Bewertung von Betriebsvermögen nach der Erbschaftsteuerreform


Diplomarbeit, 2009

74 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

Abkürzungsverzeichnis

1. Problemstellung

2. Grundzüge der Bewertung von Betriebsvermögen im Erbschaftsteuerrecht
2.1. Der gemeine Wert als Maßstab der Bewertung
2.2. Hierarchie der Bewertungsmethoden

3. Die Bewertung des Betriebsvermögens
3.1. Ertragswertverfahren nach IDW S 1
3.1.1 Vorbemerkungen
3.1.2. Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens
3.1.2.1. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen
3.1.2.2. Bewertungsmethoden
3.1.3. Bewertung des betriebsnotwendigen Vermögens
3.1.3.1. Ermittlung der künftigen finanziellen Überschüsse
3.1.3.2. Ermittlung des Kapitalisierungsfaktors
3.1.4. Besonderheiten bei der Bewertung von Unternehmensanteilen
3.2. Vereinfachtes Ertragswertverfahren
3.2.1. Vorbemerkungen
3.2.2. Bewertung des separat zu bewertenden Vermögens
3.2.2.1. Separat zu bewertendes Vermögen
3.2.2.2. Bewertungsmethoden
3.2.3. Bewertung des betriebsnotwendigen Vermögens
3.2.3.1. Ermittlung des Jahresertrags
3.2.3.2. Ableitung des steuerlichen Betriebsergebnisses
3.2.3.3. Ermittlung des Kapitalisierungsfaktors
3.2.4. Besonderheiten bei der Bewertung von Unternehmensanteilen
3.3. Andere anerkannte Methoden
3.3.1. Anwendungsbereich
3.3.2. Multiplikatormethode und AWH-Standard

4. Gestaltungen im Rahmen der Bewertung von Betriebsvermögen
4.1. Funktion der erbschaftsteuerlichen Gestaltungspolitik
4.2. Beeinflussung des Unternehmenswerts durch Bilanzpolitik
4.2.1. Zeitraum der Untersuchung
4.2.2. Untersuchung der Wirksamkeit der Maßnahmen
4.2.3. Die Aktionsparameter im Einzelnen
4.2.3.1. Bilanzpolitische Maßnahmen
4.2.3.2. Sachverhaltsgestaltungen
4.3. Beeinflussung des Unternehmenswert durch die Wahl eines Bewertungsverfahrens
4.3.1. Planungszeitraum
4.3.2. Die Auswahl eines geeigneten Bewertungsverfahrens
4.3.3. Untersuchung der Vorteilhaftigkeit der Bewertungsverfahren
4.3.3.1. Berücksichtigung externer Faktoren
4.3.3.2. Berücksichtigung unternehmensinterner Faktoren

5. Thesenförmige Zusammenfassung

Anhang

Literaturverzeichnis

ABKÜRZUNGVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Problemstellung

Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7.11.20061 wurde die damalige Erhebung der Erbschaftsteuer für verfassungswidrig erklärt und es bedurfte einer Neuregelung. Zwar war zeitweise sogar die vollständige Abschaffung der Erb-schaftsteuer in der Diskussion, der Gesetzgeber hat sich letztendlich jedoch für die Neuregelung der Erbschaftsteuer entschieden und hat durch das Erbschaftsteuerre-formgesetz (ErbStRG) vom 24.12.20082, das zum 1.1.2009 in Kraft getreten ist, die erbschaftsteuerrechtlichen Regelungen an die Vorgaben des Bundesverfassungsge-richts angepasst. Durch diese Änderungen ergaben sich auch für das Betriebsvermö-gen erhebliche Änderungen. Wie diese Änderungen im Einzelnen aussehen, soll im Folgenden besprochen werden. Dabei bezieht sich die Arbeit jedoch lediglich auf die Bewertung des Betriebsvermögens, wie dieses Vermögen letztendlich besteuert wird, oder wie mögliche Begünstigungsregelungen in Zusammenhang mit diesem Vermö-gen aussehen, ist nicht Gegenstand dieser Arbeit.

Wie die Bewertungsmethoden für Betriebsvermögen im Einzelnen aussehen, soll im Folgenden näher besprochen werden. Deshalb gehe ich zunächst auf die Bewer-tungshierarchie der Methoden ein, um zu klären, wie diese zueinander stehen, bzw. wann sie zur Anwendung kommen, um im Anschluss daran die Methoden selbst dar-zustellen. Dabei kommt vor allem dem von der Finanzverwaltung entwickelten ver-einfachten Ertragswertverfahren und dem Ertragswertverfahren nach IDW S 1 eine besondere Bedeutung zu, aber auch andere nichtsteuerliche Bewertungsmethoden müssen in diesem Kontext erläutert werden. Die Arbeit beschränkt sich jedoch nicht nur auf die Darstellung der Funktionsweise der einzelnen Bewertungsverfahren. Denn die grundsätzliche Problematik ergibt sich dabei vor allem daraus, dass, soweit die Voraussetzungen dafür gegeben sind, der Steuerpflichtige sich bei der Bewertung zwischen einem der beiden Ertragswertverfahren entscheiden muss. Ziel der Arbeit ist es deshalb genau zu untersuchen, in welcher Situation ein Verfahren zu einem vorteilhafteren Wert führt, um dem Steuerpflichtigen dadurch bei seiner Entschei-dungsfindung zu unterstützen. Ein weiterer Schwe]rpunkt dieser Arbeit bildet die Gestaltung im Rahmen der Bilanzpolitik. Dabei soll untersucht werden, wie der Steuerpflichtige den Wert seines Unternehmens aktiv durch bilanzpolitische Maß-nahmen beeinflussen kann.

2. Grundzüge der Bewertung von Betriebsvermögen im Erbschaftsteuerrecht

2.1. Der gemeine Wert als Maßstab der Bewertung

Den Ausgangspunkt für die Reform der Erbschaftsteuer bildet die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7.11.2006 (1 BvL 10/02)3. Nach Auffassung des Gerichts stellte die Anwendung eines einheitlichen Steuertarifs gem. § 19 Abs. 1 ErbStG auf Erwerbsvorgänge, die einer unterschiedlichen Bewertung unterlagen, einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) dar.4 Denn wäh-rend bestimmte Vermögensgegenstände (Betriebsvermögen, Grundvermögen, Antei-le an Kapitalgesellschaften und Vermögen aus Land- und Forstwirtschaft) einer be-günstigten Bewertung unterlagen und lediglich mit einem Teil ihres Verkehrswertes in die Bemessungsgrundlage eingingen, war für das übrige Vermögen der gemeine Wert gem. § 9 BewG, bzw. ein vergleichbarer Wert gem. §§ 10 – 16 BewG für die Bewertung maßgebend.5 Aus diesem Grund entschied das BVerfG, dass die Erhe-bung der Erbschaftsteuer unvereinbar mit dem Grundgesetz sei und forderte eine Neuregelung des Erbschaftsteuerrechts.6 Nach Auffassung des Gerichts ist lediglich der gemeine Wert geeignet den vermittelten Wertzuwachs an Leistungsfähigkeit zu-treffend abzubilden und die Bewertung hat sich nun an diesem Bewertungsziel ein-heitlich für alle Vermögensarten zu orientieren.7 Bei der Auswahl der Bewertungs-methoden räumt das BVerfG dem Gesetzgeber jedoch weiterhin einen weitgehenden Freiraum ein, solange gewährleistet ist, dass die Methode einen Annäherungswert an den gemeinen Wert erreicht.8

