Die Standgerichte in der Endphase des Zweiten Weltkriegs


Hausarbeit (Hauptseminar), 2008

30 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


0. Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Chronologie des Terrors

3. Kriegsmüdigkeit und Defätismus in der Endphase
3.1. Spezielle Ursachen in der Wehrmacht
3.2. Spezielle Ursachen bei der Zivilbevölkerung

4. Standgerichte in der Endphase des Zweiten Weltkrieges
4.1. Standgerichtsverfahren bei der Wehrmacht
4.1.1. Vorschriften und Entwicklung
4.1.2. Die Tatbestände
4.1.3. Opfer und Täter
4.2. Zivile Standgerichtsverfahren
4.2.1. Vorschriften und Entwicklung
4.2.2. Die Tatbestände
4.2.3. Opfer, Täter und Motive
4.3. Das Standgericht von Lohr
4.3.1. Der Sachverhalt und das Verfahren
4.3.2. Die Rechtsmängel des Verfahrens

5. Die Bilanz der Standgerichtsbarkeit

6. Zusammenfassung

7. Literaturverzeichnis
7.1. Quellen
7.2. Monographien
7.3. Aufsätze

1. Einleitung

Nach der Invasion der alliierten Truppen in der Normandie sank die Wahrscheinlichkeit für einen siegreichen Ausgang des Krieges für das Dritte Reich gegen Null. Die Propaganda-maschine des Regimes versuchte dennoch dem Volk einzureden, dass durch totale Entschlossenheit und dem festen Willen sowie durch die jetzt bald mit aller Macht zu Einsatz kommenden Wunderwaffen der Endsieg immer noch erreichbar wäre. Doch spätestens mit dem Scheitern der Ardennenoffensive, war der unbändige Wille des Volkes, alles für „Führer, Volk und Vaterland“ zu geben, gebrochen. Er wurde bei vielen durch die Einsicht ersetzt, dass eine Weiterführung des Krieges sinnlos und selbstzerstörerisch war.

Wo der Versuch des Regimes versagte, die Soldaten und das Volk an eine längst verlorene Sache zu binden, hinderte Terror die Betroffenen daran ihren individuellen Interessen nachzugehen. Jetzt richtete sich die Gewalt des Regimes nicht mehr nur gegen die Feinde im Ausland oder die gegen die Menschen, die außerhalb der „nationalsozialistischen Volksgemeinschaft“ standen, so zum Beispiel Juden, Regimegegner, Kommunisten oder Homosexuelle usw.

Mit den unaufhaltsam vorrückenden alliierten Truppen kehrte die Gewalt auf deutsches Reichsgebiet und zum deutschen Volk zurück, weil die Führung versuchte, die in der Wehrmacht und in der Bevölkerung grassierende Kriegsmüdigkeit und den gefürchteten Zusammenbruch der „Heimatfront“ durch immer schärfere Durchhaltebefehle und einen unvergleichlichen Durchhalteterror entgegenzuwirken.

Ein Instrument dieses Terrors waren die Standgerichte. Hierbei handelte es sich um Ausnahmegerichte, die sehr schnell Urteile fällen und vollstrecken konnten. Zwar waren sie schon seit dem Kaiserreich im deutschen Militärstrafrecht integriert, regelten damals aber nur geringfügige Tatbestände der niederen Gerichtsbarkeit. Das änderte sich mit Beginn des Zweiten Weltkrieges und vor allem in dessen Endphase, als die Standgerichte sich gegen Leute richteten, die nicht mehr bereit waren, den letzten Befehlen des untergehenden Dritten Reiches freiwillig und aus Überzeugung zu folgen,[1] und in wenigen Stunden manchmal auch nur in Minuten über deren Leben oder Tod entschieden.

Dass dieses Terrorinstrument nicht einfach so vom Himmel gefallen war, sondern nur ein Glied in einer Kette immer radikaler werdender Strafmaßnahmen zur Widerstandbekämpfung und Loyalitätserzwingung gewesen ist und durchaus nicht die letzte Stufe des Terrors und der Willkür darstellte, soll im ersten Kapitel gezeigt werden.

