Grundgesetz und Europäische Union

Das Grundgesetz als Sockel oder Schranke der Europäischen Integration?


Wissenschaftlicher Aufsatz, 2005

57 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis:

1. Die grenzenlose Freiheit?
Die Europäische Integration und das GG in Konkurrenz oder Kooperation?

2. Eine Fahrt ohne genaue Karte?
Die Grundlagen der deutschen Integrationsbemühungen bis zum Vertrag von Maastricht: ein lückenhaftes Konstrukt?
2.1 Die Staatszielbestimmung der Präambel
2.2 Die integrative Kraft des Art. 24 GG
2.3 Die innerstaatlichen Probleme durch den Art. 24 GG
2.4 Die verfassungsmäßigen Grenzen der Integration bis 1992
2.5 Zusammenfassung

3. Eine Generalstabskarte der EU-Integration?
Die neuen Grundgesetzartikel 23 und 24 Abs. 1a: Die Lösung aller Schwierigkeiten zwischen Grundgesetz und EU?
3.1 Der neue Absatz 1a des Art. 24 GG
3.2 Die Entstehung des neuen Art. 23 GG
3.1 Die Inhalte des ersten Absatzes des Europaartikels
3.4 Die Regelungen durch Art. 23 Abs. 2-7 GG
3.5 Die innerstaatlichen Probleme durch den Art. 23 GG
3.6 Die verfassungsmäßigen Grenzen der Integration seit 1992
3.7 Zusammenfassung

4. Eine Reise ins Ungewisse?
Gegenwart und Zukunft der Europäischen Integration im Rahmen des Grundgesetzes: Erkennbarer Weg oder verborgenes Mysterium?

5. Eine Freiheit mit Grenzen?
Die Europäische Integration und das Grundgesetz in rechtmäßig konkurrierender Kooperation?

Literaturverzeichnis

1. Die grenzenlose Freiheit?

Europäische Integration und GG in Konkurrenz oder Kooperation?

Seit der Entstehung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) am18. April 1951, die aus dem gleichnamigen Plan des französischen Außenministers Robert Schuhman hervor ging, ist viel geschehen.[1] Aus einer Montanunion mit sechs Gründungsstaaten (Bel-gien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande) ist die Europäische Union entstanden, die mittlerweile 25 Mitglieder aufzuweisen hat.

Betrachtet man diese in nur 54 Jahren verlaufene beispiellose Entwicklung, mag sich die Fra-ge stellen auf welcher rechtlichen Grundlage ein souveräner Staat wie die Bundesrepublik Deutschland an solch einem multinationalen „Unternehmen“ teilgenommen hat bzw. teil nimmt. Gerade in unserer heutigen Zeit der immer weiter fortschreitenden Integration und Souveränitätsübertragung ist das Rätsel zu lösen, wo die rechtliche Legitimität dieses nie zu-vor da gewesenen Prozesses zu verorten ist.

Nicht selten sind die Bürgerinnen und Bürger verunsichert durch die nur schwer abzuschät-zenden Grenzlinien der zukünftigen Entwicklung und zweifeln an der Rechtmäßigkeit des bisher auf europäischer Ebene erreichten.

Weshalb und vor allem auf welchem Fundament kam und kommt es zu den immensen Abtre-tungen von Hoheitsrecht[2] an eine teils zwischenstaatliche-, teils supranationale Ebene und war das bisherige Vorgehen rechtskonform? Handelt es sich gar um einen grenzenlos recht-mäßigen Prozess?

Aus einer solchen Überlegung ergibt sich fast zwangsläufig auch die Frage nach möglichen Beschränkungen für ein solches Unternehmen in der Zukunft.

Allen im Folgenden angestellten Überlegungen liegt, das muss sicherlich an dieser Stelle klar gestellt werden, die Annahme zu Grunde, dass die Europäische Union nach wie vor kein Staat ist. Wäre dem so, so müsste ein anderes Überlegungsraster angelegt werden, als dies im Fol-genden der Fall sein soll.[3]

Seit Mitte der 80er Jahre ist viel Literatur zum Thema EU und Grundgesetz verfasst worden. Die so entstanden Werke behandeln jedoch zumeist nur einen kleinen Teilaspekt der wechsel-seitigen Wirkung von Grundgesetz und Europäischer Integration zueinander und ermöglichen somit nur einen begrenzten Überblick. Ferner verlieren sich viele Autoren im Detail und ver-nachlässigen so andere für ein Gesamtverständnis wichtige Aspekte und Zusammenhänge. Diese Arbeit soll darum der Erzeugung eines allgemeinen Überblickes zum Verständnis und zur Lösung der aufgeworfenen Fragestellungen dienen, ohne dabei in eine unwissenschaftli-che Oberflächlichkeit abzudriften und wichtige Teilstücke zu unterschlagen.

Bei der Auseinandersetzung mit einem Thema, wie der Integration, erscheint es nunmehr na-he liegend, die innere Verfasstheit des zu erforschenden Staates näher zu betrachten. Grund-lage und Ausdruck dieser Verfasstheit bietet in demokratischen Rechtsstaaten in den meisten Fällen die Verfassung.

Diese bezeichnet „die... Grundordnung eines politischen Gemeinwesens...“ und „... gilt vor und über allem anderen staatlich geschaffenem Recht,... legt die Grundstruktur des Gemein-wesens fest, regelt das Verhältnis und die Kompetenzen der (Staats-)Gewalt untereinander und enthält die (Freiheits-) und Grundrechte der Bürger und Bürgerinnen.“[4]

Dementsprechend sollte die letztendliche Begründung für eine derart integrative Anstrengung, wie die EU eine ist, in einer solchen Grundordnung zu entdecken sein. Daraus ergibt sich frei-lich, dass eine Beschäftigung mit den deutschen rechtlichen Grundlagen der Europäischen Integration eine Beschäftigung mit dem bundesrepublikanischen Verfassungs- und Staatsrecht bedeutet.