Mit der nun in Kraft getretenen Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer wurde daher der gemeine Wert als Bewertungsmaßstab für alle Vermögensarten verbindlich vorgeschrieben. Der gemeine Wert bestimmt sich durch den Preis, der im gewöhnli-chen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Ver-äußerung zu erzielen wäre, § 9 Abs. 2 Satz 1 BewG. Hierbei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen, ungewöhnliche oder persönliche Verhält-nisse sind nicht zu berücksichtigen, § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 BewG. Anhand welcher Methode sich der gemeine Wert bestimmt hängt jedoch weiterhin von der Art des Vermögensgegenstands ab.9 Auch bei der früheren Bewertung von Betriebsvermö-gen und Anteilen an Kapitalgesellschaften, mit Ausnahme von Börsenkursen, ergab sich keine Annäherung an den gemeinen Wert, was hauptsächlich an der Orientie-rung der Bewertung an den Werten aus der Steuerbilanz10 und der damit folgenden Nichtberücksichtigung der stillen Reserven gelegen hat.11 Aus diesem Grund bedurf-te es auch für diese Vermögensarten einer Neuregelung der Bewertungsmethoden. Beide Vermögensarten unterliegen nun, solange sich der Wert des Anteils an einer Kapitalgesellschaft nicht bereits durch dessen Börsenkurs ergibt, der einheitlichen Bewertungsvorschrift des § 11 Abs. 2 BewG. In dieser Vorschrift finden sich mehre-re Verfahren, die der Gesetzgeber zur Abbildung des gemeinen Werts als geeignet ansieht und es können, solange sich der gemeine Wert nicht bereits aus einem Ver-kauf unter fremden Dritten ableiten lässt, neben dem vom Gesetzgeber entwickelten vereinfachten Ertragswertverfahren auch andere, aus der betriebswirtschaftlichen Praxis stammende Bewertungsmethoden angewendet werden. Wie diese Methoden zueinander stehen ist jedoch etwas komplizierter und Gegenstand des nächsten Glie-derungspunktes.

2.2. Hierarchie der Bewertungsmethoden

Die zentrale Bewertungsvorschrift stellt § 11 BewG dar, die nach Auffassung des Gesetzgebers jene Bewertungsmethoden vorschreibt, die zu dem gemeinen Wert führen.12 Darin werden mehrere Bewertungsmethoden genannt und es wird zugleich angeordnet, in welchem Verhältnis diese zueinander stehen,13 wobei zunächst eine Zweiteilung in börsennotierte, § 11 Abs. 1 BewG, sowie in nicht börsennotierte Un-ternehmen, § 11 Abs. 2 BewG, erfolgt.

Börsennotierte Unternehmen werden mit dem niedrigsten am Stichtag für sie notier-ten Kurs bewertet, § 11 Abs. 1 Satz 1 BewG. Liegt am Stichtag keine Notierung vor, ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag notierte Kurs maßgebend, § 11 Abs. 1 Satz 2 BewG. Dieser Börsenkurs ist vor allen anderen Bewertungsver-fahren vorrangig anzuwenden und auch wenn das Ergebnis eines anderen Verfahrens erheblich von diesem Wert abweichen würde, ist der Börsenkurs maßgebend.14

Für alle anderen Unternehmen, die nicht an der Börse notiert sind, ist § 11 Abs. 2 BewG anzuwenden, wonach der gemeine Wert für die Bewertung anzusetzen ist. Zwar spricht diese Vorschrift lediglich von Anteilen an Kapitalgesellschaften, jedoch gilt sie gem. § 109 Abs. 1 und 2 BewG auch für die Bewertung des Betriebsvermö-gens von Personengesellschaften und Einzelunternehmen.15 Der gemeine Wert ermit-telt sich dabei aus Verkäufen unter fremden Dritten, die weniger als ein Jahr zurück-liegen, § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG. Preise, die sich bspw. innerhalb von Familienge-sellschaften ergeben, können somit jedoch nicht berücksichtigt werden.16 Ist ein sol-cher Wert ermittelbar, kann laut Gesetzgeber unwiderlegbar davon ausgegangen werden, dass dieser den zutreffenden Marktwert am Bewertungsstichtag widerspie-gelt17 und ist folglich allen anderen Werten vorzuziehen. Dies ist vor allem dadurch zu begründen, dass Börsenpreise ebenfalls einen Verkaufspreis darstellen und dieser, wie bereits besprochen, als Bewertungsmaßstab vorrangig vor allen anderen Metho-den anzuwenden ist.18

Sofern keine zeitnahen Verkäufe stattgefunden haben, ist der gemeine Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln und es ist diejenige Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zu Grunde legen würde, § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG. Der Hinweis auf die Methode, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zu Grunde legen würde, erfolgt dabei, um zu verdeutlichen, dass grundsätzlich die Methode angewen-det werden soll, die aus Sicht eines potenziellen Käufers zu dem niedrigsten Kauf-preis führt.19 Ein verbindliches Verfahren ist dabei nicht vorgeschrieben,20 die Geset-zesbegründung geht jedoch davon aus, dass zumindest bei Beteiligungen von großen Gesellschaften üblicherweise die Ertragswertmethode angewendet wird.21 Denn die-se Methode legt der Bestimmung des Unternehmenswerts die Frage zugrunde, was die Eigentümer an finanziellen Vorteilen aus der Investition in das Unternehmen erzielen können.22 Da diese Methode jedoch nicht zur Bewertung jedes Unterneh-mens geeignet, bzw. am jeweiligen Markt nicht stets üblich ist, kann in solchen Fäl-len eine andere gebräuchliche Bewertungsmethode angewendet werden. Die Geset-zesbegründung nennt hier beispielhaft die vergleichsorientierte Methode und die Multiplikatormethode.23 Die Feststellungslast der Anwendbarkeit einer solchen Me-thode trägt jeweils derjenige, der sich auf diese Methode berufen möchte.24