Da das Hauptziel der Standgerichtsbarkeit die Bekämpfung von Defätismus und Kriegsmüdigkeit war, sollen im zweiten Kapitel die Ursachen für diese Phänomene untersucht werden.

Im Hauptteil der Arbeit werden militärische und zivile Standgerichte genauer analysiert. Besondere Schwerpunkte sind die jeweiligen Rechtsvorschriften und deren Radikalisierung, die verhandelten Tatbestände, Opfer sowie Täter und deren Motive.

Um die Willkür und Rechtwidrigkeit der Urteile dieser Gerichte zu verdeutlichen soll im vierten Kapitel ein Beispielfall noch einmal gesondert untersucht werden.

Im Letzten Kapitel wird versucht etwas Licht ins Dunkel der Opferzahlen zu bringen.

2. Die Chronologie des Terrors

Die Standgerichte waren weder der Anfang noch das Ende der Entwicklung des nationalsozialistischen Terrors nach Innen.

Zarusky stellt in seinem Aufsatz die These auf, dass die Stand- und Lynchjustiz in Kontinuität mit der justitellen Loyalitätserzwingung und Widerstandsbekämpfung stand. Diese setzen schon kurz nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten ein und waren durch zunehmende Politisierung und rassische Durchdringung des Strafrechts, den massiven Abbau verfahrensrechtlicher Garantien für den Angeklagten sowie der exorbitanten Verschärfung der Rechtsrechung gekennzeichnet.[2]

Begonnen mit dem Terror nach Innen hatten die Nationalsozialisten gleich nach ihrem Machtantritt. Sie bekämpften von Anfang an jeglichen Ansatz politischen Widerstands. Die „Reichstagsbrandverordnung“ vom 28. Februar 1933 ermöglichte beispielsweise präventive Massenverhaftungen und Einrichtungen wie das KZ in Dachau, welches Aufnahme und entsprechende Behandlung für die Oppositionellen bot. Ab 1933 wurde ein Sondergericht in jedem der 26 Oberlandesbezirke eingerichtet, dieses befasste sich mit Angriffen auf das Ansehen der Reichsregierung und der NSDAP. Der 1934 eingerichtete Volksgerichtshof war für Delikte des neubewerteten und stark in der Auslegung verschärften Tatbestandes des Landes- und Hochverrats zuständig. Selbst der kleinste Ansatz politischer Opposition konnte durch diese Instrumente erfasst und bestraft werden. Rechtsmittel waren für beide Gerichte nicht vorgesehen. Die Strafen waren aber noch nicht so drakonisch wie in der Endphase des Krieges. Meist kam es zu Haftstrafen. Für Hochverrat konnte zwar die Todesstrafe verhängt werden, die Richter machten aber nur in einigen wenigen Einzelfällen von dieser Möglichkeit Gebrauch.

Die Erste Stufe zur Verschärfung der Bestrafungen ist in die Zeit um den Angriff auf Polen im Herbst 1939 zu legen.

Vorraussetzung für die Radikalisierung der Gerichtsbarkeit bildeten neue strafrechtliche Bestimmungen für den Kriegsfall, welche im Herbst 1939 in Kraft traten. Zuerst ist da die „Verordnung über das Sonderstrafrecht im Kriege und bei besonderem Einsatz“ (KSSVO)[3] vom 26.August.1939 zu nennen, welche Straftaten wie Fahnenflucht oder den neu hinzugekommenen Strafbestand der „Wehrkraftzersetzung“ behandelte und mit der Todesstrafe bedrohte.

