Die Bewertung von Pensionsrückstellungen nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)


Masterarbeit, 2009

68 Seiten, Note: 2,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Zusammenfassung

Summary

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Gang der Arbeit

2 Bewertung von Pensionsrückstellungen
2.1 Der Begriff der Pensionsverpflichtung
2.2 Allgemeine Grundsätze und Vorschriften
2.3 Rechnungsgrundlagen für die Pensionsrückstellungsbewertung
2.3.1 Diskontierungszins der Pensionsrückstellungen
2.3.2 Berücksichtigung von Preis- und Kostentrends
2.3.3 Berücksichtigung von Fluktuation
2.3.4 Anwendung von versicherungsmathematischen Bewertungsverfahren
2.3.4.1 Das Ansammlungsverfahren
2.3.4.2 Das Gleichverteilungsverfahren
2.3.4.3 Kritische Beurteilung der Bewertungsverfahren
2.4 Wertpapiergebundene Altersversorgungsverpflichtungen
2.5 Saldierung von Vermögen mit bestimmten Schulden
2.5.1 Anwendungsbereich der Neuregelung nach § 246 Abs. 2 HGB n. F
2.5.2 Voraussetzungen des Saldierungsgebotes
2.5.2.1 Schutz vor dem Zugriff der Gläubiger
2.5.2.2 Zweckbestimmung der Vermögensgegenstände
2.5.3 Rechtsfolgen des § 246 Abs. 2 HGB n. F. für den Jahresabschluss
2.5.4 Möglichkeit einer Auslagerung auf Contractual Trust Arrangements

3 Auswirkungen der neuen Bewertungsregeln auf Unternehmensbilanzen
3.1 Effekte des BilMoG auf die Pensionsrückstellungen
3.1.1 Darstellung und Berechnung des Ausgangsfalls
3.1.2 Berücksichtigung zukünftiger Gehalts- und Rententrends − 1. Modifikation
3.1.3 Änderung des Diskontierungszinssatzes − 2. Modifikation
3.1.4 Umstellung der Bewertungsmethode − 3. Modifikation
3.1.5 Zusammenfassung der Ergebnisse
3.2 Berücksichtigung des 15-jährigen Übergangszeitraums
3.2.1 Ermittlung des Zuführungsbetrages
3.2.2 Verteilung der Rückstellungszuführungen im Übergangszeitraum
3.3 Auswirkungen auf die Steuerbilanz

4 Schlussbemerkung und Fazit

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Bewertungssystematik für wertpapierbezogene Zusagen

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Gegenüberstellung der alten und neuen Formulierung des § 246 Abs. 2 HGB

Tabelle 2: Gegenüberstellung der alten und neuen Formulierung des § 253 Abs. 1 HGB

Tabelle 3: Darstellung der neuen Formulierung des § 253 Abs. 2 HGB n. F

Tabelle 4: Darstellung der neuen Formulierung des § 268 Abs. 8 HGB n. F

Tabelle 5: Strukturkennzahlen im deutschen Mittelstand

Tabelle 6: Ausgangsdaten nach dem Teilwertverfahren

Tabelle 7: Struktur-Bilanz des Beispielunternehmens zum 31. Dezember

Tabelle 8: Struktur-GuV des Beispielunternehmens zum 31. Dezember

Tabelle 9: Auswirkungen der einzelnen Modifikationen

Tabelle 10: Gesamteffekt der Änderung nach BilMoG

Tabelle 11: Gesamteffekt der Änderungen nach BilMoG unter Berücksichtung von latenten Steuern und der Verteilung über 15 Jahre

Tabelle 12: Berechnung der handelsrechtlichen Pensionsrückstellung

Zusammenfassung

Diese Arbeit befasst sich mit dem Thema Bewertung von Pensionsrückstellungen nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG). Dabei werden die geänderten Be-wertungsvorschriften auf Einhaltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und auf eine Verbesserung der Aussagekraft und Vergleichbarkeit des handelsrechtli-chen Jahresabschlusses hin analysiert.

