Der Nichtverbreitungsvertrag im 21. Jahrhundert

Verlorener Posten oder Regime mit Zukunft?


Seminararbeit, 2006

24 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungen

I. Einleitung und Leitfrage

II. Theorie und Praxis der Proliferation von Aatomwaffen
1. Theoretische Verortung
1.1. Regimetheorie
1.2. Abrüstungsdebatte
2. Praxis: Unterwanderung des NVV durch Nicht-Mitglieder und Schwellenländer
2.1. Pakistan
2.2. Indien
2.3. Schwellenländer Iran und Nord-Korea
2.4. Neue Sicherheitsdoktrin der USA
2.5. Iran

III. Zusammenfassung

Literaturverzeichnis:

Abkürzungen und Begriffsklärung:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

I. Einleitung und Leitfrage

Als der Nichtverbreitungsvertrag unterschrieben wurde 1968 galt er als Sicherungsmaßnahme zur Verhinderung eines wilden Atomkrieges, der durch die unkontrollierte Weiterverbreitung von Atomwaffen drohen würde. Er entstand in Zeiten des Kalten Krieges als Ergebnis mehrerer UN-Resolutionen und war somit auf die bipolare Weltordnung angepasst. Der Wunsch nach einer atomwaffenfreien Welt existiert seit 1945, seit dem Atombombenabwurf auf Hiroshima und Nagasaki, aus dem 1957 auch die IAEO gegründet wurde. Mit dem Resolutionsentwurf des irischen Außenministers Aiken vom 17.10.1958 wurde dann der erste Grundstein für den NVV gelegt, als Ergebnis der Erkenntnis, dass die Verbreitung von Atomwaffen das größte Hindernis für eine vollständige Abrüstung sein würde[1]. Beim NVV und die den Verhandlungen darum ging es allerdings nicht darum, die beiden Antagonisten USA und SU zur Aufgabe ihrer nuklearen Waffensysteme zu bewegen, obwohl dies ein langfristiges Ziel ist. Kern des Vertrages ist die Festschreibung des Status Quo der Nuklearwaffenmächte auf die fünf, die bis zum 1. Januar 1967 einen Atomwaffentest durchgeführt haben[2]. Alle anderen Staaten – und hierbei gibt es keine Ausnahmen – verzichten entweder auf Atomwaffen inklusive nötiger Technik zur Herstellung solcher oder sie bleiben dem Vertrag fern und verzichten auf Unterstützung ihrer nuklearen Energieprogramme durch die Atomwaffenstaaten.

So barg der Vertrag von Anfang an ein gewisses Risiko in seiner diskriminatorischen Natur. Staaten, die unabhängig von den Vertragsstaaten Nuklearprogramme – friedlich als auch militärisch – entwickeln konnten, hatten keinerlei Anreiz, den Vertrag beizutreten, solange sie sie selbstständig finanzieren können und sich einen entscheidenden Sicherheitsgewinn durch Nuklearwaffen versprechen. In der Tat ist es auch heute noch so wie Carlo Masala kürzlich auf einer Tagung in München feststellte: „Einen Atomwaffenstaat greift man nicht an. Das ist so und wird immer so bleiben.“[3] Die Gefahr erwies sich als real, inzwischen sind es drei Staaten, die Nuklearwaffen besitzen und zwei Schwellenländer. Zwar waren und sind sie harschen internationalen Kritiken ausgesetzt ob ihrem Abseitsstehen. Dennoch stehen sie als Beweis dafür, dass ein Staat auch

1. ohne die Hilfe der Nuklearwaffenstaaten nukleare Kapazitäten entwickeln kann,
2. keine Wettbewerbshindernisse durch die Sicherheitskontrollen der IAEO auf sich nehmen muss und
3. ihre staatliche Sicherheit unabhängig ist vom Waffenschirm der Großmächte und Veränderungen der Bündniskonstellationen der internationalen Politik.