Eine weitere Verschärfung stellt die „Verordnung gegen Volksschädlinge“ vom 5. September 1939 dar, die für Tatbestände wie Plünderung, Verbrechen bei Fliegergefahr, Brandstiftung oder andere gemeingefährliche Verbrechen die Todesstrafe vorsah. Aufgrund dieser Verordnung konnten auch minderschwere Straftaten, wenn sie unter Ausnutzung der Kriegsverhältnisse begangen wurden, mit einer Strafe, die den rechtmäßigen Strafrahmen weit überstieg, bis hin zur Todesstrafe belegt werden.[4]

Der zweite Schub der Radikalisierung ist nach dem Attentat gegen Hitler zu erkennen. Im Herbst 1944 kam es zu der Aktion „Gewitter“. Dies war eine präventive Widerstandsbekämpfung, bei der mit politischen Gegnern abgerechnet wurde. Es kam zu Festnahmen von über 5.000 potentiellen Gegnern des Regimes, darunter befanden sich keineswegs nur Linke.

Es konnten nicht mehr alle vom Volksgerichtshof verurteilt werden, da die militärische Besetzung Deutschlands schneller voranging als der Volksgerichtshof die Oppositionellen aburteilen konnte. Das Regime ließ sich aber seine Rache dennoch nicht nehmen.

So wurden noch am 9. April 1945 in den Konzentrationslagern Sachsenhausen und Flossenburg prominente Widerständler nach Todesurteilen eines mehr als fragwürdigen SS-Standgerichts erhängt. Unter ihnen waren Hans von Dohnanyi, Admiral Canaris, Hans Oster, Ludwig Gehre, Karl Sack und Dietrich Bonhoeffer.

Der Übergang von einer radikalisierten politisch Justiz zu einer Standjustiz bis hin zum blanken Mord, kennzeichnet die Reaktion des Regimes auf das Hitlerattentat von 20. Juli 1944. Vor allem aber ist in dieser Entwicklung der verzweifelte Kampf gegen die Kriegsmüdigkeit zu sehen. Ein Mittel, welches die Menschen, ob nun Soldaten oder Zivilisten, zum Durchhalten und zum Kämpfen bis zum letzten Atemzug zwingen sollte.

Mit zunehmender Härte und Aussichtslosigkeit des totalen Krieges verschärften sich die Abwehrmechanismen der zivilen und militärischen Institutionen, um den erschöpften Kampfwillen der Bevölkerung zu mobilisieren.[5]

Der oben beschriebene Übergang fand Ausdruck in der, vom Reichsminister Otto von Thierack unterzeichneten, „Verordnung über die Errichtung von Standgerichten“. In allen „feindbedrohten Reichsverteidigungsbezirken“ sollten nun Standgerichte eingesetzt werden, um sich mit Straftaten zu befassen, welche „die Kampfkraft und die Kampfentschlossenheit gefährdet[en]“.[6] Damit konnten nicht mehr nur Angehörige des Militärs vor ein Kriegsgericht gestellt werden, sondern auch Zivilisten.

Auf diese Verordnung wird im Verlauf der Arbeit noch einmal genauer eingegangen.

Auf Befehl des Führers vom 9. März 1945[7] wurde ein sogenanntes „Fliegendes Standgericht“ eingerichtet, welches Hitler direkt unterstand und auch in seinem Auftrag Standgerichtsverfahren durchführte. Diesem Standgericht unter Generalleutnant Hübner, der gleichzeitig der zuständige Gerichtsherr war, wurde von Anfang an ein Exekutionskommando beigestellt, welches mit dem Gericht zu den Verhandlungsorten reiste.

Diese Gerichte täuschten nur noch vor, sie würden regelkonform Recht sprechen. Aber sie waren noch nicht der Endpunkt. „Der höchste Grad in der Skala der Terrormaßnahmen wurde schließlich in den letzten Kriegswochen erreicht, als auf jegliche juristische Formalitäten überhaupt verzichtet wurde und die Entscheidungen über Leben und Tod ihrer Soldaten den Kommandeuren uneingeschränkt eingeräumt war.“[8] Gleiches galt auch für die Zivilisten. Während bei es bei den Standgerichten dazu kam, dass die Bestätigungsrechte für Todesstrafen auf immer niedrigere Instanzen überging, schafften Befehle wie der „Flaggenbefehl“, der am 3.April 1945 durch den Reichsführer SS Heinrich Himmler gegeben wurde, einen rechtsfreien Raum, in dem Willkür und Selbstjustiz herrschten. Dieser Befehl sah vor, dass alle männlichen Bewohner eines Hauses, welches weiß beflaggt war, sofort zu erschießen seien.