Da der Gesetzgeber das Ertragswertverfahren als „übliche Methode“25 ansieht, ist bei der Bewertung von Betriebsvermögen vorrangig auf dieses Verfahren abzustellen. Dies entspricht auch der Methode, nach der Wirtschaftsprüfer den gemeinen Wert eines Unternehmens ermitteln26 und als Konsequenz ist für Zwecke der erb-schaftsteuerlichen Bewertung des Betriebsvermögens ein Sachverständigengutachten unter Anwendung des IDW S 1 durchzuführen.27 Um den damit einhergehenden ho-hen Ermittlungsaufwand und Kosten für ein solches Verfahren zu vermeiden, ermög-licht der Gesetzgeber jedoch, alternativ zu dem Ertragswertverfahren, einen objekti-vierten Unternehmens- bzw. Anteilswert anhand des vereinfachten Ertragswertver-fahrens gem. §§ 199 ff. BewG zu ermitteln.28 Bei diesem Verfahren handelt es sich um ein typisiertes Bewertungsverfahren der Finanzverwaltung,29 das es dem Steuer-pflichtigen ermöglichen soll, ein Gutachten auf Grundlage der Ertragsaussichten mit verhältnismäßig geringem Bewertungsaufwand durchzuführen.30 Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist jedoch nicht anwendbar, soweit für das zu bewertende Un-ternehmen ein anderes Verfahren einschlägig ist.31 Dies kann bspw. dadurch gegeben sein, dass der Branchenverband des zu bewertenden Unternehmens ein anderes Ver-fahren zur Bewertung vorgibt.32 Der nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelte Wert kann außerdem nicht übernommen werden, soweit dieses zu offen-sichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. In diesem Fall kann sich der Steuer-pflichtige nicht auf den daraus abgeleiteten Wert berufen und die Finanzverwaltung hat die Möglichkeit die Anwendung des Verfahrens abzulehnen.33 Der Gesetzgeber erläutert hierzu, dass ein solches unzutreffendes Ergebnis dann vorliegen kann, wenn sich „...z.B. im Rahmen von Erbauseinandersetzungen oder aus zeitnahen Verkäu-fen, auch nach dem Bewertungsstichtag, Erkenntnisse über den Wert des Unterneh-mens oder der Beteiligung herleiten lassen.“.34 Weiterhin offen bleibt jedoch, ab welcher betragsmäßigen Abweichung ein solches Ergebnis „offensichtlich“ unzutref-fend sein soll.35 Diese Frage wurde in der Literatur ausgiebig diskutiert,36 grundsätz-lich wird ein unzutreffendes Ergebnis jedoch erst ab einer erheblichen Abweichung gegeben sein, wofür der Wortlaut „offensichtlich“ spricht.37 Auch die Tatsache, dass bei Unternehmensbewertungen stets ein Spielraum gegeben und quasi unvermeidbar ist, spricht dafür, die Grenze einer offensichtlichen Abweichung eher großzügig zu bemessen.38 Zur Klarstellung dieses Sachverhalts bedarf es jedoch weiterer Erläute-rungen des Gesetzgebers, die in den neuen Richtlinien der Erbschaftsteuer erfolgen dürften.39 Führt das vereinfachte Ertragswertverfahren zu einem offensichtlich unzu-treffenden Ergebnis, ist darauf zu achten, dass nicht der Wert, anhand dessen die offensichtliche Abweichung des Wertes festgestellt worden ist, an die Stelle des un-zutreffenden Ergebnisses tritt, sondern dass dann die anderen Bewertungsmethoden des § 11 Abs. 2 BewG, insbesondere das normale Ertragswertverfahren, einschlägig sind.40 Dies gilt auch für den Fall, dass das Ergebnis durch ein nach dem Bewer-tungsstichtag eingetretenes Ereignis als unzutreffend qualifiziert worden ist.41

Wertuntergrenze ist stets der Substanzwert als Mindestwert, den der Steuerpflichtige am Markt erzielen könnte. Der Substanzwert ergibt sich dabei aus der Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sons-tigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge, § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG. Dieser Wert darf nicht unterschrit-ten werden und dürfte insbesondere für die Bewertung ertragsschwacher Unterneh-men relevant sein.42 Der Wertermittlung des Substanzwerts liegt die Idee zugrunde, den Wert abzubilden, den ein Erwerber veranschlagen müsste, um das gesamte Un-ternehmen mit der dazugehörigen Substanz nachzubauen (Reproduktionswert). Dem Zustand der Vermögensgegenstände wird durch Betrachtung der Zeitwerte Rechnung getragen.43 Soll das Unternehmen hingegen in Zukunft nicht weiter betrieben wer-den, so ist der Liquidationswert, als besondere Ausprägung des Substanzwerts, als Untergrenze anzusetzen.44 Bei dem Liquidationswert geht man im Gegensatz zum Substanzwert von einer Zerschlagung (Liquidation) des Unternehmens aus.45 Der Wert der einzelnen Vermögensgegenstände bemisst sich durch den im Rahmen der Liquidation des Unternehmens zu erwartenden Verwertungserlös abzüglich der Schulden,46 wobei auch solche Belastungen zu berücksichtigen sind, die bedingt durch die Liquidation anfallen (z.B. Liquidationskosten).47

3. Die Bewertung des Betriebsvermögens

3.1. Ertragswertverfahren nach IDW S 1

3.1.1. Vorbemerkungen

Mit der Empfehlung des Gesetzgebers, das Ertragswertverfahren zur Ermittlung des Unternehmenswerts anzuwenden, finden nun erstmals betriebswirtschaftliche Grund-sätze der Unternehmensbewertung Einzug in das Bewertungsrecht der Erbschaftsteu-er.48 In der Unternehmensbewertung haben sich dabei das normale Ertragswertver-fahren, sowie das Discounted Cash Flow-Verfahren (DCF-Verfahren) nach dem Standard S 1 des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW), die den Unternehmenswert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten ermitteln, durchgesetzt.49 Aufgrund der Ähnlichkeiten der beiden Verfahren, soll im Folgenden jedoch lediglich näher auf das Ertragswertverfahren eingegangen werden. Der Standard legt die Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen dar und der Wert des Unternehmens ergibt sich aus dem Barwert der zukünftigen Nettozuflüsse an die Unternehmenseig-ner, wobei zur Ermittlung des Barwertes ein Kapitalisierungszinssatz verwendet wird, der die Rendite einer Alternativinvestition widerspiegelt.50 Verfügt das Unter-nehmen zusätzlich über nicht betriebsnotwendiges Vermögen, ist dieses Vermögen gesondert zu bewerten und dem Wert des Betriebsvermögens hinzuzurechnen.51