Die Grundordnung der BRD ist das Grundgesetz. Es stellt somit die höchste Rechtsordnung des Staates der Deutschen dar und ist folglich die Verfassung der Bundesrepublik.

Im Zuge der vorliegenden Arbeit soll sich im Folgenden also mit den verfassungsrechtlichen Grundlagen der Europäischen Integration der Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft ausei-nandergesetzt werden.

Die Vermutung liegt nahe, dass das Grundgesetz als Basis des deutschen Staates sowohl den Grundpfeiler als auch den Antrieb des europäischen Engagements dieser Nation darstellte und gleichzeitig auch die Grenzen dieser Bemühungen aufzeigt. Es ist davon auszugehen, dass der Integration Deutschlands in die Europäische Union verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt sind.

Um diese Grenzen auszuloten erscheint es zunächst sinnvoll, sich mit den Grundlagen und Grenzen der EU-Integration (bzw. EG-Integration) bis zum Vertrag von Maastricht zu befas- sen. Auf Basis des so erworbenen Wissens bestünde dann die Möglichkeit den grundgesetzli-chen Rahmen der weiteren Vertiefung der europäischen Zusammenarbeit zu erforschen und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. So könnte es letztendlich möglich sein, künftige Integ-rationsgrenzen, so vorhanden, und weitere Integrationschancen auszumachen und deren Ver-ankerung in der deutschen Verfassung zu verstehen. Bei diesen Bemühungen soll sich in der vorliegenden Arbeit auf die wirklich wesentlichen, die EU-Integration betreffenden, Teile des Grundgesetzes beschränkt werden. Dabei handelt es sich neben der Präambel um die Artikel 23 und 24 GG.

Ein Bewusstsein für die Eventualitäten der Zukunft und das Verfassungsrecht ist unerlässlich für das weitere Vorgehen der BRD in Europa und der Welt. Nur so kann mit Sicherheit fest-gestellt werden, ob sich von „Grundgesetz und Europäische Integration“ in einem Zusammen-spiel sprechen lässt.

Zu guter letzt mag sich somit die Frage klären, ob und inwieweit das Grundgesetz Sockel oder Schranke der Europäischen Integration ist. Nur auf diese Weise kann schlussendlich die The­se verifiziert werden, dass die Verfassung der BRD die Integration zwar befördert aber gleich-zeitig einen grenzenlos freien Fortgang der Integration nicht zulässt, sondern stattdessen klare Grenzen bezüglich der Rechtmäßigkeit von Hoheitsrechtsübergaben generiert und somit So-ckel und Schranke zugleich war und ist.

2. Eine Fahrt ohne genaue Karte?

Die Grundlagen der deutschen Integrationsbemühungen bis zum Vertrag von Maastricht: ein lückenhaftes Konstrukt?

Schon vor den Verfassungsänderungen 1992, die durch den Vertrag von Maastricht[5] bzw. dessen Ratifizierung (Maastrichter-Novelle)[6] bedingt wurden, gab es eine Verankerung der integrativen Idee innerhalb des Grundgesetzes.[7]

Zahlreiche Grundgesetzartikel betreffen das deutsche Verhältnis zu anderen Staaten sowie die deutsche Einordnung in die internationale Gemeinschaft.[8] Diese wurden durch die Änderun-gen seit 1992 zwar betroffen, aber nicht im Wesentlichen verändert.[9] Somit ist die Betrach-tung der zuvor genannten Artikel immer noch relevant zum Verständnis der heutigen Integra­tion.

Darüber hinaus lassen sich die heutigen integratorischen Schritte Deutschlands nur umfassend begreifen, wenn man deren Vorläufer (also die Geschichte) kennt. Die verfassungsmäßige Grundlage und die Rechtmäßigkeit der EU-Beteiligung der Bundesrepublik vor dem Maast-richter Vertrag entscheiden zwangsläufig auch über die Verfassungsmäßigkeit der heutigen Situation mit.

Als Folge der nationalsozialistischen Erfahrungen wurde] in das Grundgesetz eine in solch einem Ausmaß einzigartige Regelung der internationalen Zusammenarbeit und der Übertra-gung von Hoheitsrechten integriert.[10] Daraus lässt sich die Neuorientierung des Wesens Deutschlands erkennen, welche eine Abkehr von der Geschlossenheit des Staates nach innen und außen vorsah und im Zuge dessen eine Öffnung der Staatlichkeit der BRD bewirkte.[11]

Siehe auch: Karl Heinrich Friauf/ Rupert Scholz, Europarecht und Grundgesetz, Betrachtungen zu matriell- und formalrechtlichen Problemen bei Schaffung und Umsetzung sekundären Gemeinschaftsrechts, in: Siegfried Ma-giera/ Detlef Merten (Hrsg.), Schriften zum Europäischen Recht, Band 1, Berlin: Duncker & Humbolt, 1990, S 17ff.

Für das Verhältnis zur Europäischen Union bzw. deren Vorläufern erwiesen sich insbesondere die Präambel und der Artikel 24 des Grundgesetzes als bedeutsam.[12] Dementsprechend wird sich im folgenden Kapitel auf die Analyse dieser beiden Bestandteile des GG unter Auslas-sung der für die Europäische Integration nur indirekt relevanten Artikel beschränkt.