Bei der Bewertung von Pensionsverpflichtungen wird durch die Verwendung eines durchschnittlichen Marktzinssatz sowie durch die Berücksichtigung von zukünftigen Kosten- und Preissteigerungen insgesamt ein realistischeres und objektiveres Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erreicht. Demgegenüber wird aber eine Ein-schränkung des Einzelbewertungsgrundsatzes sowie eine Durchbrechung des Stichtags-prinzips und folglich eine Verletzung der GoB in Kauf genommen.

Aufgrund der fehlenden Präzision kommt es im Rahmen der Berücksichtigung von zu-künftigen Kostentrends und bei der Fluktuationswahrscheinlichkeit zur Schaffung von bilanzpolitischen Spielräumen, welche die Aussagekraft und Vergleichbarkeit von HGB-Abschlüssen beeinträchtigen können.

Aufgrund des Wahlrechtes des versicherungsmathematischen Berechnungsverfahrens kann es weiterhin zu bilanzpolitischen Gestaltungen und Spielräumen kommen.

Die Durchbrechung des Saldierungsverbotes durch die neu geschaffene Ausnahmerege-lung stellt eine wesentliche Modifikation der bisher geltenden handelsrechtlichen GoB dar. Auch die Bewertung des zweckgebundenen Vermögens zum beizulegenden Zeit-wert stellt einen fundamentalen Paradigmenwechsel dar. Hieraus ergibt sich die Mög-lichkeit einer Verrechnung mit noch nicht realisierten Gewinnen, was ein Verstoß gegen das Realisationsprinzip als Ausprägung des Vorsichtsprinzips zur Folge hat.

Die geänderten Bewertungsvorschriften haben signifikante Auswirkungen auf die Ver-mögens-, Finanz- und Ertragslage, wobei dieser Effekt aber durch die Berücksichtigung eines 15-jährigen Übergangszeitraums deutlich gemildert wird.

Summary

This paper deals with the valuation of pension reserves according to the “Bilanzrechtsmod-ernisierungsgesetz” (BilMoG). In this case, the revised valuation rules are analysed with regard to compliance with the Generally Accepted German Accounting Principles (GoB) and improvement of the expressiveness and comparability to financial statement relating to commercial law.

By utilizing an average market interest rate and considering future cost and price increases at the valuation of pension obligations, a more realistic and objective presentation of net assets, financial position and results of operations is reported... In contrast, a limitation of the principles of individual evaluation, a breach of the principles of cut-off date and conse­quently a violation of Generally Accepted German Accounting Principles (GoB) are taken into account.

Due to the absence of precision, a creation of accounting scope within the consideration of future costs and the probability of fluctuation results, which can affect the expressiveness and comparability of the German financial statements.

Due to the vote of the actuarial calculation procedure, the accounting scope and creation can be exploited.

The break of offsetting by the newly created exceptional rule represents a significant modi­fication of the existing Generally Accepted German Accounting (GoB). The evaluation of the committed assets at fair value represents a fundamental paradigm shift as well, here-from, the possibility to compensate unrealized profits results which leads to the violation of the realization principle as expression of the prudence principle

The revised valuation rules have a significant impact on net assets, financial position and results of operations, but this effect will be explicitly understated by considering a 15-year transition period.

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

Mit dem am 29. Mai 2009[1] inkraftgetretenen Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) ist ein Gesetzgebungsvorhaben beschlossen worden, das von vielen als die größte Bilanzrechtsreform seit Verabschiedung des Bilanzrichtliniengesetzes (BiRiLiG) im Jahre 1985 angesehen wird[2]. Durch das neue Gesetz werden sowohl die Grundlagen des deutschen Bilanzrechts mit seine tragenden Prinzipien berührt als auch die handels-rechtlichen Bilanzierungsvorschriften grundlegend modifiziert.

Insgesamt finden die Ansatzvorschriften gemäß § 249 Abs. 1 HGB n. F. i. V. m. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB unverändert Anwendung, so dass sich im Bereich des Ansat-zes von Pensionsrückstellungen nach dem BilMoG keine Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage ergeben[3]. In der endgültigen Fassung des BilMoG ist es bei dem Passivierungswahlrecht[4] für mittelbare Pensionszusagen[5] sowie unmittelbare Zusagen vor dem 1. Januar 1987 (sog. Altzusagen) und deren Erhöhungen in Folgejahren geblie-ben. Zudem gilt weiterhin die Passivierungspflicht für unmittelbare Zusagen nach dem 1. Januar 1987 (sog. Neuzusagen).

Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ergeben sich durch das BilMoG bedeu-tende Änderungen im handelsrechtlichen Jahresabschluss, die insbesondere die Bewer-tung von Pensionsverpflichtungen betreffen. Im Verhältnis zu den übrigen Rückstel-lungen nehmen Pensionsrückstellungen eine zentrale Rolle ein. Aufgrund der allgemein schwierigen Lage der gesetzlichen Rentenversicherung gewinnt die private sowie die betriebliche Altersversorgung als weitere Säule zunehmend an Bedeutung[6].

Diesen hohen Stellenwert zeigen auch die Deckungsmittel der betrieblichen Altersver-sorgung, d. h. die Vermögenswerte, mit denen die Verpflichtungen in der betrieblichen Altersversorgung zukünftig bedient werden. Die Deckungsmittel in Deutschland betru-gen am Ende des Jahres 2007[7] schätzungsweise ca. 438,8 Mrd. Euro. Davon entfallen auf:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Diese enorme Bedeutung der betrieblichen Altersversorgung spiegelt sich ebenfalls in den Jahres- und Konzernabschlüssen deutscher Unternehmen wider. Daher wurde in der Vergangenheit die Konzeption der Bewertung von Pensionsrückstellungen im handels-rechtlichen Jahres- und Konzernabschluss häufig kontrovers diskutiert[8].

Im bisherigen Handelsrecht gibt es, abweichend vom Steuerrecht, keine konkreten Re-gelungen für die Bewertung der Pensionsrückstellungen. Es gelten lediglich die allge-meinen Bilanzierungsvorschriften sowie die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchfüh-rung, die im Handelsgesetzbuch und im Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch festgehalten sind.

Aufgrund mangelnder konkreter handelsrechtlicher Bewertungsgrundsätze werden die Pensionsrückstellungen in der Praxis oftmals mit dem steuerlichen Teilwert gemäß § 6a EStG bewertet. Danach erfolgt die Berechnung des Teilwertes der Pensionsver-pflichtung mit einem Rechnungszinssatz von 6 % unter Beachtung des strengen Stichtagsprinzips, welches die Berücksichtigung von zukünftigen Trends ausschließt.

Oftmals wurde auch aus Kostengesichtspunkten eine gleiche Bewertung der Pensions-verpflichtungen im Rahmen eines einheitlichen Pensionsgutachtens favorisiert, um eine sogenannte Einheitsbilanz erstellen zu können.

Für handelsrechtliche Zwecke konkretisiert die Stellungnahme HFA 2/1988 des Haupt-fachausschusses des Institutes der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. die Anforde-rungen, die an ein Bewertungsverfahren gestellt werden[9]. In der oben genannten Stel-lungnahme wird der steuerliche Teilwert als Untergrenze für den Wertansatz in der Handelsbilanz festgesetzt[10].

Seit einigen Jahren vertritt der IDW[11] die Meinung, dass die steuerliche Regelung die tatsächliche wirtschaftliche Belastung der Unternehmen nicht zutreffend widerspiegelt, da der Rechnungszinssatz mit 6 % bereits seit einigen Jahren deutlich über der lauf-zeitadäquaten Kapitalmarktrendite liegt. Als weiteres Defizit wird die Nichtberücksich-tigung von künftigen Gehalts- und Rentensteigerungen angesehen. Insgesamt würde durch die Rückstellungsbewertung eine Versorgungsverpflichtung unterstellt, die im Regelfall deutlich unter dem tatsächlich zu erwartenden handelsrechtlichen Wert liegt[12]. Folglich wird durch die einheitliche Bewertung ein zu hoher Gewinn sowie eine zu ge-ringe Rückstellungshöhe ausgewiesen. Ebenso zeigt sich eine handelsrechtliche Unter-bewertung, wenn die Pensionsrückstellungen nach IFRS bewertet werden. Durch die dort angewandten Parameter wird eine realistischere Bewertung der Altersversorgungs-verpflichtung erreicht. Der IDW forderte in diesem Zusammenhang die Einführung ei-nes neuen Bewertungskonzeptes für Pensionsrückstellungen, welches die Mängel der gegenwärtigen Regelungen behebt.

