramme zur Erreichung und Siche­rung der Umweltziele entwickeln zu können, sind nähere Kenntnisse über die Einzugs­gebiete und die Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten sowie über den Wassergebrauch erforderlich; die Entwicklung des Gewässerzustands muss systema­tisch und auf vergleich­bare Weise überwacht werden.

Als erste Bestandsaufnahme war daher bis Ende 2004 für jede Flussgebiets­einheit (oder für den in nationales Hoheitsgebiet fallenden Teil einer internationalen Fluss­gebietseinheit)[57]

- eine Analyse ihrer Merkmale,
- eine Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf den Zustand der Oberflächengewässer und des Grundwassers und
- eine wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung

durchzuführen.[58]

Diese Analysen und Überprüfungen müssen spätestens 2013 und danach alle sechs Jahre überprüft und ggf. aktualisiert werden.

Eine Erstbewertung des Hochwasserrisikos und Erfassung der Gebiete mit signifi­kantem Hochwasserrisiko soll bis Ende 2011 erfolgen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Umweltziele der WRRL

Europaweit vergleichbare Umweltziele sollen sicherstellen, dass sich Ober­flächen­gewässer und Grundwasser in der gesamten Gemeinschaft grundsätzlich in einem guten Zustand befinden und eine Verschlechterung des Zustands der Gewässer ver­hindert wird. Dieses Ziel muss für jedes Einzugsgebiet – mit der durch die unter­schied­lichen geogra­fischen, klimatischen und anderen natürlichen Verhält­nisse in Europa gebote­nen Differen­zierung - verfolgt werden, so dass eine Koordinie­rung der Maßnahmen für Grundwässer und Ober­flächengewässer ein und desselben ökolo­gi­schen, hydrologischen und hydro­geo­logischen Systems erreicht wird. Im Interesse des Umweltschutzes werden die qualitativen und quantitativen Aspekte sowohl bei Ober­flächengewässern als auch bei Grundwässern stärker als bisher integriert, wobei die natürlichen Fließbedingungen von Wasser innerhalb des hydro­logischen Kreislaufs zu berücksichtigen sind.

Umweltziel ist grundsätzlich

- bei Oberflächengewässern und Grundwasser ein guter Zustand,
- bei künstlichen oder erheblich veränderten Oberflächengewässern ein gutes ökolo­gisches Potential und ein guter chemischer Zustand,
- in Schutzgebieten das dort allenfalls geltende weiter reichende Ziel.

Diese Umweltziele sind rechtsverbindliche Planungsziele, die grundsätzlich schon bis Ende 2015 eingehalten sein sollen, und deren Nichterreichung zu einem Vertrags­verletzungs­verfahren führen kann.

Die Festlegung von Umweltzielen hat konkret nach Gewässertypen[59] und Wasser­körpern differenziert zu erfolgen;[60] dabei müssen Gewässerchemie, Gewässerbiologie und Gewässer­struktur gemeinsam bewertet werden.[61]

Um eine einheitliche Vorgangsweise und Beurteilung zu gewährleisten, werden die Kriterien für Einstufung und Bewertung der Gewässer an Hand von für die einzelnen Öko­regionen typischen Referenzgewässern europaweit fachlich abge­stimmt (Inter­kalibrierung; Kommissionsentscheidung 2008/915/EG)). Dies gilt auch für die Über­wachung. Aus dem Grad der Abweichung vom guten Zustand des jeweils typmäßig in Betracht kommenden Referenzgewässers ergeben sich unter Einbeziehung chemischer, physikalischer und morphologischer Kom­ponenten

- die Bewertung des aktuellen Gewässerzustandes
- als sehr guter, guter oder mäßiger ökologischer Zustand bei Ober­flächen­­wasser­körpern,
- als höchstes, gutes oder mäßiges ökologisches Potential und als guter chemischer Zustand bei künstlichen und erheblich veränderten Wasser­körpern,
- als guter mengenmäßiger und chemischer Zustand bei Grundwasser­körpern,[62]
- der jeweilige Handlungsbedarf zur Sicherung oder Wiederherstellung des guten Zustandes dieses Wasserkörpers.