2.1 Die Staatszielbestimmung der Präambel:

Eine „moderne Präambel“ dient „der Darstellung von Motiven, Absichten, Zwecken durch ihre Urheber ... und“ gibt „den jeweiligen "Basiskonsens"“ wieder.[13] Sie ist damit Grundlage des Staates und dient unter anderem der Staatszielbestimmung.[14] Darüber hinaus verleiht ihr ihre exponierte Stellung ein starkes Gewicht.[15]

Daraus ergibt sich, dass es zunächst einmal angeraten ist, sich mit der Präambel des Grundge-setzes zu befassen, um die sich daraus ableitbaren Staatsziele der Bundesrepublik zu erfassen. Solche Staatsziele könnten eine erste Rechtsgrundlage der deutschen Bemühungen in Zu-sammenhang mit der EU enthalten.

Durch den Einigungsvertrag von 1990 ist die Präambel des Grundgesetzes neu gefasst wor-den.[16] Das bis dahin wichtigste Staatsziel der Bundesrepublik Deutschland, die Wiederverei-nigung, war erfüllt worden und wurde somit hinfällig.

Wird die Präambel genauer betrachtet, zeigt sich jedoch schnell, dass die Wiedervereinigung der deutschen Teilstaaten nicht das einzige Staatsziel darstellte. Ein weiterer Richtungspunkt war in der Präambel verankert und behält auch nach deren Änderung seine Gültigkeit:

„Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, vom Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen...“ (Prä-ambel S. 1 GG).[17]

Über die bloße Möglichkeit zur Integration hinaus, setzt die Präambel also einen Integrations-grundsatz als Staatsziel fest.[18] Auf diesem Wege erfolgt eine Festlegung auf das Mitwirken des deutschen Staates an einem vereinten Europa, sowie einer friedlicheren Welt.[19]

Damit kommt ferner die bereits angesprochene Öffnung des deutschen Staates programma-tisch zum Ausdruck.[20]

Es zeigen sich ein Bruch mit der Vergangenheit und eine Abkehr von dem Bestreben der na-tionalstaatlichen Machtentfaltung,[21] der in der neu gefassten Präambel nochmals bekräftigt wird[22]. Hierbei handelt es sich um deutlich mehr als eine „declaration of policy“[23], es geht um die Infragestellung der Abgeschlossenheit der deutschen Nationalstaatlichkeit. Diese Staat-lichkeit wird durch die Präambel indirekt als antastbar erklärt.[24] Somit ergibt sich eine „inter-nationale Option“[25] der bundesdeutschen Verfassung im Allgemeinen.

Die Vertragseinleitung des GG enthält folglich eine Grundsatznorm, die sich in einzelnen Artikeln des Grundgesetzes auch selbst vollzieht.[26]

Laut Bundesverfassungsgericht kann der Präambel eine grundsätzliche Entscheidung zuguns-ten der internationalen Kooperation entnommen werden.[27] Daraus folgt mittelbar eine Erlaub-nis des Nebeneinanders von deutschen und internationalen Rechtsverordnungen.[28]

Eine derartige Auffassung der höchsten deutschen Verfassungshüter kommt auch im Maast-richturteil[29] zum Vorschein. Darin nahm das Gericht auf die Offenheit der Verfassung beson-ders für die Europäische Integration Bezug.[30]

Der erste Satz der Präambel ist als „verpflichtender Verfassungsauftrag“, also Staatsziel, zu begreifen.[31] So zeigt sich deutlich, dass schon die Einleitung des Grundgesetzes eine Anlage für die Mitwirkung der Bundesrepublik Deutschland an der Europäischen Integration der Vergangenheit darstellte und immer noch darstellt.[32]

Wie weit diese Grundsätze gehen bzw. inwieweit in ihnen bereits Grenzen der Integration verborgen liegen, wird im späteren Verlauf der Arbeit Gegenstand der Untersuchung sein (siehe Kapitel 2.4). Einstweilen lässt sich festhalten, dass die Präambel des deutschen Grund-gesetzes das Prinzip der offenen Staatlichkeit erzeugt und ferner einen Grundsatz für das Han-deln der Regierenden generiert, der zur Mitwirkung an der europäischen Einigung verpflich-tet. Dies kann als eine Abkehr von der traditionellen Vorstellung des Staates als eine nach außen hin streng gefügte Einheit verstanden werden.[33]

Die Regelung ist infolgedessen eindeutige verfassungsrechtliche Legitimation für eine umfas-sende Integration und Hoheitsrechtübergabe. Ferner ist sie wesentlicher Ausgangspunkt der deutschen Bestrebungen nach internationaler Einbindung, da sie diese als Staatsziel vorgibt.

2.2 Die integrative Kraft des Art. 24 GG:

Bis zum Inkrafttreten des neuen Grundgesetzartikels 23, der weithin als Europaartikel bekannt ist,[34] bildete der Artikel 24 des Grundgesetzes[35] neben der Präambel die wichtigste Grundlage für die Mitwirkung der BRD an der Europäischen Integration sowie für die Abtretung von Hoheitsrechten an die Gemeinschaft.[36]

Durch ihn wurde und wird dem Bund das Recht eingeräumt „. .durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen[37]. .“(Art. 24 I GG) zu übertragen.[38]

Folglich stellt sich die Frage, inwieweit er Auswirkungen auf die Integration bis zum Vertrag von Maastricht hatte und auf welche Weise er als Rechtgrundlage diente.

