Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers


Seminararbeit, 2008

36 Seiten, Note: 9


Leseprobe


Gliederung

A. Einführung

B. Außenhaftung des GmbH-Geschäftsführers

I. Haftung kraft Rechtsscheins
1. Ansicht der Rspr. und der h.M. in der Literatur
2. Ansicht einer Mindermeinung in der Literatur
3. Stellungnahme

II. Haftung aus culpa in contrahendo, §§ 280 I i.V.m. 311 III, 241 II BGB
1. Haftung aufgrund wirtschaftlichen Eigeninteresses
a) Entwicklung und Ansicht in der Rspr
b) Ansicht der Literatur
c) Stellungnahme
2. Haftung aufgrund der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens
a) Ansicht der Rspr. und der h.M. in der Literatur
b) Ansicht einer Mindermeinung in der Literatur
c) Stellungnahme

III. Haftung aus § 823 II BGB i.V.m. § 64 I GmbHG a.F. wegen Verletzung der
Insolvenzantragspflicht
1. Ansicht der Rspr. und von Teilen der Literatur
2. Ansicht von Teilen der Literatur
3. Stellungnahme

C. Zusammenfassung.

A. Einführung

Am 01.11.2008 ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft getreten, welches die umfassendste Reform im GmbH-Recht seit der Entstehung des GmbH-Gesetzes im Jahre 1898 beinhaltet. Durch die GmbH-Novelle unterliegen einige Bereiche wesentlichen Veränderungen, wozu neben u.a. der Vereinfachung von Unternehmensgründungen, der Einführung einer neuen Rechtsform und der Ausweitung des Gläubigerschutzes, insbesondere auch die Verschärfung der Haftung des Geschäftsführers zählt. Aufgrund der Aktualität wird diese Reform in der vorliegenden Arbeit, sollten sich bei einzelnen Punkten Änderungen in Bezug auf die alte Rechtslage ergeben, jedoch nicht näher berücksichtigt werden. Die Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die alte Rechtslage.

Über die Reichweite der persönlichen Haftbarkeit des GmbH-Geschäftsführers gegenüber Gläubigern der GmbH besteht sowohl in der Rspr. als auch in der Literatur seit jeher Uneinigkeit. Nicht unumstritten ist dabei, ob insbes. in Fällen, in denen das Vertrauen der Gläubiger, welches sich auf die Richtigkeit von fahrlässig abgegebenen oder in Wahrheit unwahren Erklärungen des Geschäftsführers stützen kann, beispielsweise durch Unterlassung wesentlicher Informationen verletzt wird, sich der Geschäftsführer selbst Haftungsrisiken aussetzt, oder ob sich die Haftung auf den eigentlichen Geschäftspartner, also die GmbH als solche, der grds. das Handeln ihres Vertretungsorgans zuzurechnen ist, beschränkt.

Im Vordergrund dieser Arbeit sollen die Vertrauenshaftung des GmbH-Geschäftsführers, vor allem die Haftung kraft Rechtsscheins und aus c.i.c. sowie die Haftung aufgrund einer Verletzung von Aufklärungs- und Informationspflichten, hier insbesondere im Zusammenhang mit der Insolvenzantragspflicht, und die Begründung einer Haftung des Geschäftsführers neben oder anstelle der GmbH stehen. Das Augenmerk wird sich dabei vor allem auf die Entwicklung dieser Problematik in Rspr. und Literatur richten.

Nicht behandelt werden dagegen sowohl die Innen- als auch die deliktische und strafrechtliche Außenhaftung des Geschäftsführers, soweit diese keinen wesentlichen Bezug zur Vertrauenshaftung aufweisen.