Hiezu müssen die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung von Anforderungen auf Gemeinschaftsebene[63] die erforderlichen Maßnahmen im Rahmen integrierter Maß­nahmen­programme festlegen und realisieren. Wenn sich ein Gewässer bereits in einem guten Zustand befindet, soll dieser bewahrt bleiben. Bei Grundwasser sollen nicht nur die Anforderungen für einen guten Zustand erfüllt, sondern auch alle signifi­kanten und an­haltenden Trends einer Steigerung der Konzentration von Schadstoffen ermittelt und erforderlichenfalls umgekehrt werden. Zur Trinkwasserentnahme genutz­te Gewässer müssen ausgewiesen und die Einhaltung der Trinkwasser-RL sicher­gestellt werden.

Zur Erreichung der Umweltziele sind die notwendigen Maßnahmen durchzuführen,

- um eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu ver­hindern;
- um alle Oberflächenwasserkörper sowie alle künstlichen und erheblich veränder­ten Wasserkörper zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, wodurch spätes­tens bis 2015 ein guter Zustand bzw ein gutes ökologisches Potential und ein guter chemi­scher Zustand dieser Oberflächengewässer zu erreicht werden soll;
- um die Verschmutzung[64] der Oberflächengewässer durch prioritäre Stoffe schritt­weise zu reduzieren und die Einleitungen, Emissionen und Verluste prioritärer gefähr­licher Stoffe[65] zu beenden oder schrittweise einzustellen;
- um die Einleitung von Schadstoffen in das Grundwasser zu verhindern oder zu begren­zen und eine Verschlechterung des Zustands aller Grundwasserkörper zu verhindern;
- um alle Grundwasserkörper zu schützen, zu verbessern und zu sanieren und ein Gleich­gewicht zwischen Grundwasserentnahme und -neubildung zu gewähr­leisten, um spätes­tens bis 2015 einen guten Zustand des Grundwassers zu erreichen;
- um alle signifikanten und anhaltenden Trends einer Steigerung der Konzentration von Schadstoffen im Grundwasser auf Grund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten umzukehren und so die Verschmutzung des Grundwassers schritt­weise zu reduzieren;
- um bei Schutzgebieten spätestens bis 2015 alle Normen und Ziele zu erfüllen, sofern die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die einzel­nen Schutz­gebiete ausgewiesen wurden[66], keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.

Ist ein bestimmter Wasserkörper von mehr als einem der genannten Ziele betroffen, so gilt das weiter reichende Ziel.

Oberflächengewässer und Grundwasserkörper sind prinzipiell erneuerbare natür­liche Ressourcen. Um einen guten Zustand des Grundwassers zu gewährleisten, sind auf Grund der natürlichen zeitlichen Verzögerung bei der Bildung und Erneuerung von Grundwasser­ressour­cen frühzeitige Maßnahmen und eine beständige langfristige Planung von Schutz­maßnahmen nötig. Dieser natürliche Verzögerungseffekt muss bei der Erstellung eines Zeitplans für Maß­nahmen zur Erreichung eines guten Zustands des Grundwassers sowie zur Umkehrung aller signifikanten und anhalten­den Trends einer Steigerung der Konzen­tra­tion von Schadstoffen im Grundwasser berücksichtigt werden.

In Einzugsgebieten, in denen der Wassergebrauch grenzüberschreitende Aus­wirkun­gen haben kann, sind die Anforderungen zur Erreichung der Umweltziele und insbesondere alle Maßnahmenprogramme für die gesamte Flussgebietseinheit mit den beteiligten Mitglied­staaten, aber möglichst auch mit betroffenen Nichtmitglied­staaten, zu koordi­nieren.[67]

Für Problemfälle gibt es unter kontrollierten Bedingungen die Möglichkeit der Ab­weichung von diesen Umweltzielen in Form einer

- Ausweisung als künstlicher oder erheblich veränderter Wasserkörper,
- abgestuften Zielerreichung (Fristverlängerung),
- Festlegung weniger strenger Umweltziele,
- Hinnahme einer vorübergehenden Verschlechterung des Gewässerzustandes,
- Einzelfallbeurteilung.

Andererseits sind für gemeinschaftsrechtliche Schutzgebiete und für der Trink­wasser­versorgung dienende Wasserkörper besondere – strengere - Ziele vorge­sehen.