Bei der folgenden Betrachtung wird Absatz 1a des Artikels 24 außer Acht gelassen, da er erst nach dem Vertrag von Maastricht eingefügt wurde.[39]

Auf Grund seiner Wirkung wurde der Artikel 24 GG auch vielmals als ‚Integrationshebel’ bezeichnet.[40] Er verpflichtet die bundesstaatlichen Organe an der Verwirklichung internatio-naler Kooperation mitzuwirken[41] und ist eine Spezialform der auswärtigen Gewalt.[42]

Somit ist Art. 24 GG entscheidend für die Gewährleistung des Staatsziels der internationalen Einbindung im Rahmen der EU.[43] Genau wie die Präambel ist dieser Abschnitt des Grundge-setzes als Ausdruck des Lernprozesses nach der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts zu verste-hen.[44]

Darüber hinaus enthält Artikel 24 die Anweisung, der Rechtausübung der durch die Integrati­on übergeordneten Gewalt nachzukommen.[45] Daraus ergibt sich die Nichtigkeit des gegebe-nenfalls konkurrierenden nationalen Rechts, aber nicht dessen Aufhebung, weswegen in die-sem Zusammenhang vom Vorrang des übergeordneten Rechts gesprochen werden kann.[46]

Werden also die integrativen Schritte untersucht, die aus Art. 24 GG folgen, und deren Um-setzung, so lässt sich wie sooft bei rechtlichen Fragen auf verschiedene Interpretationsmög-lichkeiten stoßen.[47] Diese treten jedoch mehr bei der Umsetzung des Artikels, als bei der all-gemeinen Analyse der integrativen Kraft auf und werden dementsprechend erst im weiteren Verlauf von Bedeutung sein (siehe Kapitel 2.3).

Zunächst einmal kann, wie bereits erwähnt, von einer Verpflichtung zur integrativen Zusam-menarbeit innerhalb Europas gesprochen werden. Die damit verbundene Souveränitätsüber-tragung darf jedoch nur an Organisationen erfolgen, welche auf Grund völkerrechtlichen Ver-trages zustande gekommen sind, also zwischenstaatliche Einrichtungen darstellen. Sämtliche Nicht-Regierungs-Organisationen sind eindeutig von den Regelungen durch Art. 24 GG aus-genommen.[48]

Die soeben angesprochene Übertragung ist allerdings nicht als Entzug von Hoheitsrechtsge-walt zu verstehen. Vielmehr entsteht mit der Übertragung des Rechts ein völlig neuer Ho-heitsträger mit originären (also nicht abgeleiteten) Privilegien.[49] Anders ausgedrückt ist infol-gedessen unter dem Begriff Übertragung zu verstehen, dass die BRD als voller Träger der Hoheitsrechte auf die Ausübung dieser verzichtet und die Rechte stattdessen neuen zwischen-staatlichen Einrichtungen anvertraut.[50]

Dies geschieht durch ein formelles Bundesgesetz.[51] Das bedeutet, dass der Bund durch einfa-che Gesetzgebung dazu imstande ist, sowohl bundeseigenes als auch ländereigenes Hoheits-recht weiterzugeben. Diese Schlussfolgerung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 24 in dem von „Hoheitsrechten“ und nicht von „seinen Hoheitsrechten“ in Bezug auf die Über-tragungskompetenz des Bundes gesprochen wird.[52]

Grenzen für die Integration gibt der Artikel 24 zunächst einmal nicht vor. Inwieweit sie trotz-dem vorhanden sind, soll später Gegenstand der Erörterung sein (siehe Kapitel 2.4).

Es lässt sich demnach an dieser Stelle einwandfrei feststellen, dass der Grundgesetzartikel 24 in der Vergangenheit deutlich integrativ wirkte.[53] Bis zum 21.12.1992 war er derjenige Me-chanismus, welcher zur Umsetzung des Prinzips der offenen Staatlichkeit erforderlich war. Indem er als Integrationshebel wirkte, förderte er die deutsche Zusammenarbeit mit den Vor-läufern der EU und ermöglichte weit reichende aber verfassungskonforme Kompetenzüber-tragungen.[54]

Lediglich durch die Einrichtung des Artikels 24 stand die deutsche Europapolitik nur in Ein-zelfällen auf verfassungsmäßig strittigem Grund.[55]

2.3 Die innerstaatlichen Probleme durch den Art. 24 GG:

Wie in dem vorangegangen Kapitel festgestellt wurde, entfaltete der Artikel 24 des Grundge-setzes zur „Übertragung von Hoheitsrechten – Kollektives Sicherheitssystem“ eine deutliche Wirkung als Integrationshebel. So konnte es zu einer Verwirklichung der offenen Staatlich-keit kommen.

Bei nochmaligem Hinsehen zeigt sich jedoch schnell, dass der Art. 24 GG auch einige inner-staatliche Probleme mit sich brachte. Diesen Problemen gewahr zu werden, ist Vorrausset-zung dafür, die deutschen Integrationsschritte bis 1992 zu begreifen und für das Verständnis der heutigen gesetzlichen Grundlagen der Europäischen Integration. Auf Grund dieser Prob-leme ergaben sich zum einen die Grenzen der europäischen Integration bis zum Vertrag von Maastricht und zum anderen die heutigen relevanten Verfassungsvorschriften.

Um den Rahmen dieser Arbeit nicht vollends zu sprängen, soll sich allerdings im Folgenden auf die wichtigsten Probleme beschränkt werden.

Zunächst einmal lässt sich ohne große Schwierigkeiten feststellen, dass der Art. 24 sehr weit gefasst ist und sich deshalb ein weiter Interpretationsspielraum ergibt.[56] Im Prinzip ist diese Erkenntnis die Grundlage der weiteren Probleme.

Aus der Ungenauigkeit, die im Grund genommen durch den parlamentarischen Rat gewünscht war um eine größtmögliche Offenheit zu generieren[57], ergibt sich eine weite Auslegung in die verschiedensten Richtungen. Hieraus wiederum ergeben sich zwangsläufig Spannungen und rechtliche Unklarheiten. Diese ihrerseits führen zu allgemeiner Verunsicherung.

Ein erstes konkretes Problem ergibt sich aus dem Recht des Bundes umfassende Kompetenz mit der einfachen Gesetzesmehrheit abzutreten (Art 24 I GG).