B. Außenhaftung des GmbH-Geschäftsführers

Eine im Gesetz normierte Haftung des Geschäftsführers, welche sich vor allem aus § 43 GmbHG ergibt, besteht nur i.R.d. Innenverhältnisses, also gegenüber der Gesellschaft.[1] Verletzt der Geschäftsführer hiernach eine Sorgfaltspflicht, welche ein ordentlicher Geschäftsmann anzuwenden hat, so besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens grds. nur gegenüber der Gesellschaft.[2] Dagegen wird eine Außenhaftung des Geschäftsführers, also eine Haftung gegenüber Dritten, mit seinem persönlichen Vermögen für Verbindlichkeiten der GmbH nicht gesetzlich geregelt.[3] Eine Ausnahme kann sich allenfalls aus § 11 II GmbHG i.R.d. Handelndenhaftung ergeben, welche allerdings in der vorliegenden Arbeit nicht behandelt wird. Ansonsten haftet aufgrund des Trennungsprinzips, welches eine strikte Trennung zwischen Gesellschafts- und Privatvermögen vorsieht, den Gläubigern der GmbH nach § 13 II GmbHG grds. nur das Gesellschaftsvermögen.[4] Des Weiteren ist zu beachten, dass der Geschäftsführer gem. §§ 35 I, 36 GmbHG als Vertreter der GmbH handelt und demzufolge die Rechtswirkungen seines Handelns lediglich die GmbH als Vertragspartner, und nicht auch den Geschäftsführer persönlich, treffen, § 31 BGB.[5]

Es gibt jedoch bestimmte Fallgruppen, in denen Ausnahmen vom Trennungsprinzip sowie der Zurechnung des Handelns des Geschäftsführers zu der GmbH als angebracht und gerechtfertigt erscheinen. Mangels expliziter gesetzlicher Regelung bedürfen diese Ausnahmen jedoch einer besonderen Begründung.

Im Folgenden sollen die einzelnen in Betracht kommenden Fallgruppen, in denen der Geschäftsführer für Verbindlichkeiten der GmbH persönlich in Anspruch genommen werden kann, sowie deren Behandlung durch Rspr. und Literatur näher dargestellt werden.

I. Haftung kraft Rechtsscheins

Ein besonderes Risiko der persönlichen Haftung kann sich für den Geschäftsführer einer GmbH aus dem Umstand ergeben, dass er beispielsweise ohne der zusätzlichen Bezeichnung „GmbH“, durch die sowohl die Tatsache, dass er lediglich als Vertreter Verbindlichkeiten eingeht, als auch die Haftungsbegrenzung kenntlich gemacht werden soll, oder gar unter falscher Firmenbezeichnung unterzeichnet. In welchen konkreten Fallkonstellationen hier eine persönliche Haftung des Geschäftsführers anzunehmen ist und worauf sich diese begründen lässt, ist nicht einheitlich zu beantworten.

1. Ansicht der Rspr. und der h.M. in der Literatur

Nach der st. Rspr. des BGH und dem größten Teil der Literatur kommt eine Haftung kraft Rechtsscheins in entsprechender Anwendung des § 179 BGB in Betracht. Gem. § 4 GmbHG ist der auf die Gesellschaftsform verweisende Zusatz in allen Fällen ausnahmslos zwingend erforderlich, also auch dann, wenn die Firma nach § 22 HGB oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird.[6] Sinn und Zweck dieser Norm, also der Offenlegung der gesellschaftsrechtlichen Haftungsverfassung, ist es vor allem, im Rechtsverkehr offenzulegen, dass es der Verhandlungs- oder Vertragspartner der Gesellschaft mit einer juristischen Person mit beschränkter Haftungsmasse zu tun hat, bei der ihm keine der beteiligten Personen mit ihrem Privatvermögen haftet.[7] Dem Erfordernis der korrekten Firmierung kommt damit eine Warnfunktion zu, die es dem Geschäftspartner der GmbH ermöglichen soll, selbst darüber zu entscheiden, ob er trotz der beschränkten Vermögensmasse rechtsgeschäftliche Bindungen einzugehen bereit ist und ggf. die Konsequenzen, welche sich aus einem möglichen Insolvenzfall der GmbH ergeben können, tragen will. Unterlässt es demzufolge der Geschäftsführer mit GmbH-Zusatz zu unterzeichnen, so erweckt er bei dem Vertragspartner den Eindruck, entweder er selbst sei der Träger des Unternehmens oder der Firmeninhaber, für den er handelt, sei keine Kapitalgesellschaft oder sonstige nur mit einem beschränkten Vermögen haftende juristische Person, sondern ein Einzelhandelskaufmann oder eine Personengesellschaft, die ein einzelkaufmännisches Unternehmen fortführt.[8] Daher dürfe der gutgläubige Vertragspartner darauf vertrauen, dass zumindest eine natürliche Person für die Erfüllung des Geschäfts einsteht.[9] Hier ist weiterhin zu differenzieren, ob der Geschäftsführer den Anschein erweckt, er selbst sei Vertragspartner geworden, oder er zwar zu erkennen gibt, dass er lediglich als Vertreter bzw. für ein Unternehmen handelt, durch den fehlenden GmbH-Zusatz jedoch nicht klarstellt, dass nur eine beschränkte Haftungsmasse zur Verfügung steht.

