Die Möglichkeiten der Länder zur Einflußnahme auf die Europäische Union


Diplomarbeit, 2006

101 Seiten, Note: Gut


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Einführung
1.2 Problem- und Fragestellung
1.3 Aufbau der Arbeit

2 Vorläuferversuche für die Mitwirkung der Länder in der Europäischen Gemeinschaft
2.1 Entwurf zur Ausarbeitung einer Europäischen Verfassung durch die EVP
2.2 Vertragsentwurf des Europäischen Parlaments zur Schaffung einer Europäischen Union 1984
2.3 Der Beirat der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften
2.4 Die Gemeinschaftscharta der Regionalisierung des Europäischen Parlaments
2.5 Rat für Fragen der österreichischen Integrationspolitik

3 Indirekte Möglichkeiten zur Einflußnahme der Länder auf die Europäische Union
3.1 Verpflichtung des Bundes zur Beachtung der Länderstandpunkte nach Artikel 10 (3) der Bundesverfassung
3.2 Das österreichische Länderbeteiligungsverfahren bei den indirekten Möglichkeiten
3.2.1 Geschichtliche Entwicklung des Länderbeteiligungsverfahren
3.2.2 Die Verpflichtung des Bundes nach den Artikeln 23d bis 23f B-VG
3.2.2.1 Verpflichtung des Bundes nach Artikel 23d der Bundesverfassung
3.2.2.2 Verpflichtung des Bundes nach Artikel 23e der Bundesverfassung
3.2.2.3 Verpflichtung des Bundes nach Artikel 23f der Bundesverfassung
3.2.3 Vereinbarung des Bundes mit den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über die Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration
3.2.4 Vereinbarung zwischen den Länder gemäß Artikel 15a B-VG über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration
3.2.5 Begriffsdefinitionen zum Länderbeteiligungsverfahren
3.2.5.1 Exkurs: “zwingende außen- und integrationspolitische Gründe“
3.2.5.2 Exkurs: Probleme bei den einheitlichen Stellungnahmen des Nationalrates und der Länder
3.2.5.3 Exkurs: Die Verbindungsstelle der Bundesländer
3.2.5.4 Exkurs: Vereinbarungen gemäß Artikel 15a
3.3 Institutionen zur Vertretung der Länderstandpunkte gegenüber dem Bund
3.3.1 Der österreichische Bundesrat
3.3.2 Die Landeshauptleutekonferenz
3.3.2.1 Exkurs: Die Mitwirkung der Landtage an der europäischen Integration
3.3.3 Die Integrationskonferenz der Länder
3.3.4 Der Ständige Integrationsausschuß der Länder
3.3.5 Der Nationale Sicherheitsrat

4 Direkte Möglichkeiten zur Einflußnahme der Länder auf die Europäische Union
4.1 Das österreichische Länderbeteiligungsverfahren bei den direkten Methoden
4.1.1 Verpflichtung des Bundes nach Artikel 23d der Bundesverfassung
4.1.2 Vereinbarung des Bundes mit den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über die Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration
4.1.3 Die Ländervertretung in der Komitologie
4.2 Institutionen zur Vertretung der Länderstandpunkte
4.2.1 Die Versammlung der Regionen Europas
4.2.2. Der Ausschuß der Regionen
4.2.2.1 Vorbesprechung der österreichischen Delegation im Ausschuß der Regionen
4.2.3 Die Ländervertretung in der Ständige Vertretung Österreichs bei der Europäischen Union
4.2.4 Die Länderbüros in Brüssel
4.2.5 Das Europäische Parlament

5 Bewertung der Möglichkeiten der Länder
5.1 Bewertung der indirekten Methoden
5.1.1 Der Bundesrat
5.1.2 Die Landeshauptleutekonferenz
5.1.3 Die Integrationskonferenz der Länder
5.1.4 Der Nationale Sicherheitsrat
5.2 Bewertung der direkten Methoden
5.2.1 Die Ländervertretung an der Ständigen Vertretung Österreichs bei der Europäischen Union und die Länderbüros
5.2.2 Der Ausschuß der Regionen
5.2.3 Das Europäische Parlament
5.3 Kritikpunkte an den indirekten und direkten Möglichkeiten der Länder
5.3.1 Kritikpunkte an den indirekten Möglichkeiten
5.3.2 Kritikpunkte an den direkten Möglichkeiten
5.4 Schlußfolgerungen
5.5 Zukunftsaussichten

Anhang
1 Wichtige Personen im zweiten Halbjahr 2006
2 Wichtige Gesetzestexte
3 Bund-Ländervereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration
4 Vereinbarung zwischen den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration

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Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Anzahl der Mitglieder pro Staat

1 Einleitung

1.1 Einführung

“Österreich ist ein Bundesstaat.“[1]

“Der Bundesstaat wird gebildet aus den selbstständigen Ländern: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien.“[2]

Mit diesen zwei Bestimmungen am Anfang der österreichischen Bundesverfassung ist festgeschrieben, daß die Republik Österreich ein Bundesstaat ist und durch ihre Bundesländer gebildet wird.

Aber immer wieder entsteht eine Diskussion über den Sinn der Länder und ob heutzutage nicht eine andere Einteilung die Aufgaben, welche die Länder heute wahrnehmen, besser erfüllen könnte.

Besonders seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union und den damit verbundenen Kompetenzabtretungen an diese wurde die Diskussion um die Zukunft und Aufgaben der Länder wieder neu belebt.

Dazu kommt noch der Aspekt der Europäischen Union, die heute von den meisten Bürgern als alles verschlingender Moloch wahrgenommen wird (was diverse Umfragen über die EU-Skepsis immer wieder bestätigen[3] ), der eine Vereinheitlichung Europas herbeizuführen versucht, ohne Rücksicht auf die Eigenarten der verschiedenen Nationen.

Doch die Vereinigung Europas ist eine Tatsache. Von der nach dem Zweiten Weltkrieg für den Wiederaufbau begründeten Gemeinschaft für Kohle und Stahl bis zur Europäischen Union in ihrem heutigen Zustand hat sich das Angesicht Europas gründlich verändert.

Europa erkannte nach dem Krieg, daß es nur gemeinsam die tiefen Wunden von sechs Jahren Verwüstung ausmerzen konnte. Doch die Zusammenarbeit blieb nicht einfach dabei stehen, die europäische Integration begann sich von einer einfachen Wirtschaftskooperation zu einem immer komplexeren Zusammenschluß von Staaten zu gestalten, die dieser Gemeinschaft auch immer mehr Rechte abtraten.

Und heute mehren sich die Stimmen und Anzeichen, daß diese europäische Integration, neben den Vereinigten Staaten von Amerika, einen vollwertigen zweiten Staatenbund entstehen lassen wird.