Es ist denkbar, dass eine Hoheitsrechtsabtretung einer materiellen oder formalen Grundge-setzänderung gleichkommt.[58] Das bedeutet anders ausgedrückt, eine Hoheitsrechtsübertra-gung könnte beispielsweise indirekt oder sogar direkt den Wortlaut des Grundgesetzes ändern oder Teile außer Kraft setzen bzw. die real bestehenden Verhältnisse von denen in der Verfas-sung geforderten abweichen lassen. Dabei darf auch nicht vergessen werden, dass es bei einer Übertragung gewisser Rechte auf eine zwischenstaatliche Einrichtung gemäß dem Art. 24 GG natürlich zu einer Veränderung in der Interpretation der verbleibenden Verfassungsgrundsätze kommen kann.[59]

Eigentlich wäre dies alles auf Grund der Entstehungsgeschichte von Art. 24 zulässig. Da der parlamentarische Rat die Integration Deutschlands in eine Staatengemeinschaft erleichtern wollte, gestaltete er das GG so, dass im Falle einer Übertragung von Kompetenzen an höhere Instanzen auch in Verbindung mit einer Grundgesetzänderung keine 2/3 Mehrheit erforderlich ist. Ein diesbezüglicher Antrag wurde sogar ausdrücklich abgelehnt.[60]

Doch würde das Gesetz das Wesen der Verfassung antasten, wäre die rechtliche Situation eine andere. In solch einem Fall wäre die Rechtmäßigkeit des Gesetzes in Frage gestellt.[61]

Dementsprechend besteht (bzw. bestand) ein potenzielles Spannungsfeld zwischen Art. 24 und Art. 79 des Grundgesetzes, das nicht ohne weiteres zu lösen ist, da keine generell unter-schiedliche Wertigkeit der Verfassungsartikel vorhanden ist. Demzufolge muss bei jeder Kol-lision einzelner Artikel die Einheit der Verfassung Beachtung finden und ein schonender Ausgleich der einzelnen Normkonflikte erfolgen.[62] Damit einher geht ein Abwägungsprozess von Fall zu Fall[63], der natürlich auf Grund seiner Dauer und der aus ihm resultierenden Rech-tsunsicherheit als suboptimal zu bezeichnen ist.

Ein weiteres generelles Problem des Art. 24 (vor der Änderung des Artikels 23 GG) besteht (bzw. bestand) in dem im Wesentlichen uneingeschränkten Recht des Bundes, Länderkompe-tenzen an eine zwischenstaatliche Einrichtung zu übertragen.

Artikel 24 sieht keine Mitwirkung der Länder beim Zustandekommen eines Übertragungsge-setzes vor. Demgegenüber steht die Zustimmungspflicht des Bundestages bei völkerrechtli-chen Verträgen, in denen Regelungsbereiche betroffen sind, bezüglich derer das Grundgesetz eine Zustimmung des Bundestages erfordert (Art. 59 II S. 1 GG).[64]

Auch wenn allgemein von einem Vorrang des Art. 24 ausgegangen wurde[65], bleibt die Rechtslage prinzipiell fraglich.

Durch die in jedem Fall eingeschränkte Mitwirkung der Länder, die sich aus Artikel 24 GG ergibt, und die Übertragung von Länderrechten an die Union entsteht eine untrügliche Unge-wissheit bezüglich der föderativen Struktur der BRD. Schon die Einheitliche Europäische Akte ermöglichte ein weites Vordringen der EU in die Länderzuständigkeiten[66] obwohl die Länder bereits an einer Ausweitung ihrer Kompetenzen arbeiteten[67].

1999 sprach Dr. Hans Müller-Terpitz bereits von einer „nachhaltigen Beeinträchtigung“ der Bundesstaatlichkeit.[68]

In dem Moment, in dem es zu einer tiefen Verletzung der Eigenstaatlichkeit der Länder kommen würde, wäre der Föderalismus ad absurdum geführt.[69] Ob und wie die Länder für einen Verlust von Kompetenzen im Zuge der Europäischen Integration entschädigt werden sollte, bleibt jedoch im Grundgesetz zunächst einmal offen und die Entscheidung darüber dementsprechend problematisch.

Damit einher geht eine zunehmende Enddemokratisierung gepaart mit einer Aufweichung von dem Prinzip des parlamentarischen Regierungssystems.[70]

Laut Art. 20 GG gilt, dass „alle Staatsgewalt ... vom Volk...“ ausgeht. Auch wenn zunächst nicht genau festgelegt ist, dass es sich bei diesem Volk um das Deutsche Volk handeln muss, so ergibt sich doch aus dem Art. 20 II S. 1, dass alle Gewalt vom deutschen Volke vermittelt sein muss. Das bedeutet folglich, dass die Ausführung der Staatsgewalt über eine lückenlose Legitimationskette auf eine Entscheidung des deutschen Volkes zurückzuführen sein muss.[71] Art. 79 GG schützt dieses Recht der Volkssouveränität.[72]

Im Zuge der Europäischen Integration wird nun aber mehr und mehr Recht vom Bundestag, Bundesrat und von den Landesparlamenten hin zur Union verlagert.[73] Demgemäß entsteht in dem Moment ein Problem, in welchem die Institutionen der EU nur unzureichend demokrati-sche legitimiert sind (Demokratiedefizit), wovon vielfach ausgegangen wird.[74]

Dazu kommt, dass eine Machtverschiebung zu Gunsten der Regierung, also zu Ungunsten des Parlamentes bei integrativen Anstrengungen, nahe liegt.[75] Mit der Kompetenzverlagerung auf die EU-Ebene verliert der Bundestag Teile seiner wichtigsten Befugnis, nämlich der Gesetz-gebung.[76] Zur gleichen Zeit erlangt die Regierung allerdings Gesetzgebungsbefugnisse inner-halb des europäischen Rates und dem Rat der EU.[77] So kann es zu einer schleichenden Auf-weichung des parlamentarischen Regierungssystems sowie des Prinzips der Gewaltenteilung kommen, was ein innerstaatliches Problem im Zuge der Integration über den Art. 24 GG dar-stellt.[78]

Abschließend bleibt also festzustellen, dass sich aus dem Grundgesetzartikel 24 neben den integrativen Impulsen auch zahlreiche Probleme ergaben. Diese gingen (und gehen teilweise heute noch) hauptsächlich auf eine untrügliche Ungenauigkeit bzw. Interpretationsweite des Artikels zurück.