- Künstliche und erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper[68]

Die Mitgliedstaaten können einen Oberflächenwasserkörper als künstlich oder erheblich verändert einstufen, wenn

- die zum Erreichen eines guten ökologischen Zustands erforderlichen Änderun­gen der hydromorphologischen Merkmale dieses Wasserkörpers auf
- die Umwelt im weiteren Sinne,
- die Schifffahrt, einschließlich Hafenanlagen, oder die Freizeitnutzung,
- die Tätigkeiten, zu deren Zweck Wasser gespeichert wird, wie Trink­wasser­­versorgung, Stromerzeugung oder Bewässerung,
- die Wasserregulierung, den Schutz vor Überflutungen, die Land­ent­wässe­rung, oder
- andere ebenso wichtige nachhaltige Entwicklungstätigkeiten des Men­schen,

signifikante negative Auswirkungen hätten und

- die nutzbringenden Ziele, denen die künstlichen oder veränderten Merkmale des Wasserkörpers dienen, aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder auf Grund unverhältnismäßiger Kosten nicht in sinnvoller Weise durch andere Mittel erreicht werden können, die eine wesentlich bessere Umwelt­option darstellen.[69]

Die WRRL ermöglicht damit unter definierten Rahmenbedingungen eine Differen­zierung der Umweltziele gegenüber naturnahen Oberflächenwasserkörpern. Während bei naturnahen Gewässern ein guter Zustand (chemisch sowie ökologisch nach biolo­gischen, hydromorpho­logischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten) anzustreben bzw. einzuhalten ist, genügen bei derart ausgewiesenen künstlichen und erheblich ver­änderten Gewässern ein gutes ökologisches Potential und ein guter chemischer Zustand. Die Einstufung und deren Gründe sind jedoch im Gewässer­bewirtschaftungsplan im Einzel­nen darzulegen und alle sechs Jahre zu überprüfen.[70]

- Abgestufte Zielerreichung:

Um die Durchführungskosten eines Maßnahmenprogramms auf einen größeren Zeit­raum zu verteilen, können die Mitgliedstaaten eine stufenweise Durchführung des Maß­nahmen­programms vorsehen. Zu einer solchen stufenweisen Umsetzung der Ziele für Wasserkörper können die Fristen zur Zielerreichung verlängert werden,[71] sofern

- sich der Zustand des beeinträchtigten Wasserkörpers nicht weiter verschlech­tert,
- sich nach vernünftiger Einschätzung nicht alle erforderlichen Verbesserungen des Zustands der Wasserkörper fristgerecht erreichen lassen, weil
- der Umfang der Verbesserungen aus Gründen der technischen Durchführ­bar­keit nur in Schritten erreicht werden kann, die den vorgegebenen Zeit­rahmen über­schreiten,
- die Verwirklichung der Verbesserungen innerhalb des vorgegebenen Zeit­rahmens unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde, oder
- die natürlichen Gegebenheiten keine rechtzeitige Verbesserung des Zustands des Wasserkörpers zulassen,
- die Gründe für die Verlängerung der Frist im Gewässerbewirtschaftungsplan im Einzelnen dargelegt und erläutert werden,
- die Verlängerungen nicht über den Zeitraum zweier weiterer Aktualisierungen des Gewässerbewirtschaftungsplans[72] hinausgehen, es sei denn, die Ziele lassen sich auf Grund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb dieses Zeit­raums erreichen,
- der Gewässerbewirtschaftungsplan – ua. -
- eine Zusammenfassung derjenigen Maßnahmen, die als erforderlich ange­sehen werden, um die Wasserkörper bis zum Ablauf der verlängerten Frist schrittweise in den geforderten Zustand zu überführen,
- die Gründe für jede signifikante Verzögerung bei der Umsetzung dieser Maß­nahmen und
- den voraussichtlichen Zeitplan für die Durchführung dieser Maßnahmen enthält.

Die aktualisierten Fassungen des Gewässerbewirtschaftungsplans müssen jeweils eine Überprüfung der Durchführung dieser Maßnahmen und eine Zusammen­fassung aller etwaigen zusätzlichen Maßnahmen enthalten.

[...]


[1] So das österr. Wasserrechtsgesetz – WRG 1959

[2] Ua. Oberleitner F, WRG2, Manz, Wien 2007, mit weiteren Hinweisen

[3] Emissions-Richtlinien (Gewässerschutz-RL und Tochter-RLn) stellen auf Herkunft (Verursacher­prinzip) und Eigenschaften von Abwässern ab durch

- Emissionsbegrenzungen für Stoffe, die wegen Toxizität, Langlebigkeit und Bioakkumulation besonders schädlich sind; alternativ wurden auch - stoffbezogene - Gewässerschutzprogramme zugelassen (Im­missionsansatz; „lex britannica”),

- Genehmigungspflicht für bestimmte Einwirkungen auf Gewässer bzw. Verpflichtung zu allgemeinen Regelungen,

- Mindestanforderungen (zB Emissionsgrenzwerte) und Gesichtspunkte für die Erteilung der Genehmi­gung (Befristung [so Gewässerschutz-RL und Grundwasser-RL] oder periodische Über­prüfung und Anpassung [so RL für kommunales Abwasser]),

- emissions- und immissionsseitige Überwachung,

- Auskunfts- und Berichtspflichten der Mitgliedstaaten.