Gleichermaßen fatal war der Tagesbefehl Hitlers vom 14. April 1945, welcher folgende Aufforderung an die kämpfenden Soldaten enthielt: „Wer euch Befehle zu Rückzug gibt, ohne daß ihr ihn kennt, ist sofort festzunehmen oder nötigenfalls augenblicklich umzulegen, gleich welchen Rang er besitzt“[9]

Diese Chronologie zeigt nicht nur eine stetige Zunahme der Gewaltbereitschaft des Regimes, sondern auch ganz deutlich die Erosion der noch übrigen Rechtstaatlichkeit bis hin zur Willkür.

Der mit dieser Willkür ausgeübte Durchhalteterror bedrohte Soldaten und Zivilisten gleichermaßen und machte die Menschen im Reichsgebiet potentiell vogelfrei.[10]

3. Kriegsmüdigkeit und Defätismus in der Endphase

Wie oben schon erwähnt, war das oberste Ziel der Standgerichte in der Endphase des Krieges die Bekämpfung der Kriegsmüdigkeit und des Defätismus sowie die Erzwingung der Aufopferungsbereitschaft bei Soldaten und Zivilisten. Dem Regime waren dabei alle Mittel der Gewalt und der öffentlichen Abschreckung recht.

Die Aufgabe dieses Kapitels wird es sein, die Ursachen für die Kriegsmüdigkeit bei Bevölkerung und Militär zu untersuchen.

Seit der Niederlage bei Stalingrad im Winter 1942/43 befanden sich die deutschen Streitkräfte immer deutlicher auf dem Rückzug und die alliierten Kräfte gewannen langsam die Oberhand. Das konnte natürlich auch nicht dem deutschen Volk entgangen sein, da sich die Anzahl der Niederlagen im Verlaufe des Jahres 1943 häuften. Dennoch war der Glauben an den Führer zu dieser Zeit noch sehr stark.

Seitdem im Sommer 1944 die Landung der alliierten Streitkräfte in der Normandie vollzogen war, wurde vielen klar, dass der Krieg nun nicht mehr zu gewinnen sei und man die notwendigen Konsequenzen aus der katastrophalen militärischen Lage ziehen müsse, so wie es die Feldmarschälle Rommel und Kluge dem Führer nahegelegt hatten.[11]

Auch die versprochenen Vergeltungswaffen erzielten nicht die versprochene Wirkung. Zwar war bei der Verkündigung der Einsatzbereitschaft von V1 und V2 noch einmal Begeisterung und zurückkehrender Glaube an den Endsieg zu verspüren, dieser verpuffte aber fast genauso schnell wie er gekommen war.[12]

Nach dem Scheitern der Offensive in den Ardennen im Januar 1945 war auch dem gläubigsten, klar denkenden Anhänger Hitlers klar, dass die deutsche Wehrmacht ihr letztes Pulver verschossen hatte und der Endsieg in unerreichbare Ferne gerückt war. Viele erkannten dass „ihr Führer“ ihre Söhne „nur deshalb auf deutschen Boden kämpfen ließ, (...) um die Galgenfrist für sein Regime um ein paar Wochen zu verlängern.“[13]

Diese Erkenntnis um die Sinnlosigkeit des Krieges und die immer weiter eskalierende Gewalt gegen das eigene Volk, welche zum Ziel hatte das Volk in diese Sinnlosigkeit hineinzuzwingen, wurden immer deutlicher. Das Handeln der deutschen Führung orientierte sich nicht mehr an der Realität, sondern ausschließlich an Dogmen, Axiomen und Illusionen. Dies führte zu einer größer werdenden Entfremdung zwischen Führung und Volk und nährte die Kriegsmüdigkeit noch weiter.