In ersterem Fall geht schon aus der Bezeichnung des Unternehmens gar nicht hervor, dass es sich tatsächlich um eine Gesellschaft, welcher Art auch immer, und nicht lediglich um eine natürliche Person handelt, die Vertragspartner werden soll. Hier könnte sich eine persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers bereits aus dem Stellvertretungsrecht ergeben. Nach dem Offenkundigkeitsprinzip gem. § 164 I BGB muss bei der Abgabe einer Willenserklärung durch den Vertreter dem Erklärungsempfänger erkennbar sein, dass die Rechtsfolgen seiner Erklärung nicht ihn selbst, sondern einen anderen treffen sollen.[10] Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Stellvertretung ist gem. § 164 I 2 BGB nicht erforderlich, soweit sich das Handeln im Namen eines Vertretenen aus den Umständen ergibt.[11] Unterlässt es also der Geschäftsführer mit dem GmbH-Zusatz zu unterzeichnen und ist für den Geschäftspartner auch aus der Bezeichnung des Unternehmens nicht erkennbar, dass es sich um ein solches handelt, so wird gem. § 164 II BGB der Geschäftsführer selbst und nicht die GmbH Vertragspartner, woraus sich dann auch eine persönliche Haftbarkeit des Geschäftsführers ergibt. Demzufolge ist hier ein Rückgriff auf die Rechtsscheinhaftung in entsprechender Anwendung des § 179 BGB nicht erforderlich, da sich die persönliche Haftung des Geschäftsführers bereits aus dem Stellvertretungsrecht ergibt.

Anders zu bewerten ist jedoch der zweite Fall, in dem der Geschäftsführer zwar erkennbar für ein Unternehmen handelt, indem er mit dem Firmennamen der GmbH und seinem eigenen Namen unterzeichnet, es aber unterlässt, zusätzlich die Rechtsform des Unternehmens zu erwähnen. Nach der in st. Rspr. angewandten Auslegungsregel geht der Wille der Beteiligten bei einem unternehmensbezogenen Geschäft im Zweifel dahin, dass der Inhaber des Unternehmens Vertragspartei wird und nicht der für das Unternehmen Handelnde.[12] Dies gilt auch dann, wenn der Inhaber des Unternehmens falsch bezeichnet wird oder der Vertragspartner sonstige unrichtige Vorstellungen über die Person des Geschäftsinhabers hat, also auch, wenn der Vertragspartner irrtümlicherweise davon ausgeht, dass der Geschäftsführer persönlich Inhaber des Unternehmens sei.[13] Fraglich ist infolgedessen, inwieweit eine persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers neben der Haftung der GmbH als solcher, welche letztendlich Vertragspartner und damit Verpflichtete ist, begründet werden kann. Eine Haftung kraft Rechtsscheins kommt zweifelsohne jedenfalls dann in Betracht, wenn der Geschäftsführer den Eindruck erweckt, er sei selbst der Inhaber der Firma, denn dadurch muss er sich selbstverständlich so behandeln lassen, als entspräche der Schein der Wirklichkeit.[14] Darüber hinaus hafte er aber auch dann, wenn er zwar erkennbar als Vertreter der GmbH handelt, beim Vertragspartner aber dennoch den Anschein erweckt, dass der Inhaber des Unternehmens, wer auch immer das dann letztendlich sei, jenem unbeschränkt hafte.[15] Denn wird der Vertragspartner in dieser Erwartung enttäuscht, so ist es im Interesse des lauteren Verkehrs sowie des Vertrauensschutzes geboten, den Vertreter ähnlich dem in § 179 BGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken dafür einstehen zu lassen, dass er die unbeschränkte Haftung des Firmeninhabers vorgetäuscht hat.[16] Nicht ganz unumstritten ist, ob hier eine persönliche Haftung des Geschäftsführers generell anzunehmen ist, oder ob eine solche ihn nur dann trifft, wenn die GmbH zahlungsunfähig geworden ist. Eine Mindermeinung ist der Auffassung, dass bei wirksamer Vertretung des Unternehmens eine persönliche Haftung des Geschäftsführers neben der GmbH nicht in Betracht komme, solange das Unternehmen solvent sei, da sich der Irrtum über die Rechtsform hier offensichtlich nicht auswirke und darüber hinaus die Rechtsfolgen des Handelns eines Vertreters grds. den Vertretenen treffen.[17] Auch der BGH hat in seinem früheren Urteil vom 03.02.1975 lediglich dazu Stellung genommen, dass eine Vertrauenshaftung des Geschäftsführers wegen des von ihm geschaffenen Rechtsscheins zumindest dann gegeben ist, wenn das für die Haftung tatsächlich zur Verfügung stehende beschränkte Geschäftsvermögen zur Befriedigung letzten Endes nicht ausreicht.[18] Dies lässt jedoch noch nicht den Rückschluss zu, dass andernfalls eine Haftung nicht in Betracht kommt, denn in dem damals zu entscheidenden Fall hatte der Senat lediglich keinen Anlass, sich mit einem anders gelagerten Sachverhalt auseinanderzusetzen.[19] Gegen die Auffassung der Mindermeinung spricht zudem, dass hier mögliche Ansprüche des in seinem Vertrauen verletzten Vertragspartners nicht auf vertragliche Grundlagen gestützt werden, sondern sich die Haftung des Geschäftsführers nach dem zurechenbar verursachten Rechtsschein richtet.