Es stellt sich die Frage, ob die Gliedstaaten in einem Mitgliedsstaat in einem vereinten Europa noch eine konkrete Aufgabe haben? In Österreich gibt es viele Stimmen, die meinen, daß die Länder längst überholt seien und daß sie mit der Kompetenzverschiebung Richtung Europäischer Union endgültig ihre Daseinsberechtigung verloren hätten.

Doch wie sieht es in der Realität aus? Haben die Länder wirklich keine Chance sich in Brüssel Gehör zu verschaffen und ihre Wünsche und Ideen zu deponieren?

Welche Wege können die Länder dazu beschreiten, und welche Institutionen stehen ihnen dafür zur Verfügung?

1.2 Problem- und Fragestellung

Welche Möglichkeiten haben die neun österreichischen Bundesländer, ihre Interessen im supranationalen Gebilde der Europäischen Union zu artikulieren?

Nachdem es in Österreich schon eine Diskussion darüber gibt, ob es alleine für Österreich sinnvoll ist, manche Angelegenheiten in neun verschiedenen Landesgesetzen zu regeln oder ob es nicht besser wäre, all dies durch den Bund regeln zu lassen, stellt sich die Frage, ob die neun Bundesländer innerhalb der Europäischen Union überhaupt eine Möglichkeit haben, sich Gehör zu verschaffen.

Diese Diskussion wird durch die Kompetenzverschiebung von Österreich an die Europäische Union noch zusätzlich belebt, wobei immer wieder zu hören ist, daß die Länder dabei vollkommen ihren Einfluß verloren hätten und sowieso keinen Sinn im Rahmen der Gesetzgebung zu erfüllen hätten.[4]

Europa hat erkannt, daß die Einigung von unten nach oben wachsen muß.[5] Die Vereinigung Europas darf den Bürgern nicht von oben oktroyiert werden, da Europa sonst Gefahr läuft seine Bürger zu verlieren. Heute bemüht sich die Europäische Union mehr denn je, nicht nur die Staaten zu berücksichtigen, sondern auch die Länder, Regionen und Gemeinden in die Integration einzubinden.

Diese Arbeit untersucht die Möglichkeiten der Bundesländer in diesem Bereich und zeigt, daß die Bundesländer keineswegs ihren Handlungsspielraum verloren haben und selbst innerhalb der Europäischen Union noch aktiv werden und selbst die Integration Europas mitbestimmen können.

1.3 Aufbau der Arbeit

Im Kapitel 2 werden die ersten Versuche beschrieben, die zu einer Einbindung der Länder und Regionen in die Europäische Gemeinschaft führen sollten. Es werden die Bemühungen der Länder beschrieben und auch die Bemühungen von Organen der Gemeinschaft, die sich bis zum Vertrag von Maastricht als gliedstaatenblind herausstellen sollte.

Danach zerfällt die Arbeit in zwei Teile.

Das Kapitel 3 befaßt sich mit den indirekten Möglichkeiten der Länder. Hier wird auf die Gesetze und die Organe innerhalb Österreichs eingegangen, die den Ländern eine Möglichkeit bieten, an der europäischen Integration mitzuwirken, ohne selbst mit Organen der Europäischen Union direkt in Kontakt zu treten. Den Schwerpunkt bilden das österreichische Modell des Länderbeteiligungsverfahrens und danach die Institutionen, die eine Beteiligung der Länder erlauben.

Im Kapitel 4 werden dann die Organe der Europäischen Union beschrieben, in denen die Länder direkt ihre Vorstellungen einbringen können beziehungsweise die österreichischen Organe in Brüssel, die einen direkten Kontakt zwischen den Ländern und der Europäischen Union ermöglichen.

Durch die Teilung der Arbeit in diese zwei Teile werden die entsprechenden Teile der Artikel der Bundesverfassung und der Bund-Länder Vereinbarung in Kapitel 3 und 4 bearbeitet.

Kapitel 5 faßt die genannten Alternativen kurz zusammen, versucht eine Bewertung der verschiedenen Möglichkeiten und versucht herauszustellen, warum einige Möglichkeiten sich als erfolgreich herausgestellt und etabliert haben, während andere zwar in der Realität existieren, sich aber in der Anwendung nicht durchgesetzt haben.

Der Anhang gibt die wichtigsten Gesetze der Bundesverfassung in diesem Zusammenhang wieder und enthält ebenfalls die Bund-Ländervereinbarung und die Länder-Ländervereinbarung.

Ebenfalls ist eine Liste der wichtigsten Personen des zweiten Halbjahres 2006 angehängt, die für dieses Thema wichtig sind.

2 Vorläuferversuche für die Mitwirkung der Länder in der Europäischen Gemeinschaft

Nicht nur die Republik Österreich setzt sich aus Bundesländern zusammen, sondern auch die meisten übrigen europäischen Staaten bestehen aus mehr oder weniger selbstständigen Ländern, Regionen oder Provinzen. Diese Strukturen sind historisch gewachsen und selbst zwei Weltkriege und die Trennung Europas durch den eisernen Vorhang konnten an den Strukturen an sich nichts ändern.

Um so erstaunlicher ist es, daß bei der Einigung Europas darauf nicht Bedacht genommen wurde, die Länder und Regionen an der Mitgestaltung zu beteiligen – das primäre europäische Gemeinschaftsrecht (die Gründungsverträge der drei Gemeinschaften EWGV, EAGV und EGKS, sowie deren Anhänge und Protokolle) enthält keine Regelungen über eine Mitwirkung von Ländern und Regionen am Rechtsetzungsprozeß der Gemeinschaft.[6]

Die Beteiligung im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft war bis zum Vertrag über die Europäische Union nicht vorgesehen und erst durch diesen geändert.

Bis dahin waren die Regionen in der Hauptsache Gegenstand der Regionalpolitik, die sich darauf beschränkte, einen wirtschaftlichen Ausgleich zwischen den Gebieten herzustellen.[7]

Die Gliedstaaten sind nach der völkerrechtlichen Struktur und der Organisation der Europäischen Union keine unmittelbaren Mitglieder dieser Organisation; wohl aber der jeweilige Oberstaat. Die Länder sind daher von der mitgliedschaftlichen Teilnahme am Willensbildungsprozeß an Vorhaben der Europäischen Union ausgeschlossen, wohl aber an die daraus folgenden Rechtsakte gebunden.

So überrascht es nicht, daß die verschiedenen Länder und Regionen um mehr Rechte und Möglichkeiten für sich kämpften. Dies führte schließlich zu einem Umdenken innerhalb der Europäischen Union, da sich die Ansicht durchsetzte, daß eine erfolgreiche Integration auf Länder- und Regionenebene nur erfolgreich sein könne, wenn die Länder und Regionen eingebunden würden.[8]

Es wurde eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um die Länder und Regionen einzubinden und ihnen Möglichkeiten zur Mitwirkung auf europäischer Ebene zu geben.

Nachstehend werden die Vorläuferversuche dargestellt und danach in den zwei nachfolgenden Kapiteln die Möglichkeiten, die die österreichischen Bundesländer tatsächlich haben, beleuchtet.