Der Gesetzgeber hat mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) auf die anhaltende Kritik am bestehenden Bilanzrecht reagiert und insbesondere die Bewer-tungsvorschriften für Rückstellungen modifiziert. Ziel des Gesetzes ist die Entwicklung hin zu einem Regelwerk, das mit den internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) gleichwertig, aber wesentlich kostengünstiger und in der Praxis einfacher zu handhaben ist[13]. Demgegenüber soll die HGB-Bilanz aber weiterhin Grundlage der Aus-schüttungsbemessung bleiben. Auch die steuerliche Gewinnermittlung sowie das bishe-rige System der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sollen nicht aufgegeben werden[14]. Konkret möchte der Gesetzgeber mit diesem Vorhaben eine Annäherung an die internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) erreichen, um eine Stärkung der Informationsfunktion des handelsrechtlichen Jahresabschlusses zu erreichen[15].

Die Beibehaltung der grundsätzlichen handelsrechtlichen Rahmenbedingungen ein-schließlich der dem Gläubigerschutz dienenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchfüh-rung einerseits und die Erhöhung des Informationsgehaltes der handelsrechtlichen Rechnungslegung andererseits stehen in einem engen Spannungsverhältnis, wobei es schwierig sein wird, beiden Anforderungen vollends gerecht zu werden[16].

Die Transformation der Ziele des BilMoG auf den Bereich der Pensionsrückstellungen würde eine realitätsnähere Bewertung sowie die Verbesserung der Informationsfunktion des handelsrechtlichen Jahresabschlusses hinsichtlich der bestehenden Alterversor-gungsverpflichtungen des Unternehmens bedeuten.

Ziel dieser Arbeit ist eine kritische Analyse der verabschiedeten Änderungen der Be-wertungsvorschriften für Pensionsverpflichtungen durch das BilMoG und der Auswir-kungen auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss. Es soll zudem untersucht werden, ob die Neuregelungen mit den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) vereinbar sind. Weiterhin soll analysiert werden, ob die neuen handelsrechtlichen Vorschriften konkretere und objektivierte Bewertungsvorschriften schaffen, die eine manipulationsfreie Bewertung gewährleisten. Daher soll diese Arbeit die Frage untersu-chen, ob die Änderungen der Bilanzierung für Pensionsrückstellungen zur Verbesserung der Aussagekraft und Vergleichbarkeit des handelsrechtlichen Jahresabschlusses beitra-gen können.

1.2 Gang der Arbeit

Im zweiten Kapitel wird einleitend der Begriff der Pensionsverpflichtung definiert. Da-nach erfolgt die Darstellung der relevanten allgemeinen Grundsätze und Vorschriften für die Bewertung von Pensionsrückstellungen.

Nach diesem Überblick werden die Rechnungsgrundlagen der Bewertung von Alters-versorgungsverpflichtungen nach Änderung durch das BilMoG erläutert und diskutiert. Bei den Rechnungsgrundlagen zählt insbesondere der Diskontierungszins und die Be-rücksichtigung von Preis- und Kostentrends zu den zentralen Determinanten für den Wertansatz der Pensionsrückstellungen. Zudem wird die Fluktuation sowie die in Be-tracht kommenden Bewertungsverfahren für Pensionsverpflichtungen analysiert. In die-sem Zusammenhang werden die geänderten Rechnungsgrundlagen auf die Wahrung und Einhaltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung untersucht.

Anschließend wird das durch das BilMoG neu gefasste Saldierungsgebot von Vermö-gen mit Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen vorgestellt und die Vorausset-zungen sowie die Rechtsfolgen für den handelsrechtlichen Jahresabschluss dargestellt. Dazu wird ein Anwendungsbereich in Form einer Auslagerung der Altersversorgungs-verpflichtungen auf ein Treuhänderkonzept dargestellt.

Im dritten Kapitel wird untersucht, welche Auswirkungen sich bei dem Übergang von der aktuellen Rechtslage auf die neuen Regelungen des BilMoG für den handelsrechtli-chen Jahresabschluss einmalig und fortlaufend ergeben. Dabei werden auch steuerliche Konsequenzen aufgezeigt.

Eine Schlussbetrachtung mit einem Fazit schließt diese Arbeit ab.

