Unternehmensbewertung nach dem IDW S 1 i.d.F. 2008

Eine Untersuchung der Unternehmensbewertungspraxis der Wirtschaftsprüfer des IDW


Seminararbeit, 2009

17 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Symbolverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Gang der Untersuchung

2 Inhaltliche Betrachtung des IDW S 1 n.F.
2.1 Entstehung und Entwicklung des Standards
2.2 Angemessene Unternehmensbewertung nach IDW
2.3 Verfahren der Unternehmensbewertung nach IDW

3 Probleme in der praktischen Anwendung
3.1 Das (TAX-)CAPM im Bewertungskalkül
3.2 Bestimmung des Basiszinssatzes
3.3 Bewertung kleiner und mittelgroßer Unternehmen

4 Unterschiede zu bilanziellen Bewertungsgrundsätzen 8
4.1 Vergleich zur Bewertung nach nationalen Grundsätzen (HGB)
4.2 Vergleich zur Bewertung nach internationalen Grundsätzen (IFRS)

5 Kritische Würdigung

6 Fazit und Ausblick

Literaturverzeichnis

Symbolverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

Um den Wert eines Unternehmens zu ermitteln, existieren unzählige Methoden. Durch in-dividuelle Einflüsse der Anwender wird die Nachvollziehbarkeit der Ergebnisse deutlich beeinträchtigt. Insbesondere in Situationen, in denen ein möglichst valider Wert benötigt wird, stellt sich die Frage nach der adäquaten Vorgehensweise. Das IDW hat in diesem Zusammenhang für die Bewertung durch Wirtschaftsprüfer, für diese bindende, methodi-sche Grundsätze in einem Standard zusammengefasst, der einen entsprechenden Rahmen schaffen soll. Inwieweit dies gelungen ist, soll nachfolgend untersucht werden.

1.2 Gang der Untersuchung

Im zweiten Kapitel steht der Standard selbst im Mittelpunkt. über den durch einen histori-schen Abriss des Standards gewonnenen ersten Einblick hinaus wird auf die bei angemes-sener Bewertung nach IDW zu verwendenden Grundsätze eingegangen. Zum Abschluss des Kapitels werden die vom IDW als sachgerecht erachteten und zu verwendenden Me-thoden vorgestellt und diskutiert.

Das dritte Kapitel geht auf Probleme bei der Anwendung der Grundsätze in der Pra­xis ein. Der Grundgedanke hinter der Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswertes nach IDW soll hier Ansatzpunkt zur Auswahl der betrachteten Problembereiche sein. Dies erfordert eine kritische Auseinandersetzung mit dem CAPM. Da kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) den Großteil der deutschen Unternehmen ausmachen,1 wird dieser Sachverhalt entsprechend gewürdigt.

Im vierten Kapitel werden Unterschiede zu den im HGB kodifizierten sowie den inter-nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen der IFRS dargestellt. Aufgrund der schwinden-den Relevanz der US-GAAP2 und den schwindenden Unterschieden zur Rechnungslegung nach IFRS, wird auf einen expliziten Vergleich mit dem IDW S1 verzichtet.

Abschließend werden in Kapitel 5 die konzeptionelle Vorgehensweise des IDW kri-tisch gewürdigt und mit dem letzten Kapitel wesentliche Erkenntnisse der Untersuchung zusammengefasst.

2 Inhaltliche Betrachtung des IDW S 1 n.F.

2.1 Entstehung und Entwicklung des Standards

Die Verlautbarungen des Hauptfachausschusses (HFA) des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) haben grundsätzlich nicht den Charakter gesetzlicher Normen, gelten aber als beachtenswerte Literatur, der hohe Bedeutung beizumessen ist, da sie von fachkundigen Personen in einem standardisiertem Verfahren entwickelt wurden.[3] Der erste Standard des IDW ”Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“ i.d.F. 2008 entstand ursprünglich aus der Stellungnahme des HFA 2/1983, in dem sich das Er-tragswertverfahren als allgemein in der Bewertungspraxis angewandte, aus betriebswirt-schaftlichen Erkenntnissen abgeleitete Vorgehensweise etablierte.[4] 17 Jahre lang galten im Wesentlichen die gleichen Grundsätze, mit Ausnahme der 1997 um die Berücksichtigung von persönlichen Steuern in der Unternehmensbewertung vorgenommenen Ergänzung.