Demzufolge hängt eine Haftung nicht davon ab, dass vor der Inanspruchnahme des Haftenden die Zahlungsunfähigkeit der GmbH festgestellt wurde.[20] In späteren Urteilen hat die Rspr. konkretisiert, dass es sich bei der Rechtsscheinhaftung nicht um eine subsidiäre Ausfallhaftung, sondern vielmehr um eine gesamtschuldnerische Haftung des Vertreters und der Vertragspartei gem. § 421 BGB handelt.[21] Damit haften dem auf den Rechtsschein gutgläubig Vertrauenden beide als Gesamtschuldner mit der Folge, dass dieser nach seiner Wahl die Leistung sowohl von dem einen als auch von dem anderen verlangen kann, ohne dabei Gefahr zu laufen, mit den Prozesskosten belastet zu werden, nur weil er den falschen Beklagten in Anspruch genommen hat.[22]

Die Auffassung des BGH sowie der h.M. in der Literatur ist hier vorzugswürdig, da Unklarheiten der Haftungssituation nicht zu Lasten redlicher Dritter gehen dürfen und das Vertrauen des Dritten in den vom Geschäftsführer gesetzten Rechtsschein schutzwürdiger erscheint als die Interessen des GmbH-Geschäftsführers.[23]

Weiterhin ist zu klären, ob die Grundsätze der Rechtsscheinhaftung auch beim Weglassen des GmbH-Zusatzes bei der Akzeptierung von Wechseln und der Ausstellung von Schecks sowie mündlichen Vertragsabschlüssen anzuwenden sind. Nach st. Rspr. wird eine persönliche Haftung des Geschäftsführers kraft Rechtsscheins auch bei der Zeichnung eines Wechsels oder eines Schecks bejaht, da auch hier, selbst dann, wenn die Art und Weise der Zeichnung kenntlich macht, dass der Inhaber eines Unternehmens der eigentliche Vertragspartner sei und damit verpflichtet werde, darauf abzustellen ist, dass der Geschäftsführer durch die Zeichnung ohne GmbH-Zusatz gesetzeswidrig den falschen Anschein einer unbeschränkten Haftung erweckt.[24] Sollten dennoch bereits Zweifel über den Aussteller eines Schecks bestehen, ist mithin zu berücksichtigen, dass hier nicht auf den Gesichtspunkt der Unternehmensbezogenheit der zugrundeliegenden Forderung abgestellt werden kann, da es sich bei der Scheckerklärung um eine im Verhältnis zu der zugrundeliegenden Forderung abstrakte Erklärung handelt, deren Erklärungsgehalt neutral ist und die deshalb als solche keinen Unternehmensbezug aufweist.[25] Ebenso wenig kann aus dem Umstand, dass beispielsweise ein Scheck mit der Kontonummer der GmbH verwendet wurde, der Schluss gezogen werden, dass die GmbH und nicht der Geschäftsführer selbst aus dem Scheck verpflichtet werden soll, da im Rechtsverkehr nicht auf die auf einem Scheckformular angegebene Kontonummer, sondern auf die Person des Unterzeichners abgestellt wird.[26]