2.1 Entwurf zur Ausarbeitung einer Europäischen Verfassung durch die EVP

Die Europäische Volkspartei brachte 1983 einen Entwurf einer eigenen europäischen Verfassung ein.

Diese enthielt in Artikel 45 und Artikel 46 Bestimmungen zur Einbeziehung der Länder und Regionen.

Es wurde die Schaffung eines Unionsregionalrates in diesen Artikeln vorgesehen. In diesem sollten die Kommunen und Regionen der EG-Staaten vertreten sein. Weiters sollte dieser Unionsregionalrat über ein Gesetzesinitiativrecht verfügen; ebenfalls sollte er ein Stellungnahmerecht zu Unionsgesetzen besitzen.[9]

Dies war der erste Versuch, die föderalen Strukturen in Europa zu berücksichtigen. Es war der kühnste Vorstoß, die Macht der Länder übernational innerhalb der Union festzuschreiben.

Durch die Annahme des Vertrages zur Schaffung einer Europäischen Union im Jahre 1984 war jedoch der erste Versuch einer europäischen Verfassung gescheitert und eine Verankerung des Föderalismus in den Strukturen der Europäischen Union in weite Ferne gerückt.[10]

2.2 Vertragsentwurf des Europäischen Parlaments zur Schaffung einer Europäischen Union 1984

Als das Europäische Parlament mit den Arbeiten zu einem Vertrag zur Gründung einer Europäischen Union begann, war eine der daran beteiligten Personen Altiero Spinelli.[11]

Er war Gründer der europäischen föderalistischen Bewegung und somit konnte erwartet werden, daß diesbezügliche Erwartungen der Länder und Regionen in Europa nun Berücksichtigung finden würden.

Doch diese Erwartungen wurden mit dem schließlich verabschiedeten Vertrag des Europäischen Parlaments vom 24. Juni 1984 enttäuscht.

Lediglich in der Präambel findet sich ein Hinweis zur “Notwendigkeit der Mitwirkung der kommunalen und regionalen Körperschaften am europäischen Aufbauwerk“[12].

Danach findet sich jedoch im gesamten Vertragsentwurf keine Institutionalisierung dieser Erkenntnis. Mit der Annahme dieses Vertrages war eine Kodifizierung der Rechte, Pflichten und Möglichkeiten der Länder und Regionen innerhalb Europas fürs erste gescheitert.

2.3 Der Beirat der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften

Im August 1988 wurde bei der Europäischen Kommission ein Ausschuß installiert, der für die Interessen der Länder und Regionen verantwortlich zeichnete und ein Beratungsorgan der Kommission war.[13]

Benannt wurde dieses Organ “Beirat der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften“.[14]

Zuständig war dieser Beirat “in allen Fragen der regionalen Entwicklung und insbesondere der Ausarbeitung und der Durchführung der Regionalpolitik der Gemeinschaft, einschließlich der regionalen und lokalen Auswirkungen der anderen Politiken der Gemeinschaft[15] “.

Der Ausschuß bestand aus 42 Mitgliedern[16], die auf regionaler oder lokaler Ebene über ein Wahlmandat verfügen mußten, ihre Ernennung erfolgte auf Vorschlag der Versammlung der Regionen Europas, des Internationalen Gemeindeverbandes und des Rates der Gemeinden und Regionen Europas durch die Kommission auf die Dauer von drei Jahren.

Die Vertreter kamen je zur Hälfte aus den Regionen und den kommunalen Körperschaften und waren deshalb auch aufgeteilt auf eine Kammer für Regionen und eine für kommunale Angelegenheiten.[17]

Nachteil dieses Beirates war jedoch, daß die Kommission nicht verpflichtet war, sich an eine der zwei Kammern des Ausschusses zu wenden, sondern daß es alleine im Ermessen der Kommission lag, ob sie den Beirat anhörte oder nicht. Ebenfalls verfügte dieser Ausschuß über keinerlei Initiativrecht.[18]

Der Beirat der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften kann als direkter Vorläufer des Ausschusses der Regionen gesehen werden, der mit der Schaffung der Europäischen Union geschaffen wurde.[19]

2.4 Die Gemeinschaftscharta der Regionalisierung des Europäischen Parlaments

Die Gemeinschaftscharta[20] wurde im Dezember 1988 angenommen. Sie ist zwar für die Mitgliedsstaaten nicht bindend, doch zeigt sie den Mitgliedsstaaten die Richtung, in die das Europäische Parlament die Regionalpolitik verfolgen will.[21]

Der Hauptpunkt der Gemeinschaftscharta ist der Aufruf an die Mitgliedsstaaten zu einer umfassenden Miteinbeziehung der Regionen in den Prozeß der europäischen Integration.[22]

Dabei wurden nachstehende Punkte als zentral erkannt:[23]

- Der Gesamtkomplex der gemeinsamen Politiken fällt nicht nur in den Bereich der auswärtigen Angelegenheiten und ist somit nicht nur Angelegenheit der Zentralstaaten
- Es ist notwendig, die Regionen rascher über Gemeinschaftsvorhaben zu informieren
- Beteiligung der Regionen am Entscheidungsfindungsprozesses über integrationspolitische Fragen des Staates, wenn Kompetenzen oder Interessen der Regionen betroffen sind
- Rechtliche Kodifizierung des Mitspracherechtes der Regionen
- Ausführung des Gemeinschaftsrechtes unter Berücksichtigung der inneren Kompetenzverteilung der Mitgliedsstaaten

Obwohl die Gemeinschaftscharta nicht bindend für die Mitgliedsstaaten ist, liegt die Bedeutung der Charta darin, daß zum ersten Mal von einem Organ der Gemeinschaft die Miteinbeziehung der Länder und Regionen in den Entscheidungsprozeß gefordert und festgeschrieben wurde.

Somit wurde auch zum ersten Mal die Begründung einzelner Mitgliedsstaaten widerlegt, die ihren Ländern oder Regionen eine Mitsprache mit dem Argument vorenthielten, daß dies gemeinschaftswidrig sei.[24]

2.5 Rat für Fragen der österreichischen Integrationspolitik

Dieses Organ wurde in Österreich eingerichtet und wurde als eigenständiges politisches Koordinationsforum von Bund und Ländern im Zuge des Beitrittes zur Europäischen Gemeinschaft konzipiert.

Der Rat wurde 1989 gegründet und ihm gehörten der Bundeskanzler, der Vizekanzler, der Außenminister, betreffende Fachminister, Vertreter der Parteien und Interessenvertretungen, zwei Vertreter der Landeshauptleutekonferenz, zwei Vertreter der Landtagspräsidentenkonferenz sowie lokale Vertreter an.[25]

Dieses Organ mußte von der Bundesregierung zu allen Fragen der Integration konsultiert werden und außerdem gab es zweimal jährlich eine Sitzung (natürlich gab es auch die Möglichkeit für außerordentliche Sitzungen).