3.1.2. Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens

3.1.2.1. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen

Das nicht betriebsnotwendige Vermögen des Unternehmens ist gesondert von dem Betriebsvermögen zu bewerten.52 Dieses Vermögen kann frei veräußert werden, ohne dass davon die eigentliche Aufgabe des Unternehmens berührt wird (funktiona-le Abgrenzung).53 Ausschlaggebend für die Abgrenzung von dem normalen Be-triebsvermögen ist dabei, ob ein Vermögensgegenstand für das Erreichen des Unter- nehmenszwecks erforderlich ist, bzw. zur Erzielung von finanziellen Überschüssen beiträgt.54

3.1.2.2. Bewertungsmethoden

Die Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens erfolgt mit dem Nettoli-quidationswert.55 Dabei sind die aus der Veräußerung der Vermögensteile zu erzie-lende Liquidationserlöse, einschließlich der dazugehörigen Schulden,56 um die Kos-ten der Liquidation, sowie Ertragsteuern auf Veräußerungsgewinne zu kürzen. Sofern nicht mit einer sofortigen Liquidation des Unternehmens gerechnet werden muss, ist ein angemessener Zeitraum anzusetzen und die Liquidationserlöse sind auf den Be-wertungsstichtag abzuzinsen.57 Der Wert des Unternehmens ermittelt sich somit, indem dem Wert der künftigen finanziellen Überschüsse der Liquidationswert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens hinzugerechnet wird.58 Dabei ist jedoch dar-auf zu achten, dass die Erträge, bzw. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen stehen, bei der Prognose der künftigen finanziellen Überschüsse außer Ansatz bleiben.59

3.1.3. Bewertung des betriebsnotwendigen Vermögens

3.1.3.1. Ermittlung der künftigen finanziellen Überschüsse

Das Kernproblem einer jeden Unternehmensbewertung stellt die Prognose der künf-tigen finanziellen Überschüsse dar.60 Für die Prognose dieser Zahlen greift man auf unternehmensinterne Plandaten (Plan-Bilanzen, Plan-Gewinn- und Verlustrechnung sowie auf Plan-Kapitalflussrechnungen) zurück.61 Diese Zahlen können jedoch nicht einfach übernommen werden, sondern müssen anhand der Vergangenheitsanalyse plausibilisiert62 werden.63 Grundlage dieser Analyse bilden die vergangenen Daten aus Gewinn- und Verlustrechnungen, Kapitalflussrechnungen, Bilanzen und interne Ergebnisrechnungen64 der letzten drei bis fünf Geschäftsjahre.65 Diese Daten sind nun noch um bestimmte Tatbestände66 zu bereinigen, bevor sie die Grundlage für die Plausibilitätsüberlegung bilden können.67

Ausgehend von der Vergangenheitsanalyse sind nun in der Planungsrechnung die künftigen finanziellen Überschüsse zu prognostizieren,68 wobei sich der Prognose-zeitraum grundsätzlich in zwei Phasen unterteilt.69 Die erste Phase (Phase I) umfasst i.d.R. einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren. Dabei kann man häufig auf detaillierte Planungsrechnungen zurückgreifen und daraus die künftigen finanziellen Überschüs-se ableiten.70 In der zweiten Phase (Phase II) werden ausgehend von der ersten Phase die künftigen finanziellen Überschüsse anhand von Trendentwicklungen langfristig fortgeschrieben,71 und stellen dann mit dem Kapitalisierungszinssatz dividiert die ewige Rente dar.72

Gemäß IDW S 1 bestimmt sich der Wert des Unternehmens durch die Nettozuflüsse an die Unternehmenseigner, die ihnen zur freien Verfügung stehen.73 Somit sind in der Planungsrechnung nicht nur Annahmen über das Ausschüttungsverhalten zu tref-fen,74 sondern auch Unternehmenssteuern, sowie persönliche Ertragsteuern der An-teilseigner sind zu berücksichtigen.75 In Phase I erfolgt die Aufteilung der finanziel-len Überschüsse auf Ausschüttung und Thesaurierung auf Basis des individuellen Unternehmenskonzepts und unter Berücksichtigung der geplanten Ausschüttungspo-litik.76 In Phase II wird jedoch aufgrund der fehlenden Planbarkeit77 die Annahme getroffen, dass das Ausschüttungsverhalten, soweit dem keine Besonderheiten der Branche oder der Kapitalstruktur entgegenstehen, identisch zur Alternativanlage ist.78 Die Unternehmensteuern ergeben sich je nach Rechtsform des jeweiligen zu bewertenden Unternehmens und verringern die zuvor festgestellten Ausschüttungen.

Bei Körperschaften sind somit die Körperschaftsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und die Gewerbesteuer auf Ebene der Kapitalgesellschaft zu berücksichtigen.79 Bei Per-sonengesellschaften und Einzelunternehmen ist auf Ebene der Gesellschaft lediglich die Gewerbesteuer zu berücksichtigen,80 jedoch fällt bei dieser Rechtsform zusätzlich auf Ebene der Gesellschafter Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag an.81

Die Berücksichtigung der persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner ist hingegen etwas komplizierter und der Standard differenziert im Hinblick auf die verschiedenen Anlässe der Unternehmensbewertung zwischen einer mittelbaren und unmittelbaren Typisierung der persönlichen Ertragsteuern.82 In den Fällen einer Unternehmensbe-wertung aufgrund unternehmerischer Initiative83 ist eine mittelbare Typisierung der persönlichen steuerlichen Verhältnisse vorzunehmen.84 Die persönlichen Ertragsteu-ern der Unternehmenseigner werden in diesen Fällen mittelbar, mit Alternativrendi-ten, die aus der Beobachtung des Kapitalmarkts stammen und nicht um persönliche Ertragsteuern bereinigt wurden, typisiert.85 Bei der Ermittlung der finanziellen Über-schüsse und des Kapitalisierungszinssatzes wird somit auf eine Berücksichtigung persönlicher Ertragsteuern verzichtet.86 Bei gesetzlichen und vertraglichen Bewer-tungsanlässen wird der objektivierte Unternehmenswert aus der Sicht einer unbe-schränkt steuerpflichtigen Person als Unternehmenseigner ermittelt.87 Die Berück-sichtigung der persönlichen Ertragsteuern erfolgt somit unmittelbar. Dabei werden die finanziellen Überschüsse um die persönlichen Ertragsteuern gekürzt und mit ei-nem ebenfalls durch diese Steuern beeinflussten Zinssatz diskontiert.88 Diese Vorge-hensweise erfordert jedoch eine umfassende Analyse und Typisierung hinsichtlich der effektiven Auswirkungen auf den persönlichen Steuersatz.89 Aus Vereinfa-chungsgründen wird hierzu der Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft betrachtet, dessen Anteilsbesitz sich im Privatvermögen befindet und die Beteiligung kleiner 1 Prozent ist.90 Dabei spielt vor allem die Abgeltungsteuer (zzgl. Solidaritätszu-schlag) eine Rolle, die auf Dividenden91 sowie auf Veräußerungsgewinne anfällt. Problematisch bei der Veräußerungsgewinnbesteuerung ist jedoch, dass deren effek-tive Steuerlast abhängig von deren Haltedauer und von der Kursentwicklung der Un-ternehmensanteile ist,92 weshalb Annahmen über die Haltedauer der Anteile zu tref-fen sind. Der Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) geht dabei von einer langen Haltedauer aus und empfiehlt den Ansatz einer effektiven Veräußerungsgewinnbesteuerung in Höhe der hälftigen Veräußerungsge-winnbesteuerung (12,5 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag).93