Es kam also zu einer Umorientierung: Weg vom Glauben an die Volksgemeinschaft, der ganz eng an Hitler gebunden und dem Untergang geweiht war, hin zu einem Denken, welches sich mit der Zeit nach den unausweichlichen Ende auseinandersetzte. Klaus-Dietmar Henke beschreibt die Ziele dieser Menschen in seinem Aufsatz über die Zweierlei Kriegsenden sehr treffend: „ Die Ziele dieser heimlichen Massenbewegung erschöpfter Soldaten und Kriegsmüder Zivilisten waren sehr konkret: Erstens, Überleben, irgendwie heil aus dem Krieg herauskommen; Zweitens, den Besitz schützen und die eigene Habe retten; Drittens, nach Möglichkeit amerikanisch, britisch, weniger gern französisch, aber auf keinen Fall sowjetisch besetzt werden.“[14]

[...]


[1] Messerschmidt, M.: Die Wehrmachtsjustiz 1933-1945, Paderborn/München/Wien/Zürich, 2005, S. 415

[2] Vgl.: Zarusky, I. : Von der Sondergerichtsbarkeit zum Endphasenterror. Loyalitätserzwingung und Rache am Widerstand im Zusammenbruch des NS-Regimes, In: Arendes, C., Wolfrum, E., Zedler, J. (Hrsg.): Terror nach Innen, Verbrechen am Ende des Zweiten Weltkrieges, Göttingen 2006, S. 103.

[3] RGBl. I 1939, S. 1455ff.

[4] vgl.: Zarusky, I. , S. 104.

[5] vgl.: Haase, N.: Deutsche Deserteure. Mit einem Beitrag von Otl Aicher, Berlin 1987, S. 43.

[6] RGBl. I, 1945, S. 30.

[7] Dokument, in: Ueberschär, G. R., Müller, R.-D.: 1945. Das Ende des Krieges, Darmstadt 2005, S. 163.

[8] Hennicke, O.: Über den Justizterror in der deutschen Wehrmacht, In: Zeitschrift für Militärgeschichte, Band IV 1965, S. 719.

[9] vgl.: Kunz, A.: Die Wehrmacht 1944/45: Eine Arme im Untergang, In: Das deutsche Reich und der Zweite Weltkrieg, 10 Bde., Band 10,2: Die Folgen des Zweiten Weltkrieges, München 2008, S.36.

[10] vgl.: Kunz, A., S. 41.

[11] vgl.: Henke, K.-D.: Die amerikanische Besetzung Deutschlands, München 1995, S.796.

[12] ebenda, S.818.

[13] vgl.: Henke, K.-D.: Deutschland, Zweierlei Kriegsende, In: Herber, U., Schildt A. (Hrsg.): Kriegsende in Europa. Vom Beginn des deutschen Machtzerfalls bis zur Stabilisierung der Nachkriegsordnung 1944-1948, Essen 1998, S. 342.

[14] vgl.: ebenda, S. 342f.

Ende der Leseprobe aus 30 Seiten

Details

Titel
Die Standgerichte in der Endphase des Zweiten Weltkriegs
Hochschule
Technische Universität Dresden  (Institut für Geschichte)
Veranstaltung
Das Ende des Zweiten Weltkrieges 1944/45
Note
1,3
Autor
Jahr
2008
Seiten
30
Katalognummer
V136871
ISBN (eBook)
9783640453184
ISBN (Buch)
9783640453320
Dateigröße
495 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Zweiter Weltkrieg, Standgericht, Gerichtsbarkeit, Kriegsmüdikeit, Defätismus, Flaggenbefehl, Terror nach Innen
Arbeit zitieren
Michael Thoß (Autor:in), 2008, Die Standgerichte in der Endphase des Zweiten Weltkriegs, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/136871

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