Obwohl die Landeshauptleute, Landtagspräsidenten und lokale Vertreter hier eingebunden waren, lag die Bedeutung des Rates mehr in der Beratungsfunktion des Bundeskanzlers und in der Einbindung der Oppositionsparteien in die Integrationspolitik. Die Rolle der Länder beschränkte sich hauptsächlich auf eine konsultative Rolle.[26]

Der Rat für Fragen der österreichischen Integrationspolitik ging schließlich im Nationalen Sicherheitsrat auf (siehe Punkt 3.3.5).

3 Indirekte Möglichkeiten zur Einflußnahme der Länder auf die Europäische Union

In den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die föderalistisch aufgebaut sind, haben die Länder oder Regionen nicht die gleichen Möglichkeiten zur Einflußnahme auf den Zentralstaat oder die Europäische Union wie in Österreich. Dies hängt damit zusammen, daß es eine weite Ausformung des Föderalismus in der Realität gibt.

Obwohl sich die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich sehr ähnlich in ihren Rechtsauffassungen sind, kann man das Modell der deutschen Länder nicht auf Österreich übertragen, da alleine der deutsche Bundesrat weitergehende Kompetenzen hat als das österreichische Pendant.

So kam es, daß Österreich ein eigenes Länderbeteiligungsverfahren entwickelte, daß indirekte (zum Beispiel daß der Bund auf die Interessen der Länder Rücksicht zu nehmen hat) und direkte Möglichkeiten (zum Beispiel eigene Länderbüros der Bundesländer) enthält, um den Ländern eine Mitsprache bei der europäischen Integration zu sichern.

Nachstehend werden nun die indirekten Möglichkeiten beleuchtet und danach wird auf die direkten Möglichkeiten eingegangen.

3.1 Verpflichtung des Bundes zur Beachtung der Länderstandpunkte nach Artikel 10 (3) der Bundesverfassung

Nach diesem Bundesverfassungsgesetz ist der Bund verpflichtet, bei Staatsverträgen, die Durchführungsmaßnahmen nach Artikel 16 B-VG erforderlich machen oder die den selbstständigen Wirkungsbereich der Länder in anderer Weise berühren, den Ländern die Möglichkeit zu geben, dazu Stellung zu nehmen.[27]

Dies bedeutet, daß der Bund keinen Staatsvertrag abschließen darf, der die Interessen der Länder berührt, ohne den Ländern vorher die Möglichkeit zu geben, ihre Meinung dazu zu äußern.

Mit diesem Gesetz wollte der Bund die Unfähigkeit der Länder zur Wahrnehmung ihrer Interessen im völkerrechtlichen Verkehr kompensieren, in dem er ihnen ein Stellungnahmerecht einräumte.[28]

Dieser Artikel ist nur auf den Abschluß von Staatsverträgen beschränkt und hat somit keine Bedeutung bei der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht nach dem Beitritt zur Europäischen Union oder für Verhandlungen und Abstimmungen in den Gremien der Europäischen Union.[29]

Dies bedeutet jedoch, daß der Bund vor dem Abschluß des Beitrittsvertrages zur Europäischen Union den Ländern die Möglichkeit zur Stellungnahme geben mußte.

Artikel 10 (3) B-VG sieht zwar vor, daß der Bund den Ländern die Möglichkeit zur Stellungsnahme einräumen muß, aber der Bund ist nicht an diese Stellungnahme gebunden und kann, nach dem diese erfolgte, dennoch den Staatsvertrag unverändert abschließen.[30]

In den Erläuterungen zu diesem Gesetz ist sogar vermerkt, daß die Handlungsfähigkeit des Bundes im völkerrechtlichen Verkehr in keiner Weise beschränkt werde.[31]

Die Länder können somit ihre Bedenken gegen ihnen nicht beliebige Staatsverträger zum Ausdruck bringen, jedoch haben sie kein Druckmittel um diese zu verhindern. Sie können lediglich versuchen, ihren Standpunkt gegenüber dem Bund darzulegen und in Verhandlungen probieren, den Bund in ihrem Sinne zu überzeugen.

3.2 Das österreichische Länderbeteiligungsverfahren bei den indirekten Möglichkeiten

Schon sehr früh begannen sich die Länder Gedanken über einen Betritt Österreichs zum Europäischen Wirtschaftsraum und über einen möglichen Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft zu machen.

Und sie sahen sich dabei selber als Motor der europäischen Integration in Österreich. Bereits im November 1987 faßte die Landeshauptleutekonferenz einen Beschluß, der die Bundesregierung aufforderte, einen Antrag auf Vollmitgliedschaft bei der Europäischen Gemeinschaft zu stellen.[32]

3.2.1 Geschichtliche Entwicklung des Länderbeteiligungsverfahren

Als es Ende der Achtzigerjahre des vorigen Jahrhunderts zu einer engeren Bindung zwischen Österreich und der Europäischen Gemeinschaft kam, wurde den Ländern schnell bewußt, daß dies einen massiven Einfluß auf ihre Interessen bedeuten und schließlich auch einen Einfluß auf ihre rechtliche Position im Bundesstaat bringen würde.

Seit 1988 bereits arbeiteten Bundes- und Landesbeamte sowie Experten in einer Strukturkommission an der Neugestaltung der Bund-Länder Kompetenzen.[33]

Doch wurden “bereits in den Achtzigerjahren Forderungen nach einer institutionalisierten, rechtlich abgesicherten Beteiligung der Länder am europäischen Rechtserzeugungsprozeß laut“[34] . 1989 wurde daher ein Rat für Fragen der österreichischen Integrationspolitik geschaffen, in den je zwei Vertreter der Landeshauptleutekonferenz und der Landtagspräsidentenkonferenz eingebunden wurden.[35]

Bereits 1990 forderten die Länder Mitwirkungs- und Entscheidungsrechte für Beitrittsverhandlungen und bei einem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft.

Im Dezember 1991 wurde ein Entwurf zu einer Bundesverfassungsnovelle an den Nationalrat weitergeleitet, die die Verankerung der Mitwirkungsrechte der Länder im Artikel 10 B-VG in den Absätzen (4) bis (6) vorsah.

Die Näheren Bestimmungen des Länderbeteiligungsverfahrens sollten in zwei Artikel 15a B-VG Vereinbarungen zwischen Bund-Länder sowie zwischen den Ländern geregelt werden.

Als 1994 der Abschnitt “B. Europäische Union“ des Ersten Hauptstückes des Bundesverfassungsgesetzes“ geschaffen wurde, wurden diese Absätze des Artikels 10 B-VG in den Artikel 23d (1), (2) und (4) aufgenommen.[36]

Man begnügte sich allerdings damit, daß Artikel 23d B-VG die Grundzüge des Länderbeteiligunsgverfahrens regelt und delegierte die genauere Ausgestaltung des Verfahrens an eine Bund-Ländervereinbarung nach Artikel 15a B-VG. Wobei in der Vereinbarung festgehalten wurde, daß nach Maßgaben zukünftiger Entwicklungen diese Vereinbarung angepaßt werden könne.