Zu einem anderen Ergebnis bezüglich der Anwendbarkeit der Rechtsscheinhaftung kommen Rspr. und Literatur dagegen bei einem fehlenden GmbH-Zusatz bei bloß mündlichen Vertragsabschlüssen. Die aus dem Verstoß gegen § 4 GmbHG abgeleitete Haftung greife zunächst nur bei schriftlichen Willenserklärungen gem. § 35a GmbHG ein.[27] Für eine Haftung reicht es demnach nicht schon aus, dass der Geschäftsführer bei mündlichen Geschäftsabschlüssen, insbesondere bei telefonischen Bestellungen, den GmbH-Zusatz fortgelassen hat, da im mündlichen Geschäftsverkehr die Firma oftmals abgekürzt verwendet und der Rechtsformzusatz weggelassen wird.[28] Als Begründung wird hier angeführt, dass mangels schriftlicher Fixierung nicht sichergestellt werden könne, dass der GmbH-Zusatz hinreichend wahrgenommen worden sei, da die Möglichkeit bestünde, dass sich dem Empfänger mündlich abgegebener Willenserklärungen nur der kennzeichnungskräftige Teil des Unternehmens, nicht aber der ordnungsgemäß genannte Rechtsformzusatz eingeprägt habe.[29] Das Vertrauen des Empfängers auf unbeschränkte Haftung sei daher nicht gerechtfertigt, solange er nichts Schriftliches in Händen habe oder die Haftungsbeschränkung auf seine Frage hin ausdrücklich verneint worden sei.[30] Zudem verlangt § 35 II GmbHG ausdrücklich auch nur die „Zeichnung“ des Geschäftsführers unter der Firma der Gesellschaft.[31] Andererseits kann aber eine persönliche Haftung bei einer nur mündlichen Erklärung auch nicht von vornherein gänzlich ausgeschlossen werden, weil nach den allgemeinen Regeln der Vertrauenshaftung durchaus ein relevanter Vertrauenstatbestand gegeben sein kann und insbesondere auch § 179 BGB mit Selbstverständlichkeit eine mündliche Erklärung, ein bloßes konkludentes Verhalten genügen lässt.[32] Infolgedessen wird von Rspr. und Literatur in einigen Ausnahmefällen eine Vertrauenshaftung des Geschäftsführers bei mündlichen Vertragsabschlüssen angenommen, wie etwa dann, wenn in Vertragsverhandlungen Visitenkarten vorgelegt werden, die den Unternehmensträger nicht oder nicht richtig erkennen lassen, oder der Geschäftsführer das Vorhandensein einer GmbH auf Nachfrage des Vertragspartners ausdrücklich verneint.[33] Des Weiteren kommt es dann nicht entscheidend auf das Vorliegen eines Schriftstückes an, wenn das Unternehmen nicht nur bei dem betreffenden Geschäft, sondern generell ohne den gebotenen Rechtsformzusatz geführt wird.[34]

In allen genannten Fallgruppen sind weitere wesentliche Voraussetzungen für eine Haftung des GmbH-Geschäftsführers kraft Rechtsscheins erforderlich. So darf der Geschäftspartner der GmbH die wahren Verhältnisse weder gekannt haben noch hätte er sie kennen müssen, und er muss darüber hinaus seine Vermögensdispositionen im Vertrauen auf eine unbeschränkte Haftung getätigt haben, welche er dagegen bei Kenntnis der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen unterlassen hätte.[35] Weiterhin zu klären ist das Verhältnis zwischen § 4 GmbHG und § 15 II HGB. Dass sich die wirklichen Verhältnisse aus dem Handelsregister ergeben, steht jedoch einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers nicht entgegen, da der Zweck des § 4 GmbHG, die beschränkte Haftung des Unternehmensträgers im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auch ohne vorherige Einsicht in das Handelsregister schon im laufenden geschäftlichen Kontakt aus der Firma erkennen zu lassen, vereitelt werden würde, wenn nicht § 4 GmbHG Vorrang vor § 15 II HGB hätte.[36] Demzufolge steht die Eintragung ins Handelsregister und die Möglichkeit, diesem die tatsächliche Rechtsform des Unternehmens zu entnehmen, einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers nicht entgegen.