Bei der Bewertung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist hingegen keine Differenzierung hinsichtlich des Bewertungsanlasses erforderlich und die per-sönlichen Ertragsteuern der Unternehmenseigner sind stets unmittelbar zu berück-sichtigen,94 da es andernfalls zu einer Verletzung des Steueräquivalenzprinzips95 kommen würde.96 Denn geht man bei der mittelbaren Typisierung von einer Alterna-tivanlage in ein Aktienportfolio aus, tritt die Einkommensteuer der Unternehmens-eigner bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ganz oder teilweise an die Stelle der Unternehmensteuer der Alternativrendite,97 wodurch eine Vergleichbarkeit mit der Alternativinvestition in ein Aktienportfolio nicht mehr gegeben wäre. Bei den Gesellschaftern von Personengesellschaften und Einzelunternehmen ist grund-sätzlich die Anrechnung der Gewerbesteuer,98 sowie die Thesaurierungsbegünsti-gung nach § 34a EStG zu beachten.99 Da es im Rahmen der Thesaurierungsbegünsti-gung zu einer Nachversteuerung in Höhe von 25 Prozent kommt und diese abhängig von dem Zeitpunkt der Ausschüttung der Gewinne ist,100 sind ebenfalls Annahmen über den Zeitpunkt der Ausschüttung zu treffen. Dörschell empfiehlt hierbei einen effektiven Nachversteuerungssatz in Höhe der hälftigen Nachversteuerung von 12,5 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag. Problematisch bei der Berücksichtigung der per- sönlichen Ertragsteuern der Gesellschafter von Personengesellschaften und Einzelun-ternehmen ist zusätzlich die Bestimmung der Höhe des zu typisierenden persönlichen Einkommensteuersatzes.101 In dem Standard S 1 wird dazu lediglich abstrakt formu-liert, dass „...Typisierungen hinsichtlich der Höhe des effektiven persönlichen Er-tragsteuersatzes des Anteilseigners .. Ausfluss seiner steuerlich relevanten Verhält-nisse und Verhaltensweisen“ sein sollen.102 Konkrete Vorgaben über die Höhe des zu typisierenden Einkommensteuersatzes fehlen jedoch.103 Dörschell empfiehlt hierzu bei Personengesellschaften mit einer Vielzahl von Mitunternehmern, deren steuerli-chen Verhältnisse nicht bekannt sind, einen persönlichen Steuersatz von 35 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag anzuwenden. Dagegen ist bei Personengesellschaften mit wenigen, bekannten Mitunternehmern die Anwendung des Spitzensteuersatzes i.H.v. 45 Prozent anzuwenden.104

3.1.3.3. Ermittlung des Kapitalisierungsfaktors

Der Ertragswert des Unternehmens ermittelt sich durch Diskontierung der künftigen finanziellen Überschüsse auf den Bewertungsstichtag.105 Bewerten heißt verglei-chen.106 Deshalb wird die Investition in das zu bewertende Unternehmen mit einer Handlungsalternative verglichen und der Kapitalisierungszinssatz spiegelt dabei die Rendite einer adäquaten Alternativanlage wieder.107 Dieser Vergleich ist jedoch nur gegeben, soweit der Kapitalisierungszinssatz (Nenner) dem zu kapitalisierenden Zah-lungsstrom (Zähler) hinsichtlich Fristigkeit, Risiko und Besteuerung äquivalent ist.108 Den Ausgangspunkt für die Bestimmung der Rendite der Alternativanlage bilden die Renditen einer Anlage in Unternehmensanteile am Kapitalmarkt109 und zur Berech-nung dieser Rendite ist grundsätzlich auf das Kapitalmarktpreisbildungsmodell Capi­tal Asset Pricing Model (CAPM) abzustellen.110 Die Rendite der Alternativanlage setzt sich dabei zusammen aus einem risikolosen Basiszinssatz und dem unterneh-mensindividuellen Risikozuschlag, wobei sich der Risikozuschlag als Produkt aus dem Marktpreis für die Risikoübernahme auf dem Kapitalmarkt (Marktrisikoprämie) und dem unternehmensindividuellen Risiko (Beta-Faktor) ermittelt.111

Für die Bestimmung des Basiszinssatzes ist von dem landesüblichen Zinssatz in eine risikofreie Kapitalmarktanlage auszugehen.112 Aufgrund der Anforderung den Basis-zinssatz ohne Risikoaspekte zu bestimmen, wird bei dessen Ermittlung auf die lang-fristig erzielbare Rendite öffentlicher Anleihen abgestellt.113 Zur Gewährleistung der Laufzeitäquivalenz ist bei dessen Berechnung zudem, aufgrund der Annahme der unbegrenzten Lebensdauer des Unternehmens, auf die Zinsstrukturkurve von Zero-bonds abzustellen, wodurch sich laufzeitspezifische Zinssätze ergeben.114 Da in der Realität solche Renditen nicht beobachtbar sind, erfolgt die Schätzung der hypotheti-schen Zerobond-Zinssätze anhand Approximation durch die Methodik der Deutschen Bundesbank, der sog. Svensson-Methode.115 Die Marktrisikoprämie berechnet sich aus der Differenz zwischen der Rendite des Marktportfolios und der risikolosen Ver-zinsung einer Staatsanleihe,116 was der Spanne entspricht, die ein Anleger, im Ver-gleich zu einer Anlage in risikolose Staatsanleihen, durch Investition in eine riskante Anlage am Kapitalmark erzielen kann.117 Hinsichtlich der Höhe der Marktrisikoprä-mie empfiehlt der Berufsstand für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2009 einen Wert von 5 Prozent anzusetzen.118 Zur Berücksichtigung des individuellen Risikos des zu bewertenden Unternehmens, ist die Marktrisikoprämie anschließend um das unternehmensspezifische Risiko, den Betafaktor, anzupassen.119 Dieser Faktor be-rücksichtigt dabei das operative Risiko, sowie das Kapitalstrukturrisiko des Unter-nehmens120 und ermittelt sich auf Basis vergangener, am Kapitalmarkt beobachtba-ren Renditen vergleichbarer Unternehmen (Peer Group).121 Dieser Wert kann jedoch nicht einfach für das zu bewertende Unternehmen übernommen werden, sondern ist hinsichtlich der unternehmensspezifischen Besonderheiten anzupassen.122 Der Beta- Faktor ist ein Maß dafür, wie stark die Rendite des Unternehmens im Vergleich zur Rendite des Marktportfolios schwankt.123 Liegt der Beta-Faktor des Unternehmens somit über 1,0, gibt dies an, dass das Risiko des Unternehmens höher ist, als eine Investition in das Marktportfolio, analog spiegelt ein Beta-Faktor von kleiner 1,0 ein geringeres Risiko des Unternehmens im Vergleich zu dem des Marktportfolio wie- der.124