2 Bewertung von Pensionsrückstellungen

2.1 Der Begriff der Pensionsverpflichtung

Der Begriff der Pensionsverpflichtung ist bisher handelsrechtlich nicht explizit defi-niert. Durch das BilMoG nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB n. F. sowie § 253 Abs. 1 und 2 HGB n. F. ist der Begriff der Altersversorgungsverpflichtung neu eingeführt worden. Dieser Begriff wird in der neuen Gesetzesfassung allerdings nicht weiter erläutert.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Gegenüberstellung der alten und neuen Formulierung des § 246 Abs. 2 HGB

Aus dem Begriff „Altersversorgung“ kann man dem Grunde nach insbesondere die Verpflichtungen für Pensionen ableiten, die sich daraus ergeben, dass sich ein Unter-nehmen verpflichtet, Vorsorgeleistungen in Form von Alters-, Invaliditäts- oder Hinter-bliebenenzahlungen an den Berechtigten zu erbringen. Aus Arbeitnehmersicht handelt es sich hierbei um Leistungen, die nach Beendigung des aktiven Erwerbslebens auf-grund des Eintretens des Pensionsalters geleistet werden[17]. Der Begriff der Altersver-sorgungsverpflichtung ist nicht auf Pensionsrückstellungen beschränkt, sondern schließt Allgemeine Grundsätze und Vorschriften wirtschaftlich betrachtet ebenso Altersteilzeitverpflichtungen wie die sogenannten Le-bensarbeitszeitkonten mit ein[18].

Die Zeitkontenmodelle, die eher kurzfristigen Charakter haben, um in naher Zukunft einen Zeitraum zur bezahlten Freistellung wie beispielsweise das moderne „Sabbatjahr“ zu finanzieren, werden nicht unter dem Begriff der Altersversorgungsverpflichtung ge-fasst[19]. Bei der Beurteilung des Begriffs stehen sowohl die Langfristigkeit der Altersver-sorgungsverpflichtung als auch der Versorgungscharakter im Vordergrund.

2.2 Allgemeine Grundsätze und Vorschriften

Die Bewertung der Altersversorgungs- bzw. Pensionsverpflichtungen richtet sich maß-geblich nach § 253 Abs. 1 und 2 HGB n. F. Danach sind Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags anzuset-zen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 2: Gegenüberstellung der alten und neuen Formulierung des § 253 Abs. 1 HGB

Obwohl der Begriff des Erfüllungsbetrags erstmals durch das BilMoG in das Handels-gesetzbuch eingeführt worden ist, wird dieser Begriff nicht näher erläutert. Aus der Ge-setzesbegründung ergibt sich, dass durch die Neufassung des Begriffs ein Inhaltswech-sel verbunden ist[20]. Mit der Verwendung des Begriffs „Erfüllungsbetrag“ statt des bishe-rigen „Rückzahlungsbetrages“ wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass bei der Rückstel-lungsbewertung zukünftig Preis- und Kostensteigerungen zu berücksichtigen sind[21].

Der Begriff der Erfüllungsbetrags umfasst bereits laufende Pensionsverpflichtungen sowie Pensionsanwartschaften. Bei den Verpflichtungen gegenüber Rentnern und aus-geschiedenen Anwärtern, die bereits unverfallbare Ansprüche erworben haben, wird zum Bilanzstichtag der Erfüllungsbetrag als Bewertungsmaßstab zu Grunde gelegt. Die-ser umfasst den vollen Barwert inklusive der zukünftig erwarteten objektiven Renten-steigerung. Bei den am Bilanzstichtag noch aktiven Berechtigten muss dagegen bis zum Ende des planmäßigen Versorgungsfalls noch die erwartete Gegenleistung, d. h. die künftige Arbeitsleistung, berücksichtigt werden. Es dürfen folglich nur bereits erdiente Versorgungsansprüche bis zum Bilanzstichtag passiviert werden. Die Pensionsrückstel-lungen ist während der Anwartschaft in der Form anzusammeln, dass sie bei einem planmäßigen Rentenbeginn den Erfüllungsbetrag der Rentenzahlung erreicht.