[4] Immissions-Richtlinien legen auf bestimmte Gewässernutzungen abgestimmte Qualitätsziele und –an­forderungen (Umweltqualitätsnormen) fest (RL Oberflächenwasser zur Trinkwasserentnahme, Bade­gewässer-RL, Fischgewässer-RL, Muschelgewässer-RL)

[5] enthalten zumeist keine einheitlichen Grenzwerte, sondern Verfahrensregelungen (Umweltverträglich­keitsprüfung) oder Regelungen über schützenswerte Gebiete (Fauna-Flora-Habitat-RL, Vogelschutz-RL) oder über bestimmte Gefahrenquellen (Seveso-RL, IPPC-RL) unter Berücksichtigung des Standes der Technik

[6] Art. 130r bis 130t, nun Art. 174 bis 176 EGV

[7] nun Art. 175 EGV

[8] wenn im Folgenden bzw in den Rechtstexten von der “Gemeinschaft” die Rede ist, ist in der Regel die EG gemeint (erkennbar aus der Fundstellenangabe “…/EG bzw früher …/EWG); die EU umfasst auch die Euratom und die Montanunion (gesonderte Verträge, aber institutionelle Verknüpfung). So ist etwa die RL 76/464/EWG eine solche der (damaligen) EWG, ihre Aktualisierung durch die RL 2006/11/EG ist der EG zuzurechnen.

[9] Art. 5 EGV

[10] Art. 6 EGV

[11] die WRRL wurde unter Berufung auf Art. 174 Abs 1 beschlossen. Dies war nur möglich, weil die WRRL keine mengenbezogene Bewirtschaftungsvorschrift darstellt, sondern eine Gewässerschutznorm ist, in der Wassermengenfragen nur im Zusammenhang mit der Wassergüte behandelt werden (vgl Erwägungsgründe 19 und 20 WRRL)

[12] Art. 295 EGV

[13] zB Eigentum und Nutzungsrechte, nachbarrechtliche Beziehungen, wasserwirtschaftliche Organisations­formen, Zwangsrechte ua.

[14] In Österreich: WRG 1959 und Vorschriften wasserrechtlicher Natur in diversen Bundes- und Landes­gesetzen

[15] Vgl. WRG 1959: Nutzung der Gewässer, Schutz der Gewässer, Schutz des Menschen vor dem Wasser

[16] Vgl WRG 1959

[17] Erwägungsgrund 1 der WRRL; dabei handelt es sich um eine primär politische Deklaration ähnlich der Europäischen Wassercharta, dort hieß es: “Wasser ist Leben” sowie “Wasser kennt keine Grenzen”; vgl auch den Slogan: “Wir haben die Welt nicht von unseren Vätern geerbt, sondern von unseren Kindern geliehen.” Die Formulierung der WRRL ist eine Auslegungsmaxime ohne Bezug zur nationa­len Eigentums­ordnung; die Frage, wem Wasser bzw. ein Gewässer gehört, ist weiterhin allein nach nationalen Vorschrif­ten zu beantworten. Soweit private Rechte durch europarechtliche Nutzungs­beschränkungen betroffen sind, genießen sie den Schutz zB der Europäischen Menschenrechts­konvention oder der nationalen Verfassungen (Grundrechtsschutz).