Das CAPM berücksichtigt persönliche Ertragsteuern lediglich mittelbar, indem bei der Erhebung der Modellparameter Daten eingehen, die die persönlichen Ertragsteu-ern aller Marktteilnehmer zum Ausdruck bringen.125 Werden bei den zu diskontie-renden finanziellen Überschüssen jedoch persönliche Ertragsteuern unmittelbar be-rücksichtigt (unmittelbare Typisierung), so müssen diese auch bei der Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes berücksichtigt werden.126 Das CAPM wird dabei durch das von Brennan entwickelte Tax-CAPM127 um die Berücksichtigung der per-sönlichen Ertragsteuern erweitert128 und die Rendite nach Steuern ergibt sich als Summe aus risikolosem Basiszinssatz nach Steuern und einem Risikozuschlag, der sich ebenfalls unter Beachtung persönlicher Ertragsteuern ergibt.129 Während sich der risikolose Basiszinssatz nach Steuern unter Abzug der Abgeltungssteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag) ermittelt,130 empfiehlt das IDW im Zusammenhang mit dem Tax-CAPM eine Marktrisikoprämie nach Steuern in Höhe von 4,5 Prozent.131 Der Beta-Faktor als Risikomaß wird hingegen durch die Besteuerung nicht beeinflusst.132 Eine weitere Besonderheit bei der Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes ergibt sich bei der Bewertung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU).133 Die Be-sonderheit besteht darin, dass bei der Bewertung dieser Unternehmen auf den Wert des kleinen Unternehmens von den Preisen, bzw. Renditen großer Unternehmen zu schließen ist.134 Eine weitere Besonderheit ergibt sich daraus, dass die Eigentümer dieser Unternehmen meist ihr ganzes Vermögen in das Unternehmen investiert ha- ben, und somit, im Gegensatz zu den Annahmen des CAPM, keine Diversifikation135 aufweisen.136 Trotz dieser Besonderheiten wird jedoch in der Literatur empfohlen, das Kapitalmarktmodell auch auf die KMU anzuwenden,137 die Berücksichtigung dieser Besonderheiten erfolgt dann jedoch über einen Wertabschlag, der sich nach Betrachtung aller Umstände im Einzelfall ermittelt.138

3.1.4. Besonderheiten bei der Bewertung von Unternehmensanteilen

In dem Fall, dass ein Unternehmen in dem Besitz mehrerer Anteilseigner liegt, ist die Bestimmung des Werts eines Anteils zweistufig durchzuführen. In einem ersten Schritt wird der gesamte Wert des Unternehmens ermittelt, der dann in einem zwei-ten Schritt auf die Anteilseigner aufgeteilt wird.139 Die Summe der Anteile ist somit identisch mit dem Wert des Unternehmens.140 Weichen jedoch die Beteiligungsrech-te der Anteilseigner voneinander ab, so empfiehlt es sich hingegen, aufgrund der unterschiedlichen Einflussnahme auf die Ausschüttungspolitik des Unternehmens, den Wert der einzelnen Anteile direkt zu ermitteln. Gründe für eine unterschiedliche Einflussnahme können dabei in der Überschreitung bestimmter Anteilshöhen, von bspw. 25 Prozent bei Kapitalgesellschaften (Sperrminorität), oder in vertraglichen Regelungen, wie bspw. unterschiedlichen Stimmrechten, liegen.141 Der Wert des einzelnen Anteils ergibt sich somit aus den zukünftig erzielbaren Zahlungsströmen, die der Anteilseigner aus seiner Beteiligung ziehen kann und der Wert der einzelnen Anteile muss nicht mit dem Gesamtwert des Unternehmens übereinstimmen.142

Bei Personengesellschaften ist bei der Bewertung zudem das steuerliche Sonderbe-triebsvermögen zu berücksichtigen.143 Dieses Vermögen ist entweder in die Bewer-tung miteinzubeziehen, oder auf eine andere Weise zu berücksichtigen, was z.B. durch die Berechnung von Miet-, Pacht- oder Lizenzzahlungen geschehen kann.144

[...]