2. Ansicht einer Mindermeinung in der Literatur

Eine Mindermeinung in der Literatur lehnt im Falle einer inkorrekten Firmierung des GmbH-Geschäftsführers i.S.d. §§ 4, 35a GmbHG eine Haftung kraft Rechtsscheins in entsprechender Anwendung des § 179 BGB ab. Dabei kommt die Mindermeinung jedoch, was die persönliche Haftbarkeit des Geschäftsführers anbelangt, am Ende nicht zu einem anderen Ergebnis als die Rspr. Es werden lediglich andere Haftungsgrundlagen in Betracht gezogen, womit die Haftungsbegründung im Wesentlichen von der der Rspr. und der h.M. in der Literatur abweicht.

Näher zu betrachten ist hier vor allem die Auffassung von Haas, welcher eine Haftung des GmbH-Geschäftsführers in den Fällen fehlerhafter Firmierung nicht auf die Grundsätze der Rechtsscheinhaftung stützt, sondern auf §§ 823 II BGB i.V.m. §§ 4, 35 III, 35a I GmbHG wegen Verletzung einer Hinweis- bzw. Informationspflicht.[37] Haas lehnt eine Verknüpfung der Rechtsscheinhaftung mit der Haftung nach § 179 BGB mit der Begründung ab, dass beide Haftungstatbestände für sich betrachtet in den Fällen falscher Firmierung eine Haftung des Vertreters nicht begründen können.[38] Zwar haftet nach § 179 BGB als Vertreter ohne Vertretungsmacht, wer im Namen eines nicht vorhandenen Dritten Geschäfte abschließt, doch firmiert der Geschäftsführer in Vertretung für die GmbH, ohne auf die Rechtsform der Gesellschaft hinzuweisen, so wird trotz firmenrechtlich inkorrekter Bezeichnung nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Handelns die GmbH verpflichtet, womit das Geschäft anders als im Fall des § 179 BGB mit dem Vertretenen zustande kommt.[39] Der Geschäftsführer tritt hier nämlich weder als Vertreter einer nicht vorhandenen OHG noch als Vertreter eines nicht vorhandenen persönlich haftenden Gesellschafters auf.[40] Auch eine Rechtsscheinhaftung im eigentlichen Sinne komme bei fehlerhafter Firmierung grds. nicht in Betracht, da dem Dritten nicht diejenige Rechtsposition zuerkannt werden kann, auf die er tatsächlich vertraut hat, weil nämlich dann, wenn der Anschein der Haftung einer natürlichen Person erweckt wird, man diese in der Regel nicht nach Rechtsscheingrundsätzen haften lassen kann, da es sie entweder nicht gibt oder ihr der Rechtsschein nicht zurechenbar ist.[41] Demzufolge sieht Haas als richtigen Anknüpfungspunkt für eine Geschäftsführerhaftung nicht die Rechtsscheinhaftung sondern eine deliktische Haftung gem. §§ 823 II BGB i.V.m. §§ 4, 35 III, 35a I GmbHG wegen Verletzung einer Hinweis- bzw. Informationspflicht. Diese sowie der ihr innewohnende gläubigerschützende Charakter ergeben sich unstreitig aus §§ 35 III, 4 GmbHG, da es sich bei den kreditrelevanten Umständen einer Gesellschaft um für einen Vertragsabschluss wesentliche Informationen handelt.[42]

[...]


[1] Ebenroth/Lange, GmbHR 1992, 69; Medicus, GmbHR 1993, 533.

[2] Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, § 43, Rn. 14; Stake, JA 2001, 601.

[3] Peifer, JuS 2008, 490; Heil/Russenschuck, BB 1998, 1749.

[4] Hueck/Windbichler, § 24, Rn. 27; Kindler, § 14, Rn. 73 f.

[5] Schmidt, in: Achilles/Ensthaler/Schmidt, § 43, Rn. 60; Kion, BB 1984, 868; Medicus, GmbHR 1993, 533.