Das ist einer der beiden Geburtsfehler des NVV, ein anderes Problem ist das Abrüstungsversprechen der Nuklearwaffenstaaten. Die Teilung der Vertragsstaaten in Kernwaffenstaaten und Nicht-Kernwaffenstaaten führt zu unterschiedlichen Aufgaben und Pflichten. Während die NKWS verzichten auf Anschaffung von Atomwaffen und jeder zur Produktion solcher nötige Technologie, geben die KWS nur ein – dazu äußerst schwammiges – Versprechen zur Abrüstung, das einzuhalten sicherheitstheoretisch nicht in ihrem Interesse steht. Die Nicht-Atomwaffenstaaten haben ein Interesse, auf Atomwaffen zu verzichten: Technische Unterstützung im Energiebereich, aus der außerdem die Hoffnung auf weitere Unterstützung erwächst (auch nicht zu Unrecht wie man an Südafrika und Brasilien sieht). Hierin liegt das Interesse der Atomwaffenstaaten: durch den Verzicht der anderen Länder erhalten sie einen Sicherheitszuwachs – weniger Atomwaffenstaaten sind leichter zu kontrollieren als viele. Das sind die positiven Gründe für den Vertrag, die Vorteile, die aus der Mitgliedschaft erwachsen. Doch während die Nicht-Atomwaffenstaaten auch Negatives, die Nachteile vermeiden wollen durch ihren Beitritt – Energieprobleme und diplomatische Ausgrenzung – erwachsen den Nuklearwaffenstaaten keine echten Nachteile durch Nichteinhaltung des Vertrages. Die Atomwaffen in ihrem Besitz sorgen dafür, dass man sie diplomatisch nicht ausgrenzen kann, die Technik zur Energiegewinnung besitzen sie, und im Zweifelsfall sichert die Abschreckungskapazität der Waffen sie vor Angriffen. In Anbetracht dieser unterschiedlichen Dependenzen sind die Zweifel des brasilianischen Vertreters beim Genfer Komitee zum Entwurf des Vertrages als er meinte, der Vertrag sei „grundsätzlich ein bilaterales Übereinkommen zwischen den zwei Supermächten.“[4]

Die Folge ist, dass es dem umfassendste internationale Vertrag über Atomwaffenverbreitung grundsätzlich an Glaubwürdigkeit fehlt und daraus folgt, dass Staaten, die in der Gefahr eines Angriffs stehen – sei wegen vermuteter Unterstützung des Terrorismus (Irak) oder der erklärten Feindschaft anderer Staaten (Israel) – oder keine Defensivbündnisse mit Atomwaffenstaaten haben, allen Grund haben, sich Atomwaffen anzuschaffen.

Während dem Kalten Krieg hat der NVV relativ gut gehalten – die Staaten, die Atomwaffen produziert haben, waren keine Mitglieder des Vertrages, zwei Länder konnten dazu gebracht werden, zu Gunsten der Mitgliedschaft im Vertrag auf ihre Atomwaffenbestrebungen zu verzichten – doch mit dem Ende der Blockkonfrontation kamen die Probleme. Geheime Atomwaffenprojekte wurden aufgedeckt, von Irak, Iran und Libyen. Die Sicherungsmaßnahmen der IAEO wurden verbessert, liefern aber noch keine Sicherheitsgarantie. Nachdem der Irak heute keine Gefahr bezüglich atomarer Waffenprogramme mehr darstellt, ebenso wie Libyen, die den Vertrag 2006 ratifizierten, verbleiben noch zwei weitere Staaten, die den Atomwaffensperrvertrag stetig verletzen und damit internationales Gefahrenpotential darstellen, Nord-Korea und Iran. Weiterhin bleibt das Problem der Nichtmitglieder Israel, Indien und Pakistan, die die einzigen Länder weltweit sind, die den Vertrag nie unterschrieben haben, durch ihre Atomwaffen Beweis für die drei oben genannten Punkte stehen. Die Vorteile, die sie als Außenstehende genießen, sind auch für die aktuellen Problemfälle offenkundig und laden zur Immitation ein. Sie schwächen den Vertrag außerdem, da die NKWS in der Erwartung Mitglieder wurden, dass alle Staaten weltweit ihn unterzeichneten. Schon ein Außenstehender untergräbt die Sicherheit der anderen zumindest theoretisch. In wie weit kann der beinahe 40 Jahre alte Atomwaffensperrvertrag Verhaltensmodifikationen für die heutigen Problemfälle bieten?

Als klassisches Beispiel der Regimetheorie sollen hier grundlegende Anforderungen von internationalen Regimen untersucht werden, bevor es darum geht, in wie weit die erste Schwäche des Vertrages, das Abrüstungsversprechen, nötig ist, um internationale Sicherheit zu wahren. Es geht hierbei um die Debatte, ob eine Weiterverbreitung von Atomwaffen auch zu erhöhter Stabilität führen kann, was ein Grund wäre, der Abrüstungsklausel weniger Beachtung zu schenken. Des Weiteren würde eine Bejahung der These den Vertrag nahezu überflüssig machen. Schließlich sollen die Nicht-Vertragsparteien Indien und Pakistan untersucht werden, bevor untersucht wird, ob eine Mitgliedschaft derer beim Regime es derartig stärken würde, dass man eine Verhaltensmodifikation bei den neuen Schwellenländern erwirken kann.