1 Vgl. BVerfG vom 7.11.2006, 1 BvL-10/02, BStBl. II 2007, S. 192.

2 Vgl. ErbStRG vom 31.12.2008, BGBl. 2008 I, S. 3018 ff.

3 Vgl. BVerfG vom 7.11.2006, 1 BvL-10/02, BStBl. II 2007, S. 192.

4 Vgl. Viskorf, FR 2007, S. 624.

5 Vgl. Eisele, Erbschaftsteuerreform, 2009, S. 22.

6 Vgl. Pauli/Maßbaum, Erbschaftsteuerreform, 2009, S. 3.

7 Vgl. Eisele, Erbschaftsteuerreform, 2009, S. 23.

8 Vgl. Viskorf, FR 2007, S. 2.

9 Vgl. Radeisen, Erbschaftsteuerreform, 2008, S. 5.

10 Vgl. Viskorf, FR 2007, S. 3.

11 Vgl. Radeisen, Erbschaftsteuerreform, 2008, S. 6.

12 Vgl. Piltz, Ubg 2009, S. 13.

13 Vgl. Creutzmann, DB 2008, S. 2785.

14 Vgl. Piltz, Ubg 2009, S. 14.

15 Vgl. Rohde/Gemeinhardt, StuB 2009, S. 168.

16 Vgl. Piltz, Ubg 2009, S. 14.

17 Vgl. BT-Drucks. 16/7918, S. 38.

18 Vgl. Piltz, Ubg 2009, S. 14.

19 Vgl. Geck, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, 2009, Rz.126 zu § 12.

20 Vgl. Radeisen, Erbschaftsteuerreform, 2008, S. 124.

21 Vgl. BT-Drucks. 16/7918, S. 38.

22 Vgl. Ballwieser, Unternehmensbewertung, 2007, S. 9.

23 Vgl. BT-Drucks. 16/7918, S. 38.

24 Vgl. Rohde, Unternehmensnachfolge, 2009, S. 66; BT-Drucks. 16/7918, S. 38.

25 Vgl. BT-Drucks. 16/7918, S. 38.

26 Vgl. Piltz, Ubg 2009, S. 15.

27 Vgl. Rohde/Gemeinhardt, StuB 2009, S. 168.

28 Vgl. Klümpen-Neusel, GmbH-Steuerpraxis 2009, S. 34; BT-Drucks. 16/11107, S. 22.

29 Vgl. Rohde/Gemeinhardt, StuB 2009, S. 168.

30 Vgl. Piltz, DStR 2008, S. 748.

31 Vgl. BT-Drucks. 16/11107, S. 22.

32 Vgl. Gerber/König, Status: Recht 2009, S. 133.

33 Vgl. BT-Drucks. 16/11107, S. 22.

34 BT-Drucks. 16/11107, S. 22.

35 Vgl. Eisele, Erbschaftsteuerreform, 2009, S. 192.

36 Mannek sieht bspw. eine offensichtliche Abweichung ab 50% gegeben, vgl. Mannek, DB 2008, S. 428.

37 Vgl. Schulte/Birnbaum/Hinkers, BB 2009, S. 301.

38 Vgl. Hannes/Onderka S. 174.

39 Vgl. Eisele, Erbschaftsteuerreform, 2009, S. 192.

40 Vgl. Piltz, Ubg 2009, S. 15.

41 Vgl. Piltz, Ubg 2009, S. 15.

42 Vgl. Piltz, Ubg 2009, S. 18.

43 Vgl. Peemöller, Praxishandbuch, 2005, S. 80.

44 Vgl. BT-Drucks. 16/7918, S. 38.

45 Vgl. Peemöller, Praxishandbuch, 2005 S. 82.

46 Vgl. Ballwieser, Unternehmensbewertung, 2007, S. 189.

47 Vgl. Peemöller, Praxishandbuch, 2005, S. 83.

48 Vgl. Kußmaul et al., BB 2008, S. 472.

49 Vgl. Creutzmann, Stbg 2008, S. 148, IDW S 1 i.d.F. 2008, Tz. 7.

50 Vgl. IDW S1 i.d.F. 2008, Tz. 4.

51 Vgl. IDW S 1 i.d.F. 2008, Tz. 59.

52 Vgl. IDW S 1 i.d.F. 2008, Tz. 60.

53 Vgl. IDW S 1 i.d.F. 2008, Tz. 59.

54 Vgl. IDW, WP Handbuch, 2008, S. 44, Rz. 132.

55 Vgl. IDW, WP Handbuch, 2008, S. 44, Rz. 134.

56 Vgl. IDW S 1 i.d.F. 2008, Tz. 60.

57 Vgl. IDW, WP Handbuch, 2008, S. 44, Rz. 134.

58 Vgl. IDW, WP Handbuch, 2008, S. 44, Rz. 133; IDW S 1 i.d.F. 2008, Tz. 60.

59 Vgl. Peemöller, Praxishandbuch, 2005, S. 223; IDW, WP Handbuch, 2008, S. 44, Rz. 133.

60 Vgl. Lorz, in: Ebenroth et al., HGB, 2008, Rz. 79 zu § 131 HGB; IDW S 1 i.d.F. 2008, Tz. 68.

61 Vgl. Peemöller, Praxishandbuch, 2005, S. 215, 39.

62 Plausibilität meint dabei die kritische Hinterfragung der für die Zukunft prognostizierten Werte, vgl. WP Handbuch, 2008, S. 56, Rz. 165.

63 Vgl. Wenzel/Hoffmann, BBK 2009, S. 31; IDW S 1 i.d.F. 2008, Tz. 72.

64 Vgl. IDW S 1 i.d.F. 2008, Tz. 73.

65 Vgl. IDW, WP Handbuch, 2008, S. 87, Rz. 240.

66 Die Ergebnisse sind dabei bspw. um außerordentliche Aufwendungen und Erträge zu bereinigen, die einmaliger Natur oder nicht repräsentativ für das Geschäftsjahr sind, vgl. IDW, WP Handbuch, 2008, S. 90, Rz. 247.

67 Vgl. IDW S 1 i.d.F. 2008, Tz. 103.

68 Vgl. Peemöller, DStR 2001, S. 1405; IDW S 1 i.d.F. 2008, Tz. 75, 104.

69 Vgl. IDW S 1 i.d.F. 2008, Tz. 76.

70 Vgl. Peemöller, DStR 2001, S. 1405; IDW S 1 i.d.F. 2008, Tz. 77.

71 Vgl. IDW S 1 i.d.F. 2008, Tz. 78.

72 Vgl. Wenzel/Hoffmann, BBK 2009, S. 32.

73 Vgl. IDW S 1 i.d.F. 2008, Tz. 28; Drukarczyk, Unternehmensbewertung, 2007, S. 105.

74 Vgl. Kohl/Schilling, StuB 2008, S. 910; IDW S 1 i.d.F. 2008, Tz. 36.

75 Vgl. Wiese, WPg 2007, S. 368; IDW S 1 i.d.F. 2008, Tz. 28.

76 Vgl. IDW S 1 i.d.F. 2008, Tz. 36.

77 Vgl. Wenzel/Hoffmann, BBK 2009, S. 32.

78 Vgl. IDW S 1 i.d.F. 2008, Tz. 37.

79 Vgl. Peemöller, DStR 2001, S. 1403.

80 Vgl. Regniet, Ergänzungsbilanzen, 1990, S. 97.

81 Vgl. Niehus/Wilke, Personengesellschaften, 2008, S. 25.

82 Vgl. IDW, WP Handbuch, 2008, S. 27, Rz. 74.

83 Die Bewertung dient hierbei als objektivierte Informationsgrundlage im Rahmen von bspw. Kauf-preisverhandlungen oder Kreditwürdigkeitsprüfungen, vgl. IDW S 1 i.d.F. 2008, Tz. 30; Kohl/Schilling, StuB 2008, S. 911.