So kann bei der Europäischen Integration bis 1992 von einer gewissen „Gradwanderung in-nerhalb des Verfassungsspielraums“ gesprochen werden.[79] Um diese abschließend zu erfas-sen, soll im folgenden Kapitel eine Beschäftigung mit den Grenzen der Integration bis zum Vertrag von Maastricht folgen.

2.4 Die verfassungsmäßigen Grenzen der Integration bis 1992:

Wie bereits ausgeführt, ist ein generelles Problem des Art. 24 GG seine Weitgefasstheit. Die-ses Problem macht auch vor den Grenzsetzungen für die Integrationsbemühungen nicht halt. Vielmehr könnte gesagt werden, dass eine ungenaue Grenzbestimmung zu den durch Artikel 24 des Grundgesetzes aufgeworfenen Problemen zählt.

Trotzdem ist es sinnvoll dieses Thema getrennt zu beleuchten. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass es zweckmäßig ist, auch über den Artikel 24 hinausgehende Integrationsgrenzen mit einzubeziehen und zum anderen aus der Sonderstellung der Frage nach den maximalen Grenzen der Europäischen Integration durch das Grundgesetz innerhalb dieser Arbeit.

Die Kenntnis möglicher Barrieren für die Integration ist unerlässlich für die Überprüfung der verfassungsmäßigen Rechtmäßigkeit der Integration, sowie für die Weiterführung des Abwä-gungsprozesses, ob das GG Sockel oder Schranke der EU-Integration ist.

Auch wenn weder die bereits analysierte Präambel noch der Art. 24 wörtlich klare Grenzen für die Integration beinhalten, ergibt (bzw. ergab) sich daraus keine Handhabe für grenzenlose Hoheitsrechtsübergaben.[80]

[...]


[1] Siehe dazu z.B.: Gerhard Brunn, Die europäische Einigung von 1945 bis heute, Bonn: BpB, 2004.

[2] Hoheitsrecht ist das Recht Rechtverhältnisse innerhalb eines Gebietes mit unmittelbarer, verbindlicher Wirkung auf die dort befindlichen Menschen und Gegenstände ggf. auch durch Zwang festzulegen Siehe dazu: Stephanie Uhrig, Die Schranken des Grundgesetzes für die europäische Integration, Grenzen der Übertragung von Hoheitsrechten nach dem Grundgesetz am Beispiel des Vertrages von Maastricht, in: Thomas Bruha/ Meinhard Hilf/ Hans Peter Ipsen/ Rainer Langoni/ Gert Nicolaysen/ Stefan Oeter (Hrsg.),Hamburger Studien zum Europäischen und Internationalen Recht, Band 25, Berlin: Duncker & Humbolt, 2000, S. 19ff.

[3] Vgl. Karl TH. Rauser, Die Übertragung von Hoheitsrechten auf ausländische Staaten, Zugleich ein Beitrag zur Dogmatik des Art. 24 I GG, in: Andreas Heldrich/ Peter Lerche/ Claus Roxin (Hrsg.), Münchner Universi-tätschriften, Reihe der Juristischen Fakultät, Band 81, München: Beck’sche Verlagsbuchhandlung, 1991.

[4] Klaus Schubert/ Martina Klein, Das Politiklexikon, 3. aktualisierte Auflage, Bonn: Dietz, 2003, S.301-302

[5] Vgl. Europa-reden, http://www.europa-reden.de/info/geschichte02.htm, (Aufgerufen am: 04.09.2005)

[6] Maximilian Steinbeis/ Florian von Brunn, Grundgesetz 1949-1999, Stationen der Verfassungsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland, in: Stephan Detje (Hrsg.), In bester Verfassung?! 50 Jahre Grundgesetz, Köln: OVS, 1999, S. 141

[7] von Simson/ Schwarze, Europäische Integration und Grundgesetz, Maastricht und die Folgen für das deutsche Verfassungsrecht, Berlin/New York: Walter De Gruyter, 1992, S. 19ff.

[8] Uhrig, Die Schranken des Grundgesetzes für die europäische Integration, S.46ff.

[9] Alexander Schmitt Glaeser, Grundgesetz und Europarecht als Elemente Europäischen Verfassungsrechts, in: Siegfried Magiera/ Detlef Merten (Hrsg.), Schriften zum Europäischen Recht, Band 30, Berlin: Duncker & Humbolt, 1996, S. 58ff.

[10] Uhrig, Die Schranken des Grundgesetzes für die europäische Integration, S.46.

[11] Günther, Die Mitwirkung des Bundestages in Angelegenheiten der Europäischen Union nach Art. 23 GG, Inaugural-Dissertation zur Erlangung der Doktorwürde einer Hohen Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Uni-versität Köln, Köln: Copy-Star, 1998, S 3.

[12] Vgl. Uhrig, Die Schranken des Grundgesetzes für die europäische Integration, S. 18ff.

[13] Netlexikon, http://www.lexikon-definition.de/Praeambel.html (aufgerufen am: 04.09.2005).