[6] Lutter/Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, § 4, Rn. 23; Roth, in: Roth/Altmeppen, § 4, Rn. 45.

[7] BGH, ZIP 1991, 1004 (1005); Haas, NJW 1997, 2854.

[8] BGH, DB 1990, 978 (978); BGHZ 64, 11 (17).

[9] Kindler, § 16, Rn. 76; Canaris, Handelsrecht, § 6, Rn. 45; Esters, S. 19.

[10] Schwab, Rn. 736; Köhler, BGB AT, § 11, Rn. 18.

[11] Schwab, Rn. 737; Schmidt, JuS 1981, 918.

[12] BGH, GmbHR 1998, 883 (884); BGH, DB 1990, 978 (978); Jula, S. 281.

[13] BGH, GmbHR 1998, 883 (884); OLG Naumburg, NJW-RR 1997, 1324 (1324); Bühler, GmbHR 1991, 357.

[14] BGH, NJW 1981, 2569 (2570); Schmidt, JuS 1981, 918.

[15] BGH, ZIP 1991, 1004 (1005); Wellkamp, DB 1994, 869.

[16] BGH, NJW 1981, 2569 (2570); Schmidt, JuS 1981, 918.

[17] Altmeppen, in: Krieger/Schneider, § 7, Rn. 13; Canaris, NJW 1991, 2628.

[18] BGHZ 64, 11 (18); Esters, S. 20; Medicus, GmbHR 1993, 534.

[19] BGH, DB 1990, 978 (979).

[20] Wellkamp, DB 1994, 869.

[21] BGH, ZIP 1991, 1004 (1006); OLG Karlsruhe, GmbHR 2004, 1016 (1017); Jula, S. 283.

[22] BGH, DB 1990, 978 (979); BGH, ZIP 1991, 1004 (1006).

[23] Esters, S. 21.

[24] BGH, GmbHR 1975, 129 (130 f.); Wellkamp, DB 1994, 869.

[25] BGH, BB 1992, 724 (725); OLG Brandenburg, NJW-RR 1999, 417 (418).

[26] BGH, NJW-RR 1991, 229 (229); OLG Brandenburg, NJW-RR 1999, 417 (418).

[27] Roth, in: Roth/Altmeppen, § 4, Rn. 49; Achilles, in: Achilles/Ensthaler/Schmidt, § 4, Rn. 16.

[28] Canaris, Handelsrecht, § 6, Rn. 57; Schmidt, JuS 1981, 918.

[29] BGH, NJW 1981, 2569 (2570); Sandberger, S. 44.

[30] LG Wuppertal, NZG 2002, 297 (298); Schmidt, JuS 1981, 918.

[31] Sandberger, S. 44; Schmidt, JuS 1981, 918.

[32] Canaris, Handelsrecht, § 6, Rn. 57.

[33] OLG Naumburg, NJW-RR 1997, 1324 (1325); Jula, S. 281 f.

[34] Canaris, Handelsrecht, § 6, Rn. 57.

[35] Altmeppen, in: Krieger/Schneider, § 7, Rn. 12; Bühler, GmbHR 1991, 357.

[36] BGH, NJW 1981, 2569 (2569); Kindler, § 16, Rn. 76; Bühler, GmbHR 1991, 357.

[37] Lutter/Hommelhoff, in: dies., § 35, Rn. 17; Esters, S. 21.

[38] Haas, GF-Haftung, S. 84.

[39] Haas, GF-Haftung, S. 85; Haas, NJW 1997, 2855.

[40] Haas, GF-Haftung, S. 84 f.

[41] Canaris, NJW 1991, 2628.

[42] Haas, GF-Haftung, S. 84; Haas, NJW 1997, 2857.

Ende der Leseprobe aus 36 Seiten

Details

Titel
Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers
Hochschule
Ludwig-Maximilians-Universität München
Note
9
Autor
Jahr
2008
Seiten
36
Katalognummer
V136454
ISBN (eBook)
9783640484317
ISBN (Buch)
9783640484157
Dateigröße
512 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Unternehmensrecht, Wirtschaftsrecht, GmbH-Recht
Arbeit zitieren
Tatjana Sator (Autor:in), 2008, Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/136454

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