84 Vgl. IDW, WP Handbuch, 2008, S. 2, Rz. 3.

85 Vgl. IDW, WP Handbuch, 2008, S. 2, Rz. 3.

86 Vgl. Kohl/Schilling, StuB 2008, S. 911; IDW S 1 i.d.F. 2008, Tz. 30.

87 Vgl. Kohl/Schilling, StuB 2008, S. 911; IDW S 1 i.d.F. 2008, Tz. 31.

88 Vgl. IDW S 1 i.d.F. 2008, Tz. 44.

89 Vgl. IDW S 1 i.d.F. 2008, Tz. 46.

90 Vgl. Wagner/Saur/Willershausen, WPg 2008, S. 735.

91 Vgl. Wagner/Saur/Willershausen, WPg 2008, S. 735.

92 Vgl. Wenzel/Hoffmann, BBK 2009, S. 38.

93 Vgl. Wenzel/Hoffmann, BBK 2009, S. 38.

94 Vgl. IDW S 1 i.d.F. 2008, Tz. 47.

95 Steueräquivalenz meint, dass bei der Typisierung persönlicher Ertragsteuern die Annahme einer vergleichbaren Besteuerung des Bewertungsobjekts und der Alternativinvestition zugrunde gelegt wird, vgl. Kohl/Schilling, StuB 2008, S. 911.

96 Vgl. Kohl/Schilling, StuB 2008, S. 911.

97 Vgl. IDW S 1 i.d.F. 2008, Tz. 47.

98 Vgl. Peemöller, DStR 2001, S. 1403; IDW, WP Handbuch, 2008, S. 26, Rz. 75.

99 Vgl. Dörschell/Franken/Schulte, WPg 2008, S. 448.

100 Vgl. Dörschell/Franken/Schulte, WPg 2008, S. 449.

101 Vgl. Dörschell/Franken/Schulte, WPg 2008, S. 449.

102 IDW S 1 i.d.F. 2008, Tz. 44.

103 Vgl. Dörschell/Franken/Schulte, WPg 2008, S. 449.

104 Vgl. Dörschell/Franken/Schulte, WPg 2008, S. 449.

105 Vgl. IDW S 1 i.d.F. 2008, Tz. 85.

106 Vgl. Moxter, Grundsätze, 1983, S. 123.

107 Vgl. IDW S 1 i.d.F. 2008, Tz. 114; IDW, WP Handbuch, 2008, S. 59.

108 Vgl. Ballwieser, Unternehmensbewertung, 2007, S. 82.

109 Vgl. IDW S 1 i.d.F. 2008, Tz. 115.

110 Vgl. Wagner/Saur/Willershausen, WPg 2008, S. 737; Kohl/Schilling, StuB 2008, S. 912; Wenzel/ Hoffmann, BBK 2009, S. 32.

111 Vgl. IDW, WP Handbuch, 2008, S. 66, Rz. 192.

112 Vgl. IDW S 1 i.d.F. 2008, Tz. 116.

113 Vgl. IDW, WP Handbuch, 2008, S. 104, Rz. 286.

114 Vgl. Hachmeister, ZfCM 2009, S. 70.

115 Vgl. IDW, WP Handbuch, 2008, S. 105, Rz. 288.

116 Vgl. IDW, WP Handbuch, 2008, S. 66, Rz. 191.

117 Vgl. Kohl/Schilling, StuB 2008, S. 912; IDW, WP Handbuch, 2008, S. 67, Rz. 192.

118 Die Marktrisikoprämie wurde in der 95. Sitzung des FAUB empfohlen und ist online Abrufbar, über: www.idw.de, Mitgliederbereich, Facharbeiten, online Ergebnisberichte, vgl. Wenzel/ Hoffmann, BBK 2009, S. 35.

119 Vgl. IDW, WP Handbuch, 2008, S. 66, Rz. 192.

120 Vgl. Wenzel/Hoffmann, BBK 2009, S. 33.

121 Vgl. IDW, WP Handbuch, 2008, S. 107, Rz. 294.

122 Vgl. IDW S 1 i.d.F. 2008, Tz. 91.

123 Vgl. Ballwieser, Unternehmensbewertung, 2007, S. 94.

124 Vgl. Drukarczyk, Unternehmensbewertung, 2007, S. 70.

125 Vgl. IDW, WP Handbuch, 2008, S. 69, Rz. 198.

126 Vgl. IDW S 1 i.d.F. 2008, Tz. 93.

127 Vgl. Brennan, National Tax Journal, 1970, S. 417 – 427; IDW, WP Handbuch, 2008, S. 70, Rz.200.

128 Vgl. IDW S 1 i.d.F. 2008, Tz. 119.

129 Vgl. IDW S 1 i.d.F. 2008, Tz. 120.

130 Vgl. Dörschell/Franken/Schulte, WPg 2008, S. 450.

131 Vgl. Kohl/Schilling, StuB 2008, S. 913; Wenzel/Hoffmann, BBK 2009, S. 35.

132 Vgl. IDW, WP Handbuch, 2008, S. 107, Rz. 293; Wagner/Saur/Willershausen, WPg 2008, S. 737.

133 Vgl. Peemöller, DStR 2001, S. 1407.

134 Vgl. Jonas, WPg 2008, S. 117.

135 Das CAPM basiert auf der Grundannahme, wonach im Idealfall alle unsystematischen Risiken eines Portfolios durch Diversifikation eliminiert werden und somit lediglich das systematische, nicht diversifizierbare Risiko verbleibt, vgl. Kuhner, WPg 2007, S. 832.

136 Vgl. Jonas, WPg Seite 120.

137 Vgl. Rohde, WPg 2008, S. 125; Jonas, WPg 2008, S. 121.

138 Vgl. Jonas, WPg 2008, S. 121.

139 Vgl. Peemöller, Praxishandbuch, 2005, S. 459, 203.

140 Vgl. Peemöller, Praxishandbuch, 2005, S. 459, 203.

141 Vgl. Born, Unternehmensanalyse, 2003, S. 165.

142 Vgl. Peemöller, Praxishandbuch, 2005, S. 460.

143 Vgl. IDW S 1 i.d.F. 2008, Tz. 157.

144 Vgl. Lorz in: Ebenroth et al., HGB, 2008, Rz. 8 zu § 131 HGB.

Ende der Leseprobe aus 74 Seiten

Details

Titel
Bewertung von Betriebsvermögen nach der Erbschaftsteuerreform
Hochschule
Universität Hohenheim  (Lehrstuhl für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Prüfungswesen)
Note
2,3
Autor
Jahr
2009
Seiten
74
Katalognummer
V136259
ISBN (eBook)
9783640436415
ISBN (Buch)
9783640436132
Dateigröße
856 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Bewertung, Betriebsvermögen, Erbschaftsteuerreform
Arbeit zitieren
Christian Schöllkopf (Autor:in), 2009, Bewertung von Betriebsvermögen nach der Erbschaftsteuerreform, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/136259

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