[14] Vgl.: Tobias Busch, Bundesländer und Grundgesetz im Spannungsfeld der europäischen Integration, Pfaffen-weiler: Centaurus, 1990, S.79.

[15] Vgl.Ebd., S.80.

[16] Vgl.: Dieter Hesselberger, Das Grundgesetz, Kommentare für die politische Bildung, 12. überarbeitete Aufla-ge, Bonn: BpB, 2001, S. 56.

[17] Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Stand: September 2002, Deutscher Bundestag (Hrsg.) Ber­lin: Referat Öffentlichkeitsarbeit, 2003.

[18] A. Clauder nach: Busch, Bundesländer und Grundgesetz im Spannungsfeld der europäischen Integration, S.79.

[19] Vgl. Markus Bermanseder, Die europäische Idee im Parlamentarischen Rat, in: Thomas Oppermann/ Heinz-Dieter Assmann/ Hans v. Mangoldt/ Wernhard Möschel/ Wolfgang Graf Vitzthum (Hrsg.), Tübinger Schriften zum internationalen und europäischen Recht, Band 45, Berlin: Duncker & Humbolt, 1998, S. 199ff. Sowie: Uhrig, Die Schranken des Grundgesetzes für die europäische Integration, S.48.

[20] Vgl. Ebd., S. 48. Sowie: Christoph Gröpl, Vorlesung Staatsrecht I, Universität des Saarlands, http://www.jura.uni- sb.de/FB/LS/Groepl/lehre0304/SRI09.pdf#search='grundgesetz%20und%20eu', (aufgerufen am: 04.09.2005)

[21] Busch, Bundesländer und Grundgesetz im Spannungsfeld der europäischen Integration, S.80.

[22] Uhrig, Die Schranken des Grundgesetzes für die europäische Integration, S.48.

[23] K. Schmid nach: Busch, Bundesländer und Grundgesetz im Spannungsfeld der europäischen Integration, S.80. Siehe auch: von Simson/ Schwarze, Europäische Integration und Grundgesetz, S. 19. Und: Uhrig, Die Schranken des Grundgesetzes für die europäische Integration, , S.49.

[24] Busch, Bundesländer und Grundgesetz im Spannungsfeld der europäischen Integration, S.80.

[25] J. Schwarze nach: von Simson/ Schwarze, Europäische Integration und Grundgesetz, S. 20.

[26] Siehe dazu: Art. 9 II, Art. 24, Art. 25, Art. 26, Art 32 I, Art. 59, Art. 100 II, sowie der neue Art. 23 GG

[27] BVerfGE 18, S. 112, 121; BVerfGE 31, S. 58, 75ff.

[28] Uhrig, Die Schranken des Grundgesetzes für die europäische Integration, , S.48.

[29] BVerfGE 89, S. 155ff.

[30] Vgl. Ebd., S. 155, 174.

[31] von Simson/ Schwarze, Europäische Integration und Grundgesetz, S. 19.

[32] Vgl.: Busch, Bundesländer und Grundgesetz im Spannungsfeld der europäischen Integration, S.79.

[33] Siegfried Magiera, Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Europäischen Integration, in: Heinrich Siedentopf (Hrsg.), Speyerer Arbeitsheft Nr. 133: Staatsreform/ Europapolitik: Dokumentation zum 7. Deutsch-Französischen Verwaltungskolloquium der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer und Ecole Nationale d’ Administration in Speyer am 5. und 6. Juni 2000, Speyer: DHV, 2000, S. 131­141 (131).

[34] Vgl.: Kirsten Schmalenbach, Der neue Europaartikel 23 des Grundgesetzes im Lichte der Arbeit des Gemein-samen Verfassungskommission, Motive einer Verfassungsänderung, in: Siegfried Magiera/ Detlef Merten (Hrsg.), Schriften zum Europäischen Recht, Band 29, Berlin: Duncker & Humbolt, 1996

[35] Dazu kommen die Ergänzungsartikel 32 und 59 GG

[36] von Simson/ Schwarze, Europäische Integration und Grundgesetz, S. 19ff.

[37] Zwischenstaatliche Einrichtungen sind alle durch völkerrechtlich gültigen Vertrag erzeugten Institutionen die im Sinne von Art. 24 GG über Organe verfügen müssen. Non-Govermental Organizations zählen nicht dazu. Siehe dazu: Christian Diehr, Die Bewahrung der demokratischen und föderativen Struktur der Bundesrepublik Deutschland im europäischen Integrationsprozess, Der neue Artikel 23 GG, Frankfurt a.M./ Berlin/ Bern/ New York/ Paris/ Wien: Peter Lang, 1998, S. 22.

[38] Uhrig, Die Schranken des Grundgesetzes für die europäische Integration, , S.49.

[39] Siehe dazu: Änderungsvermerk im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

[40] von Simson! Schwarze, Europäische Integration und Grundgesetz, S. 19.

[41] Uhrig, Die Schranken des Grundgesetzes für die europäische Integration, , S.50.

[42] Busch, Bundesländer und Grundgesetz im Spannungsfeld der europäischen Integration, S. 29.

[43] Uhrig, Die Schranken des Grundgesetzes für die europäische Integration, , S.50.

[44] Günther, Die Mitwirkung des Bundestages in Angelegenheiten der Europäischen Union nach Art. 23 GG, S 3.

[45] Busch, Bundesländer und Grundgesetz im Spannungsfeld der europäischen Integration, S. 29.

[46] Vgl. Ebd., S. 29.

[47] von Simson! Schwarze, Europäische Integration und Grundgesetz, S. 20.

[48] Uhrig, Die Schranken des Grundgesetzes für die europäische Integration, , S.52.

[49] Diehr, Die Bewahrung der demokratischen und föderativen Struktur der Bundesrepublik Deutschland im eu-ropäischen Integrationsprozess, S. 22.