Aus dem erstmaligen Entwurf des IDW S1 (vom 27.01.1999) ergab sich die ers-te finale Fassung des Standards im Jahr 2000, dessen Anpassungen sich durch eine kapitalmarktorientierte Ausgestaltung der berufsständischen Grundsätze charakterisieren lassen. Als grundlegende Neuerung ist die Zulässigkeit der damals aus dem anglo-amerikanischen Raum stammenden DCF-Verfahren zu nennen. Ebenfalls von Bedeutung war die Einführung des CAPM zur Plausibilisierung des Risikozuschlags.[5] Die zunehmen-den grenzüberschreitenden Aktivitäten, einhergehend mit der Internationalisierung der Ka-pitalmärkte, gaben Anlass dazu.[6]

Den nächsten Meilenstein in der Entwicklung des S1 stellt die ab 2005 gültige Fassung dar. Die erste umfassende überarbeitung des Standards resultierte hauptsächlich aus der im Zuge des StSenkG von 2001 auf den Weg gebrachten Ablösung des einkommensteuer-rechtlichen Anrechnungsverfahrens durch eine definitive Körperschaftsteuerbelastung auf Unternehmensebene und der Einführung des Halbeinkünfteverfahren.[7] Insgesamt wurde sich eine noch stärkere Ableitung von Bewertungsparametern durch den Kapitalmarkt zum Ziel gesetzt. Um dieses zu erreichen gab man die Vollausschüttungshypothese auf und richtete sich nun nach den sich im Unternehmenskonzept befindlichen Planungen bzw. an marktüblichem Verhalten aus. Desweiteren trugen die Investition in Unternehmensantei-le (Aktienportfolio) anstatt in Staatsanleihen als Alternativanlage sowie die Nutzung von Zinsstrukturkurven (Svensson-Methode der Deutschen Bundesbank[8]) als Bezugspunkt zur Ermittlung des Basiszinssatzes dazu bei. Außerdem wurden nun Risikozuschlagssatz und Kapitalisierungszinssatz nach Steuern direkt auf der Grundlage des TAX-CAPM ermittelt.[9]

In der Entwurffassung aus dem Jahr 2007 ging man im Wesentlichen auf voraussicht-liche Konsequenzen der UStR 2008 für die Unternehmensbewertung ein. In Abhängigkeit des Anlasses wird es als sachgerecht erachtet, dass im Rahmen objektivierter Wertermitt-lungen die persönlichen steuerlichen Verhältnisse nur mittelbar zu typisieren.[10]

Die neue Fassung von 2008 unterstreicht insbesondere die Notwendigkeit der Berücksichtigung von persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner.[11] Im Hinblick auf Regelungen zu steuerlichen Rahmenbedingungen fällt auf, dass diese deutlicher als zu-vor als Grundüberlegung formuliert sind. Entsprechend der Zielsetzung des IDW S1, all-gemein gültige Grundsätze der Unternehmensbewertung zusammenzufassen, und in der Hoffnung, Anpassungen der Unternehmensbewertungsgrundsätze aufgrund rein steuerge-setzlicher Veränderungen in Zukunft nicht mehr vornehmen zu müssen, wurden neben der inhaltlichen Entflechtung von detaillierten steuerlichen Regelungen auch einige textliche Straffungen vorgenommen.[12]

2.2 Angemessene Unternehmensbewertung nach IDW S 1

Bereits in der Vorbemerkung wird klargestellt, dass es sich bei den folgenden Grundsätzen lediglich um einen festgelegten Rahmen handelt, in dem der Wirtschaftsprüfer eigenver-antwortlich eine Lösung für den entsprechenden Einzelfall finden muss (Tz.1). Ausgangs-punkt dafür sind die drei Funktionen, die er bei einer Unternehmensbewertung einneh-men kann (Tz.12). Der objektivierte, ein von den individuellen Wertvorstellungen be-troffener Parteien unabhängiger Unternehmenswert soll ermittelt werden, wenn der Wirt-schaftsprüfer als Sachverständiger die Funktion des neutralen Gutachters einnimmt. Dem entgegen steht der subjektive Entscheidungswert, der die klassische Grenzpreisermittlung auf der Basis individueller Möglichkeiten des (Ver-)Käufers repräsentiert und in beraten-der Tätigkeit bestimmt wird. Kommt es zur Konfliktsituation, kann auch ein Einigungswert von Nöten sein, den der Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter bzw. Vermittler einbringt.[13] Die Bewertung erfolgt stets als Gesamtbewertung (im Gegensatz zur Einzelbewertung), welche das Zusammenwirken aller Werte einbezieht (Tz.18). Das strikt zu beachtende Stichtagsprinzip (Tz.22-23) nimmt eine zeitliche Abgrenzung bezüglich der für die Be-wertung zu verwendenden Informationen und somit auch der finanziellen überschüsse vor. Konzeptionell unterscheidet das IDW zwischen der Bewertung von betriebsnotwendigen und nicht betriebsnotwendigen Vermögen. Letzteres wird den überschüssen in Höhe des dafür ermittelten Liquidationswertes (inkl. Liquidationskosten) hinzuaddiert (Tz.59-63). Die Bewertung des betriebsnotwendigen Vermögens lässt sich hingegen weiter aufglie-dern. Die allgemein zu beachtenden Grundsätze für die Ermittlung von überschüssen, wie die Orientierung an Zahlungsströmen[14] und die generelle Relevanz von Ertragssteuern für das Bewertungskalkül, sind im Kontext des zu ermittelnden Wertes zu sehen.[15] Gilt es, den objektivierten Unternehmenswert zu ermitteln, sind zusätzlich spezielle Ausführungen zur Ermittlung der finanziellen überschüsse zu beachten. Gleiches gilt für subjektive Ent-scheidungswerte, nur sind diesbezüglich nun vom Wirtschaftsprüfer in seiner Beratungs-funktion die für den objektivierten Wert erforderlichen Typisierungen[16] durch individu-elle auftraggeberbezogene Annahmen zu ersetzen (Tz.48). Das IDW unterscheidet ins-besondere bei der Abgrenzung der Maßnahmen, auf denen die am Stichtag vorhandene und zu bewertende Ertragskraft basiert, sowie bei der Einbeziehung von Synergieeffek-ten, Ausschüttungsverhalten, Managementfaktoren und der Ertragsteuer der Eigner[17]. Zum Ausdruck kommt dies durch den definitionsbedingten Ausschluss von individuellen Wert-vorstellungen auf der einen Seite und die explizite Einbeziehung solcher auf der anderen. Beispielhaft lässt sich das jeweilige Vorgehen am besten anhand der Berücksichtigung der persönlichen Ertragsteuern verdeutlichen. Wird bezüglich des objektivierten Unter-nehmenswertes aufgrund der Investition in ein Aktienportfolio als Handlungsalternative (Tz.30) auf die ertragsteuerliche Belastung der Gesamtheit aller Kapitalmarktteilnehmer (und somit auf die eines durchschnittlichen Investors am Kapitalmarkt) abgestellt, wird mit Blick auf den subjektiven Entscheidungswert die tatsächliche Steuerbelastung der Eig-ner zugrunde gelegt. Methodisch wird die Vorgehensweise auf alle angegebenen Wertde-terminanten angewandt. Unbedingt erwähnenswert ist zudem die Unbeachtlichkeit des im HGB kodifizierten[18] Vorsichtsprinzips auf die aber im weiteren Verlauf noch eingegan-gen wird. Auf Basis dieser Ermittlungen erfolgt anschließend der übergang zur Schätzung der zukünftigen Entwicklung der finanziellen überschüsse. Ausgangspunkt ist dabei die Analyse vergangener Werte und deren Tendenz bis zum Stichtag (Tz.72-74). Unabhängig von der verwendeten Bewertungsmethode, auf die im folgenden Abschnitt eingegangen werden soll, kommt die Phasenmethode[19] zur Anwendung. Für die Diskontierung der überschüsse auf den Stichtag wird ein adäquater Kapitalisierungszinsatz benötigt, der durch die enthaltene mit dem (Tax-)CAPM (Tz.92) ermittelte Risikoprämie die Risikoaver-sion der Investoren widerspiegelt. Zeichnet sich in der Detailplanungsphase die Tendenz zu wachsenden überschüssen ab (Tz.94-98), ist diese Tatsache auch in der zweiten Phase zu berücksichtigen. Es ist aufgrund der starken Gewichtung des Terminal Value in Bezug auf das Ergebnis bei angenommener unendlicher Lebensdauer mit der gebotenen Sorgfalt vorzugehen.

[...]


1 Vgl. Institutfür Mittelstandsforschung (IfM) Bonn (2007): Schlüsselzahlen des Mittelstands in Deutschland 2007, Online im Internet unter URL:{http://www.ifm-bonn.org/index.php?id=99} [02.05.2009].