Dabei wurde von Anfang an darauf Wert gelegt, daß das Länderbeteiligungsverfahren für eine Mitgliedschaft Österreichs im Europäischen Wirtschaftsraum sowie auch für eine Vollmitgliedschaft in der Europäischen Gemeinschaft konzipiert wurde.[37]

3.2.2 Die Verpflichtung des Bundes nach den Artikeln 23d bis 23f B-VG

Die Artikel 23a bis 23f des Bundesverfassungsgesetzes befassen sich mit der Europäischen Union und bilden den Abschnitt B. Europäische Union des Ersten Hauptstückes der Bundesverfassung.

In Artikel 23d sind die Regelungen enthalten, die als Länderbeteiligungsverfahren die Mitwirkung der Länder bei der europäischen Integration betreffen.

3.2.2.1 Verpflichtung des Bundes nach Artikel 23d der Bundesverfassung

Im ersten Teil dieses Artikels ist geregelt, daß der Bund die Länder unverzüglich über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die den selbstständigen Wirkungsbereich der Länder berühren oder für sie von Interesse sein könnten, unterrichtet, und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben muß.[38]

Normalerweise erfolgt die Unterrichtung der Länder auf schriftlichem Weg mit zwei Exemplaren an die Länderverbindungsstelle (ausnahmsweise kann die Unterrichtung auch mündlich erfolgen) und diese übernimmt dann die Verteilung an die Bundesländer.[39]

Jedes Land ist danach berechtigt eine Stellungnahme zu den Themen abzugeben.[40] Diese ist an das Bundeskanzleramt zu richten.[41]

Der zweite Teil des Artikels besagt, daß der Bund in solchen Fällen an eine einheitliche Stellungnahme der Länder bei Verhandlungen und Abstimmungen gebunden ist und davon nur aus zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründen[42] abweichen darf.[43]

Dabei ist zu beachten, daß bei der Schaffung des Artikels 23d B-VG bewußt nicht eine einstimmige Stellungnahme gewählt wurde, sondern die Länder müssen nur eine einheitliche Stellungnahme abgeben.[44] Damit ist gemeint, daß “mindestens fünf der neun Länder zustimmen und kein Land widerspricht“[45] .

Der Tatbestand für eine Abweichung von einer einheitlichen Stellungnahme der Länder kann als erfüllt angesehen werden, wenn:

- Ein Beharren auf Länderstandpunkte zu einzelnen Entscheidungsgegenständen die Durchsetzung eines grundsätzlichen Ziels der österreichischen Außen- oder Integrationspolitik gefährden würde, oder
- Österreich im Rahmen der Europäischen Union bei Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit trotz des Bestehens auf einer Länderposition einen Ratsbeschluß, der ihr widerspricht, nicht verhindern könnte und eine von der Länderstellungnahme abweichende Verhandlungslinie aus österreichischer Sicht zumindest Teilerfolge erlauben könnte“[46].

Sollte ein österreichischer Vertreter im Europäischen Rat nach Ansicht der Länder ohne zwingenden außen- und integrationspolitischen Grund von der einheitlichen Stellungnahme abweichen, käme eine “Ministeranklage“ nach Artikel 142 (2) c B-VG in Betracht; Voraussetzung dafür wäre ein gleichlautender Beschluß sämtlicher neun Landtage.[47]

Allerdings muß auch darauf hingewiesen werden, daß es bislang hinsichtlich der Frage des Abweichens von einer einheitlichen Stellungnahme noch zu keiner Kraftprobe zwischen den Ländern und dem Bund gekommen ist.[48]

In der Praxis versucht der Bund mit den Ländern in Verhandlungen eine Abänderung oder Modifizierung der Stellungnahme zu erreichen, sollte sich abzeichnen, daß ein Standpunkt kaum Aussicht auf Erfolg haben wird.

3.2.2.2 Verpflichtung des Bundes nach Artikel 23e der Bundesverfassung

Im ersten Absatz dieses Artikels steht, daß das zuständige Mitglied der Bundesregierung dem Nationalrat und dem Bundesrat unverzüglich über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zu unterrichten hat und ihnen danach Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben hat.[49]

Im Gegensatz zu Artikel 23d B-VG ist im Artikel 23e B-VG ausdrücklich festgeschrieben, daß das zuständige Mitglied der Bundesregierung den Nationalrat und den Bundesrat zu informieren hat (beider Kammern des Parlamentes haben das gleiche Informationsrecht[50] ); beziehungsweise jenes Mitglied der Bundesregierung die Informationspflicht trifft, dem die führende Geschäftsbehandlung obliegt.[51]

Absatz (6) bindet das zuständige Mitglied der Bundesregierung bei Verhandlungen und Abstimmungen bei Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die zwingend durch ein Bundesverfassungsgesetz umzusetzen sind, die nach Artikel 44 (2) B-VG der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, an die abgegebene Stellungnahme des Bundesrates.[52] Das Mitglied der Bundesregierung darf davon nur aus zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründen abweichen.[53]

Allerdings hat der Bundesrat von der Möglichkeit, eine einheitliche Stellungnahme abzugeben, bis 2005 erst einmal Gebrauch gemacht. Am 10. Dezember 1996 wurde vom Bundesrat eine Stellungnahme bezüglich EUROPOL abgegeben (zum Vergleich: der Nationalrat nahm im gleichen Zeitraum insgesamt 18 Mal zu Vorhaben der Europäischen Union Stellung).[54]

Dabei besteht die Möglichkeit, daß es zu divergierenden Stellungnahmen von Nationalrat und Bundesrat kommt. Es wird dabei aber davon ausgegangen, daß die Stellungnahme des Nationalrates dann vorgeht. Begründet wird dies durch die Tatsache, daß das zuständige Mitglied der Bundesregierung dem Nationalrat verantwortlich ist, aber nicht dem Bundesrat.[55]

Damit kommt einer Stellungnahme des Nationalrates ein größeres Gewicht zu als einer Stellungnahme des Bundesrates oder der Länder, was allerdings ein politisches und kein rechtliches Argument ist.[56]

Artikel 23d und Artikel 23e B-VG verpflichten den Bund den Bundesrat und die Länder über die Vorhaben der Europäischen Union zu informieren. Danach haben sowohl die Länder als auch der Bundesrat das Recht Stellungnahmen abzugeben, die für den Bund verpflichtend sind.

Die Länder haben somit die Möglichkeit, die Bundesregierung entweder direkt und oder über den Bundesrat indirekt für Verhandlungen und Abstimmungen bei Vorhaben mit der Europäischen Union zu binden.