II. THEORIE UND PRAXIS DER PROLIFERATION VON ATOMWAFFEN

1. Theoretische Verortung

1.1. Regimetheorie

Ein Regime nach Manfred G. Schmidt ist ein „Internationales Beziehungsgefüge aus Prinzipien, Normen, Regelwerken und Entscheidungsstrukturen, das auf der Basis freiwilliger Vereinbarungen staatlicher […] Akteure zu Handlungsleitung und –beschränkung in der internationalen Politik in abgegrenzten Politikfeldern dient.“[5] Diese Definition, die sich mit Harald Müllers deckt, gibt die Rahmenbedingungen für die Untersuchung des NVV. Während es hier nicht darum gehen soll, den NVV regimetheoretisch zu untersuchen – dafür sei auf eine umfassende Untersuchung von Harald Müller verwiesen[6] -, ist von Bedeutung, um was für eine Art von Regime es sich handelt. James F. Keeley hat hierfür eine Unterteilung in umfeldbedingte (environmental) und interne (internal) Regime entworfen.

Reziproke Dependenzen lassen Staaten zur Kostensparung und Gewinnmaximierung kooperieren (Außenhandel, Umweltschutz). Mitglieder sind die Staaten, die die Interessen teilen. Je nach Thema gibt es Regime, die eine begrenzte Anzahl von Mitgliedern haben, etwa der Vertrag von Tlatelolco, der eine nuklearwaffenfreie Zone in Südamerika errichtete. Dieser ist nach Keeley ein internes Regime. Er hat nur für die Mitgliedsstaaten Auswirkung. Andere Regime, die umfeldbedingten, haben auch auf Nichtmitglieder Auswirkungen. Die Bestimmungen des NVV weisen ihn klar als letzteres aus. Artikel Eins besagt, dass „jeder Kernwaffenstaat, der Vertragspartei ist, [sich verpflichtet,] Kernwaffen und sonstige Kernsprengkörper oder die Verfügungsgewalt darüber an niemanden […] weiterzugeben […].“[7] Entsprechend dem weltweiten Geltungsbereich des NVV müsste er jeden Staat der Erde umfassen und somit zu einem global internen Regime werden. Da allerdings einige Staaten fehlen, bleibt er umfeldbedingt.

[...]


[1] Für die Entstehungsgeschichte des NVV siehe: Petri, Alexander, 1970: Die Entstehung des NV-Vertrages. Die Rolle der Bundesrepublik Deutschland. Tübingen.

[2] Dass das Datum zur Erlangung eines offiziellen Atomwaffenstaates in die Vergangenheit gelegt wurde, lässt vermuten, dass die Zementierung des Status Quo höheres Gewicht hatte als der Wunsch, einen möglichst stabilen Vertrag zu erarbeiten.

[3] Masala, Carlo, 21. 9. 2007: „Die Sicherheitspolitische Lage in Afghanistan – Bilanz und Perspektiven“, Tagung der Hanns-Seidel-Stifung, München.

[4] Zitiert nach: Fischer, Georges, 1971: The non-prolifertion of nuclear weapons. London: S. 48. [Quelle nicht auffindbar].

[5] Schmidt, Manfred G., ²2004: Internationales Regime. In: Manfred G. Schmidt: Wörterbuch zur Politik. Stuttgart: S. 332.

[6] Müller, Harald, 1989: Regimeanalyse und Sicherheitspolitik. Das Beispiel Nonproliferation. In: Beate Kohler-Koch: Regime in den internationalen Beziehungen. Baden-Baden: S. 277-313.

[7] Auswärtiges Amt: Nichtverbreitungsvertrag von Atomwaffen. Online: http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Aussenpolitik/Abruestung/Downloads/NVV/NVV.pdf. [zuletzt gesichtet am: 15.9.2007].

Ende der Leseprobe aus 24 Seiten

Details

Titel
Der Nichtverbreitungsvertrag im 21. Jahrhundert
Untertitel
Verlorener Posten oder Regime mit Zukunft?
Hochschule
Universität Regensburg  (Politikwissenschaft)
Veranstaltung
Übung: Nuklearwaffen im 21. Jahrhundert
Note
2,0
Autor
Jahr
2006
Seiten
24
Katalognummer
V136142
ISBN (eBook)
9783640440474
ISBN (Buch)
9783640440399
Dateigröße
477 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Benutze Theorie: Realismus, Betrachtung des Nichtverbreitungsvertrages in seiner aktuellen Relevanz und die Unterminierung seiner Normen durch Israel, Pakistan, Indien, Nordkorea und Iran.
Schlagworte
Nichtverbreitungsvertrag, Non-Proliferation Treaty, Atomwaffen
Arbeit zitieren
Elisabeth Lipp (Autor:in), 2006, Der Nichtverbreitungsvertrag im 21. Jahrhundert, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/136142

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