2 Gründe sind u.a. die von der EU-Kommission erlassene Verordnung für börsennotierte Unternehmen, ihre konsolidierten Jahresabschlüsse seit 2005 nach den Richtlinien der IFRS zu erstellen (und eben nicht nach de-nen des US-GAAP) sowie die Tatsache, dass die US-amerikanischen Normen der Rechnungslegung ”faktisch nur noch für Unternehmen Bedeutung haben, die ausdrücklich eine Börsennotierung in den USA anstreben bzw. bereits dort notiert sind.“ Da Unternehmen, die ebenfalls in Europa börsennotiert sind, zusätzlich einen IFRS-Abschluss erstellen müssen ist es für die Betroffenen ohnehin empfehlenswert, vom nach IFRS er-stellten auf die US-GAAP überzuleiten. Bereits seit 2008 ist in den USA die Rechnungslegung nach IFRS maßgeblich für Auslandsunternehmen sowie ab 2014 auch für US-Unternehmen., vgl. Ruhnke (2005): S. 18 f.; Hayn/Waldersee (2008): S. V.

3 Vgl. Matschke/Brösel (2007): S. 382 f., Hayn/Waldersee (2008): S. 34.

4 Vgl. Rohde (2008): S. 123 f.

5 Vgl. Bungert (2008): S. 811.

6 Vgl. a.a.O. (Fn. 4): S. 123 f.

7 Vgl. Zeidler/Schöniger/Tschöpel (2008): S. 276 f.

8 Zur Ermittlung von Zinsstrukturkurven mit Hilfe der Svensson-Methode vgl. Ballwieser (2008): S. 103 ff.

9 Vgl. a.a.O. (Fn. 4): S. 123 f.

10 Vgl. a.a.O (Fn. 4): S.123 f.

11 Zur Relevanz persönlicher Ertragsteuern in der Unternehmensbewertung vgl. Jonas (2008): S. 826.

12 Vgl. Wagner/Saur/Willershausen (2008): S. 731 ff.

13 In der Auftragserteilung muss die gewünschte Funktion und somit implizit auch der zu ermittelnde Wert fest-gelegt werden (Zweckadäquanzprinzip), da fundamentale Unterschiede bei den jeweiligen Wertermittlungen bestehen. Vgl. IDW S 1 i.d.F. 2008, Tz.1, 17 sowie Brähler (2008): S. 209 f.

14 Basiert auf dem Anspruch der Eigner auf Ausschüttung/Entnahme finanzieller Mittel

15 Vgl. Matschke/Brösel (2007): S. 747.

16 ”Hierbei handelt es sich i.d.R. um überschaubare Eingriffe, mit denen streng subjektbezogene Wertdetermi-nanten beispielsweise durch mittlere Ausprägungen einer möglichst ähnlichen Referenzgruppe ersetzt wer-den.“: Henselmann (2006): S. 144.

17 Für eine detaillierte Gegenüberstellung vgl. Seppelfricke (2007): S. 32 f., Matschke/Brösel (2007): S. 754.

18 Vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB.

19 Für eine ausführliche Darstellung der Phasenmethode vgl. IDW S 1 i.d.F. 2008, Tz. 75-80, Krag/Kasperzak (2000): S. 50 f.

Ende der Leseprobe aus 17 Seiten

Details

Titel
Unternehmensbewertung nach dem IDW S 1 i.d.F. 2008
Untertitel
Eine Untersuchung der Unternehmensbewertungspraxis der Wirtschaftsprüfer des IDW
Hochschule
Christian-Albrechts-Universität Kiel  (Lehrstuhl für Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung)
Note
2,0
Autor
Jahr
2009
Seiten
17
Katalognummer
V135290
ISBN (eBook)
9783640431946
ISBN (Buch)
9783640431823
Dateigröße
472 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Welche Vorstellungen über eine „angemessene“ Unternehmensbewertung äußert das IDW? Welche Probleme ergeben sich in der praktischen Anwendung? Wie unterscheidet sich die Auffassung des IDW von den „allgemeinen“ Bewertungsgrundsätzen nach HGB und IFRS?
Schlagworte
Unternehmensbewertung, IDW, Wirtschaftsprüfer, Institut der Wirtschaftsprüfer, HGB, IFRS, Bewertungspraxis, CAPM, KMU, Betafaktor, systematisches Risiko, unsystematisches Risiko, Plausibilisierung, valider Wert, objektiviert
Arbeit zitieren
Sebastian Krug (Autor:in), 2009, Unternehmensbewertung nach dem IDW S 1 i.d.F. 2008, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/135290

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