3.2.2.3 Verpflichtung des Bundes nach Artikel 23f der Bundesverfassung

Dieser Artikel erklärt, daß sich Österreich an der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von Nizza beteiligt.[57]

Dies bedeutet, daß Artikel 23f B-VG das österreichische Neutralitätsgesetz einschränkt und auch das jeweilige österreichische Ratsmitglied bei Abstimmungen nicht an das Neutralitätsgesetz gebunden ist.[58]

In Absatz (1) steht, daß es sich dabei um Maßnahmen handelt, die die Wirtschaftsbeziehung zu Drittstaaten betreffen, sowie auch um Beschlüsse des Europäischen Rates zu einer gemeinsamen Verteidigung der Europäischen Union.

Dabei ist jedoch festgesetzt, daß Beschlüsse zur gemeinsamen Verteidigung sowie zur Integration der Westeuropäischen Union in die Europäische Union der Beschlußfassung des Nationalrates und des Bundesrates in sinngemäßer Anwendung des Artikel 44 (1) und (2) B-VG bedürfen.[59]

“Diese Regelung knüpft an Artikel 17 Abs 1 EUV neu an, der für bestimmte Beschlüsse explizit vorsieht, dass sie von den Mitgliedsstaaten „gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen“ sind.“[60]

Somit kann auch der Bundesrat, und über ihn indirekt die Länder, bei einer Beschlußfassung zur Verteidigung der Europäischen Union nicht übergangen werden.

3.2.3 Vereinbarung des Bundes mit den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über die Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration

Im Jahr 1992 haben der Bund und die Länder eine Vereinbarung geschlossen, in der die Mitwirkung der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration geregelt werden.[61]

In dieser Vereinbarung verpflichtet sich der Bund “im Wege der Verbindungsstelle der Bundesländer über alle Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration, die den selbstständigen Wirkungsbereich der Länder berühren oder sonst für sie von Interesse sein könnten“[62] zu informieren.

Weiters verpflichten sich die Vertragsparteien, einander Zugang zu einschlägigen Datenbanken zu gewähren und so den Vertragspartnern Informationen zur Wahrnehmung der europäischen Integration zur Verfügung zu stellen.[63]

In dieser Vereinbarung wurde auch geregelt, daß der Bund den Ländern und Gemeinden das Recht auf eine fristgerechte Stellungnahme einräumen muß, bevor eine Festlegung des Standpunktes der Republik Österreich erfolgt.[64]

Im Gegensatz zu Artikel 10 (3) B-VG ist der Bund bei einer fristgerechten Stellungnahme der Länder bei Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Landessache ist, an diese Stellungnahme zwingend gebunden, und er darf davon nur aus zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründen abweichen.[65]

Weiters verpflichtet sich der Bund, bei einer rechtswidrigen Handlung oder Unterlassung von Organen der Europäischen Gemeinschaft bei einer Angelegenheit, in welcher die Gesetzgebung Landessache ist, auf Ansuchen eines Landes Rechtsbeihilfe vor dem europäischen Gerichtshof zu ergreifen. Allerdings darf dafür kein anderes Land Einspruch erheben oder andere außen- und integrationspolitische Gründe dagegen sprechen.[66]

Durch die Bindung an die Stellungnahme der Länder hat der Bund seinen Handlungsspielraum eingeengt, da er jetzt nur noch aus zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründen davon abgehen kann.

Mit dieser Vereinbarung schafften es die Länder, ihre Ansprüche an der Mitgestaltung der europäischen Integration zu institutionalisieren – so lange sie sich mit dem Bund auf einen gemeinsam Standpunkt einigen können und eine gemeinsame Position gegenüber der Europäischen Union einnehmen.

3.2.4 Vereinbarung zwischen den Länder gemäß Artikel 15a B-VG über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration

Ebenfalls 1992 haben die Länder eine Vereinbarung untereinander getroffen, um die Koordinierung der europäischen Integration zu regeln und Mechanismen zur gemeinsamen Willensbildung zu schaffen.[67]

Durch diese Vereinbarung wurde die Integrationskonferenz der Länder gegründet. In Artikel 1 dieser Vereinbarung steht, daß es die Aufgabe dieser Konferenz sei, “gemeinsame Länderinteresse in Angelegenheiten der europäischen Integration wahrzunehmen und wichtige integrationspolitische Fragen zu beraten“[68] .

Die Vereinbarung regelt die Einrichtung, Aufgaben, Beschlußfassung und Geschäftsgang der Integrationskonferenz der Länder.

Zur Integrationskonferenz der Länder und dem Scheitern dieses Organs siehe Punkt 3.3.3.

3.2.5 Begriffsdefinitionen zum Länderbeteiligungsverfahren

In den nachstehenden Exkursen wird versucht einige Formulierungen aus den Artikeln 23d bis 23f B-VG sowie aus den beiden Vereinbarungen näher zu erläutern um die Verständlichkeit zu erhöhen.

3.2.5.1 Exkurs: “zwingende außen- und integrationspolitische Gründe“

Da der Begriff der “zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründe“ häufiger vorgekommen ist, soll hier kurz darauf eingegangen werden.

Der Begriff findet Verwendung in der Bund-Ländervereinbarung nach Artikel 15a B-VG, dem Artikel 23d B-VG und dem Artikel 23e B-VG und regelt die Möglichkeit der einheitlichen Stellungnahme der Länder und des Bundesrates.

Allerdings ist nicht nur der Begriff “zwingende außen- und integrationspolitische Gründe“ sehr vage, sondern er wird auch nicht durch die Aussage der Erläuterung zur Regierungsvorlage näher bestimmt.[69]

Es ist nicht einmal geklärt, ob außen- UND integrationspolitische Gründe vorliegen müssen oder ob es ausreicht, wenn eines davon gegeben ist.[70]

Dadurch, daß also der Begriff nicht definiert ist und auch nicht ob “und“ beide Ausprägungen nötigt macht oder nicht, liegt es in der Kompetenz des jeweiligen österreichischen Vertreters im Rat, selbst zu entscheiden, ob ein Abweichen von der einheitlichen Stellungnahme notwendig ist oder nicht.[71]

Es besteht nach Artikel 142 (2) c B-VG die Möglichkeit einer Ministeranklage vor dem Verfassungsgerichtshof, sollte der österreichische Vertreter ohne zwingendem Grund davon abgehen.

Doch dafür würde von Seiten der Länder ein gleichlautender Beschluß aller neun Landtage nötig sein, damit tendiert das Risiko einer Anklage vor dem Verfassungsgerichtshof gegen Null.[72]

Im Hinblick auf die Verhandlungsdynamik scheint es somit zweckmäßig, daß die Länder keine starren Grenzen aufstellen, sondern mehrere Varianten vorschlagen oder Richtlinien, Obergrenzen oder dergleichen vorgeben.