[50] Vgl. Ebd., S. 23. Siehe auch: Rudolf Geiger, Grundgesetz und Völkerrecht, München: Beck, 1986, S. 52. Und: Eu-Vertrag, in: Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Berlin: BpB, S. 338ff.

[51] Friauf/ Scholz, Europarecht und Grundgesetz, S 24.

[52] Uhrig, Die Schranken des Grundgesetzes für die europäische Integration, , S.55.

[53] Vgl.: Busch, Bundesländer und Grundgesetz im Spannungsfeld der europäischen Integration, S. 79ff.

[54] Uhrig, Die Schranken des Grundgesetzes für die europäische Integration, , S.51.

[55] Weniger Streitigkeiten über die grundsätzliche Integration als über konkrete Sachverhalte. Siehe dazu: Bundesverfassungsgericht, Entscheidungen, http://www.bverfg.de/cgi-bin/link.pl?entscheidungen (aufgerufen am: 04.09.2005).

[56] Vgl.: Diehr, Die Bewahrung der demokratischen und föderativen Struktur der Bundesrepublik Deutschland im europäischen Integrationsprozess, S. 44.

[57] Bermanseder, Die europäische Idee im Parlamentarischen Rat, S. 204.

[58] Schmalenbach, Der neue Europaartikel 23 des Grundgesetzes im Lichte der Arbeit des Gemeinsamen Verfas-sungskommission, S. 32 u. 37ff.

[59] von Simson/ Schwarze, Europäische Integration und Grundgesetz, S. 11-12.

[60] Uhrig, Die Schranken des Grundgesetzes für die europäische Integration, S.66ff.

[61] Vgl. Ebd., S.66ff.

[62] Schmitt Glaeser, Grundgesetz und Europarecht als Elemente Europäischen Verfassungsrechts, S. 59ff.

[63] Busch, Bundesländer und Grundgesetz im Spannungsfeld der europäischen Integration, S. 81.

[64] Von Simson/ Schwarze, Europäische Integration und Grundgesetz, S. 33ff.

[65] Vgl.: Uhrig, Die Schranken des Grundgesetzes für die europäische Integration, , S.67ff. Und: von Simson/ Schwarze, Europäische Integration und Grundgesetz, S. 33ff.

[66] Busch, Bundesländer und Grundgesetz im Spannungsfeld der europäischen Integration, S. 44.

[67] Manfred Dammeyer, Die Mitwirkung der Länder im Rahmen der Rechtssetzung und Politik der Europäischen Integration, in: Roland Lohtta/ Janbernd Oebbecke/ Werner Reh (Hrsg.), Deutsche und europäische Verfas-sungsgeschichte: Sozial- und Rechtswissenschaftliche Zwänge, Symposium zum 65. Geburtstag von Hans Boldt, Baden-Baden: Nomos, 1997, S. 25-33 (26ff.).

[68] Hans Müller-Terpitz, Die Beteiligung des Bundesrates am Willensbildungsprozeß der Europäischen Union, Stuttgart/ München/ Hannover/ Berlin/ Weimar/ Dresden: BV, 1999, S. 365.

[69] Busch, Bundesländer und Grundgesetz im Spannungsfeld der europäischen Integration, S. 145.

[70] Günther, Die Mitwirkung des Bundestages in Angelegenheiten der Europäischen Union nach Art. 23 GG, S 8.

[71] Uhrig, Die Schranken des Grundgesetzes für die europäische Integration, , S.81.

[72] Vgl. Ebd., S. 82.

[73] Felix Hauck, Mitwirkungsrechte des Bundestages in angelegenheiten der Europäischen Union, Berlin: Berlin Verlag, 1998, S. 17.

[74] Vgl. Ebd., S. 17.

[75] Günther, Die Mitwirkung des Bundestages in Angelegenheiten der Europäischen Union nach Art. 23 GG, S 9.

[76] Hauck, Mitwirkungsrechte des Bundestages in angelegenheiten der Europäischen Union, , S. 18.

[77] Günther, Die Mitwirkung des Bundestages in Angelegenheiten der Europäischen Union nach Art. 23 GG, S 9 u. 10.

[78] Vgl. Felix Hauck, Mitwirkungsrechte des Bundestages in Angelegenheiten der Europäischen Union, Berlin: Berlin Verlag, 1998, S. 17ff. Und: Uhrig, Die Schranken des Grundgesetzes für die europäische Integration, , S.81ff. Sowie: Günther, Die Mitwirkung des Bundestages in Angelegenheiten der Europäischen Union nach Art. 23 GG, S 9ff.

[79] Vgl. Günther, Die Mitwirkung des Bundestages in Angelegenheiten der Europäischen Union nach Art. 23 GG, S 3ff. Oder: Uhrig, Die Schranken des Grundgesetzes für die europäische Integration, , S.46ff.

[80] Schmalenbach, Der neue Europaartikel 23 des Grundgesetzes im Lichte der Arbeit des Gemeinsamen Verfas-sungskommission, S. 34.

Ende der Leseprobe aus 57 Seiten

Details

Titel
Grundgesetz und Europäische Union
Untertitel
Das Grundgesetz als Sockel oder Schranke der Europäischen Integration?
Autor
Jahr
2005
Seiten
57
Katalognummer
V137265
ISBN (eBook)
9783640459025
ISBN (Buch)
9783640458660
Dateigröße
661 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Freie wissenschaftliche Arbeit die nicht an einer Hochschule eingereicht wurde.
Schlagworte
EU, Grundgesetzt und EU, Europäische Integration, Verfassung und EU, Zukunft der EU Integration
Arbeit zitieren
Michael Weis (Autor:in), 2005, Grundgesetz und Europäische Union, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/137265

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Grundgesetz und Europäische Union



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden