Windenergieparks auf dem Meer


Hausarbeit, 2002

25 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Windenergieparks auf dem Meer
2.1 Küstengewässer und Ausschließliche Wirtschaftszone
2.2 Völkerrechtliche Vorgaben
2.2.1 UN-Seerechtsübereinkommen (SRÜ)
2.2.2 Das Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebietes
2.2.3 Das Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks
2.2.4 Das Übereinkommen über die biologische Vielfalt
2.3 Schutzgebietspflichten nach EG-Recht
2.1.5 Die FFH-Richtlinie und Vogelschutzrichtlinie
2.1.6 Die Umweltverträglichkeitsprüfung
2.4 Seerechtliche Genehmigung nach Deutschem Recht
2.1.7 Das Seeaufgabengesetz (SeeAufgG)
2.1.8 Die Seeanlagenverordnung (SeeAnlV)
2.1.9 Das Bundesberggesetz (BBergG)
2.2 Nationale genehmigungsrechtliche und planungsrechtliche Anforderungen
2.2.1 Anforderungen an die Raumordnung und Landesplanung
2.2.2 Bauplanungs- und Bauordnungsrechtliche Anforderungen
2.2.3 Berücksichtigung von Bundes- und Landesnaturschutzrecht
2.2.4 Berücksichtigung von Bundes- und Landeswasserrecht
2.2.5 Immissionsschutzrechtliche Anforderungen

3. Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Aufgabe dieser Hausarbeit ist die Darstellung des Themas: „Windenergieparks auf dem Meer“. Dazu werden die planungs-, gewässer- und naturschutzrechtlichen Aspekte zur Errichtung und des Betriebs von Windanlangen in den Küstengewässern und in der ausschließlichen Wirtschaftszone, unter der Berücksichtigung des Völkerrechts, des EG-Rechts und des nationalen Rechts, herausgearbeitet.

2. Windenergieparks auf dem Meer

2.1 Küstengewässer und Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ)

Nach der PROJEKTGRUPPE DES BUNDESAMTES FÜR NATURSCHUTZ werden bei der Planungsrechtlichen Behandlung von Windkraftanlagen Küstengewässer und die Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) unterschieden.

Von Küstengewässern spricht man, wenn sie innerhalb der Hoheitsgewässer (12 Seemeilenzone) liegen und Bestandteil des Deutschen Hoheitsgebietes sind. Wenn das der Fall ist, gelten grundsätzlich die gleichen Planungs- und Genehmigungsvorschriften wie auf dem Festland. Für den Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind das die allgemeinen Vorgaben zum Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft und zum gesetzlichen Biotopschutz. Anwendbar ist auch die Eingriffsregelung, die nach § 8 Abs. 1 BnatSchG an die Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von „Grundflächen“ anknüpft und somit auch von Wasser bedeckte Grundflächen miteinschließt.[1] Ebenso finden die Bestimmungen des Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, das Raumordnungsrecht und das Immissionsschutzrecht eine Anwendung.[2]

Die Zuständigkeit für den Vollzug der vorgenannten und sonstigen Bestimmungen liegt bei den Ländern, die Art der Beteiligung von Naturschutz- und Umweltschutzbehörden bestimmt sich nach Landesrecht und die für Wasser und Schifffahrt zuständigen Behörden werden ebenfalls in das Verfahren

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

miteinbezogen.[3]

Die AWZ liegt außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes (12 bis 200 Seemeilen). Dabei handelt es sich nach KLINSKI um ein „völkerrechtlich konstruiertes Rechtsgebilde eigener Natur“.[4] Sie ist nicht originärer Bestandteil des Hoheitsgebietes des Küstenstaates, vielmehr spricht das 1994 in Kraft getretene UN-Seerechtsübereinkommen (SRÜ) den Staaten konstitutiv bestimmte Hoheitsrechte und -befugnisse für Gebiete, die außerhalb des eigenen Hoheitsgebietes liegen, zu. Dazu zählt nach KLINSKI die „wirtschaftliche Ausbeutung der 200-Seemeilen-Zone“ u.a. im Hinblick auf die Energienutzung aus Wasser, Strömung und Wind. Deutschland ist es möglich auch eigene Regularien für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen in der AWZ einzubringen bzw. geltendes innerstaatliches Recht anzuwenden.[5] Da die AWZ nach der PROJEKTGRUPPE DES BUNDESAMTES FÜR NATURSCHUTZ außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes liegt, sind die Vorschriften des BNatSCHG wie auch andere umweltrechtliche Vorschriften, außer §§19a bis 19f BNatSchG[6] nicht anwendbar.[7] Es müssen geeignete Vogelschutz- und FFH-Gebiete innerhalb der AWZ nach Maßgabe der zugrunde liegenden EG-Richtlinien gemeldet bzw. ausgewiesen werden, da sie auch eine Geltung außerhalb der seewärtigen Begrenzungen der Küstenmeere haben, was auch für die UVP-Änderungsrichtlinie gilt.[8] Es gelten weiterhin die Vorschriften der Seeanlagenverordnung (SeeAnlV) in Verbindung mit dem UN-Seerechtsübereinkommen (SRÜ). Außerdem müssen internationale Übereinkommen (Helsinki-Konvention, Oslo-Paris-Konvention), die Deutschland eingegangen ist, berücksichtigt werden. Zuständig für die Erteilung von Genehmigungen ist nach der SeeAnlV das Bundesamt für Schifffahrt und Hydrologie (BSH). Es prüft, ob die vorgesehene Anlage den Aufgabenbereich anderer Behörden berührt und beteiligt ggf. vor Erteilung einer Genehmigung die betroffenen Natur- und Umweltschutzbehörden.[9]

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2.2 Völkerrechtliche Vorgaben

2.2.1 Das UN-Seerechtsübereinkommen (SRÜ)

Gemäß Art. 3 SRÜ hat jeder Staat das Recht, die Breite seines Gewässers bis zu einer Grenze von 12 Seemeilen festzulegen. Dieser Bereich des Küstenmeeres zählt zum Territorialgewässer, indem souveräne Rechte ausgeübt werden dürfen. Weiterhin werden gemäß Art. 55 SRÜ die Rechte und Hoheitsbefugnisse des Küstenstaates und die Rechte und Freiheiten anderer Staaten in der AWZ durch die Bestimmungen des SRÜ geregelt. Demnach hat der Küstenstaat in der ausschließlichen Wirtschaftszone gemäß Art. 56 Abs. 1a souveräne Rechte zur wirtschaftlichen Erforschung und Ausbeutung der Zone wie der Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind und gemäß Art 56 Abs. 1b (i) Hoheitsbefugnisse in bezug auf die Errichtung und Nutzung von künstlichen Inseln, von Anlagen und Bauwerken und nach 1b (iii) den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt. Nach Art. 60 Abs. 1 b SRÜ wird dem Küstenstaat das ausschließliche Recht zur Errichtung, Genehmigung und Regelung der Errichtung, des Betriebs und der Nutzung für die in Art. 56 vorgesehenen und für andere wirtschaftliche Zwecke vorgesehenen Anlagen und Bauwerken eingeräumt. Nach Art. 60 Abs. 2 hat der Küstenstaat über diese Anlagen und Bauwerke ausschließliche Hoheitsbefugnisse.[10] Als Anlagen werden nach JENISCH Einrichtungen bezeichnet, die „auf dem Meeresboden aufsitzen oder auf Säulen oder Rohren ruhen, welche in den Meeresboden getrieben sind. Bauwerke sind sonstige kleinere Konstruktionen. Künstliche Inseln sind Konstruktionen beliebiger Nutzungen, die durch Ablagerung von Baustoffen, Kies, Sand oder Beton errichtet werden.“[11] Für solche in der AWZ befindlichen Anlagen oder Bauwerke besteht nach Art. 60 Abs. 3 SRÜ Bekanntmachungspflicht. Nach KLINSKI unterfallen Windkraftanlagen ohne Zweifel der Regelung über künstliche Inseln, Anlagen und Bauwerke.[12] Soweit es dem Küstenstaat darum geht die Zulässigkeit von Windkraftanlagen in der AWZ zu regeln, ist Art. 56 Abs.1b (i) SRÜ die einschlägige Rechtsgrundlage für die Schaffung innerstaatlichen Rechts.

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Unter Berücksichtigung des Naturschutzes ist der Küstenstaat nach Art. 208 und 214 SRÜ zum Erlass und zur Durchsetzung angemessener Umweltschutzregelungen angewiesen. Weiterhin sind die Interessen der Schifffahrt, der Fischerei und der Öffentlichkeit (Träger öffentlicher Belange) gebührend zu berücksichtigen.[13] Nach KLINSKI steht dem Küstenstaat die alleinige Befugnis zu, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung von künstlichen Inseln, Anlagen und Bauwerken umfassend zu regeln.[14] Wichtige Einschränkungen der Rechte des Küstenstaates ergeben sich nach JARASS aus Art. 58 Abs. 1 SRÜ, wo bestimmte Rechte zugunsten der Drittstaaten verankert sind. Danach darf die Schifffahrt, der Überflug und die Verlegung unterseeischer Kabel und Rohrleitungen nicht beeinträchtigt werden. Praktische Bedeutung hat dies vor allem für Rohrleitungen und Kabel, die an sich als Anlagen von Art. 56 Abs. 1b (i) SRÜ i.V.m. Art. 60 SRÜ erfasst werden. Damit besteht grundsätzlich eine Freiheit der Drittstaaten. Auch nach Art. 60 Abs. 7 SRÜ dürfen künstliche Inseln, Anlagen und Bauwerke und die sie umgebenden Sicherheitszonen nicht dort errichtet werden, wo anerkannte und für die internationale Schifffahrt wichtige Schifffahrtswege behindert werden. Demnach geht die Regelung des Art. 58 Abs. 2 SRÜ als lex specialis der Vorschrift des Art. 56 SRÜ vor und begrenzt die dort vorgesehenen Rechte des Küstenstaats.[15]

2.2.2 Das Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebietes

Das auch Helsinki-Übereinkommen ist im Jahre 2000 nach der Unterzeichnung aller Anrainerstaaten in Kraft getreten und gilt insbesondere in den Ausschließlichen Wirtschaftszonen der Anrainerstaaten. Hauptaugenmerk ist die Verhütung und Begrenzung der Verschmutzung der Meeresumwelt und damit die Zuführung von Stoffen und Energie. Das Helsinki-Übereinkommen geht über den verschmutzungsbezogenen Ansatz des UN-Seerechtsübereinkommens deutlich hinaus. Das zeigt sich besonders in Art. 7 HEL-Ü zur Umweltverträglichkeitsprüfung, in Art. 9 HEL-Ü zu den Vergnügungsschiffen und vor allem in Art. 15 HEL-Ü zum Naturschutz und zur biologischen Vielfalt.

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In Art. 15 HEL-Ü wird den Küstenstaaten die Verpflichtung auferlegt, „alle geeigneten Maßnahmen hinsichtlich des Ostseegebietes“ zu treffen, „um natürliche Lebensräume und die biologische Vielfalt zu erhalten und ökologische Abläufe zu schützen“. Vom besonderen Interesse ist die von der Helsinki-Kommission am 08.03.1994 erlassene Empfehlung 15/ 5, die sich mit der Einrichtung eines Systems besonders geschützter Küsten- und Meeresgebiete (Baltic Sea Protected Areas) befasst. Die bisher vorgeschlagenen Gebiete sind aber durchweg küstennah. Dabei handelt es sich aber um eine unverbindliche

Entscheidung. Verbindlich ist dagegen Art. 15 HEL-Ü. Sie verpflichtet aber nur allgemein zum Schutz natürlicher Lebensräume und biologischer Vielfalt[16]

2.2.3 Das Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks

Das Übereinkommen, auch OSPAR genannt, ist im Jahre 1998 in Kraft getreten. Es gilt ebenso in den Ausschließlichen Wirtschaftszonen der Anrainerstaaten. Es bezieht sich im wesentlichen auf den Schutz der Meeresumwelt gegen die Verschmutzung des Meeres, also auch gegen das Zuführen von Stoffen und Energie im Sinne des Art. 1d OSPAR-Ü. Gemäß Art. 2 Abs. 1a OSPAR-Ü treffen „alle Vertragsparteien alle nur möglichen Maßnahmen, um Verschmutzungen zu verhüten und zu beseitigen und unternehmen alle notwendigen Schritte zum Schutz des Meeresgebietes vor nachteiligen Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten, um ... Meeresökosysteme zu schützen.“[17]

2.2.4 Das Übereinkommen über die biologische Vielfalt

Für die Ausweisung von Schutzgebieten kann das 1992 in der Konferenz von Rio unterzeichnete Übereinkommen über die biologische Vielfalt (BVÜ) bedeutsam sein. Dabei bezieht sich nach JARAS gemäß Art. 1 BVÜ zu schützende biologische Vielfalt nach Art. 2 Abs. 2 BVÜ auf „lebende Organismen jeglicher Herkunft, darunter u.a. Land-, Meeres- und sonstige aquatische Ökosysteme und die natürlichen Komplexe, zu denen sie gehören“. Gemäß Art. 4 BVÜ gilt das Übereinkommen außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche. Art. 8 BVÜ Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

verpflichtet sogar die Vertragsstaaten zu Maßnahmen zum Erhalt der biologischen Vielfalt. Es sind Schutzgebiete im Hinblick auf die Verwirklichung bestimmter Erhaltungsziele auszuweisen, zu regeln und zu verwalten. Weiterhin ist das Übereinkommen gemäß Art. 22 Abs. 2 BVÜ hinsichtlich der Meeresumwelt im Einklang mit den Rechten und Pflichten der Staaten aufgrund des Seerechts durchzuführen. Somit sind insbesondere die Vorgaben des Seerechtsübereinkommens bei der Einrichtung von Meeresschutzgebieten zu beachten.[18]

[...]


[1] Vgl.: PROJEKTGRPPE DES BUNDESAMTES FÜR NATURSCHTZ, 2000, S. 21

[2] Vgl.: KLINSKI, 2001, S. 4

[3] Vgl.: PROJEKTGRUPPE DES BUNDESAMTES FÜR NATURSCHUTZ, 2000, S. 21

[4] Vgl.: KLINSKI, 2001, S. 5

[5] Vgl.: KLINSKI, 2001, S. 5

[6] Vgl.: KLINSKI, 2001, S. 32

[7] Vgl.: PROJEKTGRUPPE DES BUNDESAMTES FÜR NATURSCHUTZ, 2000, S. 21

[8] Vgl.: KLINSKI, 2001, S. 33

[9] Vgl.: PROJEKTGRUPPE DES BUNDESAMTES FÜR NATURSCHUTZ, 2000, S. 21

[10] Vgl.: GESETZ ZUM SEERECHTSÜBEREINKOMMEN DER UN, BGBl. 1994 II, S. 1798

[11] Vgl.: JENISCH, 2000, S. 25 f.

[12] Vgl.: KLINSKI, 2001, S. 10

[13] Vgl.: GESETZ ZUM SEERECHTSÜBEREINKOMMEN DER UN, BGBl. 1994 II, S. 1798

[14] Vgl.: KLINSKI, 2001, S. 11

[15] Vgl.: JARASS, 2001, S. 21

[16] Vgl.: JARASS, 2001, S. 40-41

[17] Vgl.: JARASS, 2001, S. 44

[18] Vgl.: JARASS, 2001, S. 45-46

Ende der Leseprobe aus 25 Seiten

Details

Titel
Windenergieparks auf dem Meer
Hochschule
Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald  (Rechts- und Staatswiss. Fakultät)
Veranstaltung
Vorlesung Natur- und Gewässerschutzrecht
Note
2,3
Autor
Jahr
2002
Seiten
25
Katalognummer
V13654
ISBN (eBook)
9783638192538
ISBN (Buch)
9783638643061
Dateigröße
526 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Windenergieparks, Meer, Vorlesung, Natur-, Gewässerschutzrecht
Arbeit zitieren
Anne Erdmann (Autor:in), 2002, Windenergieparks auf dem Meer, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/13654

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