Da sich gerade die Verhandlungen in der Europäischen Union durch Kompromisse auszeichnen, scheint es unmöglich, bei jeder Änderung die Länder sofort einzubeziehen.[73]

Allerdings haben die Länder die Möglichkeit auf geänderte Situationen dahingehend zu reagieren, daß sie neuerlich eine einheitliche Stellungnahme abgeben können. Der Bund ist dann bei Verhandlungen und Abstimmungen nur soweit daran gebunden, daß er diese Stellungnahme zu berücksichtigen hat, wenn dies im Hinblick auf den Stand des Verfahrens möglich ist.[74]

Also ist der Bund hier nicht mehr zwingend daran gebunden, sondern muß diese einheitliche Stellungnahme nur noch berücksichtigen.

3.2.5.2 Exkurs: Probleme bei den einheitlichen Stellungnahmen des Nationalrates und der Länder

Den Ländern wurde in dem 1994 eingeführten Beteiligungsverfahren die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, die bei einer einheitlichen Stellungnahme den Bund bei Verhandlungen und Abstimmungen in der Europäischen Union bindet und von der er nur aus zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründen abweichen darf.

Bei genauerer Betrachtung kommt es dabei zu einigen Problemen, die besonders die Länder betreffen.

So ist der entsprechende Bundesminister bei einer einheitlichen Stellungnahme des Nationalrates ebenfalls an diese gebunden. Doch sollte der Bundesminister bei Verhandlungen von dieser Stellungnahme abweichen, so ist er dem Nationalrat gegenüber direkt verantwortlich. Diese Möglichkeit fehlt den Ländern, sie können dies nur über den Umweg einer Ministeranklage vor dem Verfassungsgerichtshof geltend machen, was einen gleichlautenden Beschluß aller neun Landtage benötigen würde.

Weitere Schwierigkeiten sind:

1. Das Informations- und Stellungnahmerecht der Länder ist auf jene Fälle beschränkt, die ihren selbstständigen Wirkungsbereich berühren oder sonst für sie von Interesse sein könnten. Das Mitwirkungsrecht des Nationalrats hingegen ist inhaltlich unbeschränkt und schließt somit auch ausschließliche Landesangelegenheiten ein.
2. Wenn ein Regierungsmitglied von einer bindenden Stellungnahme des Nationalrats aus zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründen abweichen will, hat es den Nationalrat neuerlich zu befassen. Demgegenüber ist bei Stellungnahmen der Länder eine solche neuerliche Befassung nicht vorgesehen.
3. Der Nationalrat kann, wenn EU-Vorhaben eine Änderung des Bundesverfassungsrechts – also auch einen Eingriff in Landeszuständigkeiten – bedeuten würde, einer Abweichung von seiner Stellungnahme widersprechen und sie somit verunmöglichen. Den Ländern hingegen kommt ein solches Widerspruchsrecht nicht einmal in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich zu.
4. Wenn der Nationalrat eine bindende Stellungnahme abgegeben hat, muß ihm das zuständige Regierungsmitglied nach einer Abstimmung in der EU Bericht erstatten. Eine solche Berichterstattungspflicht gegenüber den Ländern besteht nicht. Sie setzt nur ein, wenn von einer bindenden Stellungnahme abgewichen wird.
5. Hinsichtlich der Leitlinien zur Regierungskonferenz vertrat das Bundeskanzleramt die für die Länder nachteilige Auffassung, daß es sich dabei um kein dem Länderbeteiligungsverfahren unterliegendes Vorhaben der EU, sondern lediglich um interne Vorhaben der Bundesregierung handle. Die Landeshauptmännerkonferenz mußte daraufhin ausdrücklich an die Notwendigkeit erinnern, wesentliche Vorhaben im Rahmen der EU gemeinsam zu tragen.
6. Bei der Zusammenstellung von Verhandlungsdelegationen zu auch die Länder betreffenden EU-Vorhaben wurden sie teilweise mit dem Hinweis auszubooten versucht, daß bei Übermittlung sämtlicher Informationen und bei Einrichtung einer innerstaatlichen Koordinationsgruppe die Notwendigkeit zur Beteiligung an Verhandlungsdelegationen nicht mehr zum Tragen komme.“[75]

Wie aus den oben genannten Punkten zu sehen ist, hat der Nationalrat bei einheitlichen Stellungnahmen einen weitaus größeren Einfluß auf die Bundesregierung als die Länder. Es ist dabei aber nicht zu vergessen, daß die Bundesregierung nur durch die Mehrheit im Nationalrat regieren kann (da augenblicklich die Chancen einer Minderheitsregierung praktisch nicht gegeben sind) und es somit wohl nicht zu einem Zerwürfnis zwischen Bundesregierung und der Mehrheit des Nationalrats kommen wird.

In der Bund-Ländervereinbarung nach Artikel 15a über die Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration ist in Artikel 13 die Möglichkeit gegeben, daß die Vertragsparteien diese Vereinbarung nach Maßgabe künftiger Entwicklungen im Rahmen der europäischen Integration auf einen allfälligen Anpassungsbedarf hin überprüfen.

Es bleibt also den Ländern vorbehalten zu versuchen, ihre Mitwirkungsmöglichkeiten auszubauen und ihre Defizite gegenüber dem Nationalrat in Zukunft in Verhandlungen mit dem Bund abzubauen.

3.2.5.3 Exkurs: Die Verbindungsstelle der Bundesländer

Die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der niederösterreichischen Landesregierung wurde 1951 durch eine Ländervereinbarung gemäß Artikel 107 B-VG gegründet.[76]

Jedoch wurde die Verbindungsstelle erst 1966 durch den Bund zur Kenntnis genommen, womit offiziell Kontakte zwischen den Bundesdienststellen und der Verbindungsstelle ermöglicht wurden.[77]

Neben der Ländervereinbarung gibt es keine bundes- oder landesgesetzliche Vorschrift über die Organisation für die Verbindungsstelle, doch erkennt der Bund die Stelle durch Erwähnung oder Aufgabenzuweisung in mehreren Fällen an.

Die Tätigkeit der Verbindungsstelle ist die Koordination folgender Aufgaben zwischen den Bundesländern und zwischen dem Bund und den Ländern; diese sind in der Geschäftsordnung der Verbindungsstelle geregelt: [78]

- Herstellung und Sicherung einer ständigen Verbindung
- sowohl der Länder untereinander
- als auch der Länder zur Bundesregierung
- Herbeiführung eines Meinungsaustausches zwischen den Ländern auf Antrag eines Landes
- Förderung der Koordinierung der Ländermeinungen bei einem derartigen Meinungsaustausch
- Übermittlung von Begutachtungsentwürfen des Bundes an die Länder
- Interventionen zur Friststreckung für die Stellungnahme zu Begutachtungsentwürfen des Bundes
- […]
- Entgegennahme von Einladungen an die Länder zu Stellungnahmen und Äußerungen in anderen Angelegenheiten, Weiterleitung dieser Einladungen an die Länder
- Geschäftsstelle, Tagungsvorbereitung und Sitzungsteilnahme für:

[...]


[1] Artikel 2 (1) B-VG.

[2] Artikel 2 (2) B-VG.