[18] vgl zB Art. 10 und 22 sowie Anhänge IV, VI und IX WRRL; solche Regelungen werden mit der WRRL verknüpft bzw durch diese verstärkt, modifiziert oder aufgehoben (zB Vogelschutz - RL, IPPC-RL, Gewässerschutz - RL); europ. Wasserrecht kann in Österreich nicht allein im WRG 1959 umgesetzt werden, vielmehr sind auch andere Bereiche des Bundesrechts sowie Kompetenzbereiche der Länder berührt

[19] Grundwasser ist alles unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht (Art. 2 Z 2 WRRL)

[20] der Begriff der Nachhaltigkeit ist höchst unbestimmt und in der Literatur inhaltlich umstritten; „Unter nachhaltiger Bewirtschaftung der Gewässer ist die Bewirtschaftung der Gewässer in einer Art und Weise zu verstehen, dass dadurch den sozialen, ökonomischen und ökologischen Bedürfnissen der heutigen und der zukünftigen Generation, die Ressource Wasser zu nutzen, Rechnung getragen wird.“ (EB WRG-Nov 2003)

[21] dh Verknüpfung von Emissions- und Immissionsprinzip; vgl § 30g WRG

[22] Art. 1 WRRL; vgl § 30 WRG

[23] siehe FN 20

[24] damit wird die Wasserpolitik der Gemeinschaft auf wasserverbundene Ökosysteme ausgeweitet (vgl Schutzgebiete der Vogelschutz-RL und der Fauna-Flora-Habitat-RL; vgl auch § 30 Abs 3 WRG idF WRG-Nov 1990; Überschneidung mit Landeskompetenzen)

[25] siehe auch Anhang

[26] dem RL-Text vorangestellte Erwägungsgründe bestimmen als Auslegungshilfe die Anwendung der WRRL und damit auch der nationalen Umsetzungsakte

[27] siehe FN 17

[28] insbesondere das Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki, 9.4.1992), das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (Paris, 22.9.1992) und das Übereinkommen zum Schutz des Mittelmeeres gegen Verschmutzung (Barcelona, 16.2.1976)

[29] siehe FN 24

[30] siehe FN 20

[31] Prioritäre und prioritäre gefährliche Stoffe unterliegen besonderen Gewässerschutzstrategien (Art. 16 WRRL) und werden in Anhang X WRRL idF der Entscheidung Nr. 2455/2001/EG aufgezählt; eine regel­mäßige Aktualisierung der Liste ist vorgesehen.

[32] mit dem Schutz gegen Hochwässer befasst sich die HW-RL

[33] diese Grundsätze sind daher auch bei der nationalen Umsetzung der WRRL zu beachten; vgl WRG-Nov 2003

[34] Sand, Steine, Schotter, Sediment; Wasserpflanzen, Fische und Fischnährtiere usw.

[35] Vgl §§ 1 ff WRG, sowie auch Oberleitner, WRG, mwN

[36] etwas anders lautet die Abgrenzung der “inneren Küstengewässer” gem Gewässerschutz-RL

[37] so auch die Grundwasser-RL 80/68/EWG sowie der Grundwasserbegriff des § 10 WRG

[38] zB für Eigentum am Gewässer, Nutzungsrechte, Erhaltungspflichten usw.; vgl – ua - §§ 2, 3 WRG

[39] daher ist zB die Frage der Gewässergrenzen europarechtlich ebenso bedeutungslos wie die Frage des Eigentums oder besonderer Rechte und Pflichten der Nachbarn am Wasser.

[40] Art. 2 WRRL; vgl §§ 30a, 30b WRG

[41] Ausweisungskriterien siehe Art. 4 Abs 3 WRRL; die Ausweisung als “erheblich verändert” ist Voraus­setzung für die Anwendung der einschlägigen Sonderbestimmungen

[42] Grundwasser iS alles unterirdischen Wassers in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht, kann daher auch außerhalb eines Grundwasserleiters oder Grund­wasserkörpers vorkommen

[43] Anhang XI WRRL: 25 Ökoregionen für Flüsse und Seen sowie 6 Ökoregionen für Übergangsgewässer und Küstengewässer

[44] Anhang II WRRL; Kriterien für die Typenbildung sind – ua – Höhenlage, Größe des jeweiligen (Teil-) Einzugsgebietes, Geologie, Wasser- bzw Gewässerverhältnisse udgl..

[45] Art. 4 WRRL; vgl §§ 30a – 30d WRG 1959

[46] Die RL wurde mit Ende 2007 aufgehoben.