Nach § 253 Abs. 1 HGB n. F. wird wie bisher bei der Bewertung von Rückstellungen der unbestimmte Rechtsbegriff der „ vernünftigen kaufmännischen Beurteilung “ ver-wendet, der separat betrachtet zunächst nur wenig zur Klärung der Bewertungsfrage beitragen kann[22]. Nach Naumann bedeutet diese handelsrechtliche Vorschrift eine For-derung nach einer manipulationsfreien Bewertung von Rückstellungen[23]. Da Rückstellungen „nur“ in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Betrags anzusetzen sind, ist allein die vernünftige kaufmännische Beurteilung als Schätzungsmaßstab anzusehen, der weder über- noch unterschritten werden darf[24]. Damit muss eine Schätzung den Tatsachen entsprechen und die Werte müssen nach allgemeinen Grundsätzen ermittelt worden sein.

[...]


[1] Das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) wurde nach der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten am 28. Mai 2009 im BGBl. verkündet und ist damit am 29. Mai 2009 in Kraft getreten. Vgl. auch Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) vom 29. 5. 2009, BGBl. I 2009 S. 1102 ff.

[2] Vgl. Ernst/Naumann, (2009), S. 1.

[3] Vgl. Küting/Kessler/Kessler (2008b), S. 748 ff.

[4] Wegen der Beibehaltung des handelsrechtlichen Ansatzes für Pensionsverpflichtungen wird in der Literatur vielfach Kritik geäußert. Vgl. hierzu u.a. Rhiel/Veit. (2008a), S. 194; u. Küting/Pfitzer/Weber (2009), S. 341 ff.

[5] Im RefE wurde das Passivierungswahlrecht für mittelbare Verpflichtungen zunächst aufgehoben, wohingegen im RegE die Aufhebung des Art. 28 Abs. 1 EGHGB wieder rückgängig gemacht wurde. Vgl. auch RegE (2008), BT-Drucksache 16/10067.

[6] Vgl. auch IDW: Presseinformation 1/06 vom 16. Januar 2006.

[7] Vgl. Schwind (2009), S. 359 f.

[8] Vgl. auch IDW: Presseinformation 1/06 vom 16. Januar 2006.

[9] Vgl. Stellungnahme HFA 2/1988, Pensionsverpflichtungen im Jahresabschluss. WPg 1988, S. 404.

[10] Vgl. Stellungnahme HFA 2/1988, Pensionsverpflichtungen im Jahresabschluss. WPg 1988, S. 404.

[11] Vgl. IDW: Presseinformation 1/06 vom 16. Januar 2006, S. 1.

[12] Vgl. IDW: Presseinformation 1/06 vom 16. Januar 2006, S. 1.

[13] Vgl. RegE (2008), BT-Drucksache 16/10067.

[14] Vgl. RegE (2008), BT-Drucksache 16/10067.

[15] Vgl. RegE (2008), BT-Drucksache 16/10067.

[16] Vgl. Küting/Pfitzer/Weber (2009), S. 341.

[17] Vgl. Hasenburg/Hausen (2009), S. 38.

[18] Vgl. Hasenburg/Hausen, (2009), S. 38.

[19] Vgl. Hasenburg/Hausen, (2009), S. 38.

[20] Vgl. RegE (2008), BT-Drucksache 16/10067, S. 52.

[21] Vgl. RegE (2008), BT-Drucksache 16/10067, S. 52.

[22] Vgl.. Thoms-Meyer D., (1996), S. 58.

[23] Vgl. Naumann (1989), S. 62.

[24] Vgl. Hoyos/Ring, § 253 HGB, S. 456.

Ende der Leseprobe aus 68 Seiten

Details

Titel
Die Bewertung von Pensionsrückstellungen nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Hochschule
Universität Osnabrück  (Wirtschaftswissenschaften - MAFT (Master Auditing, Finance and Taxation))
Veranstaltung
Prüfungswesen
Note
2,7
Autor
Jahr
2009
Seiten
68
Katalognummer
V137058
ISBN (eBook)
9783640443895
ISBN (Buch)
9783640443611
Dateigröße
3589 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Bewertung, Pensionsrückstellungen, BilMoG
Arbeit zitieren
Dipl.-Kfm. (FH) Bernhard Hanke (Autor:in), 2009, Die Bewertung von Pensionsrückstellungen nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/137058

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