[3] Siehe auch http://www.parlinkom.gv.at/portal/page?_pageid=908,1051364&_dad=portal&_schema=PORTAL – Rede des Kommissionspräsidenten im österreichischen Parlament.

[4] Vgl Bußjäger/Larch, Landesgesetzgebung und Europäisierungsgrad (2004) 01.

[5] Vgl. http://www.fes-kommunalpolitik.de/europa_mitwirkung/detail.php?nr=831&kategorie=europa_mitwirkung.

[6] Vgl Burtscher, EG-Beitritt und Föderalismus (1990) 90.

[7] Vgl Klatt [Hrsg.], Das Europa der Regionen nach Maastricht (1995) 41.

[8] Vgl Burtscher, EG-Beitritt (1990) 90.

[9] Vgl Burtscher, EG-Beitritt (1990) 91 f.

[10] Vgl Burtscher, EG-Beitritt (1990) 91.

[11] Vgl Burtscher, EG-Beitritt (1990) 91.

[12] Burtscher, EG-Beitritt (1990) 91.

[13] Siehe auch Eilmannsberger/Erhart/Lienbacher, Heimat Gemeinde – Heimat Europa (1992) 49 f.

[14] siehe auch Schuhmacher, Perspektiven des europäischen Rechts (1994) 215 ff.

[15] Burtscher, EG-Beitritt (1990) 92.

[16] über die Aufteilung siehe Schuhmacher, Perspektiven (1994) 217.

[17] Vgl Burtscher, EG-Beitritt (1990) 93.

[18] Vgl Burtscher, EG-Beitritt (1990) 94.

[19] Vgl Klatt [Hrsg.], Europa (1995) 41.

[20] siehe auch Schuhmacher, Perspektiven (1994) 218 f.

[21] siehe auch Klatt [Hrsg.], Europa (1995) 44.

[22] Vgl Burtscher, EG-Beitritt (1990) 94.

[23] Vgl Burtscher, EG-Beitritt (1990) 94.

[24] Vgl Burtscher, EG-Beitritt (1990) 95.

[25] Vgl Mayer, Regionale Europapolitik (2002) 167 f.

[26] Vgl Mayer, Europapolitik (2002) 168.

[27] Vgl Artikel 10 (3) B-VG.

[28] Vgl Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht – Textsammlung und Kommentare (2003) Artikel 10 (3) 01.

[29] Vgl Burtscher, EG-Beitritt (1990) 116.

[30] Vgl Burtscher, EG-Beitritt (1990) 113.

[31] Vgl Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht (2003) Artikel 10 (3) 01 f.

[32] Vgl Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht (2003) Artikel 23d 03.

[33] Vgl Petutschnig, Österreichs Bundesländer im Europa der Regionen (1998) 72 f.

[34] Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht (2003) Artikel 23d 03 f.

[35] Vgl Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht (2003) Artikel 23d 03.

[36] Vgl Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht (2003) Artikel 23d 04 f.

[37] Vgl Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht (2003) Artikel 23d 05.

[38] Vgl Artikel 23d (1) B-VG.

[39] Vgl Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht (2003) Artikel 23d 06.

[40] Vgl Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht (2003) Artikel 23d 08.

[41] Vgl Artikel 23d (1).

[42] Siehe Punkt 3.2.5.1.

[43] Vgl Artikel 23d (2) B-VG.

[44] Vgl Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht (2003) Artikel 23d 09.

[45] Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht (2003) Artikel 23d 10.

[46] Unterlechner, Die Mitwirkung der Länder am EU-Willensbildungs-Prozeß (1997) 39.

[47] Vgl Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht (2003) Artikel 23d 12.

[48] Vgl Unterlechner, EU-Willensbildungs-Prozeß (1997) 40.

[49] Vgl Artikel 23e (1) B-VG.

[50] Vgl Schambeck, Zu Politik und Recht (1999) 55 f.

[51] Vgl Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht (2003) Artikel 23e 05.

[52] Vgl Bußjäger, Die Zustimmungsrechte des Bundesrates (2001) 12.

[53] Vgl Artikel 23e (6) B-VG.

[54] Vgl Bußjäger/Larch, Grundlagen und Entwicklung der bundesstaatlichen Instrumente in Österreich (2005) 35.

[55] Vgl Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht (2003) Artikel 23e 09.

[56] Vgl Griller/Rill [Hrsg.], Verfassungsrechtliche Grundfragen der EU-Mitgliedschaft (1997) 09.

[57] Vgl Artikel 23f B-VG.

[58] Vgl Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht (2003) Artikel 23f 04 f.

[59] Vgl Artikel 23f (1) B-VG.

[60] Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht (2003) Artikel 23f 07.

[61] Vgl Bundesgesetzblatt 1992/775.

[62] Artikel 1 (1) der Vereinbarung.

[63] Vgl Artikel 3 (1) und (2) der Vereinbarung.

[64] Vgl Artikel 5 (1) der Vereinbarung.

[65] Vgl Artikel 6 (1) der Vereinbarung.

[66] Vgl Artikel 10 der Vereinbarung.

[67] Vgl Gächter, Gliedstaaten und Regionen in der europäischen Integration (1996) 53.

[68] Artikel 1 (2) der Vereinbarung.

[69] Vgl Griller/Rill [Hrsg.], Grundfragen (1997) 11.

[70] siehe Öhlinger, Verfassungsrecht (2005) 102 – wo von “oder“ gesprochen wird.

[71] Vgl Griller/Rill [Hrsg.], Grundfragen (1997) 11.

[72] Vgl Griller/Rill [Hrsg.], Grundfragen (1997) 13.

[73] Vgl Unterlechner, EU-Willensbildungs-Prozeß (1997) 41.

[74] Vgl Unterlechner, EU-Willensbildungs-Prozeß (1997) 43.

[75] Pernthaler [Hrsg.], Bundesstaatsreform als Instrument der Verwaltungsreform und des europäischen Föderalismus (1997) 37 f.

[76] Über die Entstehungsgeschichte siehe Meirer, Die Verbindungsstelle der Bundesländer oder Die Gewerkschaftliche Organisierung der Länder (2003).

[77] Vgl Meirer, Verbindungsstelle (2003) 02.

[78] Rosner, Koordinationsinstrumente der österreichischen Bundesländer (2000) 170 f.

Ende der Leseprobe aus 101 Seiten

Details

Titel
Die Möglichkeiten der Länder zur Einflußnahme auf die Europäische Union
Hochschule
Wirtschaftsuniversität Wien  (Institut für öffentliches und europäisches Recht)
Note
Gut
Autor
Jahr
2006
Seiten
101
Katalognummer
V136983
ISBN (eBook)
9783640442515
ISBN (Buch)
9783640442775
Dateigröße
840 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Möglichkeiten, Länder, Einflußnahme, Europäische, Union
Arbeit zitieren
Christian Peter Hölzel (Autor:in), 2006, Die Möglichkeiten der Länder zur Einflußnahme auf die Europäische Union, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/136983

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