[47] siehe auch § 30d WRG

[48] Art. 3 WRRL; vgl. § 55b WRG; als „Einzugsgebiet" wird ein Gebiet bezeichnet, aus welchem über Ströme, Flüsse und Seen der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder Delta ins Meer gelangt

[49] Österreich hat Anteil an den internationalen Flussgebietseinheiten Donau, Rhein und Elbe

[50] zB Donau; Rhein bzgl Schweiz

[51] Vgl 3., 6 und 7. Abschnitt des WRG

[52] die HW-RL lehnt sich an das Bewirtschaftungssystem der WRRL an

[53] vgl. §§ 30a bis 30d WRG

[54] so genannter „DPSIR – Ansatz“: Nach Ermittlung und Darstellung der wesentlichen Belastungen (D-Drivers), deren signifikanter Einwirkungen auf die Umwelt (P-Pressures), des derzeitigen Zustand des Umweltmediums (S-Status) und der Auswirkungen auf das Umweltmedium (I-Impact) sind im Sinne eines integrierten Ansatzes entsprechende Lösungen („Antworten“) zu entwickeln und zu dokumen­tieren (R-Response).

[55] Art. 13 WRRL; vgl. § 55c WRG; da Österreich an den Einzugsgebieten von Donau, Rhein und Elbe Anteil hat, ist eine Koordinierung mit den jeweils betroffenen anderen Staaten in den jeweiligen Einzugs­gebieten erforderlich

[56] Anhang VII WRRL; vgl auch § 55c iVm Anhang B WRG

[57] Art. 5 WRRL

[58] Näheres siehe Anhänge II (Beschreibung der Gewässer und ihrer Belastungen) und III (wirtschaft­liche Analyse) zur WRRL; vgl. auch § 55d WRG; siehe Interwies E/ Kraemer R.A, Ökonomische Anforde­rungen der EU-Wasserrahmenrichtlinie, Ecologic, Berlin 2001, sowie BMLFUW, Bericht über die Bestandsauf­nahme, März 2005, sowie Entwurf zum Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan, Juni 2009

[59] in Orientierung an ausgewählten Referenzgewässern differenziert nach Ökoregion, Einzugsgebiets­charakteristik und Gewässertyp; siehe FN 43 und 44

[60] daher sind Gewässer nach “Wasserkörpern” zu gliedern, ds einheitliche und bedeutende Abschnitte eines Oberflächengewässers oder ein abgegrenztes Grundwasservolumen

[61] Kriterien detailliert in Anhang V WRRL vorgegeben; Umweltziele werden teilweise auch aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften abgeleitet (zB für Schutzgebiete)

[62] Details siehe Anhang V WRRL

[63] zB aus Emissions- oder Immissionsrichtlinien

[64] „Verschmutzung" ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen oder Wärme in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Qualität der aquatischen Ökosysteme oder der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme schaden können, zu einer Schädigung von Sachwerten führen oder eine Beeinträchtigung oder Störung des Erholungswertes und anderer legitimer Nutzungen der Umwelt mit sich bringen; vgl § 30 Abs 3 WRG

[65] „gefährliche Stoffe" sind Stoffe oder Gruppen von Stoffen, die toxisch, persistent und bioakkumulier­bar sind, oder die in ähnlichem Maße Anlass zu Besorgnis geben; prioritäre gefährliche Stoffe gehören zu den – in Anhang X genannten – prioritären Stoffen (siehe auch Art. 16 WRRL)

[66] zB Vogelschutz-RL; siehe Anhang IV WRRL

[67] vgl. Übereinkommen der Vereinten Nationen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen, Helsinki 1992

[68] in der Praxis auch als „heavily modified water bodies” (kurz als „HMWB”) bezeichnet; Art. 4 Abs.1 lita sublit. iii) WRRL; vgl. § 30b WRG; siehe auch FN 41

[69] diese Ausnahmekriterien sind weitgehend unbestimmt und kaum verlässlich interpretierbar;

[70] das durch die Ausweisung bewirkte abgeminderte Umweltziel kann daher je nach Sachlage längerfristig, aber auch bloß nur vorübergehend gelten.

[71] Art. 4 Abs 4 WRRL; vgl. § 30e Abs 1 WRG

[72] dh zweimal 6 Jahre

Ende der Leseprobe aus 120 Seiten

Details

Titel
Europäisches Wasserrecht - Die Gewässer in Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft
Autor
Jahr
2009
Seiten
120
Katalognummer
V137308
ISBN (eBook)
9783640445257
ISBN (Buch)
9783640445578
Dateigröße
1165 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Darstellung wasserrechtlicher Vorschriften des Gemeinschaftsrechts im Überblick
Schlagworte
Wasserrecht, Europarecht
Arbeit zitieren
Dr. Franz Oberleitner (Autor:in), 2009, Europäisches Wasserrecht - Die Gewässer